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{'item': 'W164 2163299-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 8§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 12§ 24§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2019 GeschäftszahlW164 2163299-1 SpruchW164 2163299-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.03.2017, VSNR XXXX , hat das Arbeitsmarktservice 961-Wien Dresdner Straße (im Folgenden AMS) den Bezug des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 16.09.2016 - 31.01.2017 widerrufen und den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes von €Mit Bescheid vom 20.03.2017, VSNR römisch 40 , hat das Arbeitsmarktservice 961-Wien Dresdner Straße (im Folgenden AMS) den Bezug des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 16.09.2016 - 31.01.2017 widerrufen und den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes von € 4.693,38 verpflichtet. Zur Begründung führte das AMS unter Bezugnahme aus §§ 24 Ab 2 und 25 Abs 1 AlVG aus, der BF habe nach dem Ende seines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX GmbH (im Folgenden Xx GmbH) - dieses endete mit 31.08.2016 - innerhalb eines Monats bei der selben Dienstgeberin wieder geringfügig gearbeitet und habe dies dem AMS nicht gemeldet. Das AMS stützte sich auf eine Lohnbescheinigung vom 27.01.2017 und einen Auszug aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Xx GmbH, die übereinstimmend eine Beschäftigungung des BF ab 16.09.2016 mit einem Entgelt von € 182,95 für September 2016 auswiesen.Zur Begründung führte das AMS unter Bezugnahme aus Paragraphen 24, Ab 2 und 25 Absatz eins, AlVG aus, der BF habe nach dem Ende seines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden römisch zehn x GmbH) - dieses endete mit 31.08.2016 - innerhalb eines Monats bei der selben Dienstgeberin wieder geringfügig gearbeitet und habe dies dem AMS nicht gemeldet. Das AMS stützte sich auf eine Lohnbescheinigung vom 27.01.2017 und einen Auszug aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung der römisch zehn x GmbH, die übereinstimmend eine Beschäftigungung des BF ab 16.09.2016 mit einem Entgelt von € 182,95 für September 2016 auswiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als LKW-Fahrer habe aus gesundheitlichen Gründen am 31.08.2016 geendet. Seine gesundheitliche Einschränkung hätte es ihm nicht erlaubt, die verantwortungsvolle Tätigkeit als LKW-Fahrer weiter auszuüben. Der BF habe sich daher arbeitslos gemeldet und eine Behandlung begonnen. Er mache die (in der Beschwerde namentlich genannten) behandelnden Ärzte als ZeugInnen namhaft. Sein alter Führerschein sei Ende August 2016 abgelaufen. Der BF habe diesen bei der Polizei abgegeben. Der neue Führerschein sei ihm erst am 05.10.2016 ausgestellt worden, nachdem sich sein Gesundheitszustand wieder gebessert habe. Aus diesem Grund habe der BF am 08.10.2016 wieder geringfügig für die Xx GmbH zu arbeiten begonnen und zwar einen Tag pro Woche. Im September 2016 habe kein Dienstverhältnis zur Xx GmbH bestanden, auch kein geringfügiges Dienstverhältnis. Die von der Dienstgeberin vorgenommene Anmeldung zur Sozialversicherung per 16.09.2016 entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als LKW-Fahrer habe aus gesundheitlichen Gründen am 31.08.2016 geendet. Seine gesundheitliche Einschränkung hätte es ihm nicht erlaubt, die verantwortungsvolle Tätigkeit als LKW-Fahrer weiter auszuüben. Der BF habe sich daher arbeitslos gemeldet und eine Behandlung begonnen. Er mache die (in der Beschwerde namentlich genannten) behandelnden Ärzte als ZeugInnen namhaft. Sein alter Führerschein sei Ende August 2016 abgelaufen. Der BF habe diesen bei der Polizei abgegeben. Der neue Führerschein sei ihm erst am 05.10.2016 ausgestellt worden, nachdem sich sein Gesundheitszustand wieder gebessert habe. Aus diesem Grund habe der BF am 08.10.2016 wieder geringfügig für die römisch zehn x GmbH zu arbeiten begonnen und zwar einen Tag pro Woche. Im September 2016 habe kein Dienstverhältnis zur römisch zehn x GmbH bestanden, auch kein geringfügiges Dienstverhältnis. Die von der Dienstgeberin vorgenommene Anmeldung zur Sozialversicherung per 16.09.2016 entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2017, GZ 2017-0566-9-000784, wies das AMS diese Beschwerde ab und verwies auf die Aufzeichnungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger aus denen eine geringfügige Beschäftigung des BF von 16.09.2016 bis 14.04.2017 hervorgehe. Darüber hinaus habe die Xx GmbH dem AMS eine Lohnbescheinigung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass der BF von 16.09.2016 bis 30.

  1. 2016 ein Bruttoentgelt von € 182 bezogen habe. Laut einer im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift habe der BF anlässlich einer Vorsprache beim AMS vom 14.03.2017 angegeben, er hätte nicht gewusst, dass er nicht beim gleichen Dienstgeber hätte arbeiten dürfen. Das AMS habe dem BF diese Niederschrift vom 14.3.2017 mit Schreiben vom 12.05.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm binnen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der BF habe jedoch nicht Stellung genommen. Der BF habe in der verfahrensgegenständlichen Zeit zufolge § 12 Abs 3 lit h AlVG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gehabt und er habe maßgebende Tatsachen verschwiegen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2017, GZ 2017-0566-9-000784, wies das AMS diese Beschwerde ab und verwies auf die Aufzeichnungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger aus denen eine geringfügige Beschäftigung des BF von 16.09.2016 bis 14.04.2017 hervorgehe. Darüber hinaus habe die römisch zehn x GmbH dem AMS eine Lohnbescheinigung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass der BF von 16.09.2016 bis 30.
  2. 2016 ein Bruttoentgelt von € 182 bezogen habe. Laut einer im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift habe der BF anlässlich einer Vorsprache beim AMS vom 14.03.2017 angegeben, er hätte nicht gewusst, dass er nicht beim gleichen Dienstgeber hätte arbeiten dürfen. Das AMS habe dem BF diese Niederschrift vom 14.3.2017 mit Schreiben vom 12.05.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm binnen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der BF habe jedoch nicht Stellung genommen. Der BF habe in der verfahrensgegenständlichen Zeit zufolge Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gehabt und er habe maßgebende Tatsachen verschwiegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag mit dem der BF an seinen bisherigen Vorbringen festhielt und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.07.2017 verwies der BF auf eine per 13.07.2017 von der WGKK durchgeführte Stornomeldung und legte eine geänderte Lohnbescheinigung der Xx GmbH vom 20.3.2017 für September 2016 vor, aus der hervorgeht, dass der BF zwar ab 16.09.2016 im Betrieb der Dienstgeberin beschäftigt wurde, jedoch im Entgeltzeitraum 16.09.2016 bis 30.09.2016 keine Bezüge erhalten habe.Mit einem weiteren Schreiben vom 13.07.2017 verwies der BF auf eine per 13.07.2017 von der WGKK durchgeführte Stornomeldung und legte eine geänderte Lohnbescheinigung der römisch zehn x GmbH vom 20.3.2017 für September 2016 vor, aus der hervorgeht, dass der BF zwar ab 16.09.2016 im Betrieb der Dienstgeberin beschäftigt wurde, jedoch im Entgeltzeitraum 16.09.2016 bis 30.09.2016 keine Bezüge erhalten habe. Mit Schreiben vom 14.08.2017 gab RA Dr. Thomas Majoros die Erteilung einer Vollmacht bekannt. Konfrontiert mit der im Verwaltungsakt des AMS befindlichen Lohn-und Gehaltsabrechnung der Xx GmbH vom 27.1.2017, welche für den BF eine Beschäftigung ab 16.09.2016 und ein Entgelt von € 182,-- für September 2016 vorsieht, brachte der BF durch seine Rechtsvertretung schriftlich vor, diese ihm nun vorgehaltene Angabe der Xx GmbH nicht zutreffe. Im September 2016 habe der BF nicht bei der Xx GmbH gearbeitet und habe kein Entgelt erhalten. Er habe im September 2016 keinen LKW-Führerschein gehabt. Der BF legte eine Kopie seines aktuellen mit 05.
  3. 2016 ausgestellten Führerscheins vor.Konfrontiert mit der im Verwaltungsakt des AMS befindlichen Lohn-und Gehaltsabrechnung der römisch zehn x GmbH vom 27.1.2017, welche für den BF eine Beschäftigung ab 16.09.2016 und ein Entgelt von € 182,-- für September 2016 vorsieht, brachte der BF durch seine Rechtsvertretung schriftlich vor, diese ihm nun vorgehaltene Angabe der römisch zehn x GmbH nicht zutreffe. Im September 2016 habe der BF nicht bei der römisch zehn x GmbH gearbeitet und habe kein Entgelt erhalten. Er habe im September 2016 keinen LKW-Führerschein gehabt. Der BF legte eine Kopie seines aktuellen mit 05.
  4. 2016 ausgestellten Führerscheins vor. Die Xx GmbH wurde zur schriftlichen Stellungnahme zu den nun vorliegenden zweierlei mit Stempel und Unterschrift der Xx GmbH versehenen Lohnbescheinigungen mit unterschiedlichem Inhalt aufgefordert und brachte schriftlich vor, es sei zu einem Flüchtigkeitsfehler gekommen. Die Firma habe in dieser Zeit den Steuerberater gewechselt. Eine der Bestätigungen habe der Steuerberater ausgestellt, die andere die Sekretärin. Letztere habe sich damit aber nicht ausgekannt.Die römisch zehn x GmbH wurde zur schriftlichen Stellungnahme zu den nun vorliegenden zweierlei mit Stempel und Unterschrift der römisch zehn x GmbH versehenen Lohnbescheinigungen mit unterschiedlichem Inhalt aufgefordert und brachte schriftlich vor, es sei zu einem Flüchtigkeitsfehler gekommen. Die Firma habe in dieser Zeit den Steuerberater gewechselt. Eine der Bestätigungen habe der Steuerberater ausgestellt, die andere die Sekretärin. Letztere habe sich damit aber nicht ausgekannt. Die Landespolizeidirektion Wien gab auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich bekannt, dass der LKW-Führerschein des BF für die Klassen C und CE bis 04.07.2016 befristet gewesen sei. Am 04.07.2016 sei ihm

§ 8

Abs 5 FSG eine dreimonatige Notverlängerung für die Klassen C und CE, gültig für das Bundesgebiet Österreich gegen Gebühr ausgestellt worden. Ab 05.10.2016 sei die Lenkerberechtigung aufgrund der Befundbeibringung (wegen der zu Grunde liegenden Erkrankung) wieder - befristet auf fünf Jahre - verlängert worden.Die Landespolizeidirektion Wien gab auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich bekannt, dass der LKW-Führerschein des BF für die Klassen C und CE bis 04.07.2016 befristet gewesen sei. Am 04.07.2016 sei ihm

Paragraph 8, Absatz 5, FSG eine dreimonatige Notverlängerung für die Klassen C und CE, gültig für das Bundesgebiet Österreich gegen Gebühr ausgestellt worden. Ab 05.10.2016 sei die Lenkerberechtigung aufgrund der Befundbeibringung (wegen der zu Grunde liegenden Erkrankung) wieder - befristet auf fünf Jahre - verlängert worden. Konfrontiert mit dieser Mitteilung gab der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 09.11.2018 an, er habe nach dem 04.07.2016 seinen Führerschein verlängern lassen wollen, um weiterhin als Privatperson mit seinem PKW fahren zu können. Dass er mit diesem "Notführerschein" auch mit dem LKW hätte fahren dürfen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Der BF spreche kaum Deutsch. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbo-kroatische Sprache beantragt. Am 08.02.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung im Beisein einer Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache und in Anwesenheit eines Vertreters des AMS teilnahm. Als Zeugen wurden dem Verfahren weiters die Gattin des BF und ein Vertreter der mitbeteiligten Dienstgeberin vernommen. Der BF machte die folgenden Angaben: Im Juli oder August 2016 habe er während der Arbeit plötzlich hohen Blutdruck bekommen. Er sei zum Arzt gegangen. Dieser habe ihn nach der Untersuchung direkt zur Polizei im neunten Bezirk geschickt. Auch bei der Polizei sei der BF untersucht worden. Der BF habe in dieser Zeit nicht mehr Auto fahren dürfen. Als er den Führerschein wiederbekommen habe, habe er wieder zu arbeiten begonnen, aber nicht Vollzeit. Befragt, warum er seinen Notführerschein nie erwähnt habe, gab er an, er habe nur kleine Autos fahren dürfen, keine LKWs. Beim AMS habe niemand nach dem Notführerschein gefragt. Mit seiner schriftlichen Behauptung konfrontiert, dass er geglaubt hätte, er hätte ab 04.07.2016 nur mit dem PKW fahren können, tatsächlich aber unbestritten bis 31.08.2016 bei der Xx GmbH im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung LKW gefahren sei, gab der BF an, die Firma habe ihn nicht abgemeldet. Er sei in der Vollbeschäftigung geblieben. Dir Firma habe gehofft, dass er seinen Führerschein innerhalb einer Woche verlängern könne, das habe sich dann aber verkompliziert. Tatsächlich habe er im Juli oder August zu arbeiten aufgehört. Er sei ungefähr eineinhalb Monate zu Hause geblieben. Die erste Lohnbestätigung habe er im Auftrag des AMS für seine Frau zur Firma Xx gebracht. Er habe nicht darauf geachtet, was dort eingetragen wurde. Tatsächlich habe der BF im September 2016 kein Entgelt erhalten. Die geänderte Lohnbestätigung habe der BF selbst später bei der Xx GmbH veranlasst, da er die Meinung vertrete, er habe im September 2016 kein Entgelt erhalten. Die Lohnbescheinigung sei dann geändert worden. Vom AMS befragt, warum er im Sommer 2016 nicht in den Krankenstand gegangen sei, entgegnete der BF, er gehe nie in den Krankenstand.Im Juli oder August 2016 habe er während der Arbeit plötzlich hohen Blutdruck bekommen. Er sei zum Arzt gegangen. Dieser habe ihn nach der Untersuchung direkt zur Polizei im neunten Bezirk geschickt. Auch bei der Polizei sei der BF untersucht worden. Der BF habe in dieser Zeit nicht mehr Auto fahren dürfen. Als er den Führerschein wiederbekommen habe, habe er wieder zu arbeiten begonnen, aber nicht Vollzeit. Befragt, warum er seinen Notführerschein nie erwähnt habe, gab er an, er habe nur kleine Autos fahren dürfen, keine LKWs. Beim AMS habe niemand nach dem Notführerschein gefragt. Mit seiner schriftlichen Behauptung konfrontiert, dass er geglaubt hätte, er hätte ab 04.07.2016 nur mit dem PKW fahren können, tatsächlich aber unbestritten bis 31.08.2016 bei der römisch zehn x GmbH im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung LKW gefahren sei, gab der BF an, die Firma habe ihn nicht abgemeldet. Er sei in der Vollbeschäftigung geblieben. Dir Firma habe gehofft, dass er seinen Führerschein innerhalb einer Woche verlängern könne, das habe sich dann aber verkompliziert. Tatsächlich habe er im Juli oder August zu arbeiten aufgehört. Er sei ungefähr eineinhalb Monate zu Hause geblieben. Die erste Lohnbestätigung habe er im Auftrag des AMS für seine Frau zur Firma römisch zehn x gebracht. Er habe nicht darauf geachtet, was dort eingetragen wurde. Tatsächlich habe der BF im September 2016 kein Entgelt erhalten. Die geänderte Lohnbestätigung habe der BF selbst später bei der römisch zehn x GmbH veranlasst, da er die Meinung vertrete, er habe im September 2016 kein Entgelt erhalten. Die Lohnbescheinigung sei dann geändert worden. Vom AMS befragt, warum er im Sommer 2016 nicht in den Krankenstand gegangen sei, entgegnete der BF, er gehe nie in den Krankenstand. Die Gattin des BF gab an, sie habe regelmäßig Lohnzettel zum AMS gebracht. Einmal habe etwas gefehlt. Sie gehe davon aus, dass das mit dieser Geschichte zusammenhing. Die Lohnbescheinigung vom 27.01.2016 habe ihr der BF gebracht. Bezüglich der Monate September/Oktober 2016 und Juli/August 2016 habe sie nur in Erinnerung, dass ihr Mann krank gewesen sei und dass sein Führerschein abgelaufen sei. An Details könne sie sich nicht erinnern. Ab und zu habe ihr Mann zu Hause bleiben müssen, für ein oder zwei Tage, weil er krank war, oder weil er auf das Kind aufpassen musste. Der Vertreter der Xx GmbH machte bezüglich der beiden genannten Lohnbescheinigungen die folgenden Angaben: Die zweite Lohnbescheinigung vom 20.03.2017 habe sein Sohn ausgefüllt. Das sei an der unten angeführten Telefonnummer zu erkennen. Der Sohn habe einen Fehler gemacht. Er habe sich möglicherweise nicht ausgekannt. Der erste Lohnzettel vom 27.01.2017 sei korrekt. Die darauf aufscheinenden 182,95 € für September 2016 würden auch den Lohn- und Gehaltsabrechnungen entsprechen. Diese erste Lohnbescheinigung habe der anwesende Vertreter der Xx GmbH selbst unterschrieben und es scheine seine Telefonnummer auf. Der BF habe am 31.08.2016 zu arbeiten aufgehört und am 16.09. 2016 wieder angefangen. In der Firma laufe das so, dass der BF angerufen werde, wenn er gebraucht werde. Wenn es viel Arbeit gebe, arbeite er viel, wenn es wenig Arbeit gebe, arbeite er wenig. Der BF sei ein geschätzter Mitarbeiter und werde auch aktuell weiterbeschäftigt; den hier gemachten Vorbringen des BF werde seitens des Vertreters der Xx GmbH aber nicht zugestimmt.Der Vertreter der römisch zehn x GmbH machte bezüglich der beiden genannten Lohnbescheinigungen die folgenden Angaben: Die zweite Lohnbescheinigung vom 20.03.2017 habe sein Sohn ausgefüllt. Das sei an der unten angeführten Telefonnummer zu erkennen. Der Sohn habe einen Fehler gemacht. Er habe sich möglicherweise nicht ausgekannt. Der erste Lohnzettel vom 27.01.2017 sei korrekt. Die darauf aufscheinenden 182,95 € für September 2016 würden auch den Lohn- und Gehaltsabrechnungen entsprechen. Diese erste Lohnbescheinigung habe der anwesende Vertreter der römisch zehn x GmbH selbst unterschrieben und es scheine seine Telefonnummer auf. Der BF habe am 31.08.2016 zu arbeiten aufgehört und am 16.09. 2016 wieder angefangen. In der Firma laufe das so, dass der BF angerufen werde, wenn er gebraucht werde. Wenn es viel Arbeit gebe, arbeite er viel, wenn es wenig Arbeit gebe, arbeite er wenig. Der BF sei ein geschätzter Mitarbeiter und werde auch aktuell weiterbeschäftigt; den hier gemachten Vorbringen des BF werde seitens des Vertreters der römisch zehn x GmbH aber nicht zugestimmt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF stand in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als LKW-Lenker zur Xx GmbH. Sein LKW-Führerschein für die Klassen C und CE war bis 04.07.2016 befristet gewesen. Am 04.07.2016 war dem BF

