Obsah (11)
§ 55Art 133§ 3§ 52§ 28§ 8Art 2Art 3§ 10§ 57§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlL527 2171246-2 SpruchL527 2171246-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUF
§ 55und § 56 Asyl
G 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste mit einem Visum am XXXX 2012 aus dem Iran nach Österreich ein. In der Folge reiste er zweimal in den Iran zurück.Der Beschwerdeführer reiste mit einem Visum am römisch 40 2012 aus dem Iran nach Österreich ein. In der Folge reiste er zweimal in den Iran zurück. Am 04.07.2014 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im bisherigen Verfahren brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert. In Österreich sei er zum Christentum konvertiert. Wenn er in den Iran zurückkehre, werde er Probleme bekommen. Man werde ihn verhaften und umbringen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier). Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 03.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der neben dem Beschwerdeführer auch ein Mitglied des Leitungskreises der Evangeliumsgemeinde, das zugleich XXXX iranischen-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde ist, (als Zeuge) einvernommen wurde. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Eine Woche nach der Verhandlung gab der Beschwerdeführer noch eine schriftliche Stellungnahme ab.Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 03.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der neben dem Beschwerdeführer auch ein Mitglied des Leitungskreises der Evangeliumsgemeinde, das zugleich römisch 40 iranischen-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde ist, (als Zeuge) einvernommen wurde. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Eine Woche nach der Verhandlung gab der Beschwerdeführer noch eine schriftliche Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer spricht außerdem Türkisch und hat geringe Englisch- und Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Azari an und wurde als Moslem geboren. Seit ca. März 2014 bezeichnet sich der Beschwerdeführer als Christ. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er sagt selbst, er sei gesund. Er hatte bereits im Iran eine Augenkrankheit, die dort mit Medikamenten behandelt wurde. In Österreich hat der Beschwerdeführer diese Krankheit ca. vier Jahre lang nicht behandeln lassen. Nur wenn er versichert war bzw. ist, hat er in Österreich Medikamente bezogen bzw. bezieht er sie. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Wegen seines Augenleidens wurde er (nach ca. fünf Monaten) vom Militärdienst befreit. Danach wollte er studieren; er wurde für das Fach "Informatik" zugelassen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, u. a. seine Eltern, vier Schwestern und einen Bruder; sie alle leben in Teheran. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Er hat vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt und gelegentlich bzw. als Aushilfe in der Pizzeria seines Vaters gearbeitet. Der Beschwerdeführer reiste legal - mit einem Visum - am XXXX 2012 aus dem Iran aus und in Österreich ein. In der Folge reiste er zweimal in den Iran zurück. Am XXXX 2013 reiste der Beschwerdeführer zuletzt (aus dem Iran) in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach Österreich gekommen, um hier Informatik zu studieren. Er erhielt in Österreich auch tatsächlich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der einmal verlängert wurde und zuletzt bis XXXX 2014 gültig war. Am 04.07.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste legal - mit einem Visum - am römisch 40 2012 aus dem Iran aus und in Österreich ein. In der Folge reiste er zweimal in den Iran zurück. Am römisch 40 2013 reiste der Beschwerdeführer zuletzt (aus dem Iran) in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach Österreich gekommen, um hier Informatik zu studieren. Er erhielt in Österreich auch tatsächlich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der einmal verlängert wurde und zuletzt bis römisch 40 2014 gültig war. Am 04.07.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nie tatsächlich studiert; er hat keine Prüfungen abgelegt. Er verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er hat die Prüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" "befriedigend bestanden" (Prüfungsdatum: 21.08.2017). Er hat in Österreich bislang keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, war vorübergehend geringfügig unselbständig erwerbstätig und hat seit 01.09.2018 eine Gewerbeberechtigung für die "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt". Im Übrigen hat der Beschwerdeführer von Ersparnissen gelebt und private Unterstützung erfahren. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und keine engen freundschaftlichen Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer trifft sich gerne mit Freunden und treibt mit ihnen Sport. Er führt seit ca. einem Jahr eine Beziehung zu einer iranischen Staatsangehörigen, die in Österreich einen Aufenthaltstitel für Studierende hat. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer besteht kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis, die beiden haben keine Kinder und leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Hochzeit steht nicht bevor. Im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer drei Wochen im "soogut-Markt" XXXX mitgeholfen; ansonsten war und ist er nicht ehrenamtlich tätig. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in der iranisch-christlichen Gemeinde in Wien ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen vorgelegt.Im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer drei Wochen im "soogut-Markt" römisch 40 mitgeholfen; ansonsten war und ist er nicht ehrenamtlich tätig. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in der iranisch-christlichen Gemeinde in Wien ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen vorgelegt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. 1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen: 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab auch keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion Probleme. Er hat seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst ausschließlich mit einer behaupteten Verfolgung wegen seiner angeblichen Konversion begründet. Konkret gefragt (!) nach seiner Tätowierung gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.12.2017 an, dass diese auch ein Zeichen dafür sei, dass er das Regime ablehne, "die sehen das nicht gerne" (AS 99). Im Übrigen brachte weder der Beschwerdeführer noch der bei der Einvernahme anwesende Vertreter etwas zur Tätowierung oder zu allfälligen Konsequenzen im Iran etwas vor. Auch in der Beschwerde (AS 209
