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{'item': 'W189 1416086-5'}

Obsah (24)§ 52§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 10§§ 55§ 75§ 28§ 12a§ 68§ 57§ 46§ 58§ 9§ 61§ 66§ 67§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 14a§ 14

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlW189 1416086-5 SpruchW189 1416084-5/11E W189 1416085-5/11E W189 1416087-5/10E W189 1416086-5/10E W189 1422963-5/10E W189 2011198-5/10

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, i

Vm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer unzulässig ist. II.

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017, werden XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, werden römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " in der Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang:
  2. Die BF (im Folgenden BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, Ehemann (im Folgenden BF1) und Ehefrau (im Folgenden BF2) reisten gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern (im Folgenden BF3 und BF4) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten für sich und als gesetzlicher Vertreter für BF3 und BF4 am 20.07.2010 Anträge auf internationalen Schutz. BF5 und BF6 sind ihre in Österreich geborenen Kinder, für welche BF1 und BF2 als ihre gesetzlichen Vertreter am 10.11.2011 sowie am 30.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
  3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 08.10.2010 und 28.11.2011, Zlen. 1.) 10 06.371-BAG, 2.) 10 06.372-BAG, 3.) 10 06.373-BAG, 4.) 10 06.374-BFAG und 5.) 11 13.596-BAG sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 14-1027014000-14837229, die Anträge auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurden BF1 bis BF5

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 08.10.2010 und 28.11.2011, Zlen. 1.) 10 06.371-BAG, 2.) 10 06.372-BAG, 3.) 10 06.373-BAG, 4.) 10 06.374-BFAG und 5.) 11 13.596-BAG sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 14-1027014000-14837229, die Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurden BF1 bis BF5

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. BF6 wurde kein Aufenthaltstitel

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 gewährt und

10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.BF6 wurde kein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 gewährt und

10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 25.03.2015, Zlen. 1.) W129 1416084-1/8E, 2.) W129 1416085-1/8E, 3.) W129 1416087-1/4E, 4.) W129 1416086-1/4E, 5.) W129 1422963-1/6E und 6.) W129 2011198-1/6E wurden die Beschwerden

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren von BF1 bis BF5 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Verfahren von BF6 hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.6.) W129 2011198-1/6E wurden die Beschwerden

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren von BF1 bis BF5 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Verfahren von BF6 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 4. Die BF stellten am 30.11.2015 Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu denen sie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag befragt wurden. Mit mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 14.01.2016, Zlen. 1.) 800637110/151900908, 2.) 800637208/ 1519009016, 3.) 800637306/151900945, 4.) 800637404/151900932, 5.) 811359604/151900991 und 6.) 1027014000/151901135 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2016, Zlen. 1.) W215 1416084-3/4E, 2.) W215 1416085-3/4E, 3.) W215 1416087-3/4E, 4.) W215 1416086-3/4E, 5.) W215 1416086-3/4E und W215 2011198-3/4E wurden diese Entscheidungen des BFA bestätigt.1.) 800637110/151900908, 2.) 800637208/ 1519009016, 3.) 800637306/151900945, 4.) 800637404/151900932, 5.) 811359604/151900991 und 6.) 1027014000/151901135 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2016, Zlen. 1.) W215 1416084-3/4E, 2.) W215 1416085-3/4E, 3.) W215 1416087-3/4E, 4.) W215 1416086-3/4E, 5.) W215 1416086-3/4E und W215 2011198-3/4E wurden diese Entscheidungen des BFA bestätigt. Die BF stellten am 20.04.2016 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005.Die BF stellten am 20.04.2016 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG

  1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG idg

F wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). 6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2017, Zlen. 1.) W189 1416084-4/8E, 2.) W189 1416085-4/8E, 3.) W189 1416087-4/8E, 4.) W189 1416086-4/8E, 5.) W189 1422963-4/8E und 6.) W189 2011198-5/8E wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I

§ 68Abs.

