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{'item': 'L517 2199850-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 12bArt. 130§ 6§ 20f§ 21§ 20g§ 17§ 27§ 9§ 12c§ 41§ 108§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlL517 2199850-1 SpruchL517 2199850-1/21E L517 2207198-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter X

§ 28Abs.

1A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 20d Abs. 1 Z 3, § 12b Z1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 20 d, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12 b, Z1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 11.04.2016 - Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Studierender / Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung Studierender" vom 11.04.2016 bis 10.04.2017 an XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei, bP)11.04.2016 - Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Studierender / Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung Studierender" vom 11.04.2016 bis 10.04.2017 an römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei, bP) 22.03.2017 - Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierender / Erteilung des Aufenthaltstitels, gültig bis 11.04.2018 16.01.2018 - Antrag auf Zulassung der bP als sonstige Schlüsselkraft im Unternehmen der XXXX (in Folge: Arbeitgeber) für die berufliche Tätigkeit als Koch16.01.2018 - Antrag auf Zulassung der bP als sonstige Schlüsselkraft im Unternehmen der römisch 40 (in Folge: Arbeitgeber) für die berufliche Tätigkeit als Koch 22.01.2018 und 27.03.2018 - Schreiben der bB: Aufforderung an die bP zur Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen / Vorlage von Bescheinigungen durch die bP 18.05.2018 - Sitzung des Regionalbeirates / Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Zulassung als Schlüsselkraft gem. § 12b Z1 AuslBG, 35 Punkte: Sprachkenntnisse (15 P.) und für das Alter von 26 Jahren (20 P.)18.05.2018 - Sitzung des Regionalbeirates / Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Zulassung als Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Z1 AuslBG, 35 Punkte: Sprachkenntnisse (15 P.) und für das Alter von 26 Jahren (20 P.) 25.06.2018 - Beschwerde der bP 03.07.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG 17.10.2018 - Mündliche Verhandlung vor dem BVwG 24.10.2018 - Vorlage von Zeugnissen durch die bP 27.11.2018 - Übersetzung der Zeugnisse im Auftrag des BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 16.01.2018 stellte die bP den Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Unternehmen des genannten Arbeitgebers für die berufliche Tätigkeit als Koch. Folgende Unterlagen wurden in Kopie in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Arbeitgebererklärung vom 08.01.2018, -Strichaufzählung Aufenthaltstitel Studierender, -Strichaufzählung Mietvertrag, -Strichaufzählung Heiratsurkunde, -Strichaufzählung Bescheid vom 02.05.2017: Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung - Küchengehilfe/19.05.2017 bis 18.05.2018/10h pro Woche. Nach Aufforderung der bB an die bP zur Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen erfolgte die Vorlage nachfolgender Bescheinigungen durch die bP: -Strichaufzählung Arbeitsbescheinigung vom 07.08.2017 über die Tätigkeit der bP als Koch von August 2011 bis April 2014 in einem Restaurant in XXXX , Gemeinde XXXX ;Arbeitsbescheinigung vom 07.08.2017 über die Tätigkeit der bP als Koch von August 2011 bis April 2014 in einem Restaurant in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 ; -Strichaufzählung Diplom vom 20.10.2015 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Koch" der Öffentlichen Bürgeruniversität für Lebenslängliches Lernen XXXX im Unterrichtsjahr 2014/2015;Diplom vom 20.10.2015 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Koch" der Öffentlichen Bürgeruniversität für Lebenslängliches Lernen römisch 40 