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{'item': 'W182 2170185-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2019 GeschäftszahlW182 2170185-1 SpruchW182 2170185-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. 1111998110/160554391 RD NÖ, nach mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. 1111998110/160554391 RD NÖ, nach mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist sunnitisch-moslemischen Glaubens und stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 19.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2016 gab er zunächst im Wesentlichen an, ledig zu sein und wegen des Bürgerkrieges und der Armut aus dem Jemen geflüchtet zu sein. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.08.2016 brachte der BF vor, mit einer im Libanon geborenen und wohnhaften, staatenlosen Palästinenserin verheiratet zu sein, sie hätten im Libanon geheiratet. Er legte ein Dokument der Personenstandsbehörde des libanesischen Innenministeriums vom 10.05.2016 vor, in dem seine religiöse Eheschließung in Tripolis am 09.08.2008 mit der unverheirateten XXXX , geb. XXXX in XXXX , bestätigt werde. Der Name des BF im Dokument scheint (in lateinischen Buchstaben) in Form des an zweiter Stelle im Spruch wiedergegeben Namens auf. Letzterer Namen findet sich auch in einem in Kopie vom BF vorgelegten, im August 2014 ausgestellten jemenitischen Reisepass wieder, bei dem als Beruf des BF Angestellter vermerkt ist (vgl. As 217, As 225). Weiters legte der BF einen im November1997 ausgestellten jemenitischen Personalausweis vor.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.08.2016 brachte der BF vor, mit einer im Libanon geborenen und wohnhaften, staatenlosen Palästinenserin verheiratet zu sein, sie hätten im Libanon geheiratet. Er legte ein Dokument der Personenstandsbehörde des libanesischen Innenministeriums vom 10.05.2016 vor, in dem seine religiöse Eheschließung in Tripolis am 09.08.2008 mit der unverheirateten römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , bestätigt werde. Der Name des BF im Dokument scheint (in lateinischen Buchstaben) in Form des an zweiter Stelle im Spruch wiedergegeben Namens auf. Letzterer Namen findet sich auch in einem in Kopie vom BF vorgelegten, im August 2014 ausgestellten jemenitischen Reisepass wieder, bei dem als Beruf des BF Angestellter vermerkt ist vergleiche As 217, As 225). Weiters legte der BF einen im November1997 ausgestellten jemenitischen Personalausweis vor. Mit Bescheid vom 21.09.2016 des Bundesamtes wurde sein Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W242 2136564-1/7E, gemäß § 21 Abs. 3
  2. Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.Mit Bescheid vom 21.09.2016 des Bundesamtes wurde sein Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit 18 Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W242 2136564-1/7E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  3. Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen. Im Zuge seiner neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 01.02.2017 gab der BF zusammengefasst an, einige Punkte intensiver zu erläutern bzw. korrigieren zu wollen, weil er in Ungarn im Gefängnis gewesen sei und daher in Österreich möglicherweise nicht alles angegeben habe. Er wolle jetzt mehr sagen, weil er aus Angst vor der Polizei nicht mehr gesagt habe. Er habe 1994 im Libanon geheiratet. Zum Vorhalt, dass dies nach der Heiratsurkunde 2008 gewesen sei, korrigierte er sich. Die Ehe sei erst 2016 registriert worden. Danach gab er an, er und seine Frau hätten dies registrieren lassen und brachte zum Vorhalt, dass er sich am 10.05.2016 bereits in Österreich befunden habe vor, dass seine Frau dies habe bestätigen lassen. Kinder habe er nicht. Er habe im Jemen mit seiner dort aufenthaltsberechtigten Frau zusammengelebt und sei immer wieder in den Libanon gereist. Sodann legte er eine Heiratsurkunde und Heiratsvertrag, Kopien eines 1997 sowie eines 2014 ausgestellten Reisepasses und einen Personalausweis im Original vor. Der BF sei Textilhändler mit einem eigenen Geschäft gewesen. Er habe immer in XXXX gelebt. Im Juli oder August 2015 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Als Fluchtgrund brachte er sodann im Wesentlichen vor, er habe alles verloren und werde von den Huthi-Rebellen bedroht. Zu Beginn der Unruhen hätten alle Kriegsparteien Leute für den Kampf rekrutieren wollen, so auch ihn, was er nicht gewollt habe. Deswegen sei er verhaftet und im Gefängnis misshandelt worden. Er habe noch Narben am Nacken, wo er mit einem heißen Metallstück verbrannt worden sei. Er habe sich ca. einen Monat lang im Gefängnis befunden, bis er flüchten habe können. Dies sei im Sommer 2015 gewesen, möglicherweise im Juli oder August
  4. Dies habe er bei der Erstbefragung aus Angst vor der Polizei nicht angegeben. Er sei ca. vier Mal in Abständen von zwei bis drei Wochen bedroht worden, ehe er ins Gefängnis gesteckt worden sei. Sie seien ins Geschäft gekommen und hätten ihn bedroht, dass er ihnen alles übergeben solle. Zuletzt sei ihm damit gedroht worden, seine Schwestern und seine Frau zu vergewaltigen, deswegen habe er seine Schwestern in einen anderen Ort gebracht und seine Frau in den Libanon geschickt. Er sei deshalb bedroht worden, weil er Sunnit sei. In den arabischen Ländern seien Kriege religiös motiviert. Im Fall der Rückkehr drohe ihm Verhaftung und Misshandlung durch die Huthi.Im Zuge seiner neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 01.02.2017 gab der BF zusammengefasst an, einige Punkte intensiver zu erläutern bzw. korrigieren zu wollen, weil er in Ungarn im Gefängnis gewesen sei und daher in Österreich möglicherweise nicht alles angegeben habe. Er wolle jetzt mehr sagen, weil er aus Angst vor der Polizei nicht mehr gesagt habe. Er habe 1994 im Libanon geheiratet. Zum Vorhalt, dass dies nach der Heiratsurkunde 2008 gewesen sei, korrigierte er sich. Die Ehe sei erst 2016 registriert worden. Danach gab er an, er und seine Frau hätten dies registrieren lassen und brachte zum Vorhalt, dass er sich am 10.05.2016 bereits in Österreich befunden habe vor, dass seine Frau dies habe bestätigen lassen. Kinder habe er nicht. Er habe im Jemen mit seiner dort aufenthaltsberechtigten Frau zusammengelebt und sei immer wieder in den Libanon gereist. Sodann legte er eine Heiratsurkunde und Heiratsvertrag, Kopien eines 1997 sowie eines 2014 ausgestellten Reisepasses und einen Personalausweis im Original vor. Der BF sei Textilhändler mit einem eigenen Geschäft gewesen. Er habe immer in römisch 40 gelebt. Im Juli oder August 2015 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Als Fluchtgrund brachte er sodann im Wesentlichen vor, er habe alles verloren und werde von den Huthi-Rebellen bedroht. Zu Beginn der Unruhen hätten alle Kriegsparteien Leute für den Kampf rekrutieren wollen, so auch ihn, was er nicht gewollt habe. Deswegen sei er verhaftet und im Gefängnis misshandelt worden. Er habe noch Narben am Nacken, wo er mit einem heißen Metallstück verbrannt worden sei. Er habe sich ca. einen Monat lang im Gefängnis befunden, bis er flüchten habe können. Dies sei im Sommer 2015 gewesen, möglicherweise im Juli oder August
