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{'item': 'W239 2213119-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW239 2213119-1 SpruchW239 2213119-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Algier vom 05.11.2018, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton KARNER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Algier vom 05.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Algier vom 05.11.2018, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton KARNER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Algier vom 05.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit.

  1. ii)der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 10.07.2018 bei der österreichischen Botschaft in Algier (in der Folge: ÖB Algier) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C. Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Familienstand: verheiratet; derzeit berufliche Tätigkeit: "commerçant" [Händler]; Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; Bestimmungsmitgliedstaat(en): Österreich; Anzahl der Einreisen: Mehrfache Einreise; Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise: 29 Tage; Schengen-Visa, die in den vergangenen drei Jahren erteilt wurden: Ja, gültig von 28.10.2015 bis 24.04.2016; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 15.08.2018; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 12.09.2018; einladende Person: XXXX ; die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen von: vom Antragteller selbst, Bargeld, im Voraus bezahlte Unterkunft vorhanden; Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Bargeld.römisch 40 ; die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen von: vom Antragteller selbst, Bargeld, im Voraus bezahlte Unterkunft vorhanden; Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Bargeld. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Zwei Urkunden "Diplôme" in französischer Sprache, jeweils ausgestellt am 08.08.2018 -Strichaufzählung Zwei Urkunden in arabischer Sprache -Strichaufzählung Weitere Schreiben in französischer Sprache -Strichaufzählung Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 03.07.2018, Privateinladung, ID-Nummer: XXXX , Einladungszeitraum: von 01.08.2018 bis 20.09.2018, Verpflichtender: XXXX , geb. XXXX ,Privateinladung, ID-Nummer: römisch 40 , Einladungszeitraum: von 01.08.2018 bis 20.09.2018, Verpflichtender: römisch 40 , geb. römisch 40 , Reisegründe: Besuch von Familie oder Freunden, Beziehung zum Eingeladenen: Freund -Strichaufzählung Flugreservierung (Hinflug: 15.08.2018, Rückflug: 12.09.2018) -Strichaufzählung Bestätigung Reiseversicherung für den Zeitraum von 15.08.2018 bis 12.09.2018 -Strichaufzählung Reisepasskopie aus der hervorgeht, das dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 eine Schengen-Visum ausgestellt wurde 2. Mit Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Algier vom 02.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt; in einem wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Weiters seien die über den geplanten Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig. Es bestünden begründete Zweifel daran, dass das Hauptreiseziel Österreich sei. 3. Am 09.08.2018 teilte der rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer langjähriger Nachbar und Schulfreund der einladenden Person sei. Beide hätten dieselbe Berufsschule im selben Jahrgang besucht und seien Freunde aus der Nachbarschaft. Dementsprechend sei dies eine freundschaftliche Besuchseinladung. Keinesfalls sei eine Weiterreise geplant. Verwiesen werde auf die Beilagen in französischer Sprache. Österreich solle das einzige Reiseziel sein, der Beschwerdeführer wäre auch mit einer Beschränkung auf Österreich oder mit einer Verkürzung der beantragten Dauer einverstanden, da es ihm wirklich nur um den Besuch eines guten und langjährigen Freundes in Österreich gehe. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.08.2018 verweigerte die ÖB Algier die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft. 5. Gegen den Bescheid der ÖB Algier vom 13.08.