- ff)wurde dieses Thema nicht aufgegriffen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 äußerte sich der Beschwerdeführer wieder - oberflächlich - zu den Tätowierungen. Auch auf die konkreten Fragen seiner Vertreterin und des Richters blieb der Beschwerdeführer sehr vage. Allein die in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.01.2019 (OZ 9) gemachten Angaben sind etwas konkreter: Der Beschwerdeführer befürchte "im Falle der Rückkehr in den Iran bestraft/inhaftiert zu werden." Dieses Vorbringen wurde erst erstattet, nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Tätowierungen im Iran" (23.03.2018) ausgehändigt hatte. 1.2.2. Im März 2013 kam der Beschwerdeführer in Österreich über einen Studenten mit dem christlichen Glauben in Berührung. Im Oktober 2013 besuchte er erstmals die iranisch-christliche Gemeinde in Wien. Seither besucht der Beschwerdeführer mehrmals im Monat, aber keineswegs wöchentlich, die Veranstaltungen (namentlich "Jüngerschaft Jesu Christi und Bibel lesen und verstehen") in dieser Gemeinde. An Gottesdiensten nimmt er seltener teil. Nach (einer sich über mehrere Monate erstreckenden) Vorbereitung wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2015 getauft; seither ist er formell Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinde. Es handelt sich dabei um eine protestantische Gemeinde. Der Beschwerdeführer übt keine Funktion in der Kirche aus. Er hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Herkunftsstaat noch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Er ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seinem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachgehen bzw. nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Er würde auch nicht versuchen, christlich zu missionieren. Von seiner Hinwendung zum Christentum hat der Beschwerdeführer nur einer seiner Schwestern erzählt, mit dieser versteht sich der Beschwerdeführer nach wie vor sehr gut. Die übrigen Angehörigen, das soziale Umfeld des Beschwerdeführers und die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von seinem christlichen Engagement und seiner Taufe im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Selbst für den Fall, dass Angehörige, das soziale Umfeld oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen sollen, kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde. 1.2.3. Der Beschwerdeführer hat auf seinem linken Arm eine Tätowierung, die bis zum Handrücken verläuft; es handelt sich um ein mexikanisches Motiv dekorativer Natur ohne bestimmte und jedenfalls ohne religiöse und ohne politische Bedeutung. Die Tätowierung hat sich der Beschwerdeführer in Österreich machen lassen. Wenngleich verschiedenen Berichten zu entnehmen ist, dass Tätowierungen im Iran verboten seien, werden die meisten Tätowierungen von iranischen Sicherheitskräften nicht besonders beachtet. Dies gilt insbesondere im städtischen Umfeld. Sehr auffällige Tätowierungen können nachteilig sein, weil bei Kontrollen durch Sepah Pasdaran, Bassij oder sonstige Polizei jegliche Auffälligkeit des Aussehens und Verhaltens von Nachteil sein kann. Außerdem können besonders dekorative Tätowierungen mit einem westlichen Lebensstil in Verbindung gebracht werden und insofern nachteilig sein. Den betroffenen Personen drohen im Allgemeinen jedoch keine gravierenden Sanktionen, namentlich keine Misshandlungen. Es kann aber vorkommen, dass Sicherheitskräfte Träger von Tätowierungen geringschätzig-aggressiv auf die Motive ansprechen. Wenn sich die betroffene Person dann engagiert verbal verteidigt oder die Sicherheitskräfte am übrigen Verhalten oder der Kleidung Anstoß nehmen, sind körperliche Misshandlungen und einige Tage Haft nicht ausgeschlossen. Selbst wenn die Personen ein Kreuz tragen oder im Auto aufgehängt haben, wird eine Kontrolle wahrscheinlich glimpflich verlaufen, wenn sie z. B. rein optische/ästhetische Gründe dafür angeben. Zudem haben dekorative Tätowierungen im Iran keine spezifische soziale Aussage. Iranische Behörden und Sicherheitskräfte werten Tätowierungen nicht als Beleg für eine Konversion. Wenn eine kontrollierte oder beschuldigte Person versichert, Moslem (geblieben) zu sein, sind keine weiteren Schritte oder gar Sanktionen zu erwarten. Ansonsten wären Misshandlungen und Haft von einigen Tagen allerdings nicht ausgeschlossen. Daraus folgt: Der Beschwerdeführer wäre wegen seiner Tätowierung im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Auch in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls würde sich keine persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. 1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen überwiegend auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 214
- f)und beziehen sich ansonsten auf die unsubstantiiert behauptete Verfolgung bzw. Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Tätowierung. Auf dieses Vorbringen ist das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich eingegangen.Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen überwiegend auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 214