im Unterrichtsjahr 2014 aus 2015,; -Strichaufzählung Zertifikat vom 28.09.2017 über die erfolgreiche Prüfung als Koch der Öffentlichen Bürgeruniversität für Lebenslängliches Lernen " XXXX ";römisch 40 "; -Strichaufzählung Bescheinigung der Städtischen Berufsmittelschule " XXXX " über die Eintragung der bP als außerordentlicher Schüler, Ablegung von Differentialprüfungen in der ersten Klasse [Schuljahr 2016/2017], zweiten und dritten Klasse [Schuljahr 2017/2018];Bescheinigung der Städtischen Berufsmittelschule " römisch 40 " über die Eintragung der bP als außerordentlicher Schüler, Ablegung von Differentialprüfungen in der ersten Klasse [Schuljahr 2016/2017], zweiten und dritten Klasse [Schuljahr 2017/2018]; -Strichaufzählung Zeugnisse der Städtischen Berufsmittelschule " XXXX " der ersten (11.08.2017), zweiten (24.11.2017) und dritten Klasse (02.02.2018);Zeugnisse der Städtischen Berufsmittelschule " römisch 40 " der ersten (11.08.2017), zweiten (24.11.2017) und dritten Klasse (02.02.2018); -Strichaufzählung Bescheinigung vom 11.04.2018 über die Umschulung und den Abschluss als Koch des Gastgewerbe-Touristischen Berufes an der Städtischen Fachmittelschule " XXXX " von Mai 2017 bis Jänner 2018;Bescheinigung vom 11.04.2018 über die Umschulung und den Abschluss als Koch des Gastgewerbe-Touristischen Berufes an der Städtischen Fachmittelschule " römisch 40 " von Mai 2017 bis Jänner 2018; -Strichaufzählung Diplom vom 06.02.2018 über die bestandene Abschlussprüfung und den Erwerb der Fachausbildung mit vierjähriger Dauer der Fachrichtung Gastgewerbe - Tourismus des Ausbildungsprofils Koch; -Strichaufzählung Studienbestätigung der XXXX XXXX als außerordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik im WS 2017/2018;Studienbestätigung der römisch 40 römisch 40 als außerordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik im WS 2017 aus 2018,; -Strichaufzählung Studienblatt: Zulassungsbeginn 22.02.2016, gemeldete Semester: SS 2016, WS 2016, SS 2017, WS 2017; -Strichaufzählung Bestätigung des Studienerfolges (SS 2016: Deutsch als Fremdsprache -Strichaufzählung Grundstufe I - genügend, WS 2016: Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II - genügend, SS 2017: Deutsch als Fremdsprache - Mittelstufe I - genügend).Grundstufe römisch eins - genügend, WS 2016: Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe römisch zwei - genügend, SS 2017: Deutsch als Fremdsprache - Mittelstufe römisch eins - genügend). Nach Anhörung des Regionalbeirates wurde mit Bescheid der bB vom 18.05.2018 der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft

§ 12bZ1 Ausl

BG abgewiesen, da statt der erforderlichen 50 nur 35 Punkte angerechnet werden konnten. Es wurden Punkte für Sprachkenntnisse [15 P.] und für das Alter von 26 Jahren [20 P.] vergeben.Nach Anhörung des Regionalbeirates wurde mit Bescheid der bB vom 18.05.2018 der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen, da statt der erforderlichen 50 nur 35 Punkte angerechnet werden konnten. Es wurden Punkte für Sprachkenntnisse [15 P.] und für das Alter von 26 Jahren [20 P.] vergeben. In ihrer dagegen am 25.06.2018 erhobenen Beschwerde führte die bP in rechtsfreundlicher Vertretung unter Vorlage von Zeugnissen aus, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die Ausbildungsnachweise zum Koch (drei Berufsschulzeugnisse) sowie die Bescheinigung über die ausbildungsadäquate Berufserfahrung (Mai 2014 bis Jänner 2016) nicht berücksichtigt worden seien. Tatsache sei, dass die bP über die entsprechende Ausbildung und Qualifikation verfüge und auch Berufserfahrung nachweisen könne. Aus diesem Grunde habe sie die Mindestpunkteanzahl von 50 erreicht. Nach Beschwerdevorlage fand am 17.10.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, die nachfolgenden wesentlichen Verlauf nahm: "... RV: Im Wesentlichen geht es darum, dass Ausbildungsnachweise für die erfolgte Ausbildung als Koch im Verfahren vorgelegt wurden, jedoch bei der Berechnung der erforderlichen Punkte vom AMS nicht berücksichtigt wurden. Aus welchem Grund diese nicht berücksichtigt wurden, lässt sich der Entscheidung des AMS auch nicht entnehmen. Wäre die Ausbildung berücksichtigt worden und auch die Berufserfahrung berücksichtigt worden, wäre die erforderliche Mindestpunktanzahl erreicht worden und hätte in der Folge der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Es wird daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.Regierungsvorlage, Im Wesentlichen geht es darum, dass Ausbildungsnachweise für die erfolgte Ausbildung als Koch im Verfahren vorgelegt wurden, jedoch bei der Berechnung der erforderlichen Punkte vom AMS nicht berücksichtigt wurden. Aus welchem Grund diese nicht berücksichtigt wurden, lässt sich der Entscheidung des AMS auch nicht entnehmen. Wäre die Ausbildung berücksichtigt worden und auch die Berufserfahrung berücksichtigt worden, wäre die erforderliche Mindestpunktanzahl erreicht worden und hätte in der Folge der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Es wird daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben. BehV: Seitens der belangten Behörde wurde die Qualifikation nicht anerkannt, da die P1 seit 2016 in Österreich ein Studium betreibt bzw. betrieben hat und daneben als Küchenhilfe beschäftigt war und daher nicht glaubwürdig erscheint, dass er die gegenständliche Ausbildung tatsächlich abgeschlossen hat. Beantragt wird eine Abweisung der Beschwerde. VR an P1: Studieren Sie noch? P1: Ja. VR: Wo und was? P1: An der XXXX , Informatik. Gegenwärtig bin ich aber erst bei der Erlernung der deutschen Sprache.P1: An der römisch 40 , Informatik. Gegenwärtig bin ich aber erst bei der Erlernung der deutschen Sprache. VR: Haben Sie bereits fachspezifische Prüfung aus der Wirtschaftsinformatik abgelegt? P1: Nein. VR: Seit wann studieren Sie? P1: Sommersemester 2016 habe ich mit dem Studium angefangen, mit März

  1. VR: Wann haben Sie die letzte Prüfung gemacht? P1: Im Juni dieses Jahres war die letzte Prüfung über die Sprache Deutsch. VR: Wie viele Prüfungen haben Sie in Deutsch bis jetzt gemacht? P1: drei Prüfungen, jetzt habe ich die B1 Stufe erreicht. VR: Es geht nur um die Sprachen? P1: Ja. VR: Wie schaut es aus betreffend der Tätigkeit aus, was sie machen als Küchenhilfe. Seit wann machen Sie dies und was machen Sie dort? P1: Im Mai 2016 habe ich diese Beschäftigung angenommen. Ich bin dort als Hilfskoch angestellt und mache alle Tätigkeiten, die man von mir dort verlangt in diesem Bereich. VR: Wie viel bekommen Sie bezahlt? P1: Stundenlohn ist Euro 7,
  2. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Euro 355 im Monat bekomme. VR: Wie viele Stunden im Schnitt arbeiten Sie? P1: Ca. 40 Stunden im Monat. VR: Wann machen Sie die 40 Stunden im Monat? P1: 10 Stunden in der Woche. Die Tage sind immer unterschiedlich, jede Woche werden die Tage vereinbart. VR: Wann sind Sie auf der Universität? P1: Immer vormittags, immer montags und donnerstags. Am Montag sind es eineinhalb Stunden, am Donnerstag dreieinhalb Stunden. 08:30 bis 11:45, am Donnerstag. VR: Wo sind Sie gemeldet? P1: XXXX .P1: römisch 40 . VR: Seit wann sind sie dort gemeldet? P1: Seit Februar dieses Jahres. VR: Seit 2016 besuchen die regelmäßig die XXXX ?VR: Seit 2016 besuchen die regelmäßig die römisch 40 ? P1: Ja, Montag und Donnerstag seit
