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{'item': 'W237 1415578-6'}

Obsah (9)§ 68§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW237 1415578-6 SpruchW237 1415578-6/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WER

römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 58/2018, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird

§ 57Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmalig am 06.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. 1.
  2. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, ihr Heimatland wegen ihres Sohnes verlassen zu haben, der im Jahr 2003 Widerstandskämpfern geholfen habe und deshalb im Jahr 2007 auf dem Weg zur Arbeit mitgenommen und geschlagen worden sei. Man habe ihn nach zwei Tagen schließlich wieder freigelassen, allerdings sei er im selben Jahr neuerlich für zehn Tage mitgenommen worden; die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn damals freikaufen müssen. Ihr Sohn sei daraufhin geflohen, die Beschwerdeführerin jedoch anschließend von vier maskierten und bewaffneten Soldaten belästigt worden, die nach ihrem Sohn gefragt hätten. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, dass diese Nachfragen nicht aufhören würden, weshalb sie schließlich geflohen sei. Ihre Tochter sei nach wie vor im Herkunftsland; auch ihr hätten diese Leute aber gedroht, sie mitzunehmen, wenn der Sohn oder die Beschwerdeführerin nicht zurückkämen. Konkrete Übergriffe habe es allerdings nicht gegeben. 1.
  3. Mit Bescheid vom 07.09.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab; unter einem wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin derart vage und oberflächlich gewesen sei und sie nicht einmal auf mehrfache Nachfrage ein detailliertes und umfassendes Bild ihrer Fluchtgründe zeichnen habe können, dass ihren Angaben keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden könne. Zudem habe auch der Sohn der Beschwerdeführerin sein Vorbringen, auf welchem die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte aufgebaut habe, nicht glaubhaft machen können und sei sein Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt ebenso als unbegründet abgewiesen worden. Abgesehen davon habe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ergeben. Hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass diese nicht so schwerwiegend seien, dass sie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Rostow eine umfassende medizinische Behandlung erhalten und gelte als geheilt. Sie bedürfe lediglich regelmäßiger Kontrolluntersuchungen. Sie habe in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen können und problemlos ihren Unterhalt erwirtschaftet. Es sei somit nicht davon auszugehen - insbesondere auch in Anbetracht der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation -, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. 1.
  4. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 14.09.2010 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen, weswegen der Bescheid am 28.09.2010 in Rechtskraft erwuchs. Die von der Beschwerdeführerin am 29.09.2010 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 sodann als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2010 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.11.2010 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2011 als unbegründet ab.
  5. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 10.05.2011 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  6. Diesbezüglich gab sie an, dass ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, sie somit wegen der Probleme ihres Sohnes nicht zurückkehren könne. Seit ungefähr einem Monat habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter, sie habe viel Negatives gehört; die Beschwerdeführerin vermute, dass ihre Tochter belästigt worden sei und Probleme bekommen habe, weil sich ihre Mutter und ihr Bruder nicht mehr in Tschetschenien aufhielten. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich stark verschlechtert. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebe mit seiner Familie in Österreich und befinde sich in einem laufenden Asylverfahren, er würde sie pflegen und ihre Medikamenteneinnahme überwachen. Die Beschwerdeführerin wohne zwar mit ihrem Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt, sie wolle dies jedoch wieder ändern. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme legte die Beschwerdeführerin verschiedene Befunde vor, aus welchen sich ergibt, dass sie an einer posttrauamtischen Belastungsstörung, sowie an einer generalisierten Angststörung leide und deshalb im XXXX in psychiatrischer Betreuung stehe; sie leide zudem an Hypertonie und an einer Polyneuropathie nach Chemotherapie.Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme legte die Beschwerdeführerin verschiedene Befunde vor, aus welchen sich ergibt, dass sie an einer posttrauamtischen Belastungsstörung, sowie an einer generalisierten Angststörung leide und deshalb im römisch 40 in psychiatrischer Betreuung stehe; sie leide zudem an Hypertonie und an einer Polyneuropathie nach Chemotherapie. Der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 24.05.2011 war zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabgängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, eine traumatypische Symptomatik habe nicht festgestellt werden können, es liege am ehesten eine generalisierte Angststörung vor, akute Suizidalität liege zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor, eine Reisefähigkeit sei grundsätzlich gegeben. 2.
  7. Mit Bescheid vom 27.07.2011 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergebe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhalts behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.2.
  8. Mit Bescheid vom 27.07.2011 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergebe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhalts behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Hinsichtlich der vorgetragenen gesundheitlichen Probleme und der vorgelegten Befunde sei auszuführen, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide, sondern lediglich eine generalisierte Angststörung bestehe. Eine solche sei in Anbetracht der Länderfeststellungen in der Russischen Föderation behandelbar bzw. seien dort auch entsprechende Medikamente erhältlich. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn und dessen Familie in Österreich nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in einem qualifizierten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn stehe bzw. auf diesen zwingend angewiesen sei. Über sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich nicht, weshalb ihre Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Hinsichtlich der vorgetragenen gesundheitlichen Probleme und der vorgelegten Befunde sei auszuführen, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide, sondern lediglich eine generalisierte Angststörung bestehe. Eine solche sei in Anbetracht der Länderfeststellungen in der Russischen Föderation behandelbar bzw. seien dort auch entsprechende Medikamente erhältlich. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn und dessen Familie in Österreich nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in einem qualifizierten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn stehe bzw. auf diesen zwingend angewiesen sei. Über sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich nicht, weshalb ihre Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. 2.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011 als unbegründet abgewiesen wurde. Zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde insbesondere auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen, laut der eine posttraumatische Belastungsstörung eindeutig ausgeschlossen worden sei. Es sei der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen hinsichtlich ihres Gesundheitsstatus ohne das Vorliegen ausreichender Grundlagen massiv gesteigert, um den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu erlangen. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich somit auch im Hinblick auf das Erstverfahren nicht verschlechtert, wodurch kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt vorliege.
  10. Am 01.10.2012 stellte die Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. 3.
  11. Sie brachte in diesem Zusammenhang erneut vor, unter gesundheitlichen und vor allem psychischen Problemen zu leiden. Sie habe unheilbaren Krebs, in Russland erhalte sie keine Chemotherapie und die medizinische Versorgung sei generell schlechter als in Österreich. Zudem sei noch immer aktuell, dass sie wegen der Probleme ihren Sohn betreffend nicht nach Russland zurückkönne. Es belaste sie sehr, dass sich ihre Tochter nach wie vor dort befinde und sich versteckt halten müsse. Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Schreiben und Befunde vor, laut der sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierender depressiver Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome, Panikstörung, ZnN. Mammae (Mastektomie re, 2009), Arzneimittel induzierte Polyneuropathie nach Chemotherapie und arterieller Hypertonie mit hyperintensiven Krisen leide. Zudem führte sie an, dass sich ihr psychischer Status verschlechtert habe, sie in hohem Maße suizidgefährdet sei und im September 2011 einen Suizidversuch unternommen habe. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.11.2012 einer neuerlichen gutachterlichen Untersuchung unterzogen, bei der die Ärztin zu dem Ergebnis kam, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung vorliege und "die 2011 diagnostizierte Störung [...] in Vollremission" sei. 3.
  12. Mit Bescheid vom 14.3.2013 wies das Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und die Beschwerdeführerin

aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass auch zur vorgetragenen rezidivierenden-depressiven Störung, der posttraumatischen Belastungsstörung und der Panikstörung bereits entschiedene Sache vorliege und derartige Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei der verpflichtenden freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und habe einen Aufenthalt geradezu erzwingen wollen. Auch hinsichtlich der onkologischen Probleme habe die Beschwerdeführerin keinerlei Befunde vorgelegt, aus denen ein akuter Behandlungsbedarf zu ersehen gewesen wäre. 3.

