GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Nr. 79/1896 (EO), jeweils eine (weitere) Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt.1.2. Mit - den Beschwerdeführern am 07.02.2018 zugestelltem - Beschluss vom 02.02.2018 (ON 31) wurde über sie aufgrund Zuwiderhandelns gegen diese Unterlassungspflicht
Paragraph 355, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, (EO), jeweils eine (weitere) Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt. 1.
Mit Beschluss vom 13.02.2018 (ON 39), den Beschwerdeführern zugestellt am 16.02.2018, wurde über sie wegen (abermaligen) Zuwiderhandelns gegen die unter Punkt 1.1. dargestellte Unterlassungspflicht
Paragraph 355, EO jeweils eine Geldstrafe von EUR 10.000,-- verhängt. 1.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.2.1. Mit Mandatsbescheiden ebenfalls vom 09.03.2018, Zlen. römisch 40 VZ 8/18, römisch 40 VZ 9/18, römisch 40 VZ 10/18 und römisch 40 VZ 11/18, wurden den Beschwerdeführern die dargestellten Geldstrafen jeweils zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben. 2.
1 GEG von EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 15.008,-- zur Zahlung vor.2.3. Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Beschwerdeführern jeweils die mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Hernals, Zlen. römisch 40 -31 und römisch 40 -39, verhängten Geldstrafen idHv EUR 5.000,-- bzw. EUR 10.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 15.008,-- zur Zahlung vor. In den Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die genannten Geldstrafen mit rechtskräftigen Beschlüssen verhängt worden seien und die Einhebung der Strafen mit richterlicher Anordnung verfügt worden sei. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen festgehalten, dass
4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Höhe einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die Rechtskraftbestätigung der Gerichtsbeschlüsse sei (bisher) nicht rechtskräftig beseitigt worden und daher für die Verwaltungsbehörden nach wie vor bindend.In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen festgehalten, dass
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Höhe einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die Rechtskraftbestätigung der Gerichtsbeschlüsse sei (bisher) nicht rechtskräftig beseitigt worden und daher für die Verwaltungsbehörden nach wie vor bindend.
1 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), vollen Beweis der bezeugten Tatsache (also der Rechtskraft der Beschlüsse), d. h. sie begründen diesbezüglich die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. VwGH 1.09.2015, 2012/17/0130), wobei ein Vorbringen, das diese Vermutung nach § 292 Abs. 2 ZPO widerlegen würde, von den Beschwerdeführern nicht erstattet wurde.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Umstand, dass in der Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde, wonach das Gericht die genannten Geldstrafen mit rechtskräftigen Beschlüssen verhängt habe, nicht entgegentreten wurde. Die - keine äußeren Mängel aufweisenden - Rechtskraftbestätigungen bezüglich der unter Punkt römisch eins.1.2 und römisch eins.1.3. dargestellten Beschlüsse machen als öffentlichen Urkunden
Paragraph 292, Absatz eins, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, (ZPO), vollen Beweis der bezeugten Tatsache (also der Rechtskraft der Beschlüsse), d. h. sie begründen diesbezüglich die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit vergleiche VwGH 1.09.2015, 2012/17/0130), wobei ein Vorbringen, das diese Vermutung nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO widerlegen würde, von den Beschwerdeführern nicht erstattet wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
Z 2 GEG sind Geldstrafen aller Art (ausgenommen hier nicht vorliegenden Tatbeständen) von Amts wegen einzubringen. Dazu zählen auch Beugestrafen nach § 355 EO (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., Bem. 2 zu § 1 GEG).3.2.1.
Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind Geldstrafen aller Art (ausgenommen hier nicht vorliegenden Tatbeständen) von Amts wegen einzubringen. Dazu zählen auch Beugestrafen nach Paragraph 355, EO vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., Bem. 2 zu Paragraph eins, GEG). Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"
1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"
Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). 3.2.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: 3.2.2.
Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge zuzüglich der Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- den Beschwerdeführern mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vorzuschreiben.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Zahlung der gegen sie verhängten Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass die angefochtenen Bescheide nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen entsprächen, wurden jedoch weder von Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass sie die ihnen gegenständlich vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet hätten, sodass die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge zuzüglich der Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- den Beschwerdeführern mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vorzuschreiben. Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide ergibt. Da den angefochtenen Bescheiden aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die gegen sie erhobene Beschwerde
GVG abzuweisen.Da den angefochtenen Bescheiden aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die gegen sie erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2208221.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.