- f)und beziehen sich ansonsten auf die unsubstantiiert behauptete Verfolgung bzw. Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Tätowierung. Auf dieses Vorbringen ist das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich eingegangen. 1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitsregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitsregion, sondern, wie bereits festgestellt, aus Teheran, wo seine Familie nach wie vor ohne Probleme lebt. 1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; er ist sogar legal aus dem Iran ausgereist. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben. 1.3.4. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Es hat sich seit der islamischen Revolution konstant stark verbessert. Gerade in Teheran, woher der Beschwerdeführer stammt, ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar. 1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden. Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene. Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. 1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201. Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17. 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem der belangten Behörde im Original vorgelegten Reisepass (Kopie AS 13 ff), den die Landespolizeidirektion Niederösterreich als authentisch qualifiziert hat, es haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (AS 41). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 1 ff, 93
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 7
- ff)zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein. Dass es sich bei der Augenkrankheit um keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung handelt, ergibt sich jedenfalls daraus, dass sich der Beschwerdeführer selbst als gesund bezeichnet und offenbar über einen Zeitraum von vier Jahren ohne Medikamente auskommen konnte (OZ 8 S 7). Wäre(
- n)eine Behandlung oder Medikamente unbedingt erforderlich gewesen, hätte der Beschwerdeführer nicht den Transfer in die GVS Kärnten verweigert (OZ 7). Im Rahmen der Grundversorgung hätte er nämlich medizinische Versorgung bekommen. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (AS 23 ff; OZ 7) nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat auch mehrmals ausgesagt, er habe in Österreich (Informatik) studieren wollen (AS 96; OZ 8 S 9, 11) und (auf Nachfrage) stets eingeräumt, aber nicht studiert zu haben (AS 96, OZ 8 S 9 f). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf dem ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 31.08.2017 im Akt (AS 119 ff). Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 7) zu entnehmen und deckt sich mit Angaben im Verfahren. Diesem Auszug ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Transfer in die GVS Kärnten verweigert hat. Über seine unselbständige Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer ein Schriftstück vorgelegt (AS 117) und (oberflächliche) Aussagen gemacht; er habe geringfügig gearbeitet, er habe von 2013 bis 2015 gearbeitet, ein genaues Datum könne er nicht nennen (OZ 8, S 9). Die Gewerbeberechtigung hat der Beschwerdeführer mit einem GISA-Auszug nachgewiesen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen seinen Lebensunterhalt finanziert, war auf Grundlage seiner Angaben (AS 95, OZ 8, S 10) festzustellen. Die Feststellungen zur Beziehung zu seiner Freundin folgen im Wesentlichen den Aussagen des Beschwerdeführers am 03.01.2019 (OZ 8, S 8 f). Es spricht freilich nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt, dass er in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2019 zunächst angab, er habe seit drei Jahren eine Freundin, während er bei seiner Einvernahme am 21.12.2017 sagte, keine Beziehung zu haben (AS 95). Erst nach entsprechendem Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, die betreffende Person seit drei Jahren zu kennen, aber erst seit einem Jahr eine Beziehung mit ihr zu führen (OZ 8, S 9). Die Tätigkeit im "soogut-Markt" XXXX hat der Beschwerdeführer belegt (OZ 9).Die Tätigkeit im "soogut-Markt" römisch 40 hat der Beschwerdeführer belegt (OZ 9). Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register. 2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen: 2.3.1. Dass er im Iran nicht von Behörden verfolgt worden ist und auch keinen Übergriffen oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden ausgesetzt war, gab der Beschwerdeführer selbst an (OZ 8, S 12; AS 97). Ebenso sagte er aus, im Iran nicht politisch und auch nicht religiös aktiv gewesen zu sein (AS 97) und auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion gehabt zu haben (OZ 8, S 12). Auch dass kein Verfahren gegen ihn anhängig sei, dass nicht nach ihm gefahndet werde und dass seine Familie seit seiner Ausreise keine Probleme mit den iranischen Behörden bekommen habe, sagte der Beschwerdeführer selbst aus (OZ 8, S 13). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätowierung konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres auf Grundlage des unbedenklichen Akteneinhalts treffen (vgl. die bei den Feststellungen angegebenen AS und OZ).2.3.1. Dass er im Iran nicht von Behörden verfolgt worden ist und auch keinen Übergriffen oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden ausgesetzt war, gab der Beschwerdeführer selbst an (OZ 8, S 12; AS 97). Ebenso sagte er aus, im Iran nicht politisch und auch nicht religiös aktiv gewesen zu sein (AS 97) und auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion gehabt zu haben (OZ 8, S 12). Auch dass kein Verfahren gegen ihn anhängig sei, dass nicht nach ihm gefahndet werde und dass seine Familie seit seiner Ausreise keine Probleme mit den iranischen Behörden bekommen habe, sagte der Beschwerdeführer selbst aus (OZ 8, S 13). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätowierung konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres auf Grundlage des unbedenklichen Akteneinhalts treffen vergleiche die bei den Feststellungen angegebenen AS und OZ). 2.3.2.Die Feststellung, wie und wann der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben in Berührung kam, folgt den gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde (AS 97
