RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlL527 2170861-1 SpruchL527 2170861-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUF
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX 2013 legal aus dem Iran nach Österreich ein und erhielt ein Visum für Studierende. Im Jahr 2014 war sie für ca. ein Monat im Iran.Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 2013 legal aus dem Iran nach Österreich ein und erhielt ein Visum für Studierende. Im Jahr 2014 war sie für ca. ein Monat im Iran. Am 23.01.2015 - kurz vor Ablauf ihres Studentenvisums - stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im bisherigen Verfahren brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert. In Österreich sei sie zum Christentum konvertiert. Da sie ihre (neue) Religion im Iran nicht praktizieren könne und ihr dort wegen ihrer Konversion die Todesstrafe drohe, suche sie Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier). Gegen die Spruchpunkte I, II und III erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 21.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte die Beschwerdeführerin in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme.Gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 21.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte die Beschwerdeführerin in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht - neben der Beschwerdeführerin - (als Zeugen) ein Mitglied des Leitungskreises der Evangeliumsgemeinde, das zugleich XXXX iranischen-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde ist, sowie einen XXXX der Projekt:Gemeinde, welche zum Bund der Baptistengemeinden in Österreich zählt, ein. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht - neben der Beschwerdeführerin - (als Zeugen) ein Mitglied des Leitungskreises der Evangeliumsgemeinde, das zugleich römisch 40 iranischen-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde ist, sowie einen römisch 40 der Projekt:Gemeinde, welche zum Bund der Baptistengemeinden in Österreich zählt, ein. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Sie ist eine erwachsene, arbeitsfähige weibliche Drittstaatsangehörige, konkret: iranische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Ihre Muttersprache, die sie in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Die Beschwerdeführerin hat außerdem Englisch- und Deutschkenntnisse (siehe unten). Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslemin geboren. Seit ihrer Taufe im Jänner 2015 bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als Christin. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie ist ledig, nicht schwanger und kinderlos. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu ihrer Ausreise, und zwar bei ihren Eltern. Sie besuchte in ihrem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Danach studierte sie Architektur und schloss das Studium mit dem Bachelor-Titel ab. In den letzten zwei bis drei Jahren vor ihrer Ausreise arbeitete sie als unselbständige Designerin im Bereich Innenarchitektur. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat, konkret in XXXX , Familie/Verwandte, namentlich ihre Eltern und einen (verheirateten) Bruder. Die Beschwerdeführerin steht nahezu täglich in Kontakt mit ihren Eltern. Auch mit einer im Iran lebenden Schulfreundin steht die Beschwerdeführerin in Kontakt. Der Lebensstandard der Familie war mittelmäßig.Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu ihrer Ausreise, und zwar bei ihren Eltern. Sie besuchte in ihrem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Danach studierte sie Architektur und schloss das Studium mit dem Bachelor-Titel ab. In den letzten zwei bis drei Jahren vor ihrer Ausreise arbeitete sie als unselbständige Designerin im Bereich Innenarchitektur. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat, konkret in römisch 40 , Familie/Verwandte, namentlich ihre Eltern und einen (verheirateten) Bruder. Die Beschwerdeführerin steht nahezu täglich in Kontakt mit ihren Eltern. Auch mit einer im Iran lebenden Schulfreundin steht die Beschwerdeführerin in Kontakt. Der Lebensstandard der Familie war mittelmäßig. Die Beschwerdeführerin reiste legal - mit einem Visum - am XXXX 2013 aus dem Iran aus und in Österreich ein. Im Jahr 2014 reiste sie für ca. ein Monat zurück in den Iran. Am XXXX 2014 reiste sie - ebenfalls legal - zuletzt (aus dem Iran) in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei nach Österreich gekommen, um zu studieren. Sie erhielt in Österreich auch tatsächlich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der vom XXXX 2014 bis zum XXXX 2015 gültig war. Am 23.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste legal - mit einem Visum - am römisch 40 2013 aus dem Iran aus und in Österreich ein. Im Jahr 2014 reiste sie für ca. ein Monat zurück in den Iran. Am römisch 40 2014 reiste sie - ebenfalls legal - zuletzt (aus dem Iran) in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei nach Österreich gekommen, um zu studieren. Sie erhielt in Österreich auch tatsächlich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der vom römisch 40 2014 bis zum römisch 40 2015 gültig war. Am 23.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester 2014 für einen Vorstudienlehrgang inskribiert, hat aber keine Prüfungen abgelegt, auch nicht die von der TU Wien vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Deutsch. Ansonsten hat sie (auch) nicht studiert und sie studiert auch jetzt nicht. Sie Sie verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihr erlaubten, die in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2018 gestellten Fragen relativ flüssig zu beantworten. Sie hat in Österreich Deutschkurse auf unterschiedlichem Niveau (bis inklusive B2) besucht und den Abschlusstest zum B1-Kurs im Februar 2017 positiv absolviert. Die Beschwerdeführerin hat einen Ausbildungsplatz für die Ausbildung zur "Dipl. FitnesstrainerIn" bei der XXXX erhalten, diese Ausbildung aber bislang nicht abgeschlossen. Kursbeginn war der 05.04.
- Die Ausbildung umfasst 679 Schulungseinheiten zu je 60 Minuten.Die Beschwerdeführerin hat einen Ausbildungsplatz für die Ausbildung zur "Dipl. FitnesstrainerIn" bei der römisch 40 erhalten, diese Ausbildung aber bislang nicht abgeschlossen. Kursbeginn war der 05.04.
- Die Ausbildung umfasst 679 Schulungseinheiten zu je 60 Minuten. Sie hat einen achtstündigen Workshop zum Bewerbungsprozess bei der XXXX erfolgreich abgeschlossen, sich bei der Wiener Bildungsdrehscheibe angemeldet und eine 100 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassende Bildungsmaßnahme im Rahmen des Projekts "ALMIT - Acceleration of labour market integration of immigrants through mapping of skills and trainings" (Sprachkurs, zivilgesellschaftliche Skills Session, interkulturelle Skills Session) besucht.Sie hat einen achtstündigen Workshop zum Bewerbungsprozess bei der römisch 40 erfolgreich abgeschlossen, sich bei der Wiener Bildungsdrehscheibe angemeldet und eine 100 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassende Bildungsmaßnahme im Rahmen des Projekts "ALMIT - Acceleration of labour market integration of immigrants through mapping of skills and trainings" (Sprachkurs, zivilgesellschaftliche Skills Session, interkulturelle Skills Session) besucht. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Juli 2015 laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin gearbeitet. Es besteht der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe von XXXX bis XXXX ohne die nach dem AuslBG erforderliche Bewilligung unselbständig gearbeitet.Die Beschwerdeführerin bezieht seit Juli 2015 laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin gearbeitet. Es besteht der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe von römisch 40 bis römisch 40 ohne die nach dem AuslBG erforderliche Bewilligung unselbständig gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat von XXXX 2015 bis XXXX 2016 ehrenamtlich in der XXXX ein autistisches Mädchen betreut. Sie betreut dieses Kind weiterhin zeitweise freiwillig privat, z. B. begleitet die Beschwerdeführerin das Kind von der Schule nachhause, hilft ihm beim Essen und bei Therapien. Zwischen dem Kind und der Beschwerdeführerin besteht eine emotionale Bindung, jedoch gibt es kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und der Beschwerdeführerin und auch nicht zwischen der Mutter des Kindes und der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin hat von römisch 40 2015 bis römisch 40 2016 ehrenamtlich in der römisch 40 ein autistisches Mädchen betreut. Sie betreut dieses Kind weiterhin zeitweise freiwillig privat, z. B. begleitet die Beschwerdeführerin das Kind von der Schule nachhause, hilft ihm beim Essen und bei Therapien. Zwischen dem Kind und der Beschwerdeführerin besteht eine emotionale Bindung, jedoch gibt es kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und der Beschwerdeführerin und auch nicht zwischen der Mutter des Kindes und der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Sie verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Die Beschwerdeführerin trifft sich mit ihren Freunden und spricht mit ihnen z. B. über Sport, die österreichische sowie europäische Kultur und Geschichte, den Iran und Religion. Abgesehen von ihrer Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde ist die Beschwerdeführerin in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. 1.
