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{'item': 'L501 2212903-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 38§ 58§ 14§ 13a§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 15§ 16§ 46§ 35§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlL501 2212903-1 SpruchL501 2212903-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) stellte am 24.10.2018 beim Arbeitsmarktservice Linz einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.10.2018 wurde festgestellt, dass der bP Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 17 Abs.

1 und

§ 58in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 24.10.2018 gebührt, da sie den entsprechenden Antrag erst an diesem Tag eingebracht habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.10.2018 wurde festgestellt, dass der bP Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 24.10.2018 gebührt, da sie den entsprechenden Antrag erst an diesem Tag eingebracht habe. In ihrer mit Schreiben vom 12.11.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie das Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2018 über das Auslaufen des Notstandshilfeanspruchs mit 28.09.2018 ihrer Beraterin am 26.09.2018 im Rahmens eines Gespräches gezeigt habe. Diese habe sich aber nur mit den von ihr vorgelegten Unterlagen betreffend das Pensionsverfahren beschäftigt, ihr einen Kontrollmeldetermin für den 04.12.2018 vorgeschrieben und mitgeteilt, dass bis zum nächsten Termin nur der neue Pensionsantrag einzubringen sei. Trotz Bekanntgabe des Schreibens vom 10.09.2018 sei ihr kein Formular für die Beantragung der Notstandshilfe ausgehändigt worden. Für sie sei klar gewesen, dass die AMS Leistungen von Notstandshilfe auf Pensionsvorschuss umgestellt werden würden und sie diesbezüglich alles Erforderliche mit ihrer Beraterin gemacht habe. Mit Bescheid vom 19.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001050-KS, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP mit Mitteilung vom 10.09.2018 über das Enden des Notstandshilfeanspruchs mit 28.09.2018 informiert worden sei und es jedenfalls auch in ihrem Verantwortungsbereich gelegen wäre, im Rahmen des Beratungsgesprächs am 26.09.2018 ihren Willen zur Antragstellung durch die Frage nach dem erforderlichen Formular kundzutun. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0248) käme dem Vorbringen der bP keine rechtliche Relevanz zu.Mit Bescheid vom 19.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001050-KS, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP mit Mitteilung vom 10.09.2018 über das Enden des Notstandshilfeanspruchs mit 28.09.2018 informiert worden sei und es jedenfalls auch in ihrem Verantwortungsbereich gelegen wäre, im Rahmen des Beratungsgesprächs am 26.09.2018 ihren Willen zur Antragstellung durch die Frage nach dem erforderlichen Formular kundzutun. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0248) käme dem Vorbringen der bP keine rechtliche Relevanz zu. Die mit Schreiben vom 07.01.2019 beantragte Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit E-Mail vom 09.01.2019 bekräftigt. Die bP wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beschrieb ausführlich das der Beraterin ihrer Meinung nach vorzuwerfende Fehlverhalten unter Verweis auf die bisherige Handhabung. Da sie in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2018 den Schadenersatz und nicht die nachträgliche Sanierung der Antragstellung begehrt habe, gehe die in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Rechtsprechung ins Leere. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2002, 2001/08/0227, sie kein Verschulden treffe und § 46 AlVG eine abschließende Regelung enthielte, berufe sie sich auf die Bestimmungen über die Kontrollmeldung des § 49 Abs. 1 AlVG sowie die Verletzung des Rechts auf Rechtsbelehrung

§ 13aAVG.

Damit bliebe in solchen Fällen nämlich der Weg der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen unbenommen. Abschließend beantragte die bP Kostenersatz nach §§ 47ff VwGG u.a. Bestimmungen sowie 25 Tage x Notstandshilfe Tagessatz. Widrigenfalls behalte sie sich eine Klage gegen die Republik Österreich vor.Die mit Schreiben vom 07.01.2019 beantragte Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit E-Mail vom 09.01.2019 bekräftigt. Die bP wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beschrieb ausführlich das der Beraterin ihrer Meinung nach vorzuwerfende Fehlverhalten unter Verweis auf die bisherige Handhabung. Da sie in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2018 den Schadenersatz und nicht die nachträgliche Sanierung der Antragstellung begehrt habe, gehe die in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Rechtsprechung ins Leere. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2002, 2001/08/0227, sie kein Verschulden treffe und Paragraph 46, AlVG eine abschließende Regelung enthielte, berufe sie sich auf die Bestimmungen über die Kontrollmeldung des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG sowie die Verletzung des Rechts auf Rechtsbelehrung

