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{'item': 'W209 2201485-1'}

Obsah (9)§ 38§ 10Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW209 2201485-1 SpruchW209 2201485-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und KommR Mag. Karl GAUSTER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 11.06.2018 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 30.05.2018 bis 10.07.2018

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

§ 10Abs. 3 Al

VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 11.06.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 30.05.2018 bis 10.07.2018 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1. Mit bekämpftem Bescheid vom 11.06.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 30.05.2018 bis 10.07.2018 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

  1. In ihrer gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich bis jetzt immer auf alle Vermittlungsvorschläge des AMS rechtzeitig beworben habe. Das könne ihr AMS Berater bestätigen. Zur beschwerdegegenständlichen Vorauswahl habe sie jedoch leider nicht erscheinen können. Sie habe den Vermittlungsvorschlag mit Arbeitsbeginn am 30.05.2018 am 18.05.2018 erhalten und hätte dienstags oder donnerstags, somit am 22.05.2018, 24.05.2018 oder 29.05.2018, persönlich beim AMS zur Vorauswahl erscheinen sollen. Von
  2. bis
  3. Mai sei sie mit ihrem Sohn stationär im Spital aufgenommen gewesen. Bis
  4. Mai sei sie sodann mit ihrem Sohn zu Hause gewesen (kein Kindergarten). Am
  5. Mai habe sie mit ihrer Tochter zur Blutabnahme gehen müssen, da sie am
  6. Mai eine Operation gehabt habe. Am
  7. Mai sei sie mit ihrer Tochter im Spital gewesen. Sie habe ihren AMS Berater auf diese Umstände hingewiesen. Dieser habe ihr jedoch mitgeteilt, dass ein Pflegeurlaub nicht notwendig sei, da der nächste Termin beim AMS erst am
  8. Juni gewesen sei. Der Beschwerde beigelegt waren diverse Unterlagen, die die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigen.
  9. Am 20.07.2018 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, dass in Folge eines Auslandsaufenthalts der Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren nicht binnen der für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen zehnwöchigen Frist abgeschlossen werden habe können, weswegen die Beschwerde direkt vorgelegt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe. Am 18.05.2018 erhielt die Beschwerdeführerin vom AMS einen Vermittlungsvorschlag mit Arbeitsbeginn am 30.05.2018, dem zufolge sie sich dienstags oder donnerstags, somit am 22.05.2018, 24.05.2018 oder 29.05.2018, von 08:30 bis 11.00 Uhr im Rahmen einer Vorauswahl persönlich beim AMS bewerben sollte. Sie erschien nicht zur Vorauswahl. Gegenüber dem AMS gab sie zu den Gründen für ihr Fernbleiben niederschriftlich befragt an, dass sie infolge zahlreicher Spitalstermine mit den Kindern auf die Vorauswahl vergessen habe. In der Vergangenheit nahm die Beschwerdeführerin jeden Termin des AMS wahr und bewarb sich innerhalb der vorgesehenen Frist auf ihr vom AMS zugewiesene Stellenvorschläge. Die Beschwerdeführerin befand sich von
  11. bis
  12. Mai infolge eines akuten Infekts ihres zweijährigen Sohnes mit diesem stationär im Spital. Bis
  13. Mai war sie sodann mit ihrem Sohn zu Hause, da ihm regelmäßig Medikamente verabreicht werden mussten und er somit nicht in den Kindergarten gehen konnte. Am
  14. Mai ging sie mit ihrer (damals) fünfjährigen Tochter zur Blutabnahme, da diese am
  15. Mai eine Operation hatte. Am
  16. Mai war sie mit ihrer Tochter zur Vorbereitung der Operation (Narkosefreigabe) im Spital.
  17. Beweiswürdigung: Die Übermittlung eines Stellenvorschlages mit dem oben angeführten Inhalt, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Auswahl erschienen ist, sowie die Gründe, die hierfür von der Beschwerdeführerin angeführt wurden, stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die bisherige Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei ihrer Betreuung durch das AMS ergeht aus den vom AMS vorgelegten Verwaltungsakten. Die Angaben zu den angeführten Spitalaufenthalten und Arzt- bzw. Labortermine gründen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (Patientenbrief des Wilhelminenspitals, Informationsschreiben sowie Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing, datierter Laborbefund).
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In berücksichtigungswürdigen Fällen ist nach § 10 Abs. 3 AlVG der Anspruchsverlust nach Abs. 1 dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen.In berücksichtigungswürdigen Fällen ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG der Anspruchsverlust nach Absatz eins, dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs 1 AlVG erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigen werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Krapf/Keul, AlVG (

  1. Lfg) § 10 Rz 288).Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen. Während in Paragraph 9, AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigen werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Krapf/Keul, AlVG (
  2. Lfg) Paragraph 10, Rz 288). Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Derartige, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens ausnahmsweise ausschließende besondere Umstände liegen im beschwerdegegenständlichen Fall vor (plötzliche schwere Erkrankung des zweijährigen Sohnes mit Spitalsaufenthalt von Mutter und Sohn bis 22. Mai mit anschließender Betreuung des kranken Sohnes zu Hause bis 27. Mai, Vorbereitungen auf eine geplante Operation der fünfjährigen Tochter mit Labor- und Krankenhausterminen am 24. und 29. Mai, dadurch zeitlich sehr eingeschränkte Bewerbungsmöglichkeit ausschließlich am 24. und 29. Mai von 08:30 bis 11:00 Uhr, nicht zu beanstandende bisherige Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Betreuung durch das AMS). Da in Anbetracht der Umstände auch ein teilweiser Leistungsausschluss eine unbillige Härte darstellen würde, wird der Verlust des Anspruches zur Gänze nachgesehen. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil

§ 10Abs. 3 Al

VG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigen sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ausschlussfrist.Kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigen sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ausschlussfrist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf die Stattgabe der Beschwerde unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2201485.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.