  5. Dies habe er bei der Erstbefragung aus Angst vor der Polizei nicht angegeben. Er sei ca. vier Mal in Abständen von zwei bis drei Wochen bedroht worden, ehe er ins Gefängnis gesteckt worden sei. Sie seien ins Geschäft gekommen und hätten ihn bedroht, dass er ihnen alles übergeben solle. Zuletzt sei ihm damit gedroht worden, seine Schwestern und seine Frau zu vergewaltigen, deswegen habe er seine Schwestern in einen anderen Ort gebracht und seine Frau in den Libanon geschickt. Er sei deshalb bedroht worden, weil er Sunnit sei. In den arabischen Ländern seien Kriege religiös motiviert. Im Fall der Rückkehr drohe ihm Verhaftung und Misshandlung durch die Huthi. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.06.2017 brachte der BF zu seiner Eheschließung vor, er habe im Jahr 1994 im Libanon geheiratet. Da die ursprüngliche Heiratsurkunde verloren gegangen sei, sei 2008 eine neue Heiratsurkunde für die Heirat im Jahr 1994 erstellt worden. Im Übrigen führte er zu seiner persönlichen Situation anlässlich seiner Einvernahme und zu seinen Fluchtgründen weiter aus und brachte vor, dass ihm im Fall seiner Rückkehr Festnahme, Misshandlung und Tod durch die genannten Gruppierungen auf Grund seiner Religionszugehörigkeit drohe. 1.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF feststehe und er angegeben habe, eine erst seit 2016 registrierte Ehe geschlossen zu haben. Weiters ging das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen mit widersprüchlichen Angaben sowie dem Umstand, dass er anlässlich seiner Erstbefragung andere Gründe für seine Ausreise genannt habe. Er sei nicht gewillt gewesen auf wiederholte Befragung wahre Angaben zu machen. Dies werde durch seine Angaben zu seiner Eheschließung unterstrichen, welche nach dem vorgelegten Heiratsvertrag am 10.05.2016 registriert worden sei, als sich der BF bereits in Österreich befunden habe. Auch das Vorliegen von Narben besage noch nichts über deren Ursachen.1.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF feststehe und er angegeben habe, eine erst seit 2016 registrierte Ehe geschlossen zu haben. Weiters ging das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen mit widersprüchlichen Angaben sowie dem Umstand, dass er anlässlich seiner Erstbefragung andere Gründe für seine Ausreise genannt habe. Er sei nicht gewillt gewesen auf wiederholte Befragung wahre Angaben zu machen. Dies werde durch seine Angaben zu seiner Eheschließung unterstrichen, welche nach dem vorgelegten Heiratsvertrag am 10.05.2016 registriert worden sei, als sich der BF bereits in Österreich befunden habe. Auch das Vorliegen von Narben besage noch nichts über deren Ursachen. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
  8. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde seitens der nun bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF für diesen binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und dazu ausgeführt, dass eine mangelhafte Befragung und mangelhafte Länderberichte vorlägen. Ergänzend wurden zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi und andere bewaffnete Gruppierungen Länderberichte zitiert. Auch wenn nur wenige Informationen zur Rekrutierung von Erwachsenen hätten gefunden werden können, ließen diese Berichte auch für diese eine wesentliche Gefahr erkennen. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnahe gestaltet und über die drohende Verfolgung im Jemen frei gesprochen habe. Der BF habe angegeben, dass die Huthi-Rebellen hinter ihm her seien, weil er sich weigere, mit ihnen zu kämpfen, weil er andersgläubig sei und weil sie sein Geschäft hätten übernehmen wollen. Zum Beweis dafür werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Beigelegt war ua. eine ACCORD-Anfragebeantwortung a-10177 vom 17.05.2017 zu (Zwangs)Rekrutierungen [von Kindern] im Jemen durch Huthi und andere bewaffnete Gruppierungen sowie Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung.1.
  9. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde seitens der nun bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF für diesen binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und dazu ausgeführt, dass eine mangelhafte Befragung und mangelhafte Länderberichte vorlägen. Ergänzend wurden zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi und andere bewaffnete Gruppierungen Länderberichte zitiert. Auch wenn nur wenige Informationen zur Rekrutierung von Erwachsenen hätten gefunden werden können, ließen diese Berichte auch für diese eine wesentliche Gefahr erkennen. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnahe gestaltet und über die drohende Verfolgung im Jemen frei gesprochen habe. Der BF habe angegeben, dass die Huthi-Rebellen hinter ihm her seien, weil er sich weigere, mit ihnen zu kämpfen, weil er andersgläubig sei und weil sie sein Geschäft hätten übernehmen wollen. Zum Beweis dafür werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Beigelegt war ua. eine ACCORD-Anfragebeantwortung a-10177 vom 17.05.2017 zu (Zwangs)Rekrutierungen [von Kindern] im Jemen durch Huthi und andere bewaffnete Gruppierungen sowie Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung. 1.
  10. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der BF brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass während der Kämpfe im Herbst 2015 Angehörige der Huthi-Milizen ihn in seinem Geschäft drei Mal bedroht und beim dritten Mal in ein leerstehendes Haus verschleppt hätten, wo er angehalten und misshandelt worden sei. Ursprünglich hätten sie den BF rekrutieren wollen. Im leerstehenden Haus sei er immer wieder zum Aufenthaltsort seiner Familie und zu seinen Freunden verhört bzw. aufgefordert worden, die Huthi zu einer Ruine zu bringen, von wo aus die Stadt beschossen werden könne. Der BF habe Angaben zu seiner Familie bzw. seinen Freunden sowie eine Kooperation beständig verweigert. Letztlich sei es ihm über die Hilfe eines Bekannten, der beim Flughafen der Stadt arbeite, gelungen, einen seiner Bewacher zu bestechen. Er sei gegen 1.500 USD freigelassen worden und habe dann XXXX per Flugzeug nach Saudi Arabien verlassen, von wo er weiter in den Libanon und letztlich nach Österreich gereist sei. Mit dem BF wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat erörtert, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu nachzureichen.Der BF brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass während der Kämpfe im Herbst 2015 Angehörige der Huthi-Milizen ihn in seinem Geschäft drei Mal bedroht und beim dritten Mal in ein leerstehendes Haus verschleppt hätten, wo er angehalten und misshandelt worden sei. Ursprünglich hätten sie den BF rekrutieren wollen. Im leerstehenden Haus sei er immer wieder zum Aufenthaltsort seiner Familie und zu seinen Freunden verhört bzw. aufgefordert worden, die Huthi zu einer Ruine zu bringen, von wo aus die Stadt beschossen werden könne. Der BF habe Angaben zu seiner Familie bzw. seinen Freunden sowie eine Kooperation beständig verweigert. Letztlich sei es ihm über die Hilfe eines Bekannten, der beim Flughafen der Stadt arbeite, gelungen, einen seiner Bewacher zu bestechen. Er sei gegen 1.500 USD freigelassen worden und habe dann römisch 40 per Flugzeug nach Saudi Arabien verlassen, von wo er weiter in den Libanon und letztlich nach Österreich gereist sei. Mit dem BF wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat erörtert, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu nachzureichen. 1.
