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{'item': 'W105 2172538-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlW105 2172538-1 SpruchW105 2172538-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 13.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl: 1091969106/151605221/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er sei am XXXX in Kabul geboren. Weiters gab der Antrag der zu Protokoll, er sei Alter von zwei Jahren mit seiner Familie von Afghanistan nach dem Iran verzogen und habe seitdem dort gelebt. Zuletzt habe er schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien weiter nach Kroatien und von dort nach Österreich gereist. Seine Familie habe in Afghanistan kein schönes Leben gehabt, weshalb er mit Ihnen in den Iran gezogen sei. Bis vor drei Wochen habe auch er im Iran gelebt und habe er dort eine Freundin gehabt. Eines Tages habe sie ihn angerufen und gesagt, dass niemand da sei und könne er zu ihr kommen. Er sei zu ihr gegangen und hätten sie dort Sex miteinander gehabt. Dann habe sie gesagt, sie werde ihrer Familie erzählen, dass sie Sex gehabt hätten. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Brüder umbringen würden und habe deshalb den Iran verlassen. In Afghanistan habe er niemanden, weil seine Familie im Iran lebe.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er sei am römisch 40 in Kabul geboren. Weiters gab der Antrag der zu Protokoll, er sei Alter von zwei Jahren mit seiner Familie von Afghanistan nach dem Iran verzogen und habe seitdem dort gelebt. Zuletzt habe er schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien weiter nach Kroatien und von dort nach Österreich gereist. Seine Familie habe in Afghanistan kein schönes Leben gehabt, weshalb er mit Ihnen in den Iran gezogen sei. Bis vor drei Wochen habe auch er im Iran gelebt und habe er dort eine Freundin gehabt. Eines Tages habe sie ihn angerufen und gesagt, dass niemand da sei und könne er zu ihr kommen. Er sei zu ihr gegangen und hätten sie dort Sex miteinander gehabt. Dann habe sie gesagt, sie werde ihrer Familie erzählen, dass sie Sex gehabt hätten. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Brüder umbringen würden und habe deshalb den Iran verlassen. In Afghanistan habe er niemanden, weil seine Familie im Iran lebe. 2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 gab er Antragsteller an, seine Eltern hätten zum vormaligen Afghanistan aufgrund der Kriegssituation bzw. aufgrund der schnellen Ausbreitung der Taliban verlassen. Er selbst sei im Iran als Schneider tätig gewesen. In Afghanistan habe er bislang weder Probleme mit Polizei noch anderen staatlichen Stellen oder sonstigen Parteien oder Gruppierungen gehabt. Inhaltlich bezog sich der Antragsteller auf das bereits angesprochene Problem im Iran, wonach er acht oder neun Monate in einer Beziehung zu einem Mädchen gestanden und mit ihr auch Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe nach einiger Zeit seine Eltern gebeten, um ihre Hand anzuhalten und sei dies jedoch von der anderen Familie abgelehnt worden, da er selbst Sunnit und das Mädchen Schiitin sei. Das Mädchen hätte sodann mit einem anderen Mann verheiratet werden sollen. Sie habe ihm am Telefon gesagt, dass er aus Teheran weggehen solle, da ihre Brüder und ihr Vater ihn nicht in Ruhe lassen würden. Sein Vater habe ihm nach dem Verlassen des Elternhauses mitgeteilt, dass die Familie des Mädchens bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gefragt hätte und auch der Vater geschlagen worden sei. Der Vater habe ihm gesagt, dass er nicht in diesem Land bleiben solle. Im Weiteren bekräftigte der Antragsteller auf Befragen, dass seine Familie Afghanistan zum vormaligen Zeitpunkt aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen habe. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswüridgen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswüridgen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass der Antragsteller afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei, sowie sunnitischen Glaubens. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Alter von zwei Jahren Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe, im Iran vier Jahre lang die Schule besucht sowie seinen Lebensunterhalt als Schneider bestritten hätte. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zentral ausgeführt wird, die Behörde habe es unterlassen, ganzheitlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme Gründe vorgebracht, die eine Auseinandersetzung mit der potentiellen persönlichen Verfolgungsgefahr notwendig machen würden. So habe er erklärt, dass er aufgrund der Liebesbeziehung zu einem Mädchen im Iran, von den Verwandten des Mädchens im Iran und in Afghanistan verfolgt werde. Beim Beschwerdeführer handle sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass er bei einer etwaigen Rückkehr über keine Kernfamilie bzw. derartige Unterstützung verfügen würde. Eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in Afghanistan sei sohin ausgeschlossen. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative liege mangels eines sozialen oder familiären Netzwerks nicht vor. Eine Rückkehr komme sohin nur in Betracht, wenn der Betreffende in Afghanistan nicht in der Lage sei, sich sofort und das Eigenmitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Auch in einem Artikel von Stahlmann sei dargestellt, dass das Land aus Sicherheitsgründen schlecht zugänglich und selbst internationale Organisationen nicht in der Lage seien, die tatsächliche Zahl hilfsbedürftiger Personen zu bestimmen. Weiters würden Krieg und aktuelle Notlagen die soziale Ordnung des Landes und damit die Grundannahmen, wer wem Schutz und Unterstützung gewähre verändern. Im Weiteren wurde auf die schlechte Situation auf dem Arbeitsmarkt verwiesen sowie auf ungeklärte Besitzverhältnisse und die sich daraus ergebenden mangelnden Vorbedingungen der Existenzsicherung. Je prekärer die wirtschaftliche Situation insgesamt sei, desto weniger Verlass sei damit auf den Familienverband. Weiters werde die besondere Lage der Rückkehrer aus Europa nach Afghanistan betont, die danach besonders gefährdet seien, entführt oder ausgeraubt zu werden, da man annehme, dass sie in Europa an Reichtum gekommen seien. Der Antragsteller sei sohin bei Rückkehr dem Risiko einer realen Gefahr der Verletzung der ihm durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte ausgesetzt.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zentral ausgeführt wird, die Behörde habe es unterlassen, ganzheitlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme Gründe vorgebracht, die eine Auseinandersetzung mit der potentiellen persönlichen Verfolgungsgefahr notwendig machen würden. So habe er erklärt, dass er aufgrund der Liebesbeziehung zu einem Mädchen im Iran, von den Verwandten des Mädchens im Iran und in Afghanistan verfolgt werde. Beim Beschwerdeführer handle sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass er bei einer etwaigen Rückkehr über keine Kernfamilie bzw. derartige Unterstützung verfügen würde. Eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in Afghanistan sei sohin ausgeschlossen. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative liege mangels eines sozialen oder familiären Netzwerks nicht vor. Eine Rückkehr komme sohin nur in Betracht, wenn der Betreffende in Afghanistan nicht in der Lage sei, sich sofort und das Eigenmitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Auch in einem Artikel von Stahlmann sei dargestellt, dass das Land aus Sicherheitsgründen schlecht zugänglich und selbst internationale Organisationen nicht in der Lage seien, die tatsächliche Zahl hilfsbedürftiger Personen zu bestimmen. Weiters würden Krieg und aktuelle Notlagen die soziale Ordnung des Landes und damit die Grundannahmen, wer wem Schutz und Unterstützung gewähre verändern. Im Weiteren wurde auf die schlechte Situation auf dem Arbeitsmarkt verwiesen sowie auf ungeklärte Besitzverhältnisse und die sich daraus ergebenden mangelnden Vorbedingungen der Existenzsicherung. Je prekärer die wirtschaftliche Situation insgesamt sei, desto weniger Verlass sei damit auf den Familienverband. Weiters werde die besondere Lage der Rückkehrer aus Europa nach Afghanistan betont, die danach besonders gefährdet seien, entführt oder ausgeraubt zu werden, da man annehme, dass sie in Europa an Reichtum gekommen seien. Der Antragsteller sei sohin bei Rückkehr dem Risiko einer realen Gefahr der Verletzung der ihm durch Artikel 3, EMRK gewährten Rechte ausgesetzt. 6. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.02.2019 vorgeladen und wurden im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 sowie die UNHCR Guidelines - Afghanistan vom 30.08.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan in das Verfahren eingeführt. 7. Mit Schreiben vom 03.02.2019 erstattete zuvor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme nachstehenden Inhalts: "Das BFA erlaubt sich daher, zu den angeführten UNHCR-Richtlinien folgende Stellungnahme abzugeben: Die UNHCR Richtlinien wurden vom BFA im Hinblick auf die Anwendbarkeit und Bedeutung für Verfahren auf internationalen Schutz aus länderkundlicher und rechtlicher Sicht bewertet. Ebenso werden die wesentlichen Gemeinsamkeiten/Unterschiede zur EASO Country Guidance, auf die sich das BFA in seiner derzeitigen Entscheidungspraxis maßgeblich stützt, aufgezeigt. Kernaussagen: Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die UNHCR Richtlinien die wesentlichen Schlussfolgerungen der EASO Country Guidance nicht beeinträchtigen. Die überwiegenden Unterschiede bestehen in der unterschiedlichen Aufbereitung und Prüfweise einzelner Kapitel im Zusammenhang mit internationalem Schutz. Während sich die UNHCR Richtlinien oft auf allgemeine theoretische Formulierungen beschränken, stellt die EASO Country Guidance ein praktisches Hilfsmittel mit konkreten rechtlichen Schlussfolgerungen für Entscheidungsfinder dar. Unter Zugrundelegung der selben Prüfkriterien wie UNHCR, erachtet das BFA eine IFA in Kabul-Stadt als grundsätzlich zumutbar, jedoch sehr stark abhängig von individuellen Faktoren des Einzelfalls, wie Z.B. Vorhandensein ausreichender Anknüpfungspunkte in der Stadt, bereits längerer Aufenthalt in der Stadt. Ob und für welche Fälle UNHCR eine IFA in Kabul-Stadt für zumutbar hält, bleibt derzeit offen. Vorbemerkung zur rechtlichen Qualität der Richtlinien: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") und kommt diesen zweifelsohne Gewicht zu, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. Z.B. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Sie stellen daher für Verfahren auf internationalem Schutz lediglich eine Orientierungshilfe dar und sind für den konkreten Fall nicht bindend.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") und kommt diesen zweifelsohne Gewicht zu, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt vergleiche Z.B. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Sie stellen daher für Verfahren auf internationalem Schutz lediglich eine Orientierungshilfe dar und sind für den konkreten Fall nicht bindend. Allgemeine Sicherheitslage: Die in Kapitel II der Richtlinie enthaltenen Informationen zur Übersicht über die Situation inDie in Kapitel römisch zwei der Richtlinie enthaltenen Informationen zur Übersicht über die Situation in Afghanistan stimmen grundsätzlich mit dem aktuellen LIB der Staatendokumentation sowie den Länderinformationen von EASO überein. Insbesondere wird auf die Steigerung öffentlichkeitswirksamer Vorfälle sowie die vermehrt vom IS verübten Anschläge hingewiesen. Ebenso wird von den weiterhin stattfindenden bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften berichtet. Die UNHCR Richtlinien (so auch das LIB der Staatendokumentation) beinhalten auch einige jüngere Ereignisse wie Z.B. Waffenstillstand vom Juni 2018, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Beschreibung der Sicherheitslage im zweiten Quartal von 2018, während die EASO Country Guidance aufgrund des kürzeren Berichtszeitraums diese Vorfälle nicht enthält. UNHCR gibt ebenso nur einen Überblick über die Lage im gesamten Land (keine konkreten Informationen/Einschätzungen pro Provinz). In der EASO Country Guidance werden hingegen die einzelnen Provinzen rechtlich detailliert bewertet. Für die Bewertung der Lage werden Indikatoren wie Art und Natur der Vorfälle, Häufigkeit der Vorfälle, geografisches Ausmaß, konkretes Ziel der Anschläge, etc. herangezogen (einige Provinzen sind mehr vom Konflikt betroffen; Unterteilung in Kategorien: siehe Kapitel III. Art. 15c QD der Country Guidance; Sliding Scale iSd EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji).UNHCR gibt ebenso nur einen Überblick über die Lage im gesamten Land (keine konkreten Informationen/Einschätzungen pro Provinz). In der EASO Country Guidance werden hingegen die einzelnen Provinzen rechtlich detailliert bewertet. Für die Bewertung der Lage werden Indikatoren wie Art und Natur der Vorfälle, Häufigkeit der Vorfälle, geografisches Ausmaß, konkretes Ziel der Anschläge, etc. herangezogen (einige Provinzen sind mehr vom Konflikt betroffen; Unterteilung in Kategorien: siehe Kapitel römisch drei. Artikel 15 c, QD der Country Guidance; Sliding Scale iSd EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji). Profilgruppen: UNHCR behandelt eine Reihe an Profilgruppen, die in Afghanistan bestimmten Risiken ausgesetzt sein können (z.B. Regierungsmitarbeiter, Frauen in bestimmten Situationen, ethnische und religiöse Minderheiten). Die auf S. 5 der UNHCR-Richtlinie aufgelisteten Hauptprofilgruppen stimmen im Allgemeinen mit den Profilgruppen der EASO Country Guidance überein. Zur näheren Beschreibung und Prüfung der jeweiligen Profilgruppen zeigen sich jedoch gewisse Unterschiede auf: UNHCR verwendet bei den Zusammenfassungen der jeweiligen Risikogruppen ("Summary") sehr allgemein gehaltene Formulierungen (eher theoretischer Natur) und führt keine konkrete Risikobewertung durch, während in der EASO Country Guidance Unterteilungen in die Kapitel "COI Summary", "Risk analysis" und "Nexus" stattfinden und daher sehr praxisnahe und konkrete Schlussfolgerungen angeführt werden; Aufgrund dieser detaillierteren Prüfung wurden in der EASO Country Guidance die Profilgruppen in Kategorien unterteilt (gemessen anhand des Risikos einer Verfolgung). Dabei wurden auch einige Profilgruppen definiert, bei denen das Risiko hinsichtlich einer Verfolgung gering ist bzw. bei denen grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht (z.B. Hazara, reiche Afghanen, Personen die im Iran/Pakistan aufgewachsen sind). Ebenso verweist UNHCR lediglich allgemein auf das Vorliegen möglicher Konventionsgründe ohne praxisbezogene Zusammenhänge bzw. konkrete Beispiele näher zu beschreiben. Insbesondere der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird von UNHCR weiter ausgelegt ("a particular social group is a group of persons who share a common characteristic other than their risk of being persecuted, or who are perceived as a group by society"), als Z.B. in der StatusRL, wodurch der Anwendungsbereich für Fallkonstellationen als "soziale Gruppe" größer ist. • Innerstaatliche Fluchtalternative: Hinsichtlich der Kriterien, die bei der Prüfung der Möglichkeit ("Relevance Analysis") und Zumutbarkeit ("Reasonableness Analysis") einer IFA zu berücksichtigen sind, stimmt die UNHCR-Richtlinie im Allgemeinen mit der EASO Country Guidance überein. Zu berücksichtigen ist einerseits die Sicherheitslage in der betreffenden Region und deren sichere, "praktische" und "legate" Erreichbarkeit sowie die Versorgungslage, andererseits die individuelle Situation des Asylwerbers (Alter, Geschlecht, Gesundheit, Beeinträchtigungen, familiäre Situation und Beziehungen, Bildung, Arbeitserfahrung). Eine IFA stehe grundsätzlich in solchen Regionen nicht zur Verfügung, die unter der effektiven Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte stehen und die von aktiven Kämpfen zwischen Regierungstruppen und AGEs bzw. zwischen unterschiedlen AGEs betroffen sind. Dieser Grundsatz stimmt mit der EASO Country Guidance überein, wonach sich die IFA auf die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (unter aufrechter Regierungskontrolle) fokussiert. Ebenso wie in der EASO Country Guidance, wird der Fokus hinsichtlich der Erreichbarkeit von Regionen auf Flugverbindungen gelegt (vgl. Kapitel V., S. 100).Ebenso wie in der EASO Country Guidance, wird der Fokus hinsichtlich der Erreichbarkeit von Regionen auf Flugverbindungen gelegt vergleiche Kapitel römisch fünf., S. 100). So wie in der EASO Country Guidance (vgl. Kapitel V., S. 102) unterscheidet auch UNHCR hinsichtlich der Möglichkeit einer IFA (Aspekt der Sicherheit) je nachdem, um welchen Verfolgungsakteur es sich im konkreten Fall handelt (z.B. afghanischer Staat - grundsätzlich keine IFA, Taliban - abhängig von individuellen Faktoren insb. high/low profile).So wie in der EASO Country Guidance vergleiche Kapitel römisch fünf., S. 102) unterscheidet auch UNHCR hinsichtlich der Möglichkeit einer IFA (Aspekt der Sicherheit) je nachdem, um welchen Verfolgungsakteur es sich im konkreten Fall handelt (z.B. afghanischer Staat - grundsätzlich keine IFA, Taliban - abhängig von individuellen Faktoren insb. high/low profile). Für die Beurteilung einer ausreichenden Versorgungslage (Zugang zu einer Unterkunft, zu grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmittel, Unterkunft etc., Erwerbsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung), verwendet UNHCR für die Frage der Zumutbarkeit zusätzliche Elemente als die EASO Country Guidance: • Die Country Guidance bezieht sich lediglich auf grundlegende medizinische Versorgung allgemein sowie grundlegende Bildungsmöglichkeiten für Kinder, während UNHCR medizinische Versorgung und Bildung allgemein für relevant erachtet; • Ebenso verwendet UNHCR beim Zugang zu den Versorgungsleistungen Formulierungen wie "adequate standard of living", "proven and sustainable" support, etc., während in der EASO Country Guidance keine derartigen Qualifikationen verlangt sind (vgl. EASO Practical Guide: Qualification for international protection, April 2018).• Ebenso verwendet UNHCR beim Zugang zu den Versorgungsleistungen Formulierungen wie "adequate standard of living", "proven and sustainable" support, etc., während in der EASO Country Guidance keine derartigen Qualifikationen verlangt sind vergleiche EASO Practical Guide: Qualification for international protection, April 2018). Nichtsdestotrotz stimmen die inhaltlichen Schlussfolgerungen zur Zumutbarkeit einer IFA für einzelne Personengruppen mit der EASO Country Guidance (vgl. Kapitel V., S. 108ff) im Allgemeinen übereinNichtsdestotrotz stimmen die inhaltlichen Schlussfolgerungen zur Zumutbarkeit einer IFA für einzelne Personengruppen mit der EASO Country Guidance vergleiche Kapitel römisch fünf., S. 108ff) im Allgemeinen überein -> Notwendigkeit externer Unterstützung (l): Eine Unterstützung durch Familienmitglieder oder "Mitglieder der ethnischen Gruppe" ist grundsätzlich erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer sowie verheiratete Paare (ohne Kinder), die keine besonderen Bedürfnisse aufweisen. In einem eigenen Kapitel setzt sich UNHCR näher mit der aktuellen Lage in Kabul-Stadt auseinander und hält eine IFA dort in der Regel ("generally") für nicht zumutbar. Als Begründung verweist es auf die allgemeine Gewalt in der Stadt und die daraus resultierende bzw. steigende Anzahl ziviler Opfer in den Jahren 2017 und den ersten sechs Monaten 2018 sowie der schwach ausgeprägten infrastrukturellen Gegebenheiten in der Stadt insbesondere aufgrund der hohen Anzahl an IDPs. Ob es diesbezüglich Ausnahmeregelungen gibt, erwähnt UNHCR nicht explizit und bleibt daher offen. Es scheint offenbar - wenn überhaupt - nur in