1 AVG abgewiesen und die Spruchpunkte II und III

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2017, Zlen. 1.) W189 1416084-4/8E, 2.) W189 1416085-4/8E, 3.) W189 1416087-4/8E, 4.) W189 1416086-4/8E, 5.) W189 1422963-4/8E und 6.) W189 2011198-5/8E wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins

Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. 7. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018 wurden Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I), Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 FPG erlassen (Spruchpunkt II),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV).7. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018 wurden Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 25.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 8.
  2. In Ergänzung der Beschwerde legten die BF mit Eingabe vom 28.01.2019 ein Jahreszeugnis Schuljahr 2017/18 der NMS Semriach des BF3 in Kopie, eine Schulnachricht, Schuljahr 2017/2018 der NMS Semriach für den BF4 in Kopie, Dienstvertrag vom 27.09.2018 betreffend BF1 hinsichtlich Arbeitsplatzzusage in einem Kleintransportunternehmen, Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Semriach vom 24.09.2018 betreffend der zufriedenstellenden Verrichtung von Remunerantentätigkeiten des BF1 für die Gemeinde, mehrere Begleitschreiben von im Akt näher genannten Gemeindebewohnern und der Katholischen Pfarre hinsichtlich der Integration der BF, Schreiben des Fußballclubs XXXX hinsichtlich der spielerischen Leistungen des BF3 als Mannschaftskapitän und des BF4 sowie hinsichtlich der Mitarbeit des BF1 bei Vereinstätigkeiten vor.8.
  3. In Ergänzung der Beschwerde legten die BF mit Eingabe vom 28.01.2019 ein Jahreszeugnis Schuljahr 2017/18 der NMS Semriach des BF3 in Kopie, eine Schulnachricht, Schuljahr 2017 aus 2018, der NMS Semriach für den BF4 in Kopie, Dienstvertrag vom 27.09.2018 betreffend BF1 hinsichtlich Arbeitsplatzzusage in einem Kleintransportunternehmen, Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Semriach vom 24.09.2018 betreffend der zufriedenstellenden Verrichtung von Remunerantentätigkeiten des BF1 für die Gemeinde, mehrere Begleitschreiben von im Akt näher genannten Gemeindebewohnern und der Katholischen Pfarre hinsichtlich der Integration der BF, Schreiben des Fußballclubs römisch 40 hinsichtlich der spielerischen Leistungen des BF3 als Mannschaftskapitän und des BF4 sowie hinsichtlich der Mitarbeit des BF1 bei Vereinstätigkeiten vor. Prüfungszeugnis des ÖIF über die am 28.03.2015 bestandene Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 vor, hinsichtlich der BF2 wurde das Prüfungsergebnis des ÖIF über die nicht bestandene Deutschprüfung, Niveaustufe A2, vorgelegt. (OZ 3) 8.
  4. Am 29.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF als Parteien teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ebenfalls erschienen. Die BF legten folgende Dokumente im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor: * Jahreszeugnis Schuljahr 2017/18 des BF4 im Original sowie schriftliche Rückmeldung der NMS Semriach zu den schulischen Leistungen des BF4 * Bestätigung einer Deutschkursleiterin ( XXXX ) betreffend Teilnahme der BF2 Niveau A2 (in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen).* Bestätigung einer Deutschkursleiterin ( römisch 40 ) betreffend Teilnahme der BF2 Niveau A2 (in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen BF3 bis BF
