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{'item': 'L521 2165902-1'}

Obsah (11)§ 55§ 6Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 52a§ 68

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2019 GeschäftszahlL521 2165902-1 SpruchL521 2165904-1/15E L521 2165905-1/14E L521 2165902-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht

§ 55Asyl

G 2005 wird

§ 6

AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wird

Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1076441801-150792619, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1076441801-150792619, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 wird

§ 6

AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wird

Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1073280500-150652477, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1073280500-150652477, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 wird

§ 6

AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wird

Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Beim Drittbeschwerdeführer handelt es sich um deren im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch minderjährigen Sohn. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und schiitischen Glaubens. Das Verfahren eines weiteren Sohnes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, wurde gesondert zur Zahl L521 2185861-1 geführt.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Beim Drittbeschwerdeführer handelt es sich um deren im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch minderjährigen Sohn. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und schiitischen Glaubens. Das Verfahren eines weiteren Sohnes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , wurde gesondert zur Zahl L521 2185861-1 geführt.
  3. Der Drittbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 11.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 12.06.2015 gab der Drittbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Kerbala geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe in Kerbala acht Jahre die Grundschule besucht.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 12.06.2015 gab der Drittbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Kerbala geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe in Kerbala acht Jahre die Grundschule besucht. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Drittbeschwerdeführer zusammengefasst vor, im Jänner 2015 den Irak legal von Bagdad ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er - teilweise schlepperunterstützt - auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Griechenland und Serbien sei er einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Drittbeschwerdeführer aus, sowohl sein Vater als auch sein Bruder (GZ L521 2185861-1) seien bedroht worden. Er selbst sei bislang nicht bedroht worden. Ein Bruder sei sogar getötet worden. Es bestünde die Gefahr, dass auch er bedroht werden würde. Hiedurch sei sein Leben in Gefahr. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da diese Männer auch ihn töten könnten.
  4. Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung (Bestimmung des Knochenalters) am 01.07.2015 wurde festgestellt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia des Drittbeschwerdeführers geschlossen seien. Die Epiphysenfuge an der Ulna sei verschlossen, am Radius kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut (Ergebnis: Finales Stadium Schmeling 3, GP 30).
  5. Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung (Bestimmung des Knochenalters) am 01.07.2015 wurde festgestellt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia des Drittbeschwerdeführers geschlossen seien. Die Epiphysenfuge an der Ulna sei verschlossen, am Radius kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut (Ergebnis: Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 30). 4.
  6. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 03.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Wulkaprodersdorf am 04.07.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Kerbala geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und verheiratet. Er habe im Irak von 1974 bis 1980 die Grund- und von 1980 bis 1983 die Hauptschule besucht. Zuletzt sei er als Journalist beruflich tätig gewesen. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Zwei Söhne befänden sich in Österreich.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Wulkaprodersdorf am 04.07.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Kerbala geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und verheiratet. Er habe im Irak von 1974 bis 1980 die Grund- und von 1980 bis 1983 die Hauptschule besucht. Zuletzt sei er als Journalist beruflich tätig gewesen. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Zwei Söhne befänden sich in Österreich. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, am 05.12.2014 den Irak legal von Bagdad ausgehend auf dem Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er - schlepperunterstützt - auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Anschließend sei er auf dem Landweg über Mazedonien und Serbien bis nach Österreich gereist. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, von den Schiiten verfolgt zu werden, weil er beim Fotografieren erwischt worden sei. Die Milizen würden glauben er sei ihr Feind. Diese hätten bereits seinen kleinen Sohn getötet. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod. 4.
  7. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Wulkaprodersdorf am 04.07.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Kerbala geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima und verheiratet. Sie habe im Irak von 1972 bis 1978 die Grund- und von 1978 bis 1983 die Hauptschule besucht. Ihre Mutter, ein Bruder und vier Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Ihr Vater sei bereits verstorben. Zwei Söhne befänden sich in Österreich.4.
  8. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Wulkaprodersdorf am 04.07.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei römisch 40 in Kerbala geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima und verheiratet. Sie habe im Irak von 1972 bis 1978 die Grund- und von 1978 bis 1983 die Hauptschule besucht. Ihre Mutter, ein Bruder und vier Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Ihr Vater sei bereits verstorben. Zwei Söhne befänden sich in Österreich. Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, am 05.12.2014 den Irak legal von Bagdad ausgehend auf dem Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei sie - schlepperunterstützt - auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Anschließend sei sie auf dem Landweg über Mazedonien und Serbien bis nach Österreich gereist. Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihre Familie werde von den Schiiten verfolgt, weil ihr Gatte beim Fotografieren erwischt worden sei. Die Milizen würden glauben sie seien ihre Feinde. Diese hätten bereits ihren kleinen Sohn getötet. Bei einer Rückkehr fürchte sie den Tod.
  9. In der Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung des Drittbeschwerdeführers in Auftrag gegeben. Mit diesem Gutachten des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien vom 06.02.2016 wurde festgestellt, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (XXXX) mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar sei, die Differenz betrage 25 Tage. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des
  10. Lebensjahres festgestellt werden. Dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 11.06.2015 (im Gutachten unrichtig: 04.11.2015) und anhand des angegebenen plausiblen Geburtsdatums bereits am XXXX (im Gutachten unrichtig: XXXX) erreicht.
  11. In der Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung des Drittbeschwerdeführers in Auftrag gegeben. Mit diesem Gutachten des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien vom 06.02.2016 wurde festgestellt, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (römisch 40 ) mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar sei, die Differenz betrage 25 Tage. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des
  12. Lebensjahres festgestellt werden. Dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 11.06.2015 (im Gutachten unrichtig: 04.11.2015) und anhand des angegebenen plausiblen Geburtsdatums bereits am römisch 40 (im Gutachten unrichtig: römisch 40 ) erreicht.
  13. Am 09.02.2017 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - in Kopie - die Personalausweise der Beschwerdeführer, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und Medien- bzw. Presseausweise bezüglich des Erstbeschwerdeführers ein. 7.
