4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
den beantragten Nutzungen bewirtschaftet worden. Die Maßnahmen zur Grundstücksverbesserung (Grabungs- und Planierungsarbeiten) hätten erst Ende August - nach Erfüllung der Bewirtschaftungsauflagen - stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesamte betroffene Hutweidefläche bereits einmal vollflächig abgeweidet worden und die Mähfläche mit zwei Nutzungen ebenfalls
den Vorgaben bewirtschaftet worden. Es liege somit kein Richtlinienverstoß vor, zumal die Fläche in der Hauptvegetationszeit ordnungsgemäß bewirtschaftet (gemäht und beweidet) worden sei. Die Fläche sei nicht nachhaltig beeinträchtigt worden und es sei ganzjährig von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Maßnahmen zur Grundstücksverbesserung wie Grabungs- und Planierungsarbeiten außerhalb des Bewirtschaftungszeitraums würden die Beihilfefähigkeit einer Fläche nicht beeinträchtigen, da durch den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit die landwirtschaftlich genutzte Fläche nicht beeinträchtigt werde. Dies sehe auch die VO (EU) 1307/2013 in Art. 32 Abs. 3 lit. a) vor: "Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein".2. Im Rahmen einer Beschwerde führte der BF dazu im Wesentlichen aus, die betroffene Fläche sei im Antragsjahr 2017
den beantragten Nutzungen bewirtschaftet worden. Die Maßnahmen zur Grundstücksverbesserung (Grabungs- und Planierungsarbeiten) hätten erst Ende August - nach Erfüllung der Bewirtschaftungsauflagen - stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesamte betroffene Hutweidefläche bereits einmal vollflächig abgeweidet worden und die Mähfläche mit zwei Nutzungen ebenfalls
den Vorgaben bewirtschaftet worden. Es liege somit kein Richtlinienverstoß vor, zumal die Fläche in der Hauptvegetationszeit ordnungsgemäß bewirtschaftet (gemäht und beweidet) worden sei. Die Fläche sei nicht nachhaltig beeinträchtigt worden und es sei ganzjährig von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Maßnahmen zur Grundstücksverbesserung wie Grabungs- und Planierungsarbeiten außerhalb des Bewirtschaftungszeitraums würden die Beihilfefähigkeit einer Fläche nicht beeinträchtigen, da durch den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit die landwirtschaftlich genutzte Fläche nicht beeinträchtigt werde. Dies sehe auch die VO (EU) 1307 aus 2013, in Artikel 32, Absatz 3, Litera a,) vor: "Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein". Als "nicht stark eingeschränkt" sei jedenfalls anzusehen, wenn die angegebene Nutzung beim Mehrfachantrag bereits erfüllt sei. § 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ziele in Österreich auf eine viel strengere Regelung ab als in der EU VO 1307/2017 vorgesehen sei (= Gold-Plating). Somit würde Österreich bei seiner nationalen Implementierung weit darüber hinausgehen, was von der EU-Legislative gefordert werde. Im Regierungsprogramm 2017 - 2022 für Landwirtschaft und ländlicher Raum werde explizit angeführt, dass eine Entbürokratisierung und Vereinfachung im Agrar- und Verwaltungsbereich notwendig sei. Gold-Plating sei daher jedenfalls zu unterlassen.Als "nicht stark eingeschränkt" sei jedenfalls anzusehen, wenn die angegebene Nutzung beim Mehrfachantrag bereits erfüllt sei. Paragraph 20, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung ziele in Österreich auf eine viel strengere Regelung ab als in der EU VO 1307 aus 2017, vorgesehen sei (= Gold-Plating). Somit würde Österreich bei seiner nationalen Implementierung weit darüber hinausgehen, was von der EU-Legislative gefordert werde. Im Regierungsprogramm 2017 - 2022 für Landwirtschaft und ländlicher Raum werde explizit angeführt, dass eine Entbürokratisierung und Vereinfachung im Agrar- und Verwaltungsbereich notwendig sei. Gold-Plating sei daher jedenfalls zu unterlassen.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist
Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W118.2212709.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.