Obsah (9)
§ 38§ 10Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW209 2204434-1 SpruchW209 2204434-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018 und am 18.02.2019 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und KommR Mag. Karl GAUSTER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 15.05.2018 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.03.2018 bis 06.05.2018
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018 und am 18.02.2019 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018
§ 10Abs. 3 Al
VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.05.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
§ 38i
Vm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.03.2018 bis 06.05.2018 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei einer Vorauswahl des AMS für ein Dienstverhältnis (in Tirol) mit möglichem Arbeitsbeginn am 26.03.2018 eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1. Mit Bescheid vom 15.05.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.03.2018 bis 06.05.2018 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei einer Vorauswahl des AMS für ein Dienstverhältnis (in Tirol) mit möglichem Arbeitsbeginn am 26.03.2018 eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- In der gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht eine Beschäftigung in Tirol abgelehnt habe, sondern nur mitgeteilt habe, dass er eine Beschäftigung in Wien bevorzuge. Er habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er nicht an der angebotenen Beschäftigung interessiert sei. Er habe sich auch in der Vergangenheit schon für Stellen außerhalb von Wien beworben. Darüber hinaus habe er 1992 bis 1998 in Tirol gelebt. Auch wenn das schon einige Zeit lang her sei, belege dies seine grundsätzliche Bereitschaft, auch in andere Bundesländer vermittelt zu werden. Er habe sich bei der Vorauswahl dahingehend geäußert, dass er sich eine Arbeit außerhalb von Wien vorstellen könne, aber lieber in seiner gewohnten Umgebung bleiben würde. Das stelle noch keine Vereitelung dar.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 30.04.2015 geendet habe. Seitdem beziehe er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sorge mit diversen geringfügigen Beschäftigungen in der Gastronomie für einen Zuverdienst zu seinem Leistungsbezug. Die Verweildauer in der Arbeitslosigkeit von Personen, die in der Gastronomiebranche eine Beschäftigung suchen, betrage bei entsprechender Qualifikation und Motivation nur wenige Wochen. Der Beschwerdeführer lebe von seiner in Ungarn lebenden Gattin getrennt und habe keine Sorgepflichten. Zu einer Bewerbung für ein Stellenangebot als Küchenchef in XXXX in Tirol habe der Dienstgeber am 07.03.2018 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer kein tatsächliches Interesse an der Beschäftigung gehabt habe. Am 15.03.2018 habe das AMS dem Beschwerdeführer das beschwerdegegenständliche Stellenangebot für eine Saisonbeschäftigung in Kitzbühel übermittelt. Von der vom AMS durchgeführten Vorauswahl habe eine Mitarbeiterin des AMS rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nur in Wien und Umgebung arbeiten zu wollen. Die dazu als Zeugin befragte Mitarbeiterin habe zwar angegeben, dass sie sich an das Gespräch nicht genau erinnern könne. Die Gespräche würden aber EDV-mäßig erfasst und dabei inhaltsgetreu widergegeben. Die Aussage des Beschwerdeführers müsse daher so gefallen sein. Wenn der Beschwerdeführer Interesse an der Beschäftigung gehabt hätte, wäre die Bewerbung an das AMS Kitzbühel weitergeleitet worden. Die Mitarbeiterin habe angegeben, eine Prüfung der Arbeitswilligkeit nur einzuleiten, wenn der Kunde eindeutig sage, dass er nicht überregional arbeiten möchte, und dass es ausgeschlossen sei, dass es sich dabei nur um ein Missverständnis gehandelt habe. Der Zeugenaussage der Mitarbeiterin werde mehr Glauben geschenkt, weil sie unter Wahrheitspflicht erfolgt sei und sie sich keinen finanziellen Gewinn aus einer unrichtigen Darstellung erhoffen habe können. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach bei dem Gespräch darauf verwiesen, dass er zunächst noch das Ergebnis einer anderen Bewerbung abwarten habe wollen und sich damit nicht klar zur Frage geäußert, ob er mit einer überregionalen Vermittlung einverstanden sei. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass die Beschäftigung zumutbar gewesen sei und die Weigerung des Beschwerdeführers somit den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfülle. Da der Beschwerdeführer bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe und auch sonst keine Nachsichtgründe vorlägen, sei die Verhängung der Ausschlussfrist zu Recht erfolgt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 30.04.2015 geendet habe. Seitdem beziehe er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sorge mit diversen geringfügigen Beschäftigungen in der Gastronomie für einen Zuverdienst zu seinem Leistungsbezug. Die Verweildauer in der Arbeitslosigkeit von Personen, die in der Gastronomiebranche eine Beschäftigung suchen, betrage bei entsprechender Qualifikation und Motivation nur wenige