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{'item': 'W164 2177830-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 25§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlW164 2177830-1 SpruchW164 2177830-1/3Z W164 2177852-1/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 10.08.2017, Zl. VSNR XXXX , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

§ 25Abs 1 Al

VG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF zur Rückzahlung von während der Zeiträume 12.06.2013 bis 02.08.2013 und 02.02.2014 bis 05.07.2014 unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 7.299,53 verpflichtet werde.Mit Bescheid vom 10.08.2017, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF zur Rückzahlung von während der Zeiträume 12.06.2013 bis 02.08.2013 und 02.02.2014 bis 05.07.2014 unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 7.299,53 verpflichtet werde. Mit einem zweiten Bescheid vom 10.08.2017, Zl. VSNR XXXX , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

§ 25Abs 1 Al

VG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF zur Rückzahlung von während der Zeiträume 06.07.2014 bis 02.12.2015 und 05.12.2015 bis 30.06.2017 unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 16.727,88 verpflichtet werde.Mit einem zweiten Bescheid vom 10.08.2017, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF zur Rückzahlung von während der Zeiträume 06.07.2014 bis 02.12.2015 und 05.12.2015 bis 30.06.2017 unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 16.727,88 verpflichtet werde. Zur Begründung beider Bescheide führte das AMS aus, der BF sei während der für die Berechnung seiner Leistung aus der Arbeitslosenversicherung relevanten Zeiträume in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX GmbH (im Folgenden X- GmbH) gestanden.Zur Begründung beider Bescheide führte das AMS aus, der BF sei während der für die Berechnung seiner Leistung aus der Arbeitslosenversicherung relevanten Zeiträume in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 GmbH (im Folgenden X- GmbH) gestanden. Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerden und brachte vor, er sei 2012 bettlägrig geworden und so aus seiner selbständigen Handelstätigkeit herausgerissen worden. Beim AMS habe er sich aus versicherungstechnischen Gründen angemeldet: Die SVA habe ihn aufgrund seines Krankheitsverlaufes und wegen Rückständen in "Konkurs" geschickt. In dieser Zeit sei es ihm nicht wichtig gewesen, das Antragsformular für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung richtig auszufüllen: Der BF habe sich körperlich und psychisch in einer Ausnahmesituation befunden. Er habe um sein Leben gekämpft. 2013 habe er zwei Herzoperationen durchgemacht. An diesen kämpfe er seither. Die Einkünfte aus dieser Zeit seien Nachläufer der jahrlangen selbständigen Tätigkeit des BF gewesen. Der BF habe diese weder forciert noch bedacht. Er habe zu keiner Zeit vorsätzlich gehandelt. Es habe sich um überlebensnotwendige Schritte gehandelt. Mit den genannten Bescheiden werde sein Leben existentiell bedroht. Mit Beschwerdevorentscheidung 31.10.2017, GZ RAG/05661/2017, (bezogen auf die Zeiträume 12.06.2013 bis 02.08.2013 und 02.02.2014 bis 05.07.2014) hat das Arbeitsmarktservice diese Beschwerde abgewiesen. Mit einer zweiten Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, GZ RAG/05661/2017 (bezogen auf die Zeiträume 06.07.2014 bis 02.12.2015 und 05.12.2015 bis 30.06.2017) führte das AMS aus, die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 06.07.2014 bis 30.11.2014 iHv € 32,90 werde gem. § 24 Abs 2 AlVG widerrufen. Die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.12.2014 bis 28.06.2015 werde von € 32,90 täglich auf € 20,42 täglich berichtigt. Die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.06.2015 bis 31.10.2015 werde von € 32,90 täglich auf € 19,50 täglich berichtigt. Die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.11.2015 bis 02.12.2015 und von 05.12.2015 bis 30.06.2017 werde von € 31,93 täglich auf € 19,45 täglich berichtigt.32,90 werde gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen. Die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.12.2014 bis 28.06.2015 werde von € 32,90 täglich