RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW209 2199197-1 SpruchW209 2199197-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit bekämpftem Bescheid vom 06.02.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.01.2018 bis 14.03.2018 (acht Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS vermittelte Stelle als Abwäscher beim Dienstgeber " XXXX " nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Mit bekämpftem Bescheid vom 06.02.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.01.2018 bis 14.03.2018 (acht Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS vermittelte Stelle als Abwäscher beim Dienstgeber " römisch 40 " nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- In der gegen diesen Bescheid durch seinen Sachwalter binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass die Entscheidung unrichtig, unsachlich und unangemessen in der Dauer sei. Dem AMS sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bekannt. Die entsprechenden Gerichtsgutachten lägen der Behörde vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers rühre von seiner Krankheit her, weshalb auch seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit eingeschränkt worden sei und er unter Sachwalterschaft stehe. Somit sei ihm auch das vermeintliche Fehlverhalten bzw. seine Untätigkeit nicht vorwerfbar. Der Beschwerdeführer sei von der Notstandshilfe abhängig und könne ohne diese seine bescheidenen Haushaltskosten nicht bestreiten bzw. entstandene Verbindlichkeiten nicht bezahlen. Der Beschwerde beigelegt war ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 28.11.2014 sowie der Beschluss des Pflegschaftsgerichts über die Bestellung des Einschreiters zum Sachwalter des Beschwerdeführers.
- Mit - unbekämpft gebliebenem - Bescheid vom 02.03.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit der Begründung aus, dass beim Beschwerdeführer Langzeitarbeitslosigkeit vorliege, innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrere Sanktionen wegen Arbeitsvereitelung verhängt worden seien und aktuell zwei Exekutionen gegen den Beschwerdeführer laufen würden, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als deutlich gefährdet erscheinen lasse.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2018 wurde die Beschwerde gegen den Ausspruch des Anspruchsverlusts im oben angeführten Zeitraum als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag mit möglichem Arbeitsbeginn am 18.01.2018 im Beisein eines von seinem Sachwalter für die Vertretung vor dem AMS bevollmächtigten Vertreters ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht beworben. Am 30.01.2018 habe er in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich bekannt gegeben, keine Einwendungen gegen die Beschäftigung zu haben, jedoch für die Stelle überqualifiziert zu sein. Darüber hinaus brachte er vor, dass der Inhaber des Betriebes FPÖ-Mitglied sei und er in keiner Firma arbeiten wolle, wo so eine Gesinnung Platz habe. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer im Notstandhilfebezug stehe und somit weder Entgelt- noch Berufsschutz genieße, weswegen der Einwand der Überqualifikation ins Leere gehe. Die Parteimitgliedschaft des Betriebsinhabers habe keine Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle. Es stehe auch außer Streit, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Das eingebrachte Gutachten vom 28.11.2014 belege zwar den eingeschränkten geistigen bzw. psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, entbinde ihn aber nicht von der Pflicht, sich auf durch das AMS vermittelte Stellen zu bewerben. Das Gutachten stelle die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht infrage und lasse auch keinen Zweifel darüber, dass er in der Lage sei, sich auf vermittelte Stellen zu bewerben. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auch nicht dahingehend eingeschränkt, dass es ihm nicht möglich sei, einem vollversicherten Dienstverhältnis nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert und damit seine Arbeitsfähigkeit bezogen auf den konkret angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in Zweifel gezogen. Damit sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG, der den Verlust des Leistungsanspruchs für acht Wochen vorsehe, verwirklicht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) lägen nicht vor. Die vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten seien nicht berücksichtigungswürdig.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2018 wurde die Beschwerde gegen den Ausspruch des Anspruchsverlusts im oben angeführten Zeitraum als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag mit möglichem Arbeitsbeginn am 18.01.2018 im Beisein eines von seinem Sachwalter für die Vertretung vor dem AMS bevollmächtigten Vertreters ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht beworben. Am 30.01.2018 habe er in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich bekannt gegeben, keine Einwendungen gegen die Beschäftigung zu haben, jedoch für die Stelle überqualifiziert zu sein. Darüber hinaus brachte er vor, dass der Inhaber des Betriebes FPÖ-Mitglied sei und er in keiner Firma arbeiten wolle, wo so eine Gesinnung Platz habe. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer im Notstandhilfebezug stehe und somit weder Entgelt- noch Berufsschutz genieße, weswegen der Einwand der Überqualifikation ins Leere gehe. Die Parteimitgliedschaft des Betriebsinhabers habe keine Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle. Es stehe auch außer Streit, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Das eingebrachte Gutachten vom 28.11.2014 belege zwar den eingeschränkten geistigen bzw. psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, entbinde ihn aber nicht von der Pflicht, sich auf durch das AMS vermittelte Stellen zu bewerben. Das Gutachten stelle die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht infrage und lasse auch keinen Zweifel darüber, dass er in der Lage sei, sich auf vermittelte Stellen zu bewerben. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auch nicht dahingehend eingeschränkt, dass es ihm nicht möglich sei, einem vollversicherten Dienstverhältnis nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert und damit seine Arbeitsfähigkeit bezogen auf den konkret angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in Zweifel gezogen. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, der den Verlust des Leistungsanspruchs für acht Wochen vorsehe, verwirklicht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) lägen nicht vor. Die vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten seien nicht berücksichtigungswürdig.
- Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde am 27.06.2018 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 18.12.2006 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Er hat eine dreijährige Fachschule für Textilindustrie abgeschlossen und Berufserfahrung als Verwaltungsangestellter und Gemeindebediensteter. Am 04.12.2017 wurde ihm im Beisein eines von seinem Sachwalter für die Vertretung vor dem AMS bevollmächtigten Vertreters folgender Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitstelle als Abwäscher ausgefolgt: " XXXX in XXXX sucht eine/n" römisch 40 in römisch 40 sucht eine/n Abwascher/in mit Deutschkenntnissen zur guten Verständigung am Arbeitsplatz. Arbeitszeit: 40 Wochenstunden. Öffnungszeiten Dienstag-Samstag von 11-14 Uhr und 18-22 Uhr. (Sonntag und Montag Ruhetag) Ihre Bewerbung bitte AUSSCHLIESSLICH jeweils am MITTWOCH von 10:00 Uhr - 11:00 Uhr unter XXXX bei Herrn XXXX .Ihre Bewerbung bitte AUSSCHLIESSLICH jeweils am MITTWOCH von 10:00 Uhr - 11:00 Uhr unter römisch 40 bei Herrn römisch 40 . XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 p. S. Erreichbarkeit mit Südbahn - XXXX und ca. 15 Minuten Gehweg.p. S. Erreichbarkeit mit Südbahn - römisch 40 und ca. 15 Minuten Gehweg. Das Mindestentgelt für die Stelle als Abwascher/in beträgt 1.420,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung." Der Beschwerdeführer hat sich auf die Stelle nicht beworben. Er ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend ICD-10: 98.9) nicht in der Lage, die Verbindlichkeit von Terminen beim AMS zu erfassen. Diese werden von ihm subjektiv als psychische Überlastung empfunden, wodurch eine paranoide Reaktion auftritt, die jedoch in dieser Situation verleugnet und später verdrängt wird. Es besteht eine inadäquate Anspruchshaltung, eine Überschätzung der eigenen Bedürfnisse und ein unzureichendes Kritikvermögen zur eigenen Person. Negative Konsequenzen des eigenen Verhaltens werden nahezu ausgeblendet im Sinne einer Verleugnungstendenz. Das kritische Erfassen möglicher negativer Auswirkungen des eigenen Verhaltens ist nicht möglich. Das Ausmaß der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers ist als krankheitswertig, insbesondere angesichts der Selbstreflexion bezüglich eigener Fähigkeiten und Konsequenzen seines Handelns anzusehen.
- Beweiswürdigung: Die Dauer des Leistungsbezugs, die Ausfolgung des Stellenvorschlages unter den oben angeführten Umständen sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht für die zugewiesene Stelle beworben hat, stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur eingeschränkten Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf dem von Amts wegen aus dem Gerichtsakt des zu W216 2128435-2 protokollierten Beschwerdeverfahrens eingeholten ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2014 sowie auf dem seitens des Beschwerdeführers eingebrachten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 28.11.2014, welche auch dem AMS vorliegen. Beiden Gutachten wurde seitens des AMS nicht widersprochen, sondern wurden diese vom AMS selbst vielmehr zur Begründung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge am 04.12.2017 im Beisein eines von seinem Sachwalter für die Vertretung vor dem AMS bevollmächtigten Vertreters einen Vermittlungsvorschlag ausgefolgt bekommen, demzufolge er sich für eine Vollzeitstelle als Abwäscher mit Arbeitsort in XXXX bewerben sollte. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, sich für die Stelle zu bewerben.Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge am 04.12.2017 im Beisein eines von seinem Sachwalter für die Vertretung vor dem AMS bevollmächtigten Vertreters einen Vermittlungsvorschlag ausgefolgt bekommen, demzufolge er sich für eine Vollzeitstelle als Abwäscher mit Arbeitsort in römisch 40 bewerben sollte. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, sich für die Stelle zu bewerben. Durch die Unterlassung der Bewerbung steht zweifelsfrei fest, dass sein Verhalten für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung kausal war, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014).Durch die Unterlassung der Bewerbung steht zweifelsfrei fest, dass sein Verhalten für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung kausal war, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014). Aufgrund des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, negative Auswirkungen des eigenen Verhaltens kritisch zu erfassen, ist jedoch zu überprüfen, ob auch der erforderliche (bedingte) Vorsatz gegeben ist, also ob der Beschwerdeführer durch die unterlassene Bewerbung zumindest in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Den Feststellungen zufolge besteht beim Beschwerdeführer eine inadäquate Anspruchshaltung, eine Überschätzung der eigenen Bedürfnisse und ein unzureichendes Kritikvermögen zur eigenen Person. Negative Konsequenzen des eigenen Verhaltens werden nahezu ausgeblendet im Sinne einer Verleugnungstendenz. Das kritische Erfassen möglicher negativer Auswirkungen des eigenen Verhaltens ist nicht möglich. Das Ausmaß der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers ist als krankheitswertig, insbesondere angesichts der Selbstreflexion bezüglich eigener Fähigkeiten und Konsequenzen seines Handelns anzusehen. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Verbindlichkeit von Terminen beim AMS zu erfassen. Diese werden von ihm subjektiv als psychische Überlastung empfunden, wodurch eine paranoide Reaktion auftritt, die jedoch in dieser Situation verleugnet und später verdrängt wird. Daraus ergeht, dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. Mangels Vorwerfbarkeit ist aber auch ein Verschulden des Beschwerdeführers am Nichtzustandekommen der Beschäftigung zu verneinen. Daran ändert auch der seitens des AMS für die Zulässigkeit der Sanktion ins Treffen geführte Umstand nichts, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich wäre, einem vollversicherten Dienstverhältnis nachzugehen. Somit ist die Rechtmäßigkeit der beschwerdegegenständlichen Ausschlussfrist mangels (bedingten) Vorsatzes zu verneinen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Zumutbarkeit der Beschäftigung und zum allfälligen Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG.Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Zumutbarkeit der Beschäftigung und zum allfälligen Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf die Stattgabe der Beschwerde unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2199197.1.00