RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW263 2187402-1 SpruchW263 2187402-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 25.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1096592606-151863845, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); in Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm in Spruchpunkt III. unter einem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2019 erteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1096592606-151863845, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); in Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2019 erteilt.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 13.02.2018.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 13.02.
- Am 15.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in dessen Rahmen die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 15.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde seitens des BF und dessen rechtsfreundlichen Vertreterin - nach erfolgter Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie nach eingehender Erörterung - die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zurückgezogen.Am 15.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde seitens des BF und dessen rechtsfreundlichen Vertreterin - nach erfolgter Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie nach eingehender Erörterung - die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen folgen eindeutig und unzweifelhaft aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus der Niederschrift vom 15.02.2019 und war die Zurückziehung unmissverständlich (vgl. S. 12f. der Verhandlungsniederschrift).Die Feststellungen folgen eindeutig und unzweifelhaft aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus der Niederschrift vom 15.02.2019 und war die Zurückziehung unmissverständlich vergleiche S. 12f. der Verhandlungsniederschrift).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² § 7 VwGVG K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² Paragraph 7, VwGVG K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren § 7 VwGVG Anm 8, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 7, VwGVG Anmerkung 8, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2019 eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Auf Grund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde (zu Spruchpunkt I.) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2019 ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).Auf Grund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde (zu Spruchpunkt römisch eins.) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2019 ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W263.2187402.1.00