  11. In der Stellungnahme vom 02.03.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich seine Angaben mit den entsprechenden Berichten insoweit deckten, als Zwangsrekrutierungen durch die Huthi-Milizen im Jemen bestätigt würden. Dazu werde ausgeführt, dass es auf Grund der schweren Verluste auch zur Rekrutierung von Frauen komme, wobei neben finanziellen Anreizen auch auf Zwangsausübung zurückgegriffen werde. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass XXXX im März 2015 erobert worden und nach wie vor stark umkämpft sei. Mangels Berichten über Zwangsrekrutierung von Erwachsenen werde durch das genannte Dokument bestätigt, dass die meisten den Huthi zuzuschreiben seien und insbesondere in XXXX erfolgten. Diese Stadt werde in diesem Zusammenhang als "besonders volatil" bezeichnet. Danach hätten Huthi Personen in der Provinz Hodaida entführt, welche sich einer Zwangsrekrutierung verweigert hätten.1.
  12. In der Stellungnahme vom 02.03.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich seine Angaben mit den entsprechenden Berichten insoweit deckten, als Zwangsrekrutierungen durch die Huthi-Milizen im Jemen bestätigt würden. Dazu werde ausgeführt, dass es auf Grund der schweren Verluste auch zur Rekrutierung von Frauen komme, wobei neben finanziellen Anreizen auch auf Zwangsausübung zurückgegriffen werde. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass römisch 40 im März 2015 erobert worden und nach wie vor stark umkämpft sei. Mangels Berichten über Zwangsrekrutierung von Erwachsenen werde durch das genannte Dokument bestätigt, dass die meisten den Huthi zuzuschreiben seien und insbesondere in römisch 40 erfolgten. Diese Stadt werde in diesem Zusammenhang als "besonders volatil" bezeichnet. Danach hätten Huthi Personen in der Provinz Hodaida entführt, welche sich einer Zwangsrekrutierung verweigert hätten. 1.
  13. Eine in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasste polizeitechnische Untersuchung des 1997 ausgestellten jemenitischen Personalausweises des BF hat hervorgebracht, dass der Formalvordruck authentisch ist, wobei sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben haben. 1.
  14. Die dem BF im Wege des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22.08.2018 zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zu Jemen (Stand August 2018) wurden binnen der dazu eingeräumten Frist von zwei Wochen von diesem mit Stellungnahme vom 05.09.2018 zur Kenntnis genommen und auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person und zum individuellen Vorbringen des BF: Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen, gehört der Volksgruppe der Araber an, und ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Dass individuelle Fluchtvorbringen des BF, im Jahr 2015 in XXXX von Huthi-Milizen bedroht, angehalten und misshandelt worden zu sein, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.Dass individuelle Fluchtvorbringen des BF, im Jahr 2015 in römisch 40 von Huthi-Milizen bedroht, angehalten und misshandelt worden zu sein, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. 1.
  17. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
  18. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
  19. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Jemen ist Teil der arabischen und islamischen Welt. Staatsreligion ist der Islam (LIPortal 9.2017). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialisierung und anschließende sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits muslimische Imam-Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. Insbesondere seit dem Sezessionskrieg 1994 hat sich Jemen auf den Weg einer allerdings schwierigen und nicht unangefochtenen Demokratisierung begeben. Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen dem ehemaligen Nord- und Südjemen bestehen fort. Diese belasten das politische und gesellschaftliche Klima des Landes (AA 4.2016). 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Sa'ada der Houthi-Aufstand. Der Expräsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit bis 2012 den Aufstand. Nach seinem Rücktritt schloss er sich allerdings der Rebellion an, als diese sich ausbreitete. Im Herbst 2014 nahmen die Houthi die Hauptstadt Sana'a ein (Der Standard 23.8.2016). 2015 besetzten die Houthi-Rebellen den Präsidentenpalast und einige Ministerien in Sana'a, lösten Anfang Februar per Dekret das Parlament auf und setzten einen "Obersten Revolutionsrat" als Exekutivorgan ein (AA 4.2016). Präsident Hadi gab am 22.1.2015 eine Rücktrittserklärung ab, nahm diese jedoch Anfang Februar zurück. Nach einem Zwischenaufenthalt in Aden begab er sich nach Saudi-Arabien ins Exil, hält sich jedoch zwischendurch auch in Aden auf (LIPortal 9.2017). Der Krieg im Jemen eskalierte im März 2015, als eine Koalition unter saudi-arabischer Führung im Namen der international anerkannten Regierung unter Präsident Hadi gegen die Houthi-Rebellen intervenierte. Dies hat im ohnehin armen Land zu einer humanitären Katastrophe geführt (ICG 8.2017). Der Jemen befindet sich derzeit in einer politischen Schwebe. Die Houthi behaupten, das Parlament sei aufgelöst und durch einen Übergangs-Revolutionsrat unter dem Vorsitz von Mohammed Ali al-Houthi ersetzt worden. Die UNO, die USA und der Golf-Kooperationsrat weigern sich jedoch, die Houthi-Herrschaft anzuerkennen (BBC 6.7.2017). Zudem haben Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) das Chaos ausgenutzt, indem sie Gebiete im Süden eingenommen und ihre Angriffe intensiviert haben (BBC 28.3.2017). Nach einer Zeit des rasanten Vormarschs hat die Allianz aus Houthi und Saleh-Unterstützern im Juli und August 2015 Territorium im Süden eingebüßt. Seitdem bekämpfen sie die Gegenseite, was in einer Pattsituation endete. Die Allianz hat die Kontrolle über das Gebiet des nördlichen Zaidi-Hochlandes [mehrheitlich von den Zaiditen, einem Zweig der Shi'a bewohnt], das die Hauptstadt Sana'a und die Mehrheit der Bevölkerung des Landes umfasst. Dies hat zu einem angespannten Status Quo geführt, von dem mehrere Konfliktparteien profitieren, der jedoch großes Leid unter den JemenitInnen und zusätzliche Instabilität in der gesamten Region hervorgerufen hat (ICG 11.10.2017). Führende Politiker und Militärs haben Mitte Mai 2017 in Aden die Bildung einer neuen "Übergangsregierung" für Südjemen verkündet. Damit gibt es im Jemen jetzt drei Regierungen, eine in Sana'a und zwei in Aden. Und ausgerechnet der international anerkannte Präsident Hadi operiert meist aus dem Exil in Riad. Zubaidi, der Anführer der "Bewegung des Südens", machte seine Deklaration zur neuen Regierung im Fernsehen vor einer Flagge der einstigen Demokratischen Volksrepublik Südjemen, vorerst ohne die Unabhängigkeit auszurufen. Nun droht eine Eskalation des Konfliktes zwischen Anhängern Hadis und südjemenitischen Fraktionen, die mit der Sezession liebäugeln. Über den Gräben im Süden ist auch eine Diskrepanz zwischen der Politik Saudi-Arabiens und derjenigen der Vereinigten Arabischen Emirate deutlich geworden. Die beiden Golfstaaten führen eine multinationale Militärkoalition an, welche die Anti-Houthi-Allianz unterstützt. Während Saudi-Arabien vor allem aus der Luft bombardiert und seine Aktivitäten auf die saudisch-jemenitische Grenze fokussiert, haben sich die Emirate der Hafenstädte im Süden angenommen. Zur Unterstützung der Anti-Houthi-Allianz in Aden schickten sie Bodentruppen. Südjemenitische Anführer wie Al Zubaidi haben enge Beziehungen zu den Emiraten entwickelt, während der heute in Riad lebende Hadi von Saudi-Arabien unterstützt wird (NZZ 13.5.2017). Anlässlich der Gedenkfeiern zum
  20. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vgl. MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.
