RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2019 GeschäftszahlW261 2209978-1 SpruchW261 2209978-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 2014 Inhaber eines bis 30.09.2016 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). In dem der Passausstellung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 03.09.2014 wurden die Leiden "Lebercirrhose bei congenitaler Leberfibrose" (Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.) und "Zustand nach Milzentfernung" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.) festgestellt. Da der begutachtende Facharzt für Innere Medizin festhielt, dass aufgrund der geplanten Lebertransplantation eine Besserung des Leidens möglich sei, wurde ein Nachuntersuchungstermin für September 2016 vorgeschlagen. Am 05.12.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.01.2018 seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 28.02.2018 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen "Zustand nach orthotoper Lebertransplantation 02/2015" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.), "chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus overlapping Asthma bronchiale" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Abnützungserscheinung an mehreren großen Gelenken insbesondere den Hüftgelenken und dem linken Sprunggelenk, ohne signifikante Funktionsstörung, Verdacht auf Osteoporose, geringgradiger Beckenschiefstand" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Milzverlust" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "leichter Bluthochdruck" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "Nephrolithiasis (Oxalatsteine)" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.), "dyshydrotisches Handekzem" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.) und "plantarer Fersensporn links" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Im Vergleich zum Vorgutachten habe das Leiden 1) durch die Lebertransplantation gebessert werden können und werde um zwei Stufen niedriger bewertet, was sich auch auf die Gesamteinschätzung auswirke. Die übrigen Leiden würden mangels maßgeblichem ungünstigem funktionellem Zusammenwirken nicht erhöhen. Am 08.03.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein und wies dabei darauf hin, in dem bereits bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren bezüglich seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Konvolut an medizinischen Befunden vorgelegt zu haben. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs zu dem im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten Gutachtens vom 28.02.2018 ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 25.06.2018 führte der Gutachter zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten rezidivierenden Infekte medizinisch nicht als Dekompensationszeichen zu werten seien. Es seien keine neuen objektiven medizinischen Befunde vorgelegt worden, die von den bereits im Gutachten erfassten Dokumenten abweichen und eine geänderte Beurteilung rechtfertigen würden. Sohin müsse an der Einschätzung festgehalten werden. Mit Bescheid vom 31.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ergeht unter der GZ W261 2207002-1 ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.Mit Bescheid vom 31.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ergeht unter der GZ W261 2207002-1 ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei unter Zugrundelegung eines bereits erstellten, rechtskräftigen Verfahrensergebnisses erfolgt. Neue Gesundheitsschädigungen seien nicht geltend gemacht worden. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.02.2018 und die gutachterliche Stellungnahme vom 25.06.2018 in Kopie bei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei unter Zugrundelegung eines bereits erstellten, rechtskräftigen Verfahrensergebnisses erfolgt. Neue Gesundheitsschädigungen seien nicht geltend gemacht worden. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.02.2018 und die gutachterliche Stellungnahme vom 25.06.2018 in Kopie bei. Gegen diesen Bescheid erhob der durch den Verein Chronisch Krank bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer 07.05.06 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. laut Anlage der Einschätzungsverordnung bei einer kompensierten Teilresektion zu wählen sei, beim Beschwerdeführer sei jedoch eine Transplantation der ganzen Leber vorgenommen worden. In den ersten zwei Jahren nach einer Transplantation sei gemäß der Positionsnummer 07.05.08 eine Einstufung von 100% vorzunehmen, danach sei diese abhängig vom klinischen Gesamtzustand und der Leberfunktion. Laut einer Fachärztin für Innere Medizin komme es beim Beschwerdeführer zu rezidivierenden Infekten und Pilzinfektionen, Parodontitis sowie Influenza und Diarrhoe, was den vorgelegten