Obsah (5)
§ 18§ 29§ 3§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW251 2156935-1 SpruchW251 2156931-1/12E W251 2156935-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 16.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntni
§ 18Abs. 1 Asyl
G genügt habe. Das Bundesamt sei auf die relevanten Ermittlungsergebnisse nicht eingegangen, weshalb die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Den Beschwerdeführern drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der (schiitischen) Hazara sowie der Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (westlich orientierter) afghanischer Frauen, Verfolgung in Afghanistan.5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. Das Bundesamt sei auf die relevanten Ermittlungsergebnisse nicht eingegangen, weshalb die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Den Beschwerdeführern drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der (schiitischen) Hazara sowie der Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (westlich orientierter) afghanischer Frauen, Verfolgung in Afghanistan. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertreterin der Beschwerde-führer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis
§ 29Abs. 2 Vw
GVG mündlich samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertreterin der Beschwerde-führer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 16.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben (Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2018 = VP, S. 8, 14).Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben (Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2018 = VP, S. 8, 14). Die Beschwerdeführer wurden in der Provinz Uruzgan, im Distrikt XXXXDie Beschwerdeführer wurden in der Provinz Uruzgan, im Distrikt römisch 40 XXXX, im Dorf XXXX geboren und wuchsen dort auf (W251 2156931-1 = BFrömisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchsen dort auf (W251 2156931-1 = BF 1, S. 40; W251 2156935-1 = BF 2, S. 44). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Töchter (VP, S. 8 f, 15). Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensunterhalt durch ihre Landwirtschaft und Nutztiere bestritten, in der auch die Zweitbeschwerdeführerin mitgeholfen hat (VP, S. 9, 15; BF 1, S. 40). Die Beschwerdeführer haben keine Schule besucht, sie sind Analphabeten (BF 1, S. 40; BF 2, S. 44; VP, S. 9; 15). Im Jahr 1989 sind die Beschwerdeführer in den Iran gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt haben. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde weder aufgefordert noch bedroht, einer Partei beizutreten und mit dieser zu kämpfen. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keiner Verfolgung durch politische oder regierungsfeindliche Gruppierungen, staatliche Organe oder sonstige Personen ausgesetzt. Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern, individuell und konkret gegen sie gerichtet, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Personen. 1.2.
- Weiters droht den Beschwerdeführern aufgrund ihrer ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. 1.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Zweitbeschwerdeführerin kann sich nicht auf Deutsch verständigen. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und ist - insbesondere bei Arztbesuchen und Behördengängen - auf Unterstützung angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin bewegt sich hauptsächlich in ihrem räumlichen Nahebereich und trifft sich nicht eigenständig mit anderen Personen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 19.10.2018 - LIB 19.10.2018, S.36). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 19.10.2018, S. 37). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 19.10.2018, S. 39). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 19.10.2018, S. 47). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 19.10.2018, S. 40). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 19.10.2018, S. 40). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 19.10.2018, S.40 ff). Uruzgan Die Provinz liegt in Zentralafghanistan und grenzt nördlich an die Provinz Daikundi, südlich an Zabul und Kandahar, südwestlich an Helmand und östlich an Ghazni. Die Provinz-Hauptstadt ist Tarinkot. Sie besteht aus sechs Distrikten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 362.253 geschätzt. Uruzgan ist mehrheitlich von Paschtunen und ihren Teilstämmen Popalzi, Achakzai, Noorzai, Barakzai, Alkozai, Durrani bewohnt. Weitere in der Provinz lebende Ethnien sind Hazara und Kuchi (LIB 19.10.2018, S.214). Uruzgan zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen sind in einer Anzahl von Distrikten aktiv. Auch zählt Uruzgan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam (LIB 19.10.2018, S.214). Religionsfreiheit Etwa 99,7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84,7-89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (LIB 19.10.2018, S. 279). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (LIB 19.10.2018, S. 281). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt. Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara. Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen. Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (LIB 19.10.2018, S. 282). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (LIB 19.10.2018, S. 282). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 19.10.2018, S. 282). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (LIB 19.10.2018, S. 282 f). Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet (LIB 19.10.2018, S. 43 ff). Angehörige der Schiiten sind in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 19.10.2018, S. 289). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es werden keine bestimmten sozialen Gruppen ausgeschlossen. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 19.10.2018, S. 289 f).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es werden keine bestimmten sozialen Gruppen ausgeschlossen. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 19.10.2018, S. 289 f). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 19.10.2018, S. 290). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden; andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (LIB 19.10.2018, S. 291 f). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 19.10.2018, S. 292). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban- Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (LIB 19.10.2018, S. 292). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. In der afghanischen Gesellschaft existiert die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Mitglieder der Hazara-Ethnie beschweren sich über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. Die Arbeitsplatzanwerbung erfolgt hauptsächlich über persönliche Netzwerke; Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (LIB 19.10.2018, S. 292 f). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (LIB 19.10.2018, S. 293). Angehörige der Hazara sind in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt. Medizinische Versorgung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (LIB 19.10.2018, S. 332f). Frauen Die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan ist erheblich vom regionalem und sozialem Hintergrund der Frau abhängig. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen, wie rechtlich beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt (LIB 19.10.2018, S. 298 ff). Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen des Chador bzw. des Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In urbanen Zentren, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif, wird das Tragen des Hijab heute nicht so streng gehandhabt (LIB 19.10.2018, S. 308). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt. Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung. Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (LIB 19.10.2018, S. 299). Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an (LIB 19.10.2018, S. 300). Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind in einer Vielzahl von beruflichen Feldern, insbesondere im Dienstleistungssektor aktiv. Sie sind jedoch mannigfaltigen Schwierigkeiten im Berufsleben ausgesetzt, dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung. Frauen kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit (LIB 19.10.2018, S. 300 ff). Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, weshalb viele Frauen im ländlichen Afghanistan, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen (LIB 19.10.2018, S. 301). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden) (LIB 19.10.2018, S. 305 f).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./II (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 19.10.201) und Beilage ./A bis ./H (Kursanmeldung BF1 Farsi-Dari vom 27.06.2018 - Beilage ./A; Kursanmeldung BF2 Farsi-Dari vom 27.06.2018 - Beilage ./B; Deutschkursbestätigung BF1 Alpha 1 vom 30.01.2018 - Beilage ./C; Deutschkursbestätigung BF2 Alpha/A1 vom 11.10.2018 - Beilage ./D; Kursbesuchsbestätigung BF2 Deutsch & Integration, Alpha, vom 14.11.2018 - Beilage ./E; Kursbesuchsbestätigung BF1 Deutsch & Integration, Alpha, vom 14.11.2018 - Beilage ./F; Kursbesuchsbestätigung BF1 Deutschkurs 0 vom 15.01.2018 Deutsch & Integration, Alpha, vom 14.11.2018 - Beilage ./G; Kursbesuchsbestätigung BF2 Deutschkurs 0 vom 15.01.2018 Deutsch & Integration, Alpha, vom 14.11.2018 - Beilage ./H). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerinnen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerinnen im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und ihrem Lebenslauf (ihr Aufwachsen sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan und im Iran, die fehlende Schulbildung) sowie zu ihren gegenseitigen Familienverhältnissen gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I - Strafregisterauszug jeweils vom 07.11.2018). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.
