RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlW182 2150876-1 SpruchW182 2150876-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Jemen, vertreten durch den "Verein Menschrechte Österreich", gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 1068745002/150514915, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Jemen, vertreten durch den "Verein Menschrechte Österreich", gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 1068745002/150514915, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und stellte am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.05.2015 - in Anwesenheit eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache - brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor: "Ich habe an friedlichen Demonstrationen gegen die damalige Regierung im Jahr 2012 teilgenommen. Ich wurde mehrmals inhaftiert und in der Haft gefoltert. Ende 2014, als die schiitischen Rebellen ‚Al Houthi' mehrere Städte in Jemen erobert haben, habe ich weiter an friedlichen Aktionen teilgenommen. Ich wurde neuerlich von ‚Al Houthi' inhaftiert und gefoltert. Es gelang mir die Flucht. Ich flüchtete nach XXXX , wo die Rebellen keinen Einfluss haben. Danach habe ich beschlossen das Land zu verlassen."In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.05.2015 - in Anwesenheit eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache - brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor: "Ich habe an friedlichen Demonstrationen gegen die damalige Regierung im Jahr 2012 teilgenommen. Ich wurde mehrmals inhaftiert und in der Haft gefoltert. Ende 2014, als die schiitischen Rebellen ‚Al Houthi' mehrere Städte in Jemen erobert haben, habe ich weiter an friedlichen Aktionen teilgenommen. Ich wurde neuerlich von ‚Al Houthi' inhaftiert und gefoltert. Es gelang mir die Flucht. Ich flüchtete nach römisch 40 , wo die Rebellen keinen Einfluss haben. Danach habe ich beschlossen das Land zu verlassen." Bei einer Rückkehr habe er Angst, wieder ins Gefängnis zu kommen und gefoltert zu werden. Im Jemen gebe es keine Regierung und er habe Angst vor den ‚Al Houthi', da diese die Staatsgewalt in der Hand hätten. Weiters brachte er vor, 12 Jahre die Schule in XXXX besucht zu haben und ohne Beruf sowie ledig zu sein. Seine Mutter sei bereits verstorben, ein Bruder ebenfalls im Jahr
- Sein Vater, vier Brüder und eine Schwester würden noch in XXXX , in XXXX leben. Er habe sein Herkunftsland am 25.05.2014 legal mit dem Flugzeug nach Istanbul verlassen. Der Reisepass sei ihm in der Türkei gestohlen worden. Bis zum 12.04.2015 habe er sich in Ankara aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt auf dem Landweg via Griechenland nach Österreich gelangt.Bei einer Rückkehr habe er Angst, wieder ins Gefängnis zu kommen und gefoltert zu werden. Im Jemen gebe es keine Regierung und er habe Angst vor den ‚Al Houthi', da diese die Staatsgewalt in der Hand hätten. Weiters brachte er vor, 12 Jahre die Schule in römisch 40 besucht zu haben und ohne Beruf sowie ledig zu sein. Seine Mutter sei bereits verstorben, ein Bruder ebenfalls im Jahr
- Sein Vater, vier Brüder und eine Schwester würden noch in römisch 40 , in römisch 40 leben. Er habe sein Herkunftsland am 25.05.2014 legal mit dem Flugzeug nach Istanbul verlassen. Der Reisepass sei ihm in der Türkei gestohlen worden. Bis zum 12.04.2015 habe er sich in Ankara aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt auf dem Landweg via Griechenland nach Österreich gelangt. Am 14.04.2015 findet sich ein EURODAC-Treffer für den BF in Griechenland. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 06.02.2017 brachte der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor, sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können, Verständigungsschwierigkeiten lägen nicht vor. Der BF bestätigte weiters, gesund zu sein. Er legte neben Integrationsunterlagen eine Kopie seines in der Türkei verloren gegangen Reisepasses und seines türkischen Visums sowie ein Flugticket vor. Er habe seinen Reisepass noch im Jemen fotografiert, für den Fall, dass er ihn verlieren sollte. Sodann brachte er vor, dass es bei seiner Erstbefragung wegen seiner Müdigkeit und Verständnisproblemen mit dem Dolmetscher zu Missverständnissen gekommen sei und brachte folgende Korrekturen vor: Seine Mutter und sein Bruder seien am selben Tag 2011 verstorben, der BF sei nicht vor den Milizen, sondern vor der Regierung geflüchtet, er habe nicht 2012 sondern 2011 an Demonstrationen teilgenommen, er sei auch nicht öfter sondern nur einmal im Gefängnis gewesen, er sei nicht von den Milizen sondern von der Kriminalpolizei inhaftiert worden, er habe sich 2013 und nicht 2014 dazu entschieden auszureisen. Sein richtiger Name laute XXXX ; die bisher von ihm angegebenen Namen seien jene seines Vaters und seiner Großväter. Zum Vorhalt, dass das Flugticket auf einen anderen Namen laute und von XXXX ausgestellt sei, gab der BF an, von XXXX nach Istanbul geflogen zu sein. Er bestätigte auf Nachfrage, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Zum weitern Vorhalt, dass auch das Geburtsdatum im Reisepass von seinen Angaben abweiche, brachte er vor, dass sein Onkel, welcher bei den Sicherheitsbehörden arbeite, den Reisepass organisiert habe. Neben seiner Muttersprache Arabisch spreche er noch Englisch und Somali mittelgut und sei von Beruf Dolmetscher. Von seinen Familienangehörigen würden sich zwei in Saudi Arabien, einer in Dschibuti und seine verheiratete Schwester im Jemen aufhalten. Er wisse nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Er habe keinen Kontakt zur Familie. Vor seiner Ausreise habe sich der BF bei seinem Onkel in XXXX aufgehalten. Davor sei er nie im Ausland gewesen. 2013 habe er den Entschluss gefasst auszureisen und habe 2015 sein Heimatland legal verlassen. Er habe als Dolmetscher bis 2010 bei einer Firma gearbeitet und monatlich 85.000.- Rial verdient. Die Firmen hätten dann wegen der Sicherheitslage zugesperrt. Er habe auch ein Grundstück besessen, welches er vor seiner Ausreise verkauft habe.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 06.02.2017 brachte der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor, sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können, Verständigungsschwierigkeiten lägen nicht vor. Der BF bestätigte weiters, gesund zu sein. Er legte neben Integrationsunterlagen eine Kopie seines in der Türkei verloren gegangen Reisepasses und seines türkischen Visums sowie ein Flugticket vor. Er habe seinen Reisepass noch im Jemen fotografiert, für den Fall, dass er ihn verlieren sollte. Sodann brachte er vor, dass es bei seiner Erstbefragung wegen seiner Müdigkeit und Verständnisproblemen mit dem Dolmetscher zu Missverständnissen gekommen sei und brachte folgende Korrekturen vor: Seine Mutter und sein Bruder seien am selben Tag 2011 verstorben, der BF sei nicht vor den Milizen, sondern vor der Regierung geflüchtet, er habe nicht 2012 sondern 2011 an Demonstrationen teilgenommen, er sei auch nicht öfter sondern nur einmal im Gefängnis gewesen, er sei nicht von den Milizen sondern von der Kriminalpolizei inhaftiert worden, er habe sich 2013 und nicht 2014 dazu entschieden auszureisen. Sein richtiger Name laute römisch 40 ; die bisher von ihm angegebenen Namen seien jene seines Vaters und seiner Großväter. Zum Vorhalt, dass das Flugticket auf einen anderen Namen laute und von römisch 40 ausgestellt sei, gab der BF an, von römisch 40 nach Istanbul geflogen zu sein. Er bestätigte auf Nachfrage, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Zum weitern Vorhalt, dass auch das Geburtsdatum im Reisepass von seinen Angaben abweiche, brachte er vor, dass sein Onkel, welcher bei den Sicherheitsbehörden arbeite, den Reisepass organisiert habe. Neben seiner Muttersprache Arabisch spreche er noch Englisch und Somali mittelgut und sei von Beruf Dolmetscher. Von seinen Familienangehörigen würden sich zwei in Saudi Arabien, einer in Dschibuti und seine verheiratete Schwester im Jemen aufhalten. Er wisse nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Er habe keinen Kontakt zur Familie. Vor seiner Ausreise habe sich der BF bei seinem Onkel in römisch 40 aufgehalten. Davor sei er nie im Ausland gewesen. 2013 habe er den Entschluss gefasst auszureisen und habe 2015 sein Heimatland legal verlassen. Er habe als Dolmetscher bis 2010 bei einer Firma gearbeitet und monatlich 85.000.- Rial verdient. Die Firmen hätten dann wegen der Sicherheitslage zugesperrt. Er habe auch ein Grundstück besessen, welches er vor seiner Ausreise verkauft habe. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er als Mitglied der Bewegung " XXXX " gegen die damalige Regierung demonstriert habe. Im März 2011 habe die Behörde auf sie geschossen und sie geschlagen. Am XXXX habe er mit seinem Freund XXXX eine große Demonstration organisiert. Die Polizei habe sie beschossen, seinen Freund und 17 weitere Personen von ihrer Bewegung angeschossen und umgebracht - sie seien alle tot. Der BF habe flüchten können, weil er ganz vorne gewesen sei, und sei an diesem Tag nicht festgenommen worden. Dies sei der erste Versuch gewesen, ihn zu töten. Zum Vorhalt, dass ihn das nicht persönlich betroffen habe, brachte der BF vor, dass die Behörden gewusst hätten, dass er diese Demonstration organisiert habe. Am 01.05.2011 sei die Sicherheitsbehörde zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten nach ihm gesucht und ihn umbringen wollen. Er sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen und sie hätten daher das Haus der Familie angezündet. Am 29.05.2011 sei der BF von der Sicherheitsbehörde festgenommen und zur Kriminalpolizei gebracht und befragt worden. Nach einem Monat Untersuchungshaft sei er ins Gefängnis gebracht worden, wo er bis zum 10.05.2014 gewesen sei. Sein Onkel habe Geld bezahlt, damit er freikomme. Der Onkel habe einen Reisepass für den BF organisiert. Sie seien gemeinsam am 14.05.2014 nach XXXX gefahren, um Fotos zu machen und den Reisepass ausstellen zu lassen, mit dem er habe fliegen können. Am 25.05.2014 habe er seine Heimat mit dem Flugzeug verlassen. Andere Gründe habe er nicht. Befragt, wie er am 29.05.2011 festgenommen werden konnte, brachte der BF vor, sie hätten nach einer Demonstration auf der Straße geschlafen; die Männer seien zu ihnen gekommen und hätten ihn und andere Leute festgenommen. Am XXXX sei er nach der Demonstration zu ihrem Übernachtungsplatz in XXXX , XXXX , gegangen, wo sie eine Unterkunft gebaut hätten, die Jugendlichen seien an einem Ort gewesen. Der BF habe sich von Februar 2011 bis März 2011 an über 20 Organisationen für Demonstrationen beteiligt. Nach seiner Haftentlassung habe es keine konkret gegen ihn gerichteten Drohungen gegeben. Nach dem ersten Vorfall am XXXX habe er nicht darüber nachgedacht, auszureisen. Er sei weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft. Er werde natürlich in der Heimat von der Polizei bzw. den Behörden gesucht. Auf den Vorhalt, wie er sich dann einen Reisepass habe ausstellen lassen und legal ausreisen habe können, gab der BF an, dass es im Jemen derzeit keine Regierung gebe, er habe dafür bezahlt. Zum Vorhalt, dass es kein Problem für ihn gebe, wenn die Regierung nichts kontrolliere, gab der BF an, er habe Angst vor der Regierung gehabt. Zum Vorhalt, dass er gerade angegeben habe, dass es keine Regierung gebe, brachte er vor, dass die damalige Regierung über 33 Jahre regiert habe und stark genug gewesen sei; manchmal könne man bezahlen, aber das gehe nicht immer. Sonst habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei in seiner Heimat nie von den Behörden wegen seiner Religion verfolgt worden. Außer den genannten Übergriffen habe es keine persönlichen Angriffe auf ihn gegeben. Im Fall der Rückkehr befürchte er den Tod. Abschließend bestätigte er, während der Befragung keine Probleme gehabt zu haben und alles verstanden zu haben. Den Dolmetscher habe er sehr gut verstehen können. Auch nach der Rückübersetzung bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er als Mitglied der Bewegung " römisch 40 " gegen die damalige Regierung demonstriert habe. Im März 2011 habe die Behörde auf sie geschossen und sie geschlagen. Am römisch 40 habe er mit seinem Freund römisch 40 eine große Demonstration organisiert. Die Polizei habe sie beschossen, seinen Freund und 17 weitere Personen von ihrer Bewegung angeschossen und umgebracht - sie seien alle tot. Der BF habe flüchten können, weil er ganz vorne gewesen sei, und sei an diesem Tag nicht festgenommen worden. Dies sei der erste Versuch gewesen, ihn zu töten. Zum Vorhalt, dass ihn das nicht persönlich betroffen habe, brachte der BF vor, dass die Behörden gewusst hätten, dass er diese Demonstration organisiert habe. Am 01.05.2011 sei die Sicherheitsbehörde zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten nach ihm gesucht und ihn umbringen wollen. Er sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen und sie hätten daher das Haus der Familie angezündet. Am 29.05.2011 sei der BF von der Sicherheitsbehörde festgenommen und zur Kriminalpolizei gebracht und befragt worden. Nach einem Monat Untersuchungshaft sei er ins Gefängnis gebracht worden, wo er bis zum 10.05.2014 gewesen sei. Sein Onkel habe Geld bezahlt, damit er freikomme. Der Onkel habe einen Reisepass für den BF organisiert. Sie seien gemeinsam am 14.05.2014 nach römisch 40 gefahren, um Fotos zu machen und den Reisepass ausstellen zu lassen, mit dem er habe fliegen können. Am 25.05.2014 habe er seine Heimat mit dem Flugzeug verlassen. Andere Gründe habe er nicht. Befragt, wie er am 29.05.2011 festgenommen werden konnte, brachte der BF vor, sie hätten nach einer Demonstration auf der Straße geschlafen; die Männer seien zu ihnen gekommen und hätten ihn und andere Leute festgenommen. Am römisch 40 sei er nach der Demonstration zu ihrem Übernachtungsplatz in römisch 40 , römisch 40 , gegangen, wo sie eine Unterkunft gebaut hätten, die Jugendlichen seien an einem Ort gewesen. Der BF habe sich von Februar 2011 bis März 2011 an über 20 Organisationen für Demonstrationen beteiligt. Nach seiner Haftentlassung habe es keine konkret gegen ihn gerichteten Drohungen gegeben. Nach dem ersten Vorfall am römisch 40 habe er nicht darüber nachgedacht, auszureisen. Er sei weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft. Er werde natürlich in der Heimat von der Polizei bzw. den Behörden gesucht. Auf den Vorhalt, wie er sich dann einen Reisepass habe ausstellen lassen und legal ausreisen habe können, gab der BF an, dass es im Jemen derzeit keine Regierung gebe, er habe dafür bezahlt. Zum Vorhalt, dass es kein Problem für ihn gebe, wenn die Regierung nichts kontrolliere, gab der BF an, er habe Angst vor der Regierung gehabt. Zum Vorhalt, dass er gerade angegeben habe, dass es keine Regierung gebe, brachte er vor, dass die damalige Regierung über 33 Jahre regiert habe und stark genug gewesen sei; manchmal könne man bezahlen, aber das gehe nicht immer. Sonst habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei in seiner Heimat nie von den Behörden wegen seiner Religion verfolgt worden. Außer den genannten Übergriffen habe es keine persönlichen Angriffe auf ihn gegeben. Im Fall der Rückkehr befürchte er den Tod. Abschließend bestätigte er, während der Befragung keine Probleme gehabt zu haben und alles verstanden zu haben. Den Dolmetscher habe er sehr gut verstehen können. Auch nach der Rückübersetzung bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt. Am 16.02.2017 langte eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "JEMEN" beim Bundesamt ein. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF einer Jugendbewegung angehört habe. Er sei außerdem nicht gezielt beschossen worden und damals auch nicht geflüchtet, auch nicht als am 01.05.2011 nach ihm gesucht worden sein solle. Schließlich sei nicht nachvollziehbar gewesen, wie der BF nach seiner Entlassung aus der Haft gegen Bezahlung legal mit dem Flugzeug hätte ausreisen können, wenn er wie behauptet gesucht worden wäre. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne der GFK oder die Gefahr einer solchen Verfolgung nicht vorgebracht habe. Eine Rückkehr in den Jemen sei dem BF aber aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage im Jemen gegenwärtig nicht zumutbar. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 20.02.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 20.02.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass der BF bereits beim Bundesamt angegeben habe, als Mitglied der politischen Bewegung XXXX über den Zeitraum von Februar 2011 bis Mai 2011 an der Organisation von friedlichen Demonstrationen gegen die damalige Regierung unter Ali Abdullah Saleh beteiligt gewesen zu sein. Auf Grund seiner politischen Aktivitäten sei der BF ins Visier der Sicherheitsbehörden des Landes geraten und sei von diesen attackiert und verfolgt worden. In der Folge sei der BF am 29.05.2011 von den Sicherheitskräften verhaftet und unrechtmäßig und ohne vorangehendes Verfahren im Gefängnis festgehalten worden. Auf Grund der Bezahlung von Schmiergeldern durch seinen Onkel sei der BF am 10.05.2014 aus dem Gefängnis entlassen worden und habe folglich aus wohlbegründeter Furcht vor weiterer Verfolgung durch die nunmehr Huthi-Rebellen sein Heimatland verlassen. Zusammengefasst sei der BF in seiner Heimat einer massiven politisch motivierten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen und habe aus diesem Grund sein Herkunftsland verlassen müssen. In Anbetracht dessen, dass die von Ex-Präsident Saleh gestützten Huthi-Rebellen, gegen dessen Regierung sich die vom BF organisierten Demonstrationen gerichtet hätten, de facto die regierende Macht im Jemen seien, sei es objektiv nachvollziehbar, dass der BF aus Furcht vor weiteren Eingriffen erheblicher Intensität aus den in der GFK genannten Gründen nicht gewillt gewesen sei, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Aus dem angefochtenen Bescheid sei ersichtlich, dass der Heimatstaat des BF aktuell über keine funktionierenden Schutzmechanismen verfüge. Die Feststellungen der Behörde seien mangelhaft und stehe der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die Behörde habe zunächst festgestellt, dass der BF Teil einer Jugendbewegung gewesen sei, habe dies dann hinsichtlich seiner Fluchtgründe wieder verneint und zugleich festgestellt, dass es glaubhaft sei, dass es eine gegen den BF gerichtete persönliche Bedrohung gegeben habe. Somit sei nicht ersichtlich, von welchen Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgehe. Richtig sei, dass die Schüsse bei den Demonstrationen nicht nur gegen den BF persönlich, sondern gegen sämtliche Demonstranten gerichtet gewesen seien. Da die Behörden jedoch von seiner organisatorischen Mitwirkung Kenntnis gehabt hätten, sei er in der Folge gezielt gesucht und massiv verfolgt worden, was den Besuch der Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause, das Abbrennen des Hauses, bei welchem seine Mutter und sein Bruder ums Leben gekommen seien, plausibel belege. Seine Ausreise habe der BF seinem bei den Sicherheitskräften tätigen Onkel zu verdanken, welcher mittels Bestechungsgeldern das reibungslose Verlassen des Landes ermöglicht habe. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des BF sachgerecht auseinander zu setzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung.1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass der BF bereits beim Bundesamt angegeben habe, als Mitglied der politischen Bewegung römisch 40 über den Zeitraum von Februar 2011 bis Mai 2011 an der Organisation von friedlichen Demonstrationen gegen die damalige Regierung unter Ali Abdullah Saleh beteiligt gewesen zu sein. Auf Grund seiner politischen Aktivitäten sei der BF ins Visier der Sicherheitsbehörden des Landes geraten und sei von diesen attackiert und verfolgt worden. In der Folge sei der BF am 29.05.2011 von den Sicherheitskräften verhaftet und unrechtmäßig und ohne vorangehendes Verfahren im Gefängnis festgehalten worden. Auf Grund der Bezahlung von Schmiergeldern durch seinen Onkel sei der BF am 10.05.2014 aus dem Gefängnis entlassen worden und habe folglich aus wohlbegründeter Furcht vor weiterer Verfolgung durch die nunmehr Huthi-Rebellen sein Heimatland verlassen. Zusammengefasst sei der BF in seiner Heimat einer massiven politisch motivierten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen und habe aus diesem Grund sein Herkunftsland verlassen müssen. In Anbetracht dessen, dass die von Ex-Präsident Saleh gestützten Huthi-Rebellen, gegen dessen Regierung sich die vom BF organisierten Demonstrationen gerichtet hätten, de facto die regierende Macht im Jemen seien, sei es objektiv nachvollziehbar, dass der BF aus Furcht vor weiteren Eingriffen erheblicher Intensität aus den in der GFK genannten Gründen nicht gewillt gewesen sei, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Aus dem angefochtenen Bescheid sei ersichtlich, dass der Heimatstaat des BF aktuell über keine funktionierenden Schutzmechanismen verfüge. Die Feststellungen der Behörde seien mangelhaft und stehe der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die Behörde habe zunächst festgestellt, dass der BF Teil einer Jugendbewegung gewesen sei, habe dies dann hinsichtlich seiner Fluchtgründe wieder verneint und zugleich festgestellt, dass es glaubhaft sei, dass es eine gegen den BF gerichtete persönliche Bedrohung gegeben habe. Somit sei nicht ersichtlich, von welchen Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgehe. Richtig sei, dass die Schüsse bei den Demonstrationen nicht nur gegen den BF persönlich, sondern gegen sämtliche Demonstranten gerichtet gewesen seien. Da die Behörden jedoch von seiner organisatorischen Mitwirkung Kenntnis gehabt hätten, sei er in der Folge gezielt gesucht und massiv verfolgt worden, was den Besuch der Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause, das Abbrennen des Hauses, bei welchem seine Mutter und sein Bruder ums Leben gekommen seien, plausibel belege. Seine Ausreise habe der BF seinem bei den Sicherheitskräften tätigen Onkel zu verdanken, welcher mittels Bestechungsgeldern das reibungslose Verlassen des Landes ermöglicht habe. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des BF sachgerecht auseinander zu setzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung. 1.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seines Rechtsvertreters, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Eingangs der Verhandlung bestätigte der BF, gesund zu sein und den Dolmetscher gut zu verstehen. Befragt, ob seine bisherigen Angaben im Verfahren richtig seien, brachte der BF vor, dass der damalige Dolmetscher beim Bundesamt kein Araber, sondern ein Somalier gewesen sei und sie einander kaum verstanden hätten. Befragt, wieso er dies nicht geltend gemacht habe, behauptete er, das beanstandet zu haben, aber es sei nicht weitergeleitet worden, und dass er befürchtet habe, dass die Einvernahme verschoben und er dadurch Schwierigkeiten bekommen werde. Am Ende der Einvernahme sei ihm die ganze Niederschrift auf Somalisch statt Arabisch übersetzt worden und er habe ein bisschen verstanden. Auf die Aufforderung hin zu erklären, warum er am Ende der Einvernahme angegeben habe, alles ohne Probleme verstanden zu haben, brachte der BF vor, er hätte Angst bekommen und nicht gewollt, dass die Einvernahme verschoben werde - er habe nicht auf einen neuen Termin warten wollen. Jetzt kenne er den Inhalt der Niederschrift. Es würden sehr viele Punkte nicht stimmen. Warum dies in der Beschwerde nicht erwähnt worden sei, wisse er nicht. Bei der Polizei sei die Verständigung in Ordnung gewesen, beim zweiten Mal nicht. Zum Vorhalt, dass er nach dem Einvernahmeprotokoll angegeben habe, dass es bei der Polizei Verständigungsprobleme gegeben habe, ob er etwas verwechsle, wiederholte der BF, den Dolmetscher bei der Polizei gut verstanden zu haben, nur sei er selbst müde und durcheinander gewesen. Beim Bundesamt habe es sprachliche Schwierigkeiten gegeben. Er glaube, dass der Dolmetscher beim Bundesamt ihn überhaupt nicht verstanden habe. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt 6 Berichtigungen vorgebracht habe, wie das zusammenpasse, beharrte er darauf, den Dolmetscher nicht gut verstanden zu haben. Aufgefordert zu erklären, warum die Personaldaten in dem von ihm vorgelegten Reisepass seinen diesbezüglichen Angaben zu seiner Identität widersprechen, brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Onkel damals den Reisepass habe machen lassen, damit der BF das Land verlassen habe können. Dieser sei in XXXX ausgestellt und ihm in der Türkei gestohlen worden. Sein Onkel habe den Reisepass ausstellen lassen und habe die Ausreise des BF und den Schlepper organisiert. Es sei ihm egal gewesen, welches Geburtsdatum darin vermerkt gewesen sei. Sein Onkel sei Offizier in XXXX gewesen. Er habe nur Kontakt zu seiner Schwester in XXXX , sie sei die Einzige, welche noch dort lebe, alle anderen seien ausgereist, nach Saudi-Arabien, Malaysien und Dschibuti. Seine Familie hätte wegen seiner Probleme XXXX verlassen und momentan sei XXXX nicht mehr sicher. Er glaube, dass seine Familie beschlossen habe, XXXX zu verlassen, als das Haus am 01.05.2011 niedergebrannt worden sei. Er wisse nicht, wann sie XXXX verlassen hätten, er sei am 29.05.2011 festgenommen worden. Sein Onkel väterlicherseits sei noch da gewesen. In Österreich habe der BF erfahren, dass seine Familie in der Türkei lebe und seine Schwester wieder zurückgekehrt sei. Er habe den Aufenthaltsort seiner Familie nicht gekannt, als das Haus niedergebrannt worden sei. Sein Onkel väterlicherseits sei die ganze Zeit in XXXX gewesen, er sei ja bei der nationalen Sicherheit tätig und habe dort eine Aufgabe. Der BF habe bis zur Ausreise in XXXX gelebt, er sei im Gefängnis gewesen. Er sei von XXXX ausgereist, weil es damals keine internationalen Flüge gegeben habe und weil der BF im Gefängnis gewesen sei, habe sein Onkel die Ausreise nur von XXXX aus organisieren können. Er habe 12 Jahre Schulausbildung mit Matura und von 2008 bis 2009 ein Diplom in Englisch in Malaysien gemacht. 2010 sei er in den Jemen zurückgekehrt und habe als Dolmetscher und Fremdenkorrespondent in einer Firma gearbeitet und den gesamten Schriftverkehr in Arabisch und Englisch für das Ausland geleitet. Somali habe er von Freunden gelernt als Hobby. Er sei verlobt im Jemen. Die Verlobte sei auch in XXXX ; er stehe in Kontakt mit ihr.Eingangs der Verhandlung bestätigte der BF, gesund zu sein und den Dolmetscher gut zu verstehen. Befragt, ob seine bisherigen Angaben im Verfahren richtig seien, brachte der BF vor, dass der damalige Dolmetscher beim Bundesamt kein Araber, sondern ein Somalier gewesen sei und sie einander kaum verstanden hätten. Befragt, wieso er dies nicht geltend gemacht habe, behauptete er, das beanstandet zu haben, aber es sei nicht weitergeleitet worden, und dass er befürchtet habe, dass die Einvernahme verschoben und er dadurch Schwierigkeiten bekommen werde. Am Ende der Einvernahme sei ihm die ganze Niederschrift auf Somalisch statt Arabisch übersetzt worden und er habe ein bisschen verstanden. Auf die Aufforderung hin zu erklären, warum er am Ende der Einvernahme angegeben habe, alles ohne Probleme verstanden zu haben, brachte der BF vor, er hätte Angst bekommen und nicht gewollt, dass die Einvernahme verschoben werde - er habe nicht auf einen neuen Termin warten wollen. Jetzt kenne er den Inhalt der Niederschrift. Es würden sehr viele Punkte nicht stimmen. Warum dies in der Beschwerde nicht erwähnt worden sei, wisse er nicht. Bei der Polizei sei die Verständigung in Ordnung gewesen, beim zweiten Mal nicht. Zum Vorhalt, dass er nach dem Einvernahmeprotokoll angegeben habe, dass es bei der Polizei Verständigungsprobleme gegeben habe, ob er etwas verwechsle, wiederholte der BF, den Dolmetscher bei der Polizei gut verstanden zu haben, nur sei er selbst müde und durcheinander gewesen. Beim Bundesamt habe es sprachliche Schwierigkeiten gegeben. Er glaube, dass der Dolmetscher beim Bundesamt ihn überhaupt nicht verstanden habe. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt 6 Berichtigungen vorgebracht habe, wie das zusammenpasse, beharrte er darauf, den Dolmetscher nicht gut verstanden zu haben. Aufgefordert zu erklären, warum die Personaldaten in dem von ihm vorgelegten Reisepass seinen diesbezüglichen Angaben zu seiner Identität widersprechen, brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Onkel damals den Reisepass habe machen lassen, damit der BF das Land verlassen habe können. Dieser sei in römisch 40 ausgestellt und ihm in der Türkei gestohlen worden. Sein Onkel habe den Reisepass ausstellen lassen und habe die Ausreise des BF und den Schlepper organisiert. Es sei ihm egal gewesen, welches Geburtsdatum darin vermerkt gewesen sei. Sein Onkel sei Offizier in römisch 40 gewesen. Er habe nur Kontakt zu seiner Schwester in römisch 40 , sie sei die Einzige, welche noch dort lebe, alle anderen seien ausgereist, nach Saudi-Arabien, Malaysien und Dschibuti. Seine Familie hätte wegen seiner Probleme römisch 40 verlassen und momentan sei römisch 40 nicht mehr sicher. Er glaube, dass seine Familie beschlossen habe, römisch 40 zu verlassen, als das Haus am 01.05.2011 niedergebrannt worden sei. Er wisse nicht, wann sie römisch 40 verlassen hätten, er sei am 29.05.2011 festgenommen worden. Sein Onkel väterlicherseits sei noch da gewesen. In Österreich habe der BF erfahren, dass seine Familie in der Türkei lebe und seine Schwester wieder zurückgekehrt sei. Er habe den Aufenthaltsort seiner Familie nicht gekannt, als das Haus niedergebrannt worden sei. Sein Onkel väterlicherseits sei die ganze Zeit in römisch 40 gewesen, er sei ja bei der nationalen Sicherheit tätig und habe dort eine Aufgabe. Der BF habe bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt, er sei im Gefängnis gewesen. Er sei von römisch 40 ausgereist, weil es damals keine internationalen Flüge gegeben habe und weil der BF im Gefängnis gewesen sei, habe sein Onkel die Ausreise nur von römisch 40 aus organisieren können. Er habe 12 Jahre Schulausbildung mit Matura und von 2008 bis 2009 ein Diplom in Englisch in Malaysien gemacht. 2010 sei er in den Jemen zurückgekehrt und habe als Dolmetscher und Fremdenkorrespondent in einer Firma gearbeitet und den gesamten Schriftverkehr in Arabisch und Englisch für das Ausland geleitet. Somali habe er von Freunden gelernt als Hobby. Er sei verlobt im Jemen. Die Verlobte sei auch in römisch 40 ; er stehe in Kontakt mit ihr. Unter Aufforderung seine Ausreisegründe chronologisch zu schildern, brachte der BF vor, dass "sie" ihn liquidieren hätten wollen, weil der Mitglied jener Gruppe gewesen sei, welche am XXXX die Revolution angeleitet habe. Er sei Mitglied der Bewegung XXXX gewesen. Zur wiederholten Aufforderung, seine Ausreisegründe chronologisch zu schildern, brachte der BF vor, er sei bedroht worden; die erste Bedrohung habe am XXXX stattgefunden, als er bei einer Demonstration und auf dem Weg zum Gemeindeamt in XXXX gewesen sei. Da seien sehr viele Leute getötet worden, es sei ein Massaker gewesen. Die zweite Bedrohung sei am 01.05.2011 erfolgt. Da seien Leute gekommen und hätten das Haus seiner Familie, wo auch er gewohnt habe, niedergebrannt. Das sei es gewesen. Auf den Vorhalt, dass er im Gefängnis gewesen sein solle, gab der BF an, dass er am 29.05.2011 eingesperrt worden sei. Zum erneuten Vorhalt, dass er auf die Aufforderung zur chronologischen Schilderung der Ereignisse diese nur bruchstückhaft geschildert und angegeben habe, dass es das gewesen sei, gab der BF an, er sei Mitglied dieser Bewegung gewesen und der Ex-Präsident habe gesagt, zerstört alles, was schön ist in XXXX . Die Revolution habe in XXXX begonnen, dieser hasse die Leute von XXXX . Auf die Frage, ob zwischen dem Niederbrennen des Haues und seiner Verhaftung etwas passiert sei, gab der BF an, er sei bei der Revolution gewesen und habe an friedlichen Kundgebungen auf dem Hauptplatz in XXXX teilgenommen. Befragt, wie es zur Festnahme gekommen sei, brachte der BF vor, dass am 29.05.2011 die Republikanische Garde zum Hauptplatz gekommen sei und zuerst Wasserwerfer und dann Tränengas gegen die Demonstranten eingesetzt habe, es seien sehr viele Soldaten gewesen und auf den höheren Gebäuden platzierte Scharfschützen hätten mit Waffen in die Menge geschossen. Dann hätten sie die Zelte niedergebrannt. Es seien viele Leute erschossen und verbrannt worden, weil sie die Zelte nicht verlassen hätten. Viele Anwesende hätten den schwer Verletzten erste Hilfe geleistet. Er selbst habe versucht zu fliehen, dies sei ihm anfangs gelungen, dann sei er von den Sicherheitskräften in Zivil festgenommen worden. Der Platz sei von Deserteuren aus der regulären Armee des Präsidenten SALEH geschützt worden. Wenn man den Platz verlassen habe, sei man von den Sicherheitskräften festgenommen worden, dies sei ihm passiert. Der BF sei in die Abteilung für politische Gefangene gekommen. Er sei geschlagen, gedemütigt und beschimpft worden. Er sei Störfaktor genannt und es sei ihm vorgeworfen worden, dass er das Land zerstören wolle, und er sei mit mehreren Anschuldigungen konfrontiert worden. Er sei gefragt worden, zu welcher Partei er gehöre und wer diese Gruppierungen finanziere, obwohl sie genau gewusst hätten, dass sie zu keiner Partei gehörten und dass es eine spontane Bewegung junger Leute gewesen sei. Er sei einen Monat lang im Gefängnis gewesen, sei täglich beschimpft, einvernommen und mit Schlägen gefoltert worden. Dann sei er ins Hauptgefängnis gebracht worden, wo er dann weiter inhaftiert gewesen sei. Niemand habe gewusst, wo er gewesen sei. Er sei nicht alleine gewesen, es seine mehrere Leute, mehrere Demonstranten dort gewesen und seien genauso behandelt worden wie der BF. Mehrere seien sogar getötet worden. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben, es sei Ausnahmezustand gewesen. Er sei ca. 3 Jahre im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit sei er täglich geschlagen und einvernommen worden. Man habe ihn nicht wie einen Menschen behandelt, er habe nicht gewusst, was passieren würde. Auf Nachfrage, wozu er drei Jahre lang täglich einvernommen worden sei, brachte der BF vor, nicht jeden Tag, sondern jeden zweiten Tag einvernommen worden zu sein, dann hätten sie eine Zeit lang Ruhe gehabt. Danach seien Leute vom nationalen Sicherheitsdienst gekommen und hätten sie einvernommen, geschlagen und gefoltert. Es sei ihnen der Besuch von Menschenrechtsorganisationen verweigert worden. Die Leute vom Rundfunkt und TV hätten versucht, zu ihnen zu kommen, was ebenfalls verboten worden sei. Es seien ihnen alle Rechte gestrichen worden. Befragt, worum es in den Einvernahmen ging, gab der BF an, dass er beschuldigt worden sei, dass er das Land zerstören wolle. Er habe versucht einen Rechtsanwalt zu organisieren oder dass jemand von seiner Familie ihn besuche, dies alles sei verboten worden. Sogar eine ärztliche oder medizinische Behandlung sei untersagt worden. Er habe immer geglaubt, dass er im Gefängnis sterben werde. Auf die Frage, wie er freigekommen sei, brachte der BF vor, Ende 2013 habe sein Onkel dann erreicht, dass er den BF besuchen konnte, davor habe dieser nicht gewusst, dass der BF im Gefängnis sei. Der Onkel habe über seine Leute davon erfahren, wie genau, wisse der BF nicht. Auf den Vorhalt, ob sein Onkel als Offizier bei der Staatssicherheit dies über zwei Jahre nicht gewusst habe, bestätigte der BF dies. Der BF habe auf Nachfrage bei seinem Onkel erfahren, dass dieser das auf seine Art und Weise erreicht habe, wobei sich der BF nicht näher dafür interessiert habe. Als der Onkel ihn besucht habe, habe er gesagt, dass es schwierig sei, Demonstranten aus der Haft zu entlassen, und dass er es unter der Bedingung, dass er das Land sofort nach seiner Entlassung verlassen werde, versuchen würde, den BF freizubekommen. Er habe dem BF gesagt, wenn er das Land verlassen wolle, werde er auch das organisieren und das habe er gemacht. Der BF sei damit einverstanden gewesen und dann habe sein Onkel wahrscheinlich Leute bestochen und so habe er den BF dann rausbekommen. Am 14.05.2014 sei er freigelassen worden. Es habe länger gedauert, weil der BF nicht so viel Geld gehabt habe und sein Onkel auch nicht. Daraufhin habe der ein Grundstück von der Erbschaft seiner Mutter verkauft und das habe so lange gedauert. Weil der Onkel das Geld von der Erbschaft seiner Mutter bekommen habe, sei klar, dass dieser die Leute bestochen habe. Befragt, wie dieser das Geld bekommen habe, brachte der BF vor, ihm eine Vollmacht gegeben zu haben. Der Onkel habe das Grundstück, den Anteil des BF, verkauft. Der BF sei seit Ende 2010, als in XXXX alles geschlossen worden und die Wirtschaft ein Chaos gewesen sei, politisch gegen das Regime SALEH gewesen. Die Bewegung junger Leute, welche gegen das Regime demonstriert und es kritisiert hätten, sei am XXXX gegründet worden und dieser Tag sei ihr Name gewesen. An diesem Tag sei demonstriert worden. Mehrere junge Leute hätten diese Bewegung gegründet und tagtäglich hätten sich immer mehr junge Leute dieser Gruppe angeschlossen. Befragt, ob der BF also ein Gründungsmitglied gewesen sei, verneinte er dies und gab an, Mitglied gewesen zu sein. Auf die Frage, ob er beim Gründungsakt dabei gewesen sei, gab er an, dass diese gegründet worden sei und er dann Mitglied geworden sei, indem sie auf dem Hauptplatz gewesen und gegen das Regime demonstriert hätten; dort seien mehrere Bewegungen gegründet worden und er habe sich dieser angeschlossen. Er habe keine besondere Funktion in dieser Bewegung gehabt. Die meisten Mitglieder der Bewegung hätten sich freiwillig zur Versorgung der Mitglieder durch Spenden von Essen verpflichtet und auch der Bevölkerung erklärt, wofür die Revolution diene und politisches Informationsmaterial verteilt. Der BF habe keine besondere Funktion gehabt. Er habe an den Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. Die Kundgebungen hätten die Aktivisten organisiert. Der BF sei kein führendes Mitglied sondern einfaches Mitglied gewesen. Drei junge Aktivisten hätten die Bewegung angeführt, er hätte die Befehle von ihnen bekommen. Dies seien junge Leute und keine Parteimitglieder gewesen, sie hätten die Bewegung gegründet. Diese drei Personen seien im Jemen und würden jetzt noch aktiv sein, sie seien jetzt Aktivisten der Revolution. Die Bewegung existiere seit Anfang 2013 nicht mehr, sie habe sich der Revolution angeschlossen.Unter Aufforderung seine Ausreisegründe chronologisch zu schildern, brachte der BF vor, dass "sie" ihn liquidieren hätten wollen, weil der Mitglied jener Gruppe gewesen sei, welche am römisch 40 die Revolution angeleitet habe. Er sei Mitglied der Bewegung römisch 40 gewesen. Zur wiederholten Aufforderung, seine Ausreisegründe chronologisch zu schildern, brachte der BF vor, er sei bedroht worden; die erste Bedrohung habe am römisch 40 stattgefunden, als er bei einer Demonstration und auf dem Weg zum Gemeindeamt in römisch 40 gewesen sei. Da seien sehr viele Leute getötet worden, es sei ein Massaker gewesen. Die zweite Bedrohung sei am 01.05.2011 erfolgt. Da seien Leute gekommen und hätten das Haus seiner Familie, wo auch er gewohnt habe, niedergebrannt. Das sei es gewesen. Auf den Vorhalt, dass er im Gefängnis gewesen sein solle, gab der BF an, dass er am 29.05.2011 eingesperrt worden sei. Zum erneuten Vorhalt, dass er auf die Aufforderung zur chronologischen Schilderung der Ereignisse diese nur bruchstückhaft geschildert und angegeben habe, dass es das gewesen sei, gab der BF an, er sei Mitglied dieser Bewegung gewesen und der Ex-Präsident habe gesagt, zerstört alles, was schön ist in römisch 40 . Die Revolution habe in römisch 40 begonnen, dieser hasse die Leute von römisch 40 . Auf die Frage, ob zwischen dem Niederbrennen des Haues und seiner Verhaftung etwas passiert sei, gab der BF an, er sei bei der Revolution gewesen und habe an friedlichen Kundgebungen auf dem Hauptplatz in römisch 40 teilgenommen. Befragt, wie es zur Festnahme gekommen sei, brachte der BF vor, dass am 29.05.2011 die Republikanische Garde zum Hauptplatz gekommen sei und zuerst Wasserwerfer und dann Tränengas gegen die Demonstranten eingesetzt habe, es seien sehr viele Soldaten gewesen und auf den höheren Gebäuden platzierte Scharfschützen hätten mit Waffen in die Menge geschossen. Dann hätten sie die Zelte niedergebrannt. Es seien viele Leute erschossen und verbrannt worden, weil sie die Zelte nicht verlassen hätten. Viele Anwesende hätten den schwer Verletzten erste Hilfe geleistet. Er selbst habe versucht zu fliehen, dies sei ihm anfangs gelungen, dann sei er von den Sicherheitskräften in Zivil festgenommen worden. Der Platz sei von Deserteuren aus der regulären Armee des Präsidenten SALEH geschützt worden. Wenn man den Platz verlassen habe, sei man von den Sicherheitskräften festgenommen worden, dies sei ihm passiert. Der BF sei in die Abteilung für politische Gefangene gekommen. Er sei geschlagen, gedemütigt und beschimpft worden. Er sei Störfaktor genannt und es sei ihm vorgeworfen worden, dass er das Land zerstören wolle, und er sei mit mehreren Anschuldigungen konfrontiert worden. Er sei gefragt worden, zu welcher Partei er gehöre und wer diese Gruppierungen finanziere, obwohl sie genau gewusst hätten, dass sie zu keiner Partei gehörten und dass es eine spontane Bewegung junger Leute gewesen sei. Er sei einen Monat lang im Gefängnis gewesen, sei täglich beschimpft, einvernommen und mit Schlägen gefoltert worden. Dann sei er ins Hauptgefängnis gebracht worden, wo er dann weiter inhaftiert gewesen sei. Niemand habe gewusst, wo er gewesen sei. Er sei nicht alleine gewesen, es seine mehrere Leute, mehrere Demonstranten dort gewesen und seien genauso behandelt worden wie der BF. Mehrere seien sogar getötet worden. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben, es sei Ausnahmezustand gewesen. Er sei ca. 3 Jahre im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit sei er täglich geschlagen und einvernommen worden. Man habe ihn nicht wie einen Menschen behandelt, er habe nicht gewusst, was passieren würde. Auf Nachfrage, wozu er drei Jahre lang täglich einvernommen worden sei, brachte der BF vor, nicht jeden Tag, sondern jeden zweiten Tag einvernommen worden zu sein, dann hätten sie eine Zeit lang Ruhe gehabt. Danach seien Leute vom nationalen Sicherheitsdienst gekommen und hätten sie einvernommen, geschlagen und gefoltert. Es sei ihnen der Besuch von Menschenrechtsorganisationen verweigert worden. Die Leute vom Rundfunkt und TV hätten versucht, zu ihnen zu kommen, was ebenfalls verboten worden sei. Es seien ihnen alle Rechte gestrichen worden. Befragt, worum es in den Einvernahmen ging, gab der BF an, dass er beschuldigt worden sei, dass er das Land zerstören wolle. Er habe versucht einen Rechtsanwalt zu organisieren oder dass jemand von seiner Familie ihn besuche, dies alles sei verboten worden. Sogar eine ärztliche oder medizinische Behandlung sei untersagt worden. Er habe immer geglaubt, dass er im Gefängnis sterben werde. Auf die Frage, wie er freigekommen sei, brachte der BF vor, Ende 2013 habe sein Onkel dann erreicht, dass er den BF besuchen konnte, davor habe dieser nicht gewusst, dass der BF im Gefängnis sei. Der Onkel habe über seine Leute davon erfahren, wie genau, wisse der BF nicht. Auf den Vorhalt, ob sein Onkel als Offizier bei der Staatssicherheit dies über zwei Jahre nicht gewusst habe, bestätigte der BF dies. Der BF habe auf Nachfrage bei seinem Onkel erfahren, dass dieser das auf seine Art und Weise erreicht habe, wobei sich der BF nicht näher dafür interessiert habe. Als der Onkel ihn besucht habe, habe er gesagt, dass es schwierig sei, Demonstranten aus der Haft zu entlassen, und dass er es unter der Bedingung, dass er das Land sofort nach seiner Entlassung verlassen werde, versuchen würde, den BF freizubekommen. Er habe dem BF gesagt, wenn er das Land verlassen wolle, werde er auch das organisieren und das habe er gemacht. Der BF sei damit einverstanden gewesen und dann habe sein Onkel wahrscheinlich Leute bestochen und so habe er den BF dann rausbekommen. Am 14.05.2014 sei er freigelassen worden. Es habe länger gedauert, weil der BF nicht so viel Geld gehabt habe und sein Onkel auch nicht. Daraufhin habe der ein Grundstück von der Erbschaft seiner Mutter verkauft und das habe so lange gedauert. Weil der Onkel das Geld von der Erbschaft seiner Mutter bekommen habe, sei klar, dass dieser die Leute bestochen habe. Befragt, wie dieser das Geld bekommen habe, brachte der BF vor, ihm eine Vollmacht gegeben zu haben. Der Onkel habe das Grundstück, den Anteil des BF, verkauft. Der BF sei seit Ende 2010, als in römisch 40 alles geschlossen worden und die Wirtschaft ein Chaos gewesen sei, politisch gegen das Regime SALEH gewesen. Die Bewegung junger Leute, welche gegen das Regime demonstriert und es kritisiert hätten, sei am römisch 40 gegründet worden und dieser Tag sei ihr Name gewesen. An diesem Tag sei demonstriert worden. Mehrere junge Leute hätten diese Bewegung gegründet und tagtäglich hätten sich immer mehr junge Leute dieser Gruppe angeschlossen. Befragt, ob der BF also ein Gründungsmitglied gewesen sei, verneinte er dies und gab an, Mitglied gewesen zu sein. Auf die Frage, ob er beim Gründungsakt dabei gewesen sei, gab er an, dass diese gegründet worden sei und er dann Mitglied geworden sei, indem sie auf dem Hauptplatz gewesen und gegen das Regime demonstriert hätten; dort seien mehrere Bewegungen gegründet worden und er habe sich dieser angeschlossen. Er habe keine besondere Funktion in dieser Bewegung gehabt. Die meisten Mitglieder der Bewegung hätten sich freiwillig zur Versorgung der Mitglieder durch Spenden von Essen verpflichtet und auch der Bevölkerung erklärt, wofür die Revolution diene und politisches Informationsmaterial verteilt. Der BF habe keine besondere Funktion gehabt. Er habe an den Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. Die Kundgebungen hätten die Aktivisten organisiert. Der BF sei kein führendes Mitglied sondern einfaches Mitglied gewesen. Drei junge Aktivisten hätten die Bewegung angeführt, er hätte die Befehle von ihnen bekommen. Dies seien junge Leute und keine Parteimitglieder gewesen, sie hätten die Bewegung gegründet. Diese drei Personen seien im Jemen und würden jetzt noch aktiv sein, sie seien jetzt Aktivisten der Revolution. Die Bewegung existiere seit Anfang 2013 nicht mehr, sie habe sich der Revolution angeschlossen. Zu den Vorfällen am XXXX befragt, gab er an, dass er bei einer Demonstration zum Gemeindeamt am Hauptplatz gewesen sei, als die Republikanische Garde gekommen sei und das Massaker an den Demonstranten angerichtet habe. Demonstranten seien getötet worden. Dem BF sei nichts passiert. Viele Mitglieder der Bewegung seien verletzt worden, mache seien sogar getötet worden. Er sei auch nicht festgenommen worden. Danach sei er wieder auf den Hauptplatz zurückgekehrt, wo sie Tag und Nacht campiert hätten.Zu den Vorfällen am römisch 40 befragt, gab er an, dass er bei einer Demonstration zum Gemeindeamt am Hauptplatz gewesen sei, als die Republikanische Garde gekommen sei und das Massaker an den Demonstranten angerichtet habe. Demonstranten seien getötet worden. Dem BF sei nichts passiert. Viele Mitglieder der Bewegung seien verletzt worden, mache seien sogar getötet worden. Er sei auch nicht festgenommen worden. Danach sei er wieder auf den Hauptplatz zurückgekehrt, wo sie Tag und Nacht campiert hätten. Am 01.05.2011, als das Haus niedergebrannt worden sei, sei der BF nicht anwesend gewesen; er sei am Hauptplatz gewesen. Er habe per SMS von seinem Nachbarn erfahren, dass bewaffnete Leute das Haus angezündet hätten. Der BF sei ohnmächtig geworden und ins Krankenhaus gebracht worden; damals habe er erfahren, dass seine Mutter und sein Bruder gestorben seien. Beim Begräbnis ca. zwei Tage später sei er nicht gewesen, er sei im Spital gewesen. Er wisse nicht, was an diesem Tag beim Haus passiert sei und auch nicht, warum das Haus angezündet worden sei. Er habe nicht mit dem Nachbarn gesprochen, weil er in einer sehr schlechten seelischen Verfassung gewesen sei, nach seinem zweitätigen Spitalsaufenthalt. Er habe nicht geglaubt, dass so etwas passiere und sei die ganze Zeit auf dem Hauptplatz gewesen. Er habe seinen Nachbarn gesucht und nicht gefunden, er habe angerufen, aber das Mobiltelefon sei gesperrt oder abgeschaltet gewesen. Sein Onkel habe kein Mobiltelefon gehabt und sei ja bei den revolutionären Kräften gewesen, welche sich vom nationalen Sicherheitsdienst abgespalten hätten und habe für die revolutionären Kräfte gearbeitet und die Revolution geschützt. Mit Revolution meine er die Bewegungen, welche gegen das Regime gewesen seien. Sein Onkel sei desertiert. Nachdem SALEH weg gewesen sei, sei sein Onkel an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe dann für HADI gearbeitet. Befragt, warum der BF beim Amtsantritt von HADI nicht aus dem Gefängnis entlassen worden sei, gab er an, es gebe bis jetzt noch sehr viele im Gefängnis, nicht alle seien freigekommen. Sein Onkel als HADI-Unterstützer habe natürlich Probleme mit den Huthi bekommen, er kämpfe jetzt gegen sie. Der BF habe vor 6 Monaten von einem Freund erfahren, dass sein Vater von den Huthi getötet worden sei. Seine Brüder würden in Saudi-Arabien und in Dschibuti leben. Er habe sie zuletzt 2011 vor seiner Festnahme gesehen. Nach dem 01.05.2011 habe er versucht, seine Familie zu kontaktieren, habe aber niemanden erreicht. Wegen seiner schlechten Verfassung bei der Erstbefragung habe der BF nicht erwähnt, dass seine Mutter und sein Bruder seinetwegen gestorben seien, weil er gesucht worden sei, und bei der Einvernahme habe er Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt. Zum Vorhalt wieso ihn die Sicherheitskräfte überhaupt gesucht haben sollten, nachdem er keine Funktion in der Bewegung gehabt habe und ein einfaches Mitglied gewesen sei, brache der BF vor, er sei nicht alleine gesucht worden, sondern alle Mitglieder dieser Bewegung. Er sei einer von 25 Leuten der Bewegung gewesen; in seiner Gruppe seien 25 Personen gewesen. Diese 25 Leute hätten für das Essen gesorgt und die Demonstration organisiert, sie hätten die Leute motiviert und Informationen gegeben. Zum Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, nichts organisiert zu haben, brachte der BF vor, sie hätten für Ordnung gesorgt. Zum weitern Vorhalt, dass er zuvor auf die Frage nach einer besonderen Funktion nicht angegeben habe, beim Ordnungsdienst gewesen zu sein, wiederholte der BF, keine besondere Funktion gehabt zu haben. Er habe Befehle von oben erhalten und manchmal für Essen gesorgt, manchmal für Ordnung gesorgt und manchmal die Aufgabe gehabt, mit Leuten zu reden, manchmal hätten sie Verletzte in die Spitäler gebracht. Alle anderen hätten das auch gemacht. Diese Bewegung junger Leute habe die Revolution unterstützt. Auf die Frage, wieso die Behörde gerade an ihm, an seiner Gruppe Interesse gehabt habe, brachte er vor, nicht nur er, sondern alle auf dem Platz hätten die gleichen Probleme wie er. Zum Vorhalt, dass seine Fluchtgründe anlässlich der Erstbefragung völlig von seinem nunmehrigen Vorbringen abweichen würden, brachte er vor, nicht detailliert nach seinen Problemen befragt worden zu sein, sondern nur, warum der das Land verlassen habe. Auf den Vorhalt seiner damaligen Angaben behauptete der BF, nie angegeben zu haben, im Jahr 2012 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, und nie vorgebracht zu haben, von den Huthis festgenommen worden zu sein, er wisse nicht, warum dies alles geschrieben worden sei. Auf Vorhalt behauptete er, dass nichts von seinen damaligen Angaben stimme. Auf die Frage, warum er dann angegeben habe, den Dolmetscher bei der Erstbefragung besser verstanden zu haben, gab der BF an, dass der Dolmetscher ihn verstanden habe und umgekehrt, er wisse jedoch nicht, warum er alles anders geschrieben habe; dieser habe sich sicher auch mit den Daten geirrt. Die Daten habe der BF jetzt verbessert. Zum Vorhalt, dass der Dolmetscher auch angegeben habe, dass sein Bruder 2010 verstorben sei, beharrte der BF darauf, 2011 gesagt zu haben und dass er auch bezüglich seiner Mutter gesagt habe, wann sie verstorben sei, es jedoch nicht aufgeschrieben worden sei. Befragt, ob es nach dem 29.05.2011 weitere Demonstrationen auf dem Hauptplatz gegeben habe, antwortete der BF, dass diese nie aufgehört hätten. Auf Nachfrage brachte er vor, am XXXX nur in der Nähe des Gemeindeamtes und noch ziemlich weit davon entfernt gewesen zu sein, weil sie unterwegs daran gehindert worden seien. Zum Vorhalt, dass nach einer Youtoube-Veröffentlichung tatsächlich am 29.05.2011 die Zelte der Demonstranten auf dem Platz der Freiheit in XXXX niedergebrannt und die Demonstration mit Gewehrfeuer aufgelöst wurden, wobei 51 Personen getötet und über 1.000 verletzt wurden, sowie dass nach einem Zeitungsartikel am XXXX Demonstranten in den Hof des Gouverneurs eingedrungen sind und dann das Feuer eröffnet wurde, antwortete der BF, dass das alte System immer Leute hineingeschleust habe, damit sie den Ruf der Demonstranten schädige und diese hätten als aggressive Demonstranten auch so agiert. Sie seien nicht im Hof und im Inneren des Gebäudes gewesen. Er habe das Land nach den Vorfällen nicht verlassen, weil er dann die Revolution verraten hätte, sie hätten die Ziele nicht erreicht. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Abschließend brachte der BF vor, dass im Jemen sein Leben in Gefahr sei.Am 01.05.2011, als das Haus niedergebrannt worden sei, sei der BF nicht anwesend gewesen; er sei am Hauptplatz gewesen. Er habe per SMS von seinem Nachbarn erfahren, dass bewaffnete Leute das Haus angezündet hätten. Der BF sei ohnmächtig geworden und ins Krankenhaus gebracht worden; damals habe er erfahren, dass seine Mutter und sein Bruder gestorben seien. Beim Begräbnis ca. zwei Tage später sei er nicht gewesen, er sei im Spital gewesen. Er wisse nicht, was an diesem Tag beim Haus passiert sei und auch nicht, warum das Haus angezündet worden sei. Er habe nicht mit dem Nachbarn gesprochen, weil er in einer sehr schlechten seelischen Verfassung gewesen sei, nach seinem zweitätigen Spitalsaufenthalt. Er habe nicht geglaubt, dass so etwas passiere und sei die ganze Zeit auf dem Hauptplatz gewesen. Er habe seinen Nachbarn gesucht und nicht gefunden, er habe angerufen, aber das Mobiltelefon sei gesperrt oder abgeschaltet gewesen. Sein Onkel habe kein Mobiltelefon gehabt und sei ja bei den revolutionären Kräften gewesen, welche sich vom nationalen Sicherheitsdienst abgespalten hätten und habe für die revolutionären Kräfte gearbeitet und die Revolution geschützt. Mit Revolution meine er die Bewegungen, welche gegen das Regime gewesen seien. Sein Onkel sei desertiert. Nachdem SALEH weg gewesen sei, sei sein Onkel an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe dann für HADI gearbeitet. Befragt, warum der BF beim Amtsantritt von HADI nicht aus dem Gefängnis entlassen worden sei, gab er an, es gebe bis jetzt noch sehr viele im Gefängnis, nicht alle seien freigekommen. Sein Onkel als HADI-Unterstützer habe natürlich Probleme mit den Huthi bekommen, er kämpfe jetzt gegen sie. Der BF habe vor 6 Monaten von einem Freund erfahren, dass sein Vater von den Huthi getötet worden sei. Seine Brüder würden in Saudi-Arabien und in Dschibuti leben. Er habe sie zuletzt 2011 vor seiner Festnahme gesehen. Nach dem 01.05.2011 habe er versucht, seine Familie zu kontaktieren, habe aber niemanden erreicht. Wegen seiner schlechten Verfassung bei der Erstbefragung habe der BF nicht erwähnt, dass seine Mutter und sein Bruder seinetwegen gestorben seien, weil er gesucht worden sei, und bei der Einvernahme habe er Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt. Zum Vorhalt wieso ihn die Sicherheitskräfte überhaupt gesucht haben sollten, nachdem er keine Funktion in der Bewegung gehabt habe und ein einfaches Mitglied gewesen sei, brache der BF vor, er sei nicht alleine gesucht worden, sondern alle Mitglieder dieser Bewegung. Er sei einer von 25 Leuten der Bewegung gewesen; in seiner Gruppe seien 25 Personen gewesen. Diese 25 Leute hätten für das Essen gesorgt und die Demonstration organisiert, sie hätten die Leute motiviert und Informationen gegeben. Zum Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, nichts organisiert zu haben, brachte der BF vor, sie hätten für Ordnung gesorgt. Zum weitern Vorhalt, dass er zuvor auf die Frage nach einer besonderen Funktion nicht angegeben habe, beim Ordnungsdienst gewesen zu sein, wiederholte der BF, keine besondere Funktion gehabt zu haben. Er habe Befehle von oben erhalten und manchmal für Essen gesorgt, manchmal für Ordnung gesorgt und manchmal die Aufgabe gehabt, mit Leuten zu reden, manchmal hätten sie Verletzte in die Spitäler gebracht. Alle anderen hätten das auch gemacht. Diese Bewegung junger Leute habe die Revolution unterstützt. Auf die Frage, wieso die Behörde gerade an ihm, an seiner Gruppe Interesse gehabt habe, brachte er vor, nicht nur er, sondern alle auf dem Platz hätten die gleichen Probleme wie er. Zum Vorhalt, dass seine Fluchtgründe anlässlich der Erstbefragung völlig von seinem nunmehrigen Vorbringen abweichen würden, brachte er vor, nicht detailliert nach seinen Problemen befragt worden zu sein, sondern nur, warum der das Land verlassen habe. Auf den Vorhalt seiner damaligen Angaben behauptete der BF, nie angegeben zu haben, im Jahr 2012 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, und nie vorgebracht zu haben, von den Huthis festgenommen worden zu sein, er wisse nicht, warum dies alles geschrieben worden sei. Auf Vorhalt behauptete er, dass nichts von seinen damaligen Angaben stimme. Auf die Frage, warum er dann angegeben habe, den Dolmetscher bei der Erstbefragung besser verstanden zu haben, gab der BF an, dass der Dolmetscher ihn verstanden habe und umgekehrt, er wisse jedoch nicht, warum er alles anders geschrieben habe; dieser habe sich sicher auch mit den Daten geirrt. Die Daten habe der BF jetzt verbessert. Zum Vorhalt, dass der Dolmetscher auch angegeben habe, dass sein Bruder 2010 verstorben sei, beharrte der BF darauf, 2011 gesagt zu haben und dass er auch bezüglich seiner Mutter gesagt habe, wann sie verstorben sei, es jedoch nicht aufgeschrieben worden sei. Befragt, ob es nach dem 29.05.2011 weitere Demonstrationen auf dem Hauptplatz gegeben habe, antwortete der BF, dass diese nie aufgehört hätten. Auf Nachfrage brachte er vor, am römisch 40 nur in der Nähe des Gemeindeamtes und noch ziemlich weit davon entfernt gewesen zu sein, weil sie unterwegs daran gehindert worden seien. Zum Vorhalt, dass nach einer Youtoube-Veröffentlichung tatsächlich am 29.05.2011 die Zelte der Demonstranten auf dem Platz der Freiheit in römisch 40 niedergebrannt und die Demonstration mit Gewehrfeuer aufgelöst wurden, wobei 51 Personen getötet und über 1.000 verletzt wurden, sowie dass nach einem Zeitungsartikel am römisch 40 Demonstranten in den Hof des Gouverneurs eingedrungen sind und dann das Feuer eröffnet wurde, antwortete der BF, dass das alte System immer Leute hineingeschleust habe, damit sie den Ruf der Demonstranten schädige und diese hätten als aggressive Demonstranten auch so agiert. Sie seien nicht im Hof und im Inneren des Gebäudes gewesen. Er habe das Land nach den Vorfällen nicht verlassen, weil er dann die Revolution verraten hätte, sie hätten die Ziele nicht erreicht. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Abschließend brachte der BF vor, dass im Jemen sein Leben in Gefahr sei. Zu den mit dem BF in der Verhandlung erörterten Länderberichten zur Situation im Jemen wurde dem BF bzw. dessen Vertreter die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 nahm der BF durch seinen Vertreter zu den übermittelten Länderberichten zum Jemen ( XXXX ) Stellung, worin vorgebracht wird, dass der aus XXXX im Jemen stammende BF als Mitglied der politischen Bewegung XXXX gegen die damalige Regierung des Ex-Präsidenten SALEH ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden des Landes geraten sei und von den Huthi-Rebellen verfolgt und bedroht werde. Wie bereits in der Beschwerde zusammengefasst, seien die wichtigsten Akteure des Landes auf der einen Seite die Huthi und auf der anderen Seite Unterstützer von Präsident HADI. Die Huthi-Rebellen würden vom Altpräsidenten SALEH unterstützt und in Schutz genommen. 2016 hätten die bewaffnete Gruppe der Huthi und mit ihr verbündete Einheiten Wohngebiete in XXXX beschossen, wobei es Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung gegeben habe. Die Huthi und ihre Verbündeten hätten in den von ihnen kontrollierten Gebieten die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs - und Versammlungsfreiheit drastisch eingeschränkt. Sie hätten NGOs und friedliche Demonstranten zu Schließung gezwungen und politische Gegner, darunter Journalisten und Menschenrechtsverteidiger inhaftiert. Viele Häftlinge seien ohne dass ihnen der Grund für ihre Haft genannt worden sei oder sie Gelegenheit bekommen hätten, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich prüfen zu lassen, festgehalten worden. Jeglicher Kontakt zu einem Rechtsbeistand oder Gericht sei ihnen verwehrt geblieben. Die von den Huthi kontrollierten Behörden hätten sich geweigert, die Inhaftierungen zu bestätigen, Auskunft über die Häftlinge zu erteilen oder ihnen Kontakt zu ihren Rechtsbeiständen und Familien zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt habe 2016 dazu geführt, dass vor allem in den Bezirken XXXX etc. unzählige Menschen ihre Heimat hätten verlassen müssen. Seit Ende März würden Saudi-Arabien und andere Golfstaaten die Huthi bekämpfen, bislang ohne die Lage zu verbessern.1.
- Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 nahm der BF durch seinen Vertreter zu den übermittelten Länderberichten zum Jemen ( römisch 40 ) Stellung, worin vorgebracht wird, dass der aus römisch 40 im Jemen stammende BF als Mitglied der politischen Bewegung römisch 40 gegen die damalige Regierung des Ex-Präsidenten SALEH ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden des Landes geraten sei und von den Huthi-Rebellen verfolgt und bedroht werde. Wie bereits in der Beschwerde zusammengefasst, seien die wichtigsten Akteure des Landes auf der einen Seite die Huthi und auf der anderen Seite Unterstützer von Präsident HADI. Die Huthi-Rebellen würden vom Altpräsidenten SALEH unterstützt und in Schutz genommen. 2016 hätten die bewaffnete Gruppe der Huthi und mit ihr verbündete Einheiten Wohngebiete in römisch 40 beschossen, wobei es Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung gegeben habe. Die Huthi und ihre Verbündeten hätten in den von ihnen kontrollierten Gebieten die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs - und Versammlungsfreiheit drastisch eingeschränkt. Sie hätten NGOs und friedliche Demonstranten zu Schließung gezwungen und politische Gegner, darunter Journalisten und Menschenrechtsverteidiger inhaftiert. Viele Häftlinge seien ohne dass ihnen der Grund für ihre Haft genannt worden sei oder sie Gelegenheit bekommen hätten, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich prüfen zu lassen, festgehalten worden. Jeglicher Kontakt zu einem Rechtsbeistand oder Gericht sei ihnen verwehrt geblieben. Die von den Huthi kontrollierten Behörden hätten sich geweigert, die Inhaftierungen zu bestätigen, Auskunft über die Häftlinge zu erteilen oder ihnen Kontakt zu ihren Rechtsbeiständen und Familien zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt habe 2016 dazu geführt, dass vor allem in den Bezirken römisch 40 etc. unzählige Menschen ihre Heimat hätten verlassen müssen. Seit Ende März würden Saudi-Arabien und andere Golfstaaten die Huthi bekämpfen, bislang ohne die Lage zu verbessern. 1.
- Mit Schriftsatz vom 22.08.2018 wurden dem Vertreter des BF und dem Bundesamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG Länderberichte zur Situation im Jemen (Stand August 2018) zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahem binnen zwei Wochen eingeräumt.1.
- Mit Schriftsatz vom 22.08.2018 wurden dem Vertreter des BF und dem Bundesamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Länderberichte zur Situation im Jemen (Stand August 2018) zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahem binnen zwei Wochen eingeräumt. 1.
- In der hiezu eingelangten Stellungnahme vom 05.09.2018 führte der Vertreter des BF aus, dass die Feststellungen der Lage im Jemen im Großen und Ganzen entsprechen würden, abgesehen davon, dass sich die Sicherheitslage in ganz Jemen in der letzten Zeit deutlich verschlechtert habe. Seit 2015 würden die Huthi-Rebellen und die Regierung einander bekämpfen. Die Zivilbevölkerung ächze unter einem Krieg, mit dem die große Mehrheit der Jemeniten nichts zu tun habe. Die Menschen würden schon lange hungern, weil die saudisch geführte Koalition mit einer Blockade des Landes Druck auf ihre Gegner ausüben wolle und so die Lieferung von Hilfsgütern behindere. Hinzu komme noch die Cholera-Epidemie. Zur aktuellen Sicherheitslage im Jemen wurde auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2018 verwiesen. Die Situation im Jemen habe sich weiter verschlechtert; der Jemen befinde sich im Bürgerkrieg und es bestehe seit mehreren Jahren kein Zentralstaat mehr. Dies habe im ohnehin armen Land zu einer humanitären Katastrophe geführt. Ferner wurde ua. auf einen Zeitungsartikel verwiesen, welche über die im Jemen ungebremst eskalierte Gewalt berichte. Aus diesen Feststellungen ergebe sich, dass politisch motivierte, exzessive Gewalt und Folter gegen Andersdenkende vor allem durch die Huti-Rebellen, den sogenannten IS und Al-Qaida auf der Tagesordnung stünden und es keine Möglichkeit gebe, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der BF würde im Fall seinr Rückkehr auf Grund seiner damaligen Aktivität bei den friedlichen Demonstrationen gegen die frühere Regierung unausweichlich in eine ausweglose Situation geraten und rechne daher mit einer landesweiten Verfolgung. Es stehe ihm damit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Angesichts dieser Berichte müsse dem BF internationaler Schutz gewährt werden. Er habe am Verfahren mitgewirkt und immer die Wahrheit gesagt. Seine Fluchtgründe seien daher schlüssig und widerspruchsfrei. Eine Rückkehr sei ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, weshalb eine solche von seiner Seite aus kategorisch ausgeschlossen werde. Weiters wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen und eine (undatierte) ACCORD-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Jemen verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum individuellen Vorbringen des BF: Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Der BF war im Herkunftsstaat in XXXX wohnhaft. Seine Identität steht nicht fest.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Der BF war im Herkunftsstaat in römisch 40 wohnhaft. Seine Identität steht nicht fest. Das individuelle Vorbringen des BF, im Herkunftsland wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die damalige Regierung SALEH verfolgt zu werden, hat sich als unglaubwürdig erwiesen. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
- Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
- September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Jemen ist Teil der arabischen und islamischen Welt. Staatsreligion ist der Islam (LIPortal 9.2017). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialisierung und anschließende sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits muslimische Imam-Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. Insbesondere seit dem Sezessionskrieg 1994 hat sich Jemen auf den Weg einer allerdings schwierigen und nicht unangefochtenen Demokratisierung begeben. Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen dem ehemaligen Nord- und Südjemen bestehen fort. Diese belasten das politische und gesellschaftliche Klima des Landes (AA 4.2016). 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Sa'ada der Houthi-Aufstand. Der Expräsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit bis 2012 den Aufstand. Nach seinem Rücktritt schloss er sich allerdings der Rebellion an, als diese sich ausbreitete. Im Herbst 2014 nahmen die Houthi die Hauptstadt Sana'a ein (Der Standard 23.8.2016). 2015 besetzten die Houthi-Rebellen den Präsidentenpalast und einige Ministerien in Sana'a, lösten Anfang Februar per Dekret das Parlament auf und setzten einen "Obersten Revolutionsrat" als Exekutivorgan ein (AA 4.2016). Präsident Hadi gab am 22.1.2015 eine Rücktrittserklärung ab, nahm diese jedoch Anfang Februar zurück. Nach einem Zwischenaufenthalt in Aden begab er sich nach Saudi-Arabien ins Exil, hält sich jedoch zwischendurch auch in Aden auf (LIPortal 9.2017). Der Krieg im Jemen eskalierte im März 2015, als eine Koalition unter saudi-arabischer Führung im Namen der international anerkannten Regierung unter Präsident Hadi gegen die Houthi-Rebellen intervenierte. Dies hat im ohnehin armen Land zu einer humanitären Katastrophe geführt (ICG 8.2017). Der Jemen befindet sich derzeit in einer politischen Schwebe. Die Houthi behaupten, das Parlament sei aufgelöst und durch einen Übergangs-Revolutionsrat unter dem Vorsitz von Mohammed Ali al-Houthi ersetzt worden. Die UNO, die USA und der Golf-Kooperationsrat weigern sich jedoch, die Houthi-Herrschaft anzuerkennen (BBC 6.7.2017). Zudem haben Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) das Chaos ausgenutzt, indem sie Gebiete im Süden eingenommen und ihre Angriffe intensiviert haben (BBC 28.3.2017). Nach einer Zeit des rasanten Vormarschs hat die Allianz aus Houthi und Saleh-Unterstützern im Juli und August 2015 Territorium im Süden eingebüßt. Seitdem bekämpfen sie die Gegenseite, was in einer Pattsituation endete. Die Allianz hat die Kontrolle über das Gebiet des nördlichen Zaidi-Hochlandes [mehrheitlich von den Zaiditen, einem Zweig der Shi'a bewohnt], das die Hauptstadt Sana'a und die Mehrheit der Bevölkerung des Landes umfasst. Dies hat zu einem angespannten Status Quo geführt, von dem mehrere Konfliktparteien profitieren, der jedoch großes Leid unter den JemenitInnen und zusätzliche Instabilität in der gesamten Region hervorgerufen hat (ICG 11.10.2017). Führende Politiker und Militärs haben Mitte Mai 2017 in Aden die Bildung einer neuen "Übergangsregierung" für Südjemen verkündet. Damit gibt es im Jemen jetzt drei Regierungen, eine in Sana'a und zwei in Aden. Und ausgerechnet der international anerkannte Präsident Hadi operiert meist aus dem Exil in Riad. Zubaidi, der Anführer der "Bewegung des Südens", machte seine Deklaration zur neuen Regierung im Fernsehen vor einer Flagge der einstigen Demokratischen Volksrepublik Südjemen, vorerst ohne die Unabhängigkeit auszurufen. Nun droht eine Eskalation des Konfliktes zwischen Anhängern Hadis und südjemenitischen Fraktionen, die mit der Sezession liebäugeln. Über den Gräben im Süden ist auch eine Diskrepanz zwischen der Politik Saudi-Arabiens und derjenigen der Vereinigten Arabischen Emirate deutlich geworden. Die beiden Golfstaaten führen eine multinationale Militärkoalition an, welche die Anti-Houthi-Allianz unterstützt. Während Saudi-Arabien vor allem aus der Luft bombardiert und seine Aktivitäten auf die saudisch-jemenitische Grenze fokussiert, haben sich die Emirate der Hafenstädte im Süden angenommen. Zur Unterstützung der Anti-Houthi-Allianz in Aden schickten sie Bodentruppen. Südjemenitische Anführer wie Al Zubaidi haben enge Beziehungen zu den Emiraten entwickelt, während der heute in Riad lebende Hadi von Saudi-Arabien unterstützt wird (NZZ 13.5.2017). Anlässlich der Gedenkfeiern zum
- Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vgl. MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.