Paragraph 13 a, AVG. Damit bliebe in solchen Fällen nämlich der Weg der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen unbenommen. Abschließend beantragte die bP Kostenersatz nach Paragraphen 47 f, f, VwGG u.a. Bestimmungen sowie 25 Tage x Notstandshilfe Tagessatz. Widrigenfalls behalte sie sich eine Klage gegen die Republik Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP steht seit dem Jahr 2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und erhielt von Juli 2012 bis April 2016 Pensionsvorschüsse. In diesem Zeitraum war insgesamt vier Mal eine Antragstellung notwendig (jeweils Juli 2012, 2013, 2014 und 2015). Der Anspruch auf die zuletzt zuerkannte Notstandshilfe endete am 28.09.2018 aufgrund Erreichens des Höchstausmaßes. Am 24.10.2018 beantragte die bP beim Arbeitsmarktservice Linz die Zuerkennung der Notstandshilfe.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16Al

VG ruht. [...]

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, AlVG ruht. [...]

§ 17Abs. 4 Al

VG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. [...]

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. [...]

§ 35Abs. 1 Al

VG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Paragraph 35, Absatz eins, AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

§ 38Al

VG, sind, soweit im Abschnitt 3 (Notstandshilfe) nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 des AlVG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG, sind, soweit im Abschnitt 3 (Notstandshilfe) nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 des AlVG sinngemäß anzuwenden.

§ 58Al

VG sind auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe die Verfahrensbestimmungen über das Arbeitslosengeld anzuwenden.

Paragraph 58, AlVG sind auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe die Verfahrensbestimmungen über das Arbeitslosengeld anzuwenden. Zum gegenständlichen Verfahren: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die bP hat unbestritten ihren Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde erst am 24.10.2018 gestellt.

§ 17Abs. 1 i. V.m. § 38 Al

VG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht

§ 16Al

VG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung; sohin im Fall der bP - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 24.10.2018.Die bP hat unbestritten ihren Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde erst am 24.10.2018 gestellt.

Paragraph 17, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht

Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung; sohin im Fall der bP - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 24.10.

  1. Das Beschwerdevorbringen, nicht sie, sondern ihre Beraterin habe die verspätete Antragstellung verschuldet, ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (in diesem Sinne VwGH vom 23.05.2007, 2006/08/0330).Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (in diesem Sinne VwGH vom 23.05.2007, 2006/08/0330). Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt endete der bisherige Leistungsbezug mit 28.09.2018 und wurde der neuerliche Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe erst am 24.10.2018 eingebracht. Im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG ist es zur Beurteilung des von der bP geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht maßgeblich, ob sie oder die Beraterin ein Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft.Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt endete der bisherige Leistungsbezug mit 28.09.2018 und wurde der neuerliche Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe erst am 24.10.2018 eingebracht. Im Hinblick auf die abschließende Regelung des Paragraph 46, AlVG ist es zur Beurteilung des von der bP geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht maßgeblich, ob sie oder die Beraterin ein Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft. Selbst wenn man aber im Verhalten der belangten Behörde einen Fehler im Sinne von § 17 Abs. 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet; siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:Selbst wenn man aber im Verhalten der belangten Behörde einen Fehler im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet; siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen: "§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN).""§ 17 Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)." Die bP vertritt schließlich in ihrem Vorlageantrag zusammengefasst die Ansicht, dass ihr im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2002, 2001/08/0227, für 25 Tage der Notstandshilfe- Tagessatz zuzusprechen sei, da ihr - ihrer Ansicht nach - analog dem zitierten Erkenntnis ungeachtet des bevorstehenden Auslaufens des Geldanspruchs mit 28.09.2018 von der Beraterin ein Kontrolltermin für den 04.12.2018 vorgeschrieben worden sei. Die bP übersieht hierbei jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in diesen Fall wie folgt festhält: "Da § 46 AlVG eine abschließende Regelung enthält, geht die Berufung des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen über die Kontrollmeldung des § 49 Abs. 1 AlVG sowie auf Verletzung des Rechtes auf Rechtsbelehrung