- Soweit die Beschwerdeführer vorbrachten, ihnen drohe Lebensgefahr bzw. ein Eingriff in ihre körperliche Integrität, weil sich der Erstbeschwerdeführer geweigert habe sich einer politischen Gruppierung anzuschließen, kommt ihrem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Es fällt insbesondere auf, dass der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt bezüglichen seinen Gründen, die zur Ausreise aus Afghanistan geführt haben, lediglich angegeben hat, dass damals ein Bürgerkrieg geherrscht habe und er dabei seinen Sohn, seinen Vater, seinen Bruder und dessen Ehefrau verloren habe. Deshalb habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen (BF 1, S. 41). Lediglich die Zweitbeschwerdeführerin hat beim Bundesamt angegeben, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers einer politischen Partei angehört habe, die sich am Krieg beteiligt habe. Bei einem Überfall in der Nacht sei ihr Sohn, der oft bei ihrem Schwiegervater übernachtet habe, der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Ehefrau getötet worden. Eine Woche nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer von der politischen Partei aufgefordert worden, sich am Krieg zu beteiligen, woraufhin sie Afghanistan verlassen haben (BF 2, S. 45). Absolut lebensfremd ist, dass der Erstbeschwerdeführer, der nach dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, persönlich aufgefordert worden sei, am Krieg teilzunehmen, dies beim Bundesamt als er die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates schilderte, mit keinem Wort erwähnt hat. Der Erstbeschwerdeführer führte erstmals in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er sich einer politischen Gruppierung hätte anschließen müssen (VP, S. 11). Er muss sich daher eine Steigerung seines Vorbringens vorhalten lassen, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt entsprechende Ausführungen tätigte. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, zumal es auch seiner Ehefrau möglich gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer damit lediglich versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Zudem ist auch dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung keine konkrete und individuelle Verfolgung zu entnehmen. So hat der Erstbeschwerdeführer lediglich angegeben, dass man ihm "gesagt" habe, dass er sich einer politischen Gruppierung anschließen soll, weil man ohne Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung dort nicht frei leben könne (VP, S. 11). Dass der Erstbeschwerdeführer konkret aufgefordert oder bedroht worden sei, sich einer bestimmten politischen Gruppierung anzuschließen, ist daher nicht erkennbar. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass der Erstbeschwerdeführer von der politischen Partei seines Bruders konkret bedroht worden sei (VP, S. 21), ist festzuhalten, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, sodass sie insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung keine konkrete Bedrohung erwähnt hat, nicht glaubhaft sind. Darüber hinaus war das Vorbringen der Beschwerdeführer derart vage und oberflächlich. Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgefordert oder bedroht worden sei, einer Partei beizutreten und mit dieser zu kämpfen. Die Beschwerdeführer waren daher in Afghanistan keiner Verfolgung durch politische oder regierungsfeindliche Gruppierungen, staatliche Organe oder sonstige Personen ausgesetzt. Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat. 2.2.
- Auch darüber hinaus vermochten die Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara nicht aufzuzeigen: Die Beschwerdeführer haben beim Bundesamt Probleme in Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara nicht erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung führte der Erstbeschwerdeführer lediglich pauschal aus, dass es in Afghanistan keine Sicherheit für Hazara geben würde. Bereits vor 30 Jahren habe es dort keine Sicherheit für Hazara gegeben. Sie würden wie Tiere geschlachtet werden (VP, S. 11). Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde kann, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.3.), nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer selbst einer individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sind.Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde kann, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.3.), nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer selbst einer individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sind. 2.2.
- Die Feststellung zur Zweitbeschwerdeführerin als nicht am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frau, ergibt sich aus ihren Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem persönlichen Eindruck, der von der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. So handelt es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine erwachsene, sehr einfache Frau, die sich in Österreich primär um den Haushalt kümmert und gerne spazieren geht (VP, S. 18 f). Im Gegensatz dazu hat die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan in der Landwirtschaft und in der Viehzucht mitgearbeitet und somit Berufserfahrung sammeln können (VP, S. 15). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin konnten vom Gericht getroffen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwar drei Teilnahme-bestätigungen für Alphabetisierungs- und Deutschkurse vorgelegt (Beilage ./D, ./E und ./H) und angegeben bereits mehrere Deutschkurse besucht zu haben. Sie hat jedoch die in der Verhandlung auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten sehr einfachen Fragen nur teilweise verstanden und inhaltlich nur teilweise passend, in gebrochenem Deutsch beantwortet (VP, S. 16). Die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin stehen insofern der Glaubhaftmachung einer selbstbestimmten Lebensweise entgegen, als daraus ersichtlich wird, dass sie während der mittlerweile mehr als dreijährigen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich keine Möglichkeit ergriffen hat, sich zumindest gefestigte Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, die es ihr ermöglichen würden, eine zusammenhängende Kommunikation auf einfachem Niveau zu führen. So ist die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage, in Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zweitbeschwerdeführerin, sobald sie ihr familiäres Umfeld in Österreich verlässt, regelmäßig Unterstützung durch andere benötigt um diverse Aufgaben zu erledigen. So hat die Beschwerdeführer in der Beschwerde-verhandlung selber angegeben, dass sie ihre Tochter bei Arztbesuchen oder Behördengänge mitnehme oder zu Ärzten gehe, die ihre Sprache sprechen (VP, S: 20). Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung der Eindruck gewonnen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nur innerhalb eines äußerst kleinen Radius bewegt, obwohl es ihr möglich wäre, alleine das Haus zu verlassen und sich frei zu bewegen. So hat die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, in ihrer Freizeit den Haushalt (kochen, putzen, aufräumen) sowie Lebensmitteleinkäufe zu erledige und gerne spazieren zu gehe (VP, S. 18). Gelegentliche Spaziergänge in der näheren Umgebung stellen nach Auffassung des Gerichts für sich genommen jedoch noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines selbstbestimmten Lebens dar. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung ausgeführt hat Sport zu betreiben, ist dies insofern nicht glaubhaft als sie konkret nach ihren kulturellen und sportlichen Freizeitaktivitäten befragt lediglich anführte sich fürs Radfahren zu interessieren, es bereits einmal ausprobiert zu haben aber kein Fahrrad zu besitzen (VP, S. 18). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig Sport, im Sinne von Fahrradfahren, betreibt. Auch die von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten überschaubaren Kontakte zu Kolleginnen aus dem Deutschkurs oder zu Frauen aus dem Park beschränken sich auf Unterhaltungen in der Pause des Deutschkurses oder gemeinsame Treffen im Park, sodass nicht von nachhaltigen sozialen Kontakten gesprochen werden kann. So konnte die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht angeben, wo ihre Bekannten wohnen, sodass keine tiefgreifenden Freundschaften erkennbar sind. Da die Zweitbeschwerdeführerin ihre Bekannten im Zuge des Deutschkurses oder im Park (zufällig) trifft, ist nicht erkennbar, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin eigenständig mit anderen Personen trifft. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, dass sie Freunde an ihrem früheren Wohnsitz in Österreich habe, ist festzuhalten, dass sie diese seit ihrem Umzug nicht mehr besucht hat (VP, S. 19). Es zeigt sich daher auch hier, dass die Zweitbeschwerdeführerin Österreich nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnimmt, zumal der Kontakt zu ihren Bekannten in XXXX seit ihrem Umzug nach XXXX eingeschlafen ist. Auch daran, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Besuchseinladung eines Bekannten bisher nicht wahrgenommen hat (VP, S: 19), zeigt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Eigeninitiative im Hinblick auf Bekanntschaften ergreift.Auch die von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten überschaubaren Kontakte zu Kolleginnen aus dem Deutschkurs oder zu Frauen aus dem Park beschränken sich auf Unterhaltungen in der Pause des Deutschkurses oder gemeinsame Treffen im Park, sodass nicht von nachhaltigen sozialen Kontakten gesprochen werden kann. So konnte die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht angeben, wo ihre Bekannten wohnen, sodass keine tiefgreifenden Freundschaften erkennbar sind. Da die Zweitbeschwerdeführerin ihre Bekannten im Zuge des Deutschkurses oder im Park (zufällig) trifft, ist nicht erkennbar, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin eigenständig mit anderen Personen trifft. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, dass sie Freunde an ihrem früheren Wohnsitz in Österreich habe, ist festzuhalten, dass sie diese seit ihrem Umzug nicht mehr besucht hat (VP, S. 19). Es zeigt sich daher auch hier, dass die Zweitbeschwerdeführerin Österreich nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnimmt, zumal der Kontakt zu ihren Bekannten in römisch 40 seit ihrem Umzug nach römisch 40 eingeschlafen ist. Auch daran, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Besuchseinladung eines Bekannten bisher nicht wahrgenommen hat (VP, S: 19), zeigt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Eigeninitiative im Hinblick auf Bekanntschaften ergreift. Die Zweitbeschwerdeführerin bringt zwar vor, hier in Österreich als Köchin oder Schneiderin arbeiten zu wollen (VP, S. 20). Diese Aussage weicht jedoch erkennbar von ihrer Lebenswirklichkeit ab, zumal die Zweitbeschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthaltes und obwohl sie bereits seit März 2017 über den Status der subsidiär Schutzberechtigten verfügt, sich weder über Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten noch über gemeinnützige und ehrenamtliche Arbeiten informiert hat (VP, S. 17 f, 20). Es ist daher bei der Zweitbeschwerdeführerin keine konkrete Planung oder eigenes Engagement erkennbar. Für das Gericht ist somit nicht ersichtlich, dass ein Wunsch nach Arbeit wesentlicher Bestandteil der Zweitbeschwerdeführerin geworden ist. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass sie sich in Afghanistan an strenge Kleidungsvorschriften halten müsse, sind ihr die Länderfeststellungen entgegenzuhalten aus denen hervorgeht, dass insbesondere in urbanen Zentren die Kleidungsvorschriften nicht sehr streng gehandhabt werden. Zusammenfassend kann somit im Falle der Zweitbeschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese eine "westliche Orientierung", der eine selbstbestimmte und selbstverantwortliche Lebensweise immanent ist, weder verinnerlicht noch in ihrer alltäglichen Lebensführung verankert hat. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zum Entscheidungszeitpunkt in hohem Maße unselbständige Frau, praktisch ohne Deutschkenntnisse, deren Lebensführung sich in Österreich von jenem in Afghanistan bzw. im Iran insbesondere dadurch unterscheidet, dass sie in Afghanistan in der Landwirtschaft mitgeholfen und somit einen Beruf ausgeübt hat, hier in Österreich jedoch lediglich den Haushalt führt. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und aus dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Gesamteindruck, den die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, lässt sich eine Verinnerlichung einer "westlichen Lebensweise", die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, nicht ableiten. 2.2.
- Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung nur pauschal an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkönne, da er 30 Jahre lang außerhalb aus Afghanistan gelebt habe, und man ihn dort nicht mehr akzeptieren könne. Für Hazara gäbe es keine Sicherheit dort und er habe sonst niemanden in Afghanistan. Weitere Hindernisse nannte der Beschwerdeführer für eine Rückkehr nicht (VP S. 11). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Verhandlung befragt, was im Falle einer Rückkehr geschehen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da sie Afghanistan bereits vor vielen Jahren verlassen habe. Es herrsche dort noch immer Krieg und sie könne dort, als Frau nicht leben, da sie keine Rechte habe. Weitere Gründe für eine Verfolgung in Afghanistan nannte die Zweitbeschwerdeführerin auf diese Frage jedoch nicht (VP 21). Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern daher - individuell und konkret gegen sie gerichtet - weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Personen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Es konnte jedoch keine Verfolgung der Beschwerdeführer erkannt werden. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan nie einer Bedrohung oder einer objektiven Gefahr ausgesetzt. Es ist daher keine Verfolgung und auch keine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.
- Auch eine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den schiitischen Hazara konnte nicht festgestellt werden (siehe Punkt II.2.2.2.).3.
- Auch eine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den schiitischen Hazara konnte nicht festgestellt werden (siehe Punkt römisch zwei.2.2.2.). In Ermangelung von den Beschwerdeführern individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgruppe der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wären. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen: Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara (vgl. insb. Punkt II.1.3.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet, sodass die Angriffe keine spezifische Verfolgung schiitischer Muslime darstellen, sondern auf die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen zurückzuführen sind.Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara vergleiche insb. Punkt römisch zwei.1.3.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet, sodass die Angriffe keine spezifische Verfolgung schiitischer Muslime darstellen, sondern auf die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen zurückzuführen sind. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Es ist daher eine Gruppenverfolgung - sowohl in Hinblick auf die Religions- als auch die Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben. 3.
- Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich laut jüngsten Länderberichten die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat. Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich
der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet; es ist daher zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015).Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich
der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet; es ist daher zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573 aus 2015,). Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese seit ihrer Einreise nach Österreich im November 2015 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle, somit eine "westliche" Lebensführung angenommen hat, die ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden wäre und mit der sie mit den sozialen Gepflogenheiten des Heimatlandes brechen würde. Den bisherigen Aktivitäten bzw. der Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise ist insgesamt nicht zu entnehmen, dass diese einen derartigen "westlichen", selbstbestimmen Lebensstil anstrebt oder bereits pflegt. Auch eine entsprechende innere Wertehaltung konnte bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Infolgedessen verletzt die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan (unter Beibehaltung des derzeitigen Lebensstils) eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. 3.5. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.3.5. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides waren daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides waren daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W251.2156935.1.00