  3. In diesem Semester sind die Tage anders. VR: Wie oft sind Sie zu Hause in Mazedonien? P1: Wenn ich die Möglichkeit habe, dann reise ich hin. VR wiederholt die Frage. P1: Ich kann es nicht genau beziffern. Ca. 15 bis 20 Mal im Jahr fahre ich nach Hause. VR: Mit was fahren Sie nach Hause? P1: Mit dem Bus. Wenn mein Freund nach Hause fährt und mich mitnimmt, fahre ich dort mit. VR: Wie lange fährt man mit dem Bus bzw. wie lange mit dem Privat-PKW? P1: Es kommt darauf an, wie es an den Grenzen ist und wie der Verkehr ist. Mit dem Bus dauert es ca. 20-24 Stunden, mit dem PKW ca. 10-12 Stunden. VR: Wie lange halten Sie sich dann zu Hause auf? P1: Zwischen ein und zwei Wochen. Wie es mir halt möglich ist. VR: Sie haben angegeben, 15 bis 20 Mal, ein bis zwei Wochen halten Sie sich zu Hause auf. Das sind im Schnitt 15 Wochen, das sind im geringsten Fall 3 Monate und drei Wochen. Sie arbeiten 40 Stunden im Monat in XXXX und besuchen gleichzeitig die XXXX . Sind sie sich sicher, dass alles stimmt, was sie angegeben haben?VR: Sie haben angegeben, 15 bis 20 Mal, ein bis zwei Wochen halten Sie sich zu Hause auf. Das sind im Schnitt 15 Wochen, das sind im geringsten Fall 3 Monate und drei Wochen. Sie arbeiten 40 Stunden im Monat in römisch 40 und besuchen gleichzeitig die römisch 40 . Sind sie sich sicher, dass alles stimmt, was sie angegeben haben? P1: Das mit den ein bis zwei Wochen ist nicht regelmäßig. Es gibt auch Aufenthalte von drei bis vier Tagen, dass ich in Mazedonien bin. VR: Was kostet eine Fahrt nach Mazedonien? P1: Die Fahr kostet hin und zurück an die 100 Euro. Wenn ich privat mitfahre, zahle ich nichts. VR: Was bezahlen Sie Miete? P1: Miete bezahle ich 650 Euro. VR: Welche Einkommen haben Sie sonst, außer von Ihrer Beschäftigung? P1: Meine Eltern finanzieren mich von zu Hause. VR: Sie geben an, dass sie eine Kochprüfung (Diplom) im Jahr 2015 gemacht haben. Was ist da Inhalt, was steckt dahinter? P1: Ich habe 2014 bis 2016 in einem Restaurant gearbeitet. Parallel habe ich den Kurs besucht, um mich weiter zu qualifizieren und die Fähigkeiten als Koch zu erlernen. VR: Wie lange hat dies gedauert? P1: Der Kurs war drei Tage in der Woche, mit je zwei Stunden Unterricht und hat ca. drei Monate gedauert. VR: Als Unterlagen haben Sie bei der Fachmittelschule eine Prüfung abgelebt im Jahr 2017 und 2018, um was handelt es sich dabei? P1: Fachschule für Kochen. VR: Was war der Inhalt bzw. der Umfang dieser Ausbildung? P1: Dort habe ich keinen Unterricht genommen, ich habe dort nur die Prüfungen an der Schule abgelegt. VR: Was war Lerninhalt? P1: Ich habe einige Prüfungen abgelegt, Hauptprüfung für Koch, Fächer Tourismus und Hygiene, eigene Prüfungen. Küchendekoration war eine eigene Prüfung. Psychologie und Kommunikation sowie Biologie und Geographie waren Fächer. VR: Gab es auch Vorbereitungen? P1: Ich habe nur die Prüfungen abgelegt. Ich habe die Literatur von der Schule bekommen und im Selbststudium diese mir zugeführt. VR: Es gab keinen praktischen Schulunterricht. P1: Weil ich hier in Österreich beschäftigt war in der Gastronomie, wurde dort anerkannt als Praktikum. VR: In einer Schulklasse sind sie dort nie gesessen? P1: Nein, in der Schule war ich dort nicht, habe keinen Unterricht besucht. VR an P2: VR: Können Sie mir beschreiben was die P1 in Ihrem Betrieb macht? P2: Die P1 wird für die Zubereitung der unterschiedlichsten Gerichte herangezogen. In meinem Betrieb habe ich vier Köche eingesetzt und die P1 ist einer davon. Die Tätigkeit umfasst die Vor- als auch die Zubereitung und die Fertigstellung der unterschiedlichsten Speisen. Auch sind davon Nachspeisen betroffen. Die Hauptarbeit in der Küche liegt in der Vorbereitung, um in kurzer Zeit dem Gast die Speisen servieren zu können. LR2: Sie unterliegen dem Kollektivvertrag. Setzen die P1 auch als Koch ein, bezahlen aber nur 7,50 Euro Stundenlohn. P2: Er hat mir keine abgeschlossene Kochlehre vorweisen können bei der Einstellung. Eingestellt wurde er im Mai
  4. VR: Wie lange war er beschäftigt? P2: Bis im Mai
