4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 2014 Inhaber eines bis 30.09.2016 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). In dem der Passausstellung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 03.09.2014 wurden die Leiden "Lebercirrhose bei congenitaler Leberfibrose" (Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.) und "Zustand nach Milzentfernung" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.) festgestellt. Da der begutachtende Facharzt für Innere Medizin festhielt, dass aufgrund der geplanten Lebertransplantation eine Besserung des Leidens möglich sei, wurde ein Nachuntersuchungstermin für September 2016 vorgeschlagen. Am 05.12.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.01.2018 erstatteten Gutachten vom 28.02.2018 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen "Zustand nach orthotoper Lebertransplantation 02/2015" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.), "chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus overlapping Asthma bronchiale" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Abnützungserscheinung an mehreren großen Gelenken insbesondere den Hüftgelenken und dem linken Sprunggelenk, ohne signifikante Funktionsstörung, Verdacht auf Osteoporose, geringgradiger Beckenschiefstand" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Milzverlust" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "leichter Bluthochdruck" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "Nephrolithiasis (Oxalatsteine)" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.), "dyshydrotisches Handekzem" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.) und "plantarer Fersensporn links" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Im Vergleich zum Vorgutachten habe das Leiden 1) durch die Lebertransplantation gebessert werden können und werde um zwei Stufen niedriger bewertet, was sich auch auf die Gesamteinschätzung auswirke. Die übrigen Leiden würden mangels maßgeblichem ungünstigem funktionellem Zusammenwirken nicht erhöhen. Mit Schreiben vom 07.03.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 07.03.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der durch den Verein Chronisch Krank bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 26.03.2018 zum eingeholten Sachverständigengutachten eine Stellungnahme ab. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, das führende Leberleiden sei mit dem mittleren Rahmensatz der gewählten Positionsnummer zu gering eingestuft worden, da beim Beschwerdeführer nachweislich mehrere rezidivierende Infekte, genannt seien Cystitis, Konjunktivitis, Augenlidentzündung, Mund-Soor, Parodontitis sowie Influenza und Diarrhoe, aufgetreten seien, was den vorgelegten Befunden zu entnehmen sei. Dieses Beschwerdebild rechtfertige eine Einstufung unter die Positionsnummer 07.05.07 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 25.06.2018 führte der Gutachter zusammengefasst aus, dass die angeführten rezidivierenden Infekte medizinisch nicht als Dekompensationszeichen zu werten seien. Es seien keine neuen objektiven medizinischen Befunde vorgelegt worden, die von den bereits im Gutachten erfassten Dokumenten abweichen und eine geänderte Beurteilung rechtfertigen würden. Sohin müsse an der Einschätzung festgehalten werden. Mit Schreiben vom 25.06.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm abermals die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 25.06.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm abermals die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigt durch den Verein Chronisch Krank vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2018, übermittelt mit Email vom 01.10.2018 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer 07.05.06 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. laut Anlage der Einschätzungsverordnung bei einer kompensierten Teilresektion zu wählen sei, beim Beschwerdeführer sei jedoch eine Transplantation der ganzen Leber vorgenommen worden. In den ersten zwei Jahren nach einer Transplantation sei gemäß der Positionsnummer 07.05.08 eine Einstufung von 100% vorzunehmen, danach sei diese abhängig vom klinischen Gesamtzustand und der Leberfunktion. Laut einer Fachärztin für Innere Medizin komme es beim Beschwerdeführer zu rezidivierenden Infekten und Pilzinfektionen, Parodontitis sowie Influenza und Diarrhoe, was den vorgelegten Befunden des AKH Wien vom 18.10.2017 bzw. aus dem Schreiben der Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2018 zu entnehmen sei. Somit sei eindeutig eine Einschränkung der Leberfunktion gegeben, da bei einer Funktionsstörung nicht nur auf die Syntheseleistung abzustellen sei. Bezüglich des klinischen Gesamtzustandes sei hier auf die weiteren Erkrankungen, die teilweise sogar einen eigenen Grad der Behinderung erreichen (Bluthochdruck, Nephrolithiasis), zu verweisen. Entgegen der Feststellungen im Gutachten liege durchaus ein ungünstiges funktionelles Zusammenwirken der lebenslang erforderlichen Immunsuppression nach Lebertransplantation und der Splenektomie vor, welche sich auf die Immunkompetenz des Beschwerdeführers und somit auch auf die rezidivierenden Infekte auswirke. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 04.10.2018 vor, wo dieser am selben Tag einlangte. Mit Schreiben vom 05.10.2018 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an den durch den Verein Chronisch Krank vertretenen Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid sei am 31.07.2018 abgefertigt worden und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 14.09.2018 geendet. Die nachweislich am 01.10.2018 erhobene Beschwerde sei somit als verspätet anzusehen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt abzugeben.Mit Schreiben vom 05.10.2018 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an den durch den Verein Chronisch Krank vertretenen Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid sei am 31.07.2018 abgefertigt worden und ausgehend davon, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 14.09.2018 geendet. Die nachweislich am 01.10.2018 erhobene Beschwerde sei somit als verspätet anzusehen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt abzugeben. Mit Schreiben vom 15.10.2018 gab der Verein Chronisch Krank als bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, in welcher vorgebracht wurde, der Verein sei den gesamten August über in Vereinsurlaub gewesen und erst ab 03.09.2018 wieder im Büro gewesen, weshalb § 26 Abs. 1 letzter Satz ZustellG zum Tragen komme und die Bescheidbeschwerde nicht verspätet eingegangen sei. Als Beweis werde der Bescheid samt Eingangsstempel angeschlossen.Mit Schreiben vom 15.10.2018 gab der Verein Chronisch Krank als bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, in welcher vorgebracht wurde, der Verein sei den gesamten August über in Vereinsurlaub gewesen und erst ab 03.09.2018 wieder im Büro gewesen, weshalb Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz ZustellG zum Tragen komme und die Bescheidbeschwerde nicht verspätet eingegangen sei. Als Beweis werde der Bescheid samt Eingangsstempel angeschlossen. Nach Aufforderung seitens des BVwG mit Schreiben vom 25.10.2018, wonach um Übermittlung von Bescheinigungsmitteln ersucht wurde, welche die tatsächliche Ortsabwesenheit des Vereins und die Mitteilung an die belangte Behörde über eine solche Ortsabwesenheit nachweisen, übermittelte der Verein Chronisch Krank mit Schreiben vom 06.11.2018 eine bei der Österreichischen Post AG am 30.07.2018 ausgestellte Ortsabwesenheit, in welcher die Ortsabwesenheit von 01.08.2018 bis 31.08.2018 festgehalten und vermerkt wurde, dass RSa- und RSb-Briefe mit dem Vermerk "ortsabwesend" zurückzusenden seien. Es sei für den Verein Chronisch Krank nicht umsetzbar, jede einzelne Behörde über eine Ortsabwesenheit gesondert zu informieren, zumal die von der Post ausgestellte Ortsabwesenheit inklusive Rücksendung sämtlicher oben genannter Schrieben diesen Zweck erfülle. Das wichtigste Medium zur Kommunikation des Vereins sei dessen Facebookseite, aus welcher eindeutig hervorgehe, dass sich der Verein im August 2018 tatsächlich auf Urlaub befunden habe. Auch auf der Homepage des Vereins sei der Vereinsurlaub vermerkt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das BVwG ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2018 erstattete Gutachten vom 26.12.2018 stellte der Sachverständige die Funktionseinschränkungen "orthotope Lebertransplantation 02/2015 wegen congenitaler Leberfibrose mit Übergang in Zirrhose" (Einzelgrad der Behinderung 40 v.H.), "chronisch obstruktive Lungenerkrankung overlapping Asthma bronchiale" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Abnützungserscheinung an mehreren großen Gelenken insbesondere den Hüftgelenken und dem linken Sprunggelenk, ohne signifikante Funktionsstörung, Verdacht auf Osteoporose, geringgradiger Beckenschiefstand" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Milzverlust" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "leichter Bluthochdruck" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "Nephrolithiasis (Oxalatsteine)" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.), "dyshydrotisches Handekzem" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.) und "plantarer Fersensporn links" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das führende Leiden 1 sei im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe höher eingestuft, da es nicht mit einer Leberteilresektion gleichzuhalten sei. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken vorliege.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das BVwG ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2018 erstattete Gutachten vom 26.12.2018 stellte der Sachverständige die Funktionseinschränkungen "orthotope Lebertransplantation 02 aus 2015, wegen congenitaler Leberfibrose mit Übergang in Zirrhose" (Einzelgrad der Behinderung 40 v.H.), "chronisch obstruktive Lungenerkrankung overlapping Asthma bronchiale" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Abnützungserscheinung an mehreren großen Gelenken insbesondere den Hüftgelenken und dem linken Sprunggelenk, ohne signifikante Funktionsstörung, Verdacht auf Osteoporose, geringgradiger Beckenschiefstand" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Milzverlust" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "leichter Bluthochdruck" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "Nephrolithiasis (Oxalatsteine)" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.), "dyshydrotisches Handekzem" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.) und "plantarer Fersensporn links" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das führende Leiden 1 sei im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe höher eingestuft, da es nicht mit einer Leberteilresektion gleichzuhalten sei. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken vorliege. Das BVwG brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 07.01.2018 zur Kenntnis und räumte ihnen eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 05.12.2017 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 176 cm, 68 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: 2 Kronen, gut saniert Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 105/60, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte Operationsnarben, gut verheilt. Leber und Milz nicht abgrenzbar (Milz entfernt) Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extrem/täten und Wirbelsäule: geringfügige Fehlstellung der Wirbelsäule, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild normal Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. orthotope Lebertransplantation 02/2015 wegen congenitaler Leberfibrose mit Übergang in Zirrhose1. orthotope Lebertransplantation 02 aus 2015, wegen congenitaler Leberfibrose mit Übergang in Zirrhose 2. chronisch obstruktive Lungenerkrankung overlapping Asthma bronchiale 3. Abnützungserscheinung an mehreren großen Gelenken insbesondere den Hüftgelenken und dem linken Sprunggelenk ohne signifikante Funktionsstörung, Verdacht auf Osteoporose, geringgradiger Beckenschiefstand 4. Milzverlust 5. leichter Bluthochdruck 6. Nephrolithiasis (Oxalatsteine) 7. dyshydrotisches Handekzem 8. plantarer Fersensporn links Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Meldebestätigung. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.12.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2018. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gutachter berücksichtigt die Einwendungen in der Beschwerde insoweit, als das führende Leiden nunmehr unter der Positionsnummer 07.05.04 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., und damit um eine Stufe höher als im Vorgutachten eingeschätzt ist. Bei der im Vorgutachten gewählten Position handelt es sich um eine kompensierte Teilresektion der Leber, der Beschwerdeführer hatte jedoch eine komplette Lebertransplantation, weshalb diese Einschätzung nunmehr korrigiert wurde. Die Positionsnummer 07.05.08 entfiel mit der Novelle der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 251/2012, somit ist dem Beschwerdevorbringen, wonach in den ersten zwei Jahren nach der Transplantation eine Einstufung von 100% vorzunehmen sei und die Höhe der Einstufung danach vom klinischen Gesamtzustand und der Leberfunktion abhängig sei, nicht zu folgen.Der Gutachter berücksichtigt die Einwendungen in der Beschwerde insoweit, als das führende Leiden nunmehr unter der Positionsnummer 07.05.04 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., und damit um eine Stufe höher als im Vorgutachten eingeschätzt ist. Bei der im Vorgutachten gewählten Position handelt es sich um eine kompensierte Teilresektion der Leber, der Beschwerdeführer hatte jedoch eine komplette Lebertransplantation, weshalb diese Einschätzung nunmehr korrigiert wurde. Die Positionsnummer 07.05.08 entfiel mit der Novelle der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, somit ist dem Beschwerdevorbringen, wonach in den ersten zwei Jahren nach der Transplantation eine Einstufung von 100% vorzunehmen sei und die Höhe der Einstufung danach vom klinischen Gesamtzustand und der Leberfunktion abhängig sei, nicht zu folgen. Der internistische Sachverständige begründet die Wahl der Positionsnummer schlüssig damit, dass die Funktion der transplantierten Leber sehr gut ist. Die im Jahr 2014 angeführten Umstände, die eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. begründet hatten, sind nun nicht mehr festzustellen. Ginge man allein von der Funktion des transplantierten Organs aus, müsste die Einstufung geringer sein als die nunmehr gewählte. Es sind jedoch die mit der immunsuppressiven Behandlung verbundenen Risiken und Nebenwirkungen berücksichtigt, weshalb der obere Rahmensatz der Positionsnummer 07.05.04. herangezogen wird. Dem Beschwerdevorbringen, wonach es beim Beschwerdeführer zu rezidivierenden Infekten und Pilzinfektionen, Parodontitis sowie Influenza und Diarrhoe, kommt, wird damit Rechnung getragen. Die Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens wirkt sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung aus, welcher sich im Unterschied zum dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Vorgutachten ebenfalls von 30 v.H. auf 40 v.H. erhöht. Ein Grad der Behinderung von 50 v.H. liegt hingegen nicht vor, da gegenüber dem Zustand vor der Lebertransplantation eine deutliche Verbesserung eingetreten ist. Betreffend die übrigen Leiden wird das Ergebnis des seitens der belangten Behörde eingeholten und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2018 bestätigt. Diese Leiden sind ohne maßgeblichem ungünstigem funktionellen Zusammenwirken nicht geeignet, den Grad der Behinderung des führenden Leidens und damit den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten vom 26.12.2018 ab. Er ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten vom 26.12.2018 ab. Er ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des BVwG bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.12.2018 Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2207002.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.