  21. Bewegung des Südens - Al Hirak].Anlässlich der Gedenkfeiern zum
  22. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vergleiche MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.
  23. Bewegung des Südens - Al Hirak]. Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
  24. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Houthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Houthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Houthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vgl. The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Houthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
  25. August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Houthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017).Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
  26. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Houthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Houthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Houthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vergleiche The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Houthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
  27. August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Houthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017). Die Spannungen zwischen den Anhängern der Partei Houthi und Salehs General People's Congress (GPC) blieben nach dem Zusammenstoß vom
  28. August in der Hauptstadt Sana'a hoch, obwohl die Führer auf beiden Seiten öffentlich versichert hatten, dass die Allianz fortgeführt wird (ICG 8.2017). Sana'a ist nun zwischen den beiden Lagern aufgeteilt, wobei die Houthi etwa 70% der Hauptstadt und einen Großteil des Nordens halten (AM 3.9.2017). Unter der Oberfläche jedoch schwelen Differenzen. Der GPC versteht sich als Partei des politischen Zentrums, als Dachorganisation, die eine Reihe von politischen Positionen und konfessionellen Gruppen umfasst und landesweit Anklang findet. Sie sieht die Houthi in der gleichen Weise wie die [sunnitische] "Islah-Partei" als intolerante religiös begründete politische Organisationen mit Verbindungen zu ausländischen Akteuren - im Fall der Houthi zum Iran, im Fall der Islah zu Katar und der Muslimbruderschaft. Wie viele JemenitInnen vermutet der GPC, dass die Houthis die einstige Herrschaft der Zaidi-Imame, die vor der republikanischen Revolution von 1962 für ein Jahrtausend im Norden Jemens regiert hatten, zurückbringen wollen. Die Houthi betrachten umgekehrt Saleh und seine engsten Anhänger als gefährliche und unzuverlässige Verbündete. Aus ihrer Perspektive ist Salehs GPC für eine korrupte Vergangenheit verantwortlich, in der die Regierung das Land nicht entwickelt, politisch ausgegrenzt und die Verbreitung der Salafi/Wahhabi-Doktrin, des ideologischen Gegners der Houthi, erleichtert und ihr Land zerstört hat. Die Houthis sind zutiefst misstrauisch gegenüber Salehs früherer Unterstützung und Zusammenarbeit mit den USA und seinen Aktivitäten zur Terrorismusbekämpfung. Einige Houthi wollen Saleh und andere GPC-Führer für vergangene Verbrechen zur Rechenschaft ziehen, einschließlich der Ermordung von Hussein al-Houthi. So wie der GPC das Engagement der Houthi für die Demokratie bezweifelt, zweifeln die Houthi am Engagement des GPC für eine echte Teilung der Macht (ICG 11.10.2017). Ali Abdullah Saleh wurde am 4.12.2017 in der jemenitischen Hauptstadt Sana'a von Houthi-Rebellen getötet. Mit den Houthi, die er einst bekämpfte, war Saleh 2014 eine Allianz eingegangen (Standard 4.12.2017a). Erst am 2.12.2017 hatte Saleh im Fernsehen nach mehr als zweieinhalb Jahren Krieg seine Militärallianz mit den Houthi-Rebellen aufgekündigt und "den Brüdern der benachbarten Staaten" angeboten, eine neue Seite im Verhältnis miteinander aufzuschlagen, wenn die Luftangriffe und die Blockade beendet würden. Houthi-Anführer Abdul-Malik al-Houthi bezeichnete Saleh daraufhin als Hochverräter und Putschisten (Zeit 4.12.2017). Nach anfänglichen Erfolgen in der darauffolgenden bewaffneten Konfrontation zwischen Saleh- und Houthi-Anhängern schien zuerst Saleh zu überwiegen. Am 3.12.2017 wendete sich jedoch das Blatt. Die Houthis begannen ihre Positionen in Sana'a zurückzuerobern, obwohl Saudi-Arabien seine Angriffe aus der Luft intensivierte (Standard 4.12.2017a). Die Gewalt zwischen den Streitkräften der Houthis und Salehs hat nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes in den letzten fünf Tagen bisher zum Tod von mindestens 125 Zivilisten geführt (Guardian 4.12.2017). Der in Saudi-Arabien im Exil lebende international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi gab unterdessen seinen Truppen den Befehl, die Hauptstadt zu stürmen und aus der Hand der Houthis zu befreien (Zeit 4.12.2017). Hadi bot allen, die ihre Unterstützung der Houthis aufgeben und sich zurückziehen, eine Amnestie an (Standard 4.12.2017b). Ali Abdullah Saleh wurde am 4.12.2017 in der jemenitischen Hauptstadt Sanaa von Houthi-Rebellen getötet. Mit den Houthi, die er einst bekämpfte, war Saleh 2014 eine Allianz eingegangen. Erst am 2.12.2017 hatte Saleh im Fernsehen nach mehr als zweieinhalb Jahren Krieg seine Militärallianz mit den Houthi-Rebellen aufgekündigt und "den Brüdern der benachbarten Staaten" angeboten, eine neue Seite im Verhältnis miteinander aufzuschlagen, wenn die Luftangriffe und die Blockade beendet würden. Houthi-Anführer Abdul-Malik al-Houthi bezeichnete Saleh daraufhin als Hochverräter und Putschisten. Nach anfänglichen Erfolgen in der darauffolgenden bewaffneten Konfrontation zwischen Saleh- und Houthi-Anhängern schien zuerst Saleh zu überwiegen. Am 3.12.2017 wendete sich jedoch das Blatt. Die Houthi begannen ihre Positionen in Sanaa zurückzuerobern, obwohl Saudi-Arabien seine Angriffe aus der Luft intensivierte. Der in Saudi-Arabien im Exil lebende international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi gab unterdessen seinen Truppen den Befehl, die Hauptstadt zu stürmen und aus der Hand der Houthi zu befreien. Hadi bot allen, die ihre Unterstützung der Houthi aufgeben und sich zurückziehen, eine Amnestie an. Eine allgemeine Wehrpflicht besteht im Jemen nicht. Das World Factbook der US-amerikanischen Central Intelligence Agency (CIA) vermerkt mit dem Stand vom September 2017, dass 18 das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst im Jemen sei. Es gebe keine Wehrpflicht und derjenige, der sich freiwillig melde, verpflichte sich für zwei Jahre. Zu Zwangsrekrutierungen seitens der Houthi-Milizen finden sich insbesondere in der ACCORD