§ 13a AVG ins Leere""Da Paragraph 46, Al

VG eine abschließende Regelung enthält, geht die Berufung des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen über die Kontrollmeldung des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG sowie auf Verletzung des Rechtes auf Rechtsbelehrung

Paragraph 13, a AVG ins Leere" und erklärend ausführt: "Es war daher [...] rechtswidrig, einen Kontrolltermin zu einem Zeitpunkt vorzuschreiben, zu welchem diese Voraussetzung (Antragstellung auf die Leistung) noch nicht erfüllt gewesen ist, und für einen Zeitpunkt, zu dem - jedenfalls aus der Sicht des

  1. Juli - kein Leistungsanspruch mehr bestehen würde. [...] Das Gesetz lässt jedoch [...] eine Berücksichtigung von Gründen für die Versäumung der rechtzeitigen Antragsstellung nur im Rahmen des § 46 AlVG zu und berücksichtigt insbesondere nicht den Fall, dass ein Arbeitsloser durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der regionalen Geschäftsstelle des AMS zu Schaden kommt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese fehlende Regelung auch nicht im Wege der Auslegung zu substituieren, weil der Gesetzgeber Probleme bei der Antragstellung an sich gesehen, auf eine bestimmte (den hier allenfalls vorliegenden Fall nicht berücksichtigenden) Weise geregelt hat und § 46 AlVG insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist: Sofern alle Voraussetzungen hiefür vorliegen (womit sich der Verwaltungsgerichtshof hier nicht weiter zu beschäftigen hat), bleibt in solchen Fällen nämlich der Weg der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen unbenommen.""Es war daher [...] rechtswidrig, einen Kontrolltermin zu einem Zeitpunkt vorzuschreiben, zu welchem diese Voraussetzung (Antragstellung auf die Leistung) noch nicht erfüllt gewesen ist, und für einen Zeitpunkt, zu dem - jedenfalls aus der Sicht des
  2. Juli - kein Leistungsanspruch mehr bestehen würde. [...] Das Gesetz lässt jedoch [...] eine Berücksichtigung von Gründen für die Versäumung der rechtzeitigen Antragsstellung nur im Rahmen des Paragraph 46, AlVG zu und berücksichtigt insbesondere nicht den Fall, dass ein Arbeitsloser durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der regionalen Geschäftsstelle des AMS zu Schaden kommt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese fehlende Regelung auch nicht im Wege der Auslegung zu substituieren, weil der Gesetzgeber Probleme bei der Antragstellung an sich gesehen, auf eine bestimmte (den hier allenfalls vorliegenden Fall nicht berücksichtigenden) Weise geregelt hat und Paragraph 46, AlVG insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist: Sofern alle Voraussetzungen hiefür vorliegen (womit sich der Verwaltungsgerichtshof hier nicht weiter zu beschäftigen hat), bleibt in solchen Fällen nämlich der Weg der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen unbenommen." Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte im zitierten Erkenntnis sohin nicht wegen der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für einen Zeitpunkt außerhalb des Leistungsanspruchs, sondern wegen der von der belangten Behörde rechtswidrig vorgenommenen Verringerung der Anspruchsdauer der aufgrund des vorhergehenden Antrags zuerkannten Notstandshilfe um die Tage des Krankengeldbezugs. Über den begehrten Kostenersatz nach §§ 47ff VwGG ist hg. nicht abzusprechen, zumal es sich bei den von der bP zitierten Bestimmungen um Regelungen betreffend den Aufwandersatz in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt.Über den begehrten Kostenersatz nach Paragraphen 47 f, f, VwGG ist hg. nicht abzusprechen, zumal es sich bei den von der bP zitierten Bestimmungen um Regelungen betreffend den Aufwandersatz in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die (neuerliche) Notstandshilfe (erst) ab dem 24.10.2018 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2212903.1.00

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