  5. VR: Wurde er immer mit demselben Gehalt bezahlt? P2: Ja. VR: Mit dem Zeitpunkt des negativen Bescheides passierte was? P2: Wir haben uns von ihm trennen müssen - leider! LR2: Wie hoch war der Stundenlohn im Jahr 2018? P2: Die Geringfügigkeitsgrenze wurde nie überschritten. Er war 10 Stunden in der Woche angestellt. Aus diesem resultiert der Stundenlohn, wenn man es aufteilt. LR1: War die Arbeitszeit gleichmäßig verteilt? P2: Es erfolgte eine flexible Diensteinteilung. RV an P2:Regierungsvorlage an P2: Besitzt P1 die Fähigkeiten nach dieser zweijährigen Beschäftigungszeit als Koch eingesetzt zu werden? P2: Ja. RV: Erlangten Sie Kenntnis, wie die Prüfungen abgelaufen sind?Regierungsvorlage, Erlangten Sie Kenntnis, wie die Prüfungen abgelaufen sind? P2: Ja, ich habe dies insofern mitbekommen. Einerseits indem er mir mittteilte, dass er zu einer Prüfung nach Hause fahre. Andererseits durch den Umstand, wie ihm die österreichischen Köche "das Kochen", in der Praxis gezeigt und gelernt haben. Ergänzend wird ausgeführt, dass eine reine Theorieausbildung ohne praktische Erfahrung eher zu einem suboptimalen Ergebnis führt. RV: Ob die Qualifikation die der P1 gegenwärtig besitzt mit der Ausbildung eines österreichischen Kochs vergleichbar ist?Regierungsvorlage, Ob die Qualifikation die der P1 gegenwärtig besitzt mit der Ausbildung eines österreichischen Kochs vergleichbar ist? P2: Ja! Er besitzt darüber hinaus auch mehr praktisches Wissen, aufgrund der 10 stündigen Beschäftigung in der Woche, im Vergleich zu Absolventen der Kochfachschule, welche ein bis zwei Stunden Kochen in der Woche haben. BehV an P2: Unserer Ansicht entsprechen die mehreren Qualifikationen als Koch die die P1 vorgelegt hat, in keinem Fall einer österreichischen Lehrausbildung bzw. sind mit einer solchen vergleichbar, insbesondere aufgrund der Kürze der Ausbildung bzw. angesichts des Umstandes, dass an der städtischen Berufsmittelschule gar kein Unterricht stattgefunden hat, sondern der Erwerb des Wissens nur im Selbststudiums erfolgt ist. LR2 an P1: Sie haben ein Diplom im Jahr 2015 gemacht. Können Sie Auskunft über Inhalt und Ausmaß erteilen! P1: Diese Diplomprüfung setzt zwei andere Prüfung voraus, die vorher abgelegt werden müssen, damit man zu dieser Prüfung gelangt. LR2: Gab es Anwesenheitszeiten oder ein Praktikum? P1: Vorher habe ich zwei Prüfungen abgelegt, die Voraussetzung für die Abschlussprüfung waren. VR: Hat es einen Kurs gegeben? P1: Nein. Ich war in keinem Kurs oder einer Klasse. Diese Schuleinrichtung, ist eine Einrichtung, wo man die Prüfung ablegen kann, ohne an einem Unterricht teilzunehmen. Es gibt einen Lehrgang mit Unterricht und Anwesenheit und einen ohne. Nachgefragt gebe ich an, ich habe die Variante ohne Anwesenheit gewählt, da ich in Österreich gewesen bin. LR2: Da waren Sie aber noch nicht in Österreich beschäftigt? P1: Das war nur ein Weiterbildungskurs, der drei Monate gedauert hat. Nachgefragt gebe ich an, dass man am Ende ein Diplom bekommt. LR2: Sie waren im Jahr 2015 in Mazedonien als Koch beschäftigt? P1: Der Betriebsleiter vom Restaurant hat er mir nahegelegt, dass ich diese Weiterbildung machen soll, da sowohl der Verdienst ein besserer ist, als auch der Status angehoben wird. LR2: Gibt es zwei oder drei Nachweise über bestandene Prüfungen bzw. waren sie parallel immer beschäftigt? P1: Das am 28.09.2017 war eine eintägige Prüfung, bei der kein Kurs vorausgesetzt war. VR: Was war Inhalt der Prüfung im Jahr 2017? P1: Thema war Speisenvorbereitung, d.h. traditionelle Speisen in der Umgebung, wie man diese vorbereitet. VR: Was war Inhalt der Prüfung im Jahr 2018? P1: 2018 war die Abschlussprüfung, davor .... VR wiederholt die Frage. P1: Welche Prüfung? VR: Was mussten sie im "Praktikum" bei der Prüfung machen? P1: Die Zubereitung von Spezialitäten im Zusammenhang mit der regionalen Küche. Nach nochmaligen Nachfragen gebe ich an, dass es sich im Jahr 2017 um eine eintägige Prüfung gehandelt hat und im Jahr 2018 die obige Prüfung abgelegt wurde. RV: Die P1 hat drei Nachweise, dass er die Qualifikation als Koch hat, vorgelegt. Eine aus dem Jahr 2015 aus XXXX , eine zweite vom 28.09.2017 ebenso aus XXXX und als weiteren Nachweise eine eineinhalbjährige Ausbildung an der Fachhochschule in XXXX . Die letzte, die dreijährige, wurde im sogenannten Modulsystem abgelegt, ohne dass er eine Schule besucht hat. Ich erlaube mir auch drauf hinzuweisen, dass die Kürze der Ausbildung oder ob ich den Stoff mir im Selbststudium beigebracht habe, keine Aussage darüber treffen kann, ob die P1 über die Qualifikation als Koch verfüge.Regierungsvorlage, Die P1 hat drei Nachweise, dass er die Qualifikation als Koch hat, vorgelegt. Eine aus dem Jahr 2015 aus römisch 40 , eine zweite vom 28.09.2017 ebenso aus römisch 40 und als weiteren Nachweise eine eineinhalbjährige Ausbildung an der Fachhochschule in römisch 40 . Die letzte, die dreijährige, wurde im sogenannten Modulsystem abgelegt, ohne dass er eine Schule besucht hat. Ich erlaube mir auch drauf hinzuweisen, dass die Kürze der Ausbildung oder ob ich den Stoff mir im Selbststudium beigebracht habe, keine Aussage darüber treffen kann, ob die P1 über die Qualifikation als Koch verfüge. VR: Sie haben angegeben, sie haben drei Tage pro Woche, drei Monate lange eine Schule besucht. Was war dies? P1: Das war ein Weiterbildungskurs, wo man einige Rezepte sich angeeignet hat, um seine Arbeit bei dem Restaurant, wo ich beschäftigt war, zu erhalten und weiter aufzusteigen. LR2: Waren Sie nach der Ablegung dieses Kurses "Koch"? P1: Nein, die Bezeichnung ist irreführend. Es war ein Weiterbildungskurs. LR2: Die Bescheinigung aus 2018 beinhaltet eine große Anzahl von Prüfungen und Gegenständen die abgelegt wurden. Kann man bei den drei vorgelegten Zeugnissen von einem Maturaniveau ausgehen P1: Ja bei diesem Institut wird auch maturiert. Zwei Prüfungen, albanisch und Praktikum sind Teil eines Maturazeugnisses. Diese Prüfungen habe ich alle abgelegt. Ich habe die Schule für Informatik abgeschlossen mit Matura. Jene Fächer, die nicht in der Informatikausbildung enthalten waren, wurden in der Folge im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Koch abgelegt. VR: Können Sie Französisch? P1: Ein bisschen schon. Da in den Zeugnissen auch Kenntnisse über die französische Fremdsprache aufschienen wurde seitens des Gerichtes eine Frage auf Französisch gestellt. Diese konnte von der P1 nicht beantwortet werden, er führte auch aus, dass er es nicht verstehe. LR2: Das Zeugnis der Französischprüfung stammt aus dem Jahr
  6. Wann haben Sie diese Prüfung tatsächlich abgelegt? P1: Bei dieser Berufsmittelschule für Kochen habe ich nur Prüfungen abgelegt, die das Kochen betreffen. Alle anderen Prüfungen wurden von der Informatikmatura übernommen. LR2: Können Sie ein Maturazeugnis der Informatikmatura vorlegen? P1: Ja, kann ich. Das habe ich auch bei der Universität vorgelegt. Als ordentlicher Student bin ich noch in der Sprachausbildung. VR: Im Zuge der Nachschau in den Unterlagen - Studienbestätigung - scheint die P1 als außerordentlicher Student auf. Das Gericht fordert die P1 auf, das Maturazeugnis ehestmöglich im Original vorzulegen. Schluss der Verhandlung. Der VR vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. ..." Der Aufforderung des BVwG in der Verhandlung entsprechend wurden die geforderten Zeugnisse in Vorlage gebracht, diese wurden im Auftrag des Gerichts einer Übersetzung zugeführt. Neu vorgelegt wurden die Zeugnisse der Mittleren (Höheren) Technischen Gemeinde-Lehranstalt XXXX XXXX über den abgeschlossenen ersten Jahrgang (Schuljahr 2006/2007) vom 11.06.2007, zweiten Jahrgang (Schuljahr 2007/2008) vom 20.06.2008, dritten Jahrgang (Schuljahr 2008/2009) vom 26.06.2009 und vierten Jahrgang (Schuljahr 2009/2010) vom 20.05.2010.Neu vorgelegt wurden die Zeugnisse der Mittleren (Höheren) Technischen Gemeinde-Lehranstalt römisch 40 römisch 40 über den abgeschlossenen ersten Jahrgang (Schuljahr 2006 aus 2007,) vom 11.06.2007, zweiten Jahrgang (Schuljahr 2007 aus 2008,) vom 20.06.2008, dritten Jahrgang (Schuljahr 2008 aus 2009,) vom 26.06.2009 und vierten Jahrgang (Schuljahr 2009 aus 2010,) vom 20.05.