  14. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 28.03.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Er habe aber nur ganz kurze Antworten gegeben. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet zu sein. Er sei Vater von drei Söhnen, wobei sein drittes Kind am 19.03.2013 verstorben sei. Er sei in Kerbala geboren und habe dort zuletzt auch in der Nähe des Zentrums mit seiner Gattin und seinen beiden Söhnen in einem in seinem Eigentum stehenden Haus gelebt. Er habe acht Jahre die Grund- und drei Jahre die Mittelschule besucht. Im Alter von 18 Jahren sei er von 1986 bis 1990 dem Militär beigetreten und habe seinen Militärdienst absolviert. Während dieser Zeit habe er mit seiner Tätigkeit im Medienbereich begonnen. Er habe im Libanon und in Teheran, aber auch im Irak Kurse für Kameramänner und Journalisten besucht. Durch seine Tätigkeit als Journalist sei es ihm möglich gewesen, seine Familie zu versorgen. Er sei Gesamtverantwortlicher für den Sender "XXXX" gewesen. Des Weiteren hätte er über seinen Bruder in Kanada Fahrzeuge importiert und mit diesen gehandelt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien exzellent gewesen. Außer seinem Haus besitze er in Kerbala noch zwei weitere Grundstücke. Sein Vater, zwei Schwestern und ein Bruder seien im Irak aufhältig. Zu den Gründen seiner Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es zwei Probleme gegeben habe. Einerseits sei dies die Tötung seines Sohnes und andererseits der fluchtauslösende Moment - ein Problem mit Milizen - gewesen. Nachgefragt zu Details führte der Erstbeschwerdeführer unter anderem aus, dass er mit Milizen die Gruppierung "Al Said al Hassani Al-Sarkhi" meinen würde. Was das erste Problem anbelangt, so sei in einer langen Straße in Kerbala ein Fahrzeug gestanden. Zwei seiner Söhne seien mit dem Motorrad nach der Schule auf dem Weg nach Hause gewesen. Das Fahrzeug habe sich in die entgegengesetzte Richtung - in die falsche Fahrtrichtung - in Bewegung gesetzt. Er habe das stehende Fahrzeug auf einem Video, nicht aber das Video von dem Unfall gesehen. Dieser Vorfall habe sich in zeitlicher Nähe zu einem Vorfall mit den Männern al-Sarkhis zugetragen. Er habe Anfang März 2013 Jugendliche dieser Gruppierung gefilmt und interviewt. Er und sein Sohn (GZ L521 2185861-1) hätten berichtet, dass diese Lügner wären und andere Menschen aufhetzen würden. Während des Filmens sei ein Mann auf ihn zugekommen. Im Zuge eines heftigen Wortwechsels habe sich dieser erkundigt, ob sie über seinen Meister berichten würden. Anschließend habe dieser Mann verlangt, dass sie die Örtlichkeit verlassen und sei dieser zu seiner Gruppe zurückgegangen. Aus Angst, dass dieser Mann mit einer größeren Personengruppe zurückkommen könnte, hätten sie den Platz verlassen. Der Generaldirektor von "XXXX" - sein Stiefbruder - habe aufgrund des Vorfalles nach ihrer Rückkehr in den Sender das Militär verständigt und daraufhin wäre die Versammlung aufgelöst und die Gefolgsleute des al-Sarkhi festgenommen worden. Einige Tage später habe sich der Verkehrsunfall ereignet. Es habe - bis zum Vorfall am 25.07.2014 - weder vor, noch nach dem Unfall Drohungen gegeben. Bei einem normalen Verkehrsunfall wäre das Fahrzeug nicht gegen die Einbahn gefahren. Auf dem Video sei ersichtlich gewesen, dass das Fahrzeug gegen die Einbahn gefahren sei. Dies könne man aber nur in Ausnahmesituationen tun. Es sei eine Anzeige wegen Fahrerflucht und Mord gegen unbekannte Täter erstattet worden. Ein entsprechendes Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Er sei damals unter Schock gewesen und hätte er den Irak nicht verlassen können. Sie seien fast nur am Grab des Sohnes gewesen. Den Ausreiseentschluss habe er aufgrund des zweiten Vorfalles gefasst. Im Juli 2014 habe al-Sarkhi in einer Gegend von Kerbala gewohnt. Dessen Anhänger hätten damals begonnen, Straßensperren zu errichten und dort Gebete abzuhalten. Die Anwohner hätten sich belästigt gefühlt, aber die Polizei habe keine Macht über diese Person gehabt. Am
  15. Juli sei die Polizei dort gewesen und sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Ein Polizeifahrzeug sei angezündet und Polizisten seien erschossen worden. Sein Sender habe hievon in einer Eilmeldung berichtet. Am nächsten Tag seien Spezialkräfte aus Bagdad gekommen. Es habe dann schwere Gefechte zwischen al-Sarkhis Männern und dem Militär gegeben. Al-Sarkhi und einige seiner Anhänger seien geflohen. Glaublich am
  16. Juli hätten sie den Schauplatz der Gefechte filmen wollen und wieder Passanten interviewt. Einer der Passanten habe sich abermals erkundigt, warum sie schlecht über den Meister sprechen würden. Es habe sich dann eine verbale Auseinandersetzung entwickelt. Dieser Anhänger von al-Sarkhi habe ihm aber aufgrund der Militärpräsenz nichts tun können. Einige Zeit später sei der Bericht ausgestrahlt worden. Ein Freund habe ihm in der Folge mitgeteilt, dass die Kinder von dessen Bruder in der Moschee gehört hätten, dass andere Jugendliche schlecht über den Sender sprechen würden. Demnach wäre dieser für den Tod der Mitglieder der al-Sarkhi-Partei verantwortlich. Sein Freund habe ihn gewarnt, dass er in Gefahr wäre und dass man ihn töten könnte. Eines Tages - am 25.07.2014 - seien er und sein Sohn (GZ L521 2185861-1) in der Arbeit gewesen. Seine Gattin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass zwei Personen auf einem Motorrad nach ihrem Haus gefragt hätten. Eine Nachbarin hätte diese gesehen. Die Nachbarin habe auch erzählt, dass sie im Augenwinkel gesehen hätte, dass einer eine Pistole getragen hätte. Er habe seiner Gattin gesagt, dass er bereits seit zehn Tagen einen Verdacht hätte, ihr aber keine Angst machen hätte wollen. Anschließend hätten sie beschlossen, nach Bagdad zu fahren. Abschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt. Im Gefolge seiner Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer - jeweils im Original - einen irakischen Personalausweis, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Führerschein, einen irakischen Meldezettel vom 25.05.2011, eine irakische Lebensmittelkarte aus der Provinz Kerbala vom 03.12.2013, einen irakischen Ausweis der irakischen Journalistenvereinigung, einen irakischen Ausweis der Vereinigung der irakischen Fernsehsender, einen irakischen Presseausweis des Senders "XXXX", einen Brief der Journalistenvereinigung an die Gemeinde Kerbala vom 29.09.2014, ein Sparbuch bezüglich einer türkischen Bank, eine irakische Fotografie seines verstorbenen Sohnes, irakische - den Erstbeschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit zeigende - Fotografien sowie Fotografien, die den Vater des Erstbeschwerdeführers, den Stiefbruder des Erstbeschwerdeführers und den Erstbeschwerdeführer - Letzteren auch bei sozialen Aktivitäten in Österreich - zeigen, in Vorlage. Des Weiteren legte der Erstbeschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor. 7.
  17. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 28.03.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Es könne aber durchaus sein, dass es einige Fehler in der Erstbefragung gebe. Die meisten Fragen habe man jedoch ihrem Gatten gestellt. Zur Person und den Lebensumständen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und des schiitischen Glaubens sowie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet zu sein. Sie sei Mutter zweier Söhne. Sie sei in Kerbala geboren und habe dort zuletzt - abgesehen von ihrem viereinhalbmonatigen Aufenthalt vor ihrer Ausreise in Bagdad - auch in der Nähe der Altstadt mit ihrem Gatten und ihren beiden Söhnen in einem im Eigentum ihres Gatten stehenden Haus gelebt. Sie habe in Kerbala sechs Jahre die Grund-, drei Jahre die Mittel- und drei Jahre eine berufsbildende höhere Schule (Fachgebiet Elektrizität) besucht. Der Lebensunterhalt der Familie sei durch die Tätigkeit ihres Gatten und ihres Sohnes (GZ L521 2185861-1) beim Fernsehsender "XXXX" bestritten worden. Beide seien als Kameramänner, ihr Gatte als Hauptverantwortlicher, tätig und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie sehr gut gewesen. Ihre drei Schwestern und ein Bruder seien im Irak in Kerbala aufhältig. Gelegentlich stünden sie in telefonischen Kontakt. Zu den Gründen ihrer Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es viele Sachen gebe, die ihren Gatten betreffen würden. Sie sei persönlich nie von irgendwelchen Vorfällen betroffen oder bedroht worden. Allerdings sei ihre Familie bedroht worden. Am 25.07.2014 habe eine Nachbarin zwei zwielichtige Personen auf einem Motorrad gesehen, die sich bei dieser nach dem Haus des Erstbeschwerdeführers erkundigt hätten. Die Nachbarin habe diesen Männern mitgeteilt, dass dies dessen Haus sei, aber dessen Fahrzeug nicht hier sei, weshalb er nicht zu Hause sein werde. Die Nachbarin habe dann bei ihr angeklopft und dabei gesehen, dass die beiden Personen davongefahren und der Beifahrer auf der rechten Seite eine