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{'item': 'W138 2195982-1'}

Obsah (11)§ 31Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlW138 2195982-1 SpruchW138 2195982-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER üb

§ 31Abs.

1A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins VwGVG iVm. § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2018

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2018

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Ausreisebestätigung der IOM vom 28.01.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 23.01.2019 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste am 23.01.2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Der Sachverhalt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz ist nicht entscheidungsreif.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz nicht fest.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 24Abs. 2a Asyl

G ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb das gegenständliche Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 122 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 122, Absatz 4, erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W138.2195982.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.