Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und KommR Mag. Karl GAUSTER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Dieter KIESLINGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 3/6, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 19.06.2018 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 22.07.2018
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018
VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.06.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin
Vm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 22.07.2018 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin am 06.06.2018 nicht zur Vorauswahl beim AMS erschienen sei und dadurch den Beginn einer zumutbaren Beschäftigung ab 11.06.2018 als XXXX bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1. Mit Bescheid vom 19.06.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 22.07.2018 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin am 06.06.2018 nicht zur Vorauswahl beim AMS erschienen sei und dadurch den Beginn einer zumutbaren Beschäftigung ab 11.06.2018 als römisch 40 bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
VG) nachzusehen sei.4. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde am 03.08.2018 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei wies es darauf hin, dass eine Abfrage des AMS beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit 20.07.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, und bei einem nachhaltigen Dienstverhältnis (nach Rechtsansicht des AMS zumindest durchgehend vier Wochen), welches innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktion (in diesem Fall bis 05.08.2018) begonnen habe, der Verlust des Anspruchs (
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) nachzusehen sei.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
VG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In berücksichtigungswürdigen Fällen, so insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist nach § 10 Abs. 3 AlVG der Anspruchsverlust nach Abs. 1 dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen.In berücksichtigungswürdigen Fällen, so insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG der Anspruchsverlust nach Absatz eins, dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass
VG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitsloser, über den nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz AlVG eine Ausschlussfrist von acht Wochen verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136).Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass
Paragraph 10, Absatz 2, AlVG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitsloser, über den nach Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AlVG eine Ausschlussfrist von acht Wochen verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdeführerin hat den Feststellungen zufolge innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen. Dies hat der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Folge, dass jedenfalls (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist (Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG Rz 45). Da die Beschäftigung länger als vier Wochen gedauert hat und auch das AMS in diesem Fall davon ausgeht, dass die Rechtsfolgen der Vereitelung (zur Gänze) nachzusehen sind, wird der Verlust des Anspruches zur Gänze nachgesehen.Die Beschwerdeführerin hat den Feststellungen zufolge innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen. Dies hat der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Folge, dass jedenfalls (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist (Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 45). Da die Beschäftigung länger als vier Wochen gedauert hat und auch das AMS in diesem Fall davon ausgeht, dass die Rechtsfolgen der Vereitelung (zur Gänze) nachzusehen sind, wird der Verlust des Anspruches zur Gänze nachgesehen. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil
VG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigen sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ausschlussfrist.Kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigen sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ausschlussfrist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf die Stattgabe der Beschwerde unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2202648.1.00
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