  1. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2013 und der bekämpfte Bescheid behoben: Die Behörde habe es verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. So gebe es im vorliegenden Fall zwei einander widersprechende Gutachten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, weshalb es unumgänglich gewesen wäre, eine weitere fachärztliche Überprüfung durchzuführen, um die Unstimmigkeiten auszuräumen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei derart unklar, dass die Feststellung der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen nicht ausreiche, um die Gewährung subsidiären Schutzes auszuschließen bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, dass gegenständlich ein neuer wesentlicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren eine psychiatrische Befundung durch einen einschlägigen Facharzt zu veranlassen haben, um den tatsächlichen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin feststellen zu können. 3.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde folglich im fortgesetzten Verfahren von einer als Sachverständige gerichtlich beeideten und zertifizierten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für Psychotherapeutische Medizin untersucht. In dem Gutachten vom 11.08.2013 kam die Ärztin nach umfangreichen Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung multifaktorieller Genese (F. 43.22, ICD-10) vorliege. Es handle sich um eine krankheitswertige und behandlungsbedürftige psychische Störung, die mit depressiver Stimmung, Angstzuständen und emotionaler Beeinträchtigung und Beeinträchtigung der psychophysischen Belastbarkeit einhergehe. Eine Simulation könne ausgeschlossen werden, eine Aggravation sei im gutachterlichen Kontext naheliegend und als kultur- und persönlichkeitsspezifisches Phänomen, aber auch als störungsimmanentes Symptom zu interpretieren. In Folge wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen. 3.
  3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 leg.cit.

nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 144/2013, erlassen und wurde

§ 52Abs.

9 leg.cit. unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

§ 46

leg.cit zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 leg.cit. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).3.5. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 leg.cit. nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

