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{'item': 'I413 2200724-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 51d§ 44§ 293§ 21§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlI413 2200724-1 SpruchI413 2200724-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX verpflichtete die belangte Behörde, die XXXXGebietskrankenkasse, die Beschwerdeführerin, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides Zusatzbeiträge für Angehörige, für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis 01.04.2017 sowie vom 23.03.2018 bis 24.03.2018 in Höhe von EUR 22,57 zu entrichten. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 31.03.2017 bis 01.04.2017 sowie am 23.03.2018 bis zum 24.03.2018 Lehrkraft bzw. Vortragende an der Fachhochschule XXXX gewesen sei. Für diese vier Beschäftigungstage wurde sie als Dienstgeberin bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet. Ihr Lebensgefährte, XXXX, sei bei der Beschwerdeführerin als Angehöriger mitversichert. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur beitragspflichtigen Mitversicherung sei eine Befreiung vom Zusatzbeitrag für Angehörige nicht möglich. Deshalb habe die belangte Behörde insgesamt EUR 22,57 vorgeschrieben. Dieser Zusatzbeitrag sei

§ 51dASVG von der Beschwerdeführerin zu entrichten.1.

Mit Bescheid vom römisch 40 verpflichtete die belangte Behörde, die XXXXGebietskrankenkasse, die Beschwerdeführerin, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides Zusatzbeiträge für Angehörige, für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis 01.04.2017 sowie vom 23.03.2018 bis 24.03.2018 in Höhe von EUR 22,57 zu entrichten. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 31.03.2017 bis 01.04.2017 sowie am 23.03.2018 bis zum 24.03.2018 Lehrkraft bzw. Vortragende an der Fachhochschule römisch 40 gewesen sei. Für diese vier Beschäftigungstage wurde sie als Dienstgeberin bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet. Ihr Lebensgefährte, römisch 40 , sei bei der Beschwerdeführerin als Angehöriger mitversichert. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur beitragspflichtigen Mitversicherung sei eine Befreiung vom Zusatzbeitrag für Angehörige nicht möglich. Deshalb habe die belangte Behörde insgesamt EUR 22,57 vorgeschrieben. Dieser Zusatzbeitrag sei

Paragraph 51 d, ASVG von der Beschwerdeführerin zu entrichten.

