G idgF, § 9 BFA-VG idgF, § 52, 53 und 55 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 BFA-VG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraphen 56, 57, 10, Absatz 3, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraph 52, 53 und 55 FPG idgF sowie Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "
Vm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."."
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.". B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
G 2005 eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar gewesen war.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar gewesen war.
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, Zl. W175 1436051-1/2E, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013
Paragraph 28, Absatz 3,
G 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besessen habe.6. Am 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besessen habe. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 8. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018, Zl. W124 1436051-2/20E,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2016 und am 15.03.2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:8. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018, Zl. W124 1436051-2/20E,
Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2016 und am 15.03.2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wird nicht erteilt.". Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.10.2018 in Rechtskraft."Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.". Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.10.2018 in Rechtskraft. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer sich zwar seit etwa zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, die Dauer jedoch dadurch wesentlich relativiert werde, dass sich der Beschwerdeführer dem ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst entzogen habe, indem er falsche Personalien angegeben habe und sich nach dem gescheiterten Versuch, in Italien sesshaft zu werden, im Bundesgebiet ca. fünf Jahre vor den Behörden versteckt aufgehalten habe. Auch sei sein weiterer Aufenthalt infolge seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen und hätte ihm der unsichere Aufenthalt bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 und habe Freunde in Österreich. Während seines Aufenthalts sei er als Werbemittelausträge, als Zeitungszusteller sowie als Koch tätig gewesen, jedoch gehe er seit August 2016 keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit mehr nach und erziele nur geringe Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Aus den Einkommenssteuerbescheiden ergebe sich zudem, dass er nicht selbsterhaltungsfähig sei, zumal seine Einkünfte gerade einmal die Mietkosten decken bzw. die Mietkosten das Einkommen weit überstiegen würden. Hinzu komme, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe und dort sozialisiert worden sei. Im Falle der Rückkehr könne er sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern, zumal er in Indien die Schule besucht und in der Landwirtschaft sowie als Taxifahrer gearbeitet habe. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Ehefrau sei auszuführen, dass sich beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst gewesen seien und ein gemeinsamer dauerhafter Aufenthalt in Österreich auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich sei, zumal seine Ehefrau nur über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge und sohin
Vm Art. 21 SDÜ lediglich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage berechtigt sei. Davon abgesehen sei es ihnen auch zumutbar, ihr Familienleben in Indien fortzuführen, da seine Ehegattin ebenfalls indische Staatsangehörige sei und mit Punjabi auch eine der Landessprachen beherrsche. Auch seien aus den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass es einem erwachsenen Ehepaar mit Kind unzumutbar wäre, in Indien eine Existenz aufzubauen. Da sich die Tochter bereits seit dem Jahr 2015 - sohin einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer seine Ehefrau und deren Tochter noch nicht gekannt habe - in Österreich aufhalte, sei nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter seiner Ehefrau auszugehen. Hinzu komme, dass nicht er, sondern die Cousine die Tochter bei den Hausaufgaben unterstütze und sie sohin zumindest eine weitere Bezugsperson in Österreich habe. In Anbetracht seines Jahreseinkommens 2017 sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und der Tochter seiner Frau zu sichern. Aus diesen Erwägungen folge, dass die Tochter auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien die Möglichkeit habe, weiter in Österreich die Schule zu besuchen. Im Übrigen wäre es auch möglich, dass sie mit ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer das gemeinsame Familienleben in Indien fortsetze, da sie bereits in Indien gelebt habe und sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Insgesamt betrachtet sei sohin davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, insbesondere in Anbetracht der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unter Angabe falscher Personaldaten, des darauffolgenden langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, in den Hintergrund trete. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig gewesen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer sich zwar seit etwa zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, die Dauer jedoch dadurch wesentlich relativiert werde, dass sich der Beschwerdeführer dem ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst entzogen habe, indem er falsche Personalien angegeben habe und sich nach dem gescheiterten Versuch, in Italien sesshaft zu werden, im Bundesgebiet ca. fünf Jahre vor den Behörden versteckt aufgehalten habe. Auch sei sein weiterer Aufenthalt infolge seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen und hätte ihm der unsichere Aufenthalt bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 und habe Freunde in Österreich. Während seines Aufenthalts sei er als Werbemittelausträge, als Zeitungszusteller sowie als Koch tätig gewesen, jedoch gehe er seit August 2016 keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit mehr nach und erziele nur geringe Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Aus den Einkommenssteuerbescheiden ergebe sich zudem, dass er nicht selbsterhaltungsfähig sei, zumal seine Einkünfte gerade einmal die Mietkosten decken bzw. die Mietkosten das Einkommen weit überstiegen würden. Hinzu komme, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe und dort sozialisiert worden sei. Im Falle der Rückkehr könne er sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern, zumal er in Indien die Schule besucht und in der Landwirtschaft sowie als Taxifahrer gearbeitet habe. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Ehefrau sei auszuführen, dass sich beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst gewesen seien und ein gemeinsamer dauerhafter Aufenthalt in Österreich auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich sei, zumal seine Ehefrau nur über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge und sohin
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ lediglich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage berechtigt sei. Davon abgesehen sei es ihnen auch zumutbar, ihr Familienleben in Indien fortzuführen, da seine Ehegattin ebenfalls indische Staatsangehörige sei und mit Punjabi auch eine der Landessprachen beherrsche. Auch seien aus den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass es einem erwachsenen Ehepaar mit Kind unzumutbar wäre, in Indien eine Existenz aufzubauen. Da sich die Tochter bereits seit dem Jahr 2015 - sohin einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer seine Ehefrau und deren Tochter noch nicht gekannt habe - in Österreich aufhalte, sei nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter seiner Ehefrau auszugehen. Hinzu komme, dass nicht er, sondern die Cousine die Tochter bei den Hausaufgaben unterstütze und sie sohin zumindest eine weitere Bezugsperson in Österreich habe. In Anbetracht seines Jahreseinkommens 2017 sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und der Tochter seiner Frau zu sichern. Aus diesen Erwägungen folge, dass die Tochter auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien die Möglichkeit habe, weiter in Österreich die Schule zu besuchen. Im Übrigen wäre es auch möglich, dass sie mit ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer das gemeinsame Familienleben in Indien fortsetze, da sie bereits in Indien gelebt habe und sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Insgesamt betrachtet sei sohin davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, insbesondere in Anbetracht der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unter Angabe falscher Personaldaten, des darauffolgenden langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, in den Hintergrund trete. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig gewesen. 9. Am 04.12.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005. Dem Antrag beigelegt wurden die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers
G, ein Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2016, eine Bestätigung des ÖSD über die Absolvierung des Kurses "A1 Grundstufe Deutsch 1", die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Original mit Apostille und Übersetzung sowie ein Mietvertrag vom 28.01.2016.9. Am 04.12.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Dem Antrag beigelegt wurden die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers
Paragraph 51, AsylG, ein Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2016, eine Bestätigung des ÖSD über die Absolvierung des Kurses "A1 Grundstufe Deutsch 1", die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Original mit Apostille und Übersetzung sowie ein Mietvertrag vom 28.01.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und unter Spruchpunkt V.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Unter Spruchpunkt VI. wurde
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Weiters wurde
Dezember 2008 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und unter Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Weiters wurde
Dezember 2008 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfülle. Der Beschwerdeführer halte sich zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf, wobei mindestens die Hälfte davon rechtmäßig gewesen sei. Er erfülle aber nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G und sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig bzw. arbeitslos, verfüge somit über kein Einkommen und über keine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die er aus eigener Kraft finanzieren könne. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers führe somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG), weshalb der Antrag