Befunden des AKH Wien vom 18.10.2017 bzw. aus dem Schreiben der Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2018 zu entnehmen sei. Somit sei eindeutig eine Einschränkung der Leberfunktion gegeben, da bei einer Funktionsstörung nicht nur auf die Syntheseleistung abzustellen sei. Bezüglich des klinischen Gesamtzustandes sei hier auf die weiteren Erkrankungen, die teilweise sogar einen eigenen Grad der Behinderung erreichen (Bluthochdruck, Nephrolithiasis), zu verweisen. Entgegen der Feststellungen im Gutachten liege durchaus ein ungünstiges funktionelles Zusammenwirken der lebenslang erforderlichen Immunsuppression nach Lebertransplantation und der Splenektomie vor, welche sich auf die Immunkompetenz des Beschwerdeführers und somit auch auf die rezidivierenden Infekte auswirke. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 23.11.2018 vor, wo dieser am selben Tag einlangte. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes, welcher auch das zweite anhängige Beschwerdeverfahren nach dem BBG im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses umfasste, holte das BVwG ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2018 erstattete Gutachten vom 26.12.2018 stellte der Sachverständige die Funktionseinschränkungen "orthotope Lebertransplantation 02/2015 wegen congenitaler Leberfibrose mit Übergang in Zirrhose" (Einzelgrad der Behinderung 40 v.H.), "chronisch obstruktive Lungenerkrankung overlapping Asthma bronchiale" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Abnützungserscheinung an mehreren großen Gelenken insbesondere den Hüftgelenken und dem linken Sprunggelenk, ohne signifikante Funktionsstörung, Verdacht auf Osteoporose, geringgradiger Beckenschiefstand" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Milzverlust" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "leichter Bluthochdruck" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "Nephrolithiasis (Oxalatsteine)" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.), "dyshydrotisches Handekzem" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.) und "plantarer Fersensporn links" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das führende Leiden 1 sei im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe höher eingestuft, da es nicht mit einer Leberteilresektion gleichzuhalten sei. Die übrigen Leiden würden den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken vorliege.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes, welcher auch das zweite anhängige Beschwerdeverfahren nach dem BBG im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses umfasste, holte das BVwG ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2018 erstattete Gutachten vom 26.12.2018 stellte der Sachverständige die Funktionseinschränkungen "orthotope Lebertransplantation 02 aus 2015, wegen congenitaler Leberfibrose mit Übergang in Zirrhose" (Einzelgrad der Behinderung 40 v.H.), "chronisch obstruktive Lungenerkrankung overlapping Asthma bronchiale" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Abnützungserscheinung an mehreren großen Gelenken insbesondere den Hüftgelenken und dem linken Sprunggelenk, ohne signifikante Funktionsstörung, Verdacht auf Osteoporose, geringgradiger Beckenschiefstand" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "Milzverlust" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "leichter Bluthochdruck" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.), "Nephrolithiasis (Oxalatsteine)" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.), "dyshydrotisches Handekzem" (Einzelgrad der Behinderung 10 v. H.) und "plantarer Fersensporn links" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das führende Leiden 1 sei im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe höher eingestuft, da es nicht mit einer Leberteilresektion gleichzuhalten sei. Die übrigen Leiden würden den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken vorliege. Das BVwG brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 07.01.2018 zur Kenntnis und räumte ihnen eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Er brachte am 08.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 176 cm, 68 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: 2 Kronen, gut saniert Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 105/60, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte Operationsnarben, gut verheilt. Leber und Milz nicht abgrenzbar (Milz entfernt) Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: geringfügige Fehlstellung der Wirbelsäule, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild normal Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- orthotope Lebertransplantation 02/2015 wegen congenitaler Leberfibrose mit Übergang in Zirrhose
