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{'item': 'L501 2188610-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 45§ 6§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 22§ 293§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlL501 2188610-1 SpruchL501 2188610-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs.

1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (in der Folge belangte Behörde) vom 21.12.2017 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2016 bis 04.02.2017 widerrufen und die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von € 1.690,26 verpflichtet. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die Antragstellung auf Alterspension sowie den Bezug selbiger ab 01.12.2016 nicht gemeldet habe. Der gleichzeitige Bezug einer Pension und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei nicht möglich.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (in der Folge belangte Behörde) vom 21.12.2017 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2016 bis 04.02.2017 widerrufen und die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von € 1.690,26 verpflichtet. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die Antragstellung auf Alterspension sowie den Bezug selbiger ab 01.12.2016 nicht gemeldet habe. Der gleichzeitige Bezug einer Pension und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei nicht möglich. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die bP zusammengefasst aus, dass sie im fraglichen Zeitraum neben ihrer geringfügigen Beschäftigung in einer Konditorei Arbeitslosengeld bezogen habe. Aufgrund der Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sei das Arbeitslosengeld eingestellt worden. Sie habe erst mit dem Schreiben der PVA vom 13.05.2017 erfahren, dass sie bereits seit 01.12.2016 in Pension sei. Sie habe nie einen Pensionsantrag gestellt und nichts wissentlich unrechtmäßig bezogen. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde der belangten Behörde seitens der PVA eine Kopie des von ihr erlassenen Bescheides über die Anerkennung des Anspruchs der bP auf Alterspension ab 01.12.2016 vom 23.05.2017 sowie des Formulars E202HU, in dem die Behörde vom ungarischen Versicherungsträger von dem am 29.11.2016 in Ungarn gestellten Pensionsantrag informiert worden war, übermittelt. Mit Bescheid vom 21.02.2018, GZ. LGSOÖ/Abt.4-2018-0566-4-000045-7, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und forderte den entstandenen Übergenuss in Höhe von € 1.690,26 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP in der Zeit von 03.11.2016 bis 04.02.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 25,61 bezogen habe. Durch eine Bestandprüfung des Hauptverbandes sei dem AMS jedoch bekannt geworden, dass sie auch seit 01.12.2016 eine Alterspension beziehe. Auf schriftliche Anfrage habe die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Oberösterreich, mitgeteilt, dass sie vom ungarischen Versicherungsträger schriftlich über den von der bP in Ungarn gestellten Pensionsantrag informiert worden sei und dieser Antrag aufgrund der EWR-Bestimmungen auch als Antrag auf österreichische Alterspension gelte. Das Vorbringen der bP, ihr sei eine Pension ohne Antragstellung rückwirkend ausbezahlt worden und sie habe nichts wissentlich unrechtmäßig bezogen, sei nicht nachvollziehbar. Durch die Verschweigung maßgebender Tatsachen habe die bP einen Rückforderungstatbestand im Sinne des § 25 AlVG verwirklicht und sei dadurch das Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zurückzufordern.Mit Bescheid vom 21.02.2018, GZ. LGSOÖ/Abt.4-2018-0566-4-000045-7, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und forderte den entstandenen Übergenuss in Höhe von € 1.690,26 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP in der Zeit von 03.11.2016 bis 04.02.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 25,61 bezogen habe. Durch eine Bestandprüfung des Hauptverbandes sei dem AMS jedoch bekannt geworden, dass sie auch seit 01.12.2016 eine Alterspension beziehe. Auf schriftliche Anfrage habe die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Oberösterreich, mitgeteilt, dass sie vom ungarischen Versicherungsträger schriftlich über den von der bP in Ungarn gestellten Pensionsantrag informiert worden sei und dieser Antrag aufgrund der EWR-Bestimmungen auch als Antrag auf österreichische Alterspension gelte. Das Vorbringen der bP, ihr sei eine Pension ohne Antragstellung rückwirkend ausbezahlt worden und sie habe nichts wissentlich unrechtmäßig bezogen, sei nicht nachvollziehbar. Durch die Verschweigung maßgebender Tatsachen habe die bP einen Rückforderungstatbestand im Sinne des Paragraph 25, AlVG verwirklicht und sei dadurch das Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zurückzufordern. Mit Schreiben vom 27.02.2018 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass sie in Ungarn keinen Pensionsantrag gestellt habe, sie am 29.11.2016 nur die Zusendung des Pensionskontos begehrt habe und die PVA nur hierüber informiert worden sein könne. Überdies habe sie den Bescheid von der PVA nach ihrem am 31.05.2017 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten. § 25 Abs. 1 besage zudem, dass der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe.Mit Schreiben vom 27.02.2018 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass sie in Ungarn keinen Pensionsantrag gestellt habe, sie am 29.11.2016 nur die Zusendung des Pensionskontos begehrt habe und die PVA nur hierüber informiert worden sein könne. Überdies habe sie den Bescheid von der PVA nach ihrem am 31.05.2017 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten. Paragraph 25, Absatz eins, besage zudem, dass der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe. Mit Schreiben vom 26.04.2018 wurde beim zuständigen ungarischen Versicherungsträger unter Beilage des ausgefüllten und unterfertigten Formulars E202HU um Mitteilung ersucht, ob die bP einen Antrag auf Pension (Rente) gestellt hat. Mit Schreiben vom 20.09.2018 teilte der ungarische Versicherungsträger mit, dass die bP 2016 einen Pensionsantrag bei der Rechtsvorgängeranstalt eingebracht habe, der mit Beschluss 37-16730/2016 vom 28.03.2018 abgewiesen worden sei. Dieses Antwortschreiben wurde der bP mit Schreiben vom 14.01.2019 zur Stellungnahme