G abzuweisen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfülle. Der Beschwerdeführer halte sich zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf, wobei mindestens die Hälfte davon rechtmäßig gewesen sei. Er erfülle aber nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG und sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig bzw. arbeitslos, verfüge somit über kein Einkommen und über keine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die er aus eigener Kraft finanzieren könne. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers führe somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG), weshalb der Antrag
Paragraph 56, AsylG abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages habe legalisieren können und sei sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung etwaiger Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft gewesen. Ferner sei der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengenraum eingereist, lebe von Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht aus eigenem kranken- oder sozialversichert. Er habe auch sonst keine "unauflösbaren Bindungen zum Gastland" angeführt und seien allfällige soziale Kontakte nicht ausreichend, um eine Verfestigung zu generieren, vor allem vor dem Hintergrund, dass solche auch im Herkunftsstaat bestehen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr erfahren würde, zumal seine Anbindungen und Verwurzelungen dort zumindest gleichwertig seien, wie jene in Österreich. Schließlich hätten sich die familiären oder privaten Strukturen seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018 nicht wesentlich geändert und stehe es dem Beschwerdeführer frei, mit der Tochter seiner Ehegattin, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfüge, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, bzw. sich bei seiner Gattin in Italien niederzulassen. Es hätten sich auch zwischenzeitlich keine gegenläufigen Sachverhalte ergeben, aus denen geschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aktuell unzulässig sei. Ebenso wenig habe sich ergeben oder sei vorgebracht worden, dass eine Rückkehr oder Abschiebung grundsätzlich nicht möglich wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, dem Untertauchen während des ersten Asylverfahrens und vor allem mit der Nichtbeachtung der Frist für die freiwillige Ausreise, dem beharrlichem Verbleib im Bundesgebiet und mangels eines eigenen Einkommens begründet, weswegen im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Die Verhängung des Einreiseverbotes wurde auf Art 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie gestützt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm im Bescheid auferlegte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht beachtet habe. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt, notwendig sowie dringend geboten gewesen und hätten sich auch sonst keine gegen die Verhängung des Einreiseverbotes sprechenden Gründe ergeben. In eventu sei auf die Gründe des § 53 Abs. 2 FPG zu verweisen, die ebenfalls erfüllt seien, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme angegeben habe, der Schwarzarbeit nachzugehen.Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages habe legalisieren können und sei sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung etwaiger Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft gewesen. Ferner sei der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengenraum eingereist, lebe von Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht aus eigenem kranken- oder sozialversichert. Er habe auch sonst keine "unauflösbaren Bindungen zum Gastland" angeführt und seien allfällige soziale Kontakte nicht ausreichend, um eine Verfestigung zu generieren, vor allem vor dem Hintergrund, dass solche auch im Herkunftsstaat bestehen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr erfahren würde, zumal seine Anbindungen und Verwurzelungen dort zumindest gleichwertig seien, wie jene in Österreich. Schließlich hätten sich die familiären oder privaten Strukturen seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018 nicht wesentlich geändert und stehe es dem Beschwerdeführer frei, mit der Tochter seiner Ehegattin, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfüge, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, bzw. sich bei seiner Gattin in Italien niederzulassen. Es hätten sich auch zwischenzeitlich keine gegenläufigen Sachverhalte ergeben, aus denen geschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aktuell unzulässig sei. Ebenso wenig habe sich ergeben oder sei vorgebracht worden, dass eine Rückkehr oder Abschiebung grundsätzlich nicht möglich wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, dem Untertauchen während des ersten Asylverfahrens und vor allem mit der Nichtbeachtung der Frist für die freiwillige Ausreise, dem beharrlichem Verbleib im Bundesgebiet und mangels eines eigenen Einkommens begründet, weswegen im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Die Verhängung des Einreiseverbotes wurde auf Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie gestützt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm im Bescheid auferlegte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht beachtet habe. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt, notwendig sowie dringend geboten gewesen und hätten sich auch sonst keine gegen die Verhängung des Einreiseverbotes sprechenden Gründe ergeben. In eventu sei auf die Gründe des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu verweisen, die ebenfalls erfüllt seien, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme angegeben habe, der Schwarzarbeit nachzugehen.
