1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 20d Abs. 1 Z 3, § 12b Z1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 20 d, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12 b, Z1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 11.04.2016 - Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Studierender / Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung Studierender" vom 11.04.2016 bis 10.04.2017 an XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei, bP)11.04.2016 - Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Studierender / Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung Studierender" vom 11.04.2016 bis 10.04.2017 an römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei, bP) 22.03.2017 - Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierender / Erteilung des Aufenthaltstitels, gültig bis 11.04.2018 16.01.2018 - Antrag auf Zulassung der bP als sonstige Schlüsselkraft im Unternehmen der XXXX (in Folge: Arbeitgeber) für die berufliche Tätigkeit als Koch16.01.2018 - Antrag auf Zulassung der bP als sonstige Schlüsselkraft im Unternehmen der römisch 40 (in Folge: Arbeitgeber) für die berufliche Tätigkeit als Koch 22.01.2018 und 27.03.2018 - Schreiben der bB: Aufforderung an die bP zur Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen / Vorlage von Bescheinigungen durch die bP 18.05.2018 - Sitzung des Regionalbeirates / Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Zulassung als Schlüsselkraft gem. § 12b Z1 AuslBG, 35 Punkte: Sprachkenntnisse (15 P.) und für das Alter von 26 Jahren (20 P.)18.05.2018 - Sitzung des Regionalbeirates / Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Zulassung als Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Z1 AuslBG, 35 Punkte: Sprachkenntnisse (15 P.) und für das Alter von 26 Jahren (20 P.) 25.06.2018 - Beschwerde der bP 03.07.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG 17.10.2018 - Mündliche Verhandlung vor dem BVwG 24.10.2018 - Vorlage von Zeugnissen durch die bP 27.11.2018 - Übersetzung der Zeugnisse im Auftrag des BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 16.01.2018 stellte die bP den Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Unternehmen des genannten Arbeitgebers für die berufliche Tätigkeit als Koch. Folgende Unterlagen wurden in Kopie in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Arbeitgebererklärung vom 08.01.2018, -Strichaufzählung Aufenthaltstitel Studierender, -Strichaufzählung Mietvertrag, -Strichaufzählung Heiratsurkunde, -Strichaufzählung Bescheid vom 02.05.2017: Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung - Küchengehilfe/19.05.2017 bis 18.05.2018/10h pro Woche. Nach Aufforderung der bB an die bP zur Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen erfolgte die Vorlage nachfolgender Bescheinigungen durch die bP: -Strichaufzählung Arbeitsbescheinigung vom 07.08.2017 über die Tätigkeit der bP als Koch von August 2011 bis April 2014 in einem Restaurant in XXXX , Gemeinde XXXX ;Arbeitsbescheinigung vom 07.08.2017 über die Tätigkeit der bP als Koch von August 2011 bis April 2014 in einem Restaurant in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 ; -Strichaufzählung Diplom vom 20.10.2015 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Koch" der Öffentlichen Bürgeruniversität für Lebenslängliches Lernen XXXX im Unterrichtsjahr 2014/2015;Diplom vom 20.10.2015 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Koch" der Öffentlichen Bürgeruniversität für Lebenslängliches Lernen römisch 40 im Unterrichtsjahr 2014 aus 2015,; -Strichaufzählung Zertifikat vom 28.09.2017 über die erfolgreiche Prüfung als Koch der Öffentlichen Bürgeruniversität für Lebenslängliches Lernen " XXXX ";römisch 40 "; -Strichaufzählung Bescheinigung der Städtischen Berufsmittelschule " XXXX " über die Eintragung der bP als außerordentlicher Schüler, Ablegung von Differentialprüfungen in der ersten Klasse [Schuljahr 2016/2017], zweiten und dritten Klasse [Schuljahr 2017/2018];Bescheinigung der Städtischen Berufsmittelschule " römisch 40 " über die Eintragung der bP als außerordentlicher Schüler, Ablegung von Differentialprüfungen in der ersten Klasse [Schuljahr 2016/2017], zweiten und dritten Klasse [Schuljahr 2017/2018]; -Strichaufzählung Zeugnisse der Städtischen Berufsmittelschule " XXXX " der ersten (11.08.2017), zweiten (24.11.2017) und dritten Klasse (02.02.2018);Zeugnisse der Städtischen Berufsmittelschule " römisch 40 " der ersten (11.08.2017), zweiten (24.11.2017) und dritten Klasse (02.02.2018); -Strichaufzählung Bescheinigung vom 11.04.2018 über die Umschulung und den Abschluss als Koch des Gastgewerbe-Touristischen Berufes an der Städtischen Fachmittelschule " XXXX " von Mai 2017 bis Jänner 2018;Bescheinigung vom 11.04.2018 über die Umschulung und den Abschluss als Koch des Gastgewerbe-Touristischen Berufes an der Städtischen Fachmittelschule " römisch 40 " von Mai 2017 bis Jänner 2018; -Strichaufzählung Diplom vom 06.02.2018 über die bestandene Abschlussprüfung und den Erwerb der Fachausbildung mit vierjähriger Dauer der Fachrichtung Gastgewerbe - Tourismus des Ausbildungsprofils Koch; -Strichaufzählung Studienbestätigung der XXXX XXXX als außerordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik im WS 2017/2018;Studienbestätigung der römisch 40 römisch 40 als außerordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik im WS 2017 aus 2018,; -Strichaufzählung Studienblatt: Zulassungsbeginn 22.02.2016, gemeldete Semester: SS 2016, WS 2016, SS 2017, WS 2017; -Strichaufzählung Bestätigung des Studienerfolges (SS 2016: Deutsch als Fremdsprache -Strichaufzählung Grundstufe I - genügend, WS 2016: Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II - genügend, SS 2017: Deutsch als Fremdsprache - Mittelstufe I - genügend).Grundstufe römisch eins - genügend, WS 2016: Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe römisch zwei - genügend, SS 2017: Deutsch als Fremdsprache - Mittelstufe römisch eins - genügend). Nach Anhörung des Regionalbeirates wurde mit Bescheid der bB vom 18.05.2018 der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft
BG abgewiesen, da statt der erforderlichen 50 nur 35 Punkte angerechnet werden konnten. Es wurden Punkte für Sprachkenntnisse [15 P.] und für das Alter von 26 Jahren [20 P.] vergeben.Nach Anhörung des Regionalbeirates wurde mit Bescheid der bB vom 18.05.2018 der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen, da statt der erforderlichen 50 nur 35 Punkte angerechnet werden konnten. Es wurden Punkte für Sprachkenntnisse [15 P.] und für das Alter von 26 Jahren [20 P.] vergeben. In ihrer dagegen am 25.06.2018 erhobenen Beschwerde führte die bP in rechtsfreundlicher Vertretung unter Vorlage von Zeugnissen aus, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die Ausbildungsnachweise zum Koch (drei Berufsschulzeugnisse) sowie die Bescheinigung über die ausbildungsadäquate Berufserfahrung (Mai 2014 bis Jänner 2016) nicht berücksichtigt worden seien. Tatsache sei, dass die bP über die entsprechende Ausbildung und Qualifikation verfüge und auch Berufserfahrung nachweisen könne. Aus diesem Grunde habe sie die Mindestpunkteanzahl von 50 erreicht. Nach Beschwerdevorlage fand am 17.10.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, die nachfolgenden wesentlichen Verlauf nahm: "... RV: Im Wesentlichen geht es darum, dass Ausbildungsnachweise für die erfolgte Ausbildung als Koch im Verfahren vorgelegt wurden, jedoch bei der Berechnung der erforderlichen Punkte vom AMS nicht berücksichtigt wurden. Aus welchem Grund diese nicht berücksichtigt wurden, lässt sich der Entscheidung des AMS auch nicht entnehmen. Wäre die Ausbildung berücksichtigt worden und auch die Berufserfahrung berücksichtigt worden, wäre die erforderliche Mindestpunktanzahl erreicht worden und hätte in der Folge der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Es wird daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.Regierungsvorlage, Im Wesentlichen geht es darum, dass Ausbildungsnachweise für die erfolgte Ausbildung als Koch im Verfahren vorgelegt wurden, jedoch bei der Berechnung der erforderlichen Punkte vom AMS nicht berücksichtigt wurden. Aus welchem Grund diese nicht berücksichtigt wurden, lässt sich der Entscheidung des AMS auch nicht entnehmen. Wäre die Ausbildung berücksichtigt worden und auch die Berufserfahrung berücksichtigt worden, wäre die erforderliche Mindestpunktanzahl erreicht worden und hätte in der Folge der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Es wird daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben. BehV: Seitens der belangten Behörde wurde die Qualifikation nicht anerkannt, da die P1 seit 2016 in Österreich ein Studium betreibt bzw. betrieben hat und daneben als Küchenhilfe beschäftigt war und daher nicht glaubwürdig erscheint, dass er die gegenständliche Ausbildung tatsächlich abgeschlossen hat. Beantragt wird eine Abweisung der Beschwerde. VR an P1: Studieren Sie noch? P1: Ja. VR: Wo und was? P1: An der XXXX , Informatik. Gegenwärtig bin ich aber erst bei der Erlernung der deutschen Sprache.P1: An der römisch 40 , Informatik. Gegenwärtig bin ich aber erst bei der Erlernung der deutschen Sprache. VR: Haben Sie bereits fachspezifische Prüfung aus der Wirtschaftsinformatik abgelegt? P1: Nein. VR: Seit wann studieren Sie? P1: Sommersemester 2016 habe ich mit dem Studium angefangen, mit März