- Bewegung des Südens - Al Hirak].Anlässlich der Gedenkfeiern zum
- Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vergleiche MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.
- Bewegung des Südens - Al Hirak]. Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
- Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Houthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Houthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Houthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vgl. The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Houthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
- August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Houthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017).Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
- Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Houthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Houthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Houthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vergleiche The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Houthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
- August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Houthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017). Die Spannungen zwischen den Anhängern der Partei Houthi und Salehs General People's Congress (GPC) blieben nach dem Zusammenstoß vom
- August in der Hauptstadt Sana'a hoch, obwohl die Führer auf beiden Seiten öffentlich versichert hatten, dass die Allianz fortgeführt wird (ICG 8.2017). Sana'a ist nun zwischen den beiden Lagern aufgeteilt, wobei die Houthi etwa 70% der Hauptstadt und einen Großteil des Nordens halten (AM 3.9.2017). Unter der Oberfläche jedoch schwelen Differenzen. Der GPC versteht sich als Partei des politischen Zentrums, als Dachorganisation, die eine Reihe von politischen Positionen und konfessionellen Gruppen umfasst und landesweit Anklang findet. Sie sieht die Houthi in der gleichen Weise wie die [sunnitische] "Islah-Partei" als intolerante religiös begründete politische Organisationen mit Verbindungen zu ausländischen Akteuren - im Fall der Houthi zum Iran, im Fall der Islah zu Katar und der Muslimbruderschaft. Wie viele JemenitInnen vermutet der GPC, dass die Houthis die einstige Herrschaft der Zaidi-Imame, die vor der republikanischen Revolution von 1962 für ein Jahrtausend im Norden Jemens regiert hatten, zurückbringen wollen. Die Houthi betrachten umgekehrt Saleh und seine engsten Anhänger als gefährliche und unzuverlässige Verbündete. Aus ihrer Perspektive ist Salehs GPC für eine korrupte Vergangenheit verantwortlich, in der die Regierung das Land nicht entwickelt, politisch ausgegrenzt und die Verbreitung der Salafi/Wahhabi-Doktrin, des ideologischen Gegners der Houthi, erleichtert und ihr Land zerstört hat. Die Houthis sind zutiefst misstrauisch gegenüber Salehs früherer Unterstützung und Zusammenarbeit mit den USA und seinen Aktivitäten zur Terrorismusbekämpfung. Einige Houthi wollen Saleh und andere GPC-Führer für vergangene Verbrechen zur Rechenschaft ziehen, einschließlich der Ermordung von Hussein al-Houthi. So wie der GPC das Engagement der Houthi für die Demokratie bezweifelt, zweifeln die Houthi am Engagement des GPC für eine echte Teilung der Macht (ICG 11.10.2017). Ali Abdullah Saleh wurde am 4.12.2017 in der jemenitischen Hauptstadt Sana'a von Houthi-Rebellen getötet. Mit den Houthi, die er einst bekämpfte, war Saleh 2014 eine Allianz eingegangen (Standard 4.12.2017a). Erst am 2.12.2017 hatte Saleh im Fernsehen nach mehr als zweieinhalb Jahren Krieg seine Militärallianz mit den Houthi-Rebellen aufgekündigt und "den Brüdern der benachbarten Staaten" angeboten, eine neue Seite im Verhältnis miteinander aufzuschlagen, wenn die Luftangriffe und die Blockade beendet würden. Houthi-Anführer Abdul-Malik al-Houthi bezeichnete Saleh daraufhin als Hochverräter und Putschisten (Zeit 4.12.2017). Nach anfänglichen Erfolgen in der darauffolgenden bewaffneten Konfrontation zwischen Saleh- und Houthi-Anhängern schien zuerst Saleh zu überwiegen. Am 3.12.2017 wendete sich jedoch das Blatt. Die Houthis begannen ihre Positionen in Sana'a zurückzuerobern, obwohl Saudi-Arabien seine Angriffe aus der Luft intensivierte (Standard 4.12.2017a). Die Gewalt zwischen den Streitkräften der Houthis und Salehs hat nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes in den letzten fünf Tagen bisher zum Tod von mindestens 125 Zivilisten geführt (Guardian 4.12.2017). Der in Saudi-Arabien im Exil lebende international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi gab unterdessen seinen Truppen den Befehl, die Hauptstadt zu stürmen und aus der Hand der Houthis zu befreien (Zeit 4.12.2017). Hadi bot allen, die ihre Unterstützung der Houthis aufgeben und sich zurückziehen, eine Amnestie an (Standard 4.12.2017b). Ali Abdullah Saleh wurde am 4.12.2017 in der jemenitischen Hauptstadt Sanaa von Houthi-Rebellen getötet. Mit den Houthi, die er einst bekämpfte, war Saleh 2014 eine Allianz eingegangen. Erst am 2.12.2017 hatte Saleh im Fernsehen nach mehr als zweieinhalb Jahren Krieg seine Militärallianz mit den Houthi-Rebellen aufgekündigt und "den Brüdern der benachbarten Staaten" angeboten, eine neue Seite im Verhältnis miteinander aufzuschlagen, wenn die Luftangriffe und die Blockade beendet würden. Houthi-Anführer Abdul-Malik al-Houthi bezeichnete Saleh daraufhin als Hochverräter und Putschisten. Nach anfänglichen Erfolgen in der darauffolgenden bewaffneten Konfrontation zwischen Saleh- und Houthi-Anhängern schien zuerst Saleh zu überwiegen. Am 3.12.2017 wendete sich jedoch das Blatt. Die Houthi begannen ihre Positionen in Sanaa zurückzuerobern, obwohl Saudi-Arabien seine Angriffe aus der Luft intensivierte. Der in Saudi-Arabien im Exil lebende international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi gab unterdessen seinen Truppen den Befehl, die Hauptstadt zu stürmen und aus der Hand der Houthi zu befreien. Hadi bot allen, die ihre Unterstützung der Houthi aufgeben und sich zurückziehen, eine Amnestie an. Eine allgemeine Wehrpflicht besteht im Jemen nicht. Das World Factbook der US-amerikanischen Central Intelligence Agency (CIA) vermerkt mit dem Stand vom September 2017, dass 18 das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst im Jemen sei. Es gebe keine Wehrpflicht und derjenige, der sich freiwillig melde, verpflichte sich für zwei Jahre. Zu Zwangsrekrutierungen seitens der Houthi-Milizen finden sich insbesondere in der ACCORD Anfragebeantwortung unter Zugrundelegung von Quellen, die überwiegend unter saudi-arabischen Einfluss stehen, Hinweise auf Rekrutierungsbeauftragte und partielle, in bestimmten Gebiete bzw. Regionen durchgeführte Zwangsrekrutierungen, die insbesondere Minderjährige betreffen würden (ACCORD-Anfragebeantwortung Oktober 2017). Berichte, wonach derartige Praktiken auch in Sanaa beobachtet wurden, liegen nicht vor. Laut Meldung von Al-Arabya vom September 2017 habe der Anführer der Houthi, Abelmalik Al-Houthi, auf Al-Masira, einem TV-Sender der Houthi erklärt, dass man die Wehrpflicht im Jemen wieder einführen werde, ohne jedoch zu spezifizieren, wer von dieser Wehrpflicht betroffen wäre. Laut Meldung von Yemen Press vom April 2017 hätte Präsident Saleh sich trotz Druck der Houthi geweigert, ein Gesetz ins Parlament einzubringen, das den Wehrdienst für Schüler, die die Sekundarschule abgeschlossen hätten, einführe, was den Houthi ermöglichen würde, tausende junge Männer an die Front zu schicken. Die ehemaligen Streitkräfte des Jemens in den von den Houthi kontrollierten Gebieten wurden insbesondere bei den Führungsstrukturen in allen wichtigen Sektoren (Bodentruppen, Marine, Luftwaffe und Luftabwehr) umstrukturiert und mit eigenen Kämpfern besetzt, wobei ein erheblicher Teil der ehemaligen Armeeoffiziere in den Süden abgewandert seien und in der jemenitischen Armee unter Präsiden Hadi dienen. Die Houthi würden die meisten nördlichen Provinzen kontrollieren und hätten dort ihre Kämpfer stationiert. Darüber hinaus seien Gruppen ihrer Kämpfer in kleinen Gebieten der Provinzen Schabwa und Abyan im Süden präsent. Nach dem Tod Salehs kam es zu erfolgreichen Bodenoffensiven gegen die Houthi Stellungen. So konnten die Houthi aus den Bayhan-Distrikt, wo die Frontlinie trotz intensiver Kämpfe über Jahre festgefahren war, verdrängt werden, und mussten sie auch Bodenverluste in Hodeidah hinnehmen. Al Jazeera betitelte angesichts dieser Entwicklungen in einem Kommentar vom 21.12.2017 die (militärische und politische) Situation der Houthi bereits als deren "Endgame" (Al Jazeera, Dezember 2017). Die Washington Post ging in einer Analyse vom 11.01.2018 gleichfalls von künftigen weiteren Bodenverlusten der Houthi aus. So hätten die Houthi aufgrund der Einrichtung von Internierungsstätten, in denen Gegner angehalten, gefoltert und getötet werden, die Unterstützung der meisten gewöhnlichen Yemeniten verloren. Eine Schlacht um Sanaa oder Hodeidah würde wahrscheinlich dennoch blutig und destruktiv verlaufen und die ohnehin sehr schlimme humanitäre Situation in eine weitere, noch katastrophalere Phase katapultieren, wobei selbst einem Sieg der von Saudi Arabien angeführten Koalition nach zerstörerischen Schlachten über Jahre hinweg Aufstände und Gegenaufstände im nördlichen Hochland folgen würden (Washington Post, Jänner 2018). Nach dem Tod Salehs kam es laut Angaben eines geflüchteten Ministers seiner Regierung in den Wochen danach zu Repressalien gegen tausende von Mitgliedern der Kongresspartei des ehemaligen Präsidenten. So wären laut Bericht von The National, einer Tageszeitung aus Abu Dabi, vom 24.12.2017 3.000 dem Präsidenten Saleh loyal ergebene Personen von den Houthi verhaftet worden und seien in den letzten Wochen 2.000 weitere verschwunden (The National, Dezember 2017). Laut eines Berichtes von The National vom 08.01.2018 habe der Präsident des Obersten Politischen Rates, welcher Sanaa und die übrigen von den Houthi besetzten Gebiete kontrollieren würde, angeordnet, dass Rekrutierungen an Schulen und Universitäten vorzunehmen seien. Einwohner hätten darüber berichtet, dass Houthi Milizen Schulen gestürmt hätten, um Schüler zu rekrutieren, wobei manche mit Gewalt mitgenommen und auch deren Familien nicht verständigt worden wären (The National, Jänner 2018). Laut eines Zeugen würden die Houthi an Schüler religiöse Schriften verteilen und sie ermutigen, sich zu einer militärischen Ausbildung zu verpflichten. Wenn die Schüler sich nicht freiwillig verpflichten würden, würden die ältesten ausgesucht und mit Gewalt mitgenommen werden. Nach einer kurzen militärischen Ausbildung würden sie dann an die Front geschickt werden. Dies geschehe ohne die Angehörigen der Schüler davon zu verständigen. Einem Bericht des saudischen Alarabya.net von Mitte Jänner 2018 zufolge haben die Houthi laut namentlich nicht genannter Quellen aus Sanaa aufgrund ihrer schweren Verluste im Krieg inzwischen begonnen, auch Frauen zu rekrutieren und diesbezüglich eigene Frauen-Bataillons unter den Namen "al-Zainabiyat'" aufgestellt. Laut Quellen würde bei den Rekrutierungen durch die Milizen auf finanzielle Anreize aber auch auf Zwang zurückgegriffen werden. Insbesondere wären auch Studentinnenheime Ziel der Rekrutierungskampagnen durch weibliche Houthi-Milizen (Englisch Arabya net, Jänner 2018). Den Houthi Rebellen ist es im März 2015 gelungen, weite Teile der Stadt Taiz einzunehmen, in den folgenden kriegerisch Auseinandersetzungen mit Hadi-loyalen Truppen konnten diese von April bis August jedoch einen Großteil der Stadt zurückerobern, wobei die Kämpfe mit unterschiedlichen Verlauf, zeitweiligen Waffenstillständen und Unterbrechungen im Wesentlich bis dato andauern. Zuletzt wurde einem Bericht von Middleeasteye.net zufolge am 25.01.2018 seitens der Hadi-loyalen Streitkräfte eine Offensive gestartet, um mit Unterstützung der saudi-arabischen Allianz in zwei Stoßrichtungen von Osten und Westen aus den Belagerungsring der Houthi um die Stadt Taiz zu durchstoßen (Wikipedia, Zugriff am 09.02.2018). Der Großteil der Stadt Taiz, der unter der Kontrolle der Hadi-loyalen Streitkräfte steht, ist seit drei Jahren von einem Belagerungsring der Houthi eingeschlossen. Ende April 2018 konnten die Hadi-loyalen Streitkräfte die Herrschaft über die Verwaltungsgebäude der Stadt wiedererlangen (Middleeastmonitor 01.05.2018). 31 jemenitische NGOs haben gemeinsam am 19.08.2018 die Vereinten Nationen aufgefordert, die Houthi zur Lockerung des Belagerungsringes um Taiz zur Ermöglichung humanitäre Hilfslieferungen zu drängen (Al-Sahwah.net 180821). In Aden dürfte laut Standard das Regierungsgebäude der jemenitischen Hadi-Regierung Ende Jänner 2018 von südlichen Separatisten eingenommen. Die Emirate und Saudi-Arabien stehen diesbezüglich auf unterschiedlichen Seiten (Standard Februar 2018) Zuletzt haben die Koalitionskräfte am 12.06.2018 eine Offensive gegen die von den Houthi gehaltene Hafenstadt Hodeidah eingeleitet, wobei sich diese zur bisher größten Schlacht im Bürgerkrieg ausgeweitet hat. Die Houthi haben in Rahmen von Waffenstillstandsverhandlungen angeboten, den Hafen der Stadt einer UN- Verwaltung zu übertragen, wobei die Frontlinien zur Zeit ruhen (Reuters 01.07.2018) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2016): Jemen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Jemen: Zwangsrekrutierungen durch die Houthi-Milizen, Auswahl der Rekruten: Kritierien (Alter, Stamm, Religion, Ausbildung) und Regeln (z.B. Freistellung); Folgen bei Weigerung [a-10337-1], 10.10.2017, https://www.ecoi.net/local_link/347713/491833_de.html; -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung a-10337-2
