GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 10.08.2017, Zl. VSNR XXXX , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)
VG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF zur Rückzahlung von während der Zeiträume 12.06.2013 bis 02.08.2013 und 02.02.2014 bis 05.07.2014 unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 7.299,53 verpflichtet werde.Mit Bescheid vom 10.08.2017, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF zur Rückzahlung von während der Zeiträume 12.06.2013 bis 02.08.2013 und 02.02.2014 bis 05.07.2014 unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 7.299,53 verpflichtet werde. Mit einem zweiten Bescheid vom 10.08.2017, Zl. VSNR XXXX , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)
VG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF zur Rückzahlung von während der Zeiträume 06.07.2014 bis 02.12.2015 und 05.12.2015 bis 30.06.2017 unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 16.727,88 verpflichtet werde.Mit einem zweiten Bescheid vom 10.08.2017, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF zur Rückzahlung von während der Zeiträume 06.07.2014 bis 02.12.2015 und 05.12.2015 bis 30.06.2017 unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 16.727,88 verpflichtet werde. Zur Begründung beider Bescheide führte das AMS aus, der BF sei während der für die Berechnung seiner Leistung aus der Arbeitslosenversicherung relevanten Zeiträume in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX GmbH (im Folgenden X- GmbH) gestanden.Zur Begründung beider Bescheide führte das AMS aus, der BF sei während der für die Berechnung seiner Leistung aus der Arbeitslosenversicherung relevanten Zeiträume in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 GmbH (im Folgenden X- GmbH) gestanden. Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerden und brachte vor, er sei 2012 bettlägrig geworden und so aus seiner selbständigen Handelstätigkeit herausgerissen worden. Beim AMS habe er sich aus versicherungstechnischen Gründen angemeldet: Die SVA habe ihn aufgrund seines Krankheitsverlaufes und wegen Rückständen in "Konkurs" geschickt. In dieser Zeit sei es ihm nicht wichtig gewesen, das Antragsformular für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung richtig auszufüllen: Der BF habe sich körperlich und psychisch in einer Ausnahmesituation befunden. Er habe um sein Leben gekämpft. 2013 habe er zwei Herzoperationen durchgemacht. An diesen kämpfe er seither. Die Einkünfte aus dieser Zeit seien Nachläufer der jahrlangen selbständigen Tätigkeit des BF gewesen. Der BF habe diese weder forciert noch bedacht. Er habe zu keiner Zeit vorsätzlich gehandelt. Es habe sich um überlebensnotwendige Schritte gehandelt. Mit den genannten Bescheiden werde sein Leben existentiell bedroht. Mit Beschwerdevorentscheidung 31.10.2017, GZ RAG/05661/2017, (bezogen auf die Zeiträume 12.06.2013 bis 02.08.2013 und 02.02.2014 bis 05.07.2014) hat das Arbeitsmarktservice diese Beschwerde abgewiesen. Mit einer zweiten Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, GZ RAG/05661/2017 (bezogen auf die Zeiträume 06.07.2014 bis 02.12.2015 und 05.12.2015 bis 30.06.2017) führte das AMS aus, die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 06.07.2014 bis 30.11.2014 iHv € 32,90 werde gem. § 24 Abs 2 AlVG widerrufen. Die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.12.2014 bis 28.06.2015 werde von € 32,90 täglich auf € 20,42 täglich berichtigt. Die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.06.2015 bis 31.10.2015 werde von € 32,90 täglich auf € 19,50 täglich berichtigt. Die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.11.2015 bis 02.12.2015 und von 05.12.2015 bis 30.06.2017 werde von € 31,93 täglich auf € 19,45 täglich berichtigt.32,90 werde gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen. Die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.12.2014 bis 28.06.2015 werde von € 32,90 täglich auf € 20,42 täglich berichtigt. Die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.06.2015 bis 31.10.2015 werde von € 32,90 täglich auf € 19,50 täglich berichtigt. Die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.11.2015 bis 02.12.2015 und von 05.12.2015 bis 30.06.2017 werde von € 31,93 täglich auf € 19,45 täglich berichtigt. Zur Begründung beider Entscheidungen wurde ausgeführt, der BF sei von 01.06.2010 bis 31.03.2013 einer der Pflichtversicherung unterliegenden selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 12.06.2013 habe der BF erfolgreich Arbeitslosengeld beantragt und von 12.06.2013 bis 02.08.2013 Arbeitslosengeld bezogen. Von 04.08.2013 bis 01.02.2014 sei der BF im Krankengeldbezug gestanden. Am 03.02.2014 habe der BF bei der regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt erneut Arbeitslosengeld beantragt und von 02.02.2014 bis 05.07.2014 Arbeitslosengeld bezogen. In beiden genannten Anträgen habe der BF angegeben, dass er keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgehe und kein eigenes Einkommen beziehe. Zu dieser Zeit seien auch keine Dienstverhältnisse bei der X- GmbH in der beim Hauptverband geführten Versichertendatei gespeichert gewesen. Dem BF seien für die genannten Zeiträume insgesamt € 7.299,53 an Arbeitslosengeld angewiesen worden. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden WGKK) habe das AMS mit Schreiben 14.07.2017 von einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die X--GMBH informiert. Darin sei die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG eines bei der X--GmbH beschäftigten Außendienstmitarbeiters (es handelte sich nicht um den BF) festgestellt worden. Die WGKK habe in der Folge dieses Verfahrens die Ausgestaltung der weiteren Außendienstmitarbeiter der X--GmbH überprüft und habe festgestellt, dass der BF u.a. während der hier relevanten Zeiträume als Außendienstmitarbeiter der X- GmbH erwerbstätig gewesen sei. Diese Erwerbstätigkeit sei als unselbständige Beschäftigung zu beurteilen und sei (soweit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde) der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG unterlegen.Die Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden WGKK) habe das AMS mit Schreiben 14.07.2017 von einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die X--GMBH informiert. Darin sei die Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG eines bei der X--GmbH beschäftigten Außendienstmitarbeiters (es handelte sich nicht um den BF) festgestellt worden. Die WGKK habe in der Folge dieses Verfahrens die Ausgestaltung der weiteren Außendienstmitarbeiter der X--GmbH überprüft und habe festgestellt, dass der BF u.a. während der hier relevanten Zeiträume als Außendienstmitarbeiter der X- GmbH erwerbstätig gewesen sei. Diese Erwerbstätigkeit sei als unselbständige Beschäftigung zu beurteilen und sei (soweit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde) der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG unterlegen. Im einzelnen seien folgende Beschäftigungsverhältnisse festzustellen gewesen: Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.11.2011 bis 30.11.2011 Vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei X- GmbH von 01.12.2011 bis 31.08.2012 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.09.2012 bis 30.09.2012 Vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei X- GmbH von 01.10.2012 bis 31.03.2013 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.04.2013 bis 30.04.2013 Vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei X- GmbH von 01.05.2013 bis 30.09.2014 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.10.2014 bis 30.11.2014 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.02.2015 bis 30.04.2015 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.06.2015 bis 31.08.2015 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.10.2015 bis 30.11.2015 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.02.2016 bis 30.04.2016 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.07.2016 bis 31.07.2016 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.09.2016 bis 30.09.2016 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.11.2016 bis 31.12.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gem. § 12 Abs 3 lit a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis steht.Gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis steht.
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der BF bestreitet nicht das Vorliegen der vom AMS seiner Entscheidung zu Grunde gelegten unselbständigen Beschäftigung bei der X-GmbH. Die diesbezüglichen Feststellungen des AMS erscheinen ferner unbedenklich. Es besteht kein Anlass, diese amtswegig zu überprüfen. Soweit der BF vorbringt, er wäre aufgrund einer physischen und psychischen Ausnahmesituation derart beeinträchtigt gewesen, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld versehentlich insoweit unkorrekt ausgefüllt habe, als er sein Einkommen aus seiner Weiterbeschäftigung bei der X-GmbH nicht erwähnt habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass der BF nicht nur am 13.06.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld sondern weitere Anträge auch am 08.02.2014, 17.07.2015 12.07.2016 und 11.07.2017 gestellt hat. In allen genannten Anträgen hat der BF sowohl die ausdrückliche Frage nach dem Bestehen einer unselbständigen Beschäftigung als auch die ausdrückliche Frage nach dem Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint. Auch die Frage nach einem eigenen Einkommen (als Beispiele werden im Antragsformular Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld genannt) hat der BF ausdrücklich verneint. Der Einwand des BF, er habe sich das Antragsformular im Jahr 2013 aufgrund einer gesundheitlichen Extremsituation versehentlich nicht aufmerksam genug durchgelesen, erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF die genannte Falschangabe auch in den nachfolgenden Anträgen wiederholt hat, nicht glaubwürdig. Zu Recht wird dem BF in der angefochtenen Entscheidung vorgehalten, dass wahrheitsgemäße Angaben das AMS in die Lage versetzt, allenfalls erforderliche rechtliche Schritte zu setzen. Der BF hat somit den Tatbestand des § 25 Abs 1, erster Satz AlVG erfüllt.Soweit der BF vorbringt, er wäre aufgrund einer physischen und psychischen Ausnahmesituation derart beeinträchtigt gewesen, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld versehentlich insoweit unkorrekt ausgefüllt habe, als er sein Einkommen aus seiner Weiterbeschäftigung bei der X-GmbH nicht erwähnt habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass der BF nicht nur am 13.06.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld sondern weitere Anträge auch am 08.02.2014, 17.07.2015 12.07.2016 und 11.07.2017 gestellt hat. In allen genannten Anträgen hat der BF sowohl die ausdrückliche Frage nach dem Bestehen einer unselbständigen Beschäftigung als auch die ausdrückliche Frage nach dem Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint. Auch die Frage nach einem eigenen Einkommen (als Beispiele werden im Antragsformular Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld genannt) hat der BF ausdrücklich verneint. Der Einwand des BF, er habe sich das Antragsformular im Jahr 2013 aufgrund einer gesundheitlichen Extremsituation versehentlich nicht aufmerksam genug durchgelesen, erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF die genannte Falschangabe auch in den nachfolgenden Anträgen wiederholt hat, nicht glaubwürdig. Zu Recht wird dem BF in der angefochtenen Entscheidung vorgehalten, dass wahrheitsgemäße Angaben das AMS in die Lage versetzt, allenfalls erforderliche rechtliche Schritte zu setzen. Der BF hat somit den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG erfüllt. Die vom AMS in den angefochtenen Entscheidungen im Detail dargelegten Berechnungen der Rückforderungsbeträge hat der BF in seinen Rechtsmitteln nicht in Zweifel gezogen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die dargelegten Berechnungen von Amtswegen in Zweifel zu ziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2177830.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.