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{'item': 'G303 2199966-1'}

Obsah (15)§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlG303 2199966-1 SpruchG303 2199966-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) ab 29.12.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.Frau römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) ab 29.12.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 29.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister und eine Kopie des Reisepasses angeschlossen.1. Mit Antrag vom 29.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister und eine Kopie des Reisepasses angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.01.2018 wird von Dr.XXXX, Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 24.01.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Demyelinisierende Erkrankungen, Demyelinisierende Erkrankung mit Funktionseinschränkungen leichten Grades Encephalomyelitis disseminata Es handelt sich um eine bildgebend und liquormäßig nachgewiesene Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf, wobei aktuell lediglich Restsymptome im Bereich der Extremitäten und ein positives Lhermitt'sches Zeichen vorliegen. Entsprechend der Funktionsminderung erfolgt die Einschätzung nach der RSP 04.08.01 mittlerer Rahmensatz mit 30 v.H., wobei zusätzlich ein imperativer Harndrang vorliegt. 04.08.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung festgehalten, dass ein relativ typischer schubförmiger Verlauf mit guter Remission des ursprünglich ausgeprägten Schubes vorliege. Es liege ein Dauerzustand vor.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2018 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das oben angeführte Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 08.03.2018 bei der belangten Behörde fristgerecht (eingelangt am 12.03.2018) Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX nur einen geringen Teil ihrer Beschwerden berücksichtige und zudem Unwahrheiten aufweise. Im Jahr 2015 wurde bei der BF die Diagnose "Multiple Sklerose" gestellt, die sich in Symptomen wie Gehprobleme, Kribbelparästhesien in den Handinnenflächen und Blasenprobleme zeige. Ebenfalls ermüde ihr rechter Fuß beim längeren Gehen, wodurch der rechte Vorfuß nachhänge und zu "schlappen" beginne.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 08.03.2018 bei der belangten Behörde fristgerecht (eingelangt am 12.03.2018) Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 nur einen geringen Teil ihrer Beschwerden berücksichtige und zudem Unwahrheiten aufweise. Im Jahr 2015 wurde bei der BF die Diagnose "Multiple Sklerose" gestellt, die sich in Symptomen wie Gehprobleme, Kribbelparästhesien in den Handinnenflächen und Blasenprobleme zeige. Ebenfalls ermüde ihr rechter Fuß beim längeren Gehen, wodurch der rechte Vorfuß nachhänge und zu "schlappen" beginne. Der Sachverständige Dr. XXXX habe keine Einschränkung der Mobilität aufgrund dieser Funktionsstörungen festgestellt, was nicht stimme. Das "Fußschlappen" sei vom Energiehaushalt und der Tagesverfassung abhängig. Die BF leide aufgrund der Multiplen Sklerose auch an deutlich vermehrten Harndrang, was zu Alltagseinschränkungen führe. Die Blasenprobleme der BF seien im Gutachten von Dr. XXXX ebenfalls nicht berücksichtigt worden, lediglich der imperative Harndrang sei erwähnt worden. Auch das Symptom "Kribbelparästhesien" sei im Gutachten nicht aufgenommen worden. Des Weiteren benötige die BF außergewöhnlich viel Schlaf und leide an rascher Ermüdbarkeit.Der Sachverständige Dr. römisch 40 habe keine Einschränkung der Mobilität aufgrund dieser Funktionsstörungen festgestellt, was nicht stimme. Das "Fußschlappen" sei vom Energiehaushalt und der Tagesverfassung abhängig. Die BF leide aufgrund der Multiplen Sklerose auch an deutlich vermehrten Harndrang, was zu Alltagseinschränkungen führe. Die Blasenprobleme der BF seien im Gutachten von Dr. römisch 40 ebenfalls nicht berücksichtigt worden, lediglich der imperative Harndrang sei erwähnt worden. Auch das Symptom "Kribbelparästhesien" sei im Gutachten nicht aufgenommen worden. Des Weiteren benötige die BF außergewöhnlich viel Schlaf und leide an rascher Ermüdbarkeit. Es bestehe bei der BF auch eine depressive Symptomatik. Die BF leide aufgrund der Einnahme von "Fingolimod" an starken rezidivierenden juckenden Hautausschlägen an der linken Fußinnenseite und am Schambeinhügel. Auch eine Hypertonie wurde im Jahr 2017 diagnostiziert, welche ebenso als Nebenwirkung des Medikamentes "Fingolimod" wahrscheinlich einzustufen sei. Zusammengefasst seien die rezidivierenden depressiven Phasen, die deutliche Tagesmüdigkeit, das Fatique-Syndrom sowie die Geh- und Blasenprobleme und die damit verbundenen Alltagseinschränkungen im Gutachten von Dr. XXXX nicht vollständig berücksichtigt worden. In einem brachte die BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.Zusammengefasst seien die rezidivierenden depressiven Phasen, die deutliche Tagesmüdigkeit, das Fatique-Syndrom sowie die Geh- und Blasenprobleme und die damit verbundenen Alltagseinschränkungen im Gutachten von Dr. römisch 40 nicht vollständig berücksichtigt worden. In einem brachte die BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage. 4.
  5. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.04.2018, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag basiert, und ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, vom 20.06.2018, welches ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 22.05.2018 basiert, ein.4.
  6. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.04.2018, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag basiert, und ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 20.06.2018, welches ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 22.05.2018 basiert, ein. In der Gesamtbeurteilung der Sachverständigen Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.06.2018, wird auf Grundlage der oben angeführten Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin vom 10.04.2018 und dem Fachgebiet der Neurologie vom 20.06.2018, folgender Grad der Behinderung eingeschätzt:In der Gesamtbeurteilung der Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.06.2018, wird auf Grundlage der oben angeführten Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin vom 10.04.2018 und dem Fachgebiet der Neurologie vom 20.06.2018, folgender Grad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Unterer Rahmensatz bei leichten neurologischen Ausfällen im Bereich der Extremitäten sowie leichter neurogener Blasenentleerungsstörung und Fatiguesymptomatik unter immunmodulatorischer Langzeittherapie 04.08.02 50 2 Hypertonie, Leichte Hypertonie vorgegebener Richtsatz 05.01.01 10 3 Hauterkrankungen, Juckreiz am linken Fuß sowie am Schambeinhügel, diskrete Effloreszenzen, beherrschbar durch Cortisonsalben Unterer Richtsatz da nur 2 umschriebene Areale durch den Juckreiz befallen sind, durch das Eincremen mit Cortison wird der Juckreiz ausreichend zurückgedrängt. 