← Österreich

L501 2210932-1

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlL501 2210932-1 SpruchL501 2210932-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Traun vom 04.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001059-Mm bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Traun vom 04.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001059-Mm bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.08.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) eine Beschäftigung als Kraftfahrerin bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge Fa. T.) verbindlich angeboten. Eine Bewerbung der bP erfolgte nicht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.09.2018 bis 29.10.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Fa. T. vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.09.2018 bis 29.10.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Fa. T. vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass die von der Firma für eine 40 Stunden Woche angebotene Entlohnung viel zu gering gewesen sei, weshalb sie sich nicht verpflichtet gefühlt habe, so eine Arbeit zu machen. Sie begehre die Anerkennung ihres Leistungsanspruches. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens teilte die bP der belangten Behörde auf Anfrage fernmündlich mit, dass sie eine Gehaltsvorstellung von mindestens EUR 1.300,-- netto habe, weshalb sie sich auch bei der Firma T. nicht beworben habe. Jetzt würde sie EUR 1.500 ins Verdienen bringen. Eine Nachfrage der belangten Behörde ergab, dass der Firma T. die nicht korrekte Angabe bzgl. Mindestkollektivvertrag nicht bekannt gewesen ist, sie sich diesbezüglich auf die Mitarbeiterin beim SfU verlassen habe, aber sogleich die Korrektur veranlasst werde. Mit Bescheid vom 04.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001059-Mm, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab; unter einem wurde jedoch

§ 10Abs. 3 Al

VG eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen im Ausmaß von 2 Wochen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bP für die verbindlich angebotene Beschäftigung als Kraftfahrer bei der Firma T. nicht beworben habe, da ihr die Entlohnung zu gering gewesen sei, sie vielmehr eine Vorstellung von EUR 1.300,-- netto habe. Die angebotene Beschäftigung wäre nach dem Kollektivvertrag entlohnt worden, bei dem im Inserat angegebenen Betrag habe es sich um einen Übertragungsfehler gehandelt. Die bP habe durch ihre Nichtbewerbung das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Aufgrund der zwischenzeitlich aufgenommenen Beschäftigung werde Nachtsicht im Ausmaß von 2 Wochen gewährt.Mit Bescheid vom 04.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001059-Mm, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab; unter einem wurde jedoch