auf € 20,42 täglich berichtigt. Die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.06.2015 bis 31.10.2015 werde von € 32,90 täglich auf € 19,50 täglich berichtigt. Die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.11.2015 bis 02.12.2015 und von 05.12.2015 bis 30.06.2017 werde von € 31,93 täglich auf € 19,45 täglich berichtigt. Zur Begründung beider Entscheidungen wurde ausgeführt, der BF sei von 01.06.2010 bis 31.03.2013 einer der Pflichtversicherung unterliegenden selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 12.06.2013 habe der BF erfolgreich Arbeitslosengeld beantragt und von 12.06.2013 bis 02.08.2013 Arbeitslosengeld bezogen. Von 04.08.2013 bis 01.02.2014 sei der BF im Krankengeldbezug gestanden. Am 03.02.2014 habe der BF bei der regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt erneut Arbeitslosengeld beantragt und von 02.02.2014 bis 05.07.2014 Arbeitslosengeld bezogen. In beiden genannten Anträgen habe der BF angegeben, dass er keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgehe und kein eigenes Einkommen beziehe. Zu dieser Zeit seien auch keine Dienstverhältnisse bei der X- GmbH in der beim Hauptverband geführten Versichertendatei gespeichert gewesen. Dem BF seien für die genannten Zeiträume insgesamt € 7.299,53 an Arbeitslosengeld angewiesen worden. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden WGKK) habe das AMS mit Schreiben 14.07.2017 von einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die X--GMBH informiert. Darin sei die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG eines bei der X--GmbH beschäftigten Außendienstmitarbeiters (es handelte sich nicht um den BF) festgestellt worden. Die WGKK habe in der Folge dieses Verfahrens die Ausgestaltung der weiteren Außendienstmitarbeiter der X--GmbH überprüft und habe festgestellt, dass der BF u.a. während der hier relevanten Zeiträume als Außendienstmitarbeiter der X- GmbH erwerbstätig gewesen sei. Diese Erwerbstätigkeit sei als unselbständige Beschäftigung zu beurteilen und sei (soweit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde) der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG unterlegen.Die Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden WGKK) habe das AMS mit Schreiben 14.07.2017 von einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die X--GMBH informiert. Darin sei die Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG eines bei der X--GmbH beschäftigten Außendienstmitarbeiters (es handelte sich nicht um den BF) festgestellt worden. Die WGKK habe in der Folge dieses Verfahrens die Ausgestaltung der weiteren Außendienstmitarbeiter der X--GmbH überprüft und habe festgestellt, dass der BF u.a. während der hier relevanten Zeiträume als Außendienstmitarbeiter der X- GmbH erwerbstätig gewesen sei. Diese Erwerbstätigkeit sei als unselbständige Beschäftigung zu beurteilen und sei (soweit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde) der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG unterlegen. Im einzelnen seien folgende Beschäftigungsverhältnisse festzustellen gewesen: Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.11.2011 bis 30.11.2011 Vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei X- GmbH von 01.12.2011 bis 31.08.2012 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.09.2012 bis 30.09.2012 Vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei X- GmbH von 01.10.2012 bis 31.03.2013 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.04.2013 bis 30.04.2013 Vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei X- GmbH von 01.05.2013 bis 30.09.2014 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.10.2014 bis 30.11.2014 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.02.2015 bis 30.04.2015 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.06.2015 bis 31.08.2015 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.10.2015 bis 30.11.2015 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.02.2016 bis 30.04.2016 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.07.2016 bis 31.07.2016 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.09.2016 bis 30.09.2016 Geringfügige Beschäftigung bei der X- GmbH von 01.11.2016 bis 31.12.