  6. Die BF1 bis BF4 stellten am 20.07.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und halten sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. BF5 und BF6 wurden in Österreich geboren. Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die BF bilden eine Kernfamilie und es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die BF bilden eine Kernfamilie und es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Der BF1 hat sich während seines knapp neunjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestrebt gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen, er verfügt über ein Sprachzertifikat der Stufe A2 und ist ihm eine spontane und grundlegende Verständigung auf Deutsch möglich. Für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung plant der BF1 ehestmöglich die Aufnahme einer Arbeit. Aus den vorgelegten Referenzschreiben ergibt sich zudem, dass die BF auch in sozialer Hinsicht in die Gesellschaft integriert sind und sich durch die freiwillige Verrichtung von Hilfsarbeiten in ihrem sozialen Umfeld engagieren. Auch die BF2 zeigt sich um eine Integration bestrebt, hat Deutschkurse besucht, kann sich ausreichend auf Deutsch verständigen und beabsichtigt eine Ausbildung zur Altenpflegerin zu machen und in weiterer Folge dies beruflich auszuüben. Sie ist grundsätzlich bemüht zum Familieneinkommen noch zusätzlich eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen. Die BF3 und BF4, deren Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau sind, reisten im Alter von sechs bzw. vier Jahren in Österreich ein, BF5 und BF6 wurden in Österreich geboren. Aufgrund der seitens der BF gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den BF, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der BF1 bis BF4, Einvernahme der Zeugin XXXX und den Vertretern der belangten Behörde ADir. XXXX und Ref. XXXX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der BF1 bis BF4, Einvernahme der Zeugin römisch 40 und den Vertretern der belangten Behörde ADir. römisch 40 und Ref. römisch 40 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Die Feststellung zu Identität und die Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die vorgelegten russischen Lichtbildausweise sowie auf die vorgelegten Geburtsurkunden der BF5 und BF
  8. Der gemeinsame Wohnsitz der BF ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die BF derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der BF. Die Feststellung, dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BF ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben sowie aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Der BF1 absolvierte bereits Deutschprüfungen auf der Niveaustufe A2 und war es ihm auch möglich dem unübersetzten Vorbringen im Zuge der Beschwerdeverhandlung zu folgen, wovon sich das erkennende Gericht im Zuge der Verhandlung auch überzeugen konnte. Obzwar die BF2 noch über kein Zeugnis eines abgeschlossenen Deutschkurses verfügt, hat auch sie im Rahmen der Verhandlung gezeigt, dass sie mit den vorhandenen Deutschkenntnissen in der Lage ist den Alltag bewältigen zu können. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF3, konnte vielmehr festgestellt werden, dass sich diese auf muttersprachlichem Niveau bewegen, was auch auf seinen jüngeren Bruder, den BF4, zutrifft. Die Beschwerdeführer leben von den Leistungen der Grundversorgung. BF1 verfügt über eine Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers, wonach er im Falle einer Arbeitserlaubnis für einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von mindestens € 1430,71 in einem Kleintransportunternehmen arbeiten könnte. Weiters verfügt er über die Möglichkeit zusätzlich als Gärtner und Hausmeister beschäftigt zu werden. Der BF1 ist äußerst bestrebt, seine Familie selbst zu erhalten. Auch die BF2 hat konkrete Pläne in Österreich beruflich Fuß zu fassen, wobei auch das angestrebte Berufsziel einer Altenpflegerin dazu beitragen kann, Lücken in der Sozialversorgung und am Arbeitsmarkt zu füllen. Die BF bemüh(t)en sich, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zeigten sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung offen und willig, sich in die Gesellschaft einzuleben, was auch die Angaben der einvernommenen Zeugin bestätigen. Aufgrund der seitens der BF gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den BF, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.1.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen." § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet auszugsweise: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...]" 3.

