Obsah (8)
§ 28Art 133§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 33RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2019 GeschäftszahlL516 2208653-2 SpruchL516 2208653-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHIC
§ 28Abs 2 i
Vm § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.08.2018 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G und erließ eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I jenes Bescheides).
Das BFA stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II), erließ
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).
Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018
§ 52
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.1. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.08.2018 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG und erließ eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins jenes Bescheides). Das BFA stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei), erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Dieser Bescheid wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführer persönlich am 16.08.2018 zugestellt.
- Der Beschwerdeführer beantragte durch seine nunmehrige Vertretung mit Schriftsatz vom 24.09.2018, der beim BFA am 25.09.2018 einlangte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
"§ 71 AVG" gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid und holte gleichzeitig die Beschwerdeerhebung nach. 4. Das BFA wies mit verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid vom 03.10.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
"§ 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab.4. Das BFA wies mit verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid vom 03.10.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
"§ 71 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" ab.
- Gegen diesen Bescheid vom 03.10.2018, der am 10.10.2018 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.10.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und führt den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.07.2018 in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite (AS) 7, 285). 1.
- Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.08.2018 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G und erließ eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I jenes Bescheides).
Das BFA stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II), erließ
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).
Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018
§ 52
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 201ff).1.2. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.08.2018 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG und erließ eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins jenes Bescheides). Das BFA stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei), erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 201ff). Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung beim BFA einzubringen sei; die Rechtsmittelbelehrung wurde im Bescheid auch in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache abgedruckt (AS 254ff). Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 13.08.2018 erfolgte an den damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführer persönlich am 16.08.2018 (AS 256). 1.3. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine nunmehrige Vertretung mit Schriftsatz vom 24.09.2018 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
"§ 71 AVG". Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung im Schriftsatz vom 24.09.2018 aus, er sei seitens der ARGE Rechtsberatung am 28.08.2018 in der Justizanstalt St Pölten besucht worden. Er habe dabei der zuständigen Beraterin Frau Mag. XXXX mitgeteilt, dass ihm am 14.08.2018 ein Bescheid zugestellt worden sei und er gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben wolle. Frau Mag. XXXX habe in internen KlientInnendatenbank der Diakonie festgehalten, dass eine nähere Abklärung hinsichtlich Beschwerdegründe aufgrund sprachlicher Probleme nicht möglich gewesen sei und habe auf einer internen Liste der Diakonie vermerkt, dass daher ein neuerlicher Besuch seitens der ARGE erforderlich wäre. Die Einrichtungsleiterin Frau Mag. XXXX habe diesen Vermerk so interpretiert, dass zur Einholung genauerer Informationen ein neuerlicher Besuch notwendig wäre, die Kollegin XXXX jedoch genügend Informationen hätte, um eine Beschwerde einzubringen. Da die Beschwerdefrist von Frau Mag. XXXX nicht eingetragen worden sei, habe die Administrationskraft XXXX den neuen Besuchstermin für den 18.09.2018 eingetragen. Beim Besuch am 18.09.2018 sei festgestellt worden, dass die Frist bereits abgelaufen sei. Im vorliegenden Fall sei evident, dass der Antragsteller weder auffallend sorglos gehandelt habe noch, dass es in seiner Macht gelegen sei, früher Beschwerde zu erheben. Ein Verschulden, dass der Beschwerdeführer zu verantworten habe, sei ihm nicht zuzurechnen. Der Antragsteller habe darauf vertrauen können, dass die ARGE sich rechtzeitig bei ihm melden werde und dass der Termin für die Rechtsberatung innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist vereinbart werde. Bezüglich des Missverständnisses hinsichtlich des Vermerks und der fehlenden Fristeintragung sei auch darauf hinzuweisen, dass den Antragsteller kein Auswahlverschulden treffe. Wenn dem Antragsteller von der Rechtsberaterin mitgeteilt worden sei, dass er demnächst wieder besucht werde, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass dies mit der Rechtsberatung abgestimmt sei bzw die Mitarbeiterin wisse, wann die Rechtsmittelfrist ablaufen würde. Da die "Diakonie", hier konkret die NÖWE, eine auf den Asylbereich spezialisierte Einrichtung sei und tausende Asylwerber betreue, sei dem Antragsteller kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Es liege hier wie bereits erörtert kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Antragstellers vor und es sei dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben. Die Diakonie verfüge über ein automatisiertes Fristerinnerungssystem per E-Mail und treffe somit alle notwendigen Vorkehrungen, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten. Der Antragsteller habe erst beim Besuch am 18.09.2018 erfahren, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Im Zuge des Rechtsberatungsgesprächs sei der Antragsteller darüber aufgeklärt worden, dass die Möglichkeit bestehe, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei somit gewahrt (AS 289 ff).Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung im Schriftsatz vom 24.09.2018 aus, er sei seitens der ARGE Rechtsberatung am 28.08.2018 in der Justizanstalt St Pölten besucht worden. Er habe dabei der zuständigen Beraterin Frau Mag. römisch 40 mitgeteilt, dass ihm am 14.08.2018 ein Bescheid zugestellt worden sei und er gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben wolle. Frau Mag. römisch 40 habe in internen KlientInnendatenbank der Diakonie festgehalten, dass eine nähere Abklärung hinsichtlich Beschwerdegründe aufgrund sprachlicher Probleme nicht möglich gewesen sei und habe auf einer internen Liste der Diakonie vermerkt, dass daher ein neuerlicher Besuch seitens der ARGE erforderlich wäre. Die Einrichtungsleiterin Frau Mag. römisch 40 habe diesen Vermerk so interpretiert, dass zur Einholung genauerer Informationen ein neuerlicher Besuch notwendig wäre, die Kollegin römisch 40 jedoch genügend Informationen hätte, um eine Beschwerde einzubringen. Da die Beschwerdefrist von Frau Mag. römisch 40 nicht eingetragen worden sei, habe die Administrationskraft römisch 40 den neuen Besuchstermin für den 18.09.2018 eingetragen. Beim Besuch am 18.09.2018 sei festgestellt worden, dass die Frist bereits abgelaufen sei. Im vorliegenden Fall sei evident, dass der Antragsteller weder auffallend sorglos gehandelt habe noch, dass es in seiner Macht gelegen sei, früher Beschwerde zu erheben. Ein Verschulden, dass der Beschwerdeführer zu verantworten habe, sei ihm nicht zuzurechnen. Der Antragsteller habe darauf vertrauen können, dass die ARGE sich rechtzeitig bei ihm melden werde und dass der Termin für die Rechtsberatung innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist vereinbart werde. Bezüglich des Missverständnisses hinsichtlich des Vermerks und der fehlenden Fristeintragung sei auch darauf hinzuweisen, dass den Antragsteller kein Auswahlverschulden treffe. Wenn dem Antragsteller von der Rechtsberaterin mitgeteilt worden sei, dass er demnächst wieder besucht werde, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass dies mit der Rechtsberatung abgestimmt sei bzw die Mitarbeiterin wisse, wann die Rechtsmittelfrist ablaufen würde. Da die "Diakonie", hier konkret die NÖWE, eine auf den Asylbereich spezialisierte Einrichtung sei und tausende Asylwerber betreue, sei dem Antragsteller kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Es liege hier wie bereits erörtert kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Antragstellers vor und es sei dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben. Die Diakonie verfüge über ein automatisiertes Fristerinnerungssystem per E-Mail und treffe somit alle notwendigen Vorkehrungen, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten. Der Antragsteller habe erst beim Besuch am 18.09.2018 erfahren, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Im Zuge des Rechtsberatungsgesprächs sei der Antragsteller darüber aufgeklärt worden, dass die Möglichkeit bestehe, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei somit gewahrt (AS 289 ff). Zum Vorbringen, dass dem Antragsteller kein Auswahlverschulden vorzuwerfen sei, wurde im Antrag die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, S1 402384-2/2009, auszugsweise wiedergegeben. Zitiert wurden daraus jene Ausführungen des Asylgerichtshofes, wonach in Hinblick auf den Umstand, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestanden habe, lediglich die Frage zu beurteilen sei, ob dem Beschwerdeführer ein Auswahlverschulden treffe und einer Partei, die auf die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter einer Beratungsstelle vertrauen könne, Fehler dieser Beratungsstelle nicht zuzurechnen seien (AS 291, 293). Die ausgewiesene Vertretung wurde erst am 18.09.2018 beauftragt und bevollmächtigt, den Beschwerdeführer in seinen Asylangelegenheiten zu vertreten (AS 313). 1.
- Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.10.2018 ab und begründete dies zusammengefasst mit zwei Argumenten: Erstens, es könne vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundlagen zur Rechtsberatung von einer Rechtsberatungsorganisation erwartet werden, dass diese ihre gesetzlichen Obliegenheiten erfüllen könne und erfülle; mit der Behauptung der Verletzung einer gesetzlichen Obliegenheit werde jedenfalls kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 33 Abs 1 VwGVG dargetan. Zweitens, dem Beschwerdeführer habe eine vierwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden, wobei das BFA anerkenne, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen habe sein können. Es sei jedoch die Rechtsmittelbelehrung in einer Sprache abgefasst, die der Beschwerdeführer verstehe und es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb der wenigen Tage selbstständig eine Beschwerde einzubringen. Er sei im Bescheid in seiner Muttersprache auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hingewiesen worden und auch, dass er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne. Er sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt über den Verlauf des Verfahrens und die Bedeutsamkeit der Fristen informiert gewesen und habe sich somit über die Dringlichkeit der Angelegenheit im Klaren sein müssen. Die Untätigkeit trotz dieser Kenntnis stelle eine offensichtliche Sorglosigkeit dar und es liege ein Grad des Verschuldens vor, der nicht als minder anzusehen sei (Bescheid S 279 ff).1.
- Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.10.2018 ab und begründete dies zusammengefasst mit zwei Argumenten: Erstens, es könne vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundlagen zur Rechtsberatung von einer Rechtsberatungsorganisation erwartet werden, dass diese ihre gesetzlichen Obliegenheiten erfüllen könne und erfülle; mit der Behauptung der Verletzung einer gesetzlichen Obliegenheit werde jedenfalls kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dargetan. Zweitens, dem Beschwerdeführer habe eine vierwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden, wobei das BFA anerkenne, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen habe sein können. Es sei jedoch die Rechtsmittelbelehrung in einer Sprache abgefasst, die der Beschwerdeführer verstehe und es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb der wenigen Tage selbstständig eine Beschwerde einzubringen. Er sei im Bescheid in seiner Muttersprache auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hingewiesen worden und auch, dass er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne. Er sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt über den Verlauf des Verfahrens und die Bedeutsamkeit der Fristen informiert gewesen und habe sich somit über die Dringlichkeit der Angelegenheit im Klaren sein müssen. Die Untätigkeit trotz dieser Kenntnis stelle eine offensichtliche Sorglosigkeit dar und es liege ein Grad des Verschuldens vor, der nicht als minder anzusehen sei (Bescheid S 279 ff). 1.
- Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor: Erstens, der Beschwerdeführer befinde sich in Haft und es sei "daher organisatorisch wesentlich schwieriger", eine Rechtsberatung zu organisieren als im Regelfall, in dem die KlientInnen die Rechtsberatung selbst aufsuchen könnten und im Vorfeld von SozialberaterInnen instruiert werden würden. Solche Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Er sei weitgehend auf die Kommunikation durch Dritte "(Sozialer Dienst der Justizanstalt)" angewiesen. Zweitens, es sei, obwohl in der Diakonie Rechtsberatung und insbesondere im Team St Pölten keine Misswirtschaft hinsichtlich Fristenmanagement und interner Kommunikation vorkomme, im vorliegenden Fall dennoch zu dem völlig unvorhersehbaren Fristversäumnis gekommen. Drittens, es sei das einmalige Fehlverhalten der Rechtsberatung im vorliegenden Fall ohnehin irrelevant, da zum damaligen Zeitpunkt kein Vertretungsverhältnis bestanden habe, dem Beschwerdeführer kein Auswahlverschulden treffe und ihm das Fehlverhalten der Rechtsberatung daher nicht angelastet werden könne (AS 347 ff).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (oben I.1.1.) wurden aufgrund der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers getroffen (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite (AS) 7). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt aufhält, ergibt sich aus dem Bericht der Justizanstalt (AS 285).2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (oben römisch eins.1.1.) wurden aufgrund der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers getroffen (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite (AS) 7). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt aufhält, ergibt sich aus dem Bericht der Justizanstalt (AS 285). 2.
- Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 13.08.2018 (oben I.1.2.), mit welchem eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen wurde, zum Antrag auf Wiedereinsetzung und dessen Begründung (oben I.1.3.), zum Bescheid des BFA vom 03.10.2018, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde (oben I.1.4.), sowie zur Beschwerdebegründung (oben I.1.5.), beruhen auf den im Verwaltungsverfahrensakt befindlichen Schriftsätzen und Bescheiden, wobei die entsprechenden Aktseiten in den Feststellungen angeführt sind.2.
- Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 13.08.2018 (oben römisch eins.1.2.), mit welchem eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen wurde, zum Antrag auf Wiedereinsetzung und dessen Begründung (oben römisch eins.1.3.), zum Bescheid des BFA vom 03.10.2018, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde (oben römisch eins.1.4.), sowie zur Beschwerdebegründung (oben römisch eins.1.5.), beruhen auf den im Verwaltungsverfahrensakt befindlichen Schriftsätzen und Bescheiden, wobei die entsprechenden Aktseiten in den Feststellungen angeführt sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Rechtsgrundlagen 3.1.
§ 33Abs 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 33Abs 3 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
§ 33Abs 4 Vw
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
- Zunächst hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (VwGH 13.09.2017 Ra 2017/12/0086).3.
- Zunächst hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (VwGH 13.09.2017 Ra 2017/12/0086). Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auch der dazu ergangene Bescheid des BFA beziehen sich dennoch beide auf § 71 AVG. Dies ist jedoch fallbezogen unschädlich, da der VwGH auch bereits festgehalten hat, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (ebenso VwGH 13.09.2017 Ra 2017/12/0086).Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auch der dazu ergangene Bescheid des BFA beziehen sich dennoch beide auf Paragraph 71, AVG. Dies ist jedoch fallbezogen unschädlich, da der VwGH auch bereits festgehalten hat, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind (ebenso VwGH 13.09.2017 Ra 2017/12/0086). 3.
- Fallbezogen werden der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Beschwerde zunächst damit begründet, dass zum hier relevanten Zeitpunkt kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsberatungseinrichtung bestand und den Beschwerdeführer auch kein Auswahlverschulden treffe. Dies erweist sich als zutreffend und wurde auch vom BFA nicht bestritten. 3.