Paragraph 46, leg.cit zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden würde. Sie verfüge in der Russischen Föderation über Familienangehörige, das Asylverfahren des in Österreich aufhältigen Sohnes sei negativ abgeschlossen worden und ihr Sohn sei in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin leide an krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen psychischen Störungen und Hypertonie. 3.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde. 3.6.
  2. Am 08.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, welche jedoch wegen eines gesundheitlichen Zwischenfalls unterbrochen werden musste. 3.6.
  3. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts von einem weiteren Facharzt für Psychiatrie untersucht. Mit Gutachten vom 01.12.2014 führte der Sachverständige sinngemäß und zusammengefasst aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10, F 33.4) finde. Unter regelmäßiger Behandlung und entsprechender medikamentöser Einstellung werde nur mehr eine sehr diskrete Restsymptomatik angeführt. Für eine in den Vorbefunden angeführte posttraumatische Belastungsstörung habe sich zum nunmehrigen Untersuchungsbefund kein Hinweis ergeben. Die bedrohlichen Ereignisse hätten allerdings vor sieben Jahren stattgefunden und wären geeignet gewesen, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, sodass zumindest nicht auszuschließen sei, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, die nunmehr abgeklungen sei. Eine Fortsetzung der nervenärztlichen Behandlung und medikamentösen Einstellung sei empfehlenswert. 3.6.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2015 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Gesundheitszustand befragt wurde. 3.6.
  5. Die gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Erkenntnis vom 22.05.2015 nach denselben Rechtsgrundlagen wie im Spruch des angefochtenen Bescheids vollinhaltlich ab. Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall keine aktuelle oder drohende Verfolgungsgefahr bestehe und eine solche auch nie bestanden habe. Das Asylverfahren ihres Sohnes sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.04.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, weil sein Vorbringen als unglaubwürdig und widersprüchlich qualifiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen psychischen Störung (Anpassungsstörung multifaktorieller Genese). Im Herbst 2014 habe sich ein gebessertes Bild und ein im Wesentlichen stabiler unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund dargestellt. Es sei keine psychiatrische Erkrankung fassbar gewesen, welche die Beschwerdeführerin außer Lage setzen würde, gleichlautende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Sie leide zudem an Bluthochdruck, Reflux, Gastritis, Übergewicht, schlechten Cholesterinwerten sowie degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates (Spondylose, Bandscheibenvorfall), jedoch an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünde. Am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung habe die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe in Österreich für die Caritas gearbeitet und sei gewillt, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen, sie würde sogar "auf allen Vieren jede Tätigkeit ausüben." Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung, sie sei von keiner anderen in Österreich lebenden Person abhängig. Sie beherrsche die deutsche Sprache nur in geringfügigem Ausmaß und verfüge über keine Kenntnisse über die österreichische Politik, Geschichte oder Kultur; sie sei auch kein Mitglied bei einem Verein und habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus den von der belangten Behörde, sowie vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten ergebe, die ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig seien. Die Beschwerdeführerin sei diesen Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb die Ergebnisse des Gutachtens den Feststellungen zu Grunde gelegt werden könnten. Dem vom Rechtsvertreter vorgelegten medizinischen Befund, wonach die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei zu entgegnen, dass in diesem Befund keine nachvollziehbare oder gar substantiierte Erörterung, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen diese Diagnosen getroffen worden seien, vorgenommen worden sei. Auch weise die Bestätigung im Vergleich zu den eingeholten Sachverständigengutachten einen weitaus geringeren Umfang auf; so fänden sich Befunde und ärztliche Bestätigungen der letzten Monate, die sich in einer zwei- bis dreizeiligen Feststellung des Posttraumatischen Belastungssyndroms ohne jegliche Begründung erschöpfen würde, weshalb diesen Schreiben jeglicher Beweiswert zu versagen sei. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens sei das Bundesverwaltungsgericht nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei und nicht den Tatsachen entspreche. Besonders hervorzuheben sei, dass die Beschwerdeführerin im ersten und zweiten Rechtsgang bloß angeführt habe, dass ihr Sohn Widerstandskämpfer mit Nahrung und Wasser unterstützt habe, während sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.03.2015 erstmalig angegeben habe, dass ihr Sohn selbst Teil des Widerstands gewesen sei, womit ein gesteigertes und besonders drastisches Bild der Verfolgungssituation dargelegt worden sei, gleichzeitig jedoch ein eklatanter Widerspruch vorliege. In einer Gesamtbetrachtung sei das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten sei und keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehe. 3.
  6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Revision mit Beschluss vom 19.01.2016 zurückwies.
  7. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2016 ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. 4.
  8. Hierzu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Beschwerdeführerin gab zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen an, Bekannte in Österreich hätten ihr mitgeteilt, dass ihre Tochter geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin habe zu ihr keinen Kontakt und könne nicht mehr in ihre Heimat. Sie sei wegen psychischer Probleme zwei Wochen in stationärer Behandlung gewesen und würde sich umbringen, wenn sie abgeschoben werde. 4.
  9. Die Beschwerdeführerin wurde am 19.01.2017 neuerlich von einer als Sachverständige allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, untersucht. Der anschließend erstellten gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 bei dieser Ärztin bei einer Untersuchung gewesen sei. Zur Zeit der Befundaufnahme zeigten sich Symptome einer Anpassungsstörung F 43.2., die situativ aus dem langen Asylverfahren erklärbar seien. Daneben dürfte eine generalisierte Angststörung F 41.
  10. bestehen, die allerdings derzeit durch die aktuelle Situation und Symptomatik deutlich überlagert sei. Für eine PTSD hätten im Jahr 2011 wie auch jetzt keine Symptome bestanden, welche nach ICD 10 gefordert seien, um die Diagnose stellen zu können. Die Diagnosestellung erfolge symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10 in Anlehnung an das AMDP-System unter Einbeziehung der aktuellen Forschungsergebnisse der Psychotraumatologie. Es sei anzuraten, dass die Beschwerdeführerin ein Antidepressivum der derzeitigen Substanzklasse am jeweiligen Aufenthaltsort weiter einnehme. Eine vorübergehende Verschlechterung bei Überstellung sei nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität finde sich bei Befundaufnahme aber nicht; Affekthandlungen seien nie auszuschließen. 4.
  11. Am 01.03.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer russischen Dolmetscherin statt. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei kürzlich aus dem Krankenhaus entlassen worden, weil sie Suizidgedanken gehabt habe. Sie habe das Gefühl gehabt, sie müsse ihr Leben beenden, ein Psychologe habe den Rettungswagen gerufen. In den letzten fünf bis sechs Monaten habe sie die Gedanken gehabt, sich das Leben zu nehmen. Auf Nachfrage, ob sie einen Suizidversuch unternommen habe, gab sie an, dass sie sich aufhängen und von einer Brücke habe springen wollen; es brodle in ihr. Sie sei schon oft auf einer Grazer Brücke gestanden und versucht gewesen, runterzuspringen. Sie nehme die Medikamente Seractil, Cymbalta, Sevikar, Pantoprazol, Trittico retard und ein Beruhigungsmittel. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der PSY III Untersuchung mitgeteilt. Sie entgegnete, dass sie bei ihrem Sohn und ihren Enkelkindern bleiben wolle und ohne sie nicht leben könne, weil sie niemanden außer ihnen habe. Sie habe in Tschetschenien kein Haus und könne nirgendwo hingehen, ihr Bruder habe alles weggenommen. Bevor sie nach Tschetschenien gehe, sterbe sie lieber in Österreich. Hier lebe sie von der Grundversorgung und bekomme Unterstützung von der Caritas, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter. Ihr Sohn arbeite und die Schwiegertochter erlerne gerade den Beruf der Kinderbetreuerin. Als die Beschwerdeführerin noch in Wien gelebt habe, habe sie bei der Caritas gearbeitet, wofür sie auch Geld bekommen habe. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und habe bereits Deutschkurse besucht. Zu ihren Deutschkenntnissen gab sie an, dass sie recht viel verstehe, aber derzeit unter Stress stehe, weshalb ihr vieles nicht einfalle. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin noch Verwandte in der Russischen Föderation habe, führte sie an, dass sie drei Schwestern habe: Eine habe zwei behinderte Enkelinnen und eine sei zuckerkrank; ihr Bruder wolle die Beschwerdeführerin nicht anerkennen und nicht sehen. Ihre Tochter sei auch verheiratet, seit einem Jahr habe sie aber keinen Kontakt mehr und sie kenne ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht. Auf Nachfrage, ob die Möglichkeit bestehe, bei den Familienangehörigen und Verwandten in der Russischen Föderation zu wohnen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass das nicht möglich sei, weil ihre Schwester sowieso behinderte Enkelkinder habe und ihretwegen keine zusätzlichen Probleme haben wolle. Außerdem würde sie sowieso von tschetschenischen Sicherheitskräften umgebracht werden. Keiner der Verwandten würde sie unterstützen, sie wisse auch nicht, wovon diese derzeit lebten. Früher habe sie ihr eigenes Geschäft gehabt und ihre Verwandten auch nicht um Hilfe bitten können. Ihre ältere Schwester habe Kühe und eine Art Landwirtschaft gehabt, von der sie gelebt habe; ihr Bruder habe Häuser gebaut, die anderen seien Verkäufer gewesen.4.
