RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlW159 1413230-3 SpruchW159 1413230-3/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehöriger von Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zahl 761277709 / 171144415, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehöriger von Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zahl 761277709 / 171144415, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 46, 52 Abs. 4 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz und § 9 BFA-Verfahrensgesetz hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und IV. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 46, 52, Absatz 4 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch vier. als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz auf fünf Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Malis, stellte am 26.11.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle Ost am 26.11.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 12.10.2006 mit einem LKW seinen Heimatstaat verlassen habe. Als Fluchtgrund gab er an, er wäre bei einem Bauern als Arbeiter beschäftigt gewesen. Er habe mit einem Pferd des Bauern einen Unfall gehabt, wobei das Tier getötet worden sei. Der Bauer habe ihn daraufhin schwer geschlagen und gesagt, dass er ihn umbringen werde. Aus diesem Grund sei er geflohen. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme erfolgte am 05.12.
- Hierbei gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, dass er eine Kutsche gelenkt und dabei ein Kind überfahren habe, das gerade die Straße überquert hätte. Die Verwandten des Kindes und die Dorfbewohner seien dann gekommen und hätten ihn brutal geschlagen. Sein Freund habe ihm gesagt, er wüsste nicht, ob das Kind tot wäre oder nicht, aber er habe gesagt, wenn ihn diese Leute finden würden, würden sie ihn umbringen, deswegen sei er von zu Hause weggelaufen. Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 01.03.2007 ergänzte er noch Details zu seinem Fluchtgrund und am 06.03.2007 wurde seitens des Bundesasylamtes (BAA) eine Anfrage an die für den Länderbereich Mali zuständige österreichische Botschaft in Dakar (ÖB Dakar) gestellt, deren Beantwortung am 21.06.2007 beim BAA einlangte. Inhalt der Anfragebeantwortung war, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm genannten Dorf nicht bekannt sei und ein tödlicher Unfall sich dort seit Jahren nicht ereignet habe. Es gäbe in dieser Region keine Pferdefuhrwerke, denn Pferde wären zu kostbar, wenn überhaupt dann Eselskarren. Am 02.08.2007 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich befragt und ihm die Botschaftsanfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Er brachte dabei vor, dass er sich nicht vorstellen könne, dass ihn niemand im Dorf kenne, er komme von dort her. Am 14.08.2007 wurde seitens des BAA eine ergänzende Anfrage an die ÖB Dakar gestellt, deren Beantwortung am 03.10.2008 beim BAA einlangte. Inhalt dieser ergänzenden Anfragebeantwortung war, dass auch nicht bekannt sei, dass ein Unfall, in welches ein/mehrere Kind/Kinder verwickelt gewesen wäre/n, sich ereignet hätte, bei dem nachträgliche Gesundheitsschäden aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer sei im Dorf nicht bekannt, eine vom Beschwerdeführer angegebene Familie sei jedoch in ein anderes Dorf verzogen. Dem Beschwerdeführer wurde auch diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt und er wurde am 20.01.2009 nochmals niederschriftlich befragt. Er gab jedoch keine Stellungnahme ab. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers jedoch ließ eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.01.2009 nachfolgen. In dieser Stellungnahme vom 12.02.2009 brachte der Jugendwohlfahrtsträger vor, dass dem Amt für Soziales, Jugend und Familie unverständlich sei, dass man offensichtlich weiß, wo die Familie hingezogen sei, diese aber nicht befragt habe. Da der Beschwerdeführer weder einen Reisepass oder Passersatz oder eine andere erforderliche Urkunde oder Unterlage, die für die Feststellung der Identität von Bedeutung ist, vorlegte, wurde am 24.02.2009 zwecks Überprüfung des angegebenen Herkunftsgebietes eine Sprachanalyse durchgeführt. Das Sprachanalysegutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme. Am 23.03.2010 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich befragt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer betonte dabei nochmals, dass er Staatsangehöriger von Mali sei und versuchte dies durch eine Stellungnahme zur Sprachanalyse zum Zwecke der Herkunftsbestimmung von Asylantragstellern, abgefasst von Prof. Dr. XXXX , Johannes-Gutenberg-Universität Main zu untermauern.Der Beschwerdeführer betonte dabei nochmals, dass er Staatsangehöriger von Mali sei und versuchte dies durch eine Stellungnahme zur Sprachanalyse zum Zwecke der Herkunftsbestimmung von Asylantragstellern, abgefasst von Prof. Dr. römisch 40 , Johannes-Gutenberg-Universität Main zu untermauern. Darüber hinaus beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des vom BAA für seine Einvernahme bestellten Dolmetschers Mag. XXXX , amtsbekannt, zum Beweis dafür, dass er einen Manding-Dialekt, wie in Mali vorkommend, spreche.Darüber hinaus beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des vom BAA für seine Einvernahme bestellten Dolmetschers Mag. römisch 40 , amtsbekannt, zum Beweis dafür, dass er einen Manding-Dialekt, wie in Mali vorkommend, spreche. Diese Stellungnahme führte zum ergänzenden Gutachten des Sprachsachverständigen vom 16.04.2010 und setzte sich dieser mit den Ausführungen des in der Stellungnahme angeführten Prof. XXXX auseinander, kam neuerlich zum Schluss, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme, führte aber zum Antrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. XXXX folgendes wörtlich aus:Diese Stellungnahme führte zum ergänzenden Gutachten des Sprachsachverständigen vom 16.04.2010 und setzte sich dieser mit den Ausführungen des in der Stellungnahme angeführten Prof. römisch 40 auseinander, kam neuerlich zum Schluss, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme, führte aber zum Antrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. römisch 40 folgendes wörtlich aus: "Die von Herrn XXXX angeregte zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. XXXX wäre sicherlich sehr aufschlussreich. Allerdings müsste die an Mag. XXXX zu richtende Frage nicht etwa lauten, ob Herr XXXX einen Manding-Dialekt spricht, wie man ihn etwa als Sprecher eines in Mali gesprochenen anderen Manding-Dialektes noch verstehen kann, sondern ob Herr XXXX einen ‚Manding-Dialekt' spricht, wie er auch in Mali gesprochen wird, bzw. ob das von Herrn XXXX gesprochene ‚Manding' in dessen dialektaler oder sprachlicher Ausprägung so auch in Mali gesprochen wird.""Die von Herrn römisch 40 angeregte zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. römisch 40 wäre sicherlich sehr aufschlussreich. Allerdings müsste die an Mag. römisch 40 zu richtende Frage nicht etwa lauten, ob Herr römisch 40 einen Manding-Dialekt spricht, wie man ihn etwa als Sprecher eines in Mali gesprochenen anderen Manding-Dialektes noch verstehen kann, sondern ob Herr römisch 40 einen ‚Manding-Dialekt' spricht, wie er auch in Mali gesprochen wird, bzw. ob das von Herrn römisch 40 gesprochene ‚Manding' in dessen dialektaler oder sprachlicher Ausprägung so auch in Mali gesprochen wird." Ohne diese Gutachtensergänzung dem Beschwerdeführer neuerlich vorzuhalten, wies das BAA mit Bescheid vom 21.04.2010 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab un den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Gambia aus.Ohne diese Gutachtensergänzung dem Beschwerdeführer neuerlich vorzuhalten, wies das BAA mit Bescheid vom 21.04.2010 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab un den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Gambia aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Mit Schreiben vom 12.05.2010 wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht (LG) XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.Mit Schreiben vom 12.05.2010 wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht (LG) römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Der Asylgerichtshof (AsylGH) wies mit Erkenntnis vom 11.06.2010, A1 413.230-1/2010/3E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunktes I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, behob den bekämpften Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. und III. und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.Der Asylgerichtshof (AsylGH) wies mit Erkenntnis vom 11.06.2010, A1 413.230-1/2010/3E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunktes römisch eins. gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab, behob den bekämpften Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. und verwies die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück. Das Erkenntnis ist im Wesentlichen damit begründet, dass das BAA die zeugenschaftliche Befragung von Mag. XXXX hätte durchführen müssen. Weiters hätte man, die in den Nachbarort verzogene Familie, befragen sollen, um allenfalls Klarheit zu gewinnen, ob sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zumindest in irgendeiner Version tatsächlich zugetragen hätte.Das Erkenntnis ist im Wesentlichen damit begründet, dass das BAA die zeugenschaftliche Befragung von Mag. römisch 40 hätte durchführen müssen. Weiters hätte man, die in den Nachbarort verzogene Familie, befragen sollen, um allenfalls Klarheit zu gewinnen, ob sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zumindest in irgendeiner Version tatsächlich zugetragen hätte. Spruchpunkt I. erwuchs mit Ablauf des 16.06.2010 in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch eins. erwuchs mit Ablauf des 16.06.2010 in Rechtskraft. Am 28.06.2010 wurde diesbezüglich erneut im Wege der Staatendokumentation eine Anfrage an die ÖB Dakar gerichtet, welche mit Schreiben vom 03.07.2010 beantwortet wurde. Der Vertrauensanwalt der Botschaft hatte recherchiert und festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Familie nicht weggezogen, sondern vor drei Jahren in den Ort gezogen sei. Das Familienoberhaupt sei als Fremdarbeiter in Frankreich. Die anwesenden Familienmitglieder kennen den Beschwerdeführer nicht. Und auch alle anderen Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht verifiziert werden. Mit Bescheid vom 08.