GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 08.02.2018 verpflichtete die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Beschwerdeführerin
VG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 291,24. Begründend führte das AMS aus, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin ein Empfänger von Arbeitslosengeld von Organen der Finanzpolizei arbeitend angetroffen worden sei, ohne dass die Tätigkeit vorher von diesem Empfänger dem AMS gemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Beschäftigung des Betretenen auch nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet, weshalb ihr
VG ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben sei. Dem Betretenen habe
dem anzuwendenden Kollektivvertrag ein Anspruchslohn von €1. Mit bekämpftem Bescheid vom 08.02.2018 verpflichtete die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 291,24. Begründend führte das AMS aus, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin ein Empfänger von Arbeitslosengeld von Organen der Finanzpolizei arbeitend angetroffen worden sei, ohne dass die Tätigkeit vorher von diesem Empfänger dem AMS gemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Beschäftigung des Betretenen auch nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet, weshalb ihr
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben sei. Dem Betretenen habe
dem anzuwendenden Kollektivvertrag ein Anspruchslohn von € 1.618,00 brutto monatlich gebührt. Das entspreche einem Kollektivvertrags-/Anspruchslohn für 6 Wochen von € 2.427,00 brutto. Der Sonderbeitrag betrage die doppelte Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung (12 %), im konkreten Fall somit € 291,
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangt folgende maßgebende Rechtsvorschrift zur Anwendung:
VG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor: Voraussetzung für die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung
VG ist, dass es der Dienstgeber unterlassen hat, die Beschäftigung rechtzeitig dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Dies setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Rahmen eines
ASVG meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.Voraussetzung für die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist, dass es der Dienstgeber unterlassen hat, die Beschäftigung rechtzeitig dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Dies setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Rahmen eines
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Vorliegend stütze das AMS die Vorschreibung des Sonderbeitrages alleine auf den Umstand, dass der Betretene im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig geworden ist. Aus der Tatsache, dass jemand im Auftrag eines Dritten tätig wird, kann aber nicht ohne weiteres auf das Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 33 ASVG geschlossen werden. Zwar ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091). Im vorliegenden Fall liegen aber derartige Umstände, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, nicht vor, zumal der Betretene seinen - vom AMS unbestritten gebliebenen - Angaben nach die Lieferung mit seinem eigenen Lkw durchgeführt hat und dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hindeutet.Vorliegend stütze das AMS die Vorschreibung des Sonderbeitrages alleine auf den Umstand, dass der Betretene im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig geworden ist. Aus der Tatsache, dass jemand im Auftrag eines Dritten tätig wird, kann aber nicht ohne weiteres auf das Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 33, ASVG geschlossen werden. Zwar ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091). Im vorliegenden Fall liegen aber derartige Umstände, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, nicht vor, zumal der Betretene seinen - vom AMS unbestritten gebliebenen - Angaben nach die Lieferung mit seinem eigenen Lkw durchgeführt hat und dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hindeutet. Zwar ist davon auszugehen, dass der Betretene nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war, weil dies aufgrund der damit verbundenen Einbeziehung in die Pflichtversicherung
1 Z 1 GSVG zu einer Überlagerungsmeldung geführt hätte, die dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entgegengestanden wäre. Dies schließt aber nicht aus, dass der Betretene dennoch (im Umgehung der gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften) ohne persönliche Arbeitspflicht bzw. in persönlicher Unabhängigkeit unter Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel tätig geworden ist, was die Qualifizierung als Dienstverhältnis (iSd § 4 Abs. 2 oder 4 ASVG) ausschließen würde.Zwar ist davon auszugehen, dass der Betretene nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war, weil dies aufgrund der damit verbundenen Einbeziehung in die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zu einer Überlagerungsmeldung geführt hätte, die dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entgegengestanden wäre. Dies schließt aber nicht aus, dass der Betretene dennoch (im Umgehung der gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften) ohne persönliche Arbeitspflicht bzw. in persönlicher Unabhängigkeit unter Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel tätig geworden ist, was die Qualifizierung als Dienstverhältnis (iSd Paragraph 4, Absatz 2, oder 4 ASVG) ausschließen würde. Feststellungen dazu, weshalb trotz des Umstands, dass der Betretene die Dienstleistung unter Einsatz eigener Betriebsmittel (Lkw) durchgeführt hat, dennoch der Pflichtversicherung
Vielmehr hat es den Bescheid, ohne jegliche eigene Ermittlungen auf den Strafantrag der Finanzpolizei, der aber nur der Verfolgung eine Übertretung
VG diente, und daher keine Feststellungen zur Qualifizierung der vorliegenden Beschäftigung ermöglicht, und auf das vom Betretenen ausgefüllte "Personenblatt" gestützt, das aber letztlich nur die Information enthält, dass der Betretenen mit der Lieferung beauftragt wurde. Um das Vorliegen einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beurteilen zu können, sind jedoch brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen (VwGH 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221).Feststellungen dazu, weshalb trotz des Umstands, dass der Betretene die Dienstleistung unter Einsatz eigener Betriebsmittel (Lkw) durchgeführt hat, dennoch der Pflichtversicherung
Paragraph 4, ASVG unterliegt, hat das AMS nicht getroffenen. Vielmehr hat es den Bescheid, ohne jegliche eigene Ermittlungen auf den Strafantrag der Finanzpolizei, der aber nur der Verfolgung eine Übertretung
Paragraph 71, Absatz 2, AlVG diente, und daher keine Feststellungen zur Qualifizierung der vorliegenden Beschäftigung ermöglicht, und auf das vom Betretenen ausgefüllte "Personenblatt" gestützt, das aber letztlich nur die Information enthält, dass der Betretenen mit der Lieferung beauftragt wurde. Um das Vorliegen einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beurteilen zu können, sind jedoch brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen (VwGH 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221). Demzufolge hätte das AMS alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände, ob gegenständliche ein
ASVG meldepflichtiges (echtes oder freies) Dienstverhältnis
2 oder 4 ASVG vorliegt, zu überprüfen gehabt, also insbesondere ob persönliche Arbeitspflicht bestand, ob der Betretene in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder in persönlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist (keine Bindung an die Arbeitszeit, den Arbeitsort oder hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin, keine Weisungsgebundenheit bzw. keine Kontrollunterworfenheit), wobei bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist, sowie für den Fall, dass keine persönliche Abhängigkeit festgestellt wird, ob der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit wesentliche eigene Betriebsmittel eingesetzt hat und in der Art eines Unternehmers werbend am Markt aufgetreten ist, was, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ebenfalls für das Vorliegen eines meldepflichtigen (freien) Dienstverhältnisses spräche.Demzufolge hätte das AMS alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände, ob gegenständliche ein
Paragraph 33, ASVG meldepflichtiges (echtes oder freies) Dienstverhältnis
Paragraph 4, Absatz 2, oder 4 ASVG vorliegt, zu überprüfen gehabt, also insbesondere ob persönliche Arbeitspflicht bestand, ob der Betretene in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder in persönlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist (keine Bindung an die Arbeitszeit, den Arbeitsort oder hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin, keine Weisungsgebundenheit bzw. keine Kontrollunterworfenheit), wobei bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist, sowie für den Fall, dass keine persönliche Abhängigkeit festgestellt wird, ob der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit wesentliche eigene Betriebsmittel eingesetzt hat und in der Art eines Unternehmers werbend am Markt aufgetreten ist, was, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ebenfalls für das Vorliegen eines meldepflichtigen (freien) Dienstverhältnisses spräche. Durch die Unterlassung geeigneter Ermittlungen hat das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).Durch die Unterlassung geeigneter Ermittlungen hat das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2204168.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.