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 14). Auch die Feststellungen zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben der iranisch-christlichen Gemeinde, basieren auf den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 8, S 17), die von XXXX , XXXX dieser Gemeinde, bestätigt wurden (AS 115; OZ 8 Beilage Z, S 2 [Zeugeneinvernahme am 03.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht]). Dasselbe gilt für die Taufe und die Vorbereitung darauf; der Beschwerdeführer hat außerdem ein Taufzeugnis vorgelegt (AS 113). Dass die iranisch-christliche Gemeinde der protestantischen Konfession zugehört, haben der Beschwerdeführer und der Zeuge unmissverständlich angegeben (OZ 8, S 16; OZ 8 Beilage Z, S 2).2.3.2.Die Feststellung, wie und wann der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben in Berührung kam, folgt den gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde (AS 97
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 14). Auch die Feststellungen zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben der iranisch-christlichen Gemeinde, basieren auf den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 8, S 17), die von römisch 40 , römisch 40 dieser Gemeinde, bestätigt wurden (AS 115; OZ 8 Beilage Z, S 2 [Zeugeneinvernahme am 03.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht]). Dasselbe gilt für die Taufe und die Vorbereitung darauf; der Beschwerdeführer hat außerdem ein Taufzeugnis vorgelegt (AS 113). Dass die iranisch-christliche Gemeinde der protestantischen Konfession zugehört, haben der Beschwerdeführer und der Zeuge unmissverständlich angegeben (OZ 8, S 16; OZ 8 Beilage Z, S 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum bzw. Protestantismus habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen in der Einvernahme am 21.12.2017, z. B. zu christlichen Glaubensgrundsätzen, und in der Verhandlung am 03.01.2019, z. B. zu christlichen Werten, dem Wesen des Protestantismus, zu treffen. Der Beschwerdeführer hat zwar ausgesagt, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert, er hat diese Aussage jedoch in keinem Verfahrensstadium konkretisiert. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dies zutreffen würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer stets angegeben, sich Anfang 2013 in Österreich erstmals mit dem Christentum befasst zu haben; vgl. z. B. AS 98: "Im März 2013 habe ich im Studentenheim jemanden kennengelernt, Hr. XXXX , der war gläubiger Christ. Das war mein erster Kontakt mit dem Christentum." Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert, ist daher nicht glaubhaft. Folglich musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass sich Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat noch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt hat.Der Beschwerdeführer hat zwar ausgesagt, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert, er hat diese Aussage jedoch in keinem Verfahrensstadium konkretisiert. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dies zutreffen würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer stets angegeben, sich Anfang 2013 in Österreich erstmals mit dem Christentum befasst zu haben; vergleiche z. B. AS 98: "Im März 2013 habe ich im Studentenheim jemanden kennengelernt, Hr. römisch 40 , der war gläubiger Christ. Das war mein erster Kontakt mit dem Christentum." Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert, ist daher nicht glaubhaft. Folglich musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass sich Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat noch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden sei: Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der sich (laut eigener Aussage) seit März 2013 mit dem Christentum befasst (AS 98), am 03.01.2019 nicht einmal fünf christliche Werte nennen konnte (OZ 8, S 17). Naturgemäß konnte der Beschwerdeführer die damit verknüpfte Frage, wie er diese Werte lebe, auch nicht beantworten. Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung am 03.01.2019 darlegen konnte, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem christlichen Glauben identifiziere. So hat er Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum Protestantismus gerichtet waren, weitgehend oberflächlich und gerade ohne erkennbaren persönlichen Bezug zur Religion und zu seiner Glaubensüberzeugung beantwortet. Z. B. gab er auf die Frage "Welche Bedeutung hat Jesus Christus für Sie?" an "Jesus Christus ist Gott, der im Körper eines Menschen gelebt hat. Er wurde wegen unserer Sünden gekreuzigt und hat sich für uns geopfert." (OZ 8, S 17). Befragt nach den Gründen, warum er zur iranisch-christlichen Gemeinde in Wien gegangen sei, führte der Beschwerdeführer an: "Ausschlaggebend war mein Freund XXXX , er hat mich zum ersten Mal in diese Kirche mitgenommen. Der zweite Grund war die Sprache Farsi, ich konnte alles verstehen. Dort lernte ich XXXX kennen, er hat mir viel geholfen." Auf die anschließende Frage des Richters "Gibt es auch religiöse Gründe, warum Sie sich gerade für diese Kirche entschieden haben?" sagte der Beschwerdeführer:Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der sich (laut eigener Aussage) seit März 2013 mit dem Christentum befasst (AS 98), am 03.01.2019 nicht einmal fünf christliche Werte nennen konnte (OZ 8, S 17). Naturgemäß konnte der Beschwerdeführer die damit verknüpfte Frage, wie er diese Werte lebe, auch nicht beantworten. Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung am 03.01.2019 darlegen konnte, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem christlichen Glauben identifiziere. So hat er Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum Protestantismus gerichtet waren, weitgehend oberflächlich und gerade ohne erkennbaren persönlichen Bezug zur Religion und zu seiner Glaubensüberzeugung beantwortet. Z. B. gab er auf die Frage "Welche Bedeutung hat Jesus Christus für Sie?" an "Jesus Christus ist Gott, der im Körper eines Menschen gelebt hat. Er wurde wegen unserer Sünden gekreuzigt und hat sich für uns geopfert." (OZ 8, S 17). Befragt nach den Gründen, warum er zur iranisch-christlichen Gemeinde in Wien gegangen sei, führte der Beschwerdeführer an: "Ausschlaggebend war mein Freund römisch 40 , er hat mich zum ersten Mal in diese Kirche mitgenommen. Der zweite Grund war die Sprache Farsi, ich konnte alles verstehen. Dort lernte ich römisch 40 kennen, er hat mir viel geholfen." Auf die anschließende Frage des Richters "Gibt es auch religiöse Gründe, warum Sie sich gerade