Pistole getragen habe. Sie selbst hätte die Personen nicht gesehen. Im Zuge eines Telefonats mit ihrem Gatten habe ihr dieser mitgeteilt, dass dies wahrscheinlich Mitglieder der Gruppierung "Jamaet Al-Sarkhi" wären, die auch ihren Sohn XXXX (GZ L521 2185861-1) töten wollen. In der Folge sei sie mit ihrer Familie nach Bagdad gefahren.Zu den Gründen ihrer Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es viele Sachen gebe, die ihren Gatten betreffen würden. Sie sei persönlich nie von irgendwelchen Vorfällen betroffen oder bedroht worden. Allerdings sei ihre Familie bedroht worden. Am 25.07.2014 habe eine Nachbarin zwei zwielichtige Personen auf einem Motorrad gesehen, die sich bei dieser nach dem Haus des Erstbeschwerdeführers erkundigt hätten. Die Nachbarin habe diesen Männern mitgeteilt, dass dies dessen Haus sei, aber dessen Fahrzeug nicht hier sei, weshalb er nicht zu Hause sein werde. Die Nachbarin habe dann bei ihr angeklopft und dabei gesehen, dass die beiden Personen davongefahren und der Beifahrer auf der rechten Seite eine Pistole getragen habe. Sie selbst hätte die Personen nicht gesehen. Im Zuge eines Telefonats mit ihrem Gatten habe ihr dieser mitgeteilt, dass dies wahrscheinlich Mitglieder der Gruppierung "Jamaet Al-Sarkhi" wären, die auch ihren Sohn römisch 40 (GZ L521 2185861-1) töten wollen. In der Folge sei sie mit ihrer Familie nach Bagdad gefahren. Nachgefragt zu Details führte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie nicht wisse, ob es vor oder nach diesem Vorfall irgendwelche Drohungen gegenüber ihrer Familie gegeben habe. Dies könne ihr Gatte sagen. Sie habe im Übrigen nicht gesehen, wie ihr Sohn ums Leben gekommen sei. Als ihr Sohn XXXX (GZ L521 2185861-1) ihren anderen Sohn XXXXmit dem Motorrad von der Schule abgeholt habe, sei da ein wartendes Fahrzeug gewesen. Sie habe erfahren, dass es eine Einbahnstraße gewesen und das Fahrzeug über keine Nummernschilder verfügt habe. Dieses Fahrzeug habe ihre Söhne angefahren. Dieser Vorfall sei am 19.03.2013 gewesen. XXXX (GZ L521 2185861-1) habe sich acht Tage im Spital befunden. Er sei am Kopf und am linken Knie verletzt gewesen. Die Umstände des Vorfalles seien nicht normal gewesen. Das Fahrzeug habe auf ihre Söhne gewartet gehabt. Sie habe sich das Video nicht ansehen können. Sie wisse nicht, wo sich dieses befinde. Glaublich sei es auch nicht an die Polizei gegeben worden. Nicht einmal ihr Gatte habe sich das Video ansehen können. Dieser habe nur das Fahrzeug gesehen. Es sei ein Überwachungsvideo eines Hotels gewesen, welches es nicht herausgeben dürfte. Es habe niemals ein Bekennerschreiben oder Ähnliches gegeben. Es sei unmöglich, dass jemand einen Mord begehe und dann erkläre, er hätte dies getan. Sie hätte aber gewusst, dass dies al-Sarkhi gewesen sei. Ein paar Tage zuvor sei ihr Gatte mit der Kamera unterwegs gewesen und habe Menschen interviewt. Hierbei seien bereits Drohungen geäußert worden. Es habe eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihrem Mann und einem Mitglied dieser Gruppierung gegeben. Sie seien sich beinahe sicher gewesen, dass es Personen dieser Gruppierung gewesen seien, aber die Polizei habe dies im Zuge der Ermittlungen nicht verifizieren können und habe eine Anzeige gegen unbekannten Täter erstattet. Es sei Anzeige erstattet worden und habe es ein Gerichtsverfahren gegebene, welches ergebnislos geblieben sei. Im Irak könne man von der Polizei nicht viel erwarten. Es sei im Irak als Privatankläger fast unmöglich etwas zu erreichen.Nachgefragt zu Details führte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie nicht wisse, ob es vor oder nach diesem Vorfall irgendwelche Drohungen gegenüber ihrer Familie gegeben habe. Dies könne ihr Gatte sagen. Sie habe im Übrigen nicht gesehen, wie ihr Sohn ums Leben gekommen sei. Als ihr Sohn römisch 40 (GZ L521 2185861-1) ihren anderen Sohn XXXXmit dem Motorrad von der Schule abgeholt habe, sei da ein wartendes Fahrzeug gewesen. Sie habe erfahren, dass es eine Einbahnstraße gewesen und das Fahrzeug über keine Nummernschilder verfügt habe. Dieses Fahrzeug habe ihre Söhne angefahren. Dieser Vorfall sei am 19.03.2013 gewesen. römisch 40 (GZ L521 2185861-1) habe sich acht Tage im Spital befunden. Er sei am Kopf und am linken Knie verletzt gewesen. Die Umstände des Vorfalles seien nicht normal gewesen. Das Fahrzeug habe auf ihre Söhne gewartet gehabt. Sie habe sich das Video nicht ansehen können. Sie wisse nicht, wo sich dieses befinde. Glaublich sei es auch nicht an die Polizei gegeben worden. Nicht einmal ihr Gatte habe sich das Video ansehen können. Dieser habe nur das Fahrzeug gesehen. Es sei ein Überwachungsvideo eines Hotels gewesen, welches es nicht herausgeben dürfte. Es habe niemals ein Bekennerschreiben oder Ähnliches gegeben. Es sei unmöglich, dass jemand einen Mord begehe und dann erkläre, er hätte dies getan. Sie hätte aber gewusst, dass dies al-Sarkhi gewesen sei. Ein paar Tage zuvor sei ihr Gatte mit der Kamera unterwegs gewesen und habe Menschen interviewt. Hierbei seien bereits Drohungen geäußert worden. Es habe eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihrem Mann und einem Mitglied dieser Gruppierung gegeben. Sie seien sich beinahe sicher gewesen, dass es Personen dieser Gruppierung gewesen seien, aber die Polizei habe dies im Zuge der Ermittlungen nicht verifizieren können und habe eine Anzeige gegen unbekannten Täter erstattet. Es sei Anzeige erstattet worden und habe es ein Gerichtsverfahren gegebene, welches ergebnislos geblieben sei. Im Irak könne man von der Polizei nicht viel erwarten. Es sei im Irak als Privatankläger fast unmöglich etwas zu erreichen. Des Weiteren legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, dass die al-Sarkhi-Gruppierung bis 2014 in Kerbala die Oberhand gehabt und Straßensperren errichtet habe. Bei einem Anschlag seien zwei Polizisten getötet worden, woraufhin Anfang Juli 2014 Streitkräfte nach Kerbala verlegt worden seien. Nach zwei bis drei Tagen hätten die irakischen Streitkräfte viele Kämpfer dieser Gruppe aus der Stadt vertrieben oder festgenommen. Danach hätten ihr Gatte und ihr Sohn XXXX (GZ L521 2185861-1) in einer Gegend gefilmt, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung ihres Gatten mit ihr unbekannten Personen gekommen sei. Darüber könne jedoch nur ihr Gatte etwas erzählen. Ein Freund ihres Gatten habe diesem dann mitgeteilt, dass er gehört hätte, dass die al-Sarkhi-Gruppierung ihn im Visier hätte. Am 25.07.2014 hätten sie sich nach Bagdad begeben. Ihre Kinder hätten in permanenter Angst gelebt und habe die Familie dort in einem sehr kleinen Haus gewohnt. Sie habe ihren Kindern auch kaum erlaubt, das Haus zu verlassen. Diese Gruppierung habe überall ihre Mitglieder und hätte sie bereits einen ihrer Söhne verloren. Bezüglich des Vorfalles am 25.07.2014 hätten sie keine Anzeige erstattet, sondern sich sofort nach Bagdad begeben. Es sei ihrer Familie aussichtlos erschienen.Des Weiteren legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, dass die al-Sarkhi-Gruppierung bis 2014 in Kerbala die Oberhand gehabt und Straßensperren errichtet habe. Bei einem Anschlag seien zwei Polizisten getötet worden, woraufhin Anfang Juli 2014 Streitkräfte nach Kerbala verlegt worden seien. Nach zwei bis drei Tagen hätten die irakischen Streitkräfte viele Kämpfer dieser Gruppe aus der Stadt vertrieben oder festgenommen. Danach hätten ihr Gatte und ihr Sohn römisch 40 (GZ L521 2185861-1) in einer Gegend gefilmt, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung ihres Gatten mit ihr unbekannten Personen gekommen sei. Darüber könne jedoch nur ihr Gatte etwas erzählen. Ein Freund ihres Gatten habe diesem dann mitgeteilt, dass er gehört hätte, dass die al-Sarkhi-Gruppierung ihn im Visier hätte. Am 25.07.2014 hätten sie sich nach Bagdad begeben. Ihre Kinder hätten in permanenter Angst gelebt und habe die Familie dort in einem sehr kleinen Haus gewohnt. Sie habe ihren Kindern auch kaum erlaubt, das Haus zu verlassen. Diese Gruppierung habe überall ihre Mitglieder und hätte sie bereits einen ihrer Söhne verloren. Bezüglich des Vorfalles am 25.07.2014 hätten sie keine Anzeige erstattet, sondern sich sofort nach Bagdad begeben. Es sei ihrer Familie aussichtlos erschienen. Abschließend wurden der Zweitbeschwerdeführerin auch Fragen bezüglich ihrer Integration in Österreich gestellt. Im Gefolge ihrer Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin - jeweils im Original - einen irakischen Personalausweis, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine irakische Heiratsurkunde/Ehevertrag und mehrere irakische Unterlagen bezüglich des verstorbenen Sohnes in Vorlage. Des Weiteren legte die Zweitbeschwerdeführerin Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, ein Empfehlungsschreiben und medizinische Befunde vor. 7.
