GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GEG in Höhe von EUR 8, (nunmehr) abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 707, insgesamt sohin EUR 4.175,00 zur Zahlung binnen 14-tägiger Frist vorgeschrieben.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 30.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gebühr nunmehr im ordentlichen Verfahren nach TP 1 in Höhe von EUR 4.853, zuzüglich eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 21 sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8, (nunmehr) abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 707, insgesamt sohin EUR 4.175,00 zur Zahlung binnen 14-tägiger Frist vorgeschrieben. Als Sachverhalt nahm die Behörde an, dass der Vergleich innerhalb offener Frist widerrufen wurde und das Verfahren ruhe. Begründend führte sie aus, dass der Widerruf eines (auflösend) bedingt abgeschlossenen Vergleiches die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergleichsgebühr nicht beseitige. Die Gebührenpflicht für einen unter dem Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches entstehe mit Beendigung der Protokollierung, wenn nicht der Abschluss, sondern nur die Erfüllung vorbehalten werde. Nur wenn lediglich der Wortlaut eines künftig abzuschließenden Vergleiches protokolliert werde, entstehe die Gebührenpflicht nicht mit der Protokollierung, weil der Vergleich erst mit der Zustimmung der Parteien zustande komme. Es sei auch ein Mehrbetrag vorzuschreiben gewesen, weil der Beschwerdeführer zumindest seit der Lastschriftanzeige Kenntnis von der aushaftenden Pauschalgebühr gehabt habe. 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG und führte unter Bezugnahme auf Judikatur dazu aus, der bedingt abgeschlossene Vergleich sei widerrufen worden, woraufhin das Gericht eine Tagsatzung anberaumt habe, zu der aber beide Parteien nicht erschienen seien. Mit Anzeige vom 12.05.2015 sei dem Gericht der Eintritt ewigen Ruhens bekanntgegeben worden. Somit sei das Verfahren nicht durch gerichtlichen Vergleich beendet worden und liege kein gebührenpflichtiger Vergleich vor. Es handle sich um einen aufschiebend bedingten Vergleich, dessen Bedingung nicht eingetreten sei und der daher keine Gebührenpflicht auslöse. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien den (sohin aufschiebend bedingten) Vergleich erst zustande kommen lassen wollten, wenn nicht binnen Frist eine Widerrufserklärung einlange. Es dürfe nicht unterstellt werden, dass vorerst ein Vergleich abgeschlossen werden sollte, der dann mit Bedingungseintritt beseitigt werde. Es sei nicht von einem auflösend bedingt abgeschlossenen Vergleich, sondern von einer aufschiebend bedingten auszugehen. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte unter Bezugnahme auf Judikatur dazu aus, der bedingt abgeschlossene Vergleich sei widerrufen worden, woraufhin das Gericht eine Tagsatzung anberaumt habe, zu der aber beide Parteien nicht erschienen seien. Mit Anzeige vom 12.05.2015 sei dem Gericht der Eintritt ewigen Ruhens bekanntgegeben worden. Somit sei das Verfahren nicht durch gerichtlichen Vergleich beendet worden und liege kein gebührenpflichtiger Vergleich vor. Es handle sich um einen aufschiebend bedingten Vergleich, dessen Bedingung nicht eingetreten sei und der daher keine Gebührenpflicht auslöse. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien den (sohin aufschiebend bedingten) Vergleich erst zustande kommen lassen wollten, wenn nicht binnen Frist eine Widerrufserklärung einlange. Es dürfe nicht unterstellt werden, dass vorerst ein Vergleich abgeschlossen werden sollte, der dann mit Bedingungseintritt beseitigt werde. Es sei nicht von einem auflösend bedingt abgeschlossenen Vergleich, sondern von einer aufschiebend bedingten auszugehen. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. In der Sache: Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:
1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Mit Erhebung der Beschwerde wird nicht die Bemessung bzw. Höhe der Gebühr in Zweifel gezogen, sondern moniert, dass die Gebühr infolge des (unstrittig) erfolgten Widerrufs überhaupt nicht anfallen würde, weil es sich bei aufschiebend bedingten Vergleichen, die rechtswirksam würden, "wenn nicht bis ... ein Widerruf ... bei Gericht eingelangt sei" (vgl. hierzu VwGH vom 30.03.1989, Zl. 88/16/1989) um nicht gebührenpflichtige Vergleiche handle.Gericht eingelangt sei" vergleiche hierzu VwGH vom 30.03.1989, Zl. 88/16/1989) um nicht gebührenpflichtige Vergleiche handle. Vorweg ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein "prätorischer" Vergleich vorliegt, weil der Vergleich, wie hier, erst nach Klagseinbringung geschlossen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die Ausführungen in Punkt 3.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W214.2146340.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.