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verbot vom Besitz von Waffen und Munition verhängt. Am 10.09.2010 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt. Eine Einvernahme des Sprachsachverständigen Mag. XXXX konnte trotz mehrmaliger Versuche seitens der Behörde nicht stattfinden. Daher wurde der Dolmetscher als Sprachsachverständiger beigezogen.Eine Einvernahme des Sprachsachverständigen Mag. römisch 40 konnte trotz mehrmaliger Versuche seitens der Behörde nicht stattfinden. Daher wurde der Dolmetscher als Sprachsachverständiger beigezogen. Bei der Einvernahme am 22.02.2011 beim BAA, Außenstelle XXXX , bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, nicht aus Gambia sondern aus Mali zu stammen. In seinem Heimatort habe er keine engere Familie mehr. Sein Vater sei anscheinend im Senegal. Er habe aber selbst keinen Kontakt zu seinem Vater.Bei der Einvernahme am 22.02.2011 beim BAA, Außenstelle römisch 40 , bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, nicht aus Gambia sondern aus Mali zu stammen. In seinem Heimatort habe er keine engere Familie mehr. Sein Vater sei anscheinend im Senegal. Er habe aber selbst keinen Kontakt zu seinem Vater. Befragt zu seiner Integration gab er an, von der Volkshilfe zu leben und als Fußballspieler in einem Club Geld zu bekommen, außerdem mache er derzeit den Hauptschulabschluss. Familiäre Beziehungen habe er in Österreich keine. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der anwesende Dolmetscher am 22.02.2011 und am 11.05.2011 niederschriftlich als Zeuge befragt. Dieser gab im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer einen Mandingo-Dialekt sprechen würde, welcher aus Gambia stamme. Der Beschwerdeführer gab in mehreren Stellungnahmen an, er könne zu den Länderfeststellungen zu Gambia keine Stellungnahme abgeben könne, weil er aus Mali stamme. Am 15.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und befand sich bis 18.11.2011 in Strafhaft.Am 15.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und befand sich bis 18.11.2011 in Strafhaft. Mit Bescheid vom 23.08.2011 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Gambia" gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Gambia" aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 23.08.2011 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Gambia" gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Gambia" aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid verwies das BAA auf das Sprachgutachten und die Recherchen der ÖB Dakar. Es sei weder an der fachlichen Qualifikation noch an der Objektivität des Gutachters zu zweifeln und aus dem Gutachten ergebe sich schlüssig und widerspruchsfrei, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme. Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Lage eine Rückkehr nach Gambia unzumutbar erscheinen lassen würde. Zur Integration führte das BAA aus, dass der Beschwerdeführer über keine besonders ausgeprägten persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich verfüge, er sei zweimal von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt geworden, es sei ein Waffen- und ein Rückkehrverbot verhängt worden, sodass auch trotz des Aufenthaltes von fünf Jahren in Österreich nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. In der am 07.09.2011 eingelangten Beschwerde vom 06.09.2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Madinka seine Muttersprache sei. Diese unterscheide sich von Madingo und er sei Staatsangehöriger Malis. Er benannte einen Zeugen, der dies bestätigen könne. Mit Schreiben vom 04.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Geburtsurkunde aus Mali vor. Die Echtheit der Urkunde wurde von der Botschaft Malis in Deutschland bestätigt. Mit Schreiben vom 21.10.2014 wurde eine Kopie der Bestätigung der Staatsbürgerschaft durch die Botschaft von Mali in Berlin nachgereicht. Am 30.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durch, wobei im Wesentlichen erörtert wurde, dass die malische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nunmehr feststehe. Erörtert wurde weiters die Integration des Beschwerdeführers und dass er eine österreichische Freundin habe. Der Beschwerdeführer räumte hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein, dass er Fehler begangen habe. Er wolle sich besser integrieren, den Führerschein machen; er wolle Koch oder Tapezierer werden. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, auch in Mali habe er keine Verwandten mehr, diese seien im Senegal. Mit Erkenntnis vom 30.12.2014, W153 1413230-2/22E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen werde (Spruchpunkt A I.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides statt und stellte gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A II.). Die ordentliche Revision ließ es nicht zu (Spruchpunkt B).Mit Erkenntnis vom 30.12.2014, W153 1413230-2/22E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen werde (Spruchpunkt A römisch eins.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides statt und stellte gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A römisch zwei.). Die ordentliche Revision ließ es nicht zu (Spruchpunkt B). Das Erkenntnis ist im Wesentlichen damit begründet, es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsland einer unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Er leide auch an keiner schweren Erkrankung. Da der Beschwerdeführer seit 2012 eine österreichische Lebensgefährtin habe und seit seiner 2011 verbüßten Haftstrafe über einen ordentlichen Lebenswandel aufweise und sich erfolgreich in Österreich um Integration bemühe, erweise sich eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des in Österreich begründeten Familien- und Privatlebens gegen den Beschwerdeführer als unverhältnismäßig. Am 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht (BG) XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen in der Höhe von € 4,- und im Nichteinbringungsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht (BG) römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen in der Höhe von € 4,- und im Nichteinbringungsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Am 05.10.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 07.10.2017 über ihn Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben vom 09.10.2017 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und trug ihm die Beantwortung einer Reihe von Fragen zur Beantwortung binnen zweier Wochen auf und übermittelte ihm das Länderinformationsblatt zu Mali. Mit handschriftlichem, in deutscher Sprache verfasstem, Schreiben vom 16.10.2017, beim BFA eingelangt am 18.10.2017, nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 09.10.2017 Stellung. Darin führt er - soweit dem Schreiben ein Begründungswert zu entnehmen ist - sinngemäß aus, er sei 2006 illegal und ohne Reisedokument nach Österreich gekommen und seitdem hier geblieben. Er sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe eine Schule in Mali absolviert und in Österreich einen Hauptschulabschluss gemacht. Er habe die Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Familienangehörige in der EU habe er nicht. Er sei - vermittelt durch das AMS und den Magistrat der Stadt XXXX - Kochlehrling gewesen, seine letzte Beschäftigung habe er am 04.10.2017 gehabt. Besitz habe er in Österreich keinen. Er habe bei der XXXX Fußball gespielt. Er spreche sehr gut Deutsch. Seine Integrationsbemühungen bestünden aus Sprache, Schule, Sport, Freunden, Ausbildung. Er sei mit dem Fußballverein XXXX zweimal Meister geworden. Persönliche Bindungen zu seinem Heimatland habe er nicht mehr, auch keine Wohnanschrift, sein Vater sei in Gambia. Derzeit habe der Beschwerdeführer keine Barmittel zu Verfügung. Er bemühe sich, über Kontakt zum AMS seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er würde freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, könne aber nur zu seinem Vater, das sei in Gambia, dort sei es für ihn sicher.Mit handschriftlichem, in deutscher Sprache verfasstem, Schreiben vom 16.10.2017, beim BFA eingelangt am 18.10.2017, nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 09.10.2017 Stellung. Darin führt er - soweit dem Schreiben ein Begründungswert zu entnehmen ist - sinngemäß aus, er sei 2006 illegal und ohne Reisedokument nach Österreich gekommen und seitdem hier geblieben. Er sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe eine Schule in Mali absolviert und in Österreich einen Hauptschulabschluss gemacht. Er habe die Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Familienangehörige in der EU habe er nicht. Er sei - vermittelt durch das AMS und den Magistrat der Stadt römisch 40 - Kochlehrling gewesen, seine letzte Beschäftigung habe er am 04.10.2017 gehabt. Besitz habe er in Österreich keinen. Er habe bei der römisch 40 Fußball gespielt. Er spreche sehr gut Deutsch. Seine Integrationsbemühungen bestünden aus Sprache, Schule, Sport, Freunden, Ausbildung. Er sei mit dem Fußballverein römisch 40 zweimal Meister geworden. Persönliche Bindungen zu seinem Heimatland habe er nicht mehr, auch keine Wohnanschrift, sein Vater sei in Gambia. Derzeit habe der Beschwerdeführer keine Barmittel zu Verfügung. Er bemühe sich, über Kontakt zum AMS seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er würde freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, könne aber nur zu seinem Vater, das sei in Gambia, dort sei es für ihn sicher. Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Mit Schreiben vom 29.03.2018 übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Mali. Der Beschwerdeführer nahm dazu nicht Stellung. Mit dem nunmehr bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.04.2018, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise das Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.04.2018, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise das Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt, sowie Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffen. Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil er die österreichische Rechtsordnung beharrlich missachte und insgesamt viermal verurteilt worden sei. Er sei ledig, familiäre Bindungen seien nicht festgestellt worden. Er sei 2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich hier seitdem durchgehend hier auf. Er habe einen ordentlichen Wohnsitz, sei teilweise Beschäftigungen nachgegangen und habe teilweise Notstandshilfe erhalten. Er habe die Hauptschule absolviert und spreche die deutsche Sprache. Er sei bei der Rettung tätig und spiele Fußball in einem Verein. Er habe eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Derzeit befinde er sich in einer Justizanstalt (JA). Er habe noch Familie in Mali, sein Vater lebe in Gambia. Nach Durchführung der Interessenabwägung führte das BFA aus, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist, weshalb eine solche zu erlassen sei.