4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G.2. Am 30.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG.
Sie habe sich auch bereits wieder zur Deutschprüfung angemeldet und sei am Erlernen der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über viele Unterstützungserklärungen ihrer Freunde. Ein Der angefochtene Bescheid stelle somit einen Eingriff
EMRK dar, und sei aufgrund dieses Umstandes die Erlassung einer Rückerstattung unrichtig. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei die Abschiebung nach Nigeria unzulässig. Der Beschwerde waren ärztlicher Attest betreffend Diabetes mellitus Typ zwei, arterielle Hypertonie und depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradige Episode beigelegt.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte aus, dass die die belangte Behörde fälschlicherweise festgestellt habe, dass sie Beschwerdeführerin seit fünf Jahren illegal in Österreich sei. Während der Dauer des Asylverfahrens bis 28.2.2013 sei die Beschwerdeführerin jedenfalls legal in Österreich aufhältig gewesen. Weiters habe die Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit gemacht habe. Hierbei übersehe sie jedoch, dass die Beschwerdeführerin über eine Beschäftigungszusage vom 10.6.2017 des Vereins zur Förderung Unterhaltung der Christengemeinde Freistadt-freie christliche Gemeinde verfüge. Weiters sei der Behörde vorzuwerfen, dass zwischen der Antragstellung am 30.4.2015 und der Erlassung der angefochtenen Entscheidung am 31.7.2017 eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer gegeben sei. Die Beschwerdeführerin leide derzeit auch an Diabetes mellitus Typ zwei, arterieller Hypertonie und sei wegen depressiver Störung in ärztlicher Behandlung. Zudem engagiere sich die Beschwerdeführerin in der Christengemeinde Freistadt und sei strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine soziale Integration in Österreich und verfüge daher über ein
Sie habe sich auch bereits wieder zur Deutschprüfung angemeldet und sei am Erlernen der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über viele Unterstützungserklärungen ihrer Freunde. Ein Der angefochtene Bescheid stelle somit einen Eingriff
, EMRK dar, und sei aufgrund dieses Umstandes die Erlassung einer Rückerstattung unrichtig. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei die Abschiebung nach Nigeria unzulässig. Der Beschwerde waren ärztlicher Attest betreffend Diabetes mellitus Typ zwei, arterielle Hypertonie und depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradige Episode beigelegt.
1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Zugleich wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen,
G vom 16.11.2018 bis 13.12.2018 Unterkunft im Quartier AIBE zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).8. Mit dem Bescheid vom 23.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde legte weiter fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen,
Paragraph 15 b, AsylG vom 16.11.2018 bis 13.12.2018 Unterkunft im Quartier AIBE zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.).
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.3.1.1.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Angehörigen und führt auch nach ihren eigenen Angaben keine "familienähnliche" Beziehung. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Spätestens seit der Abweisung ihres ersten Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2012 war sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Die Beschwerdeführerin verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich, sondern basiert ihr Aufenthalt lediglich auf zwei letztlich unbegründeten Asylanträgen. Insbesondere hielt sich die Beschwerdeführerin nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz am 24.06.2013 bis zur gegenständlichen zweiten Antragstellung am 16.11.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, indem sie ihrer Ausreisverpflichtung nicht nachkam. Die Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung daher nicht zu ihren Gunsten ausschlagen. Die Antragstellung
G führt nämlich nicht zu einem Aufenthaltsrecht, da
G Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.Die Antragstellung
Paragraph 55, AsylG führt nämlich nicht zu einem Aufenthaltsrecht, da
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihren rund 7 Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Die Beschwerdeführerin verfügt über keine tiefergehenden Kenntnisse der deutschen Sprache und ist nicht am Arbeitsmarkt integriert, sondern lebt von Leistungen der Grundversorgung. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellzusage kommt keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihren rund 7 Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Die Beschwerdeführerin verfügt über keine tiefergehenden Kenntnisse der deutschen Sprache und ist nicht am Arbeitsmarkt integriert, sondern lebt von Leistungen der Grundversorgung. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellzusage kommt keine wesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Soweit die Beschwerdeführerin über private Bindungen in Österreich verfügt, ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Nigeria gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich) aufrecht zu erhalten. Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Nigeria, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens - über 50 Jahre - verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, sie noch immer die Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur ihres Herkunftslandes vertraut ist. Darüber hinaus hält sich nach wie vor die Familie (erwachsener Sohn und Schwester) der Beschwerdeführerin in Nigeria auf. Im gegenständlichen Fall kann daher jedenfalls nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin in Nigeria gesprochen werden. Es ist jedoch auch berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin an diabtes mellitus und Bluthochdruck leidet und diesbezüglich Tabletten einnimmt. Ohne Zweifel liegt in der Fortsetzung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin ein gravierendes privates Interesse. Allerdings ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die Behandlung (Erhalt der Medikamente) im Herkunftsland verfügbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 mwH).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 mwH). Die Beschwerdeführerin ist erwerbsfähig und verfügt über Familienangehörige in Nigeria. Sie war auch bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 dazu in der Lage, durch ihre Verkaufstätigkeit auf dem Markt ihr Leben zu finanzieren. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, diese Medikamente allenfalls auch mit Hilfe ihrer Angehörigen zu finanzieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ebenfalls ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (26.03.2015, 2013/22/0297 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ebenfalls ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (26.03.2015, 2013/22/0297 mwH). Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. 3.1.3. Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass Abweisung des Antrages
G keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.3.1.3. Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass Abweisung des Antrages
Paragraph 55, AsylG keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte. 3.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist
G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es
G 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 29.01.2019, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2019 zu GZ I404 1428263-3/3E eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Derartige neue Tatsachen
2 und 3 FPG sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Die Rückkehrentscheidung (2. Satz des Spruchpunkt I.) und die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.) waren daher zu beheben.Derartige neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Die Rückkehrentscheidung (
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben, zumal die Beschwerdeführerin im November 2018 einen Folgenantrag stellte und daher in diesem Verfahren eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, was eine Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens umfasste. Im Rahmen des Asylverfahrens erfolgten zwei Einvernahmen (03.12.2018 und13.12.2018) vor der belangten Behörde.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben, zumal die Beschwerdeführerin im November 2018 einen Folgenantrag stellte und daher in diesem Verfahren eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, was eine Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens umfasste. Im Rahmen des Asylverfahrens erfolgten zwei Einvernahmen (03.12.2018 und13.12.2018) vor der belangten Behörde. Aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde betreffend den Folgeantrag vom 23.01.2019 und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur wenige Wochen liegen - weist der Sachverhalt die gebotene Aktualität auf. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.1428263.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.