- Zu den (behaupteten) Fluchtgründen: 1.2.
- Die Beschwerdeführerin ist aus ihrem Herkunftsstaat nicht geflohen, sie hat ihn legal verlassen, sie wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde sie nie von Behörden in ihrem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin hatte weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer Religion Probleme. Abgesehen von oberflächlichen Informationen aus Schule und Fernsehen hatte die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Sie hat sich im Übrigen vor ihrer Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christin zu werden. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin fand im April 2014 Zugang zur iranisch-christlichen Gemeinde in Wien. Es handelt sich dabei um eine protestantische Gemeinde. Nach (einer sich über mehrere Monate erstreckenden) Vorbereitung wurde die Beschwerdeführerin am 20.01.2015 getauft; dadurch wurde sie formell Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinde. Von April 2014 bis Mai 2018 nahm die Beschwerdeführerin regelmäßig an Gottesdiensten und anderen wöchentlichen Veranstaltungen teil; sie hat gelegentlich auch bei Veranstaltungen, z. B. beim Dekorieren von Räumen geholfen. Im Mai 2018 wechselte die Beschwerdeführerin zur Projekt:Gemeinde, welche zum Bund der Baptistengemeinden in Österreich zählt. Seither nimmt die Beschwerdeführerin regelmäßig am Leben dieser Gemeinde teil. Sie besucht jede Woche mehrere Veranstaltungen, namentlich einen Kurs, einen Hauskreis und einen Gottesdienst. Einmal im Monat hilft die Beschwerdeführerin beim so genannten "Frauenfrühstück". Die Beschwerdeführerin hat sich rasch in die Gemeinschaft integriert, zeigt Engagement und wurde im Oktober 2018 in die Gemeinde aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus. Die Beschwerdeführerin hat sich in Österreich nur deshalb dem Christentum zugewandt, um mit der Behauptung, ihr drohe Verfolgung aus Gründen der Religion, als Asylwerberin (bzw. - nach allfälliger Anerkennung als Flüchtling - als Asylberechtigte) nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels als Studierende weiterhin im Bundesgebiet bleiben zu können. In den vergangenen Jahren hat sie zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt. Sie ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihrem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachgehen bzw. nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Sie würde auch nicht versuchen, christlich zu missionieren. Jene Personen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die von ihrer Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich ihre Eltern, haben damit kein Problem. Die Behörden in ihrem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich Kenntnis erlangen sollen, kann nicht festgestellt werden, dass sie im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde. 1.
- Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.3.
- Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem
- und dem
- ZPEMRK bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin hätte auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihr nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.1.3.
- Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem
- und dem
- ZPEMRK bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin hätte auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihr nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 251 ff). Ansonsten hat die Beschwerdeführerin hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem
- und dem
- ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Frauen sind im Herkunftsstaat in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die Beschwerdeführerin wäre als Frau im Iran jedoch keiner realen Gefahr im oben genannten Sinn ausgesetzt.Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 251 ff). Ansonsten hat die Beschwerdeführerin hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem
- und dem
- ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Frauen sind im Herkunftsstaat in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die Beschwerdeführerin wäre als Frau im Iran jedoch keiner realen Gefahr im oben genannten Sinn ausgesetzt. 1.3.
- Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.1.3.
- Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführerin allein durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, sondern, wie bereits festgestellt, aus XXXX , wo ihre Familie nach wie vor ohne Probleme lebt.Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführerin allein durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, sondern, wie bereits festgestellt, aus römisch 40 , wo ihre Familie nach wie vor ohne Probleme lebt. 1.3.
- Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; sie ist sogar legal aus dem Iran ausgereist. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben. 1.3.
- Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard der Familie) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Sie wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin feststellbar. 1.3.
- Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden. Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene. Im Hinblick auf ihr Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.Im Hinblick auf ihr Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. 1.
- Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17. 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem der belangten Behörde im Original vorgelegten Reisepass (Kopien AS 27 ff), den die Landespolizeidirektion Niederösterreich als authentisch qualifiziert hat, es haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (AS 55). Die weiteren Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Lebensverhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 3 ff, 83
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, OZ 11, S 9
- ff)zu treffen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin insofern unzutreffende Angaben hätte machen sollen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein. Zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (AS 19 ff; OZ 2, 13, 14) nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin hat auch mehrmals ausgesagt, sie sei nach Österreich gekommen, um hier zu studieren (AS 88; OZ 11, S 14); vgl. auch den Bescheid der TU Wien, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzung zur allgemeinen Universitätsreife zur Zulassung zum Bachelorstudium Architektur erfülle (AS 97). (Auf Nachfrage) räumte die Beschwerdeführerin ein (AS 88; OZ 11, S 11), nur im Sommersemester 2014 inskribiert gewesen zu sein; diese Angaben werden durch eine Studienzeitbestätigung vom XXXX 2018 (OZ 10) bestätigt. Falsch ist daher die Darstellung in der gemeinsam mit der Studienzeitbestätigung vorgelegten Stellungnahme (OZ 10), dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2015 noch inskribiert gewesen sei. Darauf wird das Bundesverwaltungsgericht noch näher eingehen. Dafür, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die Ergänzungsprüfung nicht abgelegt, nicht stimmen sollte (OZ 11, S 11), gibt es keine Anhaltspunkte. Wann der Aufenthaltstitel für Studierende abgelaufen ist und wann die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 3 ff, 19 ff; OZ 2, 13, 14) und wurde nicht in Zweifel gezogen.Zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (AS 19 ff; OZ 2, 13, 14) nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin hat auch mehrmals ausgesagt, sie sei nach Österreich gekommen, um hier zu studieren (AS 88; OZ 11, S 14); vergleiche auch den Bescheid der TU Wien, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzung zur allgemeinen Universitätsreife zur Zulassung zum Bachelorstudium Architektur erfülle (AS 97). (Auf Nachfrage) räumte die Beschwerdeführerin ein (AS 88; OZ 11, S 11), nur im Sommersemester 2014 inskribiert gewesen zu sein; diese Angaben werden durch eine Studienzeitbestätigung vom römisch 40 2018 (OZ 10) bestätigt. Falsch ist daher die Darstellung in der gemeinsam mit der Studienzeitbestätigung vorgelegten Stellungnahme (OZ 10), dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2015 noch inskribiert gewesen sei. Darauf wird das Bundesverwaltungsgericht noch näher eingehen. Dafür, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die Ergänzungsprüfung nicht abgelegt, nicht stimmen sollte (OZ 11, S 11), gibt es keine Anhaltspunkte. Wann der Aufenthaltstitel für Studierende abgelaufen ist und wann die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 3 ff, 19 ff; OZ 2, 13, 14) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2018 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 105 ff; OZ 11, Beilage A). Dass sie einen Ausbildungsplatz für die Ausbildung zur "Dipl. FitnesstrainerIn" bei der XXXX erhalten hat und der Kursbeginn, sind durch eine unbedenkliche Aufnahmebestätigung belegt (AS 103). Weitere Einzelheiten zur Ausbildung können unter XXXX (konkret z. B.: XXXX [18.02.2019]) eingesehen werden. Auf die entsprechende Frage in der Verhandlung am 21.12.2018 hat die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben, dass sie die Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe.Dass sie einen Ausbildungsplatz für die Ausbildung zur "Dipl. FitnesstrainerIn" bei der römisch 40 erhalten hat und der Kursbeginn, sind durch eine unbedenkliche Aufnahmebestätigung belegt (AS 103). Weitere Einzelheiten zur Ausbildung können unter römisch 40 (konkret z. B.: römisch 40 [18.02.2019]) eingesehen werden. Auf die entsprechende Frage in der Verhandlung am 21.12.2018 hat die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben, dass sie die Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Ebenfalls durch unbedenkliche Unterlagen belegt sind die Teilnahme am Workshop zum Bewerbungsprozess und an der ALMIT Bildungsmaßnahme sowie die Anmeldung zur Bildungsdrehscheibe. Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung waren auf Grundlage eines aktuellen Auszugs aus dem entsprechenden Register (OZ 2, 13, 14) und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin (OZ 11, S 11) zu treffen. Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit folgen den insoweit glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin (AS 87; OZ 11, S 10); Nachweise hat die Beschwerdeführerin keine vorgelegt. Dass der Verdacht bestehe, die Beschwerdeführerin habe ohne die nach dem AuslBG erforderliche Bewilligung gearbeitet, war auf der Grundlage eines im Akt enthaltenen Strafantrags (nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet) festzustellen (AS 219 ff; OZ 3). Die ehrenamtliche Tätigkeit ist auf unbedenkliche Art belegt (AS 101). Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie das autistische Kind weiterhin betreue (OZ 10; OZ 11, S 10), wurden von der Mutter des Kindes bestätigt (OZ 12). Die Feststellung, dass eine emotionale Bindung bestehe, folgt den Angaben der Mutter. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. vier Jahren Kontakt zum Kind hat, erscheinen die Angaben der Mutter plausibel. Dass Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht, dass die Beschwerdeführerin wertvolle Unterstützung leistet. Dass diese Unterstützung absolut unerlässlich wäre oder nicht durch eine andere Person erfolgen könnte, ist aber nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin für die Betreuung von autistischen Kindern keine (spezifische) Ausbildung hat. Dementsprechend waren die Feststellungen zum Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu treffen. Den Feststellungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin konnten ihre insoweit glaubhaften Aussagen (OZ 11, S 9
- ff)zugrunde gelegt werden, sie werden außerdem von mehreren Empfehlungsschreiben getragen (OZ 11, Beilage A; OZ 12), die einen persönlichen Bezug der Verfasser zur Beschwerdeführerin erkennen lassen. Das bedeutet freilich nicht, dass der gesamte Inhalt aller Empfehlungsschreiben unreflektiert als Tatsachenfeststellung übernommen werden konnte; vgl. dazu die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unterDen Feststellungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin konnten ihre insoweit glaubhaften Aussagen (OZ 11, S 9
- ff)zugrunde gelegt werden, sie werden außerdem von mehreren Empfehlungsschreiben getragen (OZ 11, Beilage A; OZ 12), die einen persönlichen Bezug der Verfasser zur Beschwerdeführerin erkennen lassen. Das bedeutet freilich nicht, dass der gesamte Inhalt aller Empfehlungsschreiben unreflektiert als Tatsachenfeststellung übernommen werden konnte; vergleiche dazu die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 2.3.4. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung der Beschwerdeführerin aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 14). 2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen: 2.3.1. Dass sie im Iran nicht von Behörden verfolgt worden ist und auch keinen Übergriffen oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden ausgesetzt war, gab die Beschwerdeführerin selbst an (AS 88, OZ 11, S 13 f). Ebenso sagte sie aus, im Iran nicht politisch und auch nicht religiös aktiv gewesen zu sein (AS 88) und auch nie Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben (AS 88; OZ 11, S 14). Ebenfalls aus ihren eigenen Aussagen folgt, dass im Iran gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren anhängig ist und nicht nach ihr gefahndet wird (OZ 11, S 16). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Gegenüber der belangten Behörde sagte die Beschwerdeführerin auch, dass sie nicht wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Iran verfolgt worden sei (AS 88). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie an, außer einem Vorfall - eine Nachbarin habe erfahren, dass die Beschwerdeführerin ihre Religion gewechselt habe, und habe die Beschwerdeführerin bedroht - sei nichts passiert. Abgesehen von diesem Vorfall mit der Nachbarin, habe sie keine Probleme wegen der Religion gehabt. (OZ 11, S 13 f). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe wegen der (von ihr behaupteten) Konversion zum Christentum mit einer Nachbarin im Iran Probleme gehabt, die Nachbarin habe jedem von der (von der Beschwerdeführerin behaupteten) Konversion erzählt und die Familie der Beschwerdeführerin habe deshalb jetzt Probleme (AS 90, 93; OZ 11, S 13 ff), ist nicht glaubhaft. Zu diesem Ergebnis kam bereits die belangte Behörde aus plausiblen und schlüssigen Erwägungen (AS 188 ff), denen die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz (AS 249
- ff)und im (übrigen) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ob die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, tatsächlich während ihres Aufenthalts im Iran eine Kette mit einem Kreuz getragen hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Anzumerken ist freilich, dass die Beschwerdeführerin am 21.12.2018 zum ersten Mal, und das auch erst auf Nachfrage, angab, sie sei, als sie die Kette getragen habe, daheim gewesen und habe mit niemandem gerechnet (OZ 11, S 16). Vor der Behörde hatte die Beschwerdeführerin dergleichen nicht gesagt. Das Bundesverwaltungsgericht muss davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage in der Verhandlung auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid reagieren wollte. Die belangte Behörde hatte nämlich ausgeführt, dass es nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin im Iran ein christliches Symbol offen getragen habe (AS 190). Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Iran (daheim) eine Kette mit einem Kreuz getragen haben sollte, sind die weiteren von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse in einem Maße unplausibel, dass sie das Bundesverwaltungsgericht nicht für glaubhaft befinden kann. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrer - strenggläubigen muslimischen - Nachbarin auf das Kreuz angesprochen und (scherzhaft) gefragt worden sein sollte, ob die Beschwerdeführerin ihre Religion gewechselt habe (AS 90; OZ 11, S 14), dann wäre die einzig nachvollziehbare Reaktion gewesen, eine Konversion zu bestreiten und das Tragen des Kreuzes mit modischen oder ästhetischen Gründen zu erklären. In dieser Situation ernsthaft anzugeben, man sei konvertiert, widerspräche jeglicher Vernunft und scheint jedenfalls bei einer gebildeten und informierten Person wie der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Das Vorbringen ist auch deshalb unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin ihre Schilderung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Einvernahme vor der belangten Behörde mit neuen Elementen angereichert hat, die die angebliche Begegnung mit der Nachbarin nun umso dramatischer erscheinen lassen sollen: Während die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, die Nachbarin habe mit der Beschwerdeführerin und deren Mutter diskutiert (AS 90), sagte sie am 21.12.2018, die Nachbarin habe sie bedroht, sie und ihre Mutter beschimpft und die Mutter sei zusammengebrochen (OZ 11, S 13 f). Die Beschwerdeführerin versuchte ihrem Vorbringen weitere Dramatik zu verleihen, indem sie den - angeblich - strengen muslimischen Glauben ihrer Nachbarin mit einer maßlosen Übertreibung beschrieb: "Die Nachbarin ist sehr bekannt in der Moschee, sie opfert sogar ihr Leben für den Glauben und die Moschee." (OZ 11, S 15) Ebenfalls erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete die Beschwerdeführerin, dass seit ihrer Ausreise ihre Familie Probleme mit den Basij habe. Sie relativierte diese Aussage sogleich damit, dass ihre Familie nur insofern mit den Basij Probleme habe, als die Nachbarin einer "Basij-Familie" angehöre. Dass die Nachbarin einer "Basij-Familie" angehöre, sagte die Beschwerdeführerin dabei das erste Mal im gesamten Verfahren und machte dazu keinerlei nähere Ausführungen (OZ 11, S 16). Dies legt den Schluss nahe, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und von der Beschwerdeführerin nur deshalb gemacht wurden, um den Eindruck einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr zu erwecken. Mit dieser Internation ist auch die sehr pauschal gehaltene Aussage zu erklären, die Nachbarin hat "jedem davon erzählt, dass ich Christin bin" (OZ 11, S 15). Vage, oberflächlich, allgemein und folglich nicht glaubhaft ist auch die Behauptung, die Familie der Beschwerdeführerin werde - auch von nichtgläubigen Moslems - als Ungläubige beschimpft. "Langsam beginnen ernsthafte Probleme für meine Familie. Es sind 4 Jahre vergangen, aber es wird weiterhin schlecht geredet." (OZ 11, S 15) Abgesehen davon, dass damit eine ernsthafte Gefahr von intensiven Übergriffen nicht einmal behauptet wird, ist die Behauptung auch viel zu wenig substantiiert, um als glaubhaft qualifiziert werden zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in der Verhandlung mehrmals belehrt und auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen sowie zur Konkretisierung und Ergänzung ihres Vorbringens aufgefordert hat. Zu bedenken ist ferner, dass die Beschwerdeführerin mehrere Tage, nachdem sich besagter Vorfall ereignet haben soll, den Iran ohne Probleme legal verlassen konnte. Würden die Angaben der Beschwerdeführerin stimmen, hätte die (angeblich) strenggläubige Nachbarin, die einer "Basij-Familie" angehören soll, die Basij oder andere iranische Behörden informiert und die Beschwerdeführerin hätte spätestens bei der Ausreise Probleme bekommen. 