4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Ruhenstatbestandes erfolgen hätte müssen. Die Wiedermeldung sei jedoch erst am 08.02.2018 und somit außerhalb der Wochenfrist erfolgt, weswegen die Notstandhilfe erst ab der Wiedermeldung am 08.02.2018 gebühre.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinem Beschwerdevorbringen am 08.02.2018 einer Mitarbeiterin der Serviceline des AMS Niederösterreich mitgeteilt habe, dass er sich gleich nach dem Krankenstand telefonisch beim AMS zurückgemeldet habe. Zu seinem in der Beschwerde geäußerten Vorbringen, er habe die Krankenstandsbescheiniung am 17.01.2018 beim AMS persönlich abgegeben bzw. diese sei von der Empfangsdame kopiert worden, seien sämtliche Mitarbeiterinnen der Infozone der regionalen Geschäftsstelle befragt worden. Diese hätten sich jedoch nicht an eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers erinnern können bzw. liege auch keine Kopie der Krankenstandsbescheiniung vor, weswegen das Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Eine Zeugeneinvernahme seiner Gattin sei aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht erforderlich, zumal Letztere nach den Angaben des Beschwerdeführers von diesem getrennt lebe. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass die Krankmeldung des Beschwerdeführers das Ruhen des Notstandshilfeanspruchs bewirkt habe und
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Ruhenstatbestandes erfolgen hätte müssen. Die Wiedermeldung sei jedoch erst am 08.02.2018 und somit außerhalb der Wochenfrist erfolgt, weswegen die Notstandhilfe erst ab der Wiedermeldung am 08.02.2018 gebühre.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a. während des Bezuges von Krankengeld.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a. während des Bezuges von Krankengeld.
VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16) und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (Paragraph 16,) und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich bereits am letzten Krankenstandtag am 17.01.2018 persönlich beim AMS zurückgemeldet und eine Krankenbescheinigung der Gebietskrankenkasse vorgelegt. Den Feststellungen zufolge erfolgte die Rückmeldung jedoch erst am 08.02.2018 telefonisch. Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Da der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf Notstandshilfe durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Erfolgt die Wiedermeldung - wie hier - jedoch nicht nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 17.01.2018), so gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (08.02.2018).Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Da der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf Notstandshilfe durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Erfolgt die Wiedermeldung - wie hier - jedoch nicht nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 17.01.2018), so gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (08.02.2018). Demensprechend war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2194603.1.00
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