  18. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 27.03.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Es habe aber keiner Rückübersetzung stattgefunden. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, ledig und kinderlos zu sein. Er sei in Kerbala geboren und habe dort zuletzt auch außerhalb des Stadtkerns mit seiner Familie in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus gelebt. Er habe sechs Jahre die Grund- und drei Jahre die Mittelschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Der Lebensunterhalt der Familie sei durch die Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders (GZ L521 2185861-1) beim Fernsehsender "XXXX" als "Filmer" bestritten worden. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien sehr gut gewesen. Ein Onkel väterlicherseits und Kinder der zweiten Gattin seines Großvaters seien noch im Irak aufhältig. Zu den Gründen seiner Antragstellung befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, dass die Geschichte 2013 begonnen habe. Es gebe eine religiöse Gruppe um Scheich Mahmoud al-Hassani al-Sarkhi. Sein Vater und sein Bruder (GZ L521 2185861-1) hätten einen Bericht über diese Gruppe machen wollen. Nachgefragt zu Details führte der Drittbeschwerdeführer unter anderem aus, dass sein Vater und sein Bruder wegen dieser Sache bedroht worden seien. Eines Tages habe sein Bruder XXXX (GZ L521 2185861-1) seinen Bruder XXXX von der Schule abgeholt, wobei diese ein Fahrzeug angefahren habe. XXXX (GZ L521 2185861-1) habe ihm erzählt gehabt, dass er mit dem Motorrad gefahren und sein kleiner Bruder hinter ihm gesessen wäre. Ein Fahrzeug hätte sich plötzlich in Bewegung gesetzt und das Motorrad erfasst. Bei den Nachforschungen seines Vaters sei hervorgetreten, dass es einen Film über den Vorfall gegeben habe. Dieser sei von einem Hotel aus aufgenommen worden. Die Aufnahmen hätten nur sein Vater und ein Onkel gesehen. Er wisse nicht, wo sich der Film jetzt befinde. Sie hätten ihn ohne Einverständnis der Polizei nicht herunterladen können. Glaublich habe die Polizei den Film nicht gesehen. Grundsätzlich seien lediglich sein Vater und sein Bruder bedroht worden. Er würde befürchten, dass wenn man dieser nicht habhaft werden könnte, ihn töten könnte. Bisher habe es aber nie eine unmittelbare Bedrohung seitens dieser Gruppierung ihm gegenüber gegeben. Diese Gruppe habe kein Erbarmen. Diese hätten auch seinen kleinen Bruder umgebracht. Er wisse, dass dies kein Verkehrsunfall gewesen sei, weil es unüblich sei, dass ein Fahrzeug die Unfallstelle verlasse. Er hätte von diesem Vorfall nur vom Hörensagen erfahren. Es habe nie ein Bekennerschreiben oder Ähnliches betreffend diesen Vorfall gegeben. 2014 habe sich ein weiterer Vorfall ereignet. Es sei zu Gefechten zwischen der irakischen Armee und dieser Gruppierung gekommen. Al-Sarkhi sei dabei geflohen. Sein Bruder und sein Vater hätten nach diesen Gefechten weiter recherchiert. Am 25.07.2014 seien zwei Personen auf einem Motorrad in ihrem Viertel aufgetaucht und hätten nach seiner Familie gesucht. Dies hätten sich bei einer Nachbarin nach dem Haus von XXXX (GZ L521 2185861-1) erkundigt. Die Nachbarin habe ihnen das Haus gezeigt und sei dann wieder weggegangen. Er sei zu dieser Zeit in einem Sportklub gewesen. Es habe sich lediglich seine Mutter zu Hause befunden. Sein Vater und sein Bruder seien in der Arbeit gewesen. Wenige Minuten später sei die Nachbarin zum Haus seiner Familie zurückgekehrt, da seien die beiden Männer noch immer da gewesen. Seine Nachbarin habe an die Tür geklopft, woraufhin die beiden Männer weggefahren seien. Sie habe gesehen, dass eine Person eine Waffe getragen habe. Seine Mutter habe seinem Vater von den Schilderungen der Nachbarin erzählt. Dann hätten sie Kerbala in Richtung Bagdad verlassen. Er wisse das genaue Datum noch, weil seine Familie an diesem Tag nach Bagdad gegangen sei. An solche Daten erinnere man sich. Sie hätten nicht in Bagdad bleiben können, weil es dort sehr gefährlich gewesen sei. Mitglieder der Gruppierung hätten sie dort mit Leichtigkeit finden können. In Bagdad sei man leicht aufzufinden. Ansonsten habe er keine anderen Ausreisegründe gehabt. Er wisse nur noch, dass sein Vater einen Bekannten besessen habe, der ihn gewarnt gehabt habe, dass aufgrund seiner Arbeit als Journalist sein Leben in Gefahr wäre. Dies sei noch vor dem Vorfall am 25.07.2014 gewesen.Nachgefragt zu Details führte der Drittbeschwerdeführer unter anderem aus, dass sein Vater und sein Bruder wegen dieser Sache bedroht worden seien. Eines Tages habe sein Bruder römisch 40 (GZ L521 2185861-1) seinen Bruder römisch 40 von der Schule abgeholt, wobei diese ein Fahrzeug angefahren habe. römisch 40 (GZ L521 2185861-1) habe ihm erzählt gehabt, dass er mit dem Motorrad gefahren und sein kleiner Bruder hinter ihm gesessen wäre. Ein Fahrzeug hätte sich plötzlich in Bewegung gesetzt und das Motorrad erfasst. Bei den Nachforschungen seines Vaters sei hervorgetreten, dass es einen Film über den Vorfall gegeben habe. Dieser sei von einem Hotel aus aufgenommen worden. Die Aufnahmen hätten nur sein Vater und ein Onkel gesehen. Er wisse nicht, wo sich der Film jetzt befinde. Sie hätten ihn ohne Einverständnis der Polizei nicht herunterladen können. Glaublich habe die Polizei den Film nicht gesehen. Grundsätzlich seien lediglich sein Vater und sein Bruder bedroht worden. Er würde befürchten, dass wenn man dieser nicht habhaft werden könnte, ihn töten könnte. Bisher habe es aber nie eine unmittelbare Bedrohung seitens dieser Gruppierung ihm gegenüber gegeben. Diese Gruppe habe kein Erbarmen. Diese hätten auch seinen kleinen Bruder umgebracht. Er wisse, dass dies kein Verkehrsunfall gewesen sei, weil es unüblich sei, dass ein Fahrzeug die Unfallstelle verlasse. Er hätte von diesem Vorfall nur vom Hörensagen erfahren. Es habe nie ein Bekennerschreiben oder Ähnliches betreffend diesen Vorfall gegeben. 2014 habe sich ein weiterer Vorfall ereignet. Es sei zu Gefechten zwischen der irakischen Armee und dieser Gruppierung gekommen. Al-Sarkhi sei dabei geflohen. Sein Bruder und sein Vater hätten nach diesen Gefechten weiter recherchiert. Am 25.07.2014 seien zwei Personen auf einem Motorrad in ihrem Viertel aufgetaucht und hätten nach seiner Familie gesucht. Dies hätten sich bei einer Nachbarin nach dem Haus von römisch 40 (GZ L521 2185861-1) erkundigt. Die Nachbarin habe ihnen das Haus gezeigt und sei dann wieder weggegangen. Er sei zu dieser Zeit in einem Sportklub gewesen. Es habe sich lediglich seine Mutter zu Hause befunden. Sein Vater und sein Bruder seien in der Arbeit gewesen. Wenige Minuten später sei die Nachbarin zum Haus seiner Familie zurückgekehrt, da seien die beiden Männer noch immer da gewesen. Seine Nachbarin habe an die Tür geklopft, woraufhin die beiden Männer weggefahren seien. Sie habe gesehen, dass eine Person eine Waffe getragen habe. Seine Mutter habe seinem Vater von den Schilderungen der Nachbarin erzählt. Dann hätten sie Kerbala in Richtung Bagdad verlassen. Er wisse das genaue Datum noch, weil seine Familie an diesem Tag nach Bagdad gegangen sei. An solche Daten erinnere man sich. Sie hätten nicht in Bagdad bleiben können, weil es dort sehr gefährlich gewesen sei. Mitglieder der Gruppierung hätten sie dort mit Leichtigkeit finden können. In Bagdad sei man leicht aufzufinden. Ansonsten habe er keine anderen Ausreisegründe gehabt. Er wisse nur noch, dass sein Vater einen Bekannten besessen habe, der ihn gewarnt gehabt habe, dass aufgrund seiner Arbeit als Journalist sein Leben in Gefahr wäre. Dies sei noch vor dem Vorfall am 25.07.2014 gewesen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hätte er Angst vor dieser Gruppierung, weil diese Menschen kein Erbarmen hätten. Töten sei für diese selbstverständlich. Abschließend wurden dem Drittbeschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt. Im Gefolge seiner Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer - jeweils im Original - einen irakischen Personalausweis, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, zwei Referenzschreiben und Fotografien, die den Drittbeschwerdeführer bei sozialen Aktivitäten in Österreich zeigen, in Vorlage. 8.
  19. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).8.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person insbesondere aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. So vermögen die geschilderten verbalen Auseinandersetzungen im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit Mitgliedern der Gruppierung des Mahmoud al-Hassani al-Sarkhi mangels Intensität keine asylrelevante Bedrohung darstellen. Das in seinen Grundzügen durchaus glaubhafte Vorbringen hinsichtlich des Todes seines Sohnes XXXX im März 2013 sei hingegen spekulativ und im Hinblick auf eine allfällige asylrelevante Bedrohung unsubstantiiert. Selbiges gelte für die geschilderten Ereignisse vom 25.07.

