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{'item': 'W237 2214173-1'}

Obsah (16)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 15b§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlW237 2214173-1 SpruchW237 2214173-1/3E TEILERKENNTNIS: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter

§ 18Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag brachte sie vor, sie sei ethnische Russin und habe im Gebiet Donezk gelebt. Sie habe als freie Journalistin gearbeitet und in der Zeitung ihres Betriebs im Vorfeld des von prorussischen Separatisten organisierten Referendums am 11.05.2014 die Bevölkerung dazu aufgerufen, daran nicht teilzunehmen. Im Mai 2017 habe sie den ukrainischen Präsidenten Poroshenko in den sozialen Medien kritisiert. Sie sei bedroht worden; Personen in zivil hätten sich nach ihr erkundigt. Aus Angst, wie andere Menschen spurlos zu verschwinden, habe sie die Ukraine verlassen. 1.
  3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.12.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann im Herbst 2014 in Belgien und im März 2015 in Estland jeweils einen Asylantrag gestellt. Ohne die Entscheidung in Estland abzuwarten, seien sie im Dezember 2015 wieder in die Ukraine zurückgereist. Gleich bei der Ankunft am Bahnhof sei ihr Ehemann von einem Polizeiwagen mitgenommen worden. Seitdem habe sie keinen Kontakt zu ihm. Sie habe sich zwar an die Polizei gewandt, um Anzeige zu erstatten, der zuständige Polizeibeamte habe sie jedoch beschimpft und aus der Polizeiwachstube geworfen. Die Beschwerdeführerin sei nach Donezk zurückgekehrt und habe dort die folgenden drei Jahre bis 20.11.2018 gelebt. In dieser Zeit habe sie wie zuvor als freie Journalistin gearbeitet und im Jahr 2017 eine Kolumne mit dem Titel " XXXX " verfasst, in welcher sie den ukrainischen Präsidenten Poroschenko stark kritisiert habe. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von staatlichen Sicherheitskräften - auch an ihrem Wohnort - gesucht worden. Sie habe sich daher dazu gezwungen gesehen, Ende November 2018 illegal über Kharkov auszureisen.1.
  4. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.12.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann im Herbst 2014 in Belgien und im März 2015 in Estland jeweils einen Asylantrag gestellt. Ohne die Entscheidung in Estland abzuwarten, seien sie im Dezember 2015 wieder in die Ukraine zurückgereist. Gleich bei der Ankunft am Bahnhof sei ihr Ehemann von einem Polizeiwagen mitgenommen worden. Seitdem habe sie keinen Kontakt zu ihm. Sie habe sich zwar an die Polizei gewandt, um Anzeige zu erstatten, der zuständige Polizeibeamte habe sie jedoch beschimpft und aus der Polizeiwachstube geworfen. Die Beschwerdeführerin sei nach Donezk zurückgekehrt und habe dort die folgenden drei Jahre bis 20.11.2018 gelebt. In dieser Zeit habe sie wie zuvor als freie Journalistin gearbeitet und im Jahr 2017 eine Kolumne mit dem Titel " römisch 40 " verfasst, in welcher sie den ukrainischen Präsidenten Poroschenko stark kritisiert habe. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von staatlichen Sicherheitskräften - auch an ihrem Wohnort - gesucht worden. Sie habe sich daher dazu gezwungen gesehen, Ende November 2018 illegal über Kharkov auszureisen.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.01.2019 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters trug das Bundesamt der Beschwerdeführerin

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 auf, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VI.) und erkannte

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.01.2019 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters trug das Bundesamt der Beschwerdeführerin