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht gemäß § 58 und 60 AVG nicht nachgekommen. Zur lückenlosen Begründung eines Bescheides würden nicht nur die Feststellungen des Sachverhaltes gehören, sondern auch die Anführung der Beweismittel, auf die die Feststellungen gegründet worden seien. Dabei sei bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache aufgrund dieser Grundlage als feststehend erachtet werde.Vorgebracht wurde, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht gemäß Paragraph 58 und 60 AVG nicht nachgekommen. Zur lückenlosen Begründung eines Bescheides würden nicht nur die Feststellungen des Sachverhaltes gehören, sondern auch die Anführung der Beweismittel, auf die die Feststellungen gegründet worden seien. Dabei sei bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache aufgrund dieser Grundlage als feststehend erachtet werde. Ein Bescheid, der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfasse, bedürfe einer Ergänzung und sei daher, sofern durch diesen Mangel die Partei in der Verfolgung ihres Rechtes beeinträchtigt worden sei, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel iSd §°42 Abs.°2 lit. c VwGHG behaftet. Aus dem gegenständlichen Bescheid sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die belangte Behörde überhaupt ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger und nachprüfenden Kontrollen zugänglicher Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sie die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stütze. Diese Rechtspflicht solle verhindern, dass der VwGH im Falle seiner Anrufung, wie dies im § 41 Abs. 1 VwGHG zum Ausdruck komme, inhaltlich einen Bescheid als nicht oder unzureichend begründet eine Überprüfung "aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts" vornehmen könne.Ein Bescheid, der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfasse, bedürfe einer Ergänzung und sei daher, sofern durch diesen Mangel die Partei in der Verfolgung ihres Rechtes beeinträchtigt worden sei, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel iSd §°42 Abs.°2 Litera c, VwGHG behaftet. Aus dem gegenständlichen Bescheid sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die belangte Behörde überhaupt ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger und nachprüfenden Kontrollen zugänglicher Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sie die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stütze. Diese Rechtspflicht solle verhindern, dass der VwGH im Falle seiner Anrufung, wie dies im Paragraph 41, Absatz eins, VwGHG zum Ausdruck komme, inhaltlich einen Bescheid als nicht oder unzureichend begründet eine Überprüfung "aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts" vornehmen könne. Tatsächlich hätte die belangte Behörde irgendwelche Feststellungen treffen müssen. Wenn sie der Meinung gewesen wäre, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweis- oder Bescheinigungsmittel überhaupt keine Feststellungen treffen hätte können, so wäre sie in diesem Fall verpflichtet gewesen, sogenannte "negative Feststellungen" zu treffen. Es seien Beweise für die bestehende Freundschaft vorgelegt worden. Auch für die jahrelange Nachbarschaft. Dieser Freundschaft hätte der Besuch gedient. All dies sei belegt worden und es sei keine Begründung für die Verweigerung ersichtlich. Diese erscheine willkürlich. Die einladende Person werde anlässlich der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung als Zeuge beantragt. 6. Am 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer von der ÖB Algier aufgefordert, die von ihm vorgelegten Unterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.10.2018 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und legte folgende (übersetzte) Dokumente vor: -Strichaufzählung Zahlschein über die Einzahlung der Beschwerdegebühren -Strichaufzählung Algerisches Diplom "Facharbeiter" vom 08.07.2000 -Strichaufzählung Algerisches Diplom "Facharbeiter höheres Niveau" vom 23.05.2000 -Strichaufzählung Kontoauszug der Bank für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 08.07.2018 betreffend die " XXXX " Gesellschaft mit einem Saldo am 06.05.2018 in der Höhe von € 789.869,98 und am 08.07.2018 in der Höhe von € 1.108.977,48 [Anm. BVwG: es ist davon auszugehen, dass es sich um Algerische Dinar (DMG) handelt]Kontoauszug der Bank für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 08.07.2018 betreffend die " römisch 40 " Gesellschaft mit einem Saldo am 06.05.2018 in der Höhe von € 789.869,98 und am 08.07.2018 in der Höhe von € 1.108.977,48 [Anm. BVwG: es ist davon auszugehen, dass es sich um Algerische Dinar (DMG) handelt] -Strichaufzählung Schreiben der Bank für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 08.07.2018 mit der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer über ein Guthaben von 2.452.089,88 DMG verfügt -Strichaufzählung Handelsregisterauszug über die Eintragung einer juristischen Person vom 01.08.2011. Als Name der Gesellschaft wurde " XXXX " angegeben und das Gesellschaftskapital mit 30000.00 DA ausgewiesen.Handelsregisterauszug über die Eintragung einer juristischen Person vom 01.08.2011. Als Name der Gesellschaft wurde " römisch 40 " angegeben und das Gesellschaftskapital mit 30000.00 DA ausgewiesen. -Strichaufzählung Rechnungsquittung vom 22.07.2017 über das Gesellschaftskapital -Strichaufzählung Aktualisierungs- und Beitrittsbescheinigung der juristischen Person vom 04.02.2018 mit der "Aktivität: Baumateriellen und Tiefbau" hinsichtlich der Beiträge der Sozialversicherung -Strichaufzählung Aktualisierungs- und Beitrittsbescheinigung des Beschwerdeführers vom 04.02.2018 mit der "Tätigkeit: XXXX " hinsichtlich der Beiträge der SozialversicherungAktualisierungs- und Beitrittsbescheinigung des Beschwerdeführers vom 04.02.2018 mit der "Tätigkeit: römisch 40 " hinsichtlich der Beiträge der Sozialversicherung -Strichaufzählung Immatrikulationskarte -Strichaufzählung Reiseversicherung vom 08.07.2018 -Strichaufzählung Steuererklärung der Gesellschaft und des Beschwerdeführers vom 24.01.2018 sowie "Steuererklärung Existenzerklärung" vom 08.08.2011 -Strichaufzählung Heiratsurkunde vom 17.06.2018 -Strichaufzählung Familienblatt des Standesamtes vom 17.06.2018 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2018 wies die ÖB Algier die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2018 wies die ÖB Algier die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als Hauptzweck der Reise "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer im Antragsformular angeführt, verheiratet zu sein und als Geschäftsmann ca. € 411,-- monatlich zu verdienen. Unmittelbar vor dem Antrag seien knapp € 4.000,-- an Barmitteln auf ein Konto einbezahlt worden; die Herkunft dieser Mittel sei nicht nachgewiesen. Aus der von der einladenden Person vorgelegten EVE gehe hervor, dass die einladende Person mit dem Beschwerdeführer befreundet sei. Da hinsichtlich der einladenden Person einem Nettoeinkommen von € 1.500,-- Mietkosten in der Höhe von € 600,-- und sonstige Zahlungen in der Höhe von € 250,-- entgegenstünden, sei die EVE als nicht tragfähig eingestuft worden. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung habe sich herausgestellt, dass in den Jahren 2015 bis 2018 zahlreiche Visaanträge für Frankreich und einer für Spanien abgelehnt worden seien. Als Reisezweck sei meist "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" und einmal "Tourismus" angegeben worden. Somit bestehe der begründete Verdacht, dass Österreich nicht das Hauptreiseziel sei. Aufgrund dieser Ausführungen sei in Aussicht genommen worden, das Visum zu verweigern und der Beschwerdeführer sei zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit der Stellungnahme, in der lediglich vorgebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer ein langjähriger Nachbar und Schulfreund des Einladers sei, sei es nicht gelungen, die Zweifel der belangten Behörde zu zerstreuen. Daher sei der Visumantrag mit Bescheid vom 13.08.2018 abgelehnt worden. In der dagegen eingebrachten Beschwerde werde ausgeführt, dass der Einladender als Zeuge der "anzuberaumenden mündlichen Verhandlung" vorzuladen sei. Hierbei werde übersehen, dass bei Beschwerden gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten gemäß § 11a Abs. 2 FPG Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen seien.Aufgrund dieser Ausführungen sei in Aussicht genommen worden, das Visum zu verweigern und der Beschwerdeführer sei zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit der Stellungnahme, in der lediglich vorgebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer ein langjähriger Nachbar und Schulfreund des Einladers sei, sei es nicht gelungen, die Zweifel der belangten Behörde zu zerstreuen. Daher sei der Visumantrag mit Bescheid vom 13.08.2018 abgelehnt worden. In der dagegen eingebrachten Beschwerde werde ausgeführt, dass der Einladender als Zeuge der "anzuberaumenden mündlichen Verhandlung" vorzuladen sei. Hierbei werde übersehen, dass bei Beschwerden gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen seien. Wenn weiters behauptet werde, dass der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zum Aufenthaltsweck gemacht habe, sei dem entgegenzuhalten, dass bloß wiederholt erwähnt worden sei, dass es sich bei dem Einladenden um einen ehemaligen Nachbarn und langjährigen Freund handle. Beweise dafür seien entgegen der Behauptung nicht vorgelegt worden. Somit sei der Beschwerdeführer seiner Pflicht gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit.