  1. Zudem sei festzustellen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignisses zu keiner Zeit versucht habe, Schutz vor der behaupteten Verfolgung bei den staatlichen Behörden zu suchen und auch nach dem von ihm geschilderten Vorfall weitere viereinhalb Monate in Bagdad zubrachte, bevor er das Herkunftsland verlassen habe. Des Weiteren habe festgestellt werden können, dass es den im Irak verbliebenen Verwandten bis heute möglich sei, in Kerbala oder Bagdad zu leben und erwerbstätig zu sein. Selbst wenn die vom Erstbeschwerdeführer dargelegten Vorfälle der Entscheidung zugrunde gelegt werden hätten können, würden der vorgebrachten Bedrohung jedoch rein kriminelle Motive privater Akteure zugrunde liegen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person insbesondere aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. So vermögen die geschilderten verbalen Auseinandersetzungen im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit Mitgliedern der Gruppierung des Mahmoud al-Hassani al-Sarkhi mangels Intensität keine asylrelevante Bedrohung darstellen. Das in seinen Grundzügen durchaus glaubhafte Vorbringen hinsichtlich des Todes seines Sohnes römisch 40 im März 2013 sei hingegen spekulativ und im Hinblick auf eine allfällige asylrelevante Bedrohung unsubstantiiert. Selbiges gelte für die geschilderten Ereignisse vom 25.07.
  2. Zudem sei festzustellen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignisses zu keiner Zeit versucht habe, Schutz vor der behaupteten Verfolgung bei den staatlichen Behörden zu suchen und auch nach dem von ihm geschilderten Vorfall weitere viereinhalb Monate in Bagdad zubrachte, bevor er das Herkunftsland verlassen habe. Des Weiteren habe festgestellt werden können, dass es den im Irak verbliebenen Verwandten bis heute möglich sei, in Kerbala oder Bagdad zu leben und erwerbstätig zu sein. Selbst wenn die vom Erstbeschwerdeführer dargelegten Vorfälle der Entscheidung zugrunde gelegt werden hätten können, würden der vorgebrachten Bedrohung jedoch rein kriminelle Motive privater Akteure zugrunde liegen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie bisher aus eigener Kraft beispielsweise durch selbständige Arbeit sichern könne, er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie bisher aus eigener Kraft beispielsweise durch selbständige Arbeit sichern könne, er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 8.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).8.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person insbesondere aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, zumal sie ausdrücklich vorgebracht habe, dass es keine sie individuell betreffenden Fluchtgründe gebe und sie den Irak ausschließlich aufgrund von Drohungen gegenüber ihren Familienangehörigen verlassen habe. Insoweit ihren Familienmitgliedern weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden und gegen diese Personen eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, hätten keine die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Umstände festgestellt werden können, die eine Furcht vor einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention begründet erscheinen ließe. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie ihre existenziellen Grundbedürfnisse so wie bisher beispielsweise durch eine berufliche Tätigkeit ihres Gatten sichern könne und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie ihre existenziellen Grundbedürfnisse so wie bisher beispielsweise durch eine berufliche Tätigkeit ihres Gatten sichern könne und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 8.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).8.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Drittbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person insbesondere aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Drittbeschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, zumal er ausdrücklich vorgebracht habe, dass es keine ihn individuell betreffenden Fluchtgründe gebe und er den Irak ausschließlich aufgrund von Drohungen gegenüber seinen Familienangehörigen verlassen habe. Insoweit seinen Familienmitgliedern weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden und gegen diese Personen eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, hätten keine den Drittbeschwerdeführer betreffenden Umstände festgestellt werden können, die eine Furcht vor einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention begründet erscheinen ließe. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Drittbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie bisher durch eine berufliche Tätigkeit seines Vaters und Bruders (GZ L521 2185861-1) oder zukünftig aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Drittbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Drittbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie bisher durch eine berufliche Tätigkeit seines Vaters und Bruders (GZ L521 2185861-1) oder zukünftig aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Drittbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 10.