Anfragebeantwortung unter Zugrundelegung von Quellen, die überwiegend unter saudi-arabischen Einfluss stehen, Hinweise auf Rekrutierungsbeauftragte und partielle, in bestimmten Gebiete bzw. Regionen durchgeführte Zwangsrekrutierungen, die insbesondere Minderjährige betreffen würden (ACCORD-Anfragebeantwortung Oktober 2017). Berichte, wonach derartige Praktiken auch in Sanaa beobachtet wurden, liegen nicht vor. Laut Meldung von Al-Arabya vom September 2017 habe der Anführer der Houthi, Abelmalik Al-Houthi, auf Al-Masira, einem TV-Sender der Houthi erklärt, dass man die Wehrpflicht im Jemen wieder einführen werde, ohne jedoch zu spezifizieren, wer von dieser Wehrpflicht betroffen wäre. Laut Meldung von Yemen Press vom April 2017 hätte Präsident Saleh sich trotz Druck der Houthi geweigert, ein Gesetz ins Parlament einzubringen, das den Wehrdienst für Schüler, die die Sekundarschule abgeschlossen hätten, einführe, was den Houthi ermöglichen würde, tausende junge Männer an die Front zu schicken. Die ehemaligen Streitkräfte des Jemens in den von den Houthi kontrollierten Gebieten wurden insbesondere bei den Führungsstrukturen in allen wichtigen Sektoren (Bodentruppen, Marine, Luftwaffe und Luftabwehr) umstrukturiert und mit eigenen Kämpfern besetzt, wobei ein erheblicher Teil der ehemaligen Armeeoffiziere in den Süden abgewandert seien und in der jemenitischen Armee unter Präsiden Hadi dienen. Die Houthi würden die meisten nördlichen Provinzen kontrollieren und hätten dort ihre Kämpfer stationiert. Darüber hinaus seien Gruppen ihrer Kämpfer in kleinen Gebieten der Provinzen Schabwa und Abyan im Süden präsent. Nach dem Tod Salehs kam es zu erfolgreichen Bodenoffensiven gegen die Houthi Stellungen. So konnten die Houthi aus den Bayhan-Distrikt, wo die Frontlinie trotz intensiver Kämpfe über Jahre festgefahren war, verdrängt werden, und mussten sie auch Bodenverluste in Hodeidah hinnehmen. Al Jazeera betitelte angesichts dieser Entwicklungen in einem Kommentar vom 21.12.2017 die (militärische und politische) Situation der Houthi bereits als deren "Endgame" (Al Jazeera, Dezember 2017). Die Washington Post ging in einer Analyse vom 11.01.2018 gleichfalls von künftigen weiteren Bodenverlusten der Houthi aus. So hätten die Houthi aufgrund der Einrichtung von Internierungsstätten, in denen Gegner angehalten, gefoltert und getötet werden, die Unterstützung der meisten gewöhnlichen Yemeniten verloren. Eine Schlacht um Sanaa oder Hodeidah würde wahrscheinlich dennoch blutig und destruktiv verlaufen und die ohnehin sehr schlimme humanitäre Situation in eine weitere, noch katastrophalere Phase katapultieren, wobei selbst einem Sieg der von Saudi Arabien angeführten Koalition nach zerstörerischen Schlachten über Jahre hinweg Aufstände und Gegenaufstände im nördlichen Hochland folgen würden (Washington Post, Jänner 2018). Nach dem Tod Salehs kam es laut Angaben eines geflüchteten Ministers seiner Regierung in den Wochen danach zu Repressalien gegen tausende von Mitgliedern der Kongresspartei des ehemaligen Präsidenten. So wären laut Bericht von The National, einer Tageszeitung aus Abu Dabi, vom 24.12.2017 3.000 dem Präsidenten Saleh loyal ergebene Personen von den Houthi verhaftet worden und seien in den letzten Wochen 2.000 weitere verschwunden (The National, Dezember 2017). Laut eines Berichtes von The National vom 08.01.2018 habe der Präsident des Obersten Politischen Rates, welcher Sanaa und die übrigen von den Houthi besetzten Gebiete kontrollieren würde, angeordnet, dass Rekrutierungen an Schulen und Universitäten vorzunehmen seien. Einwohner hätten darüber berichtet, dass Houthi Milizen Schulen gestürmt hätten, um Schüler zu rekrutieren, wobei manche mit Gewalt mitgenommen und auch deren Familien nicht verständigt worden wären (The National, Jänner 2018). Laut eines Zeugen würden die Houthi an Schüler religiöse Schriften verteilen und sie ermutigen, sich zu einer militärischen Ausbildung zu verpflichten. Wenn die Schüler sich nicht freiwillig verpflichten würden, würden die ältesten ausgesucht und mit Gewalt mitgenommen werden. Nach einer kurzen militärischen Ausbildung würden sie dann an die Front geschickt werden. Dies geschehe ohne die Angehörigen der Schüler davon zu verständigen. Einem Bericht des saudischen Alarabya.net von Mitte Jänner 2018 zufolge haben die Houthi laut namentlich nicht genannter Quellen aus Sanaa aufgrund ihrer schweren Verluste im Krieg inzwischen begonnen, auch Frauen zu rekrutieren und diesbezüglich eigene Frauen-Bataillons unter den Namen "al-Zainabiyat'" aufgestellt. Laut Quellen würde bei den Rekrutierungen durch die Milizen auf finanzielle Anreize aber auch auf Zwang zurückgegriffen werden. Insbesondere wären auch Studentinnenheime Ziel der Rekrutierungskampagnen durch weibliche Houthi-Milizen (Englisch Arabya net, Jänner 2018). Den Houthi Rebellen ist es im März 2015 gelungen, weite Teile der Stadt Taiz einzunehmen, in den folgenden kriegerisch Auseinandersetzungen mit Hadi-loyalen Truppen konnten diese von April bis August jedoch einen Großteil der Stadt zurückerobern, wobei die Kämpfe mit unterschiedlichen Verlauf, zeitweiligen Waffenstillständen und Unterbrechungen im Wesentlich bis dato andauern. Zuletzt wurde einem Bericht von Middleeasteye.net zufolge am 25.01.2018 seitens der Hadi-loyalen Streitkräfte eine Offensive gestartet, um mit Unterstützung der saudi-arabischen Allianz in zwei Stoßrichtungen von Osten und Westen aus den Belagerungsring der Houthi um die Stadt Taiz zu durchstoßen (Wikipedia, Zugriff am 09.02.2018). Der Großteil der Stadt Taiz, der unter der Kontrolle der Hadi-loyalen Streitkräfte steht, ist seit drei Jahren von einem Belagerungsring der Houthi eingeschlossen. Ende April 2018 konnten die Hadi-loyalen Streitkräfte die Herrschaft über die Verwaltungsgebäude der Stadt wiedererlangen (Middleeastmonitor 01.05.2018). 31 jemenitische NGOs haben gemeinsam am 19.08.2018 die Vereinten Nationen aufgefordert, die Houthi zur Lockerung des Belagerungsringes um Taiz zur Ermöglichung humanitäre Hilfslieferungen zu drängen (Al-Sahwah.net 180821). In Aden dürfte laut Standard das Regierungsgebäude der jemenitischen Hadi-Regierung Ende Jänner 2018 von südlichen Separatisten eingenommen. Die Emirate und Saudi-Arabien stehen diesbezüglich auf unterschiedlichen Seiten (Standard Februar 2018) Zuletzt haben die Koalitionskräfte am 12.06.2018 eine Offensive gegen die von den Houthi gehaltene Hafenstadt Hodeidah eingeleitet, wobei sich diese zur bisher größten Schlacht im Bürgerkrieg ausgeweitet hat. Die Houthi haben in Rahmen von Waffenstillstandsverhandlungen angeboten, den Hafen der Stadt einer UN- Verwaltung zu übertragen, wobei die Frontlinien zur Zeit ruhen (Reuters 01.07.2018) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2016): Jemen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Jemen: Zwangsrekrutierungen durch die Houthi-Milizen, Auswahl der Rekruten: Kritierien (Alter, Stamm, Religion, Ausbildung) und Regeln (z.B. Freistellung); Folgen bei Weigerung [a-10337-1], 10.10.2017, https://www.ecoi.net/local_link/347713/491833_de.html; -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung a-10337-2

(10338)vom 10.10.2017 zum Jemen: Sind in von Houthis kontrollierten Gebieten die Houthi-Milizen die offiziellen (nordjemenitischen) Streitkräfte oder besteht daneben eine Art offizielle (nord-jemenitische) Armee? Gibt es eine generelle Mobilisierung und eine Art allgemeine Wehrpflicht, Ahndung von Verstößen dagegen, http://www.ecoi.net/local_link/347718/491796_de.html -Strichaufzählung Aljazeera, Nadwa Al-Dawsari: The Houthis' endgame in Yemen, 21.12.2017, http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/houthis-endgame-yemen-171221082107181.html -Strichaufzählung Al-Sahwah.net, Thirty-one CSO demand breakthrough in Houthi siege on Taiz city, 21.08.2018, http://www.alsahwa-yemen.net/en/p-21976, -Strichaufzählung AM - Al Monitor (3.9.2017): Are Yemeni rebels imploding?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/09/saudi-arabia-yemen-war-rebel-alliance-imploding-washington.html, -Strichaufzählung BBC News (28.3.2017): Yemen crisis: Who is fighting whom?, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-29319423, -Strichaufzählung BCC News (6.7.2017): Yemen country profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852, -Strichaufzählung Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec, -Strichaufzählung Der Standard. Harrer, Gudrun (29.8.2017): Die Zweckehe der jemenitischen Rebellen ist in der Krise, https://derstandard.at/2000063266198/Die-Zweckehe-der-Rebellen-im-Jemen-ist-in-der-Krise, -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2017a): Jemens Expräsident Saleh tot: Seitenwechsel wurden zum Verhängnis, https://derstandard.at/2000069031715/Jemen-Ein-Seitenwechsel-zu-viel-wurde-Expraesident-Saleh-zum-Verhaengnis, -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2017b): Rettungsdienste: In Jemens Hauptstadt Sanaa werden die Leichensäcke knapp, https://derstandard.at/2000069006092/Streit-verschaerft-Jemens-Houthis-sprengen-Haus-von-Expraesident-in-die, -Strichaufzählung Der Standard, Kampf um Aden: Ein neuer Krieg im Jemen-Krieg, 01.02.2018, https://derstandard.at/2000073395154/Kampf-um-Aden-Ein-neuer-Krieg-im-Krieg-im-Jemen -Strichaufzählung Die Zeit (4.12.2017): Das Ende eines Machtjongleurs, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/ali-abdullah-salih-jemen-ex-praesident-tod, -Strichaufzählung English.Alarabya.net: Yemens Houthi militia begins recruiting female fighters, 15.01.2018, http://english.alarabiya.net/en/News/gulf/2018/01/15/Yemen-s-Houthi-militia-begins-recruiting-female-fighters.html -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (11.10.2017): Discord in Yemen's North Could Be a Chance for Peace [Crisis Group Middle East Briefing N°54], https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b054-discord-in-yemens-north-could-be-a-chance-for-peace_0.pdf, -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jemen, Gesamtaktualisierung 16.10.2017, Update 05.12.2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5818_1508320581_jeme-lib-2017-10-16-ke.doc; -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2017): Jemen - Staat und Verfassung, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/#c1943, -Strichaufzählung MEM - Middle East Monitor (15.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://www.middleeastmonitor.com/20171015-southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body/, -Strichaufzählung Middleeasteye.net: Yemeni Forces move to break Houthi Siege of Taiz, 26.01.2018, http://www.middleeasteye.net/news/military-campaign-break-siege-taiz-1155565272 -Strichaufzählung Middleeastmonitor - Yemen forces take over official sites in Taiz, 01.05.2018, https://www.middleeastmonitor.com/20180501-yemen-forces-take-over-official-sites-in-taiz/01.05.2018, -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (13.5.2017): Drei Regierungen für Jemen, https://www.nzz.ch/international/separatisten-im-sueden-drei-regierungen-fuer-jemen-ld.1292924, - Reuters (14.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401HYPERLINK "https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401&"&, -Strichaufzählung Reuters: UAE says pauses Hodeidah offensive for U.N. Yemen peace efforts, 01.07.2018, https://www.reuters.com/article/us-yemen-security/uae-says-pauses-hodeidah-offensive-for-u-n-yemen-peace-efforts-idUSKBN1JR1CL -Strichaufzählung The Guardian (4.12.2017): Yemen Houthi rebels kill former president Ali Abdullah Saleh, https://www.theguardian.com/world/2017/dec/04/former-yemen-president-saleh-killed-in-fresh-fighting, -Strichaufzählung The National, Ali Mahmood: Houthis eliminating thousands of Saleh supporters, defector from rebel government says, 24.12.2017, https://www.thenational.ae/world/mena/houthis-eliminating-thousands-of-saleh-supporters-defector-from-rebel-government-says-1.690026 -Strichaufzählung The National: Yemen's Houthis storm schools to recruit children as fighters, say residents, 08.01.2018, https://www.thenational.ae/world/mena/yemen-s-houthis-storm-schools-to-recruit-children-as-fighters-say-residents-1.693842 -Strichaufzählung The National (20.8.2017): Yemen war: Cracks emerge in Houthis-Saleh alliance, https://www.thenational.ae/world/yemen-war-cracks-emerge-in-houthis-saleh-alliance-1.621406, -Strichaufzählung Washington Post, Peter Salisbury, In Yemen, 2018 looks like it will be another grim year. 11.01.2018, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2018/01/11/heres-what-2018-may-have-in-store-for-yemen/?utm_term=.bc4069e50b35 -Strichaufzählung Wikipedia, The Battle of Taiz, (2015-present), https://en.wikipedia.org/wiki/Battle_of_Taiz_(2015%E2%80%93present) Sicherheitslage Die volatile Sicherheitslage und militärische Operationen wirken sich weiterhin auf die Zivilbevölkerung im Jemen aus. Nach Angaben des Global Protection Cluster hat die Anzahl der gemeldeten Luftangriffe im ersten Halbjahr 2017 den Gesamtwert für 2016 überstiegen, mit einer fast Verdreifachung des Monatsdurchschnitts. Die Zahl der vermeldeten bewaffneten Zusammenstöße liegt um 56 Prozent pro Monat höher als 2016. Ta'izz, Sa'ada, Hajjah, Sana'a, Al Jawf und Ma'rib bleiben die von Militäroperationen, Zusammenstößen und Luftangriffen am stärksten betroffen Gebiete (UN-OCHA 14.8.2017). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) bedauerte zu tiefst den Trend, dass öffentliche Plätze, wie Märkte sowie private Häuser zu Zielen der Konfliktparteien werden. Denn dies steht im Widerspruch zu den grundlegenden Grundsätzen des Kriegsrechts. Das ICRC zeigte sich insbesondere durch das jüngste Muster von Luftangriffen alarmiert, bei denen es wie zuletzt in Ta'izz zu zivilen Opfern gekommen ist (ICRC 8.8.2017). Die Schwächen der Rechtsstaatlichkeit bestehen landesweit, vor allem aber in den Städten und Orten sowie dem Süden des Landes, wo das Fehlen einer wirksamen Kontrolle durch eine zentrale Behörde ein Machtvakuum schafft, in dem mehrere bewaffnete Gruppierungen und Stammesgruppen um die Kontrolle konkurrieren (GPC 9.2017). Die von Saudi Arabien geführte Koalition ist wiederholt für Angriffe auf Zivilisten kritisiert worden. Mehr als 8.000 Menschen wurden seit 2015 getötet, darunter mindestens 1.500 Kinder, begleitet von Millionen Vertriebenen. Das verarmte Land wird durch den Konflikt an den Rand einer Hungersnot gedrängt. Ein Cholera-Ausbruch hat seit April 2017 mehr als 1.800 Menschen das Leben gekostet, und laut Vereinten Nationen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz bestehen weitere 400.000 Verdachtsfälle im ganzen Land. Die Vereinten Nationen warnten im Juli 2017 davor, dass 80% der Kinder im Jemen dringend Hilfe brauchten, was die Organisation als "größte humanitäre Krise der Welt" bezeichnete (MEE 17.9.2017). Im August 2017 kam es zur einer markanten Eskalation der Spannungen zwischen Anhängern der Houthis und jenen des ehemaligen Präsidenten Saleh in Sana'a [die bislang als Verbündete galten]. Überdies nahmen die Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition zu. Die Kämpfe gingen in der Provinz Ta'izz und entlang der saudischen Grenze weiter. In Ta'izz beispielsweise kämpften Huthi und Saleh-Rebellen gemeinsam gegen die Streitkräfte der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren jemenitische Verbündete um die Kontrolle über den Militärstützpunkt Khaled bin Waleed und die umliegenden Gebiete (ICG 8.2017). Die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Militäroperation im Jemen ist ins Stocken geraten, ohne dass seit Herbst 2015 strategische Erfolge erzielt worden wären, nachdem die saudischen Koalitionstruppen Aden und Teile der Provinz Ta'izz besetzt hatten. Den VAE wird mehr Interesse an der Bekämpfung der zur Muslimbruderschaft zugerechneten Al-Islah Partei (ein saudischer Verbündeter im Jemen) als der Saleh-Houthi-Allianz zugeschrieben. Angesichts der zunehmenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Ländern über den Jemen sehen die Aussichten der Koalition auf einen militärischen Erfolg schwach aus (AM 9.10.2017). Andere bewaffnete Akteure haben weiterhin die Unsicherheit im Jemen ausgenutzt. Im vergangenen Jahr [2016] haben extremistische Gruppen ihre Präsenz aufrechterhalten und angepasst. Zum Beispiel, nachdem die Al Qaida im April 2016 aus Al Mukalla in der südlichen Provinz Hadramaut vertrieben wurde, ist sie nun in Ta'izz-Stadt aktiv (OHCHR 5.9.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" mit Sitz in Genf liefert für 2016 einen Überblick über die Opferzahlen nach Provinzen (siehe Tabelle unten). Die Todesursachen reichen von Beschuss durch Scharfschützen, Bombenangriffen auf Wohngebiete, Landminen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) über Terroranschläge und politische Morde bis zu Tod unter Folter und außergerichtliche Exekutionen. Hinzu kamen Luftangriffe durch die von den Saudis angeführte Koalition sowie US-amerikanische Drohnen-Angriffe. Laut SAM waren von den 2950 Getöteten 77% Männer, 6% Frauen und 17% Kinder. Die meisten Opfer, nämlich die Hälfte, gingen auf das Konto der Huthi-Saleh-Milizen, 27% waren Opfer von Luftangriffen der Arabischen Koalitionsstreitkräfte, 12% von terroristischen Gruppen und 5% von US-amerikanischen Drohnen-Angriffen. Die Rest ging auf das Konto der Regierungstruppen oder war Opfer von sozialen Konflikten bzw. ist die Quelle der Gewalt unbekannt (SAM 15.2.2017). Gouvernement Zahl der Tötungen 2016 Prozent Ta'izz 921 31% Aden 310 11% Shabwa 198 7% Hadramut 192 7% Sana'a (Stadt) 175 6% Sana'a 165 6% Hajjah 151 5% Ma'rib 130 4% Lahaj 118 4% Al-Jouf 115 4% Hudaydah 109 4% Al-Baidha 104 4% Ibb 65 2% 'Addalie 58 2% Dhamar 55 2% Abyan 31 1% Sa'ada 28 1% -Amran 24 1% Raima 1 >1% GESAMT 2.950 (SAM 15.2.2017) Quellen: -Strichaufzählung AM - Al Monitor (9.10.2017): Saudis could seek Russian bailout in Yemen, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/saudi-arabia-bail-out-yemen-conflict-mediation.html, -Strichaufzählung GPC - Global Protection Cluster (9.2017): Protection Cluster Strategy - Yemen, http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/protection-cluster-yemen2c-national-strategy-final2c-september-2017.pdf, -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (9.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/september-2017#yemen, -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (8.8.2017): Yemen: Airstrikes against civilians are an alarming trend, https://www.icrc.org/en/document/yemen-airstrikes-against-civilians-are-alarming-trend, -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (17.9.2017): Dozen Yemeni civilians killed in Saudi-led coalition raid, hHYPERLINK "http://www.middleeasteye.net/news/dozen-yemeni-civilians-killed-saudi-led-coalition-raid-1833881575"ttp://www.middleeasteye.net/news/dozen-yemeni-civilians-killed-saudi-led-coalition-raid-1833881575, - OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (5.9.2017): Yemen: An "entirely man-made catastrophe" - UN human rights report urges international investigation, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22025HYPERLINK "http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22025&LangID=E"&HYPERLINK "http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22025&LangID=E"LangID=E, -Strichaufzählung SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, -Strichaufzählung UN-OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2017): Yemen Humanitarian Bulletin Issue 26 | 14 August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1503325164_1408.pdf Huthi (Harakat Ansar Allah) Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (Bewegung der