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrunde liegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 f, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrunde liegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Paragraph 21, leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung [ ...]Paragraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung [ ...] 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, [...] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. [...]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. [...] Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft (Koch) zugelassen zu werden. Dafür erforderlich ist das Erreichen einer Mindestpunktezahl von 50 Punkten in den nach Anlage C vorgegebenen Beurteilungskriterien. Die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente Mindestpunktezahl und Mindestbruttoentgelt müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben (VwGH 26.01.2013, Zl. 2011/09/0207).Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente Mindestpunktezahl und Mindestbruttoentgelt müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben (VwGH 26.01.2013, Zl. 2011/09/0207). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Schlüsselkräfte können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind (zB Profisportler, Designer, Musiker). Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.). Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare, 359).Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Schlüsselkräfte können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind (zB Profisportler, Designer, Musiker). Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.). Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare, 359). Eine allgemeine Universitätsreife liegt dann vor, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweises vorgelegt wird. Die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife unter dem Kriterium "Qualifikation" der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG kann nur dann zu einer Punktevergabe führen, wenn diese Ausbildungen für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich ist.Eine allgemeine Universitätsreife liegt dann vor, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweises vorgelegt wird. Die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife unter dem Kriterium "Qualifikation" der Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG kann nur dann zu einer Punktevergabe führen, wenn diese Ausbildungen für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich ist. Aus den von der bP in Vorlage gebrachten Zeugnissen geht hervor, dass sie eine vierjährige Schulbildung (2006 bis 2010) absolvierte. Es ist anzumerken, dass im konkreten Fall für die in Aussicht genommene Beschäftigung als Koch eine allgemeine Universitätsreife im Allgemeinen nicht Voraussetzung ist. Der bloße Nachweis einer allgemeinen Universitätsreife ohne einschlägige Fachausbildung ist im Sinne der Zielsetzung der Regelung des § 12b Z 1 AuslBG ebenso wenig ausreichend wie der Abschluss eines Studiums mit dreijähriger Mindestdauer, in dem keine der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Qualifikation erworben wurde (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, 360). Die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife unter dem Kriterium "Qualifikation" der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG kann nur dann zu einer Punktevergabe führen, wenn diese Ausbildungen für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich ist.Es ist anzumerken, dass im konkreten Fall für die in Aussicht genommene Beschäftigung als Koch eine allgemeine Universitätsreife im Allgemeinen nicht Voraussetzung ist. Der bloße Nachweis einer allgemeinen Universitätsreife ohne einschlägige Fachausbildung ist im Sinne der Zielsetzung der Regelung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ebenso wenig ausreichend wie der Abschluss eines Studiums mit dreijähriger Mindestdauer, in dem keine der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Qualifikation erworben wurde vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, 360). Die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife unter dem Kriterium "Qualifikation" der Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG kann nur dann zu einer Punktevergabe führen, wenn diese Ausbildungen für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich ist. Die bP erhält daher auch keine Punkte für die Allgemeine Universitätsreife. Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, legte die bP von Mai 2017 bis Jänner 2018 Prüfungen zum Koch ab. Die bP hat laut eigener Aussage an der Schule " XXXX " keinen Unterricht genommen, sondern sich die Literatur - im Zusammenhang mit der Kochausbildung - im Selbststudium angeeignet und an der Schule nur die Prüfungen - im Zusammenhang mit dem Kochen - abgelegt. Die restlichen Prüfungen wurden aus dem Zeugnis der Schule XXXX übernommen.Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, legte die bP von Mai 2017 bis Jänner 2018 Prüfungen zum Koch ab. Die bP hat laut eigener Aussage an der Schule " römisch 40 " keinen Unterricht genommen, sondern sich die Literatur - im Zusammenhang mit der Kochausbildung - im Selbststudium angeeignet und an der Schule nur die Prüfungen - im Zusammenhang mit dem Kochen - abgelegt. Die restlichen Prüfungen wurden aus dem Zeugnis der Schule römisch 40 übernommen. Das Diplom vom 20.10.2015, das die bP an der Bürgeruniversität XXXX erlangte, setzte einen dreimonatigen Weiterbildungskurs voraus, für die Prüfung am 28.09.2017, für die die bP ein Zertifikat vorgelegt hat, war laut Aussage der bP kein Kurs vorausgesetzt.Das Diplom vom 20.10.2015, das die bP an der Bürgeruniversität römisch 40 erlangte, setzte einen dreimonatigen Weiterbildungskurs voraus, für die Prüfung am 28.09.2017, für die die bP ein Zertifikat vorgelegt hat, war laut Aussage der bP kein Kurs vorausgesetzt. Die von der bP vorgelegten Zeugnisse ihre Kochausbildung betreffend sind nicht mit der österreichischen Lehre vergleichbar, weder was die Dauer noch was den Inhalt betrifft (siehe Koch-Ausbildungsverordnung, BGBl Nr. 1093/1994 idgF). In der Koch-Ausbildungsverordnung ist festgelegt, dass die Lehrzeit drei Jahre beträgt und die Aneignung umfangreiche Kenntnisse, aufgezählt in 34 Punkten (§ 4 leg.cit.), umfassen.Die von der bP vorgelegten Zeugnisse ihre Kochausbildung betreffend sind nicht mit der österreichischen Lehre vergleichbar, weder was die Dauer noch was den Inhalt betrifft (siehe Koch-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1093 aus 1994, idgF). In der Koch-Ausbildungsverordnung ist festgelegt, dass die Lehrzeit drei Jahre beträgt und die Aneignung umfangreiche Kenntnisse, aufgezählt in 34 Punkten (Paragraph 4, leg.cit.), umfassen. Mangels abgeschlossener Berufsausbildung in dem österreichischen Lehrabschluss vergleichbarer Dauer iSd Anlage C erhält die bP auch keine Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung". Für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" könnten nur für Zeiten nach dem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung Punkte vergeben werden. Es konnten daher für die vorgelegte Ausbildung keine Punkte im Sinne der "Anlage C" vergeben werden. Der BF erhält daher weder Punkte für die Allgemeine Universitätsreife, die er für den Abschluss der der Mittleren (Höheren) Technischen Gemeinde-Lehranstalt XXXX XXXX erlangt haben mag, noch für eine abgeschlossene Berufsausbildung, da die von der bP abgelegten Prüfungen nicht der österreichischen Lehrausbildung zum Koch entsprechen.Der BF erhält daher weder Punkte für die Allgemeine Universitätsreife, die er für den Abschluss der der Mittleren (Höheren) Technischen Gemeinde-Lehranstalt römisch 40 römisch 40 erlangt haben mag, noch für eine abgeschlossene Berufsausbildung, da die von der bP abgelegten Prüfungen nicht der österreichischen Lehrausbildung zum Koch entsprechen. Da keine Punkte in der Kategorie Qualifikation vergeben werden konnten, erreicht der Beschwerdeführer nicht die geforderte Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten. Es bleibt bei den von der bB festgestellten Punkteanzahl von 35 für die Sprachkenntnisse und das Alter. Die Beschwerde ist somit aufgrund des nicht erbrachten Nachweises einer Qualifikation im Sinne der Anlage C als unbegründet abzuweisen und der ergangene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). 1. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.1. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.