  7. 2.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einholung eines Firmenbuchauszuges, Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, sowie in die sonstigen relevanten Unterlagen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  11. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung am 17.10.
  12. 2.
  13. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
  15. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  16. 3.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF -Strichaufzählung Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgFAusländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgFNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF -Strichaufzählung Charta der Grundrechte der Europäischen Union EMRK , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  19. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrunde liegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 f, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrunde liegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 21

leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Paragraph 21, leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

§ 20gAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.

  1. im Generellen und die unter Pkt. 3.
  2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.
  3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgF, lauten:3.
  4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF, lauten: § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung [ ...]Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung [ ...] 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1, [...]3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, [...] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. [...]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. [...] Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft (Koch) zugelassen zu werden. Dafür erforderlich ist das Erreichen einer Mindestpunktezahl von 50 Punkten in den nach Anlage C vorgegebenen Beurteilungskriterien. Die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente Mindestpunktezahl und Mindestbruttoentgelt müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben (VwGH 26.01.2013, Zl. 2011/09/0207).Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente Mindestpunktezahl und Mindestbruttoentgelt müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben (VwGH 26.01.2013, Zl. 2011/09/0207). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Schlüsselkräfte können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind (zB Profisportler, Designer, Musiker). Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.). Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare, 359).Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Schlüsselkräfte können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind (zB Profisportler, Designer, Musiker). Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.). Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare, 359). Eine allgemeine Universitätsreife liegt dann vor, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweises vorgelegt wird. Die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife unter dem Kriterium "Qualifikation" der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG kann nur dann zu einer Punktevergabe führen, wenn diese Ausbildungen für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich ist.Eine allgemeine Universitätsreife liegt dann vor, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweises vorgelegt wird. Die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife unter dem Kriterium "Qualifikation" der Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG kann nur dann zu einer Punktevergabe führen, wenn diese Ausbildungen für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich ist. Aus den von der bP in Vorlage gebrachten Zeugnissen geht hervor, dass sie eine vierjährige Schulbildung (2006 bis 2010) absolvierte. Es ist anzumerken, dass im konkreten Fall für die in Aussicht genommene Beschäftigung als Koch eine allgemeine Universitätsreife im Allgemeinen nicht Voraussetzung ist. Der bloße Nachweis einer allgemeinen Universitätsreife ohne einschlägige Fachausbildung ist im Sinne der Zielsetzung der Regelung des § 12b Z 1 AuslBG ebenso wenig ausreichend wie der Abschluss eines Studiums mit dreijähriger Mindestdauer, in dem keine der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Qualifikation erworben wurde (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, 360). Die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife unter dem Kriterium "Qualifikation" der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG kann nur dann zu einer Punktevergabe führen, wenn diese Ausbildungen für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich ist.Es ist anzumerken, dass im konkreten Fall für die in Aussicht genommene Beschäftigung als Koch eine allgemeine Universitätsreife im Allgemeinen nicht Voraussetzung ist. Der bloße Nachweis einer allgemeinen Universitätsreife ohne einschlägige Fachausbildung ist im Sinne der Zielsetzung der Regelung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ebenso wenig ausreichend wie der Abschluss eines Studiums mit dreijähriger Mindestdauer, in dem keine der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Qualifikation erworben wurde vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, 360). Die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife unter dem Kriterium "Qualifikation" der Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG kann nur dann zu einer Punktevergabe führen, wenn diese Ausbildungen für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich ist. Die bP erhält daher auch keine Punkte für die Allgemeine Universitätsreife. Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, legte die bP von Mai 2017 bis Jänner 2018 Prüfungen zum Koch ab. Die bP hat laut eigener Aussage an der Schule " XXXX " keinen Unterricht genommen, sondern sich die Literatur - im Zusammenhang mit der Kochausbildung - im Selbststudium angeeignet und an der Schule nur die Prüfungen - im Zusammenhang mit dem Kochen - abgelegt. Die restlichen Prüfungen wurden aus dem Zeugnis der Schule XXXX übernommen.Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, legte die bP von Mai 2017 bis Jänner 2018 Prüfungen zum Koch ab. Die bP hat laut eigener Aussage an der Schule " römisch 40 " keinen Unterricht genommen, sondern sich die Literatur - im Zusammenhang mit der Kochausbildung - im Selbststudium angeeignet und an der Schule nur die Prüfungen - im Zusammenhang mit dem Kochen - abgelegt. Die restlichen Prüfungen wurden aus dem Zeugnis der Schule römisch 40 übernommen. Das Diplom vom 20.10.2015, das die bP an der Bürgeruniversität XXXX erlangte, setzte einen dreimonatigen Weiterbildungskurs voraus, für die Prüfung am 28.09.2017, für die die bP ein Zertifikat vorgelegt hat, war laut Aussage der bP kein Kurs vorausgesetzt.Das Diplom vom 20.10.2015, das die bP an der Bürgeruniversität römisch 40 erlangte, setzte einen dreimonatigen Weiterbildungskurs voraus, für die Prüfung am 28.09.2017, für die die bP ein Zertifikat vorgelegt hat, war laut Aussage der bP kein Kurs vorausgesetzt. Die von der bP vorgelegten Zeugnisse ihre Kochausbildung betreffend sind nicht mit der österreichischen Lehre vergleichbar, weder was die Dauer noch was den Inhalt betrifft (siehe Koch-Ausbildungsverordnung, BGBl Nr. 1093/1994 idgF). In der Koch-Ausbildungsverordnung ist festgelegt, dass die Lehrzeit drei Jahre beträgt und die Aneignung umfangreiche Kenntnisse, aufgezählt in 34 Punkten (§ 4 leg.cit.), umfassen.Die von der bP vorgelegten Zeugnisse ihre Kochausbildung betreffend sind nicht mit der österreichischen Lehre vergleichbar, weder was die Dauer noch was den Inhalt betrifft (siehe Koch-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1093 aus 1994, idgF). In der Koch-Ausbildungsverordnung ist festgelegt, dass die Lehrzeit drei Jahre beträgt und die Aneignung umfangreiche Kenntnisse, aufgezählt in 34 Punkten (Paragraph 4, leg.cit.), umfassen. Mangels abgeschlossener Berufsausbildung in dem österreichischen Lehrabschluss vergleichbarer Dauer iSd Anlage C erhält die bP auch keine Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung". Für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" könnten nur für Zeiten nach dem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung Punkte vergeben werden. Es konnten daher für die vorgelegte Ausbildung keine Punkte im Sinne der "Anlage C" vergeben werden. Der BF erhält daher weder Punkte für die Allgemeine Universitätsreife, die er für den Abschluss der der Mittleren (Höheren) Technischen Gemeinde-Lehranstalt XXXX XXXX erlangt haben mag, noch für eine abgeschlossene Berufsausbildung, da die von der bP abgelegten Prüfungen nicht der österreichischen Lehrausbildung zum Koch entsprechen.Der BF erhält daher weder Punkte für die Allgemeine Universitätsreife, die er für den Abschluss der der Mittleren (Höheren) Technischen Gemeinde-Lehranstalt römisch 40 römisch 40 erlangt haben mag, noch für eine abgeschlossene Berufsausbildung, da die von der bP abgelegten Prüfungen nicht der österreichischen Lehrausbildung zum Koch entsprechen. Da keine Punkte in der Kategorie Qualifikation vergeben werden konnten, erreicht der Beschwerdeführer nicht die geforderte Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten. Es bleibt bei den von der bB festgestellten Punkteanzahl von 35 für die Sprachkenntnisse und das Alter. Die Beschwerde ist somit aufgrund des nicht erbrachten Nachweises einer Qualifikation im Sinne der Anlage C als unbegründet abzuweisen und der ergangene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). 1. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.1. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

  1. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
  2. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Aufenthaltsbewilligung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.
  3. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Aufenthaltsbewilligung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L517.2199850.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.