GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) stellte am 24.10.2018 beim Arbeitsmarktservice Linz einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.10.2018 wurde festgestellt, dass der bP Notstandshilfe
1 und
VG ab dem 24.10.2018 gebührt, da sie den entsprechenden Antrag erst an diesem Tag eingebracht habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.10.2018 wurde festgestellt, dass der bP Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 24.10.2018 gebührt, da sie den entsprechenden Antrag erst an diesem Tag eingebracht habe. In ihrer mit Schreiben vom 12.11.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie das Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2018 über das Auslaufen des Notstandshilfeanspruchs mit 28.09.2018 ihrer Beraterin am 26.09.2018 im Rahmens eines Gespräches gezeigt habe. Diese habe sich aber nur mit den von ihr vorgelegten Unterlagen betreffend das Pensionsverfahren beschäftigt, ihr einen Kontrollmeldetermin für den 04.12.2018 vorgeschrieben und mitgeteilt, dass bis zum nächsten Termin nur der neue Pensionsantrag einzubringen sei. Trotz Bekanntgabe des Schreibens vom 10.09.2018 sei ihr kein Formular für die Beantragung der Notstandshilfe ausgehändigt worden. Für sie sei klar gewesen, dass die AMS Leistungen von Notstandshilfe auf Pensionsvorschuss umgestellt werden würden und sie diesbezüglich alles Erforderliche mit ihrer Beraterin gemacht habe. Mit Bescheid vom 19.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001050-KS, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP mit Mitteilung vom 10.09.2018 über das Enden des Notstandshilfeanspruchs mit 28.09.2018 informiert worden sei und es jedenfalls auch in ihrem Verantwortungsbereich gelegen wäre, im Rahmen des Beratungsgesprächs am 26.09.2018 ihren Willen zur Antragstellung durch die Frage nach dem erforderlichen Formular kundzutun. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0248) käme dem Vorbringen der bP keine rechtliche Relevanz zu.Mit Bescheid vom 19.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001050-KS, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP mit Mitteilung vom 10.09.2018 über das Enden des Notstandshilfeanspruchs mit 28.09.2018 informiert worden sei und es jedenfalls auch in ihrem Verantwortungsbereich gelegen wäre, im Rahmen des Beratungsgesprächs am 26.09.2018 ihren Willen zur Antragstellung durch die Frage nach dem erforderlichen Formular kundzutun. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0248) käme dem Vorbringen der bP keine rechtliche Relevanz zu. Die mit Schreiben vom 07.01.2019 beantragte Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit E-Mail vom 09.01.2019 bekräftigt. Die bP wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beschrieb ausführlich das der Beraterin ihrer Meinung nach vorzuwerfende Fehlverhalten unter Verweis auf die bisherige Handhabung. Da sie in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2018 den Schadenersatz und nicht die nachträgliche Sanierung der Antragstellung begehrt habe, gehe die in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Rechtsprechung ins Leere. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2002, 2001/08/0227, sie kein Verschulden treffe und § 46 AlVG eine abschließende Regelung enthielte, berufe sie sich auf die Bestimmungen über die Kontrollmeldung des § 49 Abs. 1 AlVG sowie die Verletzung des Rechts auf Rechtsbelehrung
Damit bliebe in solchen Fällen nämlich der Weg der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen unbenommen. Abschließend beantragte die bP Kostenersatz nach §§ 47ff VwGG u.a. Bestimmungen sowie 25 Tage x Notstandshilfe Tagessatz. Widrigenfalls behalte sie sich eine Klage gegen die Republik Österreich vor.Die mit Schreiben vom 07.01.2019 beantragte Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit E-Mail vom 09.01.2019 bekräftigt. Die bP wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beschrieb ausführlich das der Beraterin ihrer Meinung nach vorzuwerfende Fehlverhalten unter Verweis auf die bisherige Handhabung. Da sie in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2018 den Schadenersatz und nicht die nachträgliche Sanierung der Antragstellung begehrt habe, gehe die in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Rechtsprechung ins Leere. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2002, 2001/08/0227, sie kein Verschulden treffe und Paragraph 46, AlVG eine abschließende Regelung enthielte, berufe sie sich auf die Bestimmungen über die Kontrollmeldung des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG sowie die Verletzung des Rechts auf Rechtsbelehrung
Paragraph 13 a, AVG. Damit bliebe in solchen Fällen nämlich der Weg der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen unbenommen. Abschließend beantragte die bP Kostenersatz nach Paragraphen 47 f, f, VwGG u.a. Bestimmungen sowie 25 Tage x Notstandshilfe Tagessatz. Widrigenfalls behalte sie sich eine Klage gegen die Republik Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
VG ruht. [...]
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16, AlVG ruht. [...]
VG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. [...]
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. [...]
VG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
Paragraph 35, Absatz eins, AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
VG, sind, soweit im Abschnitt 3 (Notstandshilfe) nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 des AlVG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG, sind, soweit im Abschnitt 3 (Notstandshilfe) nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 des AlVG sinngemäß anzuwenden.
VG sind auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe die Verfahrensbestimmungen über das Arbeitslosengeld anzuwenden.
Paragraph 58, AlVG sind auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe die Verfahrensbestimmungen über das Arbeitslosengeld anzuwenden. Zum gegenständlichen Verfahren: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die bP hat unbestritten ihren Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde erst am 24.10.2018 gestellt.
VG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht
VG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung; sohin im Fall der bP - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 24.10.2018.Die bP hat unbestritten ihren Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde erst am 24.10.2018 gestellt.
Paragraph 17, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht
Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung; sohin im Fall der bP - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 24.10.
VG eine abschließende Regelung enthält, geht die Berufung des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen über die Kontrollmeldung des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG sowie auf Verletzung des Rechtes auf Rechtsbelehrung
Paragraph 13, a AVG ins Leere" und erklärend ausführt: "Es war daher [...] rechtswidrig, einen Kontrolltermin zu einem Zeitpunkt vorzuschreiben, zu welchem diese Voraussetzung (Antragstellung auf die Leistung) noch nicht erfüllt gewesen ist, und für einen Zeitpunkt, zu dem - jedenfalls aus der Sicht des
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2212903.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.