  1. Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für die Zeit von 12.03.2013 bis 02.08.2014 und von 02.02.2014 bis 05.07.2014 sei daher mangels Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich begründet gewesen. Die Leistung sei gem. § 24 Abs 2 AlVG zu widerrufen gewesen.Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für die Zeit von 12.03.2013 bis 02.08.2014 und von 02.02.2014 bis 05.07.2014 sei daher mangels Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich begründet gewesen. Die Leistung sei gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen gewesen. Da der BF von 01.05.2013 bis 30.09.2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und in unmittelbarem Anschluss daran (01.10.2014 bis 30.11.2014) beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei, sei gem. § 12 Abs 3 lit a und lit h AlVG auch für den Zeitraum 06.07.2014 bis 30.11.2014 keine Arbeitslosigkeit gegeben gewesen.Da der BF von 01.05.2013 bis 30.09.2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und in unmittelbarem Anschluss daran (01.10.2014 bis 30.11.2014) beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei, sei gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a und Litera h, AlVG auch für den Zeitraum 06.07.2014 bis 30.11.2014 keine Arbeitslosigkeit gegeben gewesen. Aufgrund der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung von 01.05.2013 bis 30.09.2014 habe der BF eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld per 01.12.2014 erworben. Da für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.12.2013 eine Beitragsgrundlage iHv € 946,09 gespeichert sei, errechne sich gem. §§ 14, 20 und 21 AlVGAufgrund der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung von 01.05.2013 bis 30.09.2014 habe der BF eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld per 01.12.2014 erworben. Da für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.12.2013 eine Beitragsgrundlage iHv € 946,09 gespeichert sei, errechne sich gem. Paragraphen 14, 20 und 21 AlVG -für die Zeit ab 01.12.2014 bis 28.06.2015 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von € 20,42 täglich. -Für die Zeit von 29.06.2015 bis 31.10.2015 ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe von € 19,50 und -für die Zeit von 01.11.2015 bis 02.12.2015 und von 05.12.2015 bis 30.06.2017 ein Anspruch auf Notstandshilfe ihv € 19,45 täglich. Tatsächlich habe der BF jedoch -für die Zeit von 01.12.2014 bis 28.06.2015 Notstandshilfe von € 32,90 täglich erhalten. -Für die Zeit von 29.06.2015 bis 31.10.2015 habe er Notstandshilfe iHv von € 32,90 und -für die Zeit von 01.11.2015 bis 02.12.2015 und von 05.12.2015 bis 30.06.2017 habe er Notstandshilfe ihv € 31,93 täglich erhalten. Daraus ergebe sich für den Zeitraum von 12.06.2013 bis 30.06.2013 und von 02.02.2014 bis 05.07.2014eine Rückforderungsbetrag von € 7.299,
  2. Für den Zeitraum 06.07.2014 bis 30.06.2017 ergebe sich daraus ein Rückforderungsbetrag von € 16.727,
  3. Das AMS legte die diesbezüglichen Berechnungen im Detail dar. Am 19.07.2017 sei der BF zum Sachverhalt niederschriftlich befragt worden und habe angegeben, er habe sich in der fraglichen Zeit aus gesundheitlichen Gründen um das gesamte Geschäftsgebaren nicht mehr kümmern können. Im Juli 2013 sei eine Herzoperation angestanden. Der BF sei nicht mehr über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen und habe sich deshalb arbeitslos gemeldet. Es sei ihm darum gegangen, krankenversichert zu sein. Die Fragen im Antragsformular habe er sich bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht wirklich durchgelesen. Nur so könne er sich erklären, warum er die Fragen nach einem eigenen Einkommen mit "nein" beantwortet habe. Der BF habe sich in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation befunden und Existenzängste gehabt. Die von der X--GmbH bezüglich des BF in den Jahren 2011 bis 2016 verzeichneten Vertragsgeschäfte seien so zustande gekommen, dass der BF teilweise in gesundheitlich angeschlagener Verfassung selbst Wartungs- und Servicearbeiten erledigt habe oder dass er einen Kollegen geschickt habe. Laut den vom BF vorgelegten Entlassungsberichten des Hanuschkrankenhauses vom 29.08.2013 und 02.01.2014 sei der BF von 29.08.2013 bis 30.08.2013 und von 02.12.2013 bis 09.12.2013 stationär aufhältig gewesen. Der BF habe in keinem seiner Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erwähnt, dass er weiterhin für die X--GmbH tätig war. Hätte er diese Angabe gemacht, so hätte er das AMS in die Lage versetzt, die genannte Erwerbstätigkeit rechtlich zu prüfen und das Erforderliche zu veranlassen. Der BF habe somit seine Meldepflicht iSd § 50 AlVG verletzt. Sein Verweis auf seine gesundheitlichen Probleme führe zu keinem anderen Ergebnis.Am 19.07.2017 sei der BF zum Sachverhalt niederschriftlich befragt worden und habe angegeben, er habe sich in der fraglichen Zeit aus gesundheitlichen Gründen um das gesamte Geschäftsgebaren nicht mehr kümmern können. Im Juli 2013 sei eine Herzoperation angestanden. Der BF sei nicht mehr über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen und habe sich deshalb arbeitslos gemeldet. Es sei ihm darum gegangen, krankenversichert zu sein. Die Fragen im Antragsformular habe er sich bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht wirklich durchgelesen. Nur so könne er sich erklären, warum er die Fragen nach einem eigenen Einkommen mit "nein" beantwortet habe. Der BF habe sich in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation befunden und Existenzängste gehabt. Die von der X--GmbH bezüglich des BF in den Jahren 2011 bis 2016 verzeichneten Vertragsgeschäfte seien so zustande gekommen, dass der BF teilweise in gesundheitlich angeschlagener Verfassung selbst Wartungs- und Servicearbeiten erledigt habe oder dass er einen Kollegen geschickt habe. Laut den vom BF vorgelegten Entlassungsberichten des Hanuschkrankenhauses vom 29.08.2013 und 02.01.2014 sei der BF von 29.08.2013 bis 30.08.2013 und von 02.12.2013 bis 09.12.2013 stationär aufhältig gewesen. Der BF habe in keinem seiner Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erwähnt, dass er weiterhin für die X--GmbH tätig war. Hätte er diese Angabe gemacht, so hätte er das AMS in die Lage versetzt, die genannte Erwerbstätigkeit rechtlich zu prüfen und das Erforderliche zu veranlassen. Der BF habe somit seine Meldepflicht iSd Paragraph 50, AlVG verletzt. Sein Verweis auf seine gesundheitlichen Probleme führe zu keinem anderen Ergebnis. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Feststellungen verwiesen.Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Feststellungen verwiesen.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gem. § 12 Abs 3 lit a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis steht.Gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis steht.