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG übermittelt; eine Äußerung langte nicht ein.Mit Schreiben vom 26.04.2018 wurde beim zuständigen ungarischen Versicherungsträger unter Beilage des ausgefüllten und unterfertigten Formulars E202HU um Mitteilung ersucht, ob die bP einen Antrag auf Pension (Rente) gestellt hat. Mit Schreiben vom 20.09.2018 teilte der ungarische Versicherungsträger mit, dass die bP 2016 einen Pensionsantrag bei der Rechtsvorgängeranstalt eingebracht habe, der mit Beschluss 37-16730/2016 vom 28.03.2018 abgewiesen worden sei. Dieses Antwortschreiben wurde der bP mit Schreiben vom 14.01.2019 zur Stellungnahme

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG übermittelt; eine Äußerung langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Am 16 (15.? unleserlich).11.2016 stellte die bP beim Arbeitsmarktservice Vöcklabruck unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld, wobei sie den Pkt. "Ich haben einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt" verneinte. Sie bezog sodann in der Zeit von 03.11.2016 bis 04.02.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von € 25,61 täglich. Am 29.11.2016 stellte sie beim ungarischen Versicherungsträger einen Antrag auf Alterspension, worüber dieser den österreichischen Versicherungsträger, die PVA, mittels Formular E202HU in Kenntnis setzte. Auf dem Formular ist Punkt 8.6 (Der Versicherte hat folgende Leistungen beantragt: Altersrente) angekreuzt, als Tag der Einreichung unter Pkt. 13 der 29.11.2016 vermerkt sowie unter Pkt. 14 festgehalten, dass der Antragsteller keinen Aufschub der Feststellung einer Altersrente beantragt, auf die er Anspruch hätte. Abschließend wird um Übersendung des Formulars E210 samt Bescheid ersucht. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.05.2017 wurde der Anspruch der bP auf Alterspension ab 01.12.2016 anerkannt, wobei als Höhe monatlich EUR 122,71 bestimmt wurde. Der ungarische Versicherungsträger lehnte den Pensionsantrag der bP mit Beschluss 37-16730/2016 vom 28.03.2018 ab. Die belangte Behörde erlangte durch eine Bestandsprüfung des Hauptverbandes vom Bezug der Alterspension ab 01.12.2016 Kenntnis. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung, wonach die bP in Ungarn einen Antrag auf Alterspension gestellt hat, ergibt sich zum einen aus dem vom ungarischen Versicherungsträger ausgefüllten Vordruck E 202 "Bearbeitung eines Antrages auf Altersrente" sowie die am 28.09.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangte Bestätigung des ungarischen Versicherungsträgers über die erfolgte Antragstellung. Der Leistungsantrag der bP hatte zur Folge, dass die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten, deren Voraussetzung der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden. Anhaltspunkte, die behördlichen Schreiben bzw. Auskünfte in Zweifel zu ziehen, haben sich keine aufgetan. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der hier anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

§ 22Abs. 1 Al

VG haben Arbeitslose keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauem-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfalle des Alters erfüllen (§ 22 Abs. 1 A1VG). [...]

Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauem-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfalle des Alters erfüllen (Paragraph 22, Absatz eins, A1VG). [...]

Abs. 3 leg.cit. gilt der Ausschluss des Anspruches

Abs. 1 auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a ASVG erreichen.

Absatz 3, leg.cit. gilt der Ausschluss des Anspruches

Absatz eins, auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]

§ 24Abs. 2 Al

VG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt: § 22 schließt einen Bezug von Arbeitslosengeld durch jene Personen aus, die bereits eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen oder jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllen. Mit dieser Regelung soll eine Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden werden. Mit dem Arbeitsmarktreformgesetz, BGBl I 2004/77, wurde im neu angefügten Abs. 3 klargestellt, dass der Ausschluss von Arbeitslosengeld grundsätzlich auch im Fall des Bezugs einer ausländischen Pension zum Tragen kommt. § 22 Abs. 3 AlVG stellt darauf ab, dass die ausländische Pension entweder selbst zumindest die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreicht oder aber einen Anspruch auf Ausgleichszulage begründet. Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf Pensionsleistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten der Fall. Der Bezug einer Pension eines EU-Mitgliedstaates ist damit insofern bezüglich des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt und schließt damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 22Abs. 3 Al

VG aus (vgl. VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180).Paragraph 22, schließt einen Bezug von Arbeitslosengeld durch jene Personen aus, die bereits eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen oder jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllen. Mit dieser Regelung soll eine Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden werden. Mit dem Arbeitsmarktreformgesetz, BGBl römisch eins 2004/77, wurde im neu angefügten Absatz 3, klargestellt, dass der Ausschluss von Arbeitslosengeld grundsätzlich auch im Fall des Bezugs einer ausländischen Pension zum Tragen kommt. Paragraph 22, Absatz 3, AlVG stellt darauf ab, dass die ausländische Pension entweder selbst zumindest die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreicht oder aber einen Anspruch auf Ausgleichszulage begründet. Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf Pensionsleistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten der Fall. Der Bezug einer Pension eines EU-Mitgliedstaates ist damit insofern bezüglich des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt und schließt damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 22, Absatz 3, AlVG aus vergleiche VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180). Die bP bezieht seit dem 01.12.2016 eine Alterspension nach dem ASVG bzw. APG, weshalb das ihr für die Zeit vom 01.12.2016 bis 04.02.2017 zuerkannte Arbeitslosengeld mangels gesetzlicher Begründung jedenfalls

§ 24Abs. 2 i

Vm 22 AlVG zu widerrufen ist.Die bP bezieht seit dem 01.12.2016 eine Alterspension nach dem ASVG bzw. APG, weshalb das ihr für die Zeit vom 01.12.2016 bis 04.02.2017 zuerkannte Arbeitslosengeld mangels gesetzlicher Begründung jedenfalls

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit 22 AlVG zu widerrufen ist. Außer Streit steht des Weiteren, dass die bP den - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - in Ungarn gestellten Antrag auf eine Alterspension nicht gemeldet hat. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 16 (15.? unleserlich) hatte sie den Pensionsantrag beim ungarischen Sozialversicherungsträger zwar noch nicht gestellt, doch wäre sie

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet gewesen, jede für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Die bP ist darauf hinzuweisen, dass bereits in dem von ihr unterfertigten Formular betreffend die Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld die Bestimmung des § 50 Abs. 1 AlVG wiedergegeben und ausdrücklich auf die bestehende Meldepflicht aufmerksam gemacht wird. Mit ihrer Unterschrift nahm sie überdies zur Kenntnis, dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind.Außer Streit steht des Weiteren, dass die bP den - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - in Ungarn gestellten Antrag auf eine Alterspension nicht gemeldet hat. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 16 (15.? unleserlich) hatte sie den Pensionsantrag beim ungarischen Sozialversicherungsträger zwar noch nicht gestellt, doch wäre sie

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet gewesen, jede für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Die bP ist darauf hinzuweisen, dass bereits in dem von ihr unterfertigten Formular betreffend die Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG wiedergegeben und ausdrücklich auf die bestehende Meldepflicht aufmerksam gemacht wird. Mit ihrer Unterschrift nahm sie überdies zur Kenntnis, dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es jedenfalls, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH vom 23.04.1996, 94/08/0040, mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob er das Vorliegen eines Überbezugs gekannt hat oder hätte kennen müssen.Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es jedenfalls, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist vergleiche VwGH vom 23.04.1996, 94/08/0040, mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob er das Vorliegen eines Überbezugs gekannt hat oder hätte kennen müssen. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden konnte.Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gestützt werden konnte. Zum Vorbringen, § 25 Abs. 1 AlVG besage, der Rückforderungsbeitrag dürfe das erzielte Einkommen nicht übersteigen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur für den Fall eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides Gültigkeit hat.Zum Vorbringen, Paragraph 25, Absatz eins, AlVG besage, der Rückforderungsbeitrag dürfe das erzielte Einkommen nicht übersteigen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur für den Fall eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides Gültigkeit hat. Mangels gesetzlicher Begründung ist daher

§ 24Abs. 2 Al

VG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und

§ 25Abs. 1 Al

VG der Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auszusprechen. Davon ausgehend hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die bP zur Rückzahlung des verfahrensgegenständlichen Arbeitslosengeldes verpflichtet.Mangels gesetzlicher Begründung ist daher

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auszusprechen. Davon ausgehend hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die bP zur Rückzahlung des verfahrensgegenständlichen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2188610.1.00

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