2.3.2. Ebenfalls - zutreffend - nicht für glaubhaft erkannt hat die belangte Behörde die Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass und wie sie bereits im Iran - durch ein Paar im Bekanntenkreis - Zugang zum christlichen Glauben gefunden habe. Bei dem Paar habe es sich um gebürtige Christen gehandelt. (AS 89 f, 189 f). In der Einvernahme gegenüber der belangten Behörde beschränkten sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu dieser Begegnung mit dem Paar und dem Christentum auf wenige Sätze, aus deren Inhalt kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zum Christentum zu erkennen ist. Die Begründung der Beschwerdeführerin für ihre angebliche Hinwendung zum Christentum war nichtssagend: Sie sei sehr beunruhigt gewesen und das Paar habe ihr beigebracht, wie sie sich durch Beten beruhigen könne (AS 89). Warum die Beschwerdeführerin sehr beunruhigt gewesen sei, hat sie mit keinem Wort angegeben. Wie sich die Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Paar gestaltet haben soll, wie sie erstmals mit ihm über das Christentum ins Gespräch gekommen sein soll, hat die Beschwerdeführerin völlig offengelassen. Ebenso wenig ist anhand der Aussagen nachvollziehbar, wieso sie ausgerechnet durch den christlichen Glauben Beruhigung erfahren sollte. Einige dieser Aspekte hat die belangte Behörde in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid berücksichtigt (AS 190). Offenbar als Reaktion darauf hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht um Details ergänzt. Abgesehen davon, dass diese Steigerung im Vorbringen tendenziell gegen die Glaubhaftigkeit spricht, ist auch die Darstellung in ihrer nunmehrigen Form für sich genommen nicht glaubhaft. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin damals unschlüssig war, wie sie ihre Zukunft gestalten sollte, z. B. ob sie sich selbständig machen oder den Iran verlassen sollte, um nach Österreich zu kommen. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Entscheidungsfindung mit Fragen und Zweifeln verbunden war, und es steht außer Frage, dass sich die Beschwerdeführerin manchen Unsicherheiten gegenüberstand, als sie den Iran verließ. (OZ 11, S 17) Dass der von der Beschwerdeführerin - freiwillig, ohne äußeren Druck oder Zwang - gefasste Entschluss, nach Österreich zu kommen, sie in eine derart tiefe (Sinn-)Krise gestürzt haben sollte, der sie nur durch eine Hinwendung zum Christentum entkommen konnte, ist aber derart weit hergeholt, dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Erklärung keinen Glauben schenken kann. Unschlüssig ist auch die Schilderung der Beschwerdeführerin, wie sie mit dem Paar über das Christentum ins Gespräch gekommen sein will (OZ 11, S 17, 23). Es seien Bekannte einer Nachbarin der Beschwerdeführerin gewesen. Im Sommer 2012 seien das Paar, die Beschwerdeführerin und deren Eltern bei der Nachbarin eingeladen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bei dieser Gelegenheit über ihre (angeblichen) Probleme erzählt. Daraufhin habe sie das Paar gefragt, warum sie nicht bete, ihr angeboten, ihr zu helfen, und ein Treffen vorgeschlagen, um über den christlichen Glauben zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihre angebliche Hinwendung zum Christentum vor ihren Eltern geheim zu halten. Ihre Mutter habe nur bemerkt, dass sie in der Bibel lese. Sonst habe es niemand gewusst. (OZ 11, S 18). (Erst) bei ihrem Besuch im Iran im Jahr 2014 habe die Beschwerdeführerin ihren Eltern von ihrer (angeblichen) Konversion erzählt (AS 90). Es ist alles andere als naheliegend und plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin - in ihrer angeblichen Krise und Depression (OZ 11, S 17) - Menschen anvertraut haben will, die lediglich Bekannte einer Nachbarin gewesen seien und zu denen die Beschwerdeführerin - geht man von ihren Aussagen aus - kein Naheverhältnis gehabt hat. Weiters nicht nachvollziehbar ist, dass ein christliches Paar im Iran offenbar ohne Weiteres im Beisein von und gegenüber Muslimen, zu denen das Paar gleichsam in keinem Naheverhältnis steht, offen über den christlichen Glauben spricht, zum christlichen Gebet animiert und ein Treffen vorschlägt, bei dem weiter über den christlichen Glauben gesprochen werden soll. Widersprüchlich ist außerdem, dass den Eltern der Beschwerdeführerin - obwohl sie bei dieser angeblichen Begegnung anwesend waren - die angebliche Hinwendung oder zumindest intensivere Auseinandersetzung ihrer Tochter mit dem christlichen Glauben verborgen geblieben sein soll. In Anbetracht der zahlreichen und massiven Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin, kann ihr Vorbringen nicht als glaubhaft angesehen werden. Dementsprechend musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von oberflächlichen Informationen aus Schule und Fernsehen (insoweit glaubhaft: OZ 11, S 17) vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum hatte und dass sie sich mit dem christlichen Glauben im Übrigen nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen hatte, Christin zu werden. 2.3.3. Die Feststellung, wie und wann die Beschwerdeführerin (in Österreich) mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur iranisch-christlichen Gemeinde Zugang fand, folgt den gleichbleibenden Angaben gegenüber der belangten Behörde (AS 87
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S 19 ff). Auch die Feststellungen zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben der iranisch-christlichen Gemeinde, dem Wechsel zur sowie in der Folge zur Projekt:Gemeinde und der Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben, basieren auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin (OZ 10, OZ 11, S 19 ff). Diese Aussagen haben XXXX , XXXX iranisch-christlichen Gemeinde, und XXXX , XXXX in der Projekt:Gemeinde, bestätigt (OZ 11, Beilage Z1, S 2, Beilage Z 2, S 2 [Zeugeneinvernahmen am 21.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht]). Für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Leben der Projekt:Gemeinde liegen außerdem schriftliche Bestätigungen vor (OZ 10; OZ 11, Beilage A). Auch die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Projekt:Gemeinde ist einer dieser Bestätigungen zu entnehmen (OZ 10). Grundlagen für die Feststellungen zur Taufe und Vorbereitung darauf sind ebenfalls die Aussagen der Beschwerdeführerin und von XXXX , die Beschwerdeführerin hat außerdem ein Taufzeugnis vorgelegt (AS 15).2.3.3. Die Feststellung, wie und wann die Beschwerdeführerin (in Österreich) mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur iranisch-christlichen Gemeinde Zugang fand, folgt den gleichbleibenden Angaben gegenüber der belangten Behörde (AS 87