- Dennoch führen der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Beschwerde nicht zum Erfolg, und zwar aus den folgenden Gründen: Der Verwaltungsgerichtshof fordert nämlich in den Fällen, in denen das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung führt, unter anderem auch die Prüfung, ob die Partei der gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (vgl VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583; 20.09.2007, 2005/09/0173; 20.04.2001, 98/05/0083).Der Verwaltungsgerichtshof fordert nämlich in den Fällen, in denen das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung führt, unter anderem auch die Prüfung, ob die Partei der gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583; 20.09.2007, 2005/09/0173; 20.04.2001, 98/05/0083). Fallbezogen führt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung aus, dass er am 28.08.2018 der zuständigen Beraterin bei ihrem damaligen Besuch in der Justizanstalt mitgeteilt habe, dass ihm am 14.08.2018 ein Bescheid zugestellt worden sei. Ausgehend von den damaligen Angaben des Beschwerdeführers wäre die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 11.09.2018 abgelaufen. Er gab bei diesem Termin gegenüber der Beraterin auch an, dass er eine Beschwerde erheben wolle. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen können, dass die ARGE sich rechtzeitig bei ihm melden werde und dass der Termin für die Rechtsberatung innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist vereinbart werde. Wenn dem Beschwerdeführer von der Rechtsberaterin mitgeteilt worden sei, dass er demnächst wieder besucht werde, habe er davon ausgehen dürfen, dass dies mit der Rechtsberatung abgestimmt sei bzw die Mitarbeiterin wisse, wann die Rechtsmittelfrist ablaufen würde. Der Beschwerdeführer erteilte der Beraterin damals jedoch keinen Auftrag und keine Bevollmächtigung, ihn zu vertreten und in seinem Namen zu handeln. Das BFA verwies bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 13.08.2018 in der Muttersprache des Beschwerdeführers abgefasst worden war und dem Beschwerdeführer somit sein Recht zur Beschwerdeerhebung sowie die Dauer der Rechtsmittelfrist von vier Wochen bekannt war. Trotzdem hat der Beschwerdeführer nach jenem Termin vom 28.08.2018 keine weiteren Schritte mehr unternommen, um die Einhaltung der Beschwerdefrist durch entsprechende Nachfrage zu sichern, obwohl ihm - nach seinem im Antrag von ihm angegebenen Zustelldatum - dafür noch weitere zwei Wochen zur Verfügung gestanden wären. Soweit - erstmals - in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befinde und es daher "organisatorisch wesentlich schwieriger" sei, eine Rechtsberatung zu organisieren und der Beschwerdeführer "weitgehend auf die Kommunikation durch Dritte (Sozialer Dienst der Justizanstalt) angewiesen" sei, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dem in der Justizanstalt befindlichen Beschwerdeführer die Dispositionsfähigkeit soweit gefehlt hat, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außerstande gewesen wäre (vgl zur Schubhaft VwGH 07.09.2004, 2001/18/0037; 23.06.1998, 97/21/0770).Soweit - erstmals - in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befinde und es daher "organisatorisch wesentlich schwieriger" sei, eine Rechtsberatung zu organisieren und der Beschwerdeführer "weitgehend auf die Kommunikation durch Dritte (Sozialer Dienst der Justizanstalt) angewiesen" sei, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dem in der Justizanstalt befindlichen Beschwerdeführer die Dispositionsfähigkeit soweit gefehlt hat, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außerstande gewesen wäre vergleiche zur Schubhaft VwGH 07.09.2004, 2001/18/0037; 23.06.1998, 97/21/0770). Es wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe seiner Möglichkeiten versucht hätte, etwa im Wege des Sozialen Dienstes der Justizanstalt - auf deren Existenz die Beschwerde selbst verwies - mit geeigneten Personen (Dolmetscher und/oder Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen und sich danach zu erkundigen, ob sein Wunsch nach Beschwerdeerhebung fristgerecht erfüllt werde, derartige Versuche jedoch ergebnislos geblieben wären. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach jenem Termin vom 28.08.2018 trotz seiner Kenntnis des Zustelldatums und der Dauer der Rechtsmittelfrist bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine weiteren zumutbaren Schritte mehr unternommen hat, um den laut Antragsbegründung für die Beschwerdeerhebung noch erforderlichen weiteren Termin und vor allem die Einhaltung der Beschwerdefrist durch entsprechende Nachfrage zu sichern, hat er die ihm nach der Sachlage zumutbare und gebotene Überwachungspflicht verletzt, die der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen fordert, in denen das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung führt. Der Beschwerdeführer hat sich damit so auffallend sorglos verhalten, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. 3.
- Die Beschwerde war daher nach der hier maßgeblichen richtigen Bestimmung des § 33 VwGVG abzuweisen.3.
- Die Beschwerde war daher nach der hier maßgeblichen richtigen Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Zu B) Revision 3.
- Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L516.2208653.2.00