RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlL501 2213852-1 SpruchL501 2213852-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Traun vom 07.12.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) eine Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiterin bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge Fa. S.) mit dem Hinweis angeboten, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl vornehme und die Bewerbung daher direkt dem AMS zu übermitteln sei. In der Stellenausschreibung schien als Kontakt das AMS Traun - Service für Unternehmen sowie die E-Mail Adresse bewerbung.traun @ams.at angegeben. Die bP übermittelte ihre Bewerbung an die in der Ausschreibung genannte E-Mail Adresse mit folgendem Anschreiben: "Guten Tag Ich habe vom Ams Linz diese Stelle bekommen. Es wurde bekannt gegeben, dass ich KEINEN Verkauf am Telefon mache noch einen Führerschein besitze um ausserhalb von Linz arbeiten zu könne. Trotzdem werde ich mich wie gewünscht bewerben und sende ihnen meine Bewerbungsunterlagen." In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.2018 gab die bP an, nur in Linz eine Arbeit zu suchen und nicht im Telefonverkauf arbeiten zu wollen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 27.12.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.12.2018 bis 18.01.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP durch ihre im Rahmen der Vorauswahl durch das AMS Traun getätigten Angaben in der Bewerbung für eine Stelle bei einer näher bezeichneten Firma das Zustandekommen einer möglichen zumutbaren Beschäftigung verhindert habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 27.12.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.12.2018 bis 18.01.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP durch ihre im Rahmen der Vorauswahl durch das AMS Traun getätigten Angaben in der Bewerbung für eine Stelle bei einer näher bezeichneten Firma das Zustandekommen einer möglichen zumutbaren Beschäftigung verhindert habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass sie die zugewiesene Arbeitsstelle nicht mit Absicht verweigert habe. Sie habe dem AMS lediglich informativ mitteilen wollen, dass ihr der Telefonverkauf nicht liege und sie daher wenig Sinn in der Aufnahme einer solchen Tätigkeit sehe. Sie habe aber dennoch ihre Bewerbungsunterlage mitgeschickt und hätte das Dienstverhältnis auch angenommen. Auch habe sie eine Stelle als Bademeisterin in Aussicht. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die bP von den durchgeführten Ermittlungen in Kenntnis gesetzt. U.a. wurde mitgeteilt, dass die Feststellung der Eignung für eine Tätigkeit vom Dienstgeber zu beurteilen sei und der Arbeitsort des Stellenangebots vom Wohnsitz der bP mit öffentlichen Verkehrsmittel in ca. 40 bis 50 Minuten je Richtung zu erreichen sei. In ihrer Stellungnahme entschuldigt sich die bP für ihr Verhalten, der Fehler liege auf ihrer Seite und es werde nicht mehr vorkommen. Es sei ihr definitiv nicht bewusst gewesen, dass sie aufgrund ihres Schreibens die Stelle nicht erhalten würde. Mit Bescheid vom 16.01.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2019-0566-4-000028-WA, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP mit ihrer Aussage, sie habe bekannt gegeben, keine Verkauf am Telefon zu machen und auch keinen Führerschein zu besitzen, um außerhalb von Linz arbeiten zu könne, klar und deutlich ausgesagt, die Beschäftigung nicht annehmen zu wollen. Im Hinblick auf das wiederholte Vorbringen, wonach diese Aussage nicht für die Firma, sondern für das AMS bestimmt gewesen sei, wird ausgeführt, dass die Feststellung, etwas nicht zu machen, nicht lediglich informativ sei, sondern zweifelsfrei eine Absichtserklärung darstelle. Die Feststellung der Eignung für eine Tätigkeit obliege dem Dienstgeber; der Dienstort sei mit öffentlichen Verkehrsmittel in ca. 40 bis 50 Minuten zu erreichen. Mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit bestehe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher kein Anspruch auf Notstandshilfe.Mit Bescheid vom 16.01.