  1. Gegen diesen der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 05.06.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die angeführten Feststellungen und die Begründung nicht der Wahrheit bzw. der Realität entsprechen würden. Es liege ein Fehler in der Berechnung vor, weil eine überhöht angenommene monatliche Beitragsgrundlage herangezogen worden sei, weil die Fachhochschule für die Beschwerdeführerin für zwei Beschäftigungstage und einem damit erzielten Gesamteinkommen von EUR 1.530,00 Brutto im Sommersemester 2018 im März eine Beitragsgrundlage von EUR 332,00 an die belangte Behörde gemeldet habe. Errechnet sei aber eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.980,00 worden. Diese Heranziehung einer fiktiven monatlichen Beitragsgrundlage sei unrichtig, inkorrekt und unzulässig. Bei korrekter Berechnung und unter Berücksichtigung ihrer Angaben wäre ein Semestergesamteinkommen in Höhe von EUR 1.530,00 brutto heranzuziehen gewesen, außerdem hätte das Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit für ihren einkommenslosen Gefährten festgestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass die Heranziehung einer fiktiven Beitragsgrundlage im gegenständlichen Fall unzulässig sei und somit die Verpflichtung zu zahlen von Zusatzbeiträgen für Angehörige entfallen müsse.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
  3. Am 16.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin war vom 31.03.2017 bis 01.04.2017 sowie vom 23.03.2018 bis 24.03.2018 Lehrkraft bzw. Vortragende an der Fachhochschule XXXX GmbH. Für diese Beschäftigungstage war die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet.Die Beschwerdeführerin war vom 31.03.2017 bis 01.04.2017 sowie vom 23.03.2018 bis 24.03.2018 Lehrkraft bzw. Vortragende an der Fachhochschule römisch 40 GmbH. Für diese Beschäftigungstage war die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet. Als beitragspflichtiges Einkommen / Sonderzahlungen pro Jahr ergeben sich für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 folgende Beitragsgrundlagen: Jahr Allgemein Sonderzahlung Dienstgeber, meldende Stelle 2017 EUR 39.116,98 EUR 6.304,49 XXXXrömisch 40 EUR 13.200,00 keine XXXXrömisch 40 EUR 332,00 keine XXXXrömisch 40 2018 EUR 864,00 keine XXXXrömisch 40 EUR 342,00 keine XXXXrömisch 40 Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX, ist bei der Beschwerdeführerin als Angehöriger mitversichert. Es befindet sich kein Kind im gemeinsamen Haushalt. In der Vergangenheit hat auch kein Kind mit der Beschwerdeführerin oder mit XXXX im gemeinsamen Haushalt für zumindest 4 Jahre gelebt. Weder die Beschwerdeführerin noch XXXX beziehen Pflegegeld oder haben Angehörige gepflegt. Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt monatlich den Betrag von EUR 1.363,
  5. XXXXGÄRTNER bezieht kein eigenes Einkommen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist bei der Beschwerdeführerin als Angehöriger mitversichert. Es befindet sich kein Kind im gemeinsamen Haushalt. In der Vergangenheit hat auch kein Kind mit der Beschwerdeführerin oder mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt für zumindest 4 Jahre gelebt. Weder die Beschwerdeführerin noch römisch 40 beziehen Pflegegeld oder haben Angehörige gepflegt. Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt monatlich den Betrag von EUR 1.363,
  6. XXXXGÄRTNER bezieht kein eigenes Einkommen. Im Jahr 2017 betrug die Höchstbeitragsgrundlage EUR 166,00 pro Tag (EUR 4.980,00 pro Monat). Im Jahr 2018 betrug die Höchstbeitragsgrundlage EUR 171,00 pro Tag.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den bekämpften Bescheid vom 30.05.2018 und in die dagegen erhobene Beschwerde vom 20.06.2018, in den Versicherungsdatenauszug sowie in den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur beitragspflichtigen Mitversicherung vom 27.03.2018, ferner durch Befragung der Beschwerdeführerin als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.11.
  8. Die Feststellungen zum beitragspflichtigen Einkommen/Sonderzahlungen und den sich hieraus ergebenden Beitragsgrundlagen für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin. Danach steht es als erwiesen fest, dass für die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 die Fachhochschule XXXX EUR 332,00 für zwei Tage, und zwar für den 31.03.2017 und dem 01.04.2017 als Beitragsgrundlage dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeldet hatte. Für das Jahr 2018 wurde eine Beitragsgrundlage von EUR 342,00 von der Fachhochschule XXXX für die Zeit vom 23.03.2018 und 24.03.2018 gemeldet.Die Feststellungen zum beitragspflichtigen Einkommen/Sonderzahlungen und den sich hieraus ergebenden Beitragsgrundlagen für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin. Danach steht es als erwiesen fest, dass für die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 die Fachhochschule römisch 40 EUR 332,00 für zwei Tage, und zwar für den 31.03.2017 und dem 01.04.2017 als Beitragsgrundlage dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeldet hatte. Für das Jahr 2018 wurde eine Beitragsgrundlage von EUR 342,00 von der Fachhochschule römisch 40 für die Zeit vom 23.03.2018 und 24.03.2018 gemeldet. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten mitversichert hat, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und der belangten Behörde übermittelten Fragebogen vom 27.03.
  9. Danach steht auch fest, dass sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei ihrem Lebensgefährten derzeit kein Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und auch in der Vergangenheit kein Kind zumindest vier Jahre hindurch im gemeinsamen Haushalt lebte. Ferner steht demnach fest, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte Pflegegeld beziehen und dass das Einkommen der Beschwerdeführerin monatlichen Betrag von EUR 1.363,52 übersteigt. Ferner steht fest, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen erwirtschaftet. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass es sich bei diesem Einkommen um ein für ein vier bzw fünf Monate dauerndes Semester handelndes Einkommen handelt und sie ihre Lehrveranstaltung im Rahmen einer geblockten Lehrveranstaltung anstelle von vier Halbtagesveranstaltungen abhielte, womit sie - wäre die Lehrveranstaltung nicht geblockt - ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erwirtschaften würde, entgegenzuhalten, dass sich die Angabe zum Einkommen nicht (bloß) auf das in Vorarlberg lukrierte Einkommen bezieht. Aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug ist unmissverständlich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ein höheres Einkommen als EUR 1.363,52 im Jahr 2017 erwirtschaftet hat, weshalb diesem Einwand nicht Rechnung getragen werden kann und die gegenständlichen Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Höchstbeitragsgrundlagen für die Jahre 2017 und 2018 ergeben sich aus den im Internet publizierten Kundmachungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 15.12.2016 und vom 21.12.
  10. Danach steht fest, dass die Höchstbeitragsgrundlage für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag im Jahr 2017 EUR 4.980,00 und im Jahr 2018 EUR 5.130,00 jeweils pro Monat beträgt. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage ergibt sich aus einer Division der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage durch 30 Tage.