  12. Am 01.03.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer russischen Dolmetscherin statt. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei kürzlich aus dem Krankenhaus entlassen worden, weil sie Suizidgedanken gehabt habe. Sie habe das Gefühl gehabt, sie müsse ihr Leben beenden, ein Psychologe habe den Rettungswagen gerufen. In den letzten fünf bis sechs Monaten habe sie die Gedanken gehabt, sich das Leben zu nehmen. Auf Nachfrage, ob sie einen Suizidversuch unternommen habe, gab sie an, dass sie sich aufhängen und von einer Brücke habe springen wollen; es brodle in ihr. Sie sei schon oft auf einer Grazer Brücke gestanden und versucht gewesen, runterzuspringen. Sie nehme die Medikamente Seractil, Cymbalta, Sevikar, Pantoprazol, Trittico retard und ein Beruhigungsmittel. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der PSY römisch drei Untersuchung mitgeteilt. Sie entgegnete, dass sie bei ihrem Sohn und ihren Enkelkindern bleiben wolle und ohne sie nicht leben könne, weil sie niemanden außer ihnen habe. Sie habe in Tschetschenien kein Haus und könne nirgendwo hingehen, ihr Bruder habe alles weggenommen. Bevor sie nach Tschetschenien gehe, sterbe sie lieber in Österreich. Hier lebe sie von der Grundversorgung und bekomme Unterstützung von der Caritas, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter. Ihr Sohn arbeite und die Schwiegertochter erlerne gerade den Beruf der Kinderbetreuerin. Als die Beschwerdeführerin noch in Wien gelebt habe, habe sie bei der Caritas gearbeitet, wofür sie auch Geld bekommen habe. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und habe bereits Deutschkurse besucht. Zu ihren Deutschkenntnissen gab sie an, dass sie recht viel verstehe, aber derzeit unter Stress stehe, weshalb ihr vieles nicht einfalle. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin noch Verwandte in der Russischen Föderation habe, führte sie an, dass sie drei Schwestern habe: Eine habe zwei behinderte Enkelinnen und eine sei zuckerkrank; ihr Bruder wolle die Beschwerdeführerin nicht anerkennen und nicht sehen. Ihre Tochter sei auch verheiratet, seit einem Jahr habe sie aber keinen Kontakt mehr und sie kenne ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht. Auf Nachfrage, ob die Möglichkeit bestehe, bei den Familienangehörigen und Verwandten in der Russischen Föderation zu wohnen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass das nicht möglich sei, weil ihre Schwester sowieso behinderte Enkelkinder habe und ihretwegen keine zusätzlichen Probleme haben wolle. Außerdem würde sie sowieso von tschetschenischen Sicherheitskräften umgebracht werden. Keiner der Verwandten würde sie unterstützen, sie wisse auch nicht, wovon diese derzeit lebten. Früher habe sie ihr eigenes Geschäft gehabt und ihre Verwandten auch nicht um Hilfe bitten können. Ihre ältere Schwester habe Kühe und eine Art Landwirtschaft gehabt, von der sie gelebt habe; ihr Bruder habe Häuser gebaut, die anderen seien Verkäufer gewesen. Ihr Sohn lebe mit seiner Familie in Wien und ihre Cousine wohne als österreichische Staatsbürgerin in Niederösterreich. Zu ihrem Sohn habe sie eine sehr gute Beziehung, sie würden sich ungefähr zwei bis drei Mal im Monat treffen. Ihr Sohn unterstütze sie, sie sei sehr abhängig von ihm; ab und an bekomme sie ungefähr 100,- € von ihm, er bringe ihr auch Lebensmittel und kümmere sich um sie. Auch zu ihrer Cousine habe sie eine sehr gute Beziehung. Sie Cousine arbeite jedoch sehr viel, weshalb sie sich nicht oft sehen würden. Ihre Schwiegertochter sei für sie wie eine eigene Tochter. Auf Nachfrage, warum die Beschwerdeführerin nun den vierten Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte sie an, dass sie niemanden mehr habe und nicht wisse, wohin sie gehen könne. Sie sei sehr abhängig von ihrer Familie und könne ohne ihre Enkel nicht leben. Ihre Fluchtgeschichte fasste die Beschwerdeführerin folgendermaßen kurz zusammen: Sie sei wegen ihres Sohnes geflüchtet. Dieser habe irgendwann im Jahr 2003, genau wisse sie es nicht mehr, nicht näher bestimmten Leuten, sogenannten Wahabiten, zu trinken gegeben oder ihnen zum Beten Unterschlupf gewährt. Fünf Jahre später hätten die Leute vom föderalen Sicherheitsdienst ihren Sohn von der Arbeit auf der Baustelle abgeholt und die Beschwerdeführerin habe ihn freikaufen müssen. Ihr Sohn sei daraufhin drei Tage lang im Krankenhaus gewesen, weil er mit Strom gefoltert worden sei. Anschließend wären diese Leute in ihr Haus eingedrungen und hätten ihn wieder abgeholt; seitdem würden sie sie verfolgen und nicht in Ruhe lassen. Diese Leute suchten immer irgendeinen Grund, um Häuser zu verbrennen oder Leute aus der Ortschaft herauszubringen. Sie habe immer noch Angst und wenn sie nach Hause zurückkehre, würde sie umgebracht werden. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass nicht nur sie, sondern auch ihre in der Heimat aufhältige Familie umgebracht werde. Nach Vorhalt, dass die Behörde ihren Antrag zurückweisen werde, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie sich umbringen werde. Sie sei müde von den ganzen negativen Entscheidungen; jeden Tag denke sie darüber nach, sie könne nicht mehr essen und habe immer Angst, weil sie nicht wisse, was mit ihr passiere. 4.
  13. Mit Schriftsatz vom 09.03.2017 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Stellungnahme zu den ihr vorgehaltenen Länderberichten. Darin brachte sie vor, eine manifeste psychiatrische Erkrankung und insbesondere eine Angststörung aufzuweisen. Ihre suizidalen Neigungen habe die Beschwerdeführerin in der Niederschrift bereits dargelegt. Sie sei geschieden und würde im Falle einer Rückkehr keinerlei familiären Rückhalt in Tschetschenien vorfinden; als alleinstehende Frau gehöre sie zu der sozial am stärksten benachteiligten Gruppe in Tschetschenien. Ihr Wohnhaus sei von ihrem Bruder in Besitz genommen worden, weshalb eine Rückkehr dorthin nicht möglich sei. In Österreich bestehe ein sehr enger familiärer Rückhalt durch ihren Sohn und ihre Schwiegertochter, die hier zum Aufenthalt berechtigt seien. Ihr Sohn unterstütze sie finanziell und es fänden wechselseitige Besuche statt. Auch zu ihren Enkelkindern habe die Beschwerdeführerin ein intensives Naheverhältnis. Sie habe sich sehr bemüht, Deutsch zu lernen und sich in deutscher Sprache verständigen zu können. Trotz ihrer Erkrankung sei sie in der Lage, eine Beschäftigung im Bundesgebiet auszuüben. Eine Aussicht auf Erwerbstätigkeit bestehe in Tschetschenien für sie hingegen nicht, die Arbeitslosenrate betrage dort ca. 80 %. Im Falle einer Rückkehr geriete sie in eine ausweglose Lage, welche durch ihre Erkrankung noch verstärkt wäre. 4.5.
  14. Am 21.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal durch die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige untersucht. Der im Anschluss erstellten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ist zu entnehmen, dass es keine wesentlichen Änderungen in der Symptomatik zu den Voruntersuchungen gegeben habe, es finde sich, wie auch bei den beiden Voruntersuchungen, ein klagsames, sehr deutliches Vorbringen der subjektiven Beschwerden. Derzeit seien die Sorge und das Grübeln über die Situation im Asylverfahren als belastendes Symptom im Vordergrund. Dies könne differenzialdiagnostisch als Anpassungsstörung F 43.22 und/oder als generalisierte Angststörung F 41.1 bewertet werden. Eine Verschlechterung sei nicht sicher auszuschließen, eine akute Selbstgefährdung finde sich derzeit - wie auch bei den beiden vorigen Begutachtungen - allerdings nicht. 4.5.
  15. Mit Schriftsatz vom 29.03.2017 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte aus, dass sich aus dem Kurzbrief des XXXX konträr zur gutachterlichen Stellungnahme das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ergebe. Es werde beantragt, einen medizinischen Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie beizuziehen und mit der Erstellung eines psychiatrischen Befundes und Gutachtens über die Beschwerdeführerin zu beauftragen. Dies unter anderem zum Beweis dafür, dass bei der Beschwerdeführerin von einer erhöhten Suizidalität auszugehen sei und nicht "lediglich" von nicht auszuschließenden Affekthandlungen. Die Beilagen des XXXX würden dies entgegen der gutachterlichen Stellungnahme indizieren.4.5.
  16. Mit Schriftsatz vom 29.03.2017 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte aus, dass sich aus dem Kurzbrief des römisch 40 konträr zur gutachterlichen Stellungnahme das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ergebe. Es werde beantragt, einen medizinischen Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie beizuziehen und mit der Erstellung eines psychiatrischen Befundes und Gutachtens über die Beschwerdeführerin zu beauftragen. Dies unter anderem zum Beweis dafür, dass bei der Beschwerdeführerin von einer erhöhten Suizidalität auszugehen sei und nicht "lediglich" von nicht auszuschließenden Affekthandlungen. Die Beilagen des römisch 40 würden dies entgegen der gutachterlichen Stellungnahme indizieren. 4.
  17. Mit Bescheid vom 05.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).