  1. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer am 04.07.2017 und der Zweitbeschwerdeführerin am 05.07.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte - für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder hilfsweise die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen. Abschließend wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.In dieser wird beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder hilfsweise die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen. Abschließend wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. Des Weiteren wird moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, umfassend auf das individuelle Vorbringen einzugehen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, sowie der angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelange man zu dem Ergebnis, dass seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Hinweise zur Begründung ihres Antrages gegeben worden seien, welche die belangte Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Zudem wird unter auszugsweiser Zitierung zweier ACCORD-Anfragebeantwortungen und eines Internetberichtes der deutschen Tageszeitung taz dargelegt, dass angesichts der aktuellen Situation im Irak davon auszugehen sei, dass im Zuge des Machtvakuums aktuell die Milizen eine sonderbare Stellung zum Teil staatlicher, zum Teil nichtstaatlicher Akteure einnehmen würden. Mitte 2014, zeitgleich mit der Ausbreitung des Islamischen Staates im Irak, seien eine Vielzahl von Volksmobilisierungseinheiten entstanden, die vom irakischen Staat unter eine Dachorganisation - die sogenannte Al Hashd Al Shaabi Miliz - gestellt worden seien. Diese sei in der Folge zu einem offiziellen Arm des Staates erklärt und damit ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat gewürdigt worden. Diese paramilitärischen Gruppen würden Berichten zufolge mit Sicherheit mehr als 10.000 Kämpfer umfassen und hätten enge Beziehungen zur politischen Elite des irakischen Staates. Das irakische Innenministerium würde derzeit unter der Leitung eines Mitgliedes der Badr-Organisation, einer der drei größten Milizen im Land, stehen. Zur Sicherheitslage in Bagdad, der Rolle der Milizen und der Lage von Sunniten wird festgehalten, dass Freiwilligenmilizen, die ursprünglich entstanden seien, um den Islamischen Staat zu bekämpfen, nun in den Stadtvierteln von Bagdad die Polizeiarbeit verrichten würden. Dadurch würden diese jedoch mit der echten Polizei konkurrieren, die Gesetze missachten und sich oft eher wie eine Mafia verhalten. Zu al-Sarkhi wird angemerkt, dass in den letzten Monaten mehrere selbsternannte messianische Ajatollahs bewaffnete Männer um sich gesammelt hätten und versuchen würden, ihre Machtsphäre auszubauen, weshalb die genauen Fronten unübersichtlich bleiben würden. Einer der in Kerbala mächtigsten sei Mahmoud al-Hassani al-Sarkhi, dessen mehrere zehntausend Anhänger und eigene Miliz mehrfach die irakischen Sicherheitskräfte und andere Milizen militärisch herausgefordert hätten. Zu den Fluchtgründen wird vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte verwiesen, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Gefahrenlage und der Beweismittel alles detailliert in der Einvernahme vor der belangten Behörde geschildert hätten. Fallgegenständlich mache es keinen Unterschied, ob die beiden Beschwerdeführer aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten haben oder ihnen dieser Nachteil aufgrund einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden, vom Staat nicht verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihnen nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen. Aus dem Gesamtvorbingen der beiden Beschwerdeführer ergebe sich schlüssig, dass sie sich keiner Seite im Zuge der fortwährenden Kampfhandlungen anschließen hätten wollen. Vor diesem Hintergrund und der notorischen Tatsache der Präsenz autonom regierender Milizen in ihrem Herkunftsgebiet, müsse die Furcht der beiden Beschwerdeführer vor einer Verfolgung durch die Milizen im Irak als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren existiere ein erhebliches Risiko für die beiden Beschwerdeführer, ins Visier dieser Milizen zu gelangen. Damit liege auch diesbezüglich die "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung der beiden Beschwerdeführer im Irak vor. Zudem sei angesichts der aktuellen Situation anhand der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei. Die Annahme der belangten Behörde würde jedoch nicht die in den fallgegenständlichen Bescheiden wiedergegebenen Länderfeststellungen, die mit den Feststellungen nicht im Einklang stünden, berücksichtigen. Der belangten Behörde seien daher Verfahrens- und Ermittlungsmängel vorzuwerfen, als diese im Rahmen ihrer Beurteilung, ob dem nunmehrigen Vorbringen der beiden Beschwerdeführer ein glaubhafter Kern zukomme oder nicht, wesentliche Umstände, die - unbeachtlich der Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz des Vorbringens - jedenfalls schon für die Beurteilung einer möglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak maßgeblich seien, nicht oder nur in unzureichender Weise ermittelt habe. 10.
  2. Gegen die dem Drittbeschwerdeführer am 04.07.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Drittbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen. Abschließend wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Drittbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen. Abschließend wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. Des Weiteren wird zu den Beschwerdegründen auf die detaillierten Schilderungen in der zeitgleich eingebrachten Beschwerde des Erstbeschwerdeführers verwiesen. Die Fluchtgründe des Drittbeschwerdeführers würden in direktem Zusammenhang mit jenen des Vaters stehen.
  3. Die Beschwerdevorlage langte jeweils am 28.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
  4. Auf ein entsprechendes Ersuchen übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 11.09.2018 Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer und des ebenfalls nach Österreich einreisten Sohnes/Bruders der Beschwerdeführer (GZ L521 2185861-1), eine Kopie des die Originaldokumente betreffenden Sicherstellungsprotokolls der Bundespolizeidirektion München vom 23.11.2016 und die Korrespondenz der belangten Behörde mit der deutschen Bundespolizei bezüglich dieser Angelegenheit.
  5. Am 13.11.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und deren bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche den Beschwerdeführern ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung ferngeblieben, wobei bereits im Zuge der Beschwerdevorlage mitgeteilt wurde, auf eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Der als Zeuge geladene Sohn/Bruder der Beschwerdeführer (GZ L521 2185861-1) ist der mündlichen Verhandlung zudem unentschuldigt ferngeblieben und wurde dem Bundesverwaltungsgericht dazu mitgeteilt, dass der Zeuge sich in Frankreich an einem nicht näher bezeichneten Ort befinden würde und er nunmehr dort einen Asylantrag gestellt habe. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen bezüglich eines Werte- und Orientierungskurses, eine Deutschkursbestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer, ein medizinisches Attest vom 26.09.2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und eine Unterstützungserklärung mit zahlreichen Unterschriften sowie diverse Teilnahmebestätigungen betreffend den Drittbeschwerdeführer in Vorlage.
  6. Im Zuge einer Stellungnahme vom 27.11.2018 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation einen Bericht über die al-Sarkhi-Milizen in arabischer Sprache samt Übersetzung und drei ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 07.09.2018 zu den seit Sommer 2018 stattfindenden Protesten, der Rolle der Milizen und der übrigen Sicherheitskräfte bei den Protesten, zu den schiitischen Milizen sowie deren Mechanismen der Gebietskontrolle.
  7. Am 03.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern weitere aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer reagierten auf die Aufforderung nicht und brachten zu diesen aktuellen länderkundlichen Informationen keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest.1.
  10. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in Kerbala geboren und lebte dort - abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Bagdad von Ende Juli bis Anfang Dezember 2014 - bis zur Ausreise. Er besuchte im Irak im Ausmaß von etwa zehn Jahren die Grund- und Mittelschule. Im Alter von 18 Jahren ist der Erstbeschwerdeführer von 1986 bis 1990 dem Militär beigetreten und hat seinen Wehrdienst in der irakischen Armee abgeleistet. Während dieser Zeit begann er mit seiner Tätigkeit im Medienbereich und hat im Libanon und in Teheran, aber auch im Irak Kurse für Kameramänner und Journalisten besucht. Der Erstbeschwerdeführer war zuletzt beim Sender "XXXX" als Gesamtverantwortlicher tätig und Vorgesetzter seines als Kameramann und Journalisten bei diesem Sender tätigen Sohnes XXXX (GZ L521 2185861-1). Der Direktor von "XXXX" ist der Halbbruder des Erstbeschwerdeführers. Des Weiteren importierte der Erstbeschwerdeführer mit Hilfe eines in Kanada lebenden Bruders Fahrzeuge in den Irak und handelte dort mit diesen.Er wurde am römisch 40 in Kerbala geboren und lebte dort - abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Bagdad von Ende Juli bis Anfang Dezember 2014 - bis zur Ausreise. Er besuchte im Irak im Ausmaß von etwa zehn Jahren die Grund- und Mittelschule. Im Alter von 18 Jahren ist der Erstbeschwerdeführer von 1986 bis 1990 dem Militär beigetreten und hat seinen Wehrdienst in der irakischen Armee abgeleistet. Während dieser Zeit begann er mit seiner Tätigkeit im Medienbereich und hat im Libanon und in Teheran, aber auch im Irak Kurse für Kameramänner und Journalisten besucht. Der Erstbeschwerdeführer war zuletzt beim Sender "XXXX" als Gesamtverantwortlicher tätig und Vorgesetzter seines als Kameramann und Journalisten bei diesem Sender tätigen Sohnes römisch 40 (GZ L521 2185861-1). Der Direktor von "XXXX" ist der Halbbruder des Erstbeschwerdeführers. Des Weiteren importierte der Erstbeschwerdeführer mit Hilfe eines in Kanada lebenden Bruders Fahrzeuge in den Irak und handelte dort mit diesen. In Kerbala lebte der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin und seinen beiden Söhnen in einem in seinem Eigentum stehenden Haus. Das Haus steht derzeit leer, steht aber nach wie vor im Eigentum des Erstbeschwerdeführers. Außer dem Haus besitzt der Erstbeschwerdeführer noch zwei weitere Grundstücke in Kerbala. Die Beschwerde seines Sohnes XXXX (GZ L521 2185861-1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018