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S 19 ff). Auch die Feststellungen zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben der iranisch-christlichen Gemeinde, dem Wechsel zur sowie in der Folge zur Projekt:Gemeinde und der Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben, basieren auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin (OZ 10, OZ 11, S 19 ff). Diese Aussagen haben römisch 40 , römisch 40 iranisch-christlichen Gemeinde, und römisch 40 , römisch 40 in der Projekt:Gemeinde, bestätigt (OZ 11, Beilage Z1, S 2, Beilage Ziffer 2,, S 2 [Zeugeneinvernahmen am 21.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht]). Für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Leben der Projekt:Gemeinde liegen außerdem schriftliche Bestätigungen vor (OZ 10; OZ 11, Beilage A). Auch die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Projekt:Gemeinde ist einer dieser Bestätigungen zu entnehmen (OZ 10). Grundlagen für die Feststellungen zur Taufe und Vorbereitung darauf sind ebenfalls die Aussagen der Beschwerdeführerin und von römisch 40 , die Beschwerdeführerin hat außerdem ein Taufzeugnis vorgelegt (AS 15). Seit der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.08.2017 scheint die Beschwerdeführerin ihr Wissen über Christentum und Protestantismus erweitert zu haben. Angesichts der Antworten in der Einvernahme (z. B. AS 91 zu Christi Himmelfahrt: "Jesus Christus wurde an einem Donnerstag festgenommen und an einem Freitag gekreuzigt. Er ist gestorben und wurde beerdigt. Daraufhin ist er am Sonntag auferstanden.") kam die Behörde im angefochtenen Bescheid noch - nachvollziehbar - zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe nicht einmal Grundwissen von der christlichen Religion (AS 192). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Martin Luther und zum Reformationstag am 21.12.2018 waren dürftig (OZ 11, S 22), die Angaben zu christlichen Werten beschränkten sich auf die zehn Gebote und die Nächstenliebe (OZ 11, S 21). Auf die Frage nach der religiösen Bedeutung der Taufe im Christentum sagte die Beschwerdeführerin: "Die Taufe bedeutet den Tod, das Begraben und Auferstehung von Jesus. 3 Tage nach seinem Tod ist er auferstanden. Man lässt sich taufen um einen Gedenktag an Jesus zu haben." (OZ 11, S 20) Deshalb sind die Kenntnisse der Beschwerdeführerin vom Christentum und Protestantismus als oberflächlich zu werten. 2.3.4. Folgende Erwägungen liegen den Feststellungen zum Hintergrund für den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, zu ihrer Hinwendung zum Christentum und ihrer aktuellen Glaubensüberzeugung zugrunde: Der Beschwerdeführerin wäre es nicht möglich gewesen, ihren Aufenthaltstitel für Studierende zu verlängern. Noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage "Was hat Sie dazu bewegt [sic] nach Österreich zu reisen?" u. a., sie sei als Studentin eingereist, dann habe sie sich die Gebühren für das Studium nicht mehr leisten und im Oktober 2014 habe sie nicht mehr studieren können (AS 88). Die (Suggestiv-)Frage "Also kann man sagen, dass Sie Ihren Asylantrag eingebracht haben, da Sie Ihren Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern konnten?" bejahte die Beschwerdeführerin (AS 89). In ihrer Stellungnahme vom Dezember 2018 (OZ 11) behauptete die - zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin bei dieser und anderen Fragen in der Einvernahme am 21.08.2017 Übersetzungsfehler. Durch diese Behauptung zieht die Beschwerdeführerin ihre gesamte Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel. Zudem legt die Beschwerdeführerin damit den Schluss nahe, dass ihr Vorbringen nicht von der Notwendigkeit getragen ist, Schutz vor einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) zu erlangen, sondern dass sie Voraussetzungen dafür konstruieren will, dauerhaft in Österreich bleiben zu dürfen. Die Behauptung entbehrt nämlich jeglicher Grundlage: Die Beschwerdeführerin hat am Ende ihrer Einvernahme bestätigt, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Der Dolmetscher hat die Niederschrift rückübersetzt. Die Beschwerdeführerin hat auch bestätigt, dass ihre Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. (AS 94
- f)Zu bedenken ist außerdem: Als die belangte Behörde die Beschwerdeführerin einvernommen hat, hatte diese bereits zahlreiche Deutschkurse und den Abschlusstest zum B1-Kurs positiv absolviert. Wäre die Frage "Wie sind Sie erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen?" tatsächlich mit "Wann sind Sie erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen?" übersetzt worden, wie in der Stellungnahme behauptet, wäre das der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Deutschkenntnisse aufgefallen. Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft, dass derartige Übersetzungsfehler zweimal - bei der eigentlichen Befragung und bei der Rückübersetzung - aufgetreten sein sollen. Es erscheint ferner äußerst unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin über 15 Monate nach ihrer Einvernahme an den genauen Wortlaut der Übersetzungen noch erinnern kann. Genau das behauptet sie aber, wenn sie z. B. vorbringt, die Frage "Also kann man sagen, dass Sie Ihren Asylantrag eingebracht haben, da Sie Ihren Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern konnten?" sei ihr übersetzt worden als/mit "Also kann man so sagen, Sie haben Ihr Studentenvisum nicht verlängert, da Sie einen Asylantrag einbringen wollten?". Wären diese oder andere Übersetzungsfehler tatsächlich passiert und die Beschwerdeführerin könnte sich tatsächlich daran erinnern, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein entsprechendes Vorbringen längst erstattet hätte, z. B. im Beschwerdeschriftsatz. Die Beschwerdeführerin behauptete diese Fehler jedoch erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nachdem sie das Bundesverwaltungsgericht in der Ladung um Mitwirkung ersucht hatte (OZ 9). Bemerkenswert ist schließlich, dass die Übersetzungsfehler ausgerechnet bei Fragen passiert sein sollen, auf die die Beschwerdeführerin Antworten gegeben hat, die z. B. klar auf eine Scheinkonversion hindeuten und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entsprechend berücksichtigt wurden. Auch die "Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen" in der Stellungnahme (OZ 10) nähren massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin brachte u. a. vor: "Ich bin am 20.01.2015 getauft worden, am 23.01.2015 habe ich den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Am XXXX 2015 ist mein Studentenvisum abgelaufen. Ich war zu dieser Zeit noch an der TU Wien inskribiert und hätte diesfalls auch jederzeit mein Studentenvisum verlängern können." In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf eine beigelegte Studienzeitbestätigung. Damit widerspricht die Beschwerdeführerin ihren oben bereits dargelegten Aussagen vor der belangten Behörde, sie habe sich die Gebühren für das Studium nicht mehr leisten können. Auch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen, wie bereits unter 2.2. erörtert, mit der Stellungnahme nicht im Einklang. Besonders schwer erschüttert wird die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin freilich dadurch, dass ihre Angaben offensichtlich im Widerspruch zum Inhalt der Studienzeitbestätigung stehen, mit der die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen untermauern wollte. Nach der Studienzeitbestätigung vom XXXX 2018 war die Beschwerdeführerin ausschließlich im Sommersemester 2014 inskribiert. Im Jänner 2015 war die Beschwerdeführerin also nicht mehr inskribiert, weshalb ihr (ergänzendes) Vorbringen nachweislich falsch ist."Ich bin am 20.01.2015 getauft worden, am 23.01.2015 habe ich den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Am römisch 40 2015 ist mein Studentenvisum abgelaufen. Ich war zu dieser Zeit noch an der TU Wien inskribiert und hätte diesfalls auch jederzeit mein Studentenvisum verlängern können." In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf eine beigelegte Studienzeitbestätigung. Damit widerspricht die Beschwerdeführerin ihren oben bereits dargelegten Aussagen vor der belangten Behörde, sie habe sich die Gebühren für das Studium nicht mehr leisten können. Auch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen, wie bereits unter 2.2. erörtert, mit der Stellungnahme nicht im Einklang. Besonders schwer erschüttert wird die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin freilich dadurch, dass ihre Angaben offensichtlich im Widerspruch zum Inhalt der Studienzeitbestätigung stehen, mit der die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen untermauern wollte. Nach der Studienzeitbestätigung vom römisch 40 2018 war die Beschwerdeführerin ausschließlich im Sommersemester 2014 inskribiert. Im Jänner 2015 war die Beschwerdeführerin also nicht mehr inskribiert, weshalb ihr (ergänzendes) Vorbringen nachweislich falsch ist. All dies lässt nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin - nicht erst im Jänner 2015 - bewusst war, dass sie ihr Studentenvisum nicht verlängern lassen könne, und dass sie - ohne dass ihr auch nur im Entferntesten in ihrem Herkunftsstaat eine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde - ausschließlich mit dem Ziel, in Österreich bleiben zu dürfen, am 23.01.2015, also wenige Tage vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels und wenige Tage nach Erhalt der Taufe, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Beschwerdeführerin muss bereits im Frühjahr 2014 erkannt haben, dass sie die Voraussetzungen für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, insbesondere Studiengebühren, Ergänzungsprüfung aus Deutsch, Studienerfolg, nicht erfüllen werde können. Die Kosten für das Studium waren der Beschwerdeführerin nämlich zu dieser Zeit längst bekannt (sie hatte sich ja bereits für das Sommersemester 2014 inskribiert); die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat sie offenbar nicht ernsthaft beabsichtigt, sonst hätte sie sie mittlerweile abgelegt oder wenigstens ernsthafte Anstrengungen in diese Richtung unternommen. Für das Wintersemester 2014/15 hat sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr inskribiert. Dies lässt nur folgenden Schluss zu: Die Beschwerdeführerin entschied sich bereits 2014, sich einer christlichen Gemeinde anzuschließen, um mit der Behauptung, sie werde aus Gründen der Religion in ihrem Herkunftsstaat verfolgt, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu begründen und damit eine rechtliche Grundlage für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu schaffen. Um ihre angeblich Konversion zu untermauern, konnte sie bei der Antragstellung am 23.01.2015 das Taufzeugnis vom 20.01.2015 vorlegen (AS 15). Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung und eine etwaige Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Hätte sich der Vorfall mit der Nachbarin während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Iran im Herbst 2014 tatsächlich zugetragen, hätte die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nicht erst am 23.01.2015. Im gegebenen Fall ist die einzig plausible Erklärung für Zeitpunkt und Grund der Antragstellung, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ansonsten wenige Tage später verlassen hätte müssen. Mit dem Antrag auf internationalen Schutz wollte sie eine rechtliche Grundlage für den weiteren Aufenthalt in Österreich schaffen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin, die sich (laut eigener, allerdings unzutreffender Aussage) seit Sommer 2012 mit dem Christentum befasst und seit April 2014 tatsächlich am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt, bislang nur oberflächliche Kenntnisse über das Christentum und den Protestantismus hat. Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung am 21.12.2018 schlüssig darlegen konnte, dass und aus welchen Gründen sie sich mit dem christlichen Glauben identifiziere. So hat sie Fragen, die auf ihre persönliche Glaubensüberzeugung und ihren persönlichen Bezug zum Christentum oder zum Protestantismus gerichtet waren, weitgehend oberflächlich und vielfach ohne erkennbaren persönlichen Bezug zur Religion und zu ihrer Glaubensüberzeugung beantwortet sowie unplausible Antworten gegeben. In der Einvernahme durch die belangte Behörde antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage "Können Sie mir noch etwas genauer sagen, was Sie so am Christentum fasziniert." mit Allgemeinplätzen ohne Hinweis auf eine religiöse Überzeugung: "Das Christentum ist eine Religion der Liebe. Mir am wichtigsten, dass ich in meiner Muttersprache mit Gott sprechen kann. Im Islam liest man den Koran und versteht nichts." (AS 91) Dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in manchen ihrer Antworten einen gewissen persönlichen Bezug herstellte (z. B. "Ich habe im Herzen Jesus gespürt, ich glaube an ihn." [OZ 11, S 20]), spricht im Gesamtzusammenhang nicht dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr tatsächlich mit dem christlichen Glauben identifiziert. Es zeugt viel eher von der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (insbesondere AS 190
- f)dergestalt zu reagieren, dass sie ihr Vorbringen gezielt um persönliche Elemente erweitert hat. Freilich gelang dies in der Verhandlung am 21.12.2018 keineswegs durchgängig. Z. B. gab die Beschwerdeführerin auf die Frage "Wie haben Sie den 31.10.2018 verbracht?" an: "Halloween. Das war der Tag, an dem Martin Luther seinen Brief an einer katholischen Kirche aufgehängt hat." (OZ 11, S 21 f); ein persönlicher Bezug zu diesem religiösen Datum/dem historischen Ereignis fehlt hier völlig. Floskelhaft und ebenso ohne Bezug zur individuellen religiösen Überzeugung fiel die Antwort auf die Frage aus, warum sich die Beschwerdeführerin in einer protestantischen Kirche taufen ließ und ob sie sich mit anderen christlichen Strömungen befasst habe: "Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich bei der Kirche teilgenommen. Für mich hat sich nicht viel geändert, alle glauben an Gott. Als ich weiterhin in die Kirche ging, habe ich beschlossen, mich dort taufen zu lassen." (OZ 11, S 19
- f)Gefragt nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für die Beschwerdeführerin, wie sich der Glaube auf sie auswirke und wie sich ihr Leben durch das Christentum verändert habe, gab die Beschwerdeführerin zwar eine Antwort mit persönlichem Bezug, die Antwort ist aber unstimmig (OZ 11, S 21). Angesichts ihres bisherigen Werdegangs und Vorlebens ist keineswegs plausibel, dass die Beschwerdeführerin, bevor sie sich zum christlichen Glauben hingewandt hatte, geglaubt habe, sie sei eine Sünderin und habe deshalb so viele Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Aussage auch völlig vage geblieben; sie hat sich weder zu ihren angeblichen Problemen noch zu ihren angeblichen Sünden geäußert. Die Aussagen der vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen sprechen auch nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre: Der Zeuge XXXX hat auf dem Taufzeugnis (AS 15) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin "aufgrund ihres Bekenntnisses, Jesus Christus als Herr und Heiland angenommen zu haben", getauft wurde. Danach befragt, wie und wann die Beschwerdeführerin das entsprechende Bekenntnis erklärt habe, machte der Zeuge lediglich allgemeine Angaben, die sich nicht konkret auf die Person der Beschwerdeführerin bezogen, und erklärte, dass das Zeugnis bei der Taufe nur darin bestehe, dass der Täufling drei Fragen mit "Ja" beantworte. Die Fragen sind: "Ob sie [die Täuflinge] an Gott als Vater glauben und an Jesus als Gottes Sohn und Heiland und an den Heiligen Geist glauben." (OZ 11, Beilage Z 1, S 3) Dass sich die Beschwerdeführerin, wie vom Zeugen ausgesagt, in die Gemeinschaft eingebracht und regelmäßig an Veranstaltungen teilgenommen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht ohnedies bereits festgestellt. Diese äußeren Umstände belegen freilich in keiner Weise eine religiöse Überzeugung. Die Wahrnehmung des Zeugen, dass die Beschwerdeführerin tüchtig sei und versucht habe, sich in Österreich ein Leben aufzubauen, mag zutreffen. Auch diese äußeren Umstände lassen jedoch keine Rückschlüsse auf die religiöse Überzeugung zu. Dem Zeugen bleibt seine persönliche Deutung unbenommen, dass die Beschwerdeführerin zu Gott Vertrauen habe und mit Gottes Hilfe durch das Leben gehe (OZ 11, Beilage Z 1, S 3). In Anbetracht der objektiven Gegebenheiten kann das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht jedoch nicht teilen. Naheliegender ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin deshalb tüchtig und bemüht ist, sich in Österreich ein Leben aufzubauen, weil sie hier - z. B. in wirtschaftlicher Hinsicht - bessere Bedingungen vorfindet als in ihrem Herkunftsstaat.Der Zeuge römisch 40 hat auf dem Taufzeugnis (AS 15) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin "aufgrund ihres Bekenntnisses, Jesus Christus als Herr und Heiland angenommen zu haben", getauft wurde. Danach befragt, wie und wann die Beschwerdeführerin das entsprechende Bekenntnis erklärt habe, machte der Zeuge lediglich allgemeine Angaben, die sich nicht konkret auf die Person der Beschwerdeführerin bezogen, und erklärte, dass das Zeugnis bei der Taufe nur darin bestehe, dass der Täufling drei Fragen mit "Ja" beantworte. Die Fragen sind: "Ob sie [die Täuflinge] an Gott als Vater glauben und an Jesus als Gottes Sohn und Heiland und an den Heiligen Geist glauben." (OZ 11, Beilage Ziffer eins,, S 3) Dass sich die Beschwerdeführerin, wie vom Zeugen ausgesagt, in die Gemeinschaft eingebracht und regelmäßig an Veranstaltungen teilgenommen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht ohnedies bereits festgestellt. Diese äußeren Umstände belegen freilich in keiner Weise eine religiöse Überzeugung. Die Wahrnehmung des Zeugen, dass die Beschwerdeführerin tüchtig sei und versucht habe, sich in Österreich ein Leben aufzubauen, mag zutreffen. Auch diese äußeren Umstände lassen jedoch keine Rückschlüsse auf die religiöse Überzeugung zu. Dem Zeugen bleibt seine persönliche Deutung unbenommen, dass die Beschwerdeführerin zu Gott Vertrauen habe und mit Gottes Hilfe durch das Leben gehe (OZ 11, Beilage Ziffer eins,, S 3). In Anbetracht der objektiven Gegebenheiten kann das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht jedoch nicht teilen. Naheliegender ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin deshalb tüchtig und bemüht ist, sich in Österreich ein Leben aufzubauen, weil sie hier - z. B. in wirtschaftlicher Hinsicht - bessere Bedingungen vorfindet als in ihrem Herkunftsstaat. Der Zeuge XXXX sagte, dass es schwierig sei, festzustellen, ob jemand wirklich Christ sei oder nicht. Er bzw. seine Gemeinde mache das daran fest, ob jemand lebe, was in der Bibel steht (ausdrücklich nannte der Zeuge die Nächstenliebe), ob sich jemand in die Gemeinschaft integriere und mithelfe und ob jemand das Evangelium verbreite. Konkret zur Beschwerdeführerin gab der Zeuge an, diese sei von Anfang an sehr offen und begeistert gewesen, in der Gemeinde zu dienen. Sie sei im Alltag der Gemeinde sehr engagiert, gehe auf andere zu und schöpfe Vertrauen. (OZ 11, Beilage Z 2, S 3