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil er die österreichische Rechtsordnung beharrlich missachte und insgesamt viermal verurteilt worden sei. Er sei ledig, familiäre Bindungen seien nicht festgestellt worden. Er sei 2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich hier seitdem durchgehend hier auf. Er habe einen ordentlichen Wohnsitz, sei teilweise Beschäftigungen nachgegangen und habe teilweise Notstandshilfe erhalten. Er habe die Hauptschule absolviert und spreche die deutsche Sprache. Er sei bei der Rettung tätig und spiele Fußball in einem Verein. Er habe eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Derzeit befinde er sich in einer Justizanstalt (JA). Er habe noch Familie in Mali, sein Vater lebe in Gambia. Nach Durchführung der Interessenabwägung führte das BFA aus, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist, weshalb eine solche zu erlassen sei. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA rechtlich aus, dass auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Mali zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA rechtlich aus, dass auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Mali zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Aufgrund der beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sei es dringend geboten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot in der angegebenen Dauer zu erlassen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Aufgrund der beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sei es dringend geboten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot in der angegebenen Dauer zu erlassen. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2018 innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Bestritten werde die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach, in eventu auch die Rechtmäßigkeit der Zeitdauer und dem räumlichen Umfang nach. Mit einer Rückkehrentscheidung müsse nicht zwingend ein Einreiseverbot erlassen werden. Die Verurteilung werde zwar nicht in Abrede gestellt, jedoch bestritten, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellen würde. Das BFA gehe willkürlich davon aus, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten verüben werde.Bestritten werde die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach, in eventu auch die Rechtmäßigkeit der Zeitdauer und dem räumlichen Umfang nach. Mit einer Rückkehrentscheidung müsse nicht zwingend ein Einreiseverbot erlassen werden. Die Verurteilung werde zwar nicht in Abrede gestellt, jedoch bestritten, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellen würde. Das BFA gehe willkürlich davon aus, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten verüben werde. Der Beschwerdeführer sei zwölf Jahre in Österreich aufhältig, könne Deutsch, sei seit vier Jahren in einer Beziehung, habe einen großen Freundeskreis in Österreich, spiele seit Jahren Fußball, arbeite in der Beamtenküche der JA XXXX , wo er ca € 110,- im Monat verdiene und habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Mali, seine Mutter sei verstorben, sein Vater lebe in Gambia.Der Beschwerdeführer sei zwölf Jahre in Österreich aufhältig, könne Deutsch, sei seit vier Jahren in einer Beziehung, habe einen großen Freundeskreis in Österreich, spiele seit Jahren Fußball, arbeite in der Beamtenküche der JA römisch 40 , wo er ca € 110,- im Monat verdiene und habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Mali, seine Mutter sei verstorben, sein Vater lebe in Gambia. Dem Bescheid fehle es an einer ausreichenden Begründung, wieso der Beschwerdeführer eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, auf die Verurteilungen und Straftaten zu verweisen, reiche nicht hin. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2018 enthaftet. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 25.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Rechtsvertreterin der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH erschien. Das BFA hatte bereits in der Beschwerdevorlage erklärt, von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung Abstand zu nehmen. Soweit wesentlich gab der Beschwerdeführer an, sein Vorbringen aufrecht zu erhalten. Er stamme aus Mali und gehöre der Volksgruppe der Mandinga an. Seine Verwandten lebten in Mali und im Senegal, der Beschwerdeführer habe zu seinen Familienangehörigen Kontakt. In Mali habe der Beschwerdeführer seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen. Er sei seit 26.11.2006 in Österreich, danach habe er Österreich nicht mehr verlassen. Derzeit lebe der Beschwerdeführer alleine, seine Freundin sei nach Deutschland zurückgekehrt, zu ihr habe er noch telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder. In Österreich habe der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und die Pflichtschule abgeschlossen. Das Pflichtschulabschlusszeugnis habe der Beschwerdeführer vorgelegt, Deutschdiplome könne er nicht in Vorlage bringen, er habe nur Kursbesuchsbestätigungen. Als der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er eine Lehre zum Koch begonnen; mit dieser habe er wieder aufgehört. Er habe mit dem Führerschein begonnen, aber keine Lenkerberechtigung erworben. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr als Verpacker bei einer Firma gearbeitet, das sei im Schichtdienst gewesen. Ein halbes Jahr habe er als Verkäufer gearbeitet. Die Kochlehre habe der Beschwerdeführer abgebrochen, weil seine Chefin keinen Platz für einen weiteren Kochlehrling gehabt habe. Sie habe jemanden für die Abwasch gebraucht. Derzeit sei der Beschwerdeführer in Kontakt mit dem Verein Neustart und er suche eine neue Arbeit. Er sei in Verbindung mit der XXXX , die in Kooperation mit dem AMS stehe und für den Beschwerdeführer einen Ausbildungsplan erstellt hätte.Derzeit sei der Beschwerdeführer in Kontakt mit dem Verein Neustart und er suche eine neue Arbeit. Er sei in Verbindung mit der römisch 40 , die in Kooperation mit dem AMS stehe und für den Beschwerdeführer einen Ausbildungsplan erstellt hätte. Der Beschwerdeführer sei Mitglied beim Verein XXXX , wo er im Mittelfeld spiele. Er habe dreimal in der Woche Training. Wenn er nicht arbeite, trainiere der Beschwerdeführer. Er gehe laufen und ins Fitnesscenter. Österreichische Freunde habe der Beschwerdeführer hauptsächlich im Fußballverein.Der Beschwerdeführer sei Mitglied beim Verein römisch 40 , wo er im Mittelfeld spiele. Er habe dreimal in der Woche Training. Wenn er nicht arbeite, trainiere der Beschwerdeführer. Er gehe laufen und ins Fitnesscenter. Österreichische Freunde habe der Beschwerdeführer hauptsächlich im Fußballverein. Zu seiner Delinquenz befragt gab der Beschwerdeführer an, falsche Entscheidungen getroffen zu haben. Er konsumiere seit seiner Enthaftung kein Suchtgift mehr. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, wolle er die Lehre fortsetzen und weiter Fußball spielen. Im Falle einer Rückkehr nach Mali habe er dort kein Leben. Seit er 15 Jahre alt sei, sei er in Österreich. Er habe jetzt die Unterstützung des Vereins Neustart. Es komme auf ihn selbst an, ob er es schaffen werde, ein geregeltes Leben zu führen. Vielleicht sei es seine letzte Chance. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Er heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er reiste spätestens am XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte einen an diesem Tag einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig (Spruchpunkt I. mit Ablauf des 16.06.2010; im Übrigen mit Ablauf des 05.01.2015) abgewiesen wurde. Einen weiteren Asylantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist seiner daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Er heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er reiste spätestens am römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte einen an diesem Tag einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig (Spruchpunkt römisch eins. mit Ablauf des 16.06.2010; im Übrigen mit Ablauf des 05.01.2015) abgewiesen wurde. Einen weiteren Asylantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist seiner daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Der Beschwerdeführer war mit einer deutschen Staatsangehörigen liiert, diese Beziehung ist aber nicht mehr aufrecht; Kinder hat der Beschwerdeführer keine. Er hat eine Lehre zum Koch begonnen, diese abgebrochen und ist derzeit auf der Suche nach einer neuen Arbeit, wobei er von der XXXX unterstützt wird. In die Grundversorgung ist der Beschwerdeführer nicht einbezogen. Von 06.07.2016 bis zum 07.07.2018 hatte er den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus".Der Beschwerdeführer war mit einer deutschen Staatsangehörigen liiert, diese Beziehung ist aber nicht mehr aufrecht; Kinder hat der Beschwerdeführer keine. Er hat eine Lehre zum Koch begonnen, diese abgebrochen und ist derzeit auf der Suche nach einer neuen Arbeit, wobei er von der römisch 40 unterstützt wird. In die Grundversorgung ist der Beschwerdeführer nicht einbezogen. Von 06.07.2016 bis zum 07.07.2018 hatte er den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt straffällig und dabei auch zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt: Mit Urteil des LG XXXX vom 24.11.2009, XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lagen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- F SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- F, Abs. 2 SMG zugrunde.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 24.11.2009, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lagen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- F SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- F, Absatz 2, SMG zugrunde. Mit Urteil des LG XXXX vom 15.06.2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Dies wegen der Begehung des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1Mit Urteil des LG römisch 40 vom 15.06.2011, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Dies wegen der Begehung des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins
- S, 1.,
- und
- F SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- F und Abs. 3 SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1,
- und
- F und Abs. 2 SMG.