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der BF bestreitet nicht das Vorliegen der vom AMS seiner Entscheidung zu Grunde gelegten unselbständigen Beschäftigung bei der X-GmbH. Die diesbezüglichen Feststellungen des AMS erscheinen ferner unbedenklich. Es besteht kein Anlass, diese amtswegig zu überprüfen. Soweit der BF vorbringt, er wäre aufgrund einer physischen und psychischen Ausnahmesituation derart beeinträchtigt gewesen, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld versehentlich insoweit unkorrekt ausgefüllt habe, als er sein Einkommen aus seiner Weiterbeschäftigung bei der X-GmbH nicht erwähnt habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass der BF nicht nur am 13.06.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld sondern weitere Anträge auch am 08.02.2014, 17.07.2015 12.07.2016 und 11.07.2017 gestellt hat. In allen genannten Anträgen hat der BF sowohl die ausdrückliche Frage nach dem Bestehen einer unselbständigen Beschäftigung als auch die ausdrückliche Frage nach dem Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint. Auch die Frage nach einem eigenen Einkommen (als Beispiele werden im Antragsformular Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld genannt) hat der BF ausdrücklich verneint. Der Einwand des BF, er habe sich das Antragsformular im Jahr 2013 aufgrund einer gesundheitlichen Extremsituation versehentlich nicht aufmerksam genug durchgelesen, erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF die genannte Falschangabe auch in den nachfolgenden Anträgen wiederholt hat, nicht glaubwürdig. Zu Recht wird dem BF in der angefochtenen Entscheidung vorgehalten, dass wahrheitsgemäße Angaben das AMS in die Lage versetzt, allenfalls erforderliche rechtliche Schritte zu setzen. Der BF hat somit den Tatbestand des § 25 Abs 1, erster Satz AlVG erfüllt.Soweit der BF vorbringt, er wäre aufgrund einer physischen und psychischen Ausnahmesituation derart beeinträchtigt gewesen, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld versehentlich insoweit unkorrekt ausgefüllt habe, als er sein Einkommen aus seiner Weiterbeschäftigung bei der X-GmbH nicht erwähnt habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass der BF nicht nur am 13.06.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld sondern weitere Anträge auch am 08.02.2014, 17.07.2015 12.07.2016 und 11.07.2017 gestellt hat. In allen genannten Anträgen hat der BF sowohl die ausdrückliche Frage nach dem Bestehen einer unselbständigen Beschäftigung als auch die ausdrückliche Frage nach dem Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint. Auch die Frage nach einem eigenen Einkommen (als Beispiele werden im Antragsformular Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld genannt) hat der BF ausdrücklich verneint. Der Einwand des BF, er habe sich das Antragsformular im Jahr 2013 aufgrund einer gesundheitlichen Extremsituation versehentlich nicht aufmerksam genug durchgelesen, erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF die genannte Falschangabe auch in den nachfolgenden Anträgen wiederholt hat, nicht glaubwürdig. Zu Recht wird dem BF in der angefochtenen Entscheidung vorgehalten, dass wahrheitsgemäße Angaben das AMS in die Lage versetzt, allenfalls erforderliche rechtliche Schritte zu setzen. Der BF hat somit den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG erfüllt. Die vom AMS in den angefochtenen Entscheidungen im Detail dargelegten Berechnungen der Rückforderungsbeträge hat der BF in seinen Rechtsmitteln nicht in Zweifel gezogen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die dargelegten Berechnungen von Amtswegen in Zweifel zu ziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2177830.1.00

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