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen im Ausmaß von 2 Wochen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bP für die verbindlich angebotene Beschäftigung als Kraftfahrer bei der Firma T. nicht beworben habe, da ihr die Entlohnung zu gering gewesen sei, sie vielmehr eine Vorstellung von EUR 1.300,-- netto habe. Die angebotene Beschäftigung wäre nach dem Kollektivvertrag entlohnt worden, bei dem im Inserat angegebenen Betrag habe es sich um einen Übertragungsfehler gehandelt. Die bP habe durch ihre Nichtbewerbung das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Aufgrund der zwischenzeitlich aufgenommenen Beschäftigung werde Nachtsicht im Ausmaß von 2 Wochen gewährt. Am 05.12.2018 beantragte die bP über das eAMS System die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP steht seit 09.03.2017 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Notstandshilfe). Sie war zuletzt vom 12.11.2018 bis 10.12.2018 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.08.2018 wurde der bP eine Beschäftigung als Kraftfahrerin bei einer näher bezeichneten Firma für den Raum Linz und Umgebung verbindlich angeboten. Es handelte sich um Dauerdienstverhältnis auf Vollzeitbasis. Das Stellenangebot lautete auszugweise wie folgt: "Entlohnung: Als Basis gilt der Kollektivvertrag für Kleintransporteure in Österreich bei wöchentlicher Arbeitszeit von 40 Stunden, Euro 1312,86 Brutto zuzüglich Diäten und nach Vereinbarung. Überzahlung leistungsorientiert möglich. [...] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Kraftfahrer/in beträgt 1.312,86 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." Eine Bewerbung der bP erfolgte nicht; das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Das Mindestentgelt beträgt bei Vollzeitbeschäftigung laut dem seit 01.01.2018 gültigen Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe monatlich EUR 1.376,34 brutto. II.
  3. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. II.
  5. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...]Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...] Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich im Unterlassen einer Bewerbung bei der Fa. T. trotz verbindlich zugewiesenen Stellenangebots. Ihre Nichtbewerbung begründete die bP mit der für eine 40 Stunden Woche viel zu geringen Entlohnung; sie habe sich deshalb nicht verpflichtet gefühlt habe, die Arbeit zu machen. Ihre Entgeltvorstellung liege bei EUR 1.300,-- netto. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung sind ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG maßgebend, die hinsichtlich der angemessenen Entlohnung durch das Arbeitsmarktreformgesetz (BGBl. I NR. 77/2004) eine Verdeutlichung durch die Einfügung des Satzes "Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung." erfahren haben. Die bP vermag sohin mit ihrer weit über dem kollektivvertraglichen Entgeltanspruch liegenden Vorstellung von EUR 1.300,-- netto keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung aufzuzeigen.Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung sind ausschließlich die Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG maßgebend, die hinsichtlich der angemessenen Entlohnung durch das Arbeitsmarktreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 77 aus 2004,) eine Verdeutlichung durch die Einfügung des Satzes "Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung." erfahren haben. Die bP vermag sohin mit ihrer weit über dem kollektivvertraglichen Entgeltanspruch liegenden Vorstellung von EUR 1.300,-- netto keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung aufzuzeigen. Richtig ist allerdings, dass im Stellenangebot die lt. Kollektivvertrag für Kleintransporteure gebührende Entlohnung mit EUR 1.312,86 brutto falsch ausgewiesen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 03.07.2002, 97/08/0536, dargelegt hat, ist der Arbeitslose (vor Ablehnung der Beschäftigung) verhalten, sich durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen, wenn ein Gehaltsangebot in Bezug auf sein Verhältnis zum Kollektivvertrag (objektiv) unvollständig oder zweifelhaft sein sollte; ein vom Arbeitslosen bloß (subjektiv) gezogener Schluss, der Dienstgeber hätte nicht einmal den kollektivvertraglichen Mindestlohn bezahlen wollen, reicht hingegen nicht aus, die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung darzutun (vgl. auch VwGH 2013/08/0084, 2007/08/0187, 2007/08/0106, 98/08/0392).Richtig ist allerdings, dass im Stellenangebot die lt. Kollektivvertrag für Kleintransporteure gebührende Entlohnung mit EUR 1.312,86 brutto falsch ausgewiesen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 03.07.2002, 97/08/0536, dargelegt hat, ist der Arbeitslose (vor Ablehnung der Beschäftigung) verhalten, sich durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen, wenn ein Gehaltsangebot in Bezug auf sein Verhältnis zum Kollektivvertrag (objektiv) unvollständig oder zweifelhaft sein sollte; ein vom Arbeitslosen bloß (subjektiv) gezogener Schluss, der Dienstgeber hätte nicht einmal den kollektivvertraglichen Mindestlohn bezahlen wollen, reicht hingegen nicht aus, die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung darzutun vergleiche auch VwGH 2013/08/0084, 2007/08/0187, 2007/08/0106, 98/08/0392). Vorliegend wurde als Basis für die Entlohnung zwar der Kollektivvertrag für Kleintransporteure ausdrücklich angeführt, der gebührende Bruttolohn aber falsch zitiert. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Rechtsprechung wäre es jedenfalls an der bP gewesen, durch entsprechende Rückfragen eine Klärung der sich widersprechenden Entlohnungsangaben herbeizuführen. Der bP ist daher vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung - ohne triftigen Grund - nahm es die bP jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, weshalb der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Aus dem eigenen Vorbringen der bP ergibt sich zudem, dass sie sich aufgrund ihrer Gehaltsvorstellungen bewusst nicht um die angebotene Stelle beworben hat, die Vereitelung folglich vorsätzlich herbeigeführt hat.Der bP ist daher vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung - ohne triftigen Grund - nahm es die bP jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, weshalb der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Aus dem eigenen Vorbringen der bP ergibt sich zudem, dass sie sich aufgrund ihrer Gehaltsvorstellungen bewusst nicht um die angebotene Stelle beworben hat, die Vereitelung folglich vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Verlust der Notstandshilfe in der Dauer von 6 Wochen wurde von der belangten Behörde daher dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung mit 12.11.2018 - somit nach Ablauf der Sperrfrist, die bis zum 29.10.2018 reichte - gewährte die belangte Behörde eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG im Ausmaß von zwei Wochen.Aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung mit 12.11.2018 - somit nach Ablauf der Sperrfrist, die bis zum 29.10.2018 reichte - gewährte die belangte Behörde eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Ausmaß von zwei Wochen. Angemerkt wird, dass eine vom Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2018 durchgeführte Abfrage beim Hauptverband ergeben hat, dass dieses Beschäftigungsverhältnis lediglich bis zum 10.12.2018 andauerte und seit 12.12.2018 wieder Notstandshilfe bezogen wird. Da es zumindest ein knappes Monat währte und eine Nachsicht im Ausmaß von ‚nur' zwei Wochen gewährt wurde, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht - gerade noch - nicht veranlasst, die Beschwerdevorentscheidung zu Ungunsten der bP wieder abzuändern und die gewährte Nachsicht aufzuheben. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2210932.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.