Wochen. Der Beschwerdeführer lebe von seiner in Ungarn lebenden Gattin getrennt und habe keine Sorgepflichten. Zu einer Bewerbung für ein Stellenangebot als Küchenchef in römisch 40 in Tirol habe der Dienstgeber am 07.03.2018 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer kein tatsächliches Interesse an der Beschäftigung gehabt habe. Am 15.03.2018 habe das AMS dem Beschwerdeführer das beschwerdegegenständliche Stellenangebot für eine Saisonbeschäftigung in Kitzbühel übermittelt. Von der vom AMS durchgeführten Vorauswahl habe eine Mitarbeiterin des AMS rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nur in Wien und Umgebung arbeiten zu wollen. Die dazu als Zeugin befragte Mitarbeiterin habe zwar angegeben, dass sie sich an das Gespräch nicht genau erinnern könne. Die Gespräche würden aber EDV-mäßig erfasst und dabei inhaltsgetreu widergegeben. Die Aussage des Beschwerdeführers müsse daher so gefallen sein. Wenn der Beschwerdeführer Interesse an der Beschäftigung gehabt hätte, wäre die Bewerbung an das AMS Kitzbühel weitergeleitet worden. Die Mitarbeiterin habe angegeben, eine Prüfung der Arbeitswilligkeit nur einzuleiten, wenn der Kunde eindeutig sage, dass er nicht überregional arbeiten möchte, und dass es ausgeschlossen sei, dass es sich dabei nur um ein Missverständnis gehandelt habe. Der Zeugenaussage der Mitarbeiterin werde mehr Glauben geschenkt, weil sie unter Wahrheitspflicht erfolgt sei und sie sich keinen finanziellen Gewinn aus einer unrichtigen Darstellung erhoffen habe können. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach bei dem Gespräch darauf verwiesen, dass er zunächst noch das Ergebnis einer anderen Bewerbung abwarten habe wollen und sich damit nicht klar zur Frage geäußert, ob er mit einer überregionalen Vermittlung einverstanden sei. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass die Beschäftigung zumutbar gewesen sei und die Weigerung des Beschwerdeführers somit den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfülle. Da der Beschwerdeführer bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe und auch sonst keine Nachsichtgründe vorlägen, sei die Verhängung der Ausschlussfrist zu Recht erfolgt.
- Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, dass ihm bei der Vorauswahl kein konkreter Arbeitgeber genannt worden sei, was der Verhängung einer Ausschlussfrist entgegenstehe, und ihm auf Grund der Aufnahme eines (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnisses am 03.09.2018 Nachsicht zu erteilen wäre, legte das AMS die Beschwerde am 29.08.2018 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 05.09.2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er in der gegenständlichen Beschwerdesache mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei.
- Am 18.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Mitarbeiterin des AMS Huttengasse, welche die Vorauswahl durchführte, neuerlich als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der 1963 geborene Beschwerdeführer stand zuletzt bis 01.05.2015 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Er hat Berufserfahrung als Küchenchef. Am 15.03.2018 wurde ihm folgender Vermittlungsvorschlag ausgefolgt: "Es gibt solche und solche Jobs und für Sie gibt es den BESTEN JOB in Kitzbühel! Wir suchen mit Ihnen den/die passenden Arbeitgeber/in! Das Arbeitsmarktservice Kitzbühel unterstützt die "heimische Gastronomie" bei der Rekrutierung von qualifizierten MitarbeiterInnen! Gesucht werden für die kommende Sommersaison noch folgende Mitarbeiter/innen: Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) in folgenden Bereichen: * Köch/Köchin * Frühstückskoch/köchin * Hilfskoch/köchin oder Beikoch/köchin * Chef de partie (m./w.) * Souschef (m./w.) * Patissier(e) * Küchenchef/in Anforderungsprofil: * dementsprechende Ausbildung * Interesse an der Saisonarbeit und entsprechende Berufspraxis * Deutschkenntnisse Arbeitsbeginn: ab Anfang/Mitte Juni bis Oktober, eine Weiterbeschäftigung in der Wintersaison ist möglich. Arbeitsort: Bezirk Kitzbühel Wir bieten attraktive Jobangebote in renommierten Hotellerie Betrieben an. Unterkunft und Verpflegung wird bereitgestellt. Viele Betriebe bieten Extras wie z.B.: -Strichaufzählung Arbeitskleidung wird bereitgestellt -Strichaufzählung Benützung Wellnessanlage kostenlos -Strichaufzählung Fortbildung/Kurse -Strichaufzählung Gemeinsame Freizeitaktivitäten -Strichaufzählung Internet/WLAN kostenlos -Strichaufzählung Ski-/Bergbahnticket kostenlos -Strichaufzählung Verpflegung kostenlos -Strichaufzählung Garagenstellplatz -Strichaufzählung Behandlungen (Kosmetik, Spa) ermäßigt. ** Das AMS lädt zur Bewerber/innenvorauswahl ein** Die Bewerbungsgespräche finden im Rahmen einer persönlichen VORAUSWAHL nur am Montag den 26.03.2018, pünktlich um 08:15 Uhr im AMS Wien Huttengasse, 1160 Wien, Huttengasse 25 im Zimmer 3.034 bei Frau XXXX statt.Die Bewerbungsgespräche finden im Rahmen einer persönlichen VORAUSWAHL nur am Montag den 26.03.2018, pünktlich um 08:15 Uhr im AMS Wien Huttengasse, 1160 Wien, Huttengasse 25 im Zimmer 3.034 bei Frau römisch 40 statt. Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit: -Strichaufzählung Reisepass oder Personalausweis. -Strichaufzählung Abschlusszeugnisse bzw. Zertifikate/Qualifikationsnachweise in deutscher Sprache. -Strichaufzählung Einen aktuellen Lebenslauf. Bitte rechnen Sie eventuelle Wartezeiten ein, da wir jedem/jeder Bewerber/in die Möglichkeit zu einem Einzelgespräch ermöglichen möchten! Nutzen Sie die Chance - Der Bezirk KITZBÜHEL erwartet SIE! Das Mindestentgelt für die Stelle als Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) beträgt 1.590,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." Der Beschwerdeführer erschien zur Vorauswahl. Über den Verlauf des Gespräches, welches damit endete, dass die Mitarbeiterin des AMS, welche die Vorauswahl durchführte, meldete, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die ihm angebotene Beschäftigung arbeitsunwillig sei, gibt es unterschiedliche Darstellungen. Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht von den Rechtsfolgen kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vom Beschwerdeführer schuldhaft vereitelt wurde. Seit der Vorauswahl am 26.03.2018 bis 23.07.2018 hat sich der Beschwerdeführer auf 26 einschlägige, überwiegend überregionale Stellenangebote des AMS beworben, erhielt aber - seiner Ansicht nach aufgrund seines relativ hohen Alters
(56)- ausschließlich Absagen. Daneben bewarb er sich auch selbstständig, was schließlich dazu führte, dass er am 31.07.2018 einen Dienstvertrag für eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung unterschreiben konnte. Am 03.09.2018 nahm der Beschwerdeführer sodann das Dienstverhältnis, das bis dato aufrecht ist, auf.
- Beweiswürdigung: Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers, das Ende seiner letzten Beschäftigung, die Ausfolgung des o.a. Stellenvorschlages sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Vorauswahl erschienen ist, stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Feststellungen zum Inhalt des Gespräches bei der Vorauswahl konnten im Hinblick auf die beabsichtigte Nachsichtserteilung unterbleiben. Die Stellenbewerbungen sind im Akt dokumentiert. Auch das AMS hielt dazu in einem Aktenvermerk (vom 04.07.2018) fest, dass sich der Beschwerdeführer "fleißig, auch überregional" bewerbe, jedoch "laufend Absagen" erhalte. Das seit 03.09.2018 aufrechte Dienstverhältnis sowie das Datum der Unterzeichnung des Dienstvertrages ergehen aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.02.2019 vorgelegten Dienstvertrag.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In berücksichtigungswürdigen Fällen, so insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist nach § 10 Abs. 3 AlVG der Anspruchsverlust nach Abs. 1 dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen.In berücksichtigungswürdigen Fällen, so insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG der Anspruchsverlust nach Absatz eins, dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen. Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
§ 28Abs. 4 Vw
GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden kann, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden kann, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gerade solche ernsthaften, bereits vor der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorweisen. So bewarb sich der Beschwerdeführer seit der Vorauswahl am 26.03.2018 26 Mal auf einschlägige, überwiegend überregionale Stellenangebote des AMS, erhielt aber - offenbar aufgrund seines relativ hohen Alters
(56)- ausschließlich Absagen. Daneben bewarb er sich auch selbstständig, was schließlich dazu führte, dass er (rund vier Monate nach der beschwerdegegenständlichen Vorauswahl) am 31.07.2018 einen Dienstvertrag für eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung unterschreiben konnte, die am 03.09.2018 begann und das bis dato aufrecht ist. Die ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers wurden auch seitens des AMS insofern bestätigt, als es in einem Aktenvermerk festhielt, dass sich der Beschwerdeführer "fleißig, auch überregional" bewerbe, jedoch "laufend Absagen" erhalte. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass es sich bei der aufgenommenen Beschäftigung um ein unbefristetes, bis laufend noch aufrechtes Dienstverhältnis handelte, während die dem Beschwerdeführer vom AMS angebotenen Stellen nur befristete Saisonstellen waren, welche die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ohnehin nicht auf Dauer beseitigt hätten. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen Anspruchsverlusts erfolgt ist, hindert nicht die Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG.Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen Anspruchsverlusts erfolgt ist, hindert nicht die Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil
§ 10Abs. 3 Al
VG gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigen sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ausschlussfrist.Kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigen sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ausschlussfrist. Somit war der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2204434.1.00