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{'item': 'W209 2202648-1'}

Obsah (9)§ 38§ 10Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW209 2202648-1 SpruchW209 2202648-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und KommR Mag. Karl GAUSTER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Dieter KIESLINGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 3/6, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 19.06.2018 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 22.07.2018

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018

§ 10Abs. 3 Al

VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.06.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 22.07.2018 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin am 06.06.2018 nicht zur Vorauswahl beim AMS erschienen sei und dadurch den Beginn einer zumutbaren Beschäftigung ab 11.06.2018 als XXXX bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1. Mit Bescheid vom 19.06.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 22.07.2018 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin am 06.06.2018 nicht zur Vorauswahl beim AMS erschienen sei und dadurch den Beginn einer zumutbaren Beschäftigung ab 11.06.2018 als römisch 40 bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

  1. In ihrer gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie am 06.06.2018 nicht zur Jobbörse des AMS gegangen sei. Sie habe jedoch das Zustandekommen einer Beschäftigung nicht vereitelt, weil ihr die Einladung zur Jobbörse erst am 06.06.2018 am Nachmittag zugestellt worden sei, da ihr Computer bis zu diesem Zeitpunkt einen Computervirus gehabt habe und sie nicht auf ihr eAMS-Konto zugreifen habe können.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den Ausspruch des Anspruchsverlusts im oben angeführten Zeitraum als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass aus den elektronischen Aufzeichnungen des AMS hervorgehe, dass am 27.05.2018 um 3:33 Uhr in den beschwerdegegenständlichen Vermittlungsvorschlag eingesehen worden sei und die Beschwerdeführerin daher entgegen ihren Angaben die Möglichkeit gehabt habe, sich rechtzeitig am 06.06.2018 zu bewerben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass eine defekte Computerausstattung nicht dazu führen könne, die Nichteinhaltung von Terminen zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin hätte umgehend das AMS darüber informieren müssen, dass das eAMS-Konto derzeit nicht benützt werden könne. Auf diese Weise hätte sie rechtzeitig von dem Stellenvorschlag Kenntnis erlangt.
  3. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde am 03.08.2018 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei wies es darauf hin, dass eine Abfrage des AMS beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit 20.07.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, und bei einem nachhaltigen Dienstverhältnis (nach Rechtsansicht des AMS zumindest durchgehend vier Wochen), welches innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktion (in diesem Fall bis 05.08.2018) begonnen habe, der Verlust des Anspruchs (

§ 10Abs. 3 Al

VG) nachzusehen sei.4. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde am 03.08.2018 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei wies es darauf hin, dass eine Abfrage des AMS beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit 20.07.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, und bei einem nachhaltigen Dienstverhältnis (nach Rechtsansicht des AMS zumindest durchgehend vier Wochen), welches innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktion (in diesem Fall bis 05.08.2018) begonnen habe, der Verlust des Anspruchs (

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) nachzusehen sei.

  1. Am 23.08.2018 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er in der gegenständlichen Beschwerdesache mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe. Am 25.05.2018 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto einen Stellenvorschlag, demzufolge sie am 06.06.2018 persönlich zu einer Vorauswahl beim AMS erscheinen sollte. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Vorauswahl. Gegenüber dem AMS gab sie zu den Gründen für ihr Fernbleiben niederschriftlich befragt an, dass ihr der Stellenvorschlag aufgrund eines Computervirus erst am 06.06.2018 am Nachmittag zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge am 20.07.2018 ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis auf, welches bis 07.09.2018 dauerte.
  3. Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug, die Übermittlung eines Stellenvorschlages mit dem oben angeführten Inhalt, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl erschienen ist, sowie die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe dafür stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Aufnahme eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zum oben angeführten Zeitpunkt sowie dessen Dauer ergehen aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In berücksichtigungswürdigen Fällen, so insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist nach § 10 Abs. 3 AlVG der Anspruchsverlust nach Abs. 1 dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen.In berücksichtigungswürdigen Fällen, so insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG der Anspruchsverlust nach Absatz eins, dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass

§ 10Abs. 2 Al

VG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitsloser, über den nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz AlVG eine Ausschlussfrist von acht Wochen verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136).Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass

Paragraph 10, Absatz 2, AlVG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitsloser, über den nach Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AlVG eine Ausschlussfrist von acht Wochen verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdeführerin hat den Feststellungen zufolge innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen. Dies hat der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Folge, dass jedenfalls (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist (Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG Rz 45). Da die Beschäftigung länger als vier Wochen gedauert hat und auch das AMS in diesem Fall davon ausgeht, dass die Rechtsfolgen der Vereitelung (zur Gänze) nachzusehen sind, wird der Verlust des Anspruches zur Gänze nachgesehen.Die Beschwerdeführerin hat den Feststellungen zufolge innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen. Dies hat der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Folge, dass jedenfalls (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist (Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 45). Da die Beschäftigung länger als vier Wochen gedauert hat und auch das AMS in diesem Fall davon ausgeht, dass die Rechtsfolgen der Vereitelung (zur Gänze) nachzusehen sind, wird der Verlust des Anspruches zur Gänze nachgesehen. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil

§ 10Abs. 3 Al

VG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigen sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ausschlussfrist.Kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigen sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ausschlussfrist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf die Stattgabe der Beschwerde unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2202648.1.00

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