  1. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.
  2. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die BF1 bis BF4 reisten im Juli 2010 illegal in Österreich ein und stellten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Die BF sind seit diesen Antragstellungen aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die BF über gute Deutschkenntnisse verfügen, deren Selbsterhaltungsfähigkeit infolge ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung bislang scheiterte und die BF infolge der Dauer des Asylverfahrens Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut haben, wobei auch insbesondere im Hinblick auf BF3 und BF4 eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die in Art.8 EMRK geschützten Rechte darstellt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die BF über gute Deutschkenntnisse verfügen, deren Selbsterhaltungsfähigkeit infolge ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung bislang scheiterte und die BF infolge der Dauer des Asylverfahrens Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut haben, wobei auch insbesondere im Hinblick auf BF3 und BF4 eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt. Die Beschwerdeführer halten sich seit bald neun Jahren in Österreich aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die lange Dauer ihres ersten Asylverfahrens von fast fünf Jahren und des zweiten Asylverfahrens von zwei Jahren ist ihnen dabei nicht zuzurechnen; insbesondere setzten die Beschwerdeführer keine verfahrensobstruierenden Handlungen, sodass ihnen die Dauer des Verfahrens nicht angelastet werden kann (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014).Die Beschwerdeführer halten sich seit bald neun Jahren in Österreich aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die lange Dauer ihres ersten Asylverfahrens von fast fünf Jahren und des zweiten Asylverfahrens von zwei Jahren ist ihnen dabei nicht zuzurechnen; insbesondere setzten die Beschwerdeführer keine verfahrensobstruierenden Handlungen, sodass ihnen die Dauer des Verfahrens nicht angelastet werden kann vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,; VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,; VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). Die BF sind strafrechtlich unbescholten. In dieser Zeit entwickelten die BF ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. BF1 und BF2 bemühten sich im Zuge ihres bisherigen Aufenthaltes sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache. Der BF1 legte ein Sprachzeugnis des ÖIF hinsichtlich der bestandenen Prüfung/Niveau A2 vor und beabsichtigt einen weiteren Sprachkurs zu absolvieren, wobei BF1 im Rahmen der Verhandlung in einem ansprechend guten Deutsch kommunizieren konnte. Obzwar die BF2 noch über kein Deutschprüfungszeugnis verfügt, hat auch sie im Rahmen der Verhandlung gezeigt, dass sie mit den vorhandenen Deutschkenntnissen in der Lage ist den Alltag bewältigen zu können. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF3, konnte vielmehr festgestellt werden, dass sich diese auf muttersprachlichem Niveau bewegen, was auch auf seinen jüngeren Bruder, den BF4, zutrifft. Zwar beziehen die Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, doch konnte BF1 durch Vorlage einer Einstellungszusage belegen bzw. durch seine Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vorbringen, dass er für den Fall einer Beschäftigungsbewilligung bzw. eines Aufenthaltsrechtes in der Lage wäre sich selbst und die Familie zu erhalten. Der BF1 hat gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohnsitzgemeinde verrichtet und hilft ehrenamtlich in der Flüchtlingspension aus. Auch war er drei Jahre lang, nach Absolvierung eines Erste Hilfe Kurses, beim Roten Kreuz ehrenamtlich beschäftigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochten BF1 und BF2 glaubhaft zu machen, dass sie gewillt sind zu versuchen, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und sich so in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren werden. Für den Fall, dass BF1 in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhält, hat er eine Einstellungszusage, was auch sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet waren die BF bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Die BF versuch(t)en sich auch ehrenamtlich beim Roten Kreuz und in der Schule der Kinder sowie im Fußballverein mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu engagieren. Obzwar die bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF ihre gesamte nahezu neunjährige Aufenthaltsdauer in Österreich auf zwei Anträge auf internationalen Schutz stützen, ist eine inhaltliche Entscheidung über ihren ersten Antrag im Beschwerdeweg dann mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015 rechtskräftig ergangen, wobei den BF auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass sie dieses Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer hinsichtlich der ersten Anträge, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von den BF durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde.