  2. ii)Visakodex, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen, nicht nachgekommen. Zudem bestimme Art. 21 Abs. 7 Visakodex, dass die Prüfung eines Antrages sich (u.a.) auf "den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen" des Antragstellers zu stützen habe. Gerade dieser Wahrheitsgehalt bzw. diese Glaubwürdigkeit sei im vorliegenden Fall angesichts der zahlreichen früheren Antragstellungen in Botschaften anderer Schengen-Länder, die zudem negativ beschieden worden seien, und den damit verbundenen Zweifeln, dass Österreich tatsächlich das Hauptreiseziel sei, nicht gegeben. Diese Ablehnungen der französischen und spanischen Vertretungsbehörden seien im Visa-Informationssystem (VIS) ersichtlich.Wenn weiters behauptet werde, dass der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zum Aufenthaltsweck gemacht habe, sei dem entgegenzuhalten, dass bloß wiederholt erwähnt worden sei, dass es sich bei dem Einladenden um einen ehemaligen Nachbarn und langjährigen Freund handle. Beweise dafür seien entgegen der Behauptung nicht vorgelegt worden. Somit sei der Beschwerdeführer seiner Pflicht gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,) Visakodex, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen, nicht nachgekommen. Zudem bestimme Artikel 21, Absatz 7, Visakodex, dass die Prüfung eines Antrages sich (u.a.) auf "den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen" des Antragstellers zu stützen habe. Gerade dieser Wahrheitsgehalt bzw. diese Glaubwürdigkeit sei im vorliegenden Fall angesichts der zahlreichen früheren Antragstellungen in Botschaften anderer Schengen-Länder, die zudem negativ beschieden worden seien, und den damit verbundenen Zweifeln, dass Österreich tatsächlich das Hauptreiseziel sei, nicht gegeben. Diese Ablehnungen der französischen und spanischen Vertretungsbehörden seien im Visa-Informationssystem (VIS) ersichtlich. Anschließend werde festgehalten, dass sämtliche Vorhalte der belangten Behörde ausführlich geschildert und im Akt nachvollziehbar seien und im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung und sorgfältiger Abwägung des gesamten, individuellen Sachverhaltes von der belangten Behörde eine ausgewogene Einzelfallentscheidung getroffen worden sei. 8. Am 05.11.2018 wurde bei der ÖB Algier ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.8. Am 05.11.2018 wurde bei der ÖB Algier ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. 9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2018 bei der ÖB Algier in Algerien einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C für mehrmalige Einreisen im Gültigkeitszeitraum von 29 Tagen bzw. in der Dauer von 15.08.2018 bis 12.09.2018; als Reisezweck wurde angegeben: "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Person wurde XXXX , geb. XXXX , angeführt."Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Person wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt. Im Verfahren wurde von der einladenden Person eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt, aus der ein monatliches Nettoeinkommen als Selbständiger in Höhe von ca. €°1500,--, Mietkosten in der Höhe von € 600,-- sowie regelmäßige Zahlungen in der Höhe von €°250,-- hervorgehen. Sonstige Vermögenswerte gibt es keine. Die einladende Person ist zudem sorgepflichtig für ein Kind, welches bei der Ex-Frau wohnt. Vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer selbst für die Flugkosten und die Reiseversicherung aufkommt. Eine tragfähige Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer liegt nicht vor. Für den Beschwerdeführer wurde eine Reiseversicherung abgeschlossen. Ein Hin- bzw. Rückflug für den Beschwerdeführer wurde reserviert. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und gab an, Händler zu sein. Er ist Geschäftsführer-Gesellschafter der " XXXX " Gesellschaft.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und gab an, Händler zu sein. Er ist Geschäftsführer-Gesellschafter der " römisch 40 " Gesellschaft. Der vorgelegte Kontoauszug der Bank für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 08.07.2018 weist betreffend die " XXXX " Gesellschaft einen Saldo am 06.05.2018 in der Höhe von 789.869,98 DMG (etwa € 5.877,--) und am 08.07.2018 in der Höhe von 1.108.977,48 DMG (etwa € 8.252,--) auf.Der vorgelegte Kontoauszug der Bank für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 08.07.2018 weist betreffend die " römisch 40 " Gesellschaft einen Saldo am 06.05.2018 in der Höhe von 789.869,98 DMG (etwa € 5.877,--) und am 08.07.2018 in der Höhe von 1.108.977,48 DMG (etwa € 8.252,--) auf. Der Beschwerdeführer ist nicht alleiniger Gesellschafter dieser Gesellschaft. Das Firmengeld steht dem Beschwerdeführer nicht zur alleinigen freien Verfügung. Die Bank für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung dotierte das Guthaben des Beschwerdeführers am 08.07.2018 auf 2.452.089,88 DMG (etwa € 1.8250,--). Nicht festgestellt werden kann die Herkunft dieser Summe. Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits in Spanien und in Frankreich Visaanträge gestellt, die negativ beschieden wurden. Eine Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Hauptreiseziel des Beschwerdeführers Österreich ist. Der Zweck und die Bedingung des beabsichtigten Aufenthalts des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich Parteiengehör gewährt; ihm wurde die beabsichtigte Vorgehensweise der belangten Behörde samt den bestehenden Bedenken zur Kenntnis gebracht und er wurde dazu zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer ging mit einer schriftlichen Stellungnahme auf diese Bedenken ein, legte aber keine Beweismittel vor, die das Ergebnis der Behörde entkräften hätte können. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Algier. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht begründet seien, so ist ihr darin beizupflichten: Mangels entsprechender Unterlagen im Akt (beispielsweise Fotos, persönliche Schreiben etc.), die Hinweise darauf geben hätten können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein langjähriger Freund der einladenden Person ist, konnte eine Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person nicht festgestellt werden. Es wurde in der Beschwerde zwar behauptet, dass Beweise für die bestehende Freundschaft und jahrelange Nachbarschaft vorgelegt worden seien, diese Beweise wurden allerdings im Wahrheit nie in Vorlage gebracht. Auch wurde, trotz Aufforderung zur Stellungnahme, in keinem Schreiben näher auf die Freundschaft eingegangen. Schon von daher ist der angegebenen Zweck der Reise stark in Zweifel zu ziehen. Der Antrag in der Beschwerde, die einladende Person zu diesem Thema als Zeuge einzuvernehmen, kann angesichts der Bestimmung des § 11a Abs. 2 FPG, die keine mündliche Verhandlung vorsieht, nichts an dieser Beurteilung ändern.Mangels entsprechender Unterlagen im Akt (beispielsweise Fotos, persönliche Schreiben etc.), die Hinweise darauf geben hätten können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein langjähriger Freund der einladenden Person ist, konnte eine Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person nicht festgestellt werden. Es wurde in der Beschwerde zwar behauptet, dass Beweise für die bestehende Freundschaft und jahrelange Nachbarschaft vorgelegt worden seien, diese Beweise wurden allerdings im Wahrheit nie in Vorlage gebracht. Auch wurde, trotz Aufforderung zur Stellungnahme, in keinem Schreiben näher auf die Freundschaft eingegangen. Schon von daher ist der angegebenen Zweck der Reise stark in Zweifel zu ziehen. Der Antrag in der Beschwerde, die einladende Person zu diesem Thema als Zeuge einzuvernehmen, kann angesichts der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG, die keine mündliche Verhandlung vorsieht, nichts an dieser Beurteilung ändern. Aus dem Akt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in Botschaften anderer Schengen-Länder Visaanträge gestellt hat, die negativ beschieden worden sind. Der Zweifel der Behörde, dass Österreich tatsächlich das Hauptreiseziel des Beschwerdeführers ist, ist daher gerechtfertigt. Dem Ergebnis der Behörde, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft sind, wird somit gefolgt. So hat die ÖB Algier - wie eben dargelegt - zu Recht aufgezeigt, dass Zweifel bestehen, dass das Zielland des Beschwerdeführers Österreich ist, und dass der Zweck der Reise nicht glaubhaft ist. Die fehlende Glaubwürdigkeit der Bedingungen der Reise ergibt sich aus dem Inhalt der EVE der einladenden Person und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel, die Zweifel an den finanziellen Rahmenbedingungen der geplanten Reise aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise dahingehend erbracht, dass er etwa über ein eigenes Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, über ein sonstiges nennenswertes Vermögen bzw. über Ersparnisse oder über Eigentum verfügen würde. Die finanziellen Bedingungen der Reise bleiben somit unklar. Dass nicht festgestellt werden konnte, woher das Geld des Beschwerdeführers stammt, ergibt sich daraus, dass lediglich eine Bestätigung der Bank mit der ausgewiesenen Summe vorgelegt wurde. Dieser Bestätigung ist kein Ein- oder Ausgang am Konto zu entnehmen, es handelt sich lediglich um die Bestätigung eines Endstandes. Die Herkunft des Geldes lässt sich aus dem vorgelegten Schreiben nicht nachvollziehen. Zum vorgelegten Kontoauszug betreffen das Vermögen der Gesellschaft ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Geld nicht um Privatvermögen handelt, über das der Beschwerdeführer alleinig verfügen könnte, zumal sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass er nur einer von zwei Geschäftsführer-Gesellschafter ist; dies spiegelt sich auch im Namen der Gesellschaft wider, der die Nachnamen des Beschwerdeführers und einer weiteren Person enthält (vgl. " XXXX ").Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise dahingehend erbracht, dass er etwa über ein eigenes Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, über ein sonstiges nennenswertes Vermögen bzw. über Ersparnisse oder über Eigentum verfügen würde. Die finanziellen Bedingungen der Reise bleiben somit unklar. Dass nicht festgestellt werden konnte, woher das Geld des Beschwerdeführers stammt, ergibt sich daraus, dass lediglich eine Bestätigung der Bank mit der ausgewiesenen Summe vorgelegt wurde. Dieser Bestätigung ist kein Ein- oder Ausgang am Konto zu entnehmen, es handelt sich lediglich um die Bestätigung eines Endstandes. Die Herkunft des Geldes lässt sich aus dem vorgelegten Schreiben nicht nachvollziehen. Zum vorgelegten Kontoauszug betreffen das Vermögen der Gesellschaft ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Geld nicht um Privatvermögen handelt, über das der Beschwerdeführer alleinig verfügen könnte, zumal sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass er nur einer von zwei Geschäftsführer-Gesellschafter ist; dies spiegelt sich auch im Namen der Gesellschaft wider, der die Nachnamen des Beschwerdeführers und einer weiteren Person enthält vergleiche " römisch 40 "). Die einladende Person hat zwar zugesichert, die Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers - unter der Auflage, dass dieser selbst die Kosten des Flugtickets sowie für die Reisekrankenversicherung aufkommt - zu übernehmen, doch hat die belangte Behörde die EVE zu Recht aufgrund mangelnder finanzieller Mittel des Einladers als nicht tragfähig erachtet; siehe dazu auch die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt: "§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. (... ) Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. (...) Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (...)" Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit.
