4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BESCHLUSS
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit insoweit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der BF stellte am 15.11.2002 im Bundesgebiet einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003
Die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.07.2010, Zl. D6 240670-0/2008/23E, als unbegründet abgewiesen.1. Der BF stellte am 15.11.2002 im Bundesgebiet einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003
Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 negativ entschieden wurde. Die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.07.2010, Zl. D6 240670-0/2008/23E, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund diverser strafrechtlicher Verfehlungen wurde über den BF im Jahr 2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, die Berufungsbehörde reduzierte die Dauer dieses Verbotes auf 10 Jahre. Seit Jahren hat der BF den Status der Duldung - begründet durch Behandlungsnotwendigkeit einer Hepatitis C Erkrankung - die letztmalige Verlängerung erfolgte mit Datum 12.12.2017 für die Dauer eines Jahres. Die Ehegattin des BF ist im Besitz einer gültigen Rot-Weiss-Rot-Karte Plus, ebenso seine in Österreich in den Jahren 2004 und 2006 geborenen Söhne. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 18.01.2019 durch Hinterlegung, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.01.2019
Vm. Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und gleichzeitig
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 18.01.2019 durch Hinterlegung, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.01.2019
Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gleichzeitig
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 3. Mit Schriftsatz vom 31.01.2019, zur Post gegeben am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, damit er seine gesundheitliche Situation und die Weitergewährung der Duldungskarte persönlich darlegen könne, der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ihm die beantragte Duldungskarte erteilt werde, in eventu den Bescheid
GVG beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, damit er seine gesundheitliche Situation und die Weitergewährung der Duldungskarte persönlich darlegen könne, der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ihm die beantragte Duldungskarte erteilt werde, in eventu den Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP). Den vorgelegten Unterlagen folgend, besteht beim BF ein Zustand nach erfolgreich therapierter Hepatitis C. Bei ihm ist keine weiterführende Therapie erforderlich, eine Empfehlung für jährliche Verlaufskontrollen besteht. Insoweit ist beim BF eine Änderung des relevanten Sachverhaltes eingetreten, als bei ihm eine behandlungsbedürftige chronische Hepatitis C eben nicht mehr besteht; zudem wäre nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass für den BF aktuell eine adäquate Behandlung in Georgien gegeben wäre. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der vorgelegte Ambulanzbericht unrichtig sei und der BF aktuell an einer behandlungsbedürftigen chronischen Hepatitis C Virusinfektion leide. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass - für den Fall einer neuerlichen Erkrankung des BF - für ihn in Georgien eine adäquate Behandlung unmöglich wäre. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Erkrankungen ersichtlich und wurden solche auch nicht behauptet. Demnach ist der vormalig angenommene Grund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (für die Duldung des BF) - die Abschiebung erscheint aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich - nicht mehr gegeben.Demnach ist der vormalig angenommene Grund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (für die Duldung des BF) - die Abschiebung erscheint aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich - nicht mehr gegeben. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war. 3.2. (zu 2.A): Aufhebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und ZurückverweisungAufhebung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung 3.2.1.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat: 3.2.2.1. Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass seine Identität feststehe - mit dem angeführten Namen und Geburtsdatum - und er georgischer Staatsbürger sei. Er halte sich seit 15.12.2018 illegal in Österreich auf. Er sei während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich mehrfach straffällig geworden und auch in Haft gewesen; er halte sich seit 2002 im Bundesgebiet auf und sei ausreiseunwillig gewesen. Er habe bis dato keinerlei Schritte unternommen, seiner Ausreiseverpflichtung von sich aus nachzukommen. In seinem Fall werde die Duldung nicht mehr verlängert. Wie aus dem vorgelegten Ambulanzbericht hervorgehe, sei er erfolgreich austherapiert und sei keine weiterführende Therapie mehr notwendig. Die jährlichen Verlaufskontrollen könne der BF auch in seinem Heimatland durchführen lassen, zumal es dort spezialisierte Einrichtungen zur adäquaten Behandlung und Kontrolle seiner Krankheit gebe. Daher sei der Hintergrund iSd § 46a FPG weggefallen und der Aufenthalt nicht mehr zu dulden.Daher sei der Hintergrund iSd Paragraph 46 a, FPG weggefallen und der Aufenthalt nicht mehr zu dulden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA nach Zitierung der Abs. 1, 2 und 4 des § 46a FPG aus, dass nach dem wiedergegebenen Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG es Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete" sei, dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne des § 46a Abs. 1 FPG geduldet sei. Da seine Abschiebung nicht unzulässig sei und die erkennende Behörde von Amts wegen nicht feststelle, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, sei der BF nicht mehr geduldet.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA nach Zitierung der Absatz eins, 2 und 4 des Paragraph 46 a, FPG aus, dass nach dem wiedergegebenen Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG es Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete" sei, dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG geduldet sei. Da seine Abschiebung nicht unzulässig sei und die erkennende Behörde von Amts wegen nicht feststelle, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, sei der BF nicht mehr geduldet. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung
1 Z 3 FPG nicht mehr vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit
5 FPG abzuweisen gewesen.Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht mehr vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit
Paragraph 46, a Absatz 5, FPG abzuweisen gewesen. Daran anschließend findet sich im Bescheid die Rechtsmittelbelehrung. Ausführungen im angefochtene Bescheid (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) zu Spruchpunkt II fehlen völlig. Vereinzelt finden sich dokumentierte Umstände im Akt, die zur Beurteilung im Hinblick auf § 9 BFA-VG herangezogen werden können. Aktuelle Ermittlungen dazu (beispielsweise zum Familienleben, Sprachkenntnisse, legale Erwerbstätigkeiten, usw...) fehlen aber völlig.Ausführungen im angefochtene Bescheid (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) zu Spruchpunkt römisch zwei fehlen völlig. Vereinzelt finden sich dokumentierte Umstände im Akt, die zur Beurteilung im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG herangezogen werden können. Aktuelle Ermittlungen dazu (beispielsweise zum Familienleben, Sprachkenntnisse, legale Erwerbstätigkeiten, usw...) fehlen aber völlig. Allerdings sind die zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen des BF ausführlich dokumentiert. 3.2.2.
GVG.Der BF beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Stattgabe der Beschwerde, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. 3.2.2.
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn -Strichaufzählung der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder -Strichaufzählung sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): -Strichaufzählung Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten aufweisen. -Strichaufzählung Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. -Strichaufzählung In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. -Strichaufzählung Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete (vgl. Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete vergleiche Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Die Ausführungen in der Beschwerde genügen dem Erfordernis einer hinreichenden Substantiierung jedenfalls nicht. Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird (damit der BF seine gesundheitliche Situation und die Gründe für die Weitergewährung der Duldungskarte im unmittelbaren Gespräch persönlich darlegen kann), ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon beim BFA stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwieweit der BF in einem persönlichen Gespräch die vorgelegten medizinischen Unterlagen entkräften wolle.Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird (damit der BF seine gesundheitliche Situation und die Gründe für die Weitergewährung der Duldungskarte im unmittelbaren Gespräch persönlich darlegen kann), ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon beim BFA stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwieweit der BF in einem persönlichen Gespräch die vorgelegten medizinischen Unterlagen entkräften wolle. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe weiteren Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung - im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheides - unterbleiben.Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung - im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtene Bescheides - unterbleiben. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid - im Hinblick auf Spruchpunkt II. - aufzuheben ist, daher konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit entfallen.Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid - im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. - aufzuheben ist, daher konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit entfallen. Zu 1. und 2. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L529.2214157.1.00
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