- orthotope Lebertransplantation 02 aus 2015, wegen congenitaler Leberfibrose mit Übergang in Zirrhose
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung overlapping Asthma bronchiale
- Abnützungserscheinung an mehreren großen Gelenken insbesondere den Hüftgelenken und dem linken Sprunggelenk ohne signifikante Funktionsstörung, Verdacht auf Osteoporose, geringgradiger Beckenschiefstand
- Milzverlust
- leichter Bluthochdruck
- Nephrolithiasis (Oxalatsteine)
- dyshydrotisches Handekzem
- plantarer Fersensporn links Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 26.11.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.12.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gutachter berücksichtigt die Einwendungen in der Beschwerde insoweit, als das führende Leiden nunmehr unter der Positionsnummer 07.05.04 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., und damit um eine Stufe höher als im Vorgutachten eingeschätzt ist. Bei der im Vorgutachten gewählten Position handelt es sich um eine kompensierte Teilresektion der Leber, der Beschwerdeführer hatte jedoch eine komplette Lebertransplantation, weshalb diese Einschätzung nunmehr korrigiert wurde. Die Positionsnummer 07.05.08 entfiel mit der Novelle der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 251/2012, somit ist dem Beschwerdevorbringen, wonach in den ersten zwei Jahren nach der Transplantation eine Einstufung von 100% vorzunehmen sei und die Höhe der Einstufung danach vom klinischen Gesamtzustand und der Leberfunktion abhängig sei, nicht zu folgen.Der Gutachter berücksichtigt die Einwendungen in der Beschwerde insoweit, als das führende Leiden nunmehr unter der Positionsnummer 07.05.04 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., und damit um eine Stufe höher als im Vorgutachten eingeschätzt ist. Bei der im Vorgutachten gewählten Position handelt es sich um eine kompensierte Teilresektion der Leber, der Beschwerdeführer hatte jedoch eine komplette Lebertransplantation, weshalb diese Einschätzung nunmehr korrigiert wurde. Die Positionsnummer 07.05.08 entfiel mit der Novelle der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, somit ist dem Beschwerdevorbringen, wonach in den ersten zwei Jahren nach der Transplantation eine Einstufung von 100% vorzunehmen sei und die Höhe der Einstufung danach vom klinischen Gesamtzustand und der Leberfunktion abhängig sei, nicht zu folgen. Der internistische Sachverständige begründet die Wahl der Positionsnummer schlüssig damit, dass die Funktion der transplantierten Leber sehr gut ist. Die im Jahr 2014 angeführten Umstände, die eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. begründet hatten, sind nun nicht mehr festzustellen. Ginge man allein von der Funktion des transplantierten Organs aus, müsste die Einstufung geringer sein als die nunmehr gewählte. Es sind jedoch die mit der immunsuppressiven Behandlung verbundenen Risiken und Nebenwirkungen berücksichtigt, weshalb der obere Rahmensatz der Positionsnummer 07.05.
- herangezogen wird. Dem Beschwerdevorbringen, wonach es beim Beschwerdeführer zu rezidivierenden Infekten und Pilzinfektionen, Parodontitis sowie Influenza und Diarrhoe, kommt, wird damit Rechnung getragen. Die Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens wirkt sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung aus, welcher sich im Unterschied zum dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Vorgutachten ebenfalls von 30 v.H. auf 40 v.H. erhöht. Ein Grad der Behinderung von 50 v.H. liegt hingegen nicht vor, da gegenüber dem Zustand vor der Lebertransplantation eine deutliche Verbesserung eingetreten ist. Betreffend die übrigen Leiden wird das Ergebnis des seitens der belangten Behörde eingeholten und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2018 bestätigt. Diese Leiden sind ohne maßgeblichem ungünstigem funktionellen Zusammenwirken nicht geeignet, den Grad der Behinderung des führenden Leidens und damit den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten vom 26.12.2018 ab. Er ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten vom 26.12.2018 ab. Er ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des BVwG bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.12.2018 Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Dem durch das BVwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.12.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2018, zu Folge beträgt der aktuelle Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung zu führen. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem GdB von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem GdB von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom BVwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom BVwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2209978.1.00