  1. ii)Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,) Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Der Beschwerdeführer gab als Zweck seines geplanten Aufenthalts in Österreich an, einen langjährigen Freund in Österreich besuchen zu wollen. Weder der Beschwerdeführer noch die einladende Person haben im Verfahren jedoch einen Nachweis über das tatsächliche Bestehen dieses Freundschaftsverhältnisses beigebracht. Das angegebene Freundschaftsverhältnis wurde daher von der Behörde - insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen früheren Antragstellungen in Botschaften anderer Schengen-Länder, die negativ beschieden wurden - zu Recht hinterfragt. Anhand der früheren Antragstellungen ist davon auszugehen, dass das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers nicht Österreich ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind auch die finanziellen Bedingungen der Reise nicht glaubhaft dargelegt worden. In der EVE heißt es, die einladende Person werde für alle Kosten des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts aufkommen. Der Beschwerdeführer habe selbst für die Kosten des Flugtickets sowie für die Reisekrankenversicherung aufzukommen. Die einladende Person verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von ca. € 1.500,--. Die Mietkosten betragen € 600,--, regelmäßige Zahlungen betragen € 250,-- und es bestehen Sorgepflichten für ein Kind, das bei der Ex-Frau wohnt. Sonstige Vermögenswerte gibt es keine. Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2012/21/0100, erkannt, dass "in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltspflichten - nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren neunzigtägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren." Der Ausgleichszulagenrichtsatz für eine Einzelperson im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2019 monatlich brutto € 933,06; (https://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.707564&viewmode=content). Wenn man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für "ausreichende Mittel" iSd Visakodex heranzieht, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für einen 29-tägigen Aufenthalt im Bundesgebiet etwa € 933,06 benötigen würde, sodass insgesamt die zumindest erforderlichen Mittel, die Möglichkeiten der einladenden Person übersteigen und ihre verfügbaren finanziellen Mittel als nicht ausreichend zu qualifizieren sind. Selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich € 933,06 quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine
  2. an)von etwa € 141,08 (vgl. https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, wären die Mittel der einladenden Person als zu knapp bemessen zu qualifizieren.Selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich € 933,06 quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine
  3. an)von etwa € 141,08 vergleiche https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, wären die Mittel der einladenden Person als zu knapp bemessen zu qualifizieren. Zudem verfügt der Beschwerdeführer selbst nicht über ausreichend finanzielle Mittel. Zwar legte er einen Kontoauszug seiner Gesellschaft vor, dazu ist allerdings auszuführen, dass er nicht Alleingesellschafter ist und das Geld der Gesellschaft nicht ihm alleinig zur freien Verfügung steht. Die Kontoauszugsbestätigung des Privatvermögens weist ein Saldo von etwa € 18.250,-- auf. Aufgrund mangelnder Auflistung von finanziellen Ein- und Ausgängen, wie normalerweise üblich bei Kontoauszügen, kann nicht nachvollzogen werden, woher diese Geldsumme stammt. Andere finanzielle Belege, wie beispielsweise Lohnzettel, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Von daher war das beantragte Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit.
  4. ii)mangels Nachweis von Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts des Beschwerdeführers zu verweigern.Von daher war das beantragte Visum gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,) mangels Nachweis von Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts des Beschwerdeführers zu verweigern. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W239.2213119.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.