§ 68Abs.

1 AVG und

§§ 10Abs. 1 Z. 3 und 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46 und 52 FPG in dessen Folgeverfahren rechtskräftig abgewiesen, nachdem der ihn betreffende und im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 in Rechtskraft erwachsen war undXXXX nach seiner Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland am 04.12.2017 einen zweiten Asylantrag stellte. Derzeit hält sich XXXX in Frankreich an einem nicht feststellbaren Ort auf.Die Beschwerde seines Sohnes römisch 40 (GZ L521 2185861-1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46 und 52 FPG in dessen Folgeverfahren rechtskräftig abgewiesen, nachdem der ihn betreffende und im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 in Rechtskraft erwachsen war undXXXX nach seiner Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland am 04.12.2017 einen zweiten Asylantrag stellte. Derzeit hält sich römisch 40 in Frankreich an einem nicht feststellbaren Ort auf. Ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers verstarb am 19.03.2013 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Im Irak leben der Vater und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, wobei der Lebensmittelpunkt des im Ruhestand befindlichen Vaters in Bagdad und jener der Schwester in Kerbala liegt. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht Pension. Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak am 05.12.2014 auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses in die Türkei und gelangte nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 04.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Die Muttersprache der Zweitbeschwerdeführerin ist Arabisch. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.1.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Die Muttersprache der Zweitbeschwerdeführerin ist Arabisch. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest. Sie wurde am XXXX in Kerbala geboren und lebte dort - abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Bagdad von Ende Juli bis Anfang Dezember 2014 - bis zur Ausreise. Sie besuchte in Kerbala im Ausmaß von sechs Jahren die Grund-, von drei Jahren die Mittel- und von drei Jahren eine berufsbildende höhere Schule (Fachgebiet Elektrizität). Sie führte im Irak den Haushalt der Familie. Der Lebensunterhalt der Familie war durch die Tätigkeit ihres Gatten und ihres Sohnes XXXX(GZ L521 2185861-1) beim Fernsehsender "XXXX" gesichert.Sie wurde am römisch 40 in Kerbala geboren und lebte dort - abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Bagdad von Ende Juli bis Anfang Dezember 2014 - bis zur Ausreise. Sie besuchte in Kerbala im Ausmaß von sechs Jahren die Grund-, von drei Jahren die Mittel- und von drei Jahren eine berufsbildende höhere Schule (Fachgebiet Elektrizität). Sie führte im Irak den Haushalt der Familie. Der Lebensunterhalt der Familie war durch die Tätigkeit ihres Gatten und ihres Sohnes XXXX(GZ L521 2185861-1) beim Fernsehsender "XXXX" gesichert. In Kerbala lebte die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden Söhnen in einem im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Haus. Das Haus steht derzeit leer, steht aber nach wie vor im Eigentum des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerde ihres Sohnes XXXX (GZ L521 2185861-1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018

§ 68Abs.

1 AVG und

§§ 10Abs. 1 Z. 3 und 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46 und 52 FPG in dessen Folgeverfahren rechtskräftig abgewiesen, nachdem der ihn betreffende und im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 in Rechtskraft erwachsen war und XXXX nach seiner Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland am 04.12.2017 einen zweiten Asylantrag stellte. Derzeit hält sich XXXX in Frankreich an einem nicht feststellbaren Ort auf.Die Beschwerde ihres Sohnes römisch 40 (GZ L521 2185861-1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46 und 52 FPG in dessen Folgeverfahren rechtskräftig abgewiesen, nachdem der ihn betreffende und im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 in Rechtskraft erwachsen war und römisch 40 nach seiner Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland am 04.12.2017 einen zweiten Asylantrag stellte. Derzeit hält sich römisch 40 in Frankreich an einem nicht feststellbaren Ort auf. Ein weiterer Sohn der Zweitbeschwerdeführerin verstarb am 19.03.2013 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Im Irak leben die Mutter und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihr Bruder jeweils mit den Familien, eine weitere Schwester lebt in den Vereinigten Staaten, eine Schwester in Frankreich und schließlich eine weitere Schwester in der Türkei. Die im Irak lebenden Verwandten leben in Kerbala. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ den Irak am 05.12.2014 auf legale Weise unter Verwendung ihres irakischen Reisepasses in die Türkei und gelangte nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 04.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.

  1. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Die Muttersprache des Drittbeschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Drittbeschwerdeführers steht fest.1.
  2. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Die Muttersprache des Drittbeschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Drittbeschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in Kerbala geboren und lebte dort - abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Bagdad von Ende Juli bis Anfang Dezember 2014 - bis zur Ausreise. Er besuchte im Irak mehrere Jahre die Grund- und Hauptschule. Der Drittbeschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und war im Irak nicht erwerbstätig. Sein Lebensunterhalt war im Irak durch die Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders XXXX (GZ L521 2185861-1) beim FernsehsenderEr wurde am römisch 40 in Kerbala geboren und lebte dort - abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Bagdad von Ende Juli bis Anfang Dezember 2014 - bis zur Ausreise. Er besuchte im Irak mehrere Jahre die Grund- und Hauptschule. Der Drittbeschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und war im Irak nicht erwerbstätig. Sein Lebensunterhalt war im Irak durch die Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders römisch 40 (GZ L521 2185861-1) beim Fernsehsender "XXXX" gesichert. Des Weiteren importierte der Vater des Drittbeschwerdeführers Fahrzeuge und handelte im Irak mit diesen. In Kerbala lebte der Drittbeschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder XXXX (GZ L521 2185861-1) in einem im Eigentum seines Vaters stehenden Haus. Das Haus steht derzeit leer, steht aber nach wie vor im Eigentum des Vaters des Drittbeschwerdeführers. Außer dem Haus besitzt der Vaters des Drittbeschwerdeführers noch zwei weitere Grundstücke in Kerbala.In Kerbala lebte der Drittbeschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 (GZ L521 2185861-1) in einem im Eigentum seines Vaters stehenden Haus. Das Haus steht derzeit leer, steht aber nach wie vor im Eigentum des Vaters des Drittbeschwerdeführers. Außer dem Haus besitzt der Vaters des Drittbeschwerdeführers noch zwei weitere Grundstücke in Kerbala. Die Beschwerde seines Bruders XXXX (GZ L521 2185861-1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018

§ 68Abs.

1 AVG und

§§ 10Abs. 1 Z. 3 und 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46 und 52 FPG in dessen Folgeverfahren rechtskräftig abgewiesen, nachdem der ihn betreffende und im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 in Rechtskraft erwachsen war und XXXX nach seiner Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland am 04.12.2017 einen zweiten Asylantrag stellte. Derzeit hält sich XXXX in Frankreich an einem nicht feststellbaren Ort auf.Die Beschwerde seines Bruders römisch 40 (GZ L521 2185861-1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46 und 52 FPG in dessen Folgeverfahren rechtskräftig abgewiesen, nachdem der ihn betreffende und im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 in Rechtskraft erwachsen war und römisch 40 nach seiner Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland am 04.12.2017 einen zweiten Asylantrag stellte. Derzeit hält sich römisch 40 in Frankreich an einem nicht feststellbaren Ort auf. Ein weiterer Bruder des Drittbeschwerdeführers verstarb am 19.03.2013 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Im Irak leben der Großvater väterlicherseits, die Großmutter mütterlicherseits und vier Tanten des Drittbeschwerdeführers. Der Drittbeschwerdeführer verließ den Irak am 05.12.2014 auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses in die Türkei und gelangte nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.