§ 57Asyl

G 2005, Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen.

§ 52Abs.

9 leg.cit. stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46leg.cit.

in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).4.6. Mit Bescheid vom 05.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 57, AsylG 2005, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung des Antrags begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege: das letzte Asylverfahren sei mit 29.05.2015 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zum Datum der Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei. Es könne kein glaubhafter neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen hätten sich keine Umstände ergeben, welche einer Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation entgegenstünden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin spreche muttersprachlich Russisch und verfüge über gebrochene Deutschkenntnisse.Die Zurückweisung des Antrags begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege: das letzte Asylverfahren sei mit 29.05.2015 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zum Datum der Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei. Es könne kein glaubhafter neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen hätten sich keine Umstände ergeben, welche einer Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation entgegenstünden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin spreche muttersprachlich Russisch und verfüge über gebrochene Deutschkenntnisse. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich aus den aktuell eingeholten Gutachten eine Anpassungsstörung und eine generalisierte Angststörung ergebe, in diesen Gutachten wären alle bis dahin vorliegenden Befunde berücksichtigt worden, auch der 14-tägige stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Aus den Vorverfahren lägen psychiatrisch-neurologische Gutachten vor, aus denen sich in keiner Weise ein Hinweis auf akute Suizidgefahr oder Gefahr der Selbstgefährdung ergebe. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass in der Russischen Föderation Behandlungsmöglichkeiten bestünden, welche auch zugänglich seien und die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR stehe auch eine eventuell behauptete psychische Störung oder ein physisches Gebrechen einer Überstellung in die Russische Föderation nicht im Wege. Die Beschwerdeführerin beziehe sich im gegenständlichen Verfahren auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in ihren Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Sie habe dieses Vorbringen um den Umstand erweitert, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in der Russischen Föderation umgebracht werde, ihre Familie mit ihr nichts zu tun haben wolle, ihre Tochter mittlerweile verheiratet sei und die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer gesamten Familie im Heimatland habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem ersten Asylverfahren behauptet, wegen der Probleme ihres Sohnes in Gefahr zu sein; dieser habe im Jahr 2003 Widerstandskämpfern geholfen, sei 2007 von Militärangehörigen mitgenommen worden und kurze Zeit darauf ein zweites Mal inhaftiert worden, bis man Lösegeld bezahlt habe. Im dritten Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin neu vorgebracht, dass ihr Sohn mit Strom gefoltert worden sei und sie während der zweiten Festnahme ihres Sohnes selbst auch geschlagen worden sei, was sie davor nie behauptet habe. Nachdem ihr Sohn das Land verlassen habe, seien diese Leute zwei- bis drei Mal pro Monat zu ihr gekommen und hätten nach dem Sohn gefragt, was ebenso eine Steigerung zum Vorverfahren bedeute. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben, wonach die Beschwerdeführerin ihren Sohn und ihre Enkelkinder nicht verlassen wolle, nach wie vor medizinische Betreuung brauche und im Falle der Rückkehr umgebracht werde, reichten nicht aus, um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Ihre Angaben gingen über bloße Vermutungen nicht hinaus. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei daher unverändert, weshalb entschiedene Sache vorliege. Zum Aufenthalt in Österreich sei anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der immer wieder negativ abgeschlossenen Asylverfahren mehrmals illegal in Österreich aufgehalten habe und der seit Jahren bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es habe kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben festgestellt werden können. Im Heimatland würden mit ihrem Bruder, ihren drei Schwestern sowie ihrer Tochter nach wie vor Familienmitglieder leben. Der Beschwerdeführerin sei während der gesamten Aufenthaltsdauer nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen. Ihre Aufenthaltsdauer in Österreich gehe nicht über Vergleichsentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinaus, darüber hinaus sei ihr Aufenthalt nicht auf einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, in der Russischen Föderation erneut ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen. Aufgrund einer Gesamtabwägung sei festzustellen, dass dem im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthaltes.Zum Aufenthalt in Österreich sei anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der immer wieder negativ abgeschlossenen Asylverfahren mehrmals illegal in Österreich aufgehalten habe und der seit Jahren bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es habe kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben festgestellt werden können. Im Heimatland würden mit ihrem Bruder, ihren drei Schwestern sowie ihrer Tochter nach wie vor Familienmitglieder leben. Der Beschwerdeführerin sei während der gesamten Aufenthaltsdauer nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen. Ihre Aufenthaltsdauer in Österreich gehe nicht über Vergleichsentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinaus, darüber hinaus sei ihr Aufenthalt nicht auf einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, in der Russischen Föderation erneut ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen. Aufgrund einer Gesamtabwägung sei festzustellen, dass dem im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthaltes. 4.7. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter gegen den angeführten Bescheid Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde der bisherige Verfahrensverlauf zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, im Bescheid sei der aktuelle psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es werde nach wie vor die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen beantragt. Zudem werde beantragt, den Sohn als Beweis für das persönliche Naheverhältnis einzuvernehmen. Das Vorliegen einer schweren Erkrankung sei auch unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zu beachten, was von der belangten Behörde unerörtert und mangelhaft geblieben sei. Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde die Beschwerdeführerin jener Gefährdung ihrer Rechte aussetzen, deren Prüfung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wären. Ihr sei nach der Asylantragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt und ihr Verfahren seit sechs Monaten zugelassen. Es sei kein öffentliches Interesse an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der sofortigen Ausreise ohne jede Frist erkennbar.4.7. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter gegen den angeführten Bescheid Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde der bisherige Verfahrensverlauf zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, im Bescheid sei der aktuelle psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es werde nach wie vor die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen beantragt. Zudem werde beantragt, den Sohn als Beweis für das persönliche Naheverhältnis einzuvernehmen. Das Vorliegen einer schweren Erkrankung sei auch unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zu beachten, was von der belangten Behörde unerörtert und mangelhaft geblieben sei. Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde die Beschwerdeführerin jener Gefährdung ihrer Rechte aussetzen, deren Prüfung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wären. Ihr sei nach der Asylantragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt und ihr Verfahren seit sechs Monaten zugelassen. Es sei kein öffentliches Interesse an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der sofortigen Ausreise ohne jede Frist erkennbar. 4.8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verfahrensakt samt den Beschwerdeschriftsätzen dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2017 vor. 4.8.1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 übermittele der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung und einen klinisch-fachärztlichen Befundbericht vom 02.12.2017. Diesem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Krankheitsschub erlitten habe und im Falle einer Abschiebung in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Einholung eines Sachverständigengutachtens neuerlich beantragt. Zuletzt habe der behandelnde Arzt des XXXX gegenüber der Behörde versichert, dass eine Anhaltung und Abschiebung aus medizinischen Gründen aktuell lebensbedrohend sei. Das BFA sei jedoch nicht bereit, auch nur annähernd eine Genesung der Beschwerdeführerin abzuwarten, es sei ihr nicht einmal ihre Brustprothese, die ihr bei der Festnahme am 28.11.2017 abgenommen worden sei, rückerstattet. Darüber hinaus sei dem Rechtsvertreter fälschlich mitgeteilt worden, dass lediglich eine Einsicht in aktuelle ärztliche Bestätigungen geplant sei, die Beschwerdeführerin jedoch in Schubhaft genommen worden sei.4.8.1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 übermittele der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung und einen klinisch-fachärztlichen Befundbericht vom 02.12.2017. Diesem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Krankheitsschub erlitten habe und im Falle einer Abschiebung in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Einholung eines Sachverständigengutachtens neuerlich beantragt. Zuletzt habe der behandelnde Arzt des römisch 40 gegenüber der Behörde versichert, dass eine Anhaltung und Abschiebung aus medizinischen Gründen aktuell lebensbedrohend sei. Das BFA sei jedoch nicht bereit, auch nur annähernd eine Genesung der Beschwerdeführerin abzuwarten, es sei ihr nicht einmal ihre Brustprothese, die ihr bei der Festnahme am 28.11.2017 abgenommen worden sei, rückerstattet. Darüber hinaus sei dem Rechtsvertreter fälschlich mitgeteilt worden, dass lediglich eine Einsicht in aktuelle ärztliche Bestätigungen geplant sei, die Beschwerdeführerin jedoch in Schubhaft genommen worden sei. Dem beigelegten klinischen Befundbericht der XXXX vom 02.12.2017 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 29.11.2017 in stationärer Behandlung der psychiatrischen Abteilung befinde, sie sei wegen akuter Selbstgefährdung mit dem Rettungswagen in Polizeibegleitung gebracht worden. Es fänden sich die Diagnosen: FDem beigelegten klinischen Befundbericht der römisch 40 vom 02.12.2017 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 29.11.2017 in stationärer Behandlung der psychiatrischen Abteilung befinde, sie sei wegen akuter Selbstgefährdung mit dem Rettungswagen in Polizeibegleitung gebracht worden. Es fänden sich die Diagnosen: F 43.1. Posttraumatische Belastungsstörung, F 33.2. rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome, F 41.0 Panikstörung, F 41.1. generalisierte Angststörung, chronischer Spannungskopfschmerz, PNP, ständiger Gebrauch von Schmerzmitteln, Hypertonie mit rezidivierenden Hochdruckkrisen, Hypercholesterinanämie, Morbus Scheuermann, Lumboischalgie li., Gastritis, Spinalstenose L2/L3, Diskusprotrusion L4/5, Laryngoösophagealer Reflux. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin davor im XXXX wegen einer hypertensiven Krise, agitiert-depressiven Zustandsbilds mit akuter Suizidalität, impulshaften Versuchen einer Selbstverletzung sowie der Verweigerung von Essen, Trinken und Medikationseinnahme psychiatrisch behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung mit multiplen somatischen Komplikationen, die notwendige Dauer des stationären Aufenthaltes sei derzeit nicht abschätzbar; unter Berücksichtigung der komplexen Situation werde von einer längeren Dauer ausgegangen, eine Abschiebung würde eine aktuelle Lebensbedrohung für die Beschwerdeführerin darstellen.43.1. Posttraumatische Belastungsstörung, F 33.2. rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome, F 41.0 Panikstörung, F 41.1. generalisierte Angststörung, chronischer Spannungskopfschmerz, PNP, ständiger Gebrauch von Schmerzmitteln, Hypertonie mit rezidivierenden Hochdruckkrisen, Hypercholesterinanämie, Morbus Scheuermann, Lumboischalgie li., Gastritis, Spinalstenose L2/L3, Diskusprotrusion L4/5, Laryngoösophagealer Reflux. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin davor im römisch 40 wegen einer hypertensiven Krise, agitiert-depressiven Zustandsbilds mit akuter Suizidalität, impulshaften Versuchen einer Selbstverletzung sowie der Verweigerung von Essen, Trinken und Medikationseinnahme psychiatrisch behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung mit multiplen somatischen Komplikationen, die notwendige Dauer des stationären Aufenthaltes sei derzeit nicht abschätzbar; unter Berücksichtigung der komplexen Situation werde von einer längeren Dauer ausgegangen, eine Abschiebung würde eine aktuelle Lebensbedrohung für die Beschwerdeführerin darstellen. 4.8.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 wurde ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum Sachverständigen in gegenständlicher Beschwerdesache bestellt und folglich mit der Erstellung eines Gutachtens zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betraut. Dem Sachverständigen wurde die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen: "1.

