4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. [...] .
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. [...] . Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist
VG abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist
Paragraph 21, Absatz 8, AlVG abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die gegenständliche Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich das AMS bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zwar zu Recht auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2015 gestützt habe. Die gespeicherte Jahresgrundlage spiegle jedoch nicht das wirkliche Einkommen im Jahr 2015 wieder. Sie basiere auf einer Kündigungsentschädigung und einer Urlaubsersatzleistung infolge eines im Dezember 2014 beendeten Dienstverhältnisses. Die anteiligen Sonderzahlungen seien jedoch fälschlicherweise dem letzten Dezembergehalt 2014 zugeordnet worden. Wenn sie - soweit sie das Jahr 2015 betreffen - richtigerweise dem entsprechenden Zeitraum im Jahr 2015 zugeordnet worden wären, würde sich die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage 2015 entsprechend erhöhen. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als nicht berechtigt: In den Erläuterungen zu § 21 Abs. 1 AlVG 1977 idF des Art. 23 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 (vgl. Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, XX. GP, S. 235) wird u.a. ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld "nunmehr auf der Grundlage der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen berechnet werden" soll. Aus dieser Formulierung ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber offenbar selbst von der Notwendigkeit einer "Berechnung" des Arbeitslosengeldes ausgeht, für die die beim Hauptverband gespeicherten Daten (Jahresbeitragsgrundlagen) die "Grundlage" bilden. Auch durch die vom Gesetzgeber gewählte Verwendung des Wortes "heranziehen" wird nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei Erkennen eines allfälligen Fehlers in der heranzuziehenden Berechnungsgrundlage diese richtig zu stellen und das Arbeitslosengeld auf der Grundlage der berichtigten Daten zu ermitteln hat (VwGH 26.04.2002, Zl. 99/02/0190).In den Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz eins, AlVG 1977 in der Fassung des Artikel 23, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 vergleiche Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, römisch zwanzig. GP, S. 235) wird u.a. ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld "nunmehr auf der Grundlage der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen berechnet werden" soll. Aus dieser Formulierung ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber offenbar selbst von der Notwendigkeit einer "Berechnung" des Arbeitslosengeldes ausgeht, für die die beim Hauptverband gespeicherten Daten (Jahresbeitragsgrundlagen) die "Grundlage" bilden. Auch durch die vom Gesetzgeber gewählte Verwendung des Wortes "heranziehen" wird nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei Erkennen eines allfälligen Fehlers in der heranzuziehenden Berechnungsgrundlage diese richtig zu stellen und das Arbeitslosengeld auf der Grundlage der berichtigten Daten zu ermitteln hat (VwGH 26.04.2002, Zl. 99/02/0190). Ein solcher Fehler liegt gegenständlich jedoch nicht vor.
Sd § 16 AngG - jedenfalls mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Bestimmung ist
ABGB zwingend und gilt auch für Angestellte (OGH 1 Ob 743/35, SZ 17/140 = RIS-Justiz RS0028186) (s. Preiss in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 1154 ABGB Rz 23).
Paragraph 1154, Absatz 3, ABGB wird bereits verdientes Entgelt - also etwa auch eine (aliquote) Remuneration iSd Paragraph 16, AngG - jedenfalls mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Bestimmung ist
Paragraph 1164, ABGB zwingend und gilt auch für Angestellte (OGH 1 Ob 743/35, SZ 17/140 = RIS-Justiz RS0028186) (s. Preiss in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 1154, ABGB Rz 23). Dementsprechend waren die aus der gesamten Kündigungsentschädigung anfallenden Sonderzahlungsanteile
1 ASVG im Beendigungsmonat, somit im Dezember 2014, abzurechnen und ist das AMS daher zu Recht davon ausgegangen, dass die herangezogene Berechnungsgrundlage nicht fehlerhaft ist.Dementsprechend waren die aus der gesamten Kündigungsentschädigung anfallenden Sonderzahlungsanteile
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG im Beendigungsmonat, somit im Dezember 2014, abzurechnen und ist das AMS daher zu Recht davon ausgegangen, dass die herangezogene Berechnungsgrundlage nicht fehlerhaft ist. Die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2015 weist einen Betrag von € 3.359,15 aus. Dem stehen 100 Versicherungstage auf Grund einer Kündigungsentschädigung (01.01.2015 bis 31.03.2015) und einer Urlaubsersatzleistung (01.04.2015 bis 10.04.2015) gegenüber. Da der Beschwerdeführer von 11.04.2015 bis 31.12.2015 beschäftigungslos war und keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Einkünfte erzielt hat, ist die gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage entsprechend den Vorgaben des § 21 Abs. 1 Satz 5 und 6 AlVG durch die vorliegenden 100 Versicherungstage zu dividieren und schließlich mit 30 zu multiplizieren (€ 3.359,15 / 100 * 30 = € 1.007,75).
VG sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr sind. Es ist daher der ermittelte Betrag mit dem Aufwertungsfaktor
4 ASVG für 2018 (1,020) aufzuwerten, woraus sich (
6 letzter Satz ASVG gerundet) eine Bemessungsgrundlage von € 1.027,91 ergibt.3.359,15 aus. Dem stehen 100 Versicherungstage auf Grund einer Kündigungsentschädigung (01.01.2015 bis 31.03.2015) und einer Urlaubsersatzleistung (01.04.2015 bis 10.04.2015) gegenüber. Da der Beschwerdeführer von 11.04.2015 bis 31.12.2015 beschäftigungslos war und keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Einkünfte erzielt hat, ist die gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage entsprechend den Vorgaben des Paragraph 21, Absatz eins, Satz 5 und 6 AlVG durch die vorliegenden 100 Versicherungstage zu dividieren und schließlich mit 30 zu multiplizieren (€ 3.359,15 / 100 * 30 = € 1.007,75).
Paragraph 21, Absatz eins, Satz 8 AlVG sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr sind. Es ist daher der ermittelte Betrag mit dem Aufwertungsfaktor
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG für 2018 (1,020) aufzuwerten, woraus sich (
Paragraph 108, Absatz 6, letzter Satz ASVG gerundet) eine Bemessungsgrundlage von € 1.027,91 ergibt. Dies entspricht der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Bemessungsgrundlage. Den Feststellungen zufolge liegt auch keine ältere, für den Beschwerdeführer günstigere Bemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 8 AlVG) vor. Ausgehend vom unstrittig bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde dagegen
GVG als unbegründet abzuweisen.Dies entspricht der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Bemessungsgrundlage. Den Feststellungen zufolge liegt auch keine ältere, für den Beschwerdeführer günstigere Bemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz 8, AlVG) vor. Ausgehend vom unstrittig bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde dagegen
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2198684.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.