§ 44

Abs 2 ASVG ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.Die Feststellungen zu den Höchstbeitragsgrundlagen für die Jahre 2017 und 2018 ergeben sich aus den im Internet publizierten Kundmachungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 15.12.2016 und vom 21.12.2017. Danach steht fest, dass die Höchstbeitragsgrundlage für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag im Jahr 2017 EUR 4.980,00 und im Jahr 2018 EUR 5.130,00 jeweils pro Monat beträgt. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage ergibt sich aus einer Division der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage durch 30 Tage.

Paragraph 44, Absatz 2, ASVG ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde.

§ 51dAbs.

1 ASVG ist für Angehörige (§ 123 ASVG) ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlagen (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

Paragraph 51 d, Absatz eins, ASVG ist für Angehörige (Paragraph 123, ASVG) ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlagen (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

§ 51dAbs.

2 sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften, sofern nichts Anderes bestimmt wird, auf dem Zusatzbeitrag nach Absatz eins anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seinen (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.

Paragraph 51 d, Absatz 2, sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften, sofern nichts Anderes bestimmt wird, auf dem Zusatzbeitrag nach Absatz eins anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seinen (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.

§ 51dAbs.

3 ist kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 für folgende Personen einzuheben: Für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b (Z 1); wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat (Z 2); wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe drei und nach § 5 des Bundespflegegesetzes oder nach den Bestimmungen der Landepflegegesetze hat (Z 3).

Paragraph 51 d, Absatz 3, ist kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, für folgende Personen einzuheben: Für Personen nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sowie Absatz 4 und 7 b (Ziffer eins,); wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder nach Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat (Ziffer 2,); wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe drei und nach Paragraph 5, des Bundespflegegesetzes oder nach den Bestimmungen der Landepflegegesetze hat (Ziffer 3,).

§ 51dAbs.

4 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hierzu erlassenden Richtlinie (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. Aa ASVG nicht übersteigt.

Paragraph 51 d, Absatz 4, ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hierzu erlassenden Richtlinie (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a, ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. Aa ASVG nicht übersteigt.

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten (Ehegattin) oder dem (der) eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, für 2018 EUR 1.363,52 (idF BGBl II Nr 339/2017).

