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{'item': 'W209 2194603-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 16§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW209 2194603-1 SpruchW209 2194603-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 12.02.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (erst) ab 08.02.2018 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem Krankengeldbezug bis 17.01.2018 erst wieder am 08.02.2018 telefonisch beim AMS gemeldet habe.
  2. In seiner gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich an seinem letzten Krankenstandtag am 17.01.2018 vom Servicecenter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eine Krankenstandsbescheiniung ausstellen habe lassen und diese noch am selben Tag beim AMS abgegeben habe bzw. diese von der Empfangsdame kopiert worden sei. Seine Gattin, die ihn zum AMS hingefahren habe, könne dies bestätigen. Die angeführte Krankenstandsbescheiniung vom 17.01.2018 war der Beschwerde in Kopie beigelegt.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinem Beschwerdevorbringen am 08.02.2018 einer Mitarbeiterin der Serviceline des AMS Niederösterreich mitgeteilt habe, dass er sich gleich nach dem Krankenstand telefonisch beim AMS zurückgemeldet habe. Zu seinem in der Beschwerde geäußerten Vorbringen, er habe die Krankenstandsbescheiniung am 17.01.2018 beim AMS persönlich abgegeben bzw. diese sei von der Empfangsdame kopiert worden, seien sämtliche Mitarbeiterinnen der Infozone der regionalen Geschäftsstelle befragt worden. Diese hätten sich jedoch nicht an eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers erinnern können bzw. liege auch keine Kopie der Krankenstandsbescheiniung vor, weswegen das Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Eine Zeugeneinvernahme seiner Gattin sei aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht erforderlich, zumal Letztere nach den Angaben des Beschwerdeführers von diesem getrennt lebe. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass die Krankmeldung des Beschwerdeführers das Ruhen des Notstandshilfeanspruchs bewirkt habe und

§ 46Abs. 5 Al

VG eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Ruhenstatbestandes erfolgen hätte müssen. Die Wiedermeldung sei jedoch erst am 08.02.2018 und somit außerhalb der Wochenfrist erfolgt, weswegen die Notstandhilfe erst ab der Wiedermeldung am 08.02.2018 gebühre.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinem Beschwerdevorbringen am 08.02.2018 einer Mitarbeiterin der Serviceline des AMS Niederösterreich mitgeteilt habe, dass er sich gleich nach dem Krankenstand telefonisch beim AMS zurückgemeldet habe. Zu seinem in der Beschwerde geäußerten Vorbringen, er habe die Krankenstandsbescheiniung am 17.01.2018 beim AMS persönlich abgegeben bzw. diese sei von der Empfangsdame kopiert worden, seien sämtliche Mitarbeiterinnen der Infozone der regionalen Geschäftsstelle befragt worden. Diese hätten sich jedoch nicht an eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers erinnern können bzw. liege auch keine Kopie der Krankenstandsbescheiniung vor, weswegen das Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Eine Zeugeneinvernahme seiner Gattin sei aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht erforderlich, zumal Letztere nach den Angaben des Beschwerdeführers von diesem getrennt lebe. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass die Krankmeldung des Beschwerdeführers das Ruhen des Notstandshilfeanspruchs bewirkt habe und

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Ruhenstatbestandes erfolgen hätte müssen. Die Wiedermeldung sei jedoch erst am 08.02.2018 und somit außerhalb der Wochenfrist erfolgt, weswegen die Notstandhilfe erst ab der Wiedermeldung am 08.02.2018 gebühre.

  1. Am 07.05.2018 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Am 14.05.2018 reichte das AMS schriftliche Stellungnahmen der Mitarbeiterinnen der Infozone des AMS nach, denen zufolge der Beschwerdeführer am 17.01.2018 weder in der Infozone vorgesprochen noch eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse vorgelegt habe.
  3. Am 18.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer und seine als Zeugin geladene Gattin erschienen unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung wurden die beiden Mitarbeiterinnen der Infozone zeugenschaftlich einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog seit 12.08.2015 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 14.12.2017 meldete er sich wegen eines Krankenstandes, der am 17.01.2018 endete, beim AMS ab. Am 08.02.2018 teilte der Beschwerdeführer dem AMS erstmals nach Ende des Krankenstands mit, dass er sich nicht mehr im Krankenstand befinde.
  5. Beweiswürdigung: Der Notstandhilfe Bezug sowie die Krankmeldung am 14.12.2017 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits am letzten Tag des Krankenstandes am 17.01.2018 persönlich in der Infozone der regionalen Geschäftsstelle des AMS Amstetten wiedergemeldet und eine Krankenbestätigung der Gebietskrankenkasse vorgelegt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer machte schon im Verwaltungsverfahren widersprüchliche Angaben zu seiner Wiedermeldung. So führte er gegenüber einer Mitarbeiterin der Serviceline des AMS Niederösterreich aus, dass er sich bereits am letzten Tag des Krankenstands telefonisch beim AMS wiedergemeldet habe. Demgegenüber führte er in der Beschwerde aus, dass er am letzten Tag des Krankenstands persönlich in der Infozone des AMS vorgesprochen und eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse abgegeben habe. Die in der am 18.02.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht als Zeuginnen einvernommenen diensthabenden Mitarbeiterinnen der Infozone des AMS schilderten glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm behauptet am 17.01.2019 persönlich in der Infozone vorgesprochen hat. Der Beschwerdeführer und seine von ihm als Zeugin namhaft gemachte Gattin erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung und konnten deshalb nicht persönlich zu den Angaben befragt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a. während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a. während des Bezuges von Krankengeld.

§ 46Abs. 5 Al

VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16) und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (Paragraph 16,) und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich bereits am letzten Krankenstandtag am 17.01.2018 persönlich beim AMS zurückgemeldet und eine Krankenbescheinigung der Gebietskrankenkasse vorgelegt. Den Feststellungen zufolge erfolgte die Rückmeldung jedoch erst am 08.02.2018 telefonisch. Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Da der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf Notstandshilfe durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Erfolgt die Wiedermeldung - wie hier - jedoch nicht nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 17.01.2018), so gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (08.02.2018).Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Da der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf Notstandshilfe durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Erfolgt die Wiedermeldung - wie hier - jedoch nicht nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 17.01.2018), so gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (08.02.2018). Demensprechend war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2194603.1.00

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