  1. a)Liegt eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche?
  2. b)Ist diese behandelbar? Wenn ja - wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente. 2. Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist sie einvernahmefähig? Ist die Beschwerdeführerin in der Lage, das Erlebte wiederzugeben? 3. War die Beschwerdeführerin in der Lage im Rahmen der beiliegenden Einvernahmen das Erlebte wiederzugeben? 4.
  3. a)Welche Folgen hätte eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation?
  4. b)Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus ärztlicher Sicht möglich? Bzw. würde eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken? Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage in der Russischen Föderation den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen? Ist die Beschwerdeführerin eigen- und fremdgefährdend? 5. Ist die Beschwerdeführerin geschäftsfähig? 6. Bedarf die Beschwerdeführerin eines Sachwalters?" 4.8.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil erst auf Grundlage des noch ausstehenden Gutachtens der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ermittelt werden könne, sich die Erstellung des Gutachtens aber wegen einer nicht vorhersehbaren Erkrankung des Sachverständigen verzögern werde. Derzeit könne somit (noch) nicht beurteilt werden, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht doch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde4.8.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil erst auf Grundlage des noch ausstehenden Gutachtens der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ermittelt werden könne, sich die Erstellung des Gutachtens aber wegen einer nicht vorhersehbaren Erkrankung des Sachverständigen verzögern werde. Derzeit könne somit (noch) nicht beurteilt werden, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht doch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde 4.8.4. Am 04.07.2018 langte schließlich das in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen vom 20.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Fragen ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Zu 1.a.: Liegt eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche?: Aus psychiatrischer Sicht fänden sich bei der Beschwerdeführerin rezidivierende depressive Verstimmungszustände, die diagnostisch am ehesten depressiven Episoden unterschiedlichen Ausprägungsgrades zuzuordnen seien. In den letzten Monaten sei es diesbezüglich zu zwei stationären Aufenthalten im Dezember 2017 an der psychiatrischen Abteilung der XXXXund im Februar 2018 an der psychiatrischen Abteilung des XXXX gekommen, wo diagnostisch schwere depressive Episoden festgestellt worden und beide Aufnahmen wegen suizidaler Einengung unter Unterbringungsbedingungen erfolgt seien. Die depressive Symptomatik sei im Zusammenhang mit Belastungen durch die derzeitige Migrationssituation, Belastungen durch körperliche Erkrankungen und auch Ungewissheit über die weitere Zukunft zu sehen und diagnostisch im Sinne einer reaktiven Depression anzunehmen. Zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt habe sich ein wesentlich gebessertes Bild im Ausmaß einer leichtgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10: F 33.01) gefunden, es hätten sich weiterhin eine subdepressive Stimmungslage, Belastungsgefühle, insbesondere betreffend die derzeitige soziale Situation, aber auch die gesundheitliche Situation hinsichtlich diverser körperlicher Erkrankungen, Zukunftsängste, Ängste vor einer Rückführung und einer angeführten Durchschlafstörung gefunden. Weiters werde in Vorbefunden auch eine Angststörung beschrieben, die einer generalisierten Angststörung leichten Ausprägungsgrades zuzuordnen sei (ICD- 10: F41.1). In Vorbefunden werde auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erwähnt, zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt sei keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifische Symptomatik explorierbar, wie auch schon bei Vorgutachten im Jänner 2017. Es sei nicht auszuschließen, dass eine solche bestanden haben könnte, die sich unter entsprechender Behandlung rückgebildet habe; so habe sich die Beschwerdeführerin bereits vor Jahren diesbezüglich an der Universitätsklinik in Behandlung befunden. Aus somatischer Sicht würden in Vorbefunden diverse andere Erkrankungen angeführt.Zu 1.a.: Liegt eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche?: Aus psychiatrischer Sicht fänden sich bei der Beschwerdeführerin rezidivierende depressive Verstimmungszustände, die diagnostisch am ehesten depressiven Episoden unterschiedlichen Ausprägungsgrades zuzuordnen seien. In den letzten Monaten sei es diesbezüglich zu zwei stationären Aufenthalten im Dezember 2017 an der psychiatrischen Abteilung der XXXXund im Februar 2018 an der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 gekommen, wo diagnostisch schwere depressive Episoden festgestellt worden und beide Aufnahmen wegen suizidaler Einengung unter Unterbringungsbedingungen erfolgt seien. Die depressive Symptomatik sei im Zusammenhang mit Belastungen durch die derzeitige Migrationssituation, Belastungen durch körperliche Erkrankungen und auch Ungewissheit über die weitere Zukunft zu sehen und diagnostisch im Sinne einer reaktiven Depression anzunehmen. Zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt habe sich ein wesentlich gebessertes Bild im Ausmaß einer leichtgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10: F 33.01) gefunden, es hätten sich weiterhin eine subdepressive Stimmungslage, Belastungsgefühle, insbesondere betreffend die derzeitige soziale Situation, aber auch die gesundheitliche Situation hinsichtlich diverser körperlicher Erkrankungen, Zukunftsängste, Ängste vor einer Rückführung und einer angeführten Durchschlafstörung gefunden. Weiters werde in Vorbefunden auch eine Angststörung beschrieben, die einer generalisierten Angststörung leichten Ausprägungsgrades zuzuordnen sei (ICD- 10: F41.1). In Vorbefunden werde auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erwähnt, zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt sei keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifische Symptomatik explorierbar, wie auch schon bei Vorgutachten im Jänner 2017. Es sei nicht auszuschließen, dass eine solche bestanden haben könnte, die sich unter entsprechender Behandlung rückgebildet habe; so habe sich die Beschwerdeführerin bereits vor Jahren diesbezüglich an der Universitätsklinik in Behandlung befunden. Aus somatischer Sicht würden in Vorbefunden diverse andere Erkrankungen angeführt. Zu 1.b.: Ist diese behandelbar? Wenn ja - wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente: Die Symptomatik sei behandelbar, die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung und sei entsprechend medikamentös eingestellt, sie erhalte antidepressive und schlaffördernde Medikation. Zu 2.: Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist sie einvernahmefähig? Ist die Beschwerdeführerin in der Lage, das Erlebte wiederzugeben?: Derzeit sei keine psychische Störung in einem Ausmaß fassbar, dass die Beschwerdeführerin daran gehindert wäre, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, bzw. ihre Einnahmefähigkeit beeinträchtigt wäre. Es sei keine psychische Erkrankung fassbar, die die Betroffene außer Lage setzen würde, Erlebtes wiederzugeben. Zu 3.: War die Beschwerdeführerin in der Lage im Rahmen der beiliegenden Einvernahmen das Erlebte wiederzugeben?: Es fänden sich bei aller Problematik der retrospektiven Beurteilung, aber auch nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung in einem Ausmaß, die die Betroffene außer Lage gesetzt hätte, Erlebtes wiederzugeben. Zu 4.a.: Welche Folgen hätte eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation?: Eine Rückführung stehe den Wünschen und Zielen der Beschwerdeführerin entgegen und sei diesbezüglich eine deutliche Angstsymptomatik fassbar. Daher sei eine Verschlechterung insbesondere der depressiven Symptomatik, möglicherweise auch wiederum mit suizidalen Einengungen und selbstschädigenden Handlungen, als möglich zu erachten. Zu 4.b.: Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus ärztlicher Sicht möglich? Bzw. würde eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken? Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage in der Russischen Föderation den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen? Ist die Beschwerdeführerin eigen- und fremdgefährdend?: Es sei keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit ausschließen würde. Es sei aber anzunehmen, dass eine Rückführung eine deutliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik, möglicherweise auch wiederum mit selbstschädigenden Handlungen und suizidaler Einengung, beinhalten könnte. Die Zumutbarkeit sei eine juristische Feststellung und könne aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortet werden. Es sei aber auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an mehreren somatischen Erkrankungen leide, u.a. auch an einer instabilen Hypertonie mit rezidivierenden Bluthochdruckkrisen. Inwieweit die somatischen Erkrankungen eine Beeinträchtigung der Reisefähigkeit beinhalten würden, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden, sondern müsste aus allgemeinmedizinischer oder internistischer Sicht beurteilt werden. Es sei bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass die Beschwerdeführerin außer Lage gesetzt wäre, in der Russischen Föderation den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen, sie sei daher aus psychiatrischer Sicht in der Lage den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Zum Untersuchungszeitpunkt sei keine aktuelle Suizidalität fassbar gewesen, es sei in der Vergangenheit immer wieder zu suizidalen Einengungen und Handlungen gekommen und sei eine latente Suizidalität, d.h. Eigengefährdung bei der Beschwerdeführerin bei neuerlichen Belastungen nicht ausschließbar; Hinweise für eine Fremdgefährdung wären nicht fassbar. Zu 5.: Ist die Beschwerdeführerin geschäftsfähig?: Derzeit sei keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die ihre Geschäftsfähigkeit beeinträchtige. Zu 6.: Bedarf die Beschwerdeführerin eines Sachwalters?: Derzeit sei keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung fassbar, die die Beschwerdeführerin außer Lage setzen würde, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln. Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit die Anregung eines Sachwalterschaftsverfahrens medizinisch nicht indiziert. 4.8.5. Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum übermittelten Gutachten Stellung und führte aus, das Gutachten zeige, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung finde und zusätzlich mehrere somatische Erkrankungen schwerwiegender Natur vorhanden seien. Es seien mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich gewesen und dokumentiert. Vom Gutachter werde eine latente Eigengefährdung in Form einer Suizidneigung diagnostiziert. Dies stehe im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im laufenden Asylverfahren. Es werde auf die Beschwerde samt Anträgen und die erstatteten Stellungnahmen, insbesondere vom 18.12.2017, verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei nach Kräften um eine Integration bemüht. Sie spreche gut Deutsch, habe Remunerantentätigkeit bei der Caritas verrichtet und sei seit über acht Jahren im Bundesgebiet durchgehend aufhältig. Es würden enge Familienangehörige (Sohn und Enkelkinder) rechtmäßig im Bundesgebiet leben und bestehe ein enger Kontakt und Zusammenhalt. 4.8.6. Am 22.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 zugewiesen. 4.8.6.1. Mit Schreiben vom 12.11.2018 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2019 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, geladen. 4.8.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.01.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der Beschwerdeführerin und im Beisein ihres Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Darin gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Gesundheit befragt an, sie habe Brustkrebs und eine psychische Störung. Nach einer Mastektomie ihrer rechten Brust im Jahr 2009 sei nun die zweite Brust befallen. Den Operationstermin werde sie am nächsten Tag erfahren; in diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen einer Woche den konkreten Operationstermin bekannt zu geben. Sie habe Schmerzen im Rücken, in den Beinen und Händen und leide unter Bluthochdruck. Außerdem habe sie ständig Angst und könne weder ausreichend schlafen noch essen. Es bestünden immer ein Schwindelgefühl im Kopf und manchmal Orientierungsschwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin legte betreffend ihre gesundheitlichen Beschwerden mehrere ärztliche Befunde vor. Auf die Frage, warum sie am 20.12.2016 ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, erklärte sie, Angst davor zu haben, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Sie leide überhaupt ständig unter Ängsten. Wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren könnte, um dort in Ruhe zu leben, wäre sie bereits zurückgekehrt. Sie stehe unter einem solch großen Stress, dass sie in der Folge auch eine neuerliche onkologische Erkrankung bekommen habe. Sie habe nur einen Sohn und dieser lebe in Österreich. Insofern ersuche sie, in Österreich bleiben zu können. Im Gegenzug würde sie auch gerne kostenlos arbeiten gehen, wenn sich ihr Zustand gebessert habe. In der Folge gab die Beschwerdeführerin an, alleine in Graz zu wohnen, jedoch hielten sich ihr Sohn und zwei Enkel im Alter von acht und zehn Jahren ebenso in Österreich auf. Die Ehe ihres Sohnes sei geschieden. Der Sohn sei berufstätig und würde ebenso wie seine Ex-Frau und die Kinder in Wien wohnen; die Kinder gingen zur Schule. Ihren Sohn sehe sie aufgrund seiner Berufstätigkeit zwei- bis dreimal im Monat. Sie werde von ihm finanziell unterstützt. Auch zur ihren Enkelkindern halte sie Kontakt und sehe sie ca. ein- oder zweimal im Monat, im Urlaub öfter. Mit einer Cousine, die österreichische Staatsbürgerin sei und in Amstetten lebe, stehe sie hauptsächlich in telefonischem Kontakt. In ihrem Herkunftsland habe zuletzt noch ihre Tochter gelebt, die Beschwerdeführerin habe aber derzeit keinen Kontakt zu ihr. Sie sei gegen die Heirat ihrer Tochter gewesen. Sie wisse auch nicht, ob ihre vier Schwestern und ihr Bruder alle noch leben würden, zumal sie schon lange nicht mehr in Kontakt mit ihnen stehe. Ihr Bruder hätte sie aber nie anerkannt. Für das alles interessiere sie sich aber derzeit nicht. Der Beschwerdeführerin wurden anschließend Fragen in deutscher Sprache zu ihrem Tagesablauf gestellt, die sie beantwortete. Sie habe 2015 einen Deutschkurs absolviert, jetzt sei dies aber zu schwierig für sie. Sie habe auch als Freiwillige bei der Caritas gearbeitet; in diesem Zusammenhang legte sie eine Bestätigung vor. Nachgefragt erzählte die Beschwerdeführerin, dass sie dabei auch ein wenig Geld verdient habe. Wenn sich ihr Gesundheitszustand bessere, wolle sie zumindest als Putzfrau arbeiten. Nachgefragt gab sie an, dass sie in Österreich keine Ausbildungen absolviert habe. Sie habe hier zwei Freundinnen, eine arbeite als Augenärztin, die andere sei eine Gymnasiallehrerin. Ihr Rechtsvertreter führte aus, dass die mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen zur Kenntnis genommen würden. Er verwies auf die darin enthaltenen Informationen zur Situation von Frauen in Tschetschenien. Danach sei von schwierigsten Lebensbedingungen für alleinstehende Rückkehrerinnen auszugehen, vor allem dann, wenn es keine männlichen Familienangehörigen gäbe, die für die Betroffene sorgen könnten. Laut einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2014 über alleinstehende Frauen im Nordkaukasus sei es auch mit großen Hindernissen verbunden, in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen. Von alleinstehenden Frauen werde gezielt unrechtmäßig Geld verlangt. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin, wie sich erst kürzlich herausgestellt habe, unter einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung leide. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei der Zugang zur adäquaten medizinischen Versorgung bei der derzeitigen Befundlage ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe 2010 aus nachvollziehbaren Gründen ihre Heimat verlassen müssen. Es sei richtig, dass sie bereits mehrere Folgeanträge gestellt habe, dies jedoch immer unter einem subjektiv empfundenen Angstzustand, der auch nach den vorliegenden Gutachten als krankheitswertig eingestuft werden könne. Dieser Zustand sei bei der Beschwerdeführerin vor allem dann eingetreten, wenn sich eine unsichere Situation weiter zugespitzt habe. Es seien daher die Asylantragstellungen auch unter diesem Aspekt zu betrachten. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seien eng und würden intensiv gelebt werden. 4.8.6.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte am 24.01.2019 einen aktuellen Arztbrief des XXXXvom 20.01.2019 vor, in dem der Behandlungsverlauf betreffend ihr Karzinom in der linken Brust dargestellt ist. Bei der Beschwerdeführerin sei ein invasives lobuläres Karzinom der Brustdrüse festzustellen. Eine Mastektomie sei dringend indiziert; die entsprechende Operation werde am 07.02.2019 durchgeführt. 5. Von den in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2019 vorgelegten Unterlagen abgesehen, brachte die Beschwerdeführerin seit rechtskräftigem Abschluss ihres dritten Asylverfahrens folgende Unterlagen in Vorlage: -Strichaufzählung Ambulanter Patientenbrief des XXXX vom 21.11.2016: die Beschwerdeführerin stehe seit vielen Jahren an der transkulturellen Ambulanz in Behandlung, sie leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), rezidivierender depressiver Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (F 33.2.), Panikstörung (F 41.0), Zustand nach Mastektomie rechts im Jahr 2009, arzneimittelinduzierter Polyneuropathie nach Chemotherapie und arterieller Hypertonie mit hypertensiven Krisen. Neben starken Schmerzen der Polyneuropathie nach Chemotherapie finde sich eine starke Angstsymptomatik, häufiges Auftreten von Panikattacken, Kopfschmerzen sowie depressive Symptomatik mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die ihren Alltag beeinträchtigen würden. Sie habe starke Angst, wieder in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen und immer wieder Suizidgedanken. Trotz Medikamentation habe sie Panikattacken, Weinanfälle, innere Unruhe, Schlafstörungen mit Albträumen, Flashbacks sowie drängende Selbstmordgedanken. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht würde eine Deportation eine massive Verschlechterung des ohnehin schlechten Zustandsbildes bedeuten.Ambulanter Patientenbrief des römisch 40 vom 21.11.2016: die Beschwerdeführerin stehe seit vielen Jahren an der transkulturellen Ambulanz in Behandlung, sie leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), rezidivierender depressiver Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (F 33.2.), Panikstörung (F 41.0), Zustand nach Mastektomie rechts im Jahr 2009, arzneimittelinduzierter Polyneuropathie nach Chemotherapie und arterieller Hypertonie mit hypertensiven Krisen. Neben starken Schmerzen der Polyneuropathie nach Chemotherapie finde sich eine starke Angstsymptomatik, häufiges Auftreten von Panikattacken, Kopfschmerzen sowie depressive Symptomatik mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die ihren Alltag beeinträchtigen würden. Sie habe starke Angst, wieder in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen und immer wieder Suizidgedanken. Trotz Medikamentation habe sie Panikattacken, Weinanfälle, innere Unruhe, Schlafstörungen mit Albträumen, Flashbacks sowie drängende Selbstmordgedanken. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht würde eine Deportation eine massive Verschlechterung des ohnehin schlechten Zustandsbildes bedeuten. -Strichaufzählung Bestätigung des XXXX üder den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30.01.2017 bis 14.02.2017.Bestätigung des römisch 40 üder den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30.01.2017 bis 14.02.2017. -Strichaufzählung Kurzarztbrief des XXXX vom 14.02.2017: Die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention aufgenommen und medikamentös eingestellt worden; der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich im Laufe des stationären Aufenthaltes verbessert, sodass sie bei fehlender Gefährdung