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten (Ehegattin) oder dem (der) eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, für 2018 EUR 1.363,52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 339 aus 2017,). Die Mitversicherung von Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG ist grundsätzlich beitragspflichtig. Es besteht keine Wahlpflicht oder bloße Option zur Selbstversicherung, sondern eine Pflichtversicherung. Die Beitragsgrundlage wird auf Jahresdurchschnittsbasis

§ 21Al

VG ermittelt (vgl dazu VwSlg 17.906 A/2010). Die Beitragspflicht und die Beitragsschuld treffen den Versicherten, nicht den mitversicherten Angehörigen.Die Mitversicherung von Angehörigen im Sinne des Paragraph 123, ASVG ist grundsätzlich beitragspflichtig. Es besteht keine Wahlpflicht oder bloße Option zur Selbstversicherung, sondern eine Pflichtversicherung. Die Beitragsgrundlage wird auf Jahresdurchschnittsbasis

Paragraph 21, AlVG ermittelt vergleiche dazu VwSlg 17.906 A/2010). Die Beitragspflicht und die Beitragsschuld treffen den Versicherten, nicht den mitversicherten Angehörigen. Aus § 51d Abs. 1 ASVG ergibt sich, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für den Zusatzbeitrag für Angehörige § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Berechnung des Zusatzbeitrages heranzuziehen sind, wobei es auf die zuletzt vorgemerkten Beitragsgrundlagen ankommt (VwSlg 17.791 A/2009).Aus Paragraph 51 d, Absatz eins, ASVG ergibt sich, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für den Zusatzbeitrag für Angehörige Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Berechnung des Zusatzbeitrages heranzuziehen sind, wobei es auf die zuletzt vorgemerkten Beitragsgrundlagen ankommt (VwSlg 17.791 A/2009). Die vom Gesetz normierten Ausnahmetatbestände des § 51d Abs 3 ASVG, die von der Herabsetzung der Beitragszahlungen bis zur gänzlichen Nachsicht solcher Beiträge führen, sind im konkreten Fall nicht gegeben. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin qualifiziert sich daher nicht als eine Person, für die kein Zusatzbeitrag im Sinne des § 51d Abs 3 ASVG einzuheben ist.Die vom Gesetz normierten Ausnahmetatbestände des Paragraph 51 d, Absatz 3, ASVG, die von der Herabsetzung der Beitragszahlungen bis zur gänzlichen Nachsicht solcher Beiträge führen, sind im konkreten Fall nicht gegeben. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin qualifiziert sich daher nicht als eine Person, für die kein Zusatzbeitrag im Sinne des Paragraph 51 d, Absatz 3, ASVG einzuheben ist. Es liegt aber auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 51d Abs 4 ASVG vor. So übersteigt das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG. Auch mangelt es der Beschwerdeführerin an den Merkmalen einer sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne die Richtlinien des Hauptverbandes für die Befreiung vom Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 31Abs 5 Z 16a ASVG (RZB 2005).

Die RZB 2005 sehen eine solche Befreiung bei sozialer Schutzbedürftigkeit ua vor, wenn der Versicherte Präsenz- oder Zivildiener ist oder der Versicherte wegen seiner sozialen Schutzbedürftigkeit

dem 2. Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit ist oder das Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG) nicht übersteigt (§ 2 Z 1 bis 3 RZB 2005). Außerdem kann in anderen als den in § 2 der Richtlinien genannten Fällen eine Befreiung vom Zusatzbeitrag über Antrag des Versicherten bewilligt werden, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben ist (§ 3 RZB 2005).Es liegt aber auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 51 d, Absatz 4, ASVG vor. So übersteigt das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG. Auch mangelt es der Beschwerdeführerin an den Merkmalen einer sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne die Richtlinien des Hauptverbandes für die Befreiung vom Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a, ASVG (RZB 2005). Die RZB 2005 sehen eine solche Befreiung bei sozialer Schutzbedürftigkeit ua vor, wenn der Versicherte Präsenz- oder Zivildiener ist oder der Versicherte wegen seiner sozialen Schutzbedürftigkeit