(10338)vom 10.10.2017 zum Jemen: Sind in von Houthis kontrollierten Gebieten die Houthi-Milizen die offiziellen (nordjemenitischen) Streitkräfte oder besteht daneben eine Art offizielle (nord-jemenitische) Armee? Gibt es eine generelle Mobilisierung und eine Art allgemeine Wehrpflicht, Ahndung von Verstößen dagegen, http://www.ecoi.net/local_link/347718/491796_de.html -Strichaufzählung Aljazeera, Nadwa Al-Dawsari: The Houthis' endgame in Yemen, 21.12.2017, http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/houthis-endgame-yemen-171221082107181.html -Strichaufzählung Al-Sahwah.net, Thirty-one CSO demand breakthrough in Houthi siege on Taiz city, 21.08.2018, http://www.alsahwa-yemen.net/en/p-21976, -Strichaufzählung AM - Al Monitor (3.9.2017): Are Yemeni rebels imploding?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/09/saudi-arabia-yemen-war-rebel-alliance-imploding-washington.html, -Strichaufzählung BBC News (28.3.2017): Yemen crisis: Who is fighting whom?, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-29319423, -Strichaufzählung BCC News (6.7.2017): Yemen country profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852, -Strichaufzählung Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec, -Strichaufzählung Der Standard. Harrer, Gudrun (29.8.2017): Die Zweckehe der jemenitischen Rebellen ist in der Krise, https://derstandard.at/2000063266198/Die-Zweckehe-der-Rebellen-im-Jemen-ist-in-der-Krise, -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2017a): Jemens Expräsident Saleh tot: Seitenwechsel wurden zum Verhängnis, https://derstandard.at/2000069031715/Jemen-Ein-Seitenwechsel-zu-viel-wurde-Expraesident-Saleh-zum-Verhaengnis, -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2017b): Rettungsdienste: In Jemens Hauptstadt Sanaa werden die Leichensäcke knapp, https://derstandard.at/2000069006092/Streit-verschaerft-Jemens-Houthis-sprengen-Haus-von-Expraesident-in-die, -Strichaufzählung Der Standard, Kampf um Aden: Ein neuer Krieg im Jemen-Krieg, 01.02.2018, https://derstandard.at/2000073395154/Kampf-um-Aden-Ein-neuer-Krieg-im-Krieg-im-Jemen -Strichaufzählung Die Zeit (4.12.2017): Das Ende eines Machtjongleurs, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/ali-abdullah-salih-jemen-ex-praesident-tod, -Strichaufzählung English.Alarabya.net: Yemens Houthi militia begins recruiting female fighters, 15.01.2018, http://english.alarabiya.net/en/News/gulf/2018/01/15/Yemen-s-Houthi-militia-begins-recruiting-female-fighters.html -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (11.10.2017): Discord in Yemen's North Could Be a Chance for Peace [Crisis Group Middle East Briefing N°54], https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b054-discord-in-yemens-north-could-be-a-chance-for-peace_0.pdf, -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jemen, Gesamtaktualisierung 16.10.2017, Update 05.12.2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5818_1508320581_jeme-lib-2017-10-16-ke.doc; -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2017): Jemen - Staat und Verfassung, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/#c1943, -Strichaufzählung MEM - Middle East Monitor (15.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://www.middleeastmonitor.com/20171015-southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body/, -Strichaufzählung Middleeasteye.net: Yemeni Forces move to break Houthi Siege of Taiz, 26.01.2018, http://www.middleeasteye.net/news/military-campaign-break-siege-taiz-1155565272 -Strichaufzählung Middleeastmonitor - Yemen forces take over official sites in Taiz, 01.05.2018, https://www.middleeastmonitor.com/20180501-yemen-forces-take-over-official-sites-in-taiz/01.05.2018, -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (13.5.2017): Drei Regierungen für Jemen, https://www.nzz.ch/international/separatisten-im-sueden-drei-regierungen-fuer-jemen-ld.1292924, - Reuters (14.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401HYPERLINK "https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401&"&, -Strichaufzählung Reuters: UAE says pauses Hodeidah offensive for U.N. Yemen peace efforts, 01.07.2018, https://www.reuters.com/article/us-yemen-security/uae-says-pauses-hodeidah-offensive-for-u-n-yemen-peace-efforts-idUSKBN1JR1CL -Strichaufzählung The Guardian (4.12.2017): Yemen Houthi rebels kill former president Ali Abdullah Saleh, https://www.theguardian.com/world/2017/dec/04/former-yemen-president-saleh-killed-in-fresh-fighting, -Strichaufzählung The National, Ali Mahmood: Houthis eliminating thousands of Saleh supporters, defector from rebel government says, 24.12.2017, https://www.thenational.ae/world/mena/houthis-eliminating-thousands-of-saleh-supporters-defector-from-rebel-government-says-1.690026 -Strichaufzählung The National: Yemen's Houthis storm schools to recruit children as fighters, say residents, 08.01.2018, https://www.thenational.ae/world/mena/yemen-s-houthis-storm-schools-to-recruit-children-as-fighters-say-residents-1.693842 -Strichaufzählung The National (20.8.2017): Yemen war: Cracks emerge in Houthis-Saleh alliance, https://www.thenational.ae/world/yemen-war-cracks-emerge-in-houthis-saleh-alliance-1.621406, -Strichaufzählung Washington Post, Peter Salisbury, In Yemen, 2018 looks like it will be another grim year. 11.01.2018, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2018/01/11/heres-what-2018-may-have-in-store-for-yemen/?utm_term=.bc4069e50b35 -Strichaufzählung Wikipedia, The Battle of Taiz, (2015-present), https://en.wikipedia.org/wiki/Battle_of_Taiz_(2015%E2%80%93present) Sicherheitslage Die volatile Sicherheitslage und militärische Operationen wirken sich weiterhin auf die Zivilbevölkerung im Jemen aus. Nach Angaben des Global Protection Cluster hat die Anzahl der gemeldeten Luftangriffe im ersten Halbjahr 2017 den Gesamtwert für 2016 überstiegen, mit einer fast Verdreifachung des Monatsdurchschnitts. Die Zahl der vermeldeten bewaffneten Zusammenstöße liegt um 56 Prozent pro Monat höher als 2016. Ta'izz, Sa'ada, Hajjah, Sana'a, Al Jawf und Ma'rib bleiben die von Militäroperationen, Zusammenstößen und Luftangriffen am stärksten betroffen Gebiete (UN-OCHA 14.8.2017). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) bedauerte zu tiefst den Trend, dass öffentliche Plätze, wie Märkte sowie private Häuser zu Zielen der Konfliktparteien werden. Denn dies steht im Widerspruch zu den grundlegenden Grundsätzen des Kriegsrechts. Das ICRC zeigte sich insbesondere durch das jüngste Muster von Luftangriffen alarmiert, bei denen es wie zuletzt in Ta'izz zu zivilen Opfern gekommen ist (ICRC 8.8.2017). Die Schwächen der Rechtsstaatlichkeit bestehen landesweit, vor allem aber in den Städten und Orten sowie dem Süden des Landes, wo das Fehlen einer wirksamen Kontrolle durch eine zentrale Behörde ein Machtvakuum schafft, in dem mehrere bewaffnete Gruppierungen und Stammesgruppen um die Kontrolle konkurrieren (GPC 9.2017). Die von Saudi Arabien geführte Koalition ist wiederholt für Angriffe auf Zivilisten kritisiert worden. Mehr als 8.000 Menschen wurden seit 2015 getötet, darunter mindestens 1.500 Kinder, begleitet von Millionen Vertriebenen. Das verarmte Land wird durch den Konflikt an den Rand einer Hungersnot gedrängt. Ein Cholera-Ausbruch hat seit April 2017 mehr als 1.800 Menschen das Leben gekostet, und laut Vereinten Nationen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz bestehen weitere 400.000 Verdachtsfälle im ganzen Land. Die Vereinten Nationen warnten im Juli 2017 davor, dass 80% der Kinder im Jemen dringend Hilfe brauchten, was die Organisation als "größte humanitäre Krise der Welt" bezeichnete (MEE 17.9.2017). Im August 2017 kam es zur einer markanten Eskalation der Spannungen zwischen Anhängern der Houthis und jenen des ehemaligen Präsidenten Saleh in Sana'a [die bislang als Verbündete galten]. Überdies nahmen die Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition zu. Die Kämpfe gingen in der Provinz Ta'izz und entlang der saudischen Grenze weiter. In Ta'izz beispielsweise kämpften Huthi und Saleh-Rebellen gemeinsam gegen die Streitkräfte der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren jemenitische Verbündete um die Kontrolle über den Militärstützpunkt Khaled bin Waleed und die umliegenden Gebiete (ICG 8.2017). Die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Militäroperation im Jemen ist ins Stocken geraten, ohne dass seit Herbst 2015 strategische Erfolge erzielt worden wären, nachdem die saudischen Koalitionstruppen Aden und Teile der Provinz Ta'izz besetzt hatten. Den VAE wird mehr Interesse an der Bekämpfung der zur Muslimbruderschaft zugerechneten Al-Islah Partei (ein saudischer Verbündeter im Jemen) als der Saleh-Houthi-Allianz zugeschrieben. Angesichts der zunehmenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Ländern über den Jemen sehen die Aussichten der Koalition auf einen militärischen Erfolg schwach aus (AM 9.10.2017). Andere bewaffnete Akteure haben weiterhin die Unsicherheit im Jemen ausgenutzt. Im vergangenen Jahr [2016] haben extremistische Gruppen ihre Präsenz aufrechterhalten und angepasst. Zum Beispiel, nachdem die Al Qaida im April 2016 aus Al Mukalla in der südlichen Provinz Hadramaut vertrieben wurde, ist sie nun in Ta'izz-Stadt aktiv (OHCHR 5.9.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" mit Sitz in Genf liefert für 2016 einen Überblick über die Opferzahlen nach Provinzen (siehe Tabelle unten). Die Todesursachen reichen von Beschuss durch Scharfschützen, Bombenangriffen auf Wohngebiete, Landminen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) über Terroranschläge und politische Morde bis zu Tod unter Folter und außergerichtliche Exekutionen. Hinzu kamen Luftangriffe durch die von den Saudis angeführte Koalition sowie US-amerikanische Drohnen-Angriffe. Laut SAM waren von den 2950 Getöteten 77% Männer, 6% Frauen und 17% Kinder. Die meisten Opfer, nämlich die Hälfte, gingen auf das Konto der Huthi-Saleh-Milizen, 27% waren Opfer von Luftangriffen der Arabischen Koalitionsstreitkräfte, 12% von terroristischen Gruppen und 5% von US-amerikanischen Drohnen-Angriffen. Die Rest ging auf das Konto der Regierungstruppen oder war Opfer von sozialen Konflikten bzw. ist die Quelle der Gewalt unbekannt (SAM 15.2.2017). Gouvernement Zahl der Tötungen 2016 Prozent Ta'izz 921 31% Aden 310 11% Shabwa 198 7% Hadramut 192 7% Sana'a (Stadt) 175 6% Sana'a 165 6% Hajjah 151 5% Ma'rib 130 4% Lahaj 118 4% Al-Jouf 115 4% Hudaydah 109 4% Al-Baidha 104 4% Ibb 65 2% 'Addalie 58 2% Dhamar 55 2% Abyan 31 1% Sa'ada 28 1% -Amran 24 1% Raima 1 >1% GESAMT 2.950 (SAM 15.2.2017) Quellen: -Strichaufzählung AM - Al Monitor (9.10.2017): Saudis could seek Russian bailout in Yemen, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/saudi-arabia-bail-out-yemen-conflict-mediation.html, -Strichaufzählung GPC - Global Protection Cluster (9.2017): Protection Cluster Strategy - Yemen, http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/protection-cluster-yemen2c-national-strategy-final2c-september-2017.pdf, -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (9.