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2019-0566-4-000028-WA, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP mit ihrer Aussage, sie habe bekannt gegeben, keine Verkauf am Telefon zu machen und auch keinen Führerschein zu besitzen, um außerhalb von Linz arbeiten zu könne, klar und deutlich ausgesagt, die Beschäftigung nicht annehmen zu wollen. Im Hinblick auf das wiederholte Vorbringen, wonach diese Aussage nicht für die Firma, sondern für das AMS bestimmt gewesen sei, wird ausgeführt, dass die Feststellung, etwas nicht zu machen, nicht lediglich informativ sei, sondern zweifelsfrei eine Absichtserklärung darstelle. Die Feststellung der Eignung für eine Tätigkeit obliege dem Dienstgeber; der Dienstort sei mit öffentlichen Verkehrsmittel in ca. 40 bis 50 Minuten zu erreichen. Mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit bestehe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 23.01.2019 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen Die bP steht seit 14.04.2018 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Notstandshilfe). In dem bis 31.01.2019 gültigen Betreuungsplan wurde als Ziel die Unterstützung der bP bei der Suche nach einer Stelle als Telefonistin bzw. Reinigungskraft oder im Hilfs- und Anlernbereich bzw. nach den Richtlinien der Notstandshilfe verbindlich vereinbart; der neue Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Traun vom 07.12.2018 wurde der bP eine Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiterin bei einer näher bezeichneten Firma mit dem Hinweis angeboten, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) im Auftrag dieses Unternehmens die Personalvorauswahl vornehme und die Bewerbung daher direkt dem AMS zu übermitteln sei. Es werde geprüft, ob die Qualifikation zum Stellenprofil passe und die Bewerbung chancenreich sei; gegebenenfalls werde die Bewerbung anschließend dem Unternehmen weitergeleitet. Dem Schreiben war die Stellenausschreibung beigeschlossen, gemäß der als Mindestentgelt EUR 2.250,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung geboten wurde, und in der es auszugsweise wie folgt heißt: "Im Zuge einer Vorauswahl richten Sie Ihre Bewerbung bitte an das AMS Traun, vorrangig per E-Mail z.Hd. Herrn R.! Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftigen und vollständigen Bewerbungsunterlagen, vorrangig mittels E-Mail! Geben Sie bitte unbedingt die AUFTRAGSNUMMER im Betreff an, damit Ihre Bewerbung richtig zugeordnet und weitergeleitet werden kann. Kontakt: AMS Traun - Service für Unternehmen z. H. Herrn R. A: [...] T: [...] @: bewerbung.traun@ams.at" Die bP übermittelte ihre Bewerbung an die in der Ausschreibung genannte E-Mail Adresse mit folgendem Anschreiben: "Guten Tag Ich habe vom Ams Linz diese Stelle bekommen. Es wurde bekannt gegeben, dass ich KEINEN Verkauf am Telefon mache noch einen Führerschein besitze um ausserhalb von Linz arbeiten zu könne. Trotzdem werde ich mich wie gewünscht bewerben und sende ihnen meine Bewerbungsunterlagen." In der dem Anschreiben angefügten Bewerbung heißt es auszugsweise wie folgt: "Auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle möchte ich mich bei ihnen als Telefonistin bewerben und hoffe, dass sie mir die Chance geben mich vorstellen zu dürfen. Ich bin 45 Jahre alt, und habe bereits Erfahrung in diesem Bereich. Der Verkauf am Telefon liegt mir leider nicht." Der Arbeitsort des Stellenangebots ist vom Wohnsitz der bP mit öffentlichen Verkehrsmittel in ca. 40 bis 50 Minuten je Richtung zu erreichen. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
- Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
- in der Sacherömisch zwei.3.