dem

  1. Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit ist oder das Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG) nicht übersteigt (Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 RZB 2005). Außerdem kann in anderen als den in Paragraph 2, der Richtlinien genannten Fällen eine Befreiung vom Zusatzbeitrag über Antrag des Versicherten bewilligt werden, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben ist (Paragraph 3, RZB 2005). Anders als § 51d Abs. 1 ASVG verweist § 51d Abs. 4 ASVG nicht auf § 21 AlVG. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob eine soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 51d Abs. 4 ASVG vorliegt, nicht auf das Nettoeinkommen des vorletzten Jahres abzustellen ist. Aus § 51d Abs. 4 ASVG ist abzuleiten, dass die soziale Schutzbedürftigkeit im Zeitpunkt der "Einhebung" gegeben sein muss. Ob zu anderen Zeitpunkten eine derartige soziale Schutzbedürftigkeit vorgelegen ist oder auch nicht, kann aus sachlichen Gesichtspunkten keine Rechtfertigung für eine Abstandnahme der Einhebung sein oder für eine Einhebung sprechen (VwSlg 17.791 A/2009).Anders als Paragraph 51 d, Absatz eins, ASVG verweist Paragraph 51 d, Absatz 4, ASVG nicht auf Paragraph 21, AlVG. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob eine soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 51 d, Absatz 4, ASVG vorliegt, nicht auf das Nettoeinkommen des vorletzten Jahres abzustellen ist. Aus Paragraph 51 d, Absatz 4, ASVG ist abzuleiten, dass die soziale Schutzbedürftigkeit im Zeitpunkt der "Einhebung" gegeben sein muss. Ob zu anderen Zeitpunkten eine derartige soziale Schutzbedürftigkeit vorgelegen ist oder auch nicht, kann aus sachlichen Gesichtspunkten keine Rechtfertigung für eine Abstandnahme der Einhebung sein oder für eine Einhebung sprechen (VwSlg 17.791 A/2009). Wenn die Beschwerde auf die soziale Schutzbedürftigkeit für den einkommenslosen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin abstellt, so ist festzuhalten, dass es nach § 51 d Abs 4 ASVG (und auch nach den RZB 2005) nicht auf die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Mitversicherten ankommt, sondern auf jene der Versicherten, also der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin kein Einkommen erwirtschaftet, ist im Sinne dieser Bestimmung unerheblich.Wenn die Beschwerde auf die soziale Schutzbedürftigkeit für den einkommenslosen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin abstellt, so ist festzuhalten, dass es nach Paragraph 51, d Absatz 4, ASVG (und auch nach den RZB 2005) nicht auf die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Mitversicherten ankommt, sondern auf jene der Versicherten, also der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin kein Einkommen erwirtschaftet, ist im Sinne dieser Bestimmung unerheblich. Unter sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG ist somit die gemeldete Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 heranzuziehen. Die Fachhochschule XXXX meldete für die Beschwerdeführerin für zwei Beschäftigungstage im Jahr 2017 eine Beitragsgrundlage von EUR 332,
  2. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2017 betrug EUR 4.980,
  3. Aufgrund des § 44 Abs 2 ASVG ist der Monat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Damit ergibt sich eine tägliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 166,00 (EUR 4.980 : 30 = EUR 166). Sie ist niedriger als die gemeldete Beitragsgrundlage. Daher ist zur Ermittlung des Zusatzbeitrages ein (fiktives) monatliches Entgelt auf Basis der gemeldeten Beitragsgrundlage zu bilden. Dieses beträgt für das Jahr 2017 EUR 4.980,
  4. Hiervon ist der Beitragssatz von 3,4 % zu errechnen, womit der monatliche Zusatzbeitrag EUR 169,32 beträgt. Auf Tage heruntergebrochen, beträgt der unter Heranziehung der Regel des § 44 Abs 2 ASVG ermittelte tägliche Zusatzbeitrag EUR 5,
  5. Für die insgesamt vier Tage der Pflichtversicherung in den Jahren 2017 und 2018 ergab dies somit einen aliquoten Beitrag von EUR 22,57.Unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, AlVG ist somit die gemeldete Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 heranzuziehen. Die Fachhochschule römisch 40 meldete für die Beschwerdeführerin für zwei Beschäftigungstage im Jahr 2017 eine Beitragsgrundlage von EUR 332,