für diese Kirche entschieden haben?" sagte der Beschwerdeführer: "Ich verstehe die Frage nicht. Die Gründe habe ich bereits erwähnt." Nach Erläuterung der Frage blieben die Antworten des Beschwerdeführers weiterhin oberflächlich: "[...] Später bemerkte ich, dass der Protestantismus besser zu mir passt. [...]" (OZ 8, S 15 f). Warum der Protestantismus besser zu ihm passe, konnte der Beschwerdeführer in der Folge allerdings nicht schlüssig erörtern; er beschränkte sich in seinen Antworten weitgehend auf die Wiedergabe von Allgemeinplätzen, z. B. dass in der katholischen Kirche der Papst die wichtigste Person sei (OZ 8, S 16). Als wichtigsten inhaltlichen Aspekt, der das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum geweckt habe, nannte er, dass er nicht mehr Angst vor dem Leben nach dem Tod haben müsse, dass er da verurteilt werde (OZ 8, S 15). Dass der Beschwerdeführer auch damit eine Konversion aus innerer Überzeugung zum Christentum nicht glaubhaft machen konnte, ergibt sich schon daraus, dass diese Begründung mit dem Inhalt christlicher Glaubenslehren und der Bibel in eklatantem Widerspruch steht; vgl. z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Hölle (08.02.2019) und statt vieler Matthäus 23,33.Nach Erläuterung der Frage blieben die Antworten des Beschwerdeführers weiterhin oberflächlich: "[...] Später bemerkte ich, dass der Protestantismus besser zu mir passt. [...]" (OZ 8, S 15 f). Warum der Protestantismus besser zu ihm passe, konnte der Beschwerdeführer in der Folge allerdings nicht schlüssig erörtern; er beschränkte sich in seinen Antworten weitgehend auf die Wiedergabe von Allgemeinplätzen, z. B. dass in der katholischen Kirche der Papst die wichtigste Person sei (OZ 8, S 16). Als wichtigsten inhaltlichen Aspekt, der das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum geweckt habe, nannte er, dass er nicht mehr Angst vor dem Leben nach dem Tod haben müsse, dass er da verurteilt werde (OZ 8, S 15). Dass der Beschwerdeführer auch damit eine Konversion aus innerer Überzeugung zum Christentum nicht glaubhaft machen konnte, ergibt sich schon daraus, dass diese Begründung mit dem Inhalt christlicher Glaubenslehren und der Bibel in eklatantem Widerspruch steht; vergleiche z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Hölle (08.02.2019) und statt vieler Matthäus 23,33. Auch die Antwort auf die Frage "Welches ist das nächste christliche Fest, das Sie feiern?" (OZ 8, S 18) zeugt davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem christlichen Glauben identifiziert: "Für die Protestanten ist es Ostern, aber der 06.01. ist auch ein christliches Fest." Damit ist der Beschwerdeführer der Frage ausgewichen und er ist überhaupt nicht darauf eingegangen, wie er den christlichen Glauben praktiziert. Auf die unmittelbar danach vom Richter gestellte Frage "Wie werden Sie dieses Fest feiern?" antwortete der Beschwerdeführer wieder ohne irgendeinen Bezug zu seinen persönlichen Glaubensaktivitäten. Er ignorierte die Fragestellung auch insofern, als er sich statt zum 06.01. zum 25.12. äußerte (OZ 8, S 18). Die Aussagen des vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen sprechen auch nicht dafür, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre. Der Zeuge hat auf dem Taufzeugnis (AS 113) bestätigt, dass der Beschwerdeführer "Jesus Christus als Herr und Heiland" angenommen habe. Danach gefragt, wie und wann der Beschwerdeführer das entsprechende Bekenntnis erklärt habe, machte der Zeuge lediglich allgemeine Angaben, die sich nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogen: "Die Leute sollen mir sagen, dass sie Jesus im Herzen angenommen haben. Das kann durch ein Gebet sein, oder ein persönliches Gespräch oder ähnliches [Sic!]. Die Leute teilen mir das dann mit, wenn sie sich taufen lassen wollen, dann können sie am Taufvorbereitungskurs teilnehmen. Ich sage ihnen aber nicht, dass sie sich taufen lassen sollen - das muss von jeden [Sic!] selbst kommen. Ich freue mich über jeden, der sich taufen lassen will." (OZ 8 Beilage Z, S 4) Auch die Angaben, wie der Beschwerdeführer den christlichen Glauben lebe, waren vielfach allgemein gehalten und erlauben nur wenig Rückschlüsse auf die tatsächliche Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers (OZ 8 Beilage Z, S 4). So sagte der Zeuge in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer ein guter Ratgeber sei, aber nicht viel spreche. Es habe sich im Laufe der Jahre eine gute Basis entwickelt, auch wenn sich der Zeuge und der Beschwerdeführer nicht so oft sehen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Aussage des Zeugen, der Beschwerdeführer habe sich Gott erklärt und Gott in sein Leben integriert, zur Kenntnis. Zu bedenken ist freilich, dass der Zeuge insofern naturgemäß nur seinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer wiedergeben konnte. Unter Berücksichtigung der übrigen Aussagen des Zeugen, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aller sonstigen Beweismittel und Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht diesen Eindruck nicht teilen. Im Beschwerdeverfahren obliegt es, wie oben ausgeführt, grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Dass der Beschwerdeführer, wie der Zeuge angegeben hat, öffentlich sage, er glaube an Jesus und bete (OZ 8 Beilage Z, S 4), will das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel ziehen. Im Gesamtzusammenhang ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derartige Aussagen mit dem Ziel tätigt, zum Zwecke der Asylerlangung eine Konversion zum Christentum vorzugeben. Angesichts der mangelnden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben und seinem nur oberflächlichen Wissen ist weder plausibel noch glaubhaft, dass er tatsächlich versuche, "die Frohe Botschaft weiterzugeben" (AS 101). Somit ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft darlegen, dass und weshalb er sich vom Islam losgesagt hätte. Auch das spricht gegen eine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung und schließt im Übrigen einen Glaubensabfall vom Islam (ohne anschließende Konversion) aus. In seiner Einvernahme gegenüber der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vorgebracht, wieso er sich mit dem Islam nicht identifizieren könne (AS 93 ff). Die Beschwerde beschränkt sich auf die nicht begründete Behauptung "Er identifizierte sich nicht mit dem Islam und hat sich von diesem abgewandt." (AS 211). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er hätte sich religiösen Ritualen unterziehen sollen, die eine Selbstverletzung beinhalten (OZ 8, S 12), er habe beten und fasten müssen (OZ 8, S 14). Die Angaben des Beschwerdeführers waren wenig konkret. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der von ihm verlangten Rituale vom Islam abgewandt (und dem Christentum zugewandt), hätte er dies bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer hätte sich - nach den Vorstellungen seiner Volksgruppe oder seines Onkels - mit Selbstverletzung einhergehenden religiösen Ritualen unterziehen sollen, so hat er selbst ausgesagt, er habe sich geweigert (OZ 8, S 12). Dass gegen ihn deshalb Sanktionen verhängt worden wären, hat er nicht einmal vorgebracht. Er konnte unbehelligt weiterhin im Iran leben. Gefragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats bzw. danach, weshalb er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort religiösen Zwang oder Druck erwähnt, er haben den Iran zum Studieren verlassen, es habe keinen konkreten Anlassfall gegeben (AS 99; OZ 8, S 12 f). Gegenüber der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, lediglich einer Schwester von seiner Konversion erzählt zu haben (AS 103). Mit der Schwester versteht sich der Beschwerdeführer nach wie vor sehr gut (OZ 8, S 11). In der mündlichen Verhandlung am 03.01.209 sagte er zunächst: "Sie [ein Onkel und andere Verwandte] wissen jetzt, dass ich ein Christ bin." Im unmittelbar nächsten Satz relativierte der Beschwerdeführer seine Aussage: "Ich bin mir nicht ganz sicher, ob sie es wissen, aber ich habe mich mit meiner Schwester, Cousin und Cousine über das Christentum unterhalten, als ich das letzte Mal im Iran war. Ich nehme an, meine Familie geht davon aus, dass ich meinen Glauben geändert habe, weil ich nicht mehr in den Iran zurück bin." Nach Vorhalt der Aussage vor der belangten Behörde "AS 103: Sie sagten vor dem BFA, dass nur Ihre Schwester weiß, dass Sie konvertiert sind. Ihre anderen Angehörigen wissen nichts." sagte der Beschwerdeführer, was er damals gesagt habe, sei korrekt. Er habe nur seiner Schwester von der Konversion erzählt, sonst niemandem. Die Verwandten würden jedoch annehmen, er habe seinen Glauben gewechselt, wenn sie Fotos von den Tätowierungen des Beschwerdeführers sehen und wissen, dass er nicht mehr in den Iran zurückkehren wolle. Dies habe ihm seine Schwester erzählt. Nach Schluss der Verhandlung und der Rückübersetzung gab er schließlich an: "Die Familienmitglieder wissen 100%ig, dass ich Christ bin." (OZ 8, S 13) Die wiedergegebenen Aussagen zeigen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen deutlich gesteigert hat: Das Vorbringen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (03.01.2019) weist im Verhältnis zum Vorbringen gegenüber der belangten Behörde (21.12.2017) eine beträchtliche Steigerung auf. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch innerhalb der Verhandlung am 03.01.2019 sein Vorbringen gesteigert. Warum die Angehörigen, die am 21.012.2017 von der (behaupteten) Konversion des Beschwerdeführers noch nichts gewusst haben, rund ein Jahr später davon mit Sicherheit Kenntnis haben sollen, hat der Beschwerdeführer nicht (nachvollziehbar) dargelegt. Da der Beschwerdeführer zuletzt im Oktober 2013 im Iran war, kann das angebliche Gespräch mit Schwester, Cousin und Cousine über das Christentum nur zu dieser Zeit stattgefunden haben. Selbst unter der Annahme, dass das Gespräch tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich damit nicht erklären, wie/wieso die Verwandten zwischen Dezember 2017 und Jänner 2019 von der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben sollten. Daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Steigerung allein asyltaktische Gründe hat. Das (gesteigerte) Vorbringen des Beschwerdeführers ist außerdem vage geblieben; er berief sich auf angebliche Erzählungen seiner Schwester und stellte Mutmaßungen an, denen es an Substanz fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht kann beispielsweise nicht nachvollziehen, wieso die Familie des Beschwerdeführers, der legal sein Land verlassen und in Österreich einen Aufenthaltstitel für Studierende erlangt hat(te), ausgerechnet annehmen sollte, dass er wegen einer Konversion zum Christentum noch nicht zurückkehrt ist. Aus diesen Erwägungen musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass abgesehen von einer Schwester des Beschwerdeführers niemand von der angeblichen Konversion zum Christentum wisse. Darüber hinaus konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall, dass Angehörige, das soziale Umfeld oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollen, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Eine Verfolgung durch Behörden hat der Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die einzige Person, vor der er tatsächlich Angst habe und von der er glaube, dass sie ihm wehtun wolle, sei sein Onkel mütterlicherseits (OZ 8, S 13). Unbeschadet seines Vorbringens war eine behördliche Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung auch deshalb nicht festzustellen, weil nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 46
- ff)konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sind. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt die Abtrünnigkeit vom Islam ("Apostasie") ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht, nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Die Rückkehr in den Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn iranische Behörden von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Er könnte daher gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne seine persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen. Die maßgeblichen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht entgegengetreten (OZ 8, S 20). Die in der Beschwerde (AS 211