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/september-2017#yemen, -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (8.8.2017): Yemen: Airstrikes against civilians are an alarming trend, https://www.icrc.org/en/document/yemen-airstrikes-against-civilians-are-alarming-trend, -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (17.9.2017): Dozen Yemeni civilians killed in Saudi-led coalition raid, hHYPERLINK "http://www.middleeasteye.net/news/dozen-yemeni-civilians-killed-saudi-led-coalition-raid-1833881575"ttp://www.middleeasteye.net/news/dozen-yemeni-civilians-killed-saudi-led-coalition-raid-1833881575, - OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (5.9.2017): Yemen: An "entirely man-made catastrophe" - UN human rights report urges international investigation, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22025HYPERLINK "http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22025&LangID=E"&HYPERLINK "http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22025&LangID=E"LangID=E, -Strichaufzählung SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, -Strichaufzählung UN-OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2017): Yemen Humanitarian Bulletin Issue 26 | 14 August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1503325164_1408.pdf Huthi (Harakat Ansar Allah) Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (Bewegung der Helfer Gottes) - sind eine vom Iran unterstützte, schi'itisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schi'itischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die Huthi-Bewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Huthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Huthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 31.1.2017). Die Ziele der Huthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Sa'ada Kriege, die Vertretung innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Huthi-Bewegung (CT 2017a). In den extrem armen Bergregionen des Nordens hatte Hussein Badreddin al-Huthi einen Kult der Zaiditen etabliert, welche sich einem eigenständigen Zweig der Schi'a angehörig fühlen. Der Zaidismus befindet sich für gewöhnlich nicht so sehr in einer religiös motivierten Frontstellung zu den SunnitInnen. Hussein Badreddin al-Huthis Absicht ist es vielmehr gewesen, den Zaidismus wieder politisch auszurichten und für die Autonomie Sa'adas einzutreten. Im ohnehin äußerst armen Jemen ist es um die Region Sa'ada besonders schlecht bestellt. Die ökonomische Kluft im Land ist die Wurzel für den später immer sichtbarer werdenden Konflikt gewesen. Aus der anfangs kleinen kultisch-religiösen Bewegung der Huthi hat sich eine robuste Miliz entwickelt. Deren Ideologie beruht auf einem politischen Islam, der stark mit Anti-Amerikanismus verwoben ist. Auf die Separationsbestrebungen der Huthi sind gewaltsame Auseinandersetzungen mit der jemenitischen Regierung gefolgt (VIDC/Al-Ahmad 13.10.2016). Der Sprecher der Huthi und Mitglied des Politbüros der Ansar Allah, Mohammed Al-Bukhaiti definierte die Huthi als nationale Bewegung, die sich den Prinzipien des arabischen Nationalismus und des Pan-Islamismus verpflichtet fühlt. Laut Al-Bukhaiti war der konfessionelle Aspekt nie ein Thema bei der Entscheidung, mit wem man sich verbündet. Es ist zwar ein Teil dessen, so Al-Bukhaiti, wer wir sind, aber es spielt eine untergeordnete Rolle und ist kein entscheidender Faktor. Was wir mit dem Iran oder der Hisbollah oder der Hamas und dem Islamischen Dschihad gemeinsam haben, so Al-Bukhaiti, ist, dass wir eine gemeinsame Haltung gegenüber Israel und den USA haben, und dass wir mit allen politischen Akteuren in der Region zusammenarbeiten werden, die den regionalen Entwürfen der USA entgegenstehen (AJ 2.10.2014). In den nördlichen Gebieten, die traditionell unter zaiditischer Kontrolle standen, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche auch Nicht-Zaiditen aufzuzwingen, unter anderem durch ein Musikverbot und die Forderung, dass Frauen eine Voll- Verschleierung tragen müssen. Es gab Berichte über Huthi-Rebellen, die Imame in sunnitischen Moscheen dazu drängten, vorgeschriebene Predigten zu halten. Darüber hinaus drängten Huthis angeblich Gläubige in sunnitischen Moscheen dazu, politische Petitionen zu unterzeichnen, um gegen die saudi-arabisch geführte Militärkampagne gegen die Huthi-Saleh-Rebellen zu protestieren. Medien berichteten, dass Huthi-Milizen einige Moscheen, wie die Tawhid-Moschee in Ta'izz, verwüsteten (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (2.10.2014): Q&A: What do the Houthis want? [Interview mit Mohammed al-Bukhaiti, Sprecher der Huthi], http://www.aljazeera.com/news/middleeast/2014/10/qa-what-do-houthis-want-2014101104640578131.html -Strichaufzählung CEP - Counter Extremism Projekt (31.1.2017): Houthis, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/threat_pdf/Houthis-01312017.pdf, -Strichaufzählung CT - Critical Threats
(2017a): al Houthi Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/al-houthi-movement, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, -Strichaufzählung VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation. Al-Ahmad, Safa (13.10.2016): Tagungsbericht zu: Jemen - Krise, Revolte, Krieg, http://www.vidc.org/fileadmin/Bibliothek/DP/Foto_Veranst/veranstaltungen_MS/Jemen_13.10.16/Jemen_13_10_16_Kurzbericht_final.pdf Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-Qaida-Kämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen. Der Jemen ist das wichtigste Operationsgebiet. Hier versucht die AQAP, landesweit durch gezielte Anschläge auf regierungsnahe Einrichtungen und Sicherheitsbehörden sowie im Kampf gegen die schi'itischen Huthi das Land zu destabilisieren und an Einfluss zu gewinnen. Neben regionalen Aktivitäten setzt sie einen weiteren Schwerpunkt bei der Durchführung von internationalen Anschlägen. Seit Jahresbeginn festigt auch der sog. Islamische Staat (IS) mit diversen Ablegern seine Präsenz in Jemen. Dies bedeutet für die AQAP, dass sie ihre Vormachtstellung als dschihadistischer Hauptakteur im Jemen gegenüber dem sog. IS verteidigen muss. Ein Zusammenschluss von AQAP und IS ist wenig wahrscheinlich; aber eine Abwanderung von AQAP-Kräften zum IS ist möglich (BND o.D.). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP kleinere Gebiete mit Shari'a-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht, durch die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung und die Integration in die lokale Bevölkerung, einschließlich der Anpassung an die lokalen Regierungsstrukturen, eine Anziehungskraft auf die jemenitische Bevölkerung auszuüben. Das Hauptziel der AQAP besteht darin, die Juden und Christen von der arabischen Halbinsel zu vertreiben und das islamische Kalifat und die Shari'a-Herrschaft zu etablieren, welche die abtrünnigen Regierungen zuvor abgeschafft haben. Bei der Verfolgung dieser Ziele setzt sich die AQAP für eine gewaltsame Interpretation des Dschihad ein. Als formaler Bestandteil der al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017) In einem Interview für das eigene Propaganda Medium namens "Al Malahem Media" äußerte sich der Anführer der AQAP, Qasim al Raymi, am 30.4.2017 ausführlich zu den Zielen und zur Politik der Organisation. Für Raymi steht es außer Frage, dass die Huthi und der ehemalige Präsident Saleh Aggressoren sind, die eliminiert und getötet werden müssen. Obwohl die Huthi auf amerikanische Schiffe vor der Küste Jemens gefeuert haben, argumentiert Raymi, dass sie mit den USA, dem Hauptfeindbild, unter einer Decke stecken. Die saudischen und emiratischen Streitkräfte sind hierbei die ausländischen Stellvertreter der USA. Da die AQAP es als ihre Pflicht sieht, im Kampf gegen die Huthi die Kräfte zu vereinigen, ist auch ein Waffenstillstand mit der [sunnitischen] Hadi-Regierung für Raymi denkbar, allerdings unter zwei Bedingungen: das Ende der ausländischen Intervention unter der Führung der USA sowie die Bildung eines Gelehrtengremiums, welches die Gesetzgebung und Politik des Landes im Sinne der Anwendung der Shari'a überprüft. Die Al-Qaida versucht, eine breitere und tiefere Unterstützung für ihre dschihadistische Sache im Jemen und anderswo zu erreichen. AQAP und andere Al-Qaida-Zweige haben dieses Konzept entwickelt und argumentieren, dass nur durch eine angemessene Konsultation mit anerkannten Autoritäten neue islamische Regierungen gebildet werden können. Dieser Bottom-up-Ansatz für den Dschihad ist populistischer als der Top-Down-Autoritarismus des Islamischen Staates. Dem entsprechend sieht Raymi die afghanischen Taliban als Vorbild der praktischen Politik (LWJ 2.5.2017). Al-Qaida nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April Mukalla, mit 300.000 Einwohnern fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut, und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm al-Qaida dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Auf die Kritik der USA an dieser Entwicklung reagierte die Koalition, indem Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate und deren lokale Verbündete die Stadt im April 2016 zurückeroberten. Doch Al-Qaida schien sich schon vor der Offensive weitgehend zurückgezogen zu haben und erlitt nur geringe Verluste. In den umliegenden Gegenden und Provinzen dagegen blieb die Organisation stark und konnte ungestört von der Koalition operieren. Al-Qaida profitierte davon, dass die jemenitischen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition sie nicht als Feind betrachteten, weil sie teils gemeinsam mit ihnen gegen die Huthi vorging (SWP 7.2017). Jemenitische Streitkräfte begannen Anfang August 2017 eine Militäroperation, um die AQAP aus der Provinz Shebwa zu vertreiben. Obschon die jemenitischen Streitkräfte am 4.8.2017 von einem Sieg sprachen, behaupteten Einheimische, dass die AQAP-Kämpfer das Gebiet schon vor der militärischen Operation evakuiert hätten (ICG 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung BND - Bundesnachrichtendienst [Deutschland] (o.D.): Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, https://www.bnd.bund.de/DE/Themen/Lagebeitraege/IslamistischerTerrorismus/Unterpunkte/AlQaidaArabischeHalbinsel_node.html, -Strichaufzählung CEP - Counter Extremism Projekt (4.1.2017): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula (AQAP), https://www.counterextremism.com/sites/default/files/threat_pdf/Al-Qaeda%20in%20the%20Arabian%20Peninsula%20%28AQAP%29-01042017.pdf, -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, -Strichaufzählung LWJ - FDD's Long War Journal (2.5.2017): AQAP leader discusses complex war in Yemen, https://www.longwarjournal.org/archives/2017/05/aqap-leader-discusses-complex-war-in-yemen.php, -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik. Steinberg, Guido (7.2017): Saudi-Arabiens Krieg im Jemen [SWP aktuell Nr. 51], https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A51_sbg.pdf Bewegung des Südens - Al Hirak Diese Bewegung des Südens begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Die Bewegung des Südens, auch bekannt als "al Hirak" oder "al Harakat al Janubiyya", war nie eine einheitliche Gruppierung. Sie begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs 1994. Die Idee der Abspaltung vom Nordjemen wird immer populärer. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung kämpft derzeit an der Seite der saudisch-geführten Koalitionstruppen, aber sie könnte auf längere Sicht der Hadi-Regierung ihre Unterstützung entziehen (CT 2017b). Nachdem die von Saudi Arabien geführte Koalition im Juli 2015 die Huthi und Saleh aus dem Süden verdrängt hatte, fanden die UN-Friedensgespräche hauptsächlich zwischen zwei Parteien, der Regierung von Präsident Hadi und der Saleh-Huthi-Koalition statt. Vertreter des Südjemens blieben von den Verhandlungen ausgeschlossen, obwohl sie das Gebiet des ehemaligen südjemenitischen Staates kontrollierten. Eine wichtige Tatsache, die viele nicht verstehen, ist laut Ahmed Omer Ben Farid, einem prominenten Vertreter der Hirak, dass die Südjemeniten während des aktuellen Krieges gegen die Pro-Saleh-Truppen und die Houthi-Rebellen unter der Flagge des Südjemen kämpften und nicht um die Hadi-Regierung zu unterstützten (Muftah 29.5.2017). Die Vision der Bewegung des Südens ist es laut eigenen Angaben, das südliche Land von den nordjemenitischen Besatzungskräften zu befreien und die Aufrufe der Bevölkerung Südjemens nach einem freien und unabhängigen Südstaat in ein sinnvolles Vorgehen überzuführen. Dies soll durch einen friedlichen Dialog mit allen relevanten Akteuren erreicht werden, indem eine Vereinbarung getroffen wird, den unabhängigen Staat Südjemen in seinen ursprünglichen Grenzen vor 1990 wiederzubeleben. Diese werden in die Tat umgesetzt, indem das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung durch ein Referendum mit der Entscheidung für die Unabhängigkeit im Wege einer vereinbarten Sezession ausgeübt wird (Hirak o.D.). Laut Eigenangaben der "Hirak" strömten am 30.11.2016 im Gedenken der Deklaration der Unabhängigkeit des Südjemens von den Briten vor 49 Jahren Zehntausende aus allen Teilen des Südjemens nach Aden, um sich für die Unabhängigkeit von der Einheit mit dem Nordjemen zu versammeln. Die Menschen aus dem Süden hätten sich versammelt, um alle Konfliktparteien im Jemen daran zu erinnern, dass sie erwarten in Friedensgespräche einbezogen zu werden, und ihre Forderung nach der Einbeziehung eines Referendums in ein Friedensabkommen von wesentlicher Bedeutung ist, um einen langfristigen Frieden zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Hirak 11.2016). Am 4.5.2017 entließ der im Exil lebende Präsident Hadi den Gouverneur von Aden, den populären Hirak-Führer Aidarus Al-Zubaidi, von seinem Posten, was zu Massenprotesten führte, während Al-Zubaidi gegen seine Absetzung protestierte und zur Sezession aufrief (Muftah 29.5.2017). Stammes-, Militär- und politische Führer haben in Folge dessen im Mai 2017 einen neuen Rat gebildet, der die Sezession des südlichen Jemen weiter treibt. Aidarus al-Zubaidi, machte seine diesbezügliche Ankündigung in einer Fernsehansprache vor der Fahne des ehemaligen Südjemen. Al-Zubaidi sagte, dass eine nationale politische Führung unter seiner Präsidentschaft den Süden verwalten und vertreten würde. Laut Al-Zubaidi wird das neue Gremium auch weiterhin mit der Koalition und ausländischen Mächten zusammenarbeiten, um den iranischen Einfluss und den Terrorismus zu bekämpfen. Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate hingegen unterstützen trotz Bewaffnung und Finanzierung der südlichen Truppen die Sezession nicht, und erklären für einen vereinigten Jemen zu kämpfen (DS 12.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung CT - Critical Threats
(2017b): Southern Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/southern-movement, -Strichaufzählung DS - The Daily Star Lebanon (12.5.2017): South Yemen leaders launch council seeking split from north, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/May-12/405458-south-yemen-leaders-launch-council-seeking-split-from-north.ashx, -Strichaufzählung Hirak (11.2016): Rally for Independence on anniversary of South Yemen Nov 30 1967 Independence Day, http://www.southernhirak.org/2016/11/rally-for-independence-on-anniversary.html, -Strichaufzählung Hirak (o.D.): About the Southern Movement (A