besonderen Konstellationen möglich zu sein. Nach Ansicht des BFA ist eine IFA in Kabul-Stadt grundsätzlich nach wie vor möglich, jedoch sehr stark abhängig von individuellen Faktoren, insbesondere wenn es im konkreten Fall ausreichend Anknüpfungspunkte zu Kabul gibt (z.B. der AW hat bereits für ein paar Jahre in der Stadt gelebt oder der AW verfügt dort über ein ausreichend familiäres/soziales Netzwerk). Denn unter Zugrundelegung aktueller Länderinformationen kann rechtlich geschlussfolgert werden, dass der dort vorherrschende Konflikt nicht von einem solchen Ausmaß ist, dass eine Person bloß aufgrund ihrer Anwesenheit einen ernsthaften Schaden iSd § 8 AsylG bzw. Art 15 StatusRL erleiden würde. Die Anzahl der Anschläge in der Hauptstadt sind zwar gestiegen, jedoch finden diese hauptsächlich in bestimmten Bezirken statt bzw. richten sich gegen bestimmte Ziele (z.B. Regierungsviertel, militärische Stutzpunkte, Behörden zurWahlregistrierung, Dasht-e Barchi). So auch in der EASO Country Guidance, wonach Kabul dzt nicht mehr in die " general no real risk" Kategorie einordenbar ist, eine IFA jedoch dennoch möglich bleibt und eine ausführlichere individuelle Prüfung erforderlich ist (vgl. Kapitel III. S. 84 und Kapitel V., S. 100)."Netzwerk). Denn unter Zugrundelegung aktueller Länderinformationen kann rechtlich geschlussfolgert werden, dass der dort vorherrschende Konflikt nicht von einem solchen Ausmaß ist, dass eine Person bloß aufgrund ihrer Anwesenheit einen ernsthaften Schaden iSd Paragraph 8, AsylG bzw. Artikel 15, StatusRL erleiden würde. Die Anzahl der Anschläge in der Hauptstadt sind zwar gestiegen, jedoch finden diese hauptsächlich in bestimmten Bezirken statt bzw. richten sich gegen bestimmte Ziele (z.B. Regierungsviertel, militärische Stutzpunkte, Behörden zurWahlregistrierung, Dasht-e Barchi). So auch in der EASO Country Guidance, wonach Kabul dzt nicht mehr in die " general no real risk" Kategorie einordenbar ist, eine IFA jedoch dennoch möglich bleibt und eine ausführlichere individuelle Prüfung erforderlich ist vergleiche Kapitel römisch drei. S. 84 und Kapitel römisch fünf., S. 100)." 8. Mit Schreiben vom 05.02.2019 erstattete die Vertretung des Antragstellers eine Stellungnahme nachstehenden Inhalts: "Hinsichtlich der Situation in Afghanistan und des Asylverfahren des Beschwerdeführers, ist die Verfolgung, der er im Falle einer Abschiebung ausgesetzt wären, aus den Länderberichten deutlich ersichtlich. Dazu verweisen wir auf das Gutachten von Fredericke Stahlmann (s. 9-12) vom 28.03.2018 welche die Möglichkeit und die Gefahren für Rückkehrer sehr detailliert aufzeigt. Die aktuellen Berichte belegen deutlich, dass die Sicherheitslage Afghanistans eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren hat. Die Befürchtungen des BF harmonisieren mit den nationalen als auch internationalen Berichten, sodass mit einer Abschiebung seine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte verletzt werden. Die sich durchgehend ändernde Situation in Afghanistan macht es notwendig, dass man von veralteten Pauschalentscheidungen abgehen muss, auch wenn diese nur wenige Jahre in der Vergangenheit liegen. Das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 bestätigt ebenfalls den BF in seinen Befürchtungen. Aus dem LIB entnimmt man die katastrophale Sicherheits­ und Wirtschaftslage, wie die mangelnde Effizienz und Durchschlagskraft der Zentralbehörden, jemanden wie den BF zu beschützen. Nicht nur das LIB bestätigt den BF, sondern auch die UNHCR. Vor kurzem hat die UNHCR eine Richtlinie (30. August 2018) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender veröffentlicht. Mit der folgenden Liste der UNHCR, die jene Personengruppen aufzählt, die einer erhöhten Gefahr unterliegen, wird verdeutlicht, dass der BF sich von der Masse der Bevölkerung abhebt und dadurch kein sicheres Leben in Afghanistan führen kann. Die UNHCR Richtlinien bezüglich afghanischer Flüchtlinge sagen unter anderem: ''.A. Potenzielle Risikoprofile 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. UNAMA zufolge fielen 2015 1.335 Zivilisten (790 Tote und 545 Verletzte) gezielten oder versuchten gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zum Opfer. Die Taliban übernahmen für 135 Vorfälle mit 336 zivilen Opfern (168 Tote und 168 Verletzte) die Verantwortung. Die Anzahl der zivilen Opfer stieg im Vergleich zu 2014 (mit 716 Toten und 353 Verletzten) um 25 Prozent, die Anzahl der Vorfälle, für die die Taliban die Verantwortung übernahmen, um 59 Prozent. Außerdem führten 2015 17 vorsätzliche und gezielte Angriffe, die UNAMA mit ISIS verbundenen Gruppen zurechnet, zu 26 zivilen Opfern (17 Tote und neun Verletzte).Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen und Bauarbeiter. Am 22. April 2015 gaben die Taliban bekannt, dass sich die Frühlingsoffensive wie schon in den Jahren zuvor spezifisch gegen Regierungsverlreter und andere Personen richte, die mutmaßlich die Regierung und die internationale Gemeinschaft unterstützen. Trotz des erk/ärlen Ziels der Taliban, Opfer unter Zivilisten zu reduzieren, gibt es weiterhin Berichte, denen zufolge die Taliban Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte gezielt angriffen. 2015 räumten die Taliban ein, dass sie für zivile Opfer durch zwei Vorfälle verantworllich waren, gaben jedoch Berichten zufolge nicht das volle Ausmaß der Auswirkungen dieser Vorfälle auf Zivilisten an. Ober gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen, Entführungen und Brandanschläge ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen.

  1. a)Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete Für den gesamten Zeitraum 2014 und 2015 dokumentierle UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete durch regierungsfeindliche Gruppen bei Bodenoffensiven sowie auf Bürogebäude der zivilen Regierung und andere Gebäude. Zivile Staatsbedienstete zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen.214 Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene wurden zu Zielen regierungsfeindlicher Kräfte, darunter Parlamentsmitglieder und Mitglieder des Hohen Friedensrates, Provinz- und Distrikt-Gouverneure und -Ratsmitglieder. Insbesondere anvisierl wurden von der Regierung ernannte eingesetzte Richter und Staatsanwälte. UNAMA berichtet von 188 zivilen Opfern (46 Toten und 142 Verletzten) durch gezielte Anschläge auf Richter, Staatsanwälte und Justizeinrichtungen im Jahr 2015. Dies entspricht einem Anstieg um 109 Prozent im Vergleich zum Jahr 2014. Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig gezielt angegriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar zivile Auftragnehmer.
  2. b)Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei Die afghanischen Sicherheitskräfte, insbesondere Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei, werden zunehmend in gezielten Kampagnen angegriffen. Seit dem weitgehenden Rückzug der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 gerieten Polizeistützpunkte und Kontrollstellen zunehmend ins Visier regierungsfeindlicher Kräfte. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) wurden sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. Auch gezielte Angriffe auf Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) sind weit verbreitet. Schätzungen zufolge ist die Zahl der Opfer unter der afghanischen lokalen Polizei dreimal so hoch wie die unter anderen Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsichereren Gebieten stationierl ist. Berichten zufolge greifen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) auch Mitarbeiter anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Mitglieder Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte an.
  3. c)Zivilisten, die mit den afghanischen nationalen Sicherheitskräften/regierungsnahen Kräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen zahlreichen Berichten zufolge Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für regierungsnahe Kräfte, darunter für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, verdächtigt werden.
  4. d)Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen.
  5. e)Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für Organisationen der Vereinten Nationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden Berichten zufolge getötet, entführt und eingeschüchtert.
  6. f)Menschenrechtsaktivisten Regierungsfeindliche Kräfte nehmen Berichten zufolge Menschenrechtsaktivisten ins Visier und töten oder verletzen sie bei gezielten Angriffen. Besonders gefährdet sind Berichten zufolge weibliche Menschenrechtsverteidiger.
  7. g)Andere Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten.240 Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen Berichten zufolge auch Drohnachrichten per SMS, über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen, soziale Medien und shab nameha („nächtliche Drohbriefe'? ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften, schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung vorgeworfen wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren verurteilt, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichtet wurden. Die Strafe für derartige vermeintliche "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung.
  8. h)Stammesälteste und religiöse Führer Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge lokale traditionelle Führer wie Stammesälteste an, die ihrer Wahrnehmung nach die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen bzw.die regierungsfeindlichen Kräfte nicht unterstützen. Außerdem werden Berichten zufolge religiöse Führer aufgrund ihrer mutmaßlichen Unterstützung der Regierung oder aufgrund ihrer jeweiligen Auslegung des Islam von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen. Imame wurden Berichten zufolge angegriffen, weil sie Begräbnisrituale für Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und für von den Ta/iban getötete Personen durchführten.