- ff)wiedergegebenen Länderinformationen stehen weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Im Übrigen ist die Entscheidungsrelevanz der vom Beschwerdeführer zitierten Quellen zu verneinen, geht die Argumentation in der Beschwerde doch davon aus, der Beschwerdeführer sei aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Dies trifft jedoch, wie festgestellt, nicht zu. Dass dem Beschwerdeführer von seinen Angehörigen, konkret von seinem Onkel mütterlicherseits, sollten diese von seiner religiösen Betätigung in Österreich erfahren, im Falle der Rückkehr Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde, ist aus den eben angestellten Erwägungen gleichfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer könnte seinem Onkel, anderen Angehörigen oder seinem Umfeld glaubhaft und plausibel darlegen, dass seine christlichen Aktivitäten in Österreich keineswegs Ausdruck innerer Überzeugung oder Identifikation mit diesem Glauben waren, sondern allein der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen sollten. Die getroffene Feststellung schließt mit ein, dass dem Beschwerdeführer auch keine Benachteiligung durch die Familie, beispielsweise in Form von Ausgrenzung, Verstoß, drohen würde. Dem liegt zugrunde: Der Beschwerdeführer brachte eine derartige Benachteiligung gar nicht vor. Würde die Familie des Beschwerdeführers - wegen ihrer religiösen oder konservativen Einstellung - auf eine Konversion eines Familienmitglieds auf diese Weise reagieren, hätte sie das in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits getan. Nach der (freilich nicht zutreffenden) Argumentation des Beschwerdeführers wisse seine Familie nämlich bereits von der (von ihm behaupteten) Konversion. Ausgehend davon, gäbe es keinen Grund, weshalb ihn die Familie nicht bereits hätte verstoßen oder sie nicht zumindest den Kontakt gänzlich hätte abbrechen sollen. Dazu ist es aber nicht gekommen; der Beschwerdeführer hat es auch nicht einmal behauptet. 2.3.3. Den Feststellungen zur Tätowierung des Beschwerdeführers liegen seine insoweit glaubhaften Angaben, das persönliche Bild, das sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2019 machen konnte, und die im Akt enthaltenen Fotos (OZ 9) zugrunde. Welche Konsequenzen tätowierten Personen im Iran im Allgemeinen und konkret dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen, war auf Grundlage der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Tätowierungen im Iran" (23.03.2018) und unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Anfragebeantwortung als schlüssig, vollständig, richtig sowie aktuell und konnte sie folglich ohne Bedenken als Beweismittel heranziehen. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Stellungnahme (OZ 9) ist er der Anfragebeantwortung nicht entgegengetreten, er hat sie vielmehr für seine eigenen Schlussfolgerungen herangezogen. Dass Tätowierungen im Iran nachteilig sein können, hat auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung drohen würde, hat er aber gerade nicht glaubhaft gemacht und konnte auch sonst nicht festgestellt werden. So hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass seine Tätowierung im Iran als eine oppositionelle politische bzw. religiöse Gesinnung gesehen bzw. ihm unterstellt werden "kann" und dass die von Sicherheitskräften gesetzten Maßnahmen durchaus Misshandlungen und Haft beinhalten "können". Damit hat der Beschwerdeführer lediglich die entfernte Möglichkeit einer Verfolgungsgefahr, nicht aber, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, geltend gemacht. Hinzukommt, dass nach der Anfragebeantwortung körperliche Misshandlungen und Haft nur dann nicht ausgeschlossen werden können, wenn im Einzelfall weitere Umstände (Kleidung, Verhalten bei der Kontrolle) hinzutreten. Dass beim Beschwerdeführer derartige Umstände generell vorliegen würden oder er (grundsätzlich) außer Stande wäre, im Einzelfall darauf Einfluss zu nehmen, war nicht zu erkennen. 2.3.4. Den Angaben des Beschwerdeführers sind - abgesehen vom oben erörterten Vorbringen betreffend Glaubensabfall bzw. Konversion und Tätowierungen - keine konkreten Hinweise für eine individuelle Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung zu entnehmen. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Neben den bereits ausführlich dargelegten Erwägungen (insbesondere die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen betreffend) waren für diese Feststellungen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018) maßgeblich. Das Länderinformationsblatt erscheint schlüssig, richtig und vollständig; es ist aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht entgegengetreten (OZ 8, S 20). Die in der Beschwerde (AS 211
- ff)wiedergegebenen Länderinformationen stehen weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Grundlage des als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsblatts treffen. 2.5. Die abschließende (Negativ-)Feststellung ergibt sich als unzweifelhafte Schlussfolgerung aus den vorangegangenen Feststellungen und Erwägungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) (Beschluss):Zu römisch eins. A) (Beschluss): Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals die Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 55und 56 Asyl
G 2005 beantragt. Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es die Anträge bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in:Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 55 und 56 AsylG 2005 beantragt. Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es die Anträge bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vergleiche - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler Paragraph 27, VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl
G 2005 abzusprechen.Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Zu II. A) (Erkenntnis)Zu römisch zwei. A) (Erkenntnis) 3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann
§ 3Abs 2 Asyl
G auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/
- Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/
- Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/
- 3.1.
- Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/
- Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0120, zum Herkunftsstaat Marokko.3.1.
- Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vergleiche z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/
- Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0120, zum Herkunftsstaat Marokko.
§ 3Abs 2 Asyl
G 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/
- 3.1.
- Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 3 AsylG 2005, K40).3.1.3. Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K40). Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/
- Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/
- Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine "Verfolgungshandlung" iSd Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/
- Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine "Verfolgungshandlung" iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/
- 3.1.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer wurde in ihrem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Eine Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 wegen einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, nicht aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.Eine Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wegen einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, nicht aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat. Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung droht dem Beschwerdeführer, sollten Angehörige, das soziale Umfeld oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des § 3 Abs 1 AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung droht dem Beschwerdeführer, sollten Angehörige, das soziale Umfeld oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des Paragraph 3, Absatz eins, AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt weiters, dass dem Beschwerdeführer auch wegen seiner Tätowierung (für sich genommen und allenfalls in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten, der Hinwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung oder einem womöglich unterstellten Glaubensabfall) in seinem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG droht.Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt weiters, dass dem Beschwerdeführer auch wegen seiner Tätowierung (für sich genommen und allenfalls in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten, der Hinwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung oder einem womöglich unterstellten Glaubensabfall) in seinem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG droht. Eine Verfolgung(sgefahr) aus anderen als den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und war auch nicht festzustellen. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu beachten ist, dass (entgegen dem Wortlauft des § 8 Abs 1 AsylG 2005) eine Verletzung jedenfalls von Art 3 EMRK infolge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen kann; vgl. mwN VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106.Zu beachten ist, dass (entgegen dem Wortlauft des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) eine Verletzung jedenfalls von Artikel 3, EMRK infolge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen kann; vergleiche mwN VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. 3.2.2.
Art 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Das
- und das
- ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Das
- und das
- ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017),
- Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.
- Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.
- Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen. 3.2.3.
Art 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:3.2.3.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: * wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff;* wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff; * wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;* wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4; * unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; * unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.* unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/
- Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat, schließlich würde ihm nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. 3.2.
- Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/
- In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:3.2.
- Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/
- In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bzw. konkret in Teheran in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bzw. konkret in Teheran in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht. 3.2.
- Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.3.2.
- Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids: 3.3.
- § 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.3.3.
- Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen. 3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung: 3.3.2.1.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.3.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind.
§ 9
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.Der Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/
- 3.3.2.
- Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ist nicht als Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist: Wie festgestellt, leben der Beschwerdeführer und seine Freundin nicht zusammen. Die Beziehung ist erst von relativ kurzer Dauer und zeichnet sich nicht durch eine besonders enge Bindung aus. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben keine gemeinsamen Kinder, ein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis gibt es auch nicht.3.3.2.
- Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ist nicht als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist: Wie festgestellt, leben der Beschwerdeführer und seine Freundin nicht zusammen. Die Beziehung ist erst von relativ kurzer Dauer und zeichnet sich nicht durch eine besonders enge Bindung aus. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben keine gemeinsamen Kinder, ein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis gibt es auch nicht. 3.3.2.
- Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (vgl. zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:3.3.2.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vergleiche zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen: Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG:Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG: Der Beschwerdeführer reiste legal - mit einem Visum - am XXXX 2012 aus dem Iran aus und in Österreich ein. In der Folge reiste er zweimal in den Iran zurück. Am XXXX 2013 reiste der Beschwerdeführer zuletzt (aus dem Iran) in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach Österreich gekommen, um hier Informatik zu studieren. Er erhielt in Österreich auch tatsächlich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der einmal verlängert wurde und zuletzt bis XXXX 2014 gültig war. Der Beschwerdeführer hat aber nie ta