RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlW227 2213694-1 SpruchW227 2213694-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2017 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2017 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz ab. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
- Am
- Dezember 2018 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt.
- Erst am
- Jänner 2019 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde per E-Mail.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.
- Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin folgendermaßen: Am
- Dezember 2018 sei sie "in Form eines Abholscheins" informiert worden, dass ein Schreiben zur Abholung bei der Post bereitliege. Dieses Schreiben habe sie am
- Dezember 2018 abgeholt. Ein "Einspruch" sei daher bis
- Jänner 2019 möglich gewesen. Sie "verlange daher, den offenen Fall zu bearbeiten und sie von der Entscheidung zu informieren". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am
- Dezember 2018 durch Hinterlegung zugestellt. Erst am
- Jänner 2019 brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde per E-Mail ein.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Zustellnachweis, den die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. 3.1.
- Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am
- Dezember 2018 rechtmäßig zugestellt. Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am
- Jänner
- Die Beschwerde wurde jedoch erst am
- Jänner 2019 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Beschwerde wurde jedoch erst am
- Jänner 2019 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.
- Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.1.
- Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W227.2213694.1.00