- S, 1.,
- und
- F SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- F und Absatz 3, SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, F und Absatz 2, SMG. Mit Urteil des BG XXXX vom 11.01.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- F und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 300 Tagessetzen (im Nichteinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom 11.01.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- F und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 300 Tagessetzen (im Nichteinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 19.01.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der Verurteilung zugrunde lagen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
- F SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- F und Abs. 2 SMG sowie das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zugrunde.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.01.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der Verurteilung zugrunde lagen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
- F SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- F und Absatz 2, SMG sowie das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zugrunde. Zu Mali: Politische Lage Ende März 2012 fand ein Militärputsch statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und setzten die Regierung ab. Anfang April 2012 trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen, und floh nach Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde zum Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahestehende hochrangige Militärs vertreten (GIZ 12.2017a). Am 28.7.2013 und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann. Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2017a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten (DS 18.12.2013; vgl. JA 18.12.2013). Die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sind für 2018 vorgesehen. Nach mehreren Verschiebungen konnten am 20.11.2016 Kommunalwahlen durchgeführt werden (AA 10.2017a). Im April 2017 wurde der aus Nordmali stammende Abdoulaye Idrissa Maiga zum Premierminister ernannt. Er ist der sechste Premierminister in nur vier Jahren (GIZ 12.2017a).Am 28.7.2013 und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann. Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2017a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten (DS 18.12.2013; vergleiche JA 18.12.2013). Die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sind für 2018 vorgesehen. Nach mehreren Verschiebungen konnten am 20.11.2016 Kommunalwahlen durchgeführt werden (AA 10.2017a). Im April 2017 wurde der aus Nordmali stammende Abdoulaye Idrissa Maiga zum Premierminister ernannt. Er ist der sechste Premierminister in nur vier Jahren (GIZ 12.2017a). Am 15.5.2015 wurde in Bamako durch die Regierung und einen Teil der bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen unterzeichnet. Weitere nach Unabhängigkeit strebende Gruppen unterzeichneten das Abkommen im Juni
- Ein neu geschaffenes Ministerium für Versöhnung und Entwicklung des Nordens bemüht sich um Versöhnung zwischen allen Bevölkerungsgruppen des Landes. Wichtige Elemente des Friedensvertrags, wie eine Verfassungsreform mit dem Ziel von mehr Dezentralisierung, Übergangsverwaltungen zum Zweck der Rückkehr staatlicher Ordnung in den Norden und gemeinsame Patrouillen der Konfliktparteien, konnten seitdem auf den Weg gebracht werden (AA 10.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung DS - Der Standard (18.12.2013): Präsidentenpartei gewinnt Mali-Wahl, verfehlt aber Absolute, http://derstandard.at/1385171459572/Praesidentenpartei-und-Verbuendete-gewannen-Parlamentswahl, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmBH (12.2017a): Mali - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/mali/geschichte-staat/, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung JA - Jeuneafrique (18.12.2013): Large victoire du parti d'IBK et de ses alliés aux élections législatives maliennes, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131218081422/mali-ibrahim-boubacar-keita-adema-assemblee-nationale-mali-large-victoire-du-parti-d-ibk-et-de-ses-allies-aux-elections-legislatives-maliennes.html, Zugriff 9.1.2018 Sicherheitslage Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte v.a. durch französisches Engagement geschwächt wurden, stellen sie weiterhin eine - wenn auch asymmetrische - Bedrohung dar. Die Friedenstruppen der Mission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), die französische Mission Barkhane, wie auch malisches Militär und Zivilisten werden immer wieder Ziel von terroristischen Anschlägen (AA 10.2017a). Seit Juli 2013 unterstützt die große, multifunktionale Mission der UNO mit der Bezeichnung MINUSMA die malische Regierung bei der Stabilisierung des Landes (EDA 9.1.2018). Rebellengruppen und islamistische Terroristen sind jedoch weiterhin aktiv. Im ganzen Land bestehen hohe Sicherheitsrisiken. Die politische Lage ist volatil. Die weitere Entwicklung der Lage bleibt ungewiss. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist nach wie vor möglich. Das Risiko von Attentaten besteht jederzeit im ganzen Land. Zu den möglichen Zielen von Terrorangriffen zählen öffentliche und touristische Einrichtungen sowie große Menschenansammlungen, z.B. belebte Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, kulturelle Anlässe, bekannte internationale Hotels, beliebte Restaurants (EDA 9.1.2018). Insbesondere im Norden Malis und in der Region Mopti kommt es zu Anschlägen und militärischen Kampfhandlungen. In den nord-östlichen und zentralen Landesteilen sind Terrorgruppen aktiv (AA 9.1.2018). In den Regionen Mopti, Timbuktu, Gao, Kidal und anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu Anschlägen, die Tote und Verletzte fordern. Beispiele: am 18.6.2017 forderte ein terroristisches Attentat auf ein bei Ausländern beliebtes Hotel in der Region Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 9.1.2018; vgl. AA 9.1.2018). Im Jänner 2017 forderte ein Bombenangriff auf das Militärlager in Gao über 70 Tote und zahlreiche Verletzte. Am 22.11.2015 forderte ein terroristisches Attentat in einem internationalen Hotel in Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte. Am 7.3.2015 verübten Terroristen einen Überfall auf ein bei Ausländern beliebtes Restaurant in Bamako; mehrere Personen sind erschossen oder verletzt worden (EDA 9.1.2018).Beispiele: am 18.6.2017 forderte ein terroristisches Attentat auf ein bei Ausländern beliebtes Hotel in der Region Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 9.1.2018; vergleiche AA 9.1.2018). Im Jänner 2017 forderte ein Bombenangriff auf das Militärlager in Gao über 70 Tote und zahlreiche Verletzte. Am 22.11.2015 forderte ein terroristisches Attentat in einem internationalen Hotel in Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte. Am 7.3.2015 verübten Terroristen einen Überfall auf ein bei Ausländern beliebtes Restaurant in Bamako; mehrere Personen sind erschossen oder verletzt worden (EDA 9.1.2018). Vor Reisen nach und in Mali nordöstlich der Linie mauretanische Grenze-Yelimane-Diéma-Kolokani-Kouilikorou-entlang des Nigerflusses bis Ségou-Bla-Koutikala-Grenze Burkina Faso bei Faramana wird daher gewarnt. Für die anderen Landesteile südwestlich dieser Linie gilt Folgendes: Auch im Süden des Landes und in der Hauptstadt Bamako kann eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden (AA 9.1.2018). Das französische Außenministerium rät von Reisen in Mali ab, außer in einer Zone im Süden, in der Reisen aus wichtigen Gründen durchgeführt werden können. Diese Zone, in der auch Bamako liegt, befindet sich südlich der Linie Kayes, Bafoulabe, Banamba (in der roten Zone), Ségou, Markala, Mopti, Ouonkoro (FD 9.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.1.2018): Mali - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2018): Reisehinweise Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (9.1.2018): Mali, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/mali/, Zugriff 9.1.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Effizienz des Justizsystems ist mangelhaft (FH 27.1.2016), es ist landesweit von Vernachlässigung und Missmanagement sowie Personalmangel geprägt. Dadurch können Fälle nicht schnell verhandelt werden, und hunderte von Häftlingen sitzen in überlanger Untersuchungshaft (HRW 12.1.2017). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Effizienz des Justizsystems ist mangelhaft (FH 27.1.2016), es ist landesweit von Vernachlässigung und Missmanagement sowie Personalmangel geprägt. Dadurch können Fälle nicht schnell verhandelt werden, und hunderte von Häftlingen sitzen in überlanger Untersuchungshaft (HRW 12.1.2017). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren, und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Allerdings kommt es bei Verfahren oft zu Verzögerungen, und manche Angeklagte warten jahrelang auf ihr Verfahren. Es gilt die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, zeitnah über die Details der Anklagepunkte gegen sie informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl oder einen auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellten. Vor allem in ländlichen Gegenden ist der prompte Zugang aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht auf angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung, Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln und sie dürfen Zeugen befragen sowie eigene Zeugen aufrufen und Beweismittel zu ihren Gunsten vorlegen. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Gegen Urteile kann beim Berufungsgericht sowie beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMA), die nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Der nationalen Polizei mangelt es an Ressourcen und Ausbildung. Korruption ist ein Problem, vor allem auch bei der Verkehrspolizei (USDOS 3.3.2017). Das Mandat der UN-Mission MINUSMA ist es, Sicherheit zu gewährleisten, Zivilisten zu schützen, Regierungskontrolle wiederherzustellen und den Sicherheitssektor wieder aufzubauen. Unter anderem werden weitreichende Patrouillen in den nördlichen Landesteilen durchgeführt. Im Rahmen der französischen Militäroperation Barkhane sind etwa 1000 Soldaten in Mali stationiert und führen gemeinsam mit der malischen Armee Anti-Terror-Operationen in Nordmali durch (USDOS 3.3.2017). Zivilen Behörden mangelte es während des Jahres 2016 zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Vor allem im Norden des Landes gab es viele Berichte über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte. Mechanismen zur Untersuchung von Fällen von Misshandlung durch oder Korruption von Sicherheitskräften bleiben ineffizient (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten, es gibt jedoch Berichte, dass das Militär diese gegen Personen anwendet, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Ansar al-Dine, al-Murabitoun und der Macina Liberation Front zu haben (USDOS 3.3.2017) bzw. die im Verdacht stehen, Mitglieder oder Unterstützer bewaffneter islamistischer Gruppen zu sein. Es gibt kaum Bemühungen seitens des Militärs, diese Gewaltanwendungen gegen Zivilisten zu untersuchen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Korruption Korruption ist ein Problem in Mali sowohl im Bereich der Regierung sowie öffentlicher Beschaffung als auch bei öffentlichen sowie privatwirtschaftlichen Verträgen (FH 27.1.2016). Gesetzlich sind Strafen für Korruption bei Staatsbediensteten vorgesehen. Die Regierung setzte diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um, und Regierungsbeamte konnten ungestraft Bestechungsgelder annehmen. Korruption ist in allen Bereichen der Verwaltung verbreitet. Polizeibeamte wurden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen. Beamte, Polizisten und Angehörige der Gendarmerie forderten häufig Bestechungsgeld. Gemäß Verfassung müssen der Präsident, der Premierminister und andere Regierungsmitglieder ihr Einkommen und Vermögen jährlich dem Obersten Gerichtshof melden. Die Meldungen werden jedoch nicht öffentlich gemacht (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Streitkräfte Malis bestehen aus der Armee (Armée de Terre), der Luftwaffe (Force Aérienne de la République du Mali, FARM) und der Nationalgarde (Garde national du Mali). 18 Jahre ist das Mindestalter für den (selektiv angewandten) verpflichtenden und freiwilligen Wehrdienst. Der Wehrdienst dauert zwei Jahre (CIA 3.1.2018). In Mali gilt seit 2015 wieder ein verpflichtender Nationaldienst mit zivilen und militärischen Elementen für alle 18-35 jährigen (DW 15.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (15.12.2015): Le Mali instaure un Service National des Jeunes, http://www.dw.com/fr/le-mali-instaure-un-service-national-des-jeunes/a-18919739, Zugriff 10.1.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Nach Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens kam es insbesondere in den Nordprovinzen zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Nach der Rückeroberung der Städte im Norden kam es zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg. In der Folge der militärischen Auseinandersetzung zwischen bewaffneten Gruppen und malischen Sicherheitskräften in Kidal verübten Kämpfer der bewaffneten Gruppen im Mai 2014 schwere Menschenrechtsverstöße an Mitgliedern der zivilen Verwaltung in Kidal. Malische Medien berichten in jüngerer Zeit von verstärktem Vorgehen der malischen Sicherheitsbehörden gegen Vertreter der Volksgruppe der Peulh (AA 10.2017a). Trotz des Friedensabkommens vom Juni 2015 zwischen der Regierung und der Plattform der nördlichen Milizen sowie der Koordination der Bewegungen des Azawad dauert der gewaltsame Konflikt in den nördlichen Regionen an. Terroristische Gruppen wie Ansar al-Dine, Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM), Al-Murabitun sowie die Macina Befreiungsfront führen Angriffe gegen das Militär, bewaffnete Gruppen und zivile Ziele in den nördlichen und zentralen Regionen durch. Menschenrechtsverletzungen bei diesen gewaltsamen Konflikten gehören zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen in Mali. Darunter fallen etwa willkürliche Verhaftungen, Zerstörung und Inbesitznahme von Eigentum, sowie die Ermordung von Zivilisten. Auch über Menschenrechtsverletzungen seitens des Militärs wird berichtet (USDOS 3.3.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Nach Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens kam es insbesondere in den Nordprovinzen zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Nach der Rückeroberung der Städte im Norden kam es zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg. In der Folge der militärischen Auseinandersetzung zwischen bewaffneten Gruppen und malischen Sicherheitskräften in Kidal verübten Kämpfer der bewaffneten Gruppen im Mai 2014 schwere Menschenrechtsverstöße an Mitgliedern der zivilen Verwaltung in Kidal. Malische Medien berichten in jüngerer Zeit von verstärktem Vorgehen der malischen Sicherheitsbehörden gegen Vertreter der Volksgruppe der Peulh (AA 10.2017a). Trotz des Friedensabkommens vom Juni 2015 zwischen der Regierung und der Plattform der nördlichen Milizen sowie der Koordination der Bewegungen des Azawad dauert der gewaltsame Konflikt in den nördlichen Regionen an. Terroristische Gruppen wie Ansar al-Dine, Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM), Al-Murabitun sowie die Macina Befreiungsfront führen Angriffe gegen das Militär, bewaffnete Gruppen und zivile Ziele in den nördlichen und zentralen Regionen durch. Menschenrechtsverletzungen bei diesen gewaltsamen Konflikten gehören zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen in Mali. Darunter fallen etwa willkürliche Verhaftungen, Zerstörung und Inbesitznahme von Eigentum, sowie die Ermordung von Zivilisten. Auch über Menschenrechtsverletzungen seitens des Militärs wird berichtet (USDOS 3.3.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Der Sicherheitsrat und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die Regionalorganisation ECOWAS haben Menschenrechtsbeobachter nach Mali entsandt. Der Internationale Strafgerichtshof führt auf Antrag der malischen Regierung aufgrund möglicher Völkerrechtsverbrechen sogenannte Vorermittlungen durch. Menschenrechte sind auch ein Teil der Ausbildung durch die Ausbildungsmission der EU für die malische Armee, EUTM Mali, sowie der zivilen Ausbildungsmission EUCAP Sahel Mali (AA 10.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht gelegentlich ein. Ein Pressegesetz aus dem Jahr 2000 setzt Gefängnisstrafen für Beleidigung fest. Ebenso sind Vergehen wie die Unterminierung der Staatssicherheit, Demoralisierung der Streitkräfte, Beleidigung des Staatschefs u.a. unter Strafe gestellt. Journalisten hatten Schwierigkeiten von der Regierung als heikel eingestufte militärische Informationen zu erhalten und hatten Probleme aus nördlichen Gegenden zu berichten (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie Vereinigungsfreiheit. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird seitens der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. In Bezug auf Vereinigungsfreiheit ist das Recht zwar via Verfassung gewährleistet, gesetzlich sind jedoch als unmoralisch angesehene Vereinigungen verboten (USDOS 3.3.32017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefängnisse sind überbelegt. Die Versorgung mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln, die sanitären Anlagen und die medizinische Versorgung sind inadäquat. Unangemessene Sicherheitsmechanismen und eine genereller Ressourcenmangel verhindern, dass die Behörden effektive Kontrolle über die Gefängnisse ausüben (USDOS 3.3.2017). Die Haftbedingungen bleiben schlecht. In Bamako sind 1.200 Häftlinge in einem Gefängnis mit einer Kapazität von 400 Personen untergebracht (UNHRC 25.10.2017). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsgruppen. Verschiedene Organisationen führen solche durch, unter anderem Menschenrechtsbeobachter der MINUSMA sowie Angehörige des IKRK (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung UNHRC - U.N. Human Rights Council (25.10.2017): Summary of stakeholders submissions on Mali, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1513872408_g1732730.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Todesstrafe Laut Amnesty International gehört Mali zu den Staaten, welche die Todesstrafe in der Praxis aber nicht im Gesetz abgeschafft haben. Die letzte Hinrichtung wurde 1980 durchgeführt (AI 7.11.2017; vgl. TS o.D.).Laut Amnesty International gehört Mali zu den Staaten, welche die Todesstrafe in der Praxis aber nicht im Gesetz abgeschafft haben. Die letzte Hinrichtung wurde 1980 durchgeführt (AI 7.11.2017; vergleiche TS o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (7.11.2017): Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung TS - Todesstrafe.de (o.D.): Mali, http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_mali.html, Zugriff 11.1.2018 Religionsfreiheit Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95% muslimisch, fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016); 5% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch) oder Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.2017).Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95% muslimisch, fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 15.8.2017; vergleiche FH 27.1.2016); 5% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch) oder Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.2017). Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 15.8.2017). Religiöse Minderheiten sind gesetzlich geschützt (FH 27.1.2016). Terroristische Gruppen greifen Zivilisten, Sicherheitskräfte, Friedenstruppen und andere an, von denen sie annehmen, dass sie nicht ihrer Interpretation des Islam folgen. Die Regierung ist um die Aufklärung von Gewalttaten durch extremistische Gruppen bemüht. Muslimische religiöse Führer verurteilen häufig die extremistischen Interpretationen der Scharia und nicht-muslimische religiöse Führer verurteilen häufig religiösen Extremismus (USDOS 15.8.2017).Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 15.8.2017). Religiöse Minderheiten sind gesetzlich geschützt (FH 27.1.2016). Terroristische Gruppen greifen Zivilisten, Sicherheitskräfte, Friedenstruppen und andere an, von denen sie annehmen, dass sie nicht ihrer Interpretation des Islam folgen. Die Regierung ist um die Aufklärung von Gewalttaten durch extremistische Gruppen bemüht. Muslimische religiöse Führer verurteilen häufig die extremistischen Interpretationen der Scharia und nicht-muslimische religiöse Führer verurteilen häufig religiösen Extremismus (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/345223/489016_de.html, Zugriff 11.1.2018 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht aus Bambara 34,1%, aus Fulani (Peul) 14,7%, Sarakole 10,8%, Senufu 10,5%, Dogon 8,9%, Malinke 8,7%, Bobo 2,9%, Songhai 1,6%, Tuareg 0,9% und andere (CIA 3.1.2018). Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften. Weit zurückreichende Konflikte zwischen zahlenmäßig stärkeren Gruppen der sesshaften Bevölkerung und den nomadisch lebenden Gruppen haben immer wieder zu Instabilität geführt (FH 27.1.2016). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige schwarze Tuareg wurden ziviler Freiheiten durch Tuareggruppen beraubt, in Form von traditioneller, der Sklaverei ähnelnden Praktiken oder ererbter Dienstverhältnisse. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen, die dagegen kein Rechtsmittel haben. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum, und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern, um diese anderswo groß zu ziehen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen In der malischen Verfassung ist der Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter festgeschrieben. Zudem hat Mali internationale Konventionen zur Beseitigung jeglicher Benachteiligung aufgrund von Geschlecht und Rasse ratifiziert (GIZ 12.2017b). Gesetzlich ist jedoch nicht der gleiche Status für Frauen und Männer vorgesehen (USDOS 3.3.2017). Es existiert eine gesetzlich verankerte Benachteiligung der Frauen in dem Sinne, dass nach dem malischen Eherecht eine Ehefrau nach der Scheidung kein Anrecht auf ihre Kinder hat, welche in der Regel im Scheidungsfall beim Vater verbleiben. Der traditionellen Praxis folgend können Väter ihre Töchter gegen ihren Willen verheiraten, wobei in manchen Fällen ein sehr frühes Heiratsalter zu beobachten ist. Die Polygamie ist noch weit verbreitet (GIZ 12.2017b). Frauen sind rechtlich dazu angehalten, ihren Männern zu gehorchen (USDOS 3.3.2017), und sie sind besonders verletzlich in Fällen von Scheidung, Sorgerecht oder Erbschaft (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Obwohl Frauen in Bezug auf Besitzrechte Männern rechtlich gleichgestellt sind, hindern traditionelle Praktiken und Missachtung der Gesetze Frauen daran, diese Rechte in der Praxis geltend zu machen. Die Möglichkeiten der Frauen, über Fragen der Fortpflanzung zu entscheiden, ist eingeschränkt. Sie sind dazu angehalten, sich in diesen Fragen ihren Ehemännern bzw. Familien unterzuordnen (USDOS 3.3.2017).In der malischen Verfassung ist der Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter festgeschrieben. Zudem hat Mali internationale Konventionen zur Beseitigung jeglicher Benachteiligung aufgrund von Geschlecht und Rasse ratifiziert (GIZ 12.2017b). Gesetzlich ist jedoch nicht der gleiche Status für Frauen und Männer vorgesehen (USDOS 3.3.2017). Es existiert eine gesetzlich verankerte Benachteiligung der Frauen in dem Sinne, dass nach dem malischen Eherecht eine Ehefrau nach der Scheidung kein Anrecht auf ihre Kinder hat, welche in der Regel im Scheidungsfall beim Vater verbleiben. Der traditionellen Praxis folgend können Väter ihre Töchter gegen ihren Willen verheiraten, wobei in manchen Fällen ein sehr frühes Heiratsalter zu beobachten ist. Die Polygamie ist noch weit verbreitet (GIZ 12.2017b). Frauen sind rechtlich dazu angehalten, ihren Männern zu gehorchen (USDOS 3.3.2017), und sie sind besonders verletzlich in Fällen von Scheidung, Sorgerecht oder Erbschaft (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Obwohl Frauen in Bezug auf Besitzrechte Männern rechtlich gleichgestellt sind, hindern traditionelle Praktiken und Missachtung der Gesetze Frauen daran, diese Rechte in der Praxis geltend zu machen. Die Möglichkeiten der Frauen, über Fragen der Fortpflanzung zu entscheiden, ist eingeschränkt. Sie sind dazu angehalten, sich in diesen Fragen ihren Ehemännern bzw. Familien unterzuordnen (USDOS 3.3.2017). Frauen erfahren Diskriminierung in ökonomischer Hinsicht und ihr Zugang zu Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten ist eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). In hohen politischen Ämtern sind Frauen unterrepräsentiert (FH 27.1.2016). Obgleich Frauen traditionell eine bedeutende Rolle im Marktwesen spielen, lässt sich vor allem in den Städten eine zunehmende berufliche Dynamik von Teilen der weiblichen Bevölkerung beobachten (GIZ 12.2017b). Gesetzlich ist Vergewaltigung verboten und mit einer Strafe von 5-20 Jahren Haft belegt. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung ist ein weit verbreitetes Problem. Nur ein geringer Prozentsatz an Vergewaltigungen wird gesetzlich verfolgt, da die meisten der Fälle nicht gemeldet werden und Frauen sozialem Druck ausgesetzt sind, die Täter, die häufig aus dem nahen Umfeld stammen, nicht anzuzeigen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Kein eigenes Gesetz verbietet innereheliche Vergewaltigung, jedoch kann das Gesetz gegen Vergewaltigung für solche Fälle angewendet werden. Polizei und Justiz sind willens, Fälle von Vergewaltigung zu verfolgen, stellen die Ermittlungen jedoch ein, wenn die Konfliktparteien vor der Verhandlung eine Einigung erzielen (USDOS 3.3.2017).Gesetzlich ist Vergewaltigung verboten und mit einer Strafe von 5-20 Jahren Haft belegt. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung ist ein weit verbreitetes Problem. Nur ein geringer Prozentsatz an Vergewaltigungen wird gesetzlich verfolgt, da die meisten der Fälle nicht gemeldet werden und Frauen sozialem Druck ausgesetzt sind, die Täter, die häufig aus dem nahen Umfeld stammen, nicht anzuzeigen (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Kein eigenes Gesetz verbietet innereheliche Vergewaltigung, jedoch kann das Gesetz gegen Vergewaltigung für solche Fälle angewendet werden. Polizei und Justiz sind willens, Fälle von Vergewaltigung zu verfolgen, stellen die Ermittlungen jedoch ein, wenn die Konfliktparteien vor der Verhandlung eine Einigung erzielen (USDOS 3.3.2017). Häusliche Gewalt, unter anderem auch Misshandlung von Ehefrauen, ist weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die meisten Fälle werden nicht gemeldet. Misshandlung der Ehefrau ist ein Verbrechen, aber das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht in einem eigenen Gesetz. Die Polizei ist nur widerstrebend bereit, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen (USDOS 3.3.2017).Häusliche Gewalt, unter anderem auch Misshandlung von Ehefrauen, ist weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Die meisten Fälle werden nicht gemeldet. Misshandlung der Ehefrau ist ein Verbrechen, aber das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht in einem eigenen Gesetz. Die Polizei ist nur widerstrebend bereit, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Kinder Die Verfassung gewährleistet kostenfreie Bildung; Schulpflicht besteht von 7-16 Jahren. Viele Kinder besuchen jedoch keine Schule. Eltern müssen häufig Schulgebühren zahlen und für Uniformen und Verpflegung aufkommen. Mädchen gehen seltener zur Schule als Buben (USDOS 3.3.2017). Gesetzlich dürfen Mädchen ab einem Alter von 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern heiraten. Bei einem 15-jährigen Mädchen ist dies mit einer Zustimmung der Eltern und richterlicher Genehmigung möglich. Das Mindestalter für Buben ist 18 Jahre. Verehelichungen unter dem Mindestalter sind vor allem in ländlichen Regionen ein Problem, vorwiegend bei Mädchen. In manchen Regionen des Landes werden Mädchen bereits in einem Alter von zehn Jahren verheiratet. Es ist im Land üblich, dass 14-jährige Mädchen Männer heiraten, die doppelt so alt sind wie sie (USDOS 3.3.2017). Weibliche Genitalbeschneidung (FGM) ist gesetzlich erlaubt und bei allen religiösen und ethnischen Gruppen, außer einigen nördlichen Regionen, weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016, AA 10.2017a). In staatlich finanzierten Gesundheitszentren ist die Durchführung von FGM verboten. Die Beschneidung wird bei Mädchen in einem Alter von sechs Monaten bis neun Jahren durchgeführt. 89% der Frauen und Mädchen zwischen 15 und 49 Jahren sind beschnitten (USDOS 3.3.2017). Die Regierung verfolgt eine Strategie der Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung; ein gesetzliches Verbot - wie von den westlichen Staaten ständig gefordert - hält sie für verfrüht. Nichtregierungs-Organisationen können ihrer Aufklärungsarbeit ohne Behinderung nachgehen (AA 10.2017a). Die Regierung hat Informationskampagnen über die Gefahren von FGM durchgeführt und NGOs berichten über eine Abnahme der Häufigkeit von FGM bei gebildeten Familien (USDOS 3.3.2017).Weibliche Genitalbeschneidung (FGM) ist gesetzlich erlaubt und bei allen religiösen und ethnischen Gruppen, außer einigen nördlichen Regionen, weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016, AA 10.2017a). In staatlich finanzierten Gesundheitszentren ist die Durchführung von FGM verboten. Die Beschneidung wird bei Mädchen in einem Alter von sechs Monaten bis neun Jahren durchgeführt. 89% der Frauen und Mädchen zwischen 15 und 49 Jahren sind beschnitten (USDOS 3.3.2017). Die Regierung verfolgt eine Strategie der Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung; ein gesetzliches Verbot - wie von den westlichen Staaten ständig gefordert - hält sie für verfrüht. Nichtregierungs-Organisationen können ihrer Aufklärungsarbeit ohne Behinderung nachgehen (AA 10.2017a). Die Regierung hat Informationskampagnen über die Gefahren von FGM durchgeführt und NGOs berichten über eine Abnahme der Häufigkeit von FGM bei gebildeten Familien (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Homosexuelle In Mali ist Homosexualität legal. Das Alter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist bei gleichgeschlechtlichem Verkehr dasselbe wie bei gemischtgeschlechtlichem Verkehr (ILGA 10.2016). Es gibt jedoch keine Gesetze, die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität verbieten. Die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit für LGBTI-Personen [Anm.: lesbian, gay, bisexual, transgender] wird durch ein Gesetz eingeschränkt, das Vereinigungen "für einen unmoralischen Zweck" verbietet. Es gibt daher auch keine öffentlich sichtbaren LGBTI-Organisationen im Land, obwohl einige NGOs medizinische Unterstützungsprogramme anbieten, die speziell auf die Bedürfnisse homosexueller Männer ausgerichtet sind. Homosexuelle Frauen und Männer dürfen keine Kinder adoptieren (USDOS 3.3.2017). NGOs berichten dass LGBTI Individuen physischer, psychologischer und sexueller Gewalt ausgesetzt sind, die von der Bevölkerung als "korrigierende" Bestrafung wahrgenommen wird. Familienmitglieder, Nachbarn sowie Gruppen von Unbekannten begehen den Großteil dieser Taten an öffentlichen Plätzen, wobei die Polizei häufig nicht eingreift. Die meisten LGBTI-Personen leben im Verborgenen und halten ihre sexuelle Orientierung geheim (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (10.2016): State-sponsored homophobia - a world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition, http://ilga.org/downloads/02_ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2016_ENG_WEB_150516.pdf, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis. Die Armee unterhält allerdings Checkpoints und die Sicherheitslage schränkt die Bewegungsfreiheit ein. Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, die Städte zu verlassen. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach einem Anstieg terroristischer Angriffe im Land erhöht (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 IDPs und Flüchtlinge Nach der Krise 2012/2013, vor der mehrere hundert Tausend Malier geflohen waren, ist seit Mitte 2013 ein Großteil in ihre Heimatorte im Norden Malis zurückgekehrt. Knapp 176.000 Menschen sind weiterhin auf der Flucht, davon rund 140.000 in Nachbarstaaten und 36.000 innerhalb Malis. Ein Rückkehrhemmnis bleibt die prekäre Sicherheitslage im Norden des Landes (AA 10.2017a). Im Jahr 2016 betrug die Anzahl der Binnenflüchtlinge ca. 39.000, ein starker Rückgang im Vergleich zum Vorjahr. Kämpfe in Kidal Mitte Juli 2016 führten allerdings zur Vertreibung einiger Tausender Tuareg in der Region (USDOS 3.3.2017).Nach der Krise 2012 aus 2013,, vor der mehrere hundert Tausend Malier geflohen waren, ist seit Mitte 2013 ein Großteil in ihre Heimatorte im Norden Malis zurückgekehrt. Knapp 176.000 Menschen sind weiterhin auf der Flucht, davon rund 140.000 in Nachbarstaaten und 36.000 innerhalb Malis. Ein Rückkehrhemmnis bleibt die prekäre Sicherheitslage im Norden des Landes (AA 10.2017a). Im Jahr 2016 betrug die Anzahl der Binnenflüchtlinge ca. 39.000, ein starker Rückgang im Vergleich zum Vorjahr. Kämpfe in Kidal Mitte Juli 2016 führten allerdings zur Vertreibung einiger Tausender Tuareg in der Region (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Grundversorgung Seit der Krise ist die wirtschaftliche Entwicklung Malis stabil, das hohe Bevölkerungswachstum stellt aber besonders für die mehrheitlich junge malische Bevölkerung ein hohes Armutsrisiko dar. Im Jahr 2016 belief sich das Wirtschaftswachstum auf geschätzt 5,4%, was auf verbesserte Rahmenbedingungen wie einer Verbesserung der Sicherheitssituation in vielen Landesteilen, politischen Fortschritten und einer daraus resultierenden Wiederaufnahme der Geberunterstützung sowie auf günstige Wetterbedingungen zurückzuführen ist (AA 10.2017b). Die malische Wirtschaft wird geprägt von der Dominanz des Agrarsektors sowie der rasch zunehmenden Bedeutung des Goldbergbaus. Es besteht ein deutliches Süd-Nord-Gefälle der wirtschaftlichen Entwicklung. Südmali mit der Agglomeration Bamako, der Baumwollanbauzone und den Goldbergbaugebieten weist deutlich bessere Indikatoren der Wirtschaftsentwicklung auf als die zentralen und nördlichen Landesteile. Von sehr erheblicher Bedeutung sind die Rücküberweisungen von im Ausland lebenden Maliern (GIZ 1.2018). Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen des hohen Bevölkerungswachstums und institutioneller Schwächen - nur langsam Fortschritte. Mali zählt zu den ärmsten Ländern der Erde; über 50% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Kaufkraftbereinigt verdienen Malier etwa 1.500 USD pro Jahr. Im 2015 veröffentlichten Human Development Index wird Mali auf Rang 179 von 187 untersuchten Ländern geführt (AA 10.2014b). Die Masse der malischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit auch in den Städten ein ernstes Problem dar, wovon auch zahlreiche Hochschulabsolventen betroffen sind. Hieran konnten bislang auch staatliche Förderprogramme nur wenig ändern. Gewerkschaften engagieren sich unter anderem gegen Arbeitsplatzabbau in Folge der Privatisierung staatlicher Unternehmen und für bessere Arbeitsbedingungen in den Goldminen (GIZ 12.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Mali - Wirtschaftspolitik,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/wirtschaft/208260, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2018): Mali - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/mali/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 12.1.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, vor allem bei Notfällen (AA 9.1.2018). Krankenhäuser gibt es bislang weitgehend nur in den größeren Städten. Vor allem in Bamako gibt es eine rasch steigende Zahl privater Arztpraxen und Kliniken (GIZ 12.2017b). In mehreren staatlichen Krankenhäusern und Privatkliniken können Patienten operativ, bei internistischen Notfällen und intensivmedizinisch betreut werden (AA 9.1.2018). Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 9.1.2018; vgl. GIZ 12.2017b).Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 9.1.2018; vergleiche GIZ 12.2017b). Im Bereich der Gesundheitsversorgung weist Mali eine Reihe besorgniserregender Indikatoren auf. Unzureichender Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Armut, fehlende Sanitäranlagen, weitverbreitete Unter- und Mangelernährung sowie mangelndes sauberes Trinkwasser stellen vielfach eng miteinander verknüpfte Probleme dar, welche in einer erhöhten Anfälligkeit weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber schwerwiegenden Erkrankungen (zum Beispiel Malaria, ernste Durchfallerkrankungen) resultieren. Insbesondere in den Städten ist in Folge veränderter Ernährungsgewohnheiten und Lebensstile die Diabetes zu einer immer weiter verbreiteten Krankheit geworden (GIZ 12.2017b). Malaria ist weiterhin die häufigste tödlich endende Erkrankung. In verstärktem Maße engagiert sich die malische Regierung in der Malariabekämpfung. So steht Kindern bis zum fünften Lebensjahr und schwangeren Frauen die Möglichkeit einer kostenlosen Malariaprävention zu. Gefördert wird auch die Verwendung von imprägnierten Moskitonetzen, welche das Infektionsrisiko reduzieren helfen sollen, sowie die Erforschung neuer Methoden in der Malariabekämpfung. Hingegen haben sich Tests mit Anti-Malariaimpfstoffen als nicht erfolgreich erwiesen. Unterstützung bei der Bekämpfung der Malaria, sowie von Tuberkulose und Aids, erhält Mali unter anderem vom Global Fund (GIZ 12.2017b). Ein wichtiges Kernelement der nationalen Gesundheitspolitik war das PRODESS, ein auf die Verbesserung des Gesundheitswesens abzielendes nationales Entwicklungsprogramm. Im Rahmen der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wurden als eine neue Institution der Basisgesundheitsversorgung die CSCOM gegründet. Insbesondere auf dem Lande sind in den letzten fünfzehn Jahren zahlreiche neue CSCOM gebaut worden. Bei den CSCOM handelt es sich um Gesundheitszentren, die von Nutzergruppen betrieben werden und vor allem in den folgenden Bereichen tätig sind: Impfungen gegen die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, Erste-Hilfe-Versorgung, Entbindungen sowie die Bekämpfung der Kindersterblichkeit (GIZ 12.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.1.2018): Mali - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2018 Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich zur Zahl 761277709 - 171144415, die Einsichtnahme in die oben angeführten den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, in den Bescheid, in die im Verfahren eingebrachten Schriftsätze, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation sowie durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezug habenden Akt des BFA, insbesondere der angefochtenen Entscheidung und der Befragung in der Beschwerdeverhandlung des BWwG, den aktuellen Auszügen aus dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, die Feststellungen über die Verurteilungen des Beschwerdeführers, aus dem Bezug habenden Strafregisterauszug sowie die im Akt liegenden Urteilskopien. Die oben getroffenen Länderfeststellungen wurden dem Parteiengehör zugeführt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A: Zu I.:Zu römisch eins.: Nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aber nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aber nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Das ist nach Abs. 4 Z 1 leg. cit. dann der Fall, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Das ist nach Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. dann der Fall, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Demnach sind bei strafgerichtlichen Urteilen konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten erforderlich (VwGH 28.03.2012, 2009/22/0229 mwH). Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme der Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen. Dabei ist aber auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen. Die bloße Tatsache einer Anzeigeerstattung reicht für die genannte Annahme nicht (VwGH 19.09.2012, 2011/22/0161). Wann jedenfalls anzunehmen ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt.Wann jedenfalls anzunehmen ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG liegt Grund zur genannten Annahme unter anderem dann vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.Nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt Grund zur genannten Annahme unter anderem dann vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des SMG sind rechtskräftig. Schon daraus ergibt sich die Annahme, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Damit ist der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG eingetreten, sodass schon deshalb nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgesehen ist.Damit ist der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG eingetreten, sodass schon deshalb nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgesehen ist. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und es sind keine Verwandten in Österreich aufhältig. Es liegen aber Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hat: Er spricht so gut Deutsch, dass die Beschwerdeverhandlung auf Deutsch geführt werden konnte, spielt in einem Verein Fußball und er ist nicht in die Grundversorgung einbezogen. Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. VwGH 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche VwGH 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556), allgemein ist nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine strenge Beurteilung vorzunehmen (siehe auch VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033 u.v.a.m.; hg. Erkenntnis vom 04.08.2017, W159 1267497-1/97E). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung nicht schwerer wiegen als familiäre Interessen (z. B. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012-5). Selbst die Trennung von Lebensgefährtin (Ehefrau) ist bei wiederholter gravierender Straffälligkeit in Kauf zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0041-13), insbesondere bei wiederholter Suchtgiftkriminalität (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174-3). Bei mehrfacher Suchtgiftdelinquenz ist nicht nur eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern auch keine strenge Prüfung des Art. 3 EMRK vorzunehmen, weil ein großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033-9).Bei mehrfacher Suchtgiftdelinquenz ist nicht nur eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern auch keine strenge Prüfung des Artikel 3, EMRK vorzunehmen, weil ein großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033-9). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat auch als Folge im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat auch als Folge im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Im Besonderen ist hier noch in rechtlicher Hinsicht auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit beziehungsweise Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied), VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 (mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer; Tätigkeit als Zeitungsverteiler, Gewerbeberechtigung, Sozialversicherung und Einstellungszusage für Vollbeschäftigung als "Pizzafahrer"; Freundschaften zu Österreichern im Bundesgebiet), VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076 (knapp sechsjähriger Aufenthalt, legale Beschäftigung seit 2012, gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit), VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034 (achtjähriger Aufenthalt, Tätigkeit in einem Massagesalon, Selbsterhaltungsfähigkeit). Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens stehen gravierende öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers steht seinen gesetzten Integrationsschritten aber insbesondere gegenüber, dass er beharrlich die österreichische Rechtsordnung missachtet hat, in dem er wiederholt Rauschgift konsumiert und mit solchem gehandelt hat und hiefür mehrmals auch zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dieses Verhalten zeugt von fehlendem Respekt vor den in Österreich geltenden rechtlichen und sozialen Normen. Nach all dem überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung deutlich das private am Verbleib. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Nach all dem überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung deutlich das private am Verbleib. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Zu II.:Zu römisch zwei.: Der mit "Einreiseverbot" titulierte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" titulierte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff. und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur An