GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes vom XXXX
VG mangels bescheidmäßiger Feststellung, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG bestehe, keine Folge gegeben.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes vom römisch 40
Paragraph 39 b, AlVG mangels bescheidmäßiger Feststellung, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG bestehe, keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sein Antrag auf Weitergewährung der mit XXXX befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden sei. Die Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation für ihn zumutbar seien und in welchem Berufsfeld diese zweckmäßig wären, hätte nicht erfolgen können. Die Entscheidung der PVA sei mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX inzwischen rechtskräftig bestätigt worden. Da somit keine bescheidmäßige Feststellung über einen Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) bestehe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Umschulungsgeld nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sein Antrag auf Weitergewährung der mit römisch 40 befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden sei. Die Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation für ihn zumutbar seien und in welchem Berufsfeld diese zweckmäßig wären, hätte nicht erfolgen können. Die Entscheidung der PVA sei mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 inzwischen rechtskräftig bestätigt worden. Da somit keine bescheidmäßige Feststellung über einen Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG (Paragraph 270 a, ASVG, Paragraph 276 e, ASVG) bestehe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Umschulungsgeld nicht vor. Im Akt befindet sich unter anderem der erwähnte (undatierte) Bescheid der PVA, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Weitergewährung der mit XXXX befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt wurde. Ab XXXX liege demnach weiterhin vorübergehende Invalidität vor. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.Im Akt befindet sich unter anderem der erwähnte (undatierte) Bescheid der PVA, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Weitergewährung der mit römisch 40 befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt wurde. Ab römisch 40 liege demnach weiterhin vorübergehende Invalidität vor. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Begründend wurde seitens der PVA ausgeführt, nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung sei für den Beschwerdeführer die Ausübung der zu Grunde gelegten Tätigkeit als Schlosser weiterhin vorübergehend nicht möglich. Sein Gesundheitszustand könne durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht kalkülsrelevant verbessert werden. Durch die berufliche Rehabilitationsmaßnahme sei eine Widereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht auszuschließen. Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zumutbar sind, hätte die PVA unter persönlicher Mitwirkung des Beschwerdeführers eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen. Für welches Berufsfeld eine Umschulung zweckmäßig und zumutbar sei, hätte im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Trotz Aufklärung hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht sowie bezüglich der Rechtsfolgen bei deren Verletzung hätte er sich einem Berufsfindungsverfahren nicht unterziehen wollen. Durch eine schuldhafte und somit zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten hätte ein Anspruch auf eine Pensionsleistung nicht herbeigeführt werden können. Sein Antrag sei daher auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden. Diese Entscheidung wurde zuletzt mit dem im Akt aufliegenden Urteil des OLG XXXX vom XXXX im Wesentlichen rechtskräftig bestätigt.Diese Entscheidung wurde zuletzt mit dem im Akt aufliegenden Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 im Wesentlichen rechtskräftig bestätigt. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm das AMS vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit geben hätte müssen, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern und eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren erachte er sich in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in seinem Eigentumsrecht verletzt, da es ihm im zugrundeliegenden vorangegangenen Gerichtsverfahren aufgrund einer verfassungswidrigen Bestimmung (§ 366 Abs 4 ASVG) nicht möglich gewesen sei, das von der belangten Behörde in diesem Verfahren als Grundlage herangezogene Gerichtsverfahrensergebnis (Vorwurf der mangelnden Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren) rechtswirksam bekämpfen zu können. Daher rege er eine Überprüfung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof an.Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm das AMS vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit geben hätte müssen, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern und eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren erachte er sich in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in seinem Eigentumsrecht verletzt, da es ihm im zugrundeliegenden vorangegangenen Gerichtsverfahren aufgrund einer verfassungswidrigen Bestimmung (Paragraph 366, Absatz 4, ASVG) nicht möglich gewesen sei, das von der belangten Behörde in diesem Verfahren als Grundlage herangezogene Gerichtsverfahrensergebnis (Vorwurf der mangelnden Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren) rechtswirksam bekämpfen zu können. Daher rege er eine Überprüfung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof an. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters (RV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Die belangte Behörde (AMS) wurde durch XXXX vertreten. Darin gab der Beschwerdeführer - soweit verfahrensrelevant - im Wesentlichen an, dass es (nach wie vor) keinen ihn betreffenden Bescheid mit dem Inhalt gebe, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig wären. Die belangte Behörde führte aus, dass laut rechtskräftigem Urteil des OLG ab XXXX weiterhin eine vorübergehende Invalidität vorliege. Das AMS könne erst nach dem Berufsfindungsverfahren bei der PVA etwaiges Umschulungsgeld gewähren.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters Regierungsvorlage von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR1) und dem Laienrichter römisch 40 (LR2) befragt. Die belangte Behörde (AMS) wurde durch römisch 40 vertreten. Darin gab der Beschwerdeführer - soweit verfahrensrelevant - im Wesentlichen an, dass es (nach wie vor) keinen ihn betreffenden Bescheid mit dem Inhalt gebe, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig wären. Die belangte Behörde führte aus, dass laut rechtskräftigem Urteil des OLG ab römisch 40 weiterhin eine vorübergehende Invalidität vorliege. Das AMS könne erst nach dem Berufsfindungsverfahren bei der PVA etwaiges Umschulungsgeld gewähren. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BVwG vom AMS kommentarlos ein neuer Bescheid der PVA vom XXXX basierend auf einem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung einer Invaliditätspension übermittelt. Demnach drohe beim Beschwerdeführer Invalidität, er habe Anspruch auf Qualifizierung - maßgeschneiderte arbeitsplatznahe Ausbildung zum Bürokaufmann mit Lehrabschluss als berufliche Maßnahme der Rehabilitation.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BVwG vom AMS kommentarlos ein neuer Bescheid der PVA vom römisch 40 basierend auf einem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Gewährung einer Invaliditätspension übermittelt. Demnach drohe beim Beschwerdeführer Invalidität, er habe Anspruch auf Qualifizierung - maßgeschneiderte arbeitsplatznahe Ausbildung zum Bürokaufmann mit Lehrabschluss als berufliche Maßnahme der Rehabilitation. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten: "Umschulungsgeld AlVG § 39b.
Paragraph 23, Absatz 6, ein.
4 Z 1 und § 253e Abs. 7 ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.
Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 253 e, Absatz 7, ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.
2 Z 1 EO, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Kann nach einer Pflichtverletzung
Abs. 3 eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden, so gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Kann nach einer Pflichtverletzung
Absatz 3, eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden, so gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind."
Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind." 3.3.
VG haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, §276e ASVG) besteht, Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung.3.3.
Paragraph 39 b, Absatz eins, AlVG haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG (Paragraph 270 a, ASVG, §276e ASVG) besteht, Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Nach § 8 Abs 1 erster Satz AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Nach § 8 Abs 3 AlVG hat das AMS unter anderem Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen, was selbstverständlich auch für Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Bescheide der Pensionsversicherungsträger gilt. Mit einem solchen Bescheid (bzw. einer solchen Gerichtsentscheidung) ist die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch das AMS - bzw. in weiterer Folge das BVwG - nicht mehr zulässig ist (vgl. Schrattbauer, Rz 43 zu § 8 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
VG erfüllt.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die für die Zuerkennung von Umschulungsgeld notwendige zumindest grundlegende Voraussetzung eines bescheidmäßig festgestellten Anspruchs auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation
Paragraph 39 b, Absatz eins, AlVG erfüllt. Für eine abschließende Beurteilung des die Sache des Verwaltungsverfahrens bildenden Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX wäre jedoch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Umschulungsgeld einschließlich des Beginns und der Höhe des Bezugs sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen erforderlich.Für eine abschließende Beurteilung des die Sache des Verwaltungsverfahrens bildenden Antrags des Beschwerdeführers vom römisch 40 wäre jedoch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Umschulungsgeld einschließlich des Beginns und der Höhe des Bezugs sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen erforderlich. 3.4. Befugnis zur Kassation
4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.
, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht
GVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dessen Succus in zahlreichen nachfolgenden Entscheidungen des Höchstgerichts wiederholt wurde, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dessen Succus in zahlreichen nachfolgenden Entscheidungen des Höchstgerichts wiederholt wurde, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)". 3.5. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038). Vorliegend hatte die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Zuerkennung von Umschulungsgeld zu entscheiden.Vorliegend hatte die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Zuerkennung von Umschulungsgeld zu entscheiden. Wie eingangs ausgeführt, handelt es sich bei dem nun festgestellten Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen aber nur um eine von mehreren im AlVG normierten Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung des Umschulungsgeldes. Da die belangte Behörde den Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen demgegenüber als nicht gegeben erachtete, nahm sie - wohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten - von der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Abstand. Zur Erreichung der Entscheidungsreife hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung von Umschulungsgeld bedürfte es Ermittlungen hinsichtlich der übrigen gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen einschließlich einer Prüfung des Beginns und der Höhe des allenfalls zustehenden Umschulungsgeldes sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen. Hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Umschulungsgeld wurde jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde unterlassen. Da die derzeit vorliegenden Ermittlungen eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes nicht ansatzweise tragen könnten, nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch (vgl. zu einem vergleichbaren Fall etwa auch VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008).Da die derzeit vorliegenden Ermittlungen eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes nicht ansatzweise tragen könnten, nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch vergleiche zu einem vergleichbaren Fall etwa auch VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008). Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre. Der Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Umschulungsgeldes erfüllt, und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse - nach Gewährung von Parteiengehör - einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben. Im Übrigen konnte eine - wie in der Beschwerde vorgebrachte - Verfassungswidrigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erblickt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2201285.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.