  9. i)Frauen im öffentlichen Leben Obwohl Frauen seit 2001 einige Führungspositionen in der afghanischen Regierung und in der Zivilgesellschaft, einschließlich als Richterinnen und Parlamentsmitglieder, übernommen haben, werden Frauen im öffentlichen Leben und in öffentlichen Amtern weiterhin bedroht, eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen. Zahlreichen Berichten zufolge werden im öffentlichen Leben stehende Frauen wie etwa weibliche Parlamentsmitglieder, weibliche Mitglieder des Provinzrates, weibliche Staatsbedienstete, Journalistinnen, Rechtsanwältinnen, Polizeibeamtinnen, Lehrerinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in internationalen Organisationen tätige Frauen angegriffen. Die Angriffe gehen von regierungsfeindlichen Gruppen, lokalen traditionellen und religiösen Machthabern, Mitgliedern ihrer Gemeinschaften und staatlichen Behörden aus. Die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben wird oftmals als Überschreitung gesellschaftlicher Normen wahrgenommen und als "unmoralisch" verurteilt. Diese Frauen werden Ziele von Einschüchterung Schikanierung oder Gewalt. Regierungsfeindliche Gruppen haben Berichten zufolge Frauen, die am öffentlichen Leben teilnehmen, bedroht und eingeschüchtert. Es liegen zahlreiche Berichte darüber vor, dass Frauen, die sich öffentlich engagierten, getötet wurden. Laut Menschenrechtsaktivisten blieben die Strafverfolgungsbehörden in Fällen, bei denen Frauen aufgrund ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben schikaniert und angegriffen wurden, vielfach untätig.
  10. j)Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeind/ichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ahn/ich kann Personen mit Profilen gemäß 1.e (Mitarbeiter von humanitären Hilfs­ und Entwicklungsorganisationen) und 1.i (Frauen im öffentlichen Leben) von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Wette und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden.
  11. k)Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angefühlten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen. I) Zusammenfassungrömisch eins) Zusammenfassung UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Oberzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Zu diesen Personen gehören:
  12. a)Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete;
  13. b)Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei;
  14. c)Zivilisten, die mit den afghanischen nationalen Sicherheitskräftenlregierungsnahen Kräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen;
  15. d)Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen;
  16. e)Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen;
  17. f)Menschenrechtsaktivisten;
  18. g)Andere Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen;
  19. h)Stammesälteste und religiöse Führer;
  20. i)Frauen im öffentlichen Leben;
  21. j)Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen;
  22. k)Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen." Schon die letzte Richtlinie vom April 2016 hatte die bedauerliche Situation in Afghanistan klar aufgezeigt, sodass kurz darauf, im Dezember 2016, eine Anmerkung der UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern erfolgte. Darin wird deutlich gemacht, dass seit der Veröffentlichung der Richtlinie im April 2016, die Situation in Afghanistan sich umso mehr verschlechtert hat, weswegen es unverständlich ist, wie die Quote an positiven Bescheiden/Entscheidungen im Vergleich zum Vorjahr gesunken sein kann. Der Konflikt hat sich verschärft, die zivilen Opfer haben sich vermehrt, Vertreibungen aufgrund bewaffneter Konflikte sind in einem Rekordniveau, die Aufnahmekapazität und Infrastruktur unterliegt einer gravierenden Belastung. Derartiges zeigen deutlich die Funktionslosigkeit des Staates, sodass auf diese Umstände und Verschlechterung auf jeden Fall bedacht zu nehmen ist. Die sich verschlechternde Situation, wie sie von der UNHCR wahrgenommen wird, findet sich im LIB vom 29.06.2018 ebenfalls wieder. Darin ist vermerkt, dass die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil erklärt und aufgrund der schlechten Lage wieder als Konfliktland eingestuft haben. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zeigt jedes Jahr einen neuen Hochpunkt an. Auch Kabul wurde von diesen Geschehnissen nicht verschont. Öfters wird behauptet, dass Kabul ein sicherer Zufluchtsort sei und die Stadt als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommt. Diese Sicht entspricht jedoch nicht den vielen Berichten sowie dem LIB selbst. Das LIB vom 29.06.2018 verdeutlicht, dass, aufgrund der sich verschlechternde Sicherheitslage in Kabul, im Jahresvergleich, immer mehr Menschen Opfer terroristischer Angriffe werden. Die Verschlechterung ist insbesondere seit dem Abzug der internationalen Truppen zu spüren. Die letzten Monate haben bewiesen, dass Terroristische Gruppierungen in der Lage sind, in streng bewachten Regionen Kabuls Attentate beziehungsweise Entführungen zu vollziehen. Die Schutzmaßnahmen innerhalb der Stadt sind nicht ausreichend, um derartige Gruppierungen vor der Verfolgung bestimmter Personen zu hindern. Unter den vielen internationalen Berichten bestätigt auch die EASO die bedenkliche Situation. Der mangelnde Schutz wird ausgenützt, so besagt der EASO Bericht vom Mai 2018 (sowie das Länderinformationsblatt), dass in der Provinz Kabul im Vergleich zu 2016 eine vier prozentige Steigerung bei den zivilen Opfern zu melden ist. Die Stadt Kabul hat sogar eine stärkere Verschlechterung erfahren, in der eine Steigerung der zivilen Opfer von 17 Prozent gemeldet wird: "In 2017, UNAMA documented the highest amount of civili an casualties in the country in Kabul province (including Kabul city),with 1831 civilian victims(479 deaths and 1352 injured). This represents an increase of 4% compared to 2016. Most ofthe victims were casualties from suicide or complex attacks in Kabul city, non - suicide IEDs, and deliberate and targeted killings. UNHCR stated that an 'increasing use of magnetic IEDs has led to serious concem among the population in Kabul, particularly of high profi/e figures [who] feared being targeted. lt has also contributed to the number of civi/ian casualties in Kabul. In 2017, Kabul province accounted for the highest number of civilian casualties in Afghanistan, which is due mainly to deliberate attacks in Kabul city; 16% of all civilian casualties in Afghanistan occurred in Kabul. Suicide attacks and complex attacks, as weil as other types of incidents which also include the use of IEDs, pushed up the rate of civilian casualties in Kabul. One high - profile attack in May 2017 alone accounted for a third of all civi/ian casualties. UNAMA stated that in 2017, in Kabul city, suicide and complex attacks caused 1612 civilian casualties (440 deaths and 1172 injured), a 17% increase compared to 2016. In January 2018, at least 174 people were killed in attacks in Kabul city alone" (EASO Report Afghanistan: Security Situation,05I2018, 26f) Diese Zustandsverschlechterung wurde in der ersten Jahreshälfte von 2018 weiterhin bestätigt. Heftige Terroranschläge haben die Stadt Kabul erschüttert, die umso mehr verdeutlichen, dass Kabul kein sicherer Zufluchtsort darstellt und die Stadt für terroristische Gruppierungen im Grunde offen steht. In derartigen Umstände kann man nicht davon ausgehen, dass Kabul ein sicherer Zufluchtsort sein soll. Wenn die Taliban beziehungsweise andere terroristische Gruppierungen in regelmäßigen Abständen derartige Terroranschläge in stark kontrollierten Orten verüben können, dann kann man nicht bezweifeln, dass es für derartige Gruppierungen auch kein Problem darstellt, gezielt einzelne Personen in Kabul zu verfolgen. Zwar bemüht sich die Regierung ersichtlich, Kabul und andere wichtige Orte ausreichend zu schützen, doch in der Praxis ist dieser Schutz nicht effektiv, weswegen man nicht davon ausgehen kann, dass mit einer Flucht in die Hauptstadt, die begründete Furcht obsolet wird. Die nachfolgende Liste der EASO stellt einen Überblick über die verschiedenen Anschläge in Kabul dar, die unter anderem von der Taliban als auch vom islamischen Staat für sich reklamiert wurden: „ • In January 2018, a suicide attack, claimed by ISKP, ... , killed 13 civilians and injured an additional 19, ... The officers kil/ed in the attack were not engaged in the armed conflict'. ... . Tolonews reported that the death toll had risen to 20, while 30 others were wounded. • Also in January, the Taliban ... kil/ed at least 22 persons. ... . • Later in January 2018, an ambulance Jaden with explosives exploded ... killing ... at least 95 people, and injuring 158 more. Afghan officials raised the number of victims to 103 killed and 235 wounded. ... . • In February 2018, a truck loaded with 2000kg explosives was seized enroute to Parwan from Kabul. This demonstrates, according to UNHCR, the ability of AGEs to conduct attacks despite security measures by ANSF. • End of February 2018, a suicide bomber killed three and wounded five to seven in the diplomatic area of Kabul, near the US Embassy and NATO headquarters. • A former Deputy Speaker for the Upper Hause of Parliament and former Adviser to Afghan Chief Executive Officer Abdul/ah Abdullah, was gunned down in Kabul, together with his bodyguard, in Kabul in February 2018. .. . • In March 2018, a car bomb targeting foreign embassy vehic/es kil/ed a girl instead, and wounded 22 people more, none of them related to the target. • A suicide car bomb targeting a foreign security company inside the city killed three civilians and wounded two others in March 2018. • A so-cal/ed sticky bomb or magnetic /ED exploded in the vicinity of a protest tent in support of the fate of Pashtun in Pakistan, killing one person and wounding 13 more • In March 2018, a suicide bomber tried to enter .... When intercepted by the police, he detonated his explosives, killing seven to ten persons, including policemen, and wounding 22 more. • In March 2018, a suicide bomber again targeted .... Wearing a suicide vest, the attacker first tried to throw a hand grenade into a class with 600 students. ... . • In a suicide attack ... in March 2018, 29 civilians ce/ebrating Newroz were reportedly kil/ed and 52 wounded. The attack was c/aimed by ISKP." (EASO Report Afghanistan: Security Situation,05/2018, 28ft)(EASO Report Afghanistan: Security Situation,05 aus 2018,, 28ft) Auch die UNHCR Richtlinie vom 30. August 2018 bestätigen die dargestellte Lage. Die Verschlechterung der Sicherheitslage macht klar, dass in der jetzigen Situation Kabul in keinster Weise eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre. Eine Rückkehr beziehungsweise eine Rückschiebung aus Österreich nach Kabul ändert nichts an der Tatsache, dass Kabul nicht mehr jene Sicherheit anbieten kann, die sie bis vor einigen Jahren noch konnte. Diese Sichtweise wird auf der Seite 114 wie folgt zusammengefasst: UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an !FA/IRA is generally not available in the city. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ist auch sehr gut aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, demzufolge sich die Zahl der Binnenvertriebenen auf 1 728 157 Menschen erhöht hat. Die Verschlechterung erkennt man auch deutlich daran, dass allein im Jahr 2017 475 433 Menschen zu Binnenflüchtlinge geworden sind. Wie das Blatt weiter anführt, sind diejenigen aufgrund des mangelnden Besitzes an Vermögen besonders gefährdet, sodass 80 Prozent der Vertriebenen eine Nahrungsmittelhilfe benötigen. Das französische Asylgericht (Decision N° 17045561, 9 March 2018) hat aktuell erkannt, dass selbst für einen jungen, männlichen afghanischen Asylwerber eine Rückkehr nach Kabul unzumutbar ist, insbesondere aufgrund der in den beigelegten Berichten ersichtlichen Wohnungsnot, Arbeitsnot und völlig fehlenden staatlichen Unterstützung für afghanische Rückkehrer. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hat einen derartigen Umfang eingenommen, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes als notwendig angesehen wurde. Wie das LIB eine Erkenntnisquelle ist, so ist auch das Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018 eine Erkenntnisquelle, welches Informationen aus anderen Quellen zusammenträgt. Die Quellen, die andere, als objektiv anerkannte, Berichte genutzt haben (LIB, EASO, UHNCR, ACCORD (-> zitiert das Stahlmann Gutachten in mehreren Anfragebeantwortungen sogar direkt), ...), überschneiden sich teilweise auch mit jenen Quellen, die für die nachkommenden Passagen im Stahlmann Gutachten verwendet wurden, sodass von einem gleichwertigen Beweiswert gesprochen werden kann. Nachdem das LIB keine ausführliche Darlegung zur Situation von jungen Männern in Afghanistan anbieten kann, wird auf das Gutachten von Stahlmann in dieser konkreten Angelegenheit verwiesen. Man darf im Fall von Afghanistan nicht davon ausgehen, dass junge Männer automatisch eine höhere Chance besitzen, ein neues Leben zu führen. Dem Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018 kann man entnehmen, dass junge afghanische Männer eher der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Morden durch terroristische Gruppierungen zu werden. In diesem Umstand ist eine pauschalierte Behauptung, dass man als junger Mann keiner Gefahr ausgesetzt sein könnte, nicht gerechtfertigt. Es ist eindeutig klar gestellt, dass dabei die Prominenz dieser Männer unerheblich ist. Von einer kleineren Gefahr auszugehen, nur weil ein junger Mann keine Bekanntheit in Afghanistan ist, entspricht nicht der Tatsache. Vielmehr bewirkt die Verfolgung von weniger prominenten Männern einen höheren Effekt für derartige Gruppierungen, als in diesem Sinne eine stärkere Abschreckungswirkung innerhalb der Bevölkerung entfaltet wird. Junge Männer werden dadurch eingeschüchtert, bei Verlangen, mit terroristischen Gruppierungen zu kooperieren. Eine Flucht vor einer Zusammenarbeit wird sogar als Widerstand angesehen. "Forme/Je und informelle Methoden der landesweiten Überwachung und Velfolgung greifen so ineinander und das elfolgreich etablierte Wissen um die Ernsthaftigkeit der Bedrohung und ihre Unausweichlichkeit auch in offiziell von der Regierung kontrolliertem Kabul hat sich längst als überlebenswichtiges Alltagswissen durchgesetzt. So Dr. Mostafa Danesch: „In Kabul kommt es häufig zu Fällen, in denen junge Männer getötet werden und Gerüchte wollen wissen, dass es sich um Racheakte der Taliban handle. Die Kabuler Kriminalpolizei bestätigt, dass in Kabul sehr häufig junge Männer ,verschwinden'. Auf ihre Vermisstenanzeigen erhalten die Angehörigen bei der Polizei oft die Auskunft, dann seien sie vermutlich von den Taliban entführt worden. Häufig werden Leichen von Verschwundenen in der Umgebung von Kabul gefunden." (zitiert in Christ 08.04.2016: 14) Die meisten Tötungen und Anschläge finden hierbei nach Talibanangaben außerhalb des Zentrums in den weniger geschützten Bezirken statt (Giustozzi 23.8.2017b: 10)." (Stahlmann Gutachten vom 28.03.2018, Seite 50) „Da die Velfolgung von Gegnern, wie oben dargestellt, der Abschreckung, Einschüchterung und als Druck zur Kooperation dient, würde sie weitgehend ihre Macht verlieren, wenn man ihr alleine durch einen Wechsel der Provinz entkommen könnte. Stattdessen stellt die Flucht vor der Zusammenarbeit selbst einen Akt des Widerstands dar (vgl. 13) und so unterschiedlichihr alleine durch einen Wechsel der Provinz entkommen könnte. Stattdessen stellt die Flucht vor der Zusammenarbeit selbst einen Akt des Widerstands dar vergleiche 13) und so unterschiedlich lokale Talibanverbände sein mögen, teilen sie doch das Interesse, dass die Autorität der Taliban grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Je weniger prominent Opfer dieser Verfolgung sind, desto großer ist hierbei die abschreckende Breitenwirkung. Es ist also unabhängig von Rang, Berufsstand oder Prominenz davon auszugehen, dass Flucht nicht geduldet wird das Velfolgungsinteresse landesweit besteht." (Stahlmann Gutachten vom 28.03.2018, Seite 47) Weiteres erkennt man aus dem Gutachten sehr deutlich, dass ausgerechnet junge Menschen, sowohl von der Regierungsseite als auch von der Nicht-Regierungsseite, konstant ausgenutzt werden. Menschen, die aufgrund des Aufenthalts im Ausland keine soziale Bindung zum Herkunftsstaat mehr haben oder kein (familiäres) Auffangnetz im Herkunftsstaat besitzen, sind eher der Gefahr ausgesetzt, in einen dieser Kreise zu gelangen, als Personen, die durchgehend in Afghanistan leben. Wie die Praxis der sexuellen Ausbeutung innerhalb der Polizeistruktur zeigt, ist die Sicherheit eines Menschen nicht einmal bei diesen automatisch sichergestellt. "So betont USDOS den andauernden Raub und sexuellen Missbrauch von Jungen und Mädchen durch Einheiten der ANP und ALP (USDOS 2017a: 42f., USDOS 2017b: 66) Das ist nicht nur beunruhigend, als die Vorwürfe lang bekannt sind (vgl. Babak/lWPR 02.03.2017, HRW September 2011: 41f., SFH 13.02.2013), sondern auch weil sich diese Praxis als akut gefährdend für Polizeieinheiten erwiesen hat: So ist eine Taktik der Taliban Jungen als Selbstmordattentäter in Polizeistationen einzuschleusen - in der verlässlichen Annahme, dass diese die Jungen zur sexuellen Ausbeutung aufnehmen werden. Die sexuelle Ausbeutung von Jungen an Polizeistützpunkten wurde so mitunter von Polizeikommandanten als die "größte Schwachstelle" der Polizei bezeichnet. Viele Polizisten würden sich dennoch weigern Posten anzutreten, wenn nicht Jungen zur sexuellen Ausbeutung und als Dienstboten zur Verfügung ständen. Versuchen die Jungen den Misshandlungen zu entkommen, droht ihnen regelmäßig die Verfolgung als ,Taliban'. (Chopra/AFP 16.06.2016)" (Stahlmann Gutachten vom 28.03.2018, Seite 118)"So betont USDOS den andauernden Raub und sexuellen Missbrauch von Jungen und Mädchen durch Einheiten der ANP und ALP (USDOS 2017a: 42f., USDOS 2017b: 66) Das ist nicht nur beunruhigend, als die Vorwürfe lang bekannt sind vergleiche Babak/lWPR 02.03.2017, HRW September 2011: 41f., SFH 13.02.2013), sondern auch weil sich diese Praxis als akut gefährdend für Polizeieinheiten erwiesen hat: So ist eine Taktik der Taliban Jungen als Selbstmordattentäter in Polizeistationen einzuschleusen - in der verlässlichen Annahme, dass diese die Jungen zur sexuellen Ausbeutung aufnehmen werden. Die sexuelle Ausbeutung von Jungen an Polizeistützpunkten wurde so mitunter von Polizeikommandanten als die "größte Schwachstelle" der Polizei bezeichnet. Viele Polizisten würden sich dennoch weigern Posten anzutreten, wenn nicht Jungen zur sexuellen Ausbeutung und als Dienstboten zur Verfügung ständen. Versuchen die Jungen den Misshandlungen zu entkommen, droht ihnen regelmäßig die Verfolgung als ,Taliban'. (Chopra/AFP 16.06.2016)" (Stahlmann Gutachten vom 28.03.2018, Seite 118) Nicht nur das Gutachten von Stahlmann, sondern auch andere Berichte belegen, dass die Situation von jungen afghanischen Männern ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan nicht zulässt. So zeigt die 74. Fußnote der aktuellen UNHCR Richtlinie, dass ausgerechnet junge Männer eine niedrigere Chance haben, in Afghanistan einen Lebensunterhalt sicherzustellen, um damit ein überleben: „Job opportunities for young people are particularly scarce". Auch unterliegen junge Männer einer erhöhten Gefahr, gezwungen zu werden als Soldaten zu Kämpfen und folglich auch zu sterben, entweder im Kampf oder durch einen Mord, der mit einer Ablehnung in Verbindung steht. Die Rekrutierungsmaßnahmen folgen sowohl von Seiten der terroristischen Gruppierungen als auch von Seiten der Pro-Regierung: „Pro-govemment armed groups have also been reported to force fami/ies to send young men to join the fight against the Taliban and other AGEs." (S. 55 UNHCR Richtlinie 30.08.2018); „In areas where AGEs exercise effective control over territory and the population, they are reported to use a variety of mechanisms to recruit fighters, inc!uding recruitment mechanisms based on coerciv estrategies. Persons who resist recruitment, and their family members, are reportedly at risk of being killed or punished." (S. 52f UNHCR Richtlinie 30.08.2018) Wie schon aus der oben angeführten Richtlinie der UNHCR ersichtlich ist, unterliegen Personen, die als verwestlicht angesehen werden, einer Lebensgefahr. Von terroristischen Gruppierungen werden verwestlichte Personen als Feinde angesehen:
  23. i)Jndividuals oerceived as "Westernized" There are reports of individua/s who returned from Western countries having been threatened, tortured or killed by AGEs on the grounds that they were perceived to have adopted values associated with these countries, or they had become "foreigners" or that they were spies for or supported a Western country. Returnees are reportedly offen treated with suspicion by the local community as weil as by State officia/s, /eading to discrimination and iso/ation. Jndividua/s who fall under other profi/es, such as profi/e 1.e (humanitarian workers and development workers) and profile 1.i (women in the public sphere) may similarly be accused by AGEs for having adopted va/ues andlor appearances associated with Western countries, and may be targeted for that reason. (UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018) "Generally, it can be said that Afghans identifying with western va/ues may be targeted by insurgent groups, since they can be perceived as un-Js/amic, or pro­ government, or can be considered spies [Society-based targeting, 8.2]." (EASO Country Guidance: Afghanistan, 06/2018, 57)"Generally, it can be said that Afghans identifying with western va/ues may be targeted by insurgent groups, since they can be perceived as un-Js/amic, or pro­ government, or can be considered spies [Society-based targeting, 8.2]." (EASO Country Guidance: Afghanistan, 06 aus 2018,, 57) Die Aussagen im Stahlmann Gutachten bezüglich der Verwestlichung harmonisieren mit anderen Berichten, wie zum Beispiel dem EASO Bericht vom Dezember 2017. So ist erkenntlich, dass es nicht einmal notwendig ist, dass deutliche Akte oder Zeichen einer Verwestlichung vorliegen müssen, damit eine soziale Ausgrenzung beziehungsweise eine gezielte Verfolgung durch kriminelle/terroristische Gruppierungen folgt. Kleinigkeiten, wie die Etablierung eines Akzents, Nachlassen in der Religionspraxis, Hobbys, die als "un-afghanisch" angesehen werden, eine andere Redensart oder ein anderer Kleidungsstil reichen für schwerwiegende Zweifeln aus, die dann zu Gerüchten umgewandelt werden, welche im Ergebnis nicht aufzuhalten ist. "Der implizite Verdacht, dem alle Rückkehrer unterliegen, ist, dass sie sich europäischer Kultur und Lebensweisen angepasst haben. Vor dem Hintergrund der auf Hierarchie und Kontrolle basierenden afghanischen Sozialordnung scheint es für alle, die nicht selber im Westen gelebt und sehr engen Kontakt mit Europäern gepflegt haben, schwer bis gar nicht vorstellbar, dass in dem freizügigen europäischen Kontext überhaupt Regeln gelten und sich Migrierte ohne die Kontrolle ihrer Familien und des sozialen Umfelds an Regeln halten. Doch auch die tatsächlichen Regeln, die sozialen Umgang im europäischen Alltag prägen, widersprechen so grundlegend traditionellen afghanischen Normen, dass sie kaum vermittelbar sind. Zumindest ist meine Erfahrung in Afghanistan, dass ich auch in freundschaftlichen und vertrauensvollen Beziehungen mit der Vermittlung der in Europa geltenden Gesetze und gesellschaftlichen Normen grundlegend gescheitert bin und afghanische Bekannte und Freunde in Deutschland erzählen mir von den gleichen Erfahrungen mit ihren Familien. Häufig beziehen sich diese Annahmen eher auf Zerrbilder europäischen Alltags, wie etwa der Annahme, dass in Europa jeder mit jedem jederzeit und überall sexuelle Beziehungen eingehen würde. Aber auch Bilder, die regulären Alltag in europäischen Ländern dokumentieren, ob das der ungezwungene Umgang zwischen Männern und Frauen ist, oder reguläre Freizeitbeschäftigung im öffentlichen Raum (Extrembeispiel wären Bilder vom sommerlichen Baden), sind aus Sicht vieler Afghanen verstörend und ahndungswürdig."(Stahlmann Gutachten vom 28.03.2018, 312) "According to some sources, Afghan deportees and returnees are seen with suspicion and sometimes seen by their family and community as 'contaminated' by the West , having become 'Westernised', or 'un-lslamic' whilst in Europe , such as teenagers and young adults with 'visible and invisible signs of their cultural change' through differences in clothing, behaviours, and accents . Several sources explained that local mistrust and community gossip generate fear of problems. Dr. Schuster said that when a young man returns from Europe, family and relatives will welcome the person, and everyone from the neighbourhood (men) will come and sit and drink tea for several days; they are in effect watching to see how this person has changed. She explained that the difficulty is the high level of community gossip which means that people make assumptions or spread rumours easily, and it becomes difficult for someone to control the perceptions around them about their return. She explained that in Afghanistan, it is very difficult to defend oneself against accusations, false or not, of being a spy, having loose morals, or having lapsed as a good Muslim. Abubakar Siddique expressed the view that returnees are not targeted solely because they have returned from the West; he said it may be used against someone for individualistic disputes, explaining that accusations about one's past in the West can be instrumentalised to target a person for other, different reasons. For example, a neighbour knows about a person's past in a Western country and this can be used to start a negative rumour about someone or to accuse them of something later. Marieke van Houte also noted that mistrust in the community generated fear for returnees that neighbours might use their migration history against them, such as informing the Taliban because of jealousy or envy. In a similar way; Masood Ahmadi said that rumours from the local population were problematic for those returning, though /QM had not documented any specific cases of targeting of Afghans returned from the West on the basis of 'Westernisation'." (EASO Bericht 12.2017) "Je länger jedoch jemand weg war, je prägender die Erfahrung im Ausland war, desto größer die Veränderungen und desto schwerer fällt es den Betroffenen sich einzufügen, anzupassen und unterzuordnen.(vgl. Giadwell/E/wyn/UNHCR 2012: 28) Gelingt es Familien nicht diese Anpassung durchzusetzen, beziehungsweise Rückkehrern, die Zeichen der Veränderung zu verbergen, genügen mitunter kleine Abweichungen von dem, was als normal empfunden wird, um sozialen Ausschluss zu rechtfertigen: „Besides, anyone who has become different during the trip abroad will be rejected by society:"Je länger jedoch jemand weg war, je prägender die Erfahrung im Ausland war, desto größer die Veränderungen und desto schwerer fällt es den Betroffenen sich einzufügen, anzupassen und unterzuordnen.vergleiche Giadwell/E/wyn/UNHCR 2012: 28) Gelingt es Familien nicht diese Anpassung durchzusetzen, beziehungsweise Rückkehrern, die Zeichen der Veränderung zu verbergen, genügen mitunter kleine Abweichungen von dem, was als normal empfunden wird, um sozialen Ausschluss zu rechtfertigen: „Besides, anyone who has become different during the trip abroad will be rejected by society: speaking with an accent, engaging in conversation when not talked to, dressing differenty, going to the gym, using skype to speak to friend abroad are all examp/es / have encountered that have justified family exclusion." (Van Engeland zitiert in Asylos August 2017: 41) Verwestlichung kann aufgrund der oft religiös legitimierten Alltagskultur, auch zu einem religiös-rechtlichen Problem werden, womit auch aus dem familiären und erweiterten sozialen Umfeld die Gefahr der Vetfolgung droht. So wird in einer Studie zur Situation von Rückkehrenden in Afghanistan ein junger Mann folgendermaßen zitiert: „They all bother me because I went to the UK. They say /Verwestlichung kann aufgrund der oft religiös legitimierten Alltagskultur, auch zu einem religiös-rechtlichen Problem werden, womit auch aus dem familiären und erweiterten sozialen Umfeld die Gefahr der Vetfolgung droht. So wird in einer Studie zur Situation von Rückkehrenden in Afghanistan ein junger Mann folgendermaßen zitiert: „They all bother me because römisch eins went to the UK. They say / lost my cu/ture, became a kafir . . . all sorts of insu/ts. Another deportee - Habib - returned and was killed in our village last year. I left because / no /onger feit safe. [ ..](Najib, 22)" (Schuster/Majidi 2013, vgl. Naber 2016).deportee - Habib - returned and was killed in our village last year. römisch eins left because / no /onger feit safe. [ ..](Najib, 22)" (Schuster/Majidi 2013, vergleiche Naber 2016). Wie der Bericht des Freundes eines ermordeten Rückkehrers bezeugt, unterschätzen manche Rückkehrer und ihre Fam,1ien diese Gefahr offensichtlich:"[AJ boy who was also deported from UK was killed in our area. He had newly arrived from UK and was living peacefully with his family until people found out about him, though he did not have any enemy at that time. But he was badly targeted standing in front of a mosque in the village he was living. I participated in his funeral and Fatiha." (Refugee Support Network April 2016: 29)"Wie der Bericht des Freundes eines ermordeten Rückkehrers bezeugt, unterschätzen manche Rückkehrer und ihre Fam,1ien diese Gefahr offensichtlich:"[AJ boy who was also deported from UK was killed in our area. He had newly arrived from UK and was living peacefully with his family until people found out about him, though he did not have any enemy at that time. But he was badly targeted standing in front of a mosque in the village he was living. römisch eins participated in his funeral and Fatiha." (Refugee Support Network April 2016: 29)" (Stahlmann Gutachten vom 28.03.2018, Seite 313ft) Aus dem Update zur Situation in Afghanistan der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten­ zentralasien/afghanistan/160930-afg-update-d.pdf) geht deutlich hervor, dass eine teilweise dramatische Verschlechterung der Lage erkennbar ist, vor allem seit dem Abzug der internationalen Truppen. Experten gehen sogar davon aus, dass es einen langjährigen Krieg zwischen Taliban und der afghanischen Regierung geben wird, darunter Szenen wie gezielte Anschläge, Geiselnahmen, Folter, Misshandlungen, Ermordungen etc. Auch im aktuellen EASO Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan, sowie in der UNHCR Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in Afghanistan von Dezember 2016, ist eine massive Verschlechterung zu erkennen. Darin steht unter anderem: "Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016) insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund ist die statistische Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes eher überraschend, auch wenn die Zahlen als solche keine qualitative Bewertung erlauben. So wurde in 2015 in fast 78% aller Entscheidungen in der Sache Schutz gewährt, wobei in fast 47% aller Entscheidungen in der Sache die Antragsteller als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Dagegen betrug die Gesamtschutzquote in 2016 nur noch gut 60%, wobei nur in gut 22% der inhaltlichen Entscheidungen Flüchtlingsschutz gewährt wurde. Mit Blick auf eine regionale Differenzierung der Betrachtung der Situation in Afghanistan, möchte UNHCR anmerken, dass UNHCR aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfes selbst keine Unterscheidung von "sicheren" und "unsicheren" Gebieten vornimmt. Für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan ist es vor allem erforderlich, die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Die Differenzierung ist also in erster Linie eine individuelle, welche die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer internen Schutzalternative. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie sie für den Flüchtlingsschutz oder den subsidiären Schutz relevant sind, als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. UNHCR möchte des Weiteren betonen, dass die Situation in Afghanistan volatil ist. Vor diesem Hintergrund ist zu unterstreichen, dass die Bewertung des Schutzbedarfs stets aufgrund aller zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren, neuesten Erkenntnisse erfolgen muss. Bei einem bereits länger zurückliegenden negativen Abschluss eines Asylverfahrens wird somit häufig Anlass bestehen, aufgrund der Veränderung der Faktenlage eine neue Ermittlung des Schutzbedarfs vorzunehmen." Aufgrund der Tatsache, dass die afghanischen Behörden den aktuellen Berichten zufolge nicht in der Lage sind, einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, und der schon näher dargestellten Verfolgungshandlungen, unterliegt der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung. Unter der Gesamtberücksichtigung des (aktuellen) Landesinformationsblatt vom 29.06.2018, dass sowohl die Lage in der Heimatprovinz als auch die Lage in Kabul sich verschlechtert hat, der Berücksichtigung der Entscheidung des französischen Asylgerichts, dessen richtungsweisende Entscheidung die Landesgrenzen überschritten hat, der BF über keine Familienangehörige in Afghanistan beziehungsweise in Kabul besitzt, auf die er zurückgreifen könnte und keinerlei Mittel besitzt, um zumindest vorläufig menschliche Grundbedürfnisse befriedigen zu können, wird mit einer Rückschiebung Art 2 bzw. 3 EMRK verletzt. Die oben dargestellten Ausschnitte der unterschiedlichen Berichten und Gutachten, die auf den konkreten Fall Beachtung findet, verdeutlichen, dass eine Rückführung nach Afghanistan das Leben des BF auf jeden Fall gefährden wird.Aufgrund der Tatsache, dass die afghanischen Behörden den aktuellen Berichten zufolge nicht in der Lage sind, einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, und der schon näher dargestellten Verfolgungshandlungen, unterliegt der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung. Unter der Gesamtberücksichtigung des (aktuellen) Landesinformationsblatt vom 29.06.2018, dass sowohl die Lage in der Heimatprovinz als auch die Lage in Kabul sich verschlechtert hat, der Berücksichtigung der Entscheidung des französischen Asylgerichts, dessen richtungsweisende Entscheidung die Landesgrenzen überschritten hat, der BF über keine Familienangehörige in Afghanistan beziehungsweise in Kabul besitzt, auf die er zurückgreifen könnte und keinerlei Mittel besitzt, um zumindest vorläufig menschliche Grundbedürfnisse befriedigen zu können, wird mit einer Rückschiebung Artikel 2, bzw. 3 EMRK verletzt. Die oben dargestellten Ausschnitte der unterschiedlichen Berichten und Gutachten, die auf den konkreten Fall Beachtung findet, verdeutlichen, dass eine Rückführung nach Afghanistan das Leben des BF auf jeden Fall gefährden wird. Beim Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr intensiv und realistisch die Gefahr, dass er in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Art 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Es besteht zusätzlich die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung, die sich in seiner tiefen Integration in Österreich und seiner Annahme der österreichischen Lebensart zeigt, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widerspricht."Beim Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr intensiv und realistisch die Gefahr, dass er in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Es besteht zusätzlich die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung, die sich in seiner tiefen Integration in Österreich und seiner Annahme der österreichischen Lebensart zeigt, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widerspricht." 9. Am 13.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi beigezogen wurde. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachstehend dar: "Beginn der Befragung R: Gibt es schriftliche Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? RV: Ja, ich lege vor ein Empfehlungsschreiben sowie einen Activitypass der Flüchtlingsinitiative der Universitäten (Kopie zum Akt).Regierungsvorlage, Ja, ich lege vor ein Empfehlungsschreiben sowie einen Activitypass der Flüchtlingsinitiative der Universitäten (Kopie zum Akt). I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Bis letzte Woche habe ich Medikamente eingenommen. Ich hatte Nierensteine und diese wurden mit einer kleinen Laseroperation entfernt. Ich habe eine Zeit lang Schmerzen gehabt wegen des Lasereingriffs, aber jetzt geht es mir gut. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen? BF: Ich habe die Wahrheit angegeben und halte alles aufrecht. Es wurde nichts falsch protokolliert. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ja. III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:
  24. a)in Österreich: R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension? BF: Ich lebe in einem Heim und habe keine Familie in Österreich. R: Sprechen Sie auch schon ein wenig Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität? BF: Ich habe bei der letzten Einvernahme auch gesagt, dass ich selber aus eigener Tasche einen Deutschkurs bezahlt habe und diesen Deutschkurs besucht habe. Ich habe mir dann finanziell nicht leisten können, einen weiteren Deutschkurs zu besuchen und dort, wo ich gelebt habe, hat es keine Deutschkurse gegeben. R: Wie sieht Ihr Kontakt zu Ihren Familienangehörigen aus? BF: Ganz normal, wir reden miteinander und fragen nach, wie es geht. Ich habe nur Kontakt mit meinen Eltern. R: Wo sind die Eltern aufhältig? BF: Im Iran, Jas. R: Ist das eine Stadt oder ein Dorf? BF: Das ist eine Stadt. R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? BF: Nein, es ist mir nicht erlaubt. R: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft gehabt? BF: Nein. R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden? BF: Nein. R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern? BF: Ich wohne hier ganz alleine in Österreich. Ich habe niemanden.
  25. b)im Herkunftsstaat: R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich komme aus Kabul Bezirk XXXX , ich bin Tadschike und Sunnit und spreche Dari. Ich war zwei Jahre alt, als ich mit meiner Familie in den Iran gezogen bin und bin im Iran aufgewachsen.BF: Ich komme aus Kabul Bezirk römisch 40 , ich bin Tadschike und Sunnit und spreche Dari. Ich war zwei Jahre alt, als ich mit meiner Familie in den Iran gezogen bin und bin im Iran aufgewachsen. R: Haben Sie die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange? BF: Es war nicht eine richtige Schule. Es war so eine Art Zimmer, in dem wir Afghanen unterrichtet worden sind. Im Zeitraum kann ich es nicht angeben, da uns dann immer gesagt worden ist: "Jetzt haben wir zum Beispiel die erste Klasse vollendet." R: Können Sie nicht sagen, wie viele Jahre die Schule gedauert hat? BF: Alles zusammen zwei Jahre. In eine öffentliche iranische Schule durfte ich nicht gehen. R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, fünf Jahre die Schule im Iran besucht zu haben. Was stimmt nun? BF: Ich habe es jetzt auch schildern wollen. Wenn sie ein Buch mit uns durchgegangen sind, haben sie gesagt, das ist die erste Klasse und fünf Bücher waren quasi fünf Klassen. Ich habe aber nicht fünf Jahre lang die Schule besucht. R: Vor dem BFA haben Sie diesbezüglich angegeben, vier Jahre die Schule besucht und nebenbei gearbeitet zu haben. Wie kann ich diese Aussage mit den anderen Angaben in Einklang bringen. BF: Nein, ich habe zwei Jahre die Schule besucht und vier Bücher... R: Können Sie den Widerspruch erklären? BF: Nein, ich habe dort auch gesagt, dass ich vier Bücher ausgearbeitet habe und das das eben für vierte Klasse-Niveau war und deswegen sagt man vier Jahre, aber ich habe das so erklärt, wie heute. Nebenbei habe ich als Schneider gearbeitet. R: Wissen Sie aus Erzählungen, warum Ihre Familie ursprünglich Afghanistan bzw. Kabul verlassen hat? BF: Das, was sie erzählt haben, ist, dass eben Krieg war, dass die Taliban dort waren und dass sie aus Sicherheitsgründen geflüchtet sind, R: Stimmt es, dass Sie die überwiegende Zeit des Aufenthaltes im Iran in Teheran verbracht haben? BF: Ja, wir haben immer in Teheran gelebt. R: Wovon hat Ihre Familie gelebt? BF: Wie ich bereits gesagt habe, ich habe gearbeitet und meine Mutter hat auch gearbeitet. Sie hat für andere Leute genäht. Sie hat auch als Schneiderin gearbeitet und so haben wir unser tägliches Brot verdient? R: Und der Vater? BF: Der Vater kann nicht arbeiten. R: Ist er krank? BF: Ganz früher hatte er keinen fixen Job, was gerade zu tun war, hat er gemacht. Er hat Sachen