- f)Ähnlich lauten die Ausführungen des Zeugen und seiner Frau im Empfehlungsschreiben (OZ 11, Beilage A); die Beschwerdeführerin besuche regelmäßig die Veranstaltungen, sei sehr aufmerksam und hilfsbereit. Auch hier gilt, dass die - wenn auch regelmäßige und häufige - Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen keineswegs Ausdruck einer (tiefen) religiösen Überzeugung sein muss. Dass die Beschwerdeführerin auch in der Projekt:Gemeinde engagiert und integriert ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ohnedies festgestellt. Angesichts der übrigen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar (mittlerweile) ein gewisses Interesse am Christentum hat, dass ihr Engagement jedoch zum einen asyltaktisch begründet ist und zum anderen daher rührt, dass sie in Österreich gesellschaftlich Anschluss finden und soziale Kontakte zu Österreichern knüpfen möchte. Gefragt nach dem Grund, warum sie zur Projekt:Gemeinde gewechselt sei, gab sie an, dass sie dort mehr Kurse besuchen könne und dass dort viele Österreicher seien, sodass sie viel Kontakt mit Österreichern aufnehmen könne (OZ 11, S 19). Angesichts ihres nach wie vor nur oberflächlichen Wissens vom Christentum und Protestantismus ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen eines wahrhaftigen und ausgeprägten Interesses am Christentum und den religiösen Lehren mehr Kurse besuchen wollte. Dass Nächstenliebe ein in der christlichen Religion verankerter Wert ist, steht außer Frage. Christen können diesen Wert aber keinesfalls exklusiv für sich in Anspruch nehmen; Hilfsbereitschaft und Aufmerksamkeit (gegenüber Mitmenschen) sind auch außerhalb der christlichen Religion anerkannte Tugenden. Die (weiteren) Schilderungen des Zeugen und seiner Gattin mögen für die Beschwerdeführerin als Person sprechen, über ihre religiöse Überzeugung geben sie - jedenfalls für sich genommen - jedoch keinen Aufschluss. Die Übrigen Umstände und Gegebenheiten sprechen, wie mehrfach ausführlich dargelegt, gegen eine echte Konversion aus innerer Überzeugung. Dass die Beschwerdeführerin das Evangelium verbreite, hat weder sie selbst noch einer der Zeugen vorgebracht.Der Zeuge römisch 40 sagte, dass es schwierig sei, festzustellen, ob jemand wirklich Christ sei oder nicht. Er bzw. seine Gemeinde mache das daran fest, ob jemand lebe, was in der Bibel steht (ausdrücklich nannte der Zeuge die Nächstenliebe), ob sich jemand in die Gemeinschaft integriere und mithelfe und ob jemand das Evangelium verbreite. Konkret zur Beschwerdeführerin gab der Zeuge an, diese sei von Anfang an sehr offen und begeistert gewesen, in der Gemeinde zu dienen. Sie sei im Alltag der Gemeinde sehr engagiert, gehe auf andere zu und schöpfe Vertrauen. (OZ 11, Beilage Ziffer 2,, S 3
- f)Ähnlich lauten die Ausführungen des Zeugen und seiner Frau im Empfehlungsschreiben (OZ 11, Beilage A); die Beschwerdeführerin besuche regelmäßig die Veranstaltungen, sei sehr aufmerksam und hilfsbereit. Auch hier gilt, dass die - wenn auch regelmäßige und häufige - Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen keineswegs Ausdruck einer (tiefen) religiösen Überzeugung sein muss. Dass die Beschwerdeführerin auch in der Projekt:Gemeinde engagiert und integriert ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ohnedies festgestellt. Angesichts der übrigen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar (mittlerweile) ein gewisses Interesse am Christentum hat, dass ihr Engagement jedoch zum einen asyltaktisch begründet ist und zum anderen daher rührt, dass sie in Österreich gesellschaftlich Anschluss finden und soziale Kontakte zu Österreichern knüpfen möchte. Gefragt nach dem Grund, warum sie zur Projekt:Gemeinde gewechselt sei, gab sie an, dass sie dort mehr Kurse besuchen könne und dass dort viele Österreicher seien, sodass sie viel Kontakt mit Österreichern aufnehmen könne (OZ 11, S 19). Angesichts ihres nach wie vor nur oberflächlichen Wissens vom Christentum und Protestantismus ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen eines wahrhaftigen und ausgeprägten Interesses am Christentum und den religiösen Lehren mehr Kurse besuchen wollte. Dass Nächstenliebe ein in der christlichen Religion verankerter Wert ist, steht außer Frage. Christen können diesen Wert aber keinesfalls exklusiv für sich in Anspruch nehmen; Hilfsbereitschaft und Aufmerksamkeit (gegenüber Mitmenschen) sind auch außerhalb der christlichen Religion anerkannte Tugenden. Die (weiteren) Schilderungen des Zeugen und seiner Gattin mögen für die Beschwerdeführerin als Person sprechen, über ihre religiöse Überzeugung geben sie - jedenfalls für sich genommen - jedoch keinen Aufschluss. Die Übrigen Umstände und Gegebenheiten sprechen, wie mehrfach ausführlich dargelegt, gegen eine echte Konversion aus innerer Überzeugung. Dass die Beschwerdeführerin das Evangelium verbreite, hat weder sie selbst noch einer der Zeugen vorgebracht. Keine Aussagekraft über die religiöse Überzeugung der Beschwerdeführerin misst das Bundesverwaltungsgericht den übrigen Empfehlungsschreiben bei. Dass die Beschwerdeführerin nach dem religiösen Hintergrund katholischer und österreichischer Feiertage frage, ist angesichts des Interesses der Beschwerdeführerin an der Geschichte Österreichs und Europas zu sehen (OZ 11, Beilage A, XXXX). Dass sich die Beschwerdeführerin mit XXXX nicht nur über Kultur, Sport, Österreich und den Iran, sondern auch über Religion unterhalte (OZ 11, Beilage A), glaubt das Bundesverwaltungsgericht, weshalb es eine entsprechende Feststellung getroffen hat. Dass die Beschwerdeführerin ernsthaft versuche, XXXX die christliche Religion näherzubringen, muss schon angesichts der geringen Kenntnisse der Beschwerdeführerin bezweifelt werden. XXXX attestierte der Beschwerdeführerin u. a., sie könne "in jedem Bereich" arbeiten. Solche Aussagen offenbaren, dass XXXX die Beschwerdeführerin in ein besonders positives Licht rücken wollte, weshalb Inhalt und Aussagekraft des Empfehlungsschreibens generell zu relativieren sind.Keine Aussagekraft über die religiöse Überzeugung der Beschwerdeführerin misst das Bundesverwaltungsgericht den übrigen Empfehlungsschreiben bei. Dass die Beschwerdeführerin nach dem religiösen Hintergrund katholischer und österreichischer Feiertage frage, ist angesichts des Interesses der Beschwerdeführerin an der Geschichte Österreichs und Europas zu sehen (OZ 11, Beilage A, römisch 40 ). Dass sich die Beschwerdeführerin mit römisch 40 nicht nur über Kultur, Sport, Österreich und den Iran, sondern auch über Religion unterhalte (OZ 11, Beilage A), glaubt das Bundesverwaltungsgericht, weshalb es eine entsprechende Feststellung getroffen hat. Dass die Beschwerdeführerin ernsthaft versuche, römisch 40 die christliche Religion näherzubringen, muss schon angesichts der geringen Kenntnisse der Beschwerdeführerin bezweifelt werden. römisch 40 attestierte der Beschwerdeführerin u. a., sie könne "in jedem Bereich" arbeiten. Solche Aussagen offenbaren, dass römisch 40 die Beschwerdeführerin in ein besonders positives Licht rücken wollte, weshalb Inhalt und Aussagekraft des Empfehlungsschreibens generell zu relativieren sind. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen eines Vertreters der Projekt:Gemeinde näher einzugehen, wonach diese Gemeinde kein Interesse an Personen habe, die einen christlichen Glauben vorgeben, um internationalen Schutz zu erlangen (OZ 10). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diese Ausführungen und die daran anknüpfende Aussage, dass es die Beschwerdeführerin mit dem christlichen Glauben ernst meine, ebenso zur Kenntnis wie alle anderen schriftlichen und mündlichen Äußerungen, die verschiedene Personen zum Glauben der Beschwerdeführerin im Verfahren getätigt haben. Generell ist zu bedenken, dass derartige Äußerungen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den die jeweilige Person von der Beschwerdeführerin hat, wiedergeben können. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Feststellungen hingegen auf einer wesentlich breiteren Grundlage an Beweismitteln. Unter Berücksichtigung der übrigen Aussagen von Zeugen und in Empfehlungsschreiben, den Aussagen und des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und aller sonstigen Beweismittel und Erwägungen musste das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität ist. Im Beschwerdeverfahren obliegt es, wie oben ausgeführt, grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Erinnert sei noch einmal daran, dass gerade die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme (OZ 10) massive Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit nähren. Angesichts der mangelnden persönlichen Identifikation der Beschwerdeführerin mit dem christlichen Glauben und ihrem nur oberflächlichen Wissen ist weder plausibel noch glaubhaft, dass sie versuchen würde, im Falle der Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig zu werden. 2.3.5. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin haben im Iran neben den Personen, denen sie selbst von der (von ihr behaupteten) Hinwendung zum Christentum erzählt hat und die damit kein Problem haben (AS 90; OZ 11, S 15 f), weitere Personen nur durch ihre Nachbarin von der (angeblichen) Konversion Kenntnis erlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausführlich dargelegt, weshalb das Vorbringen betreffend die Nachbarin nicht glaubhaft ist. Folglich kann - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (OZ 10; OZ 11, S 23) - auch der Geheimdienst nicht Bescheid wissen. Zur behaupteten Befragung des Ehemanns einer Freundin durch den iranischen Geheimdienst, nachdem das Paar angeblich die Beschwerdeführerin in Österreich besucht hatte, ist außerdem festzuhalten: Selbst wenn diese Reise tatsächlich stattgefunden haben und der Geheimdienst den Ehemann danach einvernommen haben sollte, begründet dies - nicht einmal nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - eine ernsthafte Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal selbst behauptet, dass der Ehemann zu ihren (religiösen) Aktivitäten und ihrem Aufenthaltsstatus (in Österreich) befragt worden sei. Er sei über die Reise befragt worden, wo überall er und seine Frau sich aufgehalten haben, was sie dort gemacht haben und mit wem sie sich getroffen haben. Auch über eine weitere Iranerin (angeblich eine gemeinsame Freundin), die anderen Personen den christlichen Glauben nahezubringen versuche, habe ihn der Geheimdienst befragt. Hätte der Geheimdienst den Mann - ca. zwei Jahre vor dem 21.12.2018 (OZ 11, S 11) - konkret zur Beschwerdeführerin und ihren religiösen Aktivitäten befragt, hätte es die Beschwerdeführerin ausdrücklich, und zwar spätestens in ihrer Einvernahme am 21.08.2017, vorgebracht. Die in der Stellungnahme geäußerten Befürchtungen der Beschwerdeführerin sind gänzlich unbestimmt: "Ich habe begründete schlimme Befürchtungen, dass mir etwas Schlimmes zustoßen wird, wenn ich zurück in den Iran reise." (OZ 10) Dass der Geheimdienst die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr befragen könnte, ist gewiss nicht ausgeschlossen. Nach den auf Grundlage der aktuellen Länderinformationen zum Iran (siehe unten) getroffenen Feststellungen (1.3.3.) geht mit einer derartigen Befragung aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass nur Personen von der - nicht aus inneren Überzeugung geschehenen - Hinwendung zum christlichen Glauben wissen, denen die Beschwerdeführerin davon selbst berichtet hat. Dass sie von diesen Personen deshalb irgendetwas zu befürchten hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Vgl. abermals AS 90; OZ 11, S 15 f. Darüber hinaus konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Beschwerdeführerin für den Fall, dass Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollen, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 46
- ff)sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt die Abtrünnigkeit vom Islam ("Apostasie") ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht, nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Die Rückkehr in den Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn (weitere) Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von ihren religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität ist. Sie würde daher den christlichen Glauben im Iran in keiner Weise weiterverfolgen. Sie könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne ihre persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen. Die maßgeblichen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Die Beschwerdeführerin ist den Länderinformationen nicht entgegengetreten (OZ 11, S 23). Die in der Beschwerde (AS 249
- ff)wiedergegebenen Länderinformationen stehen weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Das gilt auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Internetartikel (OZ 11, Beilage A). Im Übrigen ist die Entscheidungsrelevanz dieser Quellen zu verneinen, geht die Argumentation der Beschwerdeführerin doch davon aus, die Beschwerdeführerin sei aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Dies trifft jedoch, wie festgestellt, nicht zu. 2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Neben den bereits ausführlich dargelegten Erwägungen (insbesondere die Person der Beschwerdeführerin und ihr Vorbringen betreffend) waren für diese Feststellungen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018) maßgeblich. Das Länderinformationsblatt erscheint schlüssig, richtig und vollständig; es ist aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Die Beschwerdeführerin ist den Länderinformationen nicht entgegengetreten (OZ 11, S 23). Die in der Beschwerde (AS 249
- ff)wiedergegebenen Länderinformationen und die vorgelegten Internetartikel stehen weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Grundlage des als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsblatts treffen. 2.5. Die abschließende (Negativ-)Feststellung ergibt sich als unzweifelhafte Schlussfolgerung aus den vorangegangenen Feststellungen und Erwägungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) (Beschluss):Zu römisch eins. A) (Beschluss): Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 und 56 AsylG 2005 beantragt. Damit begehrt die Beschwerdeführerin eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es die Anträge bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in:Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55 und 56 AsylG 2005 beantragt. Damit begehrt die Beschwerdeführerin eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es die Anträge bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vergleiche - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler Paragraph 27, VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Zu II. A) (Erkenntnis):Zu römisch zwei. A) (Erkenntnis): 3.
- Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/
- Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/
- Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/
- 3.1.
- Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/
- Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0120, zum Herkunftsstaat Marokko.3.1.
- Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vergleiche z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/
- Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0120, zum Herkunftsstaat Marokko. Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/
- 3.1.
- Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 3 AsylG 2005, K40).3.1.3. Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K40). Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/
- Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/
- Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine "Verfolgungshandlung" iSd Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/
- Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine "Verfolgungshandlung" iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/
- 3.1.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und sie hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wäre die Beschwerdeführerin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Eine Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 wegen einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle der Beschwerdeführerin jedenfalls aus, weil sich diese, wie festgestellt, nicht aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.Eine Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wegen einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle der Beschwerdeführerin jedenfalls aus, weil sich diese, wie festgestellt, nicht aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat. Durch die von ihr tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht der Beschwerdeführerin, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des § 3 Abs 1 AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.Durch die von ihr tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht der Beschwerdeführerin, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des Paragraph 3, Absatz eins, AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen. Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund als der Religion hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet und war auch nicht festzustellen. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.2.
- Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu beachten ist, dass (entgegen dem Wortlauft des § 8 Abs 1 AsylG 2005) eine Verletzung jedenfalls von Art 3 EMRK infolge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen kann; vgl. mwN VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106.Zu beachten ist, dass (entgegen dem Wortlauft des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) eine Verletzung jedenfalls von Artikel 3, EMRK infolge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen kann; vergleiche mwN VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/
- Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.Um von der realen