01.01.01 10 4 Depression Mittlerer Rahmensatz bei fallweise beginnender sozialer Rückzugstendenz, aber noch integriert 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die MS-Erkrankung führend sei, wobei die depressive Symptomatik mit beginnender sozialer Rückzugstendenz aufgrund negativer Wechselwirkung um eine Stufe steigere. Die weiteren Gesundheitsschädigungen würden bei Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu einer Verschlechterung des Erkrankungsbildes gekommen und sei diesmal die Depression und Fatigue Symptomatik gesondert beurteilt worden. Es liege ein Dauerzustand vor. Die BF könne trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  7. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nach der vorliegenden Aktenlage nicht erlassen. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und sind am 04.07.2018 bei diesem eingelangt.
  8. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, welches noch seitens der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durchgeführt wurde, wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.10.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.6. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, welches noch seitens der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durchgeführt wurde, wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.10.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 6.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie steht im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: * Multiple Sklerose (Grad der Behinderung: 50 %) * Leichte Hypertonie (Grad der Behinderung: 10 %) * Hauterkrankung in Form von Juckreiz am linken Fuß sowie am Schambeinhügel und diskreten Effloreszenzen (Grad der Behinderung: 10 %) * Depression (Grad der Behinderung: 30 %) Zwischen den Leiden der Multiple Sklerose und der Depression besteht eine negative wechselseitige Leidenserhöhung. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 60 von Hundert. Dieser besteht seit Antragstellung, somit seit 29.12.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren und einem eingeholten Datenauszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Insbesondere ergibt sich daraus, dass die BF im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Die deutsche Staatsbürgerschaft der BF ist zudem aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert wurde aufgrund der medizinischen Gesamtbeurteilung der ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.06.2018 unter Berücksichtigung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.04.2018 und des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, vom 20.06.2018, festgestellt.Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert wurde aufgrund der medizinischen Gesamtbeurteilung der ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.06.2018 unter Berücksichtigung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.04.2018 und des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 20.06.2018, festgestellt. Diese medizinische Gesamtbeurteilung ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde dabei auf die Art der einzelnen Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt. Die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Das Leiden "Multiple Sklerose" wurde seitens der fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX im Rahmen der medizinischen Begutachtung als führendes behinderungsrelevantes Leiden mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 % neu eingeschätzt und dabei auch die Fatiguesymptomatik besonders berücksichtigt. Neu eingeschätzt wurde auch das Leiden der Depression mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 30%. Zwischen den Leiden der Multiplen Sklerose und der Depression besteht eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung, sodass insgesamt ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert objektiviert werden konnte.Das Leiden "Multiple Sklerose" wurde seitens der fachärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 im Rahmen der medizinischen Begutachtung als führendes behinderungsrelevantes Leiden mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 % neu eingeschätzt und dabei auch die Fatiguesymptomatik besonders berücksichtigt. Neu eingeschätzt wurde auch das Leiden der Depression mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 30%. Zwischen den Leiden der Multiplen Sklerose und der Depression besteht eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung, sodass insgesamt ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert objektiviert werden konnte. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel belegen nachvollziehbar, dass die Funktionseinschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.12.2017 vorgelegen sind. Daher wird auch ab diesem Zeitpunkt der Grad der Behinderung von 60 von Hundert festgestellt. Der Inhalt des oben angeführten Gesamtgutachtens von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF und noch von der belangten Behörde eingebracht. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des oben angeführten Gesamtgutachtens von Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF und noch von der belangten Behörde eingebracht. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 römisch fünf, w, G, römisch fünf G) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztlichen Begutachtungen im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung basierten auch auf persönlichen Untersuchungen der BF. Der Inhalt des vorliegenden Gesamtsachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete medizinische Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 26.06.2018 zugrunde gelegt, welche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete medizinische Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 vom 26.06.2018 zugrunde gelegt, welche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert

den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. Unsionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung, somit seit 29.12.2017, erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. Unsionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung, somit seit 29.12.2017, erfüllt. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G303.2199966.1.00

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