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{'item': 'W161 2214169-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2019 GeschäftszahlW161 2214169-1 SpruchW161 2214169-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. LASSMANN: I. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, GZ: W161 2214169-1/4E, betreffend die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, wird gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Spruch in Punkt A zu lauten hat:römisch eins. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, GZ: W161 2214169-1/4E, betreffend die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Spruch in Punkt A zu lauten hat: "Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 AsylG i.d.g.F, § 9 BFA-VG i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.""Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG i.d.g.F, Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F. und Paragraph 61, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen." II. Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A.) Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2019, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2019, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019 zu GZ W 161 2214169-1/4E wurde in Spruchpunkt A

  1. unter Zitierung der korrekten Paragraphen 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 AsylG, 9 BFA-VG und 61 FPG durch einen Übertragungsfehler nach einer Umstellung der Computer-Laufwerke am Bundesverwaltungsgericht versehentlich angeführt, der bekämpfte Bescheid werde behoben, statt richtigerweise anzuführen, der Bescheid werde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019 zu GZ W 161 2214169-1/4E wurde in Spruchpunkt A
  2. unter Zitierung der korrekten Paragraphen 4a, 10 Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG, 9 BFA-VG und 61 FPG durch einen Übertragungsfehler nach einer Umstellung der Computer-Laufwerke am Bundesverwaltungsgericht versehentlich angeführt, der bekämpfte Bescheid werde behoben, statt richtigerweise anzuführen, der Bescheid werde als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird durchgehend von einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung und somit von einer Abweisung der Beschwerde ausgegangen. B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang wird festgestellt und dem Beschluss zu Grunde gelegt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: VwGVG: §
  4. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. AVG: §
  5. ....Paragraph 62, ....

(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheid Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zahl: 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheid Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zahl: 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zahl: 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zahl: 2001/05/0632). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, Zahl: 2011/06/0161).Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, Zahl: 2011/06/0161). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Berichtigung in Spruchpunkt A 1. zweifelsfrei aus den korrekt angeführten gesetzlichen Bestimmungen - eine Behebung hätte in casu nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen - sowie aus den Entscheidungsgründen des berichtigten Erkenntnisses. Das Vertauschen des Spruchmoduls beruht offenbar auf einem Versehen bei der Ausfertigung des Erkenntnisses. Bei Durchsicht des Erkenntnisses samt Entscheidungsgründen ist für alle Beteiligten klar erkennbar, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.Im vorliegenden Fall ergibt sich die Berichtigung in Spruchpunkt A 1. zweifelsfrei aus den korrekt angeführten gesetzlichen Bestimmungen - eine Behebung hätte in casu nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen - sowie aus den Entscheidungsgründen des berichtigten Erkenntnisses. Das Vertauschen des Spruchmoduls beruht offenbar auf einem Versehen bei der Ausfertigung des Erkenntnisses. Bei Durchsicht des Erkenntnisses samt Entscheidungsgründen ist für alle Beteiligten klar erkennbar, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Das angeführte Erkenntnis ist daher spruchgemäß zu berichtigen. II. Zur Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W161.2214169.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.