- in der Sache Gemäß § 32 Abs. 2 Z. 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG. Aufgrund des Anschreibens, wonach das AMS im Auftrag des ausschreibenden Unternehmens die Personalvorauswahl trifft sowie des angegebenen Bewerbungskontakts "AMS Traun, Service für Unternehmen" trat eindeutig zu Tage, dass sich der/die Arbeitssuchende bei Kontaktaufnahme mit Herrn R. nicht in einer Beratungs-, sondern in einer Vorstellungssituation für die konkret zugewiesene gegenständliche Beschäftigung befindet und das Verhalten im Rahmen der Vorauswahl im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Im Hinblick auf ihren bis in das Jahr 2005 zurückreichenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kann der bP überdies die im AMS bestehende Trennung in Service für Arbeitsuchende und Service für Unternehmen jedenfalls nicht unbekannt geblieben sein.Aufgrund des Anschreibens, wonach das AMS im Auftrag des ausschreibenden Unternehmens die Personalvorauswahl trifft sowie des angegebenen Bewerbungskontakts "AMS Traun, Service für Unternehmen" trat eindeutig zu Tage, dass sich der/die Arbeitssuchende bei Kontaktaufnahme mit Herrn R. nicht in einer Beratungs-, sondern in einer Vorstellungssituation für die konkret zugewiesene gegenständliche Beschäftigung befindet und das Verhalten im Rahmen der Vorauswahl im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Im Hinblick auf ihren bis in das Jahr 2005 zurückreichenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kann der bP überdies die im AMS bestehende Trennung in Service für Arbeitsuchende und Service für Unternehmen jedenfalls nicht unbekannt geblieben sein. Während sie gegenüber ihrem/ihrer Berater/in Bedenken im Hinblick auf das Stellenanbot hätte äußern und sich beraten lassen können, waren diese Äußerungen in ihrem E-Mail an das Service für Unternehmen, das für den potentiellen Dienstgeber Firma S. die Vorauswahl von Bewerbern zu treffen hatte und sohin Vertreterin des Arbeitnehmer suchenden Unternehmens war, geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. So ließ die bP einerseits durch ihre Ausführungen im Anschreiben, sie machen keinen Telefonverkauf und könne mangels Führerschein nur in Linz arbeiten, sowie durch ihre Aussage im beigelegten Bewerbungsschreiben, der Verkauf am Telefon liege ihr nicht, unmissverständlich erkennen, dass sie an der angebotenen Beschäftigung kein Interesse hat. Das Vorbringen, sie habe das AMS lediglich über ihre Nichteignung für den Telefonverkauf informieren wollen, verfängt jedenfalls nicht, zumal ihr im Anschreiben vom 07.12.2018 mitgeteilt worden war, dass ihre Bewerbung nach der Vorprüfung gegebenenfalls an das ausschreibende Unternehmen weitergeleitet werde, und sie nicht nur in ihrem Anschreiben, sondern auch in ihrer Bewerbung ausgeführt hat "Der Verkauf am Telefon liegt mir leider nicht." Zum Vorbringen, mangels Führerschein könne sie nur in Linz arbeiten, ist anzuführen, dass gemäß Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf den Wohnort beschränkt ist, sondern vielmehr auf den Zeitaufwand abzustellen ist. Im Hinblick auf die festgestellte Wegzeit von ca. 40 bis 50 Minuten ist die zeitliche Zumutbarkeit gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass eine Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit um etwa 15% noch nicht das Vorliegen besonderer Umstände erfordern würde. Es liegt sohin eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vor, zumal objektiv die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der schriftlichen Äußerungen der bP jedenfalls verringert wurden. Zudem musste der bP - entgegen ihrem Vorbringen - jedenfalls bewusst gewesen sein, dass ihre schriftlichen Äußerungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abzubringen. Sie nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, sodass der bedingte Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Es liegt sohin eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, zumal objektiv die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der schriftlichen Äußerungen der bP jedenfalls verringert wurden. Zudem musste der bP - entgegen ihrem Vorbringen - jedenfalls bewusst gewesen sein, dass ihre schriftlichen Äußerungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abzubringen. Sie nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, sodass der bedingte Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die schriftlichen Äußerungen der bP im Zuge ihrer Bewerbung durfte die belangte Behörde sohin den Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vom 08.12.2018 bis 18.01.2019 aussprechen. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.Im Hinblick auf die schriftlichen Äußerungen der bP im Zuge ihrer Bewerbung durfte die belangte Behörde sohin den Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vom 08.12.2018 bis 18.01.2019 aussprechen. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2213852.1.00