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 auf, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Den letztgenannten Spruchpunkt begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine reale Gefahr bestehe, dass ihr bei einer Rückkehr in die Ukraine eine schwere Menschenrechtsverletzung drohe. Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich für die gesamte Dauer des Asylverfahrens trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte damit auch den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aussprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids bekämpft.
  2. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 05.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist ethnische Russin und kommt aus dem ukrainischen Donbass-Gebiet. Sie brachte vor, als Journalistin für eine näher genannte Zeitung regierungskritische Kolumnen verfasst zu haben und deshalb von staatlichen Sicherheitskräften verfolgt zu werden. 1.
  4. In der Ukraine gab es in jüngerer Vergangenheit Angriffe auf Journalisten, die zu Behördenkorruption recherchieren. Online-Drohungen gegen Journalisten, vor allem wenn diesen unpatriotische Berichterstattung vorgeworfen wird, kommen ebenso vor. Gegen den als pro-russisch wahrgenommenen Fernsehsender INTER gab es bereits mehrere gewalttätige Angriffe; bezüglich eines Brandanschlags laufen behördliche Ermittlungen. Medien, deren Ausrichtung als pro-russisch oder pro-separatistisch wahrgenommen wurde oder die sich besonders kritisch über die Behörden äußerten, wurden unter Druck gesetzt, u.a. indem man ihnen mit dem Entzug der Zulassung oder mit physischer Gewalt drohte. Das Innenministerium drohte dem Fernsehsender Inter mehrfach mit Schließung. Ein Journalist wurde 2015 von zwei maskierten Tätern erschossen; bis heute blieben die Ermittlungen ohne Ergebnis. Die ukrainische Regierung setzt weiterhin in Bezug auf die Medienfreiheit umstrittene Maßnahmen, um Russlands Propaganda zu begegnen.
  5. Die festgestellte Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Herkunft und ihr Vorbringen ergeben sich aus ihren Angaben im Verwaltungsverfahren. Die unter Pkt. II.1.
  6. getroffenen Feststellungen sind dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten und in dieser auch zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen; in der Beschwerde wurden diese im angefochtenen Bescheid gleichlautend getroffenen Feststellungen auszugsweise wörtlich zitiert.
  7. Die festgestellte Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Herkunft und ihr Vorbringen ergeben sich aus ihren Angaben im Verwaltungsverfahren. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  8. getroffenen Feststellungen sind dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten und in dieser auch zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen; in der Beschwerde wurden diese im angefochtenen Bescheid gleichlautend getroffenen Feststellungen auszugsweise wörtlich zitiert. 3.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.3.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Der angefochtene Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 24.01.2019 persönlich übernommen und ihr damit zugestellt. Die am 05.02.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 24.01.2019 persönlich übernommen und ihr damit zugestellt. Die am 05.02.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.1.

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn3.1.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). 3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). 3.

  1. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes: 3.3.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde unter anderem den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus ihren Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht aber klar hervor, dass es sich dabei nicht bloß um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich die Beschwerdeführerin - mit der wesentlichen Begründung, ihr drohe als regimekritische Journalistin russischer Herkunft der Tod - gegen die "Spruchpunkte[] I. bis VII. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts[] sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften". Damit bekämpft sie auch den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids unter Hinweis auf eine ihr in der Ukraine drohende Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin. Mit vorliegendem Teilerkenntnis wird über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgesprochen.3.3.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde unter anderem den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus ihren Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht aber klar hervor, dass es sich dabei nicht bloß um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich die Beschwerdeführerin - mit der wesentlichen Begründung, ihr drohe als regimekritische Journalistin russischer Herkunft der Tod - gegen die "Spruchpunkte[] römisch eins. bis römisch sieben. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts[] sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften". Damit bekämpft sie auch den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids unter Hinweis auf eine ihr in der Ukraine drohende Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin. Mit vorliegendem Teilerkenntnis wird über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgesprochen. 3.3.
  4. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, als Journalistin für eine näher genannte Zeitung regierungskritische Kolumnen verfasst zu haben, zeigt sie mit dem Verweis in ihrer Beschwerde auf die angeführten Feststellungen sowie ihrem Vorbringen, sie sei von Sicherheitskräften bereits persönlich gesucht worden, Umstände auf, die vorderhand für ein maßgebliches Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung in die Ukraine nahelegen.3.3.
  5. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, als Journalistin für eine näher genannte Zeitung regierungskritische Kolumnen verfasst zu haben, zeigt sie mit dem Verweis in ihrer Beschwerde auf die angeführten Feststellungen sowie ihrem Vorbringen, sie sei von Sicherheitskräften bereits persönlich gesucht worden, Umstände auf, die vorderhand für ein maßgebliches Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Rückführung in die Ukraine nahelegen. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Berichtsmaterials zur Lage in der Ukraine nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung zuzukommen. 3.
  6. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VII. des Bescheids vom 23.01.2019 ist aus diesem Grund mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.4. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheids vom 23.01.2019 ist aus diesem Grund mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung

§ 18

BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor (vgl. Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85).Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor vergleiche Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W237.2214173.1.00

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