der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der BF dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.Obzwar die bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF ihre gesamte nahezu neunjährige Aufenthaltsdauer in Österreich auf zwei Anträge auf internationalen Schutz stützen, ist eine inhaltliche Entscheidung über ihren ersten Antrag im Beschwerdeweg dann mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015 rechtskräftig ergangen, wobei den BF auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass sie dieses Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer hinsichtlich der ersten Anträge, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von den BF durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde.

der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfSlg. 19.203 aus 2010,). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der BF dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen. Im vorliegenden Fall überwiegen die privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So haben sich die BF in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügen über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bestrebt sind, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der BF in Zusammenschau mit der Kernfamilie und der nunmehrigen Lebenssituation gegeben. Hinsichtlich des langjährigen Aufenthaltes der mj. BF ist schließlich die Rechtssprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)Hinsichtlich des langjährigen Aufenthaltes der mj. BF ist schließlich die Rechtssprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird. Insbesondere ist hinsichtlich BF3 und BF4 vor allem auf den jahrelangen Schulbesuch in Österreich und der im Zusammenhang damit erreichten Integration hinzuweisen. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit der BF3 und BF4 und den daraus resultierenden Umstand, dass ihnen die unberechtigte Folgeantragstellung subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie einem Erwachsenen zugerechnet werden kann, sowie auf deren überdurchschnittliche Integration, die sich in Form von Deutschkenntnissen auf muttersprachlichem Niveau manifestiert, ist von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Wenngleich die Dritt- und Viertbeschwerdeführer schulisch bislang durchschnittliche Leistungen erbrachten, haben sie die Möglichkeit des Schulbesuchs auch über die Erbringung schulischer Leistungen hinaus insbesondere zu einer starken sozialen Integration genutzt, wobei sie auch darin Unterstützung von BF1 und BF2 durch deren Teilnahme an sportlichen und schulischen Aktivitäten erfuhren und ihnen sicherlich auch das ländlich - gesellschaftliche Gefüge bei ihrer Integration entgegenkam und sich dadurch auch verfestigte. Die BF3 haben im Alter von sechs Jahren, BF4 im Alter von 4 Jahren ihr Heimatland verlassen und hat sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergeben, dass der BF3 wie auch BF4 kaum mehr eigene Erinnerungen an ihr Heimatland mehr haben. Vielmehr gewann das erkennende Gericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass die beiden mj. Brüder sich nicht von anderen, in Österreich geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen in ihren Interessen und Lebensgewohnheiten unterscheiden, dies obwohl die Eltern auch bestrebt sind ihre Tradition und den Glauben weiterhin zu pflegen. Der nunmehr bald 15-jährige BF3 und 13-jährige BF4 befindet sich nach den nahezu neun Jahren ihres Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht (vgl. VfSlg. 19.357/2010).Die BF3 haben im Alter von sechs Jahren, BF4 im Alter von 4 Jahren ihr Heimatland verlassen und hat sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergeben, dass der BF3 wie auch BF4 kaum mehr eigene Erinnerungen an ihr Heimatland mehr haben. Vielmehr gewann das erkennende Gericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass die beiden mj. Brüder sich nicht von anderen, in Österreich geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen in ihren Interessen und Lebensgewohnheiten unterscheiden, dies obwohl die Eltern auch bestrebt sind ihre Tradition und den Glauben weiterhin zu pflegen. Der nunmehr bald 15-jährige BF3 und 13-jährige BF4 befindet sich nach den nahezu neun Jahren ihres Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht vergleiche VfSlg. 19.357 aus 2010,). Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Beschwerdefall die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Beschwerdefall die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. 3.

  1. § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, mit der Überschrift "Modul 1 Integrationsvereinbarung" lautet:3.
  2. Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, mit der Überschrift "Modul 1 Integrationsvereinbarung" lautet: "

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1." § 10 Abs. 2 IntG mit der Überschrift "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" lautet:Paragraph 10, Absatz 2, IntG mit der Überschrift "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" lautet: "Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 12Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt." § 12 Abs. 2 und Abs. 3 IntG mit der Überschrift "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2" lauten:Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, IntG mit der Überschrift "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2" lauten:

(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen."

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen." § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet: Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(4)Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

§ 9Abs.

4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Abs. 5.

(4)Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Absatz 5,

(5)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung

Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

(6)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung

Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl. I Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) lauten:

§ 14aAbs.

1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt, [...] Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise

Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG).Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG). Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmt Folgendes:Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmt Folgendes: § 7

(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7,
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. 3.4. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF1 über ein Zeugnis "ÖSD Zertifikat A2" vom 23.03.2016, welches bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau A2 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.3.4. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF1 über ein Zeugnis "ÖSD Zertifikat A2" vom 23.03.2016, welches bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau A2 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.

der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses

§ 11Abs. 2 Int

G als Nachweis, dass der BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G, soweit sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG id

F vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der BF1 erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage seines Zeugnisses die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG.

der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses

Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, soweit sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der BF1 erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage seines Zeugnisses die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Die minderjährigen BF3 und BF4 besuchen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Sekundarschule (neue Mittelschule) und haben eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/2018 nachgewiesen. Ebenso verhält es sich bei dem minderjährigen BF5, der eine Volksschule (Primarschule) besucht, weshalb auch sie die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllen.Die minderjährigen BF3 und BF4 besuchen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Sekundarschule (neue Mittelschule) und haben eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017 aus 2018, nachgewiesen. Ebenso verhält es sich bei dem minderjährigen BF5, der eine Volksschule (Primarschule) besucht, weshalb auch sie die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzuständigkeit von sie betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben sind war sämtlichen BF eine "Aufenthaltsberechtigung" bzw. eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzuständigkeit von sie betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben sind war sämtlichen BF eine "Aufenthaltsberechtigung" bzw. eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Da mit der Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide wegfallen, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide wegfallen, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, den Beschwerdeführern verständliche Sprache abgesehen werden. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W189.1416086.5.00

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