  6. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2017 betrug EUR 4.980,
  7. Aufgrund des Paragraph 44, Absatz 2, ASVG ist der Monat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Damit ergibt sich eine tägliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 166,00 (EUR 4.980 : 30 = EUR 166). Sie ist niedriger als die gemeldete Beitragsgrundlage. Daher ist zur Ermittlung des Zusatzbeitrages ein (fiktives) monatliches Entgelt auf Basis der gemeldeten Beitragsgrundlage zu bilden. Dieses beträgt für das Jahr 2017 EUR 4.980,
  8. Hiervon ist der Beitragssatz von 3,4 % zu errechnen, womit der monatliche Zusatzbeitrag EUR 169,32 beträgt. Auf Tage heruntergebrochen, beträgt der unter Heranziehung der Regel des Paragraph 44, Absatz 2, ASVG ermittelte tägliche Zusatzbeitrag EUR 5,
  9. Für die insgesamt vier Tage der Pflichtversicherung in den Jahren 2017 und 2018 ergab dies somit einen aliquoten Beitrag von EUR 22,
  10. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass diese Berechnung nicht zutreffe, so erscheint dieser Vorwurf nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftete im Jahr 2017 ein den Betrag von EUR 1.343,52 bei weitem übersteigendes Einkommen. Der Einwand, es würde sich hier um vier- bzw fünfmonatiges Unterrichtssemester handeln, weshalb das so erwirtschafte Einkommen offenbar nach dem Beschwerdevorbringen auf diese Monate aufzuteilen sei, trifft nicht zu, weil auf die von der Fachhochschule XXXX nicht nach geblockten oder nicht geblockten Lehrveranstaltungen die Beitragsgrundlagen zu melden hat, sondern eine Gesamtsumme, welche jedenfalls gleich wäre, ob die Lehrveranstaltung wöchentlich quartalsweise oder geblockt an zwei Tagen im Jahr stattgefunden hätte. Für die Bemessung des Zusatzbeitrages ist auf die jeweils gemeldeten Beitragsgrundlagen abzustellen. Dass diese unrichtig seien, wurde nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass diese Berechnung nicht zutreffe, so erscheint dieser Vorwurf nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftete im Jahr 2017 ein den Betrag von EUR 1.343,52 bei weitem übersteigendes Einkommen. Der Einwand, es würde sich hier um vier- bzw fünfmonatiges Unterrichtssemester handeln, weshalb das so erwirtschafte Einkommen offenbar nach dem Beschwerdevorbringen auf diese Monate aufzuteilen sei, trifft nicht zu, weil auf die von der Fachhochschule römisch 40 nicht nach geblockten oder nicht geblockten Lehrveranstaltungen die Beitragsgrundlagen zu melden hat, sondern eine Gesamtsumme, welche jedenfalls gleich wäre, ob die Lehrveranstaltung wöchentlich quartalsweise oder geblockt an zwei Tagen im Jahr stattgefunden hätte. Für die Bemessung des Zusatzbeitrages ist auf die jeweils gemeldeten Beitragsgrundlagen abzustellen. Dass diese unrichtig seien, wurde nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, in wie fern der Zusatzbeitrag falsch bemessen wurde. Die von der belangten Behörde vorgenommene Methode ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das beanstandete fiktive Monatseinkommen war zu bilden, um den Beitragssatz zu ermitteln. Die belangte Behörde hatte aber - wie aus der Bescheidbegründung klar hervorgeht - den Beitragssatz nicht auf Basis des Gesamtmonats, sondern auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Gelder bzw der gemeldeten Beitragsgrundlage für die betreffenden Tage berechnet. Im Ergebnis zeigt daher die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf der nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Es liegt die Beurteilung eines Einzelfalles vor, der für sich gesehen keine besondere Rechtsfrage aufwirft.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf der nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Es liegt die Beurteilung eines Einzelfalles vor, der für sich gesehen keine besondere Rechtsfrage aufwirft. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2200724.1.00

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