verkauft oder handwerkliche Sachen gemacht. R: Zuletzt nicht mehr? BF: Mein Vater kann jetzt nicht mehr arbeiten. Er hat nur mehr eine Niere. R: Welche Verwandten haben Sie in Afghanistan und wo leben diese? BF: Ich habe niemanden mehr in Afghanistan. Meine Mutter ist ein Einzelkind. Mein Vater hatte zwei Brüder, die bereits gestorben sind. R: Zu Ihrer inhaltlichen Fluchtgeschichte im Iran. Ich informiere Sie ganz neutral, dass allein ich als Afghanistan-Entscheider, genau diese Geschichte oder eine leicht modifizierte viele Male in den letzten Monaten gehört habe. Sind Sie sicher, dass gerade Ihre Geschichte wahren Gegebenheiten entspricht? BF: Ich bin heute hier, um die Wahrheit zu sagen, wirklich das, was ich erlebt habe. Nichts als die Wahrheit möchte ich darstellen und außerdem bin ich hier in Österreich, um ein Leben aufzubauen und normal zu leben. Wenn Sie möchten, dass ich Sie anlüge, wie viel Tanten und Onkel ich habe, dann habe ich zehn Tanten und Onkeln. R: Was hat Ihre Flucht gekostet und wer hat die Flucht finanziert? BF: Zehn Millionen Toman. R: Wissen Sie, wieviel das in Euro oder Dollar ist? Ist es viel Geld gewesen? BF: Vielleicht 1.000,-- Euro. Ich bin mir aber nicht sicher. Ich hatte gearbeitet und hatte ein bisschen Geld und ein bisschen habe ich von meinem Vater bekommen. R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? BF: Nein. An Afghanistan kann ich mich ja gar nicht erinnern. R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? BF: Nein, ich habe dort nie gelebt. IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF: R: Sie haben vor der Erstbehörde angegeben, gleichsam aus familiären Gründen, ich meine damit, aus Gründen einer Furcht vor den Familienangehörigen Ihrer Freundin, mit der Sie intim geworden sind, den Iran verlassen zu haben. Stimmt das so? BF: Ja. R erläutert die Voraussetzungen für die Asylgewährung anhand der Gründe der GFK. BF: Und was ist damit, dass die Familie des Mädchens mich bei der Polizei angezeigt hat und die Polizei öfters bei mir zuhause war und mein Vater hat mich angerufen und hat auch gesagt, dass die Polizei wieder da war. Was ist damit jetzt- R: Wann war die Polizei da? BF: An dem Tag, als ich mit meiner Freundin Sex hatte und rausgegangen bin, habe ich gewusst, was alles auf uns zukommen wird und deswegen bin ich am selben Tag nach Shiraz gefahren. R: Das beantwortet jetzt nicht die Frage. Wann war die Polizei da? BF: Ich selber war nicht dort. Mein Vater hat mich angerufen und hat gesagt, dass die Polizei und der Bruder des Mädchens bei uns zuhause waren. R: Das haben Sie bisher nicht gesagt. Ich habe das in Ihren Angaben nicht gefunden. BF: Aber die Brüder des Mädchens waren ja da. R: Insofern haben Sie Glück, dass Sie nicht Iraner sind, sondern Afghane und sich die Sache in Teheran abgespielt hat und nicht in Afghanistan. In Afghanistan hat die iranische Polizei keine Macht. BF: Was soll ich dort machen? R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan insb. nach Kabul zurückkehren müssten? BF: Ich kann nicht nach Afghanistan. Seitdem ich hier bin, habe ich vieles gesehen und bin draufgekommen, dass vieles anders ist als in der Heimat und auch im Iran. Ich musste im Iran immer beten und hier bete ich nicht. Damals war das für mich nicht wirklich so ein großes Problem, da ich sehr klein war und nichts verstanden habe. Jetzt bin ich aber erwachsen geworden und habe dann nachgedacht, was für Fehler ich eigentlich in der Kindheit gemacht habe. Jetzt habe ich keine Religion und glaube an nichts, außer an Gott. R: Wenn Sie nach Kabul zurückkehren würden, gehe ich davon aus, dass Sie als Schneider arbeiten können. Spräche etwas dagegen? BF: Ich kann nicht wirklich als Schneider arbeiten, da ich nur Hilfsschneider war. R: Das könnten Sie ja in Afghanistan auch ausüben. Praxis haben Sie ja erworben. BF: Ich war noch nie in Afghanistan. Ich liebe Afghanistan nicht und möchte es auch nicht sehen. Afghanistan hat nichts außer Töten und schlechte Situationen. Ich bin hergekommen, dass ich als Jugendlicher auch hier arbeiten kann und mir eine bessere Zukunft aufbauen kann. Das, was ich in Afghanistan nicht machen kann. R: Gibt es ein konkretes Gefährdungspotential in Afghanistan? BF: Es ist auch bekannt, dass in Afghanistan Mädchen vergewaltigt werden. Ja, die ganze Familie des Mädchens ist in Afghanistan aufhältig. R: Seit wann? Vor der Erstbehörde haben Sie davon gesprochen, dass die Familien in Teheran aufhältig. BF: Ja, die Kernfamilie ist in Teheran, aber die weitere Familie ist in Afghanistan. R: Sehen Sie, nur Sie haben angeblich keine Verwandten in Afghanistan. BF (lacht). R: Sie haben vor der Erstbehörde erzählt, dass Sie oder Ihre Familie um die Hand des Mädchens angehalten haben. Was können Sie dazu sagen? BF: Ja, ich habe meine Familie geschickt, damit sie um ihre Hand anhalten. Das war zwei bis dreimal. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt, Ihre Familie habe vier oder fünf Mal um die Hand angehalten. Was stimmt nun? BF: Ich habe zwei drei Mal gesagt. Ich habe nichts von vier oder fünf Mal gesagt. R: Aber das steht ja hier und ich habe Sie gefragt, ob im Protokoll alles richtig rückübersetzt wurde und Sie haben ja gesagt. BF: Es steht in der Einvernahme vier, fünf Mal? Das möchte ich sehen. R gewährt BF Einsicht in AS 165. R: Sie haben sich, nachdem das Problem dort für Sie begonnen hat, von Zuhause wegbegeben. Erzählen Sie darüber. BF: Wo soll ich beginnen.? R: Ihr Vater oder die Familie erzählt Ihnen, es gibt ein Problem. Wohin haben Sie sich gewandt, als Sie das Elternhaus tatsächlich verlassen haben? BF: Ich habe das Elternhaus verlassen und bin nach Shiraz gefahren. Ich war in einem Hotel und habe abgewartet, was passiert. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt, Sie waren bei einem Freund aufhältig. Das macht einen Unterschied. BF: Mein Freund hat mich besucht. Er ist zu mir gekommen. R: Wenn Sie in einem Hotel gewesen wären, hätten Sie das doch auch vor der ersten Instanz erwähnt. BF: Ich bin hergekommen. Ich sage wirklich das, was ich erlebt habe und die Wahrheit aus meinem Leben. R gibt RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.R gibt Regierungsvorlage die Gelegenheit, Fragen zu stellen. RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. R: Möchten Sie abschließend zu Ihrer Geschichte noch etwas sagen? BF: Ich bin hergekommen. Ich möchte ein richtiges Leben anfangen, so wie jeder andere Jugendliche, der da ist. Seitdem ich hier bin, habe ich vieles gelernt und verstanden. Meine Gedanken sind offener geworden gegenüber den Menschen. Ich wünschte, ich wäre hier geboren, hier aufgewachsen, weil hier Menschenrechte vorherrschen und man weiß, dass man ein Mensch ist. Wenn ich mit meinen Eltern spreche, sagen sie, ich bin so erwachsen geworden. Ich verstehe alles. R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. BF: Ich bitte um eine Rückübersetzung. Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die D dem BF rückübersetzt. Keine Einwendungen. Ende der Befragung. " 10. Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 14.02.2019 wurde seitens der Vertretung des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung beantragt.10. Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 14.02.2019 wurde seitens der Vertretung des Antragstellers gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans und führt den von ihm im Verfahren angegebenen Namen. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Antragsteller ist in Kabul/ Afghanistan geboren und hat er Zeit Lebens in Teheran/Iran verbracht. Der Antragsteller verfügt über Berufserfahrung im Schneidergewerbe. Der Antragsteller verfügt über eine geringfügige Schulbildung und ist alphabetisiert. Der Antragsteller leidet unter keinerlei schwerdenpsychischen oder physischen Beeinträchtigungen. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht folgendes festgehalten: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Der Antragsteller hat den Iran aus Gründen der Übertretung sozialer Normen bzw. Traditionen und der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten verlassen. So kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Region Balkh, in concreto Mazar-e Sharif oder auch in anderen Großstädten wie etwa Herat oder Kabul einer wahrscheinlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig, gesund und hat Berufserfahrung. Dem Antragsteller ist es trotz aktuell nicht nachweisbarer Anknüpfungspunkte in seiner mutmaßlichen Herkunftsregion Kabul einerseits zumutbar und für ihn möglich dorthin zurückzukehren oder sich allenfalls in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer der in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen. Er kann lesen und schreiben. Dem Antragsteller ist es durchaus zumutbar, allenfalls in der auch in Herat oder Kabul oder Mazar-e Sharif , wo er mutmaßlich über keine familiären Bindungen verfügt, sich angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu sichern, wobei er seine Berufserfahrung als Schneider nutzen könnte. Mit dem Leben in einer Großstadt ist der Beschwerdeführer insoweit vertraut, als er bis zu seiner Ausreise in der Großstadt Teheran gewohnt hat. Der Beschwerdeführer konnte auch bisher durch Erwerbstätigkeit für sich sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich allein. Seine Bindung zu Afghanistan ist insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, des langjährigen Aufenthalts in einem muslimisch geprägten Land, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Zur Lage in Afghanistan wird zentral nachstehende Quelle zugrunde gelegt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.06.2018; Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018: "... 3. Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). ... Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). ... Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). ... Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). ... Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). ... Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr

(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Pla

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