Helfer Gottes) - sind eine vom Iran unterstützte, schi'itisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schi'itischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die Huthi-Bewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Huthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Huthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 31.1.2017). Die Ziele der Huthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Sa'ada Kriege, die Vertretung innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Huthi-Bewegung (CT 2017a). In den extrem armen Bergregionen des Nordens hatte Hussein Badreddin al-Huthi einen Kult der Zaiditen etabliert, welche sich einem eigenständigen Zweig der Schi'a angehörig fühlen. Der Zaidismus befindet sich für gewöhnlich nicht so sehr in einer religiös motivierten Frontstellung zu den SunnitInnen. Hussein Badreddin al-Huthis Absicht ist es vielmehr gewesen, den Zaidismus wieder politisch auszurichten und für die Autonomie Sa'adas einzutreten. Im ohnehin äußerst armen Jemen ist es um die Region Sa'ada besonders schlecht bestellt. Die ökonomische Kluft im Land ist die Wurzel für den später immer sichtbarer werdenden Konflikt gewesen. Aus der anfangs kleinen kultisch-religiösen Bewegung der Huthi hat sich eine robuste Miliz entwickelt. Deren Ideologie beruht auf einem politischen Islam, der stark mit Anti-Amerikanismus verwoben ist. Auf die Separationsbestrebungen der Huthi sind gewaltsame Auseinandersetzungen mit der jemenitischen Regierung gefolgt (VIDC/Al-Ahmad 13.10.2016). Der Sprecher der Huthi und Mitglied des Politbüros der Ansar Allah, Mohammed Al-Bukhaiti definierte die Huthi als nationale Bewegung, die sich den Prinzipien des arabischen Nationalismus und des Pan-Islamismus verpflichtet fühlt. Laut Al-Bukhaiti war der konfessionelle Aspekt nie ein Thema bei der Entscheidung, mit wem man sich verbündet. Es ist zwar ein Teil dessen, so Al-Bukhaiti, wer wir sind, aber es spielt eine untergeordnete Rolle und ist kein entscheidender Faktor. Was wir mit dem Iran oder der Hisbollah oder der Hamas und dem Islamischen Dschihad gemeinsam haben, so Al-Bukhaiti, ist, dass wir eine gemeinsame Haltung gegenüber Israel und den USA haben, und dass wir mit allen politischen Akteuren in der Region zusammenarbeiten werden, die den regionalen Entwürfen der USA entgegenstehen (AJ 2.10.2014). In den nördlichen Gebieten, die traditionell unter zaiditischer Kontrolle standen, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche auch Nicht-Zaiditen aufzuzwingen, unter anderem durch ein Musikverbot und die Forderung, dass Frauen eine Voll- Verschleierung tragen müssen. Es gab Berichte über Huthi-Rebellen, die Imame in sunnitischen Moscheen dazu drängten, vorgeschriebene Predigten zu halten. Darüber hinaus drängten Huthis angeblich Gläubige in sunnitischen Moscheen dazu, politische Petitionen zu unterzeichnen, um gegen die saudi-arabisch geführte Militärkampagne gegen die Huthi-Saleh-Rebellen zu protestieren. Medien berichteten, dass Huthi-Milizen einige Moscheen, wie die Tawhid-Moschee in Ta'izz, verwüsteten (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (2.10.2014): Q&A: What do the Houthis want? [Interview mit Mohammed al-Bukhaiti, Sprecher der Huthi], http://www.aljazeera.com/news/middleeast/2014/10/qa-what-do-houthis-want-2014101104640578131.html -Strichaufzählung CEP - Counter Extremism Projekt (31.1.2017): Houthis, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/threat_pdf/Houthis-01312017.pdf, -Strichaufzählung CT - Critical Threats
(2017a): al Houthi Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/al-houthi-movement, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, -Strichaufzählung VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation. Al-Ahmad, Safa (13.10.2016): Tagungsbericht zu: Jemen - Krise, Revolte, Krieg, http://www.vidc.org/fileadmin/Bibliothek/DP/Foto_Veranst/veranstaltungen_MS/Jemen_13.10.16/Jemen_13_10_16_Kurzbericht_final.pdf Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-Qaida-Kämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen. Der Jemen ist das wichtigste Operationsgebiet. Hier versucht die AQAP, landesweit durch gezielte Anschläge auf regierungsnahe Einrichtungen und Sicherheitsbehörden sowie im Kampf gegen die schi'itischen Huthi das Land zu destabilisieren und an Einfluss zu gewinnen. Neben regionalen Aktivitäten setzt sie einen weiteren Schwerpunkt bei der Durchführung von internationalen Anschlägen. Seit Jahresbeginn festigt auch der sog. Islamische Staat (IS) mit diversen Ablegern seine Präsenz in Jemen. Dies bedeutet für die AQAP, dass sie ihre Vormachtstellung als dschihadistischer Hauptakteur im Jemen gegenüber dem sog. IS verteidigen muss. Ein Zusammenschluss von AQAP und IS ist wenig wahrscheinlich; aber eine Abwanderung von AQAP-Kräften zum IS ist möglich (BND o.D.). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP kleinere Gebiete mit Shari'a-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht, durch die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung und die Integration in die lokale Bevölkerung, einschließlich der Anpassung an die lokalen Regierungsstrukturen, eine Anziehungskraft auf die jemenitische Bevölkerung auszuüben. Das Hauptziel der AQAP besteht darin, die Juden und Christen von der arabischen Halbinsel zu vertreiben und das islamische Kalifat und die Shari'a-Herrschaft zu etablieren, welche die abtrünnigen Regierungen zuvor abgeschafft haben. Bei der Verfolgung dieser Ziele setzt sich die AQAP für eine gewaltsame Interpretation des Dschihad ein. Als formaler Bestandteil der al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017) In einem Interview für das eigene Propaganda Medium namens "Al Malahem Media" äußerte sich der Anführer der AQAP, Qasim al Raymi, am 30.4.2017 ausführlich zu den Zielen und zur Politik der Organisation. Für Raymi steht es außer Frage, dass die Huthi und der ehemalige Präsident Saleh Aggressoren sind, die eliminiert und getötet werden müssen. Obwohl die Huthi auf amerikanische Schiffe vor der Küste Jemens gefeuert haben, argumentiert Raymi, dass sie mit den USA, dem Hauptfeindbild, unter einer Decke stecken. Die saudischen und emiratischen Streitkräfte sind hierbei die ausländischen Stellvertreter der USA. Da die AQAP es als ihre Pflicht sieht, im Kampf gegen die Huthi die Kräfte zu vereinigen, ist auch ein Waffenstillstand mit der [sunnitischen] Hadi-Regierung für Raymi denkbar, allerdings unter zwei Bedingungen: das Ende der ausländischen Intervention unter der Führung der USA sowie die