G 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besaß.Am 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besaß. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.10.2012 sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 14.07.2016 und am 15.03.2018, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.10.2018 in Rechtskraft. Am 04.12.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G 2005.Am 04.12.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, AsylG
G liegen nicht vor.Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG liegen nicht vor.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) 3.
G 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
G 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Aufenthaltstitel
G 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen
Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen
Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. nur erteilt werden, wenn
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 begründen
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennAnträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragsstellung am 04.12.2018 seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im April 2007 rund elf Jahre und acht Monate durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb zweifellos die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist.Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragsstellung am 04.12.2018 seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im April 2007 rund elf Jahre und acht Monate durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb zweifellos die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt ist. Zur Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:Zur Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:
G 2005 idgF ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Antragstellern auf internationalen Schutz kommt somit
G 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
G erfüllt, noch übt er eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt sind.Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt, noch übt er eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt sind. Da der Beschwerdeführer somit nur die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 und nicht jene der Z 3 erfüllt, scheidet die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus.Da der Beschwerdeführer somit nur die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 und nicht jene der Ziffer 3, erfüllt, scheidet die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus. Somit ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 iVm den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 AslyG 2005 vorliegen und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist:Somit ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, AslyG 2005 vorliegen und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist: Der Beschwerdeführer hat lediglich Kenntnis der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und besuchte in Österreich keine Schule bzw. absolvierte auch keine berufliche Ausbildung. Er ist zwar Hauptmieter einer 45m2 großen Wohnung, für welche er monatlich 561,50 Euro Miete zahlt, womit er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 1 AslyG 2005 hat. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, den er aus eigener Kraft finanzieren könnte, da dieser bloß durch die Grundversorgung gedeckt ist. Somit ist auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt und arbeitslos - somit nicht selbsterhaltungsfähig - ist, davon auszugehen, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Da vom Beschwerdeführer auch keine Patenschaftserklärung
G 2005 vorgelegt wurde, war der Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 iVm den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer den von ihm beantragte Aufenthaltstitel
G 2005 auch
G 2005 nicht erteilt werden darf, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (siehe Näheres unter Pkt 3.3. und 3.4.).Der Beschwerdeführer hat lediglich Kenntnis der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und besuchte in Österreich keine Schule bzw. absolvierte auch keine berufliche Ausbildung. Er ist zwar Hauptmieter einer 45m2 großen Wohnung, für welche er monatlich 561,50 Euro Miete zahlt, womit er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005 hat. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, den er aus eigener Kraft finanzieren könnte, da dieser bloß durch die Grundversorgung gedeckt ist. Somit ist auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt und arbeitslos - somit nicht selbsterhaltungsfähig - ist, davon auszugehen, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Da vom Beschwerdeführer auch keine Patenschaftserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG 2005 vorgelegt wurde, war der Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer den von ihm beantragte Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG 2005 auch
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erteilt werden darf, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (siehe Näheres unter Pkt 3.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Wiedereinreise im April 2007 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
G stellte. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch niemals geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte überdies nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens.Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Juni 2006 - unterbrochen durch einen siebenmonatigen Aufenthalt in Italien - in Österreich auf, diese Dauer wird aber dadurch erheblich relativiert, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und am 21.06.2006 unter Angabe falscher Personalien seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar gewesen war. Im September 2006 verließ der Beschwerdeführer Österreich und reiste nach Italien. Nach einem siebenmonatigen Aufenthalt in Italien reiste der Beschwerdeführer im April 2007 abermals illegal in Österreich ein und hielt sich bis zur zweiten Asylantragsstellung am 15.10.2012 - sohin ca. fünfeinhalb Jahre - vor den Behörden versteckt und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 23.10.2018 war sein weiterer Aufenthalt bloß aufgrund der vorliegenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig und musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Ab der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018 hielt sich der Beschwerdeführer erneut rechtwidrig in Österreich auf, zumal er Österreich entgegen der Verpflichtung zur Ausreise nicht verlassen hat, sondern den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG stellte. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch niemals geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte überdies nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei. Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.
2 BFA-VG ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen einer Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen einer Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde. Da dies der Fall war, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da dies der Fall war, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.