  1. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Ein Sohn/Bruder der Beschwerdeführer verstarb am 19.03.2013 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Der Erstbeschwerdeführer lieferte sich im Zuge seiner journalistischen Tätigkeit Anfang März 2013 und im Juli 2014 verbale Auseinandersetzungen mit Anhängern des Mahmoud al-Hassani al-Sarkhi, wobei es auch zu Beschimpfungen gegenüber seiner Person gekommen war. Des Weiteren konnte verifiziert werden, dass sich zwei Männer in der Nachbarschaft der Beschwerdeführer nach dem Erstbeschwerdeführer erkundigt hatten. Die genaue Identität oder das Motiv dieser beiden Männer waren nicht feststellbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise Drohungen oder Übergriffen einer schiitischen Miliz oder eines ihrer Mitglieder ausgesetzt waren bzw. sie der Gefahr von Übergriffen durch schiitische extremistische Gruppierungen, insbesondere der Miliz des Mahmud al-Sarkhi (Jaysh Al-Husay), im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 1.
  2. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. 1.
  3. Die Beschwerdeführer sind - abgesehen von einer bei der Zweitbeschwerdeführerin diagnostizierten Osteopenie, chronischer Bronchitis und Schilddrüsenunterfunktion, eines Verdachtes auf einen Nierenstein rechts sowie einer Empfindlichkeit des Magens- und des Darmes - gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der Erstbeschwerdeführer verfügt aufgrund entsprechender im Herkunftsstaat ausgeübten Tätigkeiten über Berufserfahrung im Medienbereich und im Fahrzeughandel. Sie verfügen über eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie in Kerbala. Den Beschwerdeführern ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Ihnen steht im Falle einer Rückkehr in den Irak auch eine zumutbare und taugliche Aufenthaltsalternative in einer Großstadt wie Bagdad zur Verfügung. Dort kam es bereits in der Vergangenheit - während des mehrmonatigen Aufenthalts vor der Ausreise - zu keiner individuellen Verfolgung der dem schiitischen Mehrheitsglauben angehörenden Beschwerdeführer durch Dritte und wären die existentiellen Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer dort angesichts der finanziellen Unterstützung durch ihre in Kerbala oder Bagdad lebenden Familienmitglieder - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. Offene Kampfhandlungen finden in Bagdad nicht statt und kann von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden, weshalb hier von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Die Stadt Bagdad ist für die Beschwerdeführer auch direkt erreichbar. Die Beschwerdeführer verfügen über irakische Ausweisdokumente (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) im Original. 1.
  4. Die Beschwerdeführer halten sich seit etwa Mitte Juni 2015 (Drittbeschwerdeführer) und Anfang Juli 2015 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) in Österreich auf. Sie reisten rechtswidrig in Österreich ein, sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführer. Sie verfügen neben - den durch die vorgelegten Referenzschreiben belegten - gewöhnlichen sozialen Kontakte über keine sonstigen relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Drittbeschwerdeführer ist Mitglied in einem Sportklub. Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato für ihren Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Zudem werden sie von der Caritas unterstützt. Die Beschwerdeführer sind nicht legal erwerbstätig. Eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt haben die Beschwerdeführer nicht in Aussicht. Die Beschwerdeführer leben derzeit in Graz an einer gemeinsamen Adresse. Der Drittbeschwerdeführer betätigte sich regelmäßig bei der Team-Österreich-Tafel des Roten Kreuzes in Graz im Ausmaß von zumindest 453 Stunden und absolvierte einen Erste-Hilfe-Grundkurs. Des Weiteren führte er gelegentlich Malerarbeiten für eine in der Vergangenheit als Unterkunftgeber angeführte Hilfsorganisation durch und fungiert(e) bei Bedarf als Dolmetscher für sprachunkundige Landsleute. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten etwa in den Monaten August bis November 2016 sowie März 2017 und der Drittbeschwerdeführer im Oktober 2016 und Februar bis März 2017 sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der deutschen Sprache. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Prüfung auf dem Niveau A1 ab. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine Verständigung mit dem Drittbeschwerdeführer in deutscher Sprache ist möglich. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Ihr Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  5. Zur gegenwärtigen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen:
  6. Aktuelle Ereignisse 27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis I Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis römisch eins Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte. 01.07.2018: Die nationale irakische Ölgesellschaft kündigte an, dass sie mit Zustimmung der OPEC eine schwimmende Ölspeicherplattform bauen wird um ihre Kapazität auf sechs Millionen Barrel zu erhöhen. 02.07.2018: Die Sicherheitssituation an der irakisch-syrischen Grenze entspannt sich wegen der Militäroperationen gegen die konzentrierten IS-Zellen in der Region. 02.0.7./04.07.2018: Die Bundespolizei verlegte einige ihrer Truppen in die Provinz Kirkuk um die Sicherheit zu gewährleisten, da sich IS-Kämpfer im Süden formierten. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), die PMUs und die Peshmerga starteten eine gemeinsame Offensive in der Region. 10.07.2018:

einer Aussage von Premier Abadi habe sich die Sicherheitssituation in Mosul seit dem erklärten Sieg über den IS im Dezember 2017 massiv verbessert. 13.07.2018: Laut den Aussagen von PMU-Patrouillen bleibt die Sicherheitssituation in der Region westlich von Bayji wegen der IS-Zellen angespannt. 16.07./17.07.2018: Der irakische Elektrizitätsminister kündigte an, dass Teheran keine Elektrizität mehr in den Irak exportieren wird. Daraufhin reiste der irakische Minister für Planung nach Jeddah um die Energiekrise mit einer saudischen Delegation zu besprechen. 23.07.2018: Kuwait bot dem Irak mit der Sendung von mobilen Generatoren Hilfe an um seine Energiekrise zu lösen. 14.08.2018: Die Türkei und der Irak einigten sich auf ein Abkommen um einen neuen Grenzübergang nahe dem Grenzübergang Fish-Khabour zu eröffnen. Jordanien unterzeichnete mit dem Irak ein Sicherheitsabkommen um die Straße zwischen Amman und Bagdad und um die Grenze zu öffnen. 16.08./21.08.2018: Durch das Wiederinkrafttreten der Iransanktionen ist der damals amtierende Premierminister Abadi bemüht das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran auszubalancieren. Dank einer intensiven wirtschaftlichen Kooperation reiste eine irakische Delegation nach Washington um Ausnahmen von den Sanktionen zu verhandeln. 19.08.2018: Die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung einigten sich mittels eines Abkommens darauf gemeinsame Checkpoints an der Straße von Erbil nach Kirkuk einzurichten um die Straße öffnen zu können. 20.08.2018: Die Türkei und der Irak unterzeichneten ein Energieabkommen, in dem festgehalten wurde, dass die Türkei dem Irak Elektrizität liefern werde und bei der Entwicklung der lokalen Infrastruktur Unterstützung leisten wird. 20.10.2018/21.10.2018: Die irakischen Streitkräfte setzen ihre Militäroperationen gegen den IS fort. So töteten Sicherheitskräfte am 20.10.18 vier Extremisten in ihrem Versteck in Hit, drei Extremisten in Kirkuk und zwei Extremisten in der Provinz Diyala. Mindestens 23 Menschen wurden bei jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet. So kamen am 21.10.18 mindestens vier irakische Polizisten bei zwei Bombenexplosionen ums Leben, die von den Kämpfern des IS in den Regionen al-Shoura und Makhmour verübt wurden. Ebenfalls am 21.10.18 wurde eine turkmenische Familie von unbekannten bewaffneten Männern im Distrikt Hawija, rund 55 Kilometer südwestlich von Kirkuk, getötet. Auch in Jalawla, Provinz Diyala, töteten Unbekannte eine Familie. 25.11.2018: Am 25.11.18 verkündete das Gesundheitsministerium, dass bei starken Regenfällen mindestens 21 Menschen ums Leben gekommen und etwa 180 Personen verletzt worden seien. Laut der UN-Mission im Irak (UNAMI) sind in Salah ad-Din etwa 10.000 und in Ninewa etwa 15.000 Menschen in Folge der Fluten auf Unterstützung angewiesen. Am stärksten betroffen seien der Distrikt Shirqat (Provinz Salah ad-Din) und die Vertriebenenlager Qayyarah und Jedda (Provinz Ninewa). Flutschäden wurden auch in einigen südlichen Provinzen gemeldet. Häuser und Viehbestände seien hier zerstört sowie Brücken und Dörfer überschwemmt worden. UNAMI beteiligt sich an einer Notfallunterstützungsmission. 03.12.2018: Die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) nominiert Nechviran Barzani als Präsidentschaftskandidaten für die autonome Region Kurdistan. Sein Nachfolger für das Amt des Ministerpräsidenten soll Masrur Barzani (Sohn des langjährigen Präsidenten Massud Barsani) werden. 04.12.2018: Laut Medienberichten unterbrachen Parlamentsabgeordnete am 04.12.18 eine Parlamentssitzung, die zu einer Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 führen sollte. Die Posten u.a. für das Innen- und Verteidigungsministerium bleiben unbesetzt. Dem Stillstand liegt eine Spaltung zwischen den zwei schiitischen Hauptblöcken von Moqtada Sadr und dem Milizenführer Hadi al-Amiri zugrunde. 07.12.2018: Massive Regenfälle haben in weiten Teilen des Landes zu Zerstörungen und Beschädigungen von Infrastruktur sowie Wohnhäusern geführt. Besonders betroffen sind intern Vertriebene in den Provinzen Salah ad-Din und Ninewa (Mosul, Nimrud, Sinjar Gebirge). Lokalen Medien zufolge wurden etwa 80 Familien aus dem Dorf Zanazel (Provinz Ninewa) evakuiert. Das Krisenkoordinierungszentrum des kurdischen Innenministeriums (Joint Crisis Coordination Centre) meldete am 07.12.18, dass im Vertriebenenlager Dibaga 2 in der Provinz Erbil etwa 700 intern Vertriebene auf Notfallhilfe angewiesen seien. 2. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).

der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.02.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.02.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich. 2.1. Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies

dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies

dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). 2.

  1. Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  2. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  3. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).
  4. Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates in allen Fällen sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten und zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.02.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.02.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009): Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017) 3.
  5. Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 03.07.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 06.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vgl. ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vergleiche ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 1

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