dem UbG in stabilem Zustand nach Hause entlassen habe werden können.Kurzarztbrief des römisch 40 vom 14.02.2017: Die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention aufgenommen und medikamentös eingestellt worden; der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich im Laufe des stationären Aufenthaltes verbessert, sodass sie bei fehlender Gefährdung

dem UbG in stabilem Zustand nach Hause entlassen habe werden können. -Strichaufzählung Psychiatrischer Befund des XXXX vom 06.11.2017, dem die Diagnosen generalisierte Angststörung, Depression, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Tramadol-Abhängigkeit, Zustand nach Mamma Karzinom rechts mit Entfernung der rechten Brust, LWS-Syndrom, Spannungskopfschmerz, Hypertonie zu entnehmen sind.Psychiatrischer Befund des römisch 40 vom 06.11.2017, dem die Diagnosen generalisierte Angststörung, Depression, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Tramadol-Abhängigkeit, Zustand nach Mamma Karzinom rechts mit Entfernung der rechten Brust, LWS-Syndrom, Spannungskopfschmerz, Hypertonie zu entnehmen sind. -Strichaufzählung Ärztliches Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 17.11.2017: Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, St.p Mammacarcinom, art Hypertonus mit schwankenden RR Werten, Hypertonie mit rezidivierenden Hochdruckkrisen, Hypercholesterinanämie, Lumboischalgie li., Gastritis, Spinalstenose L2/L3, Diskusprotrusion L4/5, Laryngoösophagealer Reflux; sie benötige Antidepressiva, Schmerzmedikamente und Antihypertonika. -Strichaufzählung Bestätigungsschreiben der Caritas vom 01.10.2017 über Remunerantentätigkeit der Beschwerdeführerin in Form von Reinigungstätigkeiten. -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben einer Deutschlehrerin vom 24.08.

  1. -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben einer katholischen Pfarre vom 20.11.2017, wonach sich die Beschwerdeführerin bei allen Veranstaltungen sehr aktiv und mit großem Engagement einbringe; -Strichaufzählung ÖSD Zertifikat A2 vom 21.07.
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den bisherigen Verfahren: Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail sowie die Inhalte der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu den vorangegangenen Anträgen auf internationalen Schutz werden so festgestellt, wie sie unter Pkt. I. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben sind.Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail sowie die Inhalte der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu den vorangegangenen Anträgen auf internationalen Schutz werden so festgestellt, wie sie unter Pkt. römisch eins. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben sind. Gegen die Beschwerdeführerin wurden jeweils im September 2010, August 2011 und Mai 2015 Rückkehrentscheidungen erlassen, denen sie keine Folge leistete. Sie stellte jeweils im Abstand von einigen Monaten nach einer Rückkehrentscheidung einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.2.
  6. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe; sie bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist geschieden. Sie lebte bis zu ihrem
  7. Lebensjahr in der Russischen Föderation und spricht Russisch und Tschetschenisch. Vor ihrer Ausreise im Jahr 2010 bezog die Beschwerdeführerin sei Juli 2008 eine Invaliditätspension. In der Russischen Föderation leben der Bruder der Beschwerdeführerin, drei Schwestern sowie ihre volljährige Tochter. Die - strafrechtlich unbescholtene - Beschwerdeführerin hält sich seit Juli 2010 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie lebt in einer Asylunterkunft in Graz und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung; sie geht keiner Arbeit nach und wird von ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn mit 100,- bis 150,- € mindestens einmal pro Monat finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf grundlegendem, alltagstauglichem Niveau und absolvierte im Sommer 2015 eine Deutschprüfung auf A2-Niveau; sie besucht weiterhin einen A2-Kurs in ihrem Flüchtlingsquartier in Graz. Für die Caritas war sie im Rahmen einer Remunerantentätigkeit zuletzt im gesamten Jahr 2018 im Ausmaß von drei Stunden pro Woche freiwillig tätig und half bei der Sortierung. In ihrer Freizeit half sie in den vergangenen Jahren weiters bei der Organisation von Veranstaltungen für eine örtliche Pfarre. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Zeit im Bundesgebiet Bekannt- und Freundschaften mit österreichischen Staatsangehörigen geschlossen; derzeit benennt sie eine Augenärztin sowie eine Gymnasiallehrerin als ihre Freundinnen. In Wien wohnen der Sohn der Beschwerdeführerin, ihre Schwiegertochter und zwei acht- und zehnjährige Enkel, die allesamt zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Der Sohn lebt von seiner Frau und seinen Kindern getrennt. Die Beschwerdeführerin sieht ihren Sohn zwei- bis dreimal, ihre Enkelkinder ein- bis zweimal im Monat. Weiters lebt eine Cousine der Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin in Niederösterreich, zu der sie häufigen telefonischen, jedoch nur seltenen persönlichen Kontakt hält. 1.2.
  8. Der Beschwerdeführerin musste im Jahr 2009 in Tschetschenien nach Chemotherapie die rechte Brust wegen eines Tumors entfernt werden. Im Jahr 2018 trat ein bösartiger Tumor in ihrer linken Brust auf (invasives lobuläres Karzinom der Brustdrüse links), der im Herbst 2018 diagnostiziert wurde. Am 07.02.2019 wurde in diesem Zusammenhang eine Mastektomie vorgenommen. Infolge der vergangenen Chemotherapie leidet die Beschwerdeführerin unter Polyneuropathie. Weiters plagen sie chronische Kopfschmerzen und in jüngster Zeit auch vermehrt Fuß- und Rückenbeschwerden. Darüber hinaus leidet sie unter Bluthochdruck, erhöhtem Cholesterinspiegel, Gastritis, wiederholt auftauchendem Sodbrennen (Laryngoösophagealer Reflux) sowie degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates (Morbus Scheuermann, Lumboischalgie links, Spinalstenose L2/L3 und Diskusprotrusion L4/5). Die Beschwerdeführerin ist auf die Einnahme ihrer Medikamente ihren Blutdruck betreffend angewiesen. In ihrem Alltag ist sie mobilitätstechnisch kaum eingeschränkt; den Heilungsverlauf ihres Brustkarzinoms vorausgesetzt zeigt sie sich arbeitswillig und -fähig. Ungeachtet ihrer physischen Erkrankungen leidet die Beschwerdeführerin seit ihrem ersten Asylverfahren unter starken psychischen Problemen, die sich im Laufe der letzten acht Jahre für untersuchende (Fach-)Ärzte verschiedenartig darstellten. Insgesamt leidet sie unter sowohl einer reaktiven Depression mit Episoden unterschiedlichen Ausprägungsgrades als auch einer generalisierten Angststörung leichten Ausprägungsgrades. Die Beschwerdeführerin befand sich in Österreich im Dezember 2017 und im Februar 2018 wegen suizidaler Einengung in psychiatrischer stationärer Behandlung. Im April 2018 bestand hingegen eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind ihrer ungewissen Aufenthaltssituation, ihrer Angst vor einer Trennung von ihrem in Österreich lebenden Sohn und seiner Familie, allgemeinen Zukunftsängsten sowie ihren physischen Leiden - zuletzt dem Auftritt eines bösartigen Tumors in ihrer linken Brust - geschuldet. Sie steht in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt täglich antidepressive und schlaffördernde Medikamente. Die Beschwerdeführerin ist reise- und geschäftsfähig und in der Lage, in der Russischen Föderation den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Mit einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ist von einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands auszugehen. Es liegt keine akut lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankung vor. 1.
  9. Zur verfahrensrelevanten Situation in der Russischen Föderation: 1.3.
  10. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, speziell in Tschetschenien, hatte sich im April 2017 in Bezug auf die bereits im dritten - inhaltlich entschiedenen - Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann für den damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sie in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geriete. 1.3.
  11. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, wird festgestellt: Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 ? CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 ? EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 ? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 ? Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 ? Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 ? Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, ? https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ? GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 ? ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation ? Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,? Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 ? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April

  1. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  2. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 ? BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 ? Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 ? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 ? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  3. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ? Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 ? Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 ? DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018 ? ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation ? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 ? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: ? Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 ? Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 ? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 ? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2018a). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." R

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