§ 8

Abs 5 FSG eine dreimonatige Notverlängerung für die Klassen C und CE, gültig für das Bundesgebiet Österreich gegen Gebühr ausgestellt worden. Die genannte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des BF endete am 31.08.2016. Am 16.09.2016 nahm der BF bei seiner bisherigen Dienstgeberin erneut eine geringfügige Beschäftigung auf. Ab 05.10.2016 wurde seine die Lenkerberechtigung - befristet auf fünf Jahre - verlängert.Der BF stand in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als LKW-Lenker zur römisch zehn x GmbH. Sein LKW-Führerschein für die Klassen C und CE war bis 04.07.2016 befristet gewesen. Am 04.07.2016 war dem BF

Paragraph 8, Absatz 5, FSG eine dreimonatige Notverlängerung für die Klassen C und CE, gültig für das Bundesgebiet Österreich gegen Gebühr ausgestellt worden. Die genannte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des BF endete am 31.08.

  1. Am 16.09.2016 nahm der BF bei seiner bisherigen Dienstgeberin erneut eine geringfügige Beschäftigung auf. Ab 05.10.2016 wurde seine die Lenkerberechtigung - befristet auf fünf Jahre - verlängert.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die im Beschwerdeverfahren gemachten schriftlichen Stellungnahmen des BF, der Xx GmbH und des AMS - diese wurden unter Punkt 1 "Verfahrensgang" im Einzelnen genannt, weiters durch Einholung einer Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 14.09.2018, und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 08.02.
  3. Dem festgestellten Sachverhalt war die eingangs genannte Lohnbescheinigung vom 27.01.2017 zu Grunde zu legen, die eine geringfügige Beschäftigung des BF ab 16.09.2016 ausweist. Die gegenteiligen Behauptungen des BF waren in sich widersprüchlich.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die im Beschwerdeverfahren gemachten schriftlichen Stellungnahmen des BF, der römisch zehn x GmbH und des AMS - diese wurden unter Punkt 1 "Verfahrensgang" im Einzelnen genannt, weiters durch Einholung einer Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 14.09.2018, und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 08.02.
  4. Dem festgestellten Sachverhalt war die eingangs genannte Lohnbescheinigung vom 27.01.2017 zu Grunde zu legen, die eine geringfügige Beschäftigung des BF ab 16.09.2016 ausweist. Die gegenteiligen Behauptungen des BF waren in sich widersprüchlich. Ihnen war nicht zu glauben: So hat der BF etwa zunächst behauptet, sein LKW-Führerschein wäre bis 31.08.2016 befristet gewesen. Danach habe er keinen Führerschein gehabt. Erst am 05.10.2016 sei ihm erneut ein Führerschein ausgestellt worden. Konfrontiert mit der Auskunft der Landespolizeidirektion Wien, der zufolge der LKW-Führerschein bereits mit 04.06.2016 befristet war und dem BF für die Zeit danach gegen Gebühr ein auf das Bundesgebiet von Österreich beschränkter Notführerschein der Klassen C und CE ausgestellt wurde, behauptete der BF er wäre der Meinung gewesen, dass ihn dieser Notführerschein nur zur Lenkung eines PKW berechtigt hätte. Mit dieser Behauptung widerspricht der BF aber seiner eigenen Angabe, dass sein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als LKW-Lenker zur Xx GmbH bis 31.08.16 gedauert habe. Soweit der BF sprachliche Schwierigkeiten einwendet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2019 ein Dolmetscher für sie serbische Sprache zur Seite gestellt wurde. Seine dort gemachten Angaben waren nicht geeignet, die festgestellten Widersprüchlichkeiten zu klären und Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit auszuräumen. Soweit sich der BF auf die später vorgelegte geänderte Lohnbescheinigung vom 20.03.2017 beruft ist auf die gegenteiligen nachvollziehbaren Angaben des Vertreters der Xx GmbH im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2019 zu verweisen. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Weitere Ermittlungen sind unter Beachtung der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 letzter Satz AVG iVm § 17 VwGVG) zu unterlassen.Ihnen war nicht zu glauben: So hat der BF etwa zunächst behauptet, sein LKW-Führerschein wäre bis 31.08.2016 befristet gewesen. Danach habe er keinen Führerschein gehabt. Erst am 05.10.2016 sei ihm erneut ein Führerschein ausgestellt worden. Konfrontiert mit der Auskunft der Landespolizeidirektion Wien, der zufolge der LKW-Führerschein bereits mit 04.06.2016 befristet war und dem BF für die Zeit danach gegen Gebühr ein auf das Bundesgebiet von Österreich beschränkter Notführerschein der Klassen C und CE ausgestellt wurde, behauptete der BF er wäre der Meinung gewesen, dass ihn dieser Notführerschein nur zur Lenkung eines PKW berechtigt hätte. Mit dieser Behauptung widerspricht der BF aber seiner eigenen Angabe, dass sein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als LKW-Lenker zur römisch zehn x GmbH bis 31.08.16 gedauert habe. Soweit der BF sprachliche Schwierigkeiten einwendet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2019 ein Dolmetscher für sie serbische Sprache zur Seite gestellt wurde. Seine dort gemachten Angaben waren nicht geeignet, die festgestellten Widersprüchlichkeiten zu klären und Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit auszuräumen. Soweit sich der BF auf die später vorgelegte geänderte Lohnbescheinigung vom 20.03.2017 beruft ist auf die gegenteiligen nachvollziehbaren Angaben des Vertreters der römisch zehn x GmbH im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2019 zu verweisen. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Weitere Ermittlungen sind unter Beachtung der Verfahrensökonomie (Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zu unterlassen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gem. § 12 Abs 3 lit h AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2:Gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 : wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

§ 24Abs. 2 AlVG

(2)ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG

(2)ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1, erster Satz AlVG).Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG).

§ 5

Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als €

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 415,72 (Wert für 2016) gebührt. Der BF hat innerhalb weniger als eines Monats nach dem Ende seiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Xx GmbH wieder geringfügig bei derselben Dienstgeberin zu arbeiten begonnen. § 12 Abs 3 lit h AlVG ist erfüllt. Der BF hat die festgestellte Wiederaufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung nicht dem AMS gemeldet. § 25 Abs 1, erster Satz AlVG ist erfüllt.Der BF hat innerhalb weniger als eines Monats nach dem Ende seiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der römisch zehn x GmbH wieder geringfügig bei derselben Dienstgeberin zu arbeiten begonnen. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist erfüllt. Der BF hat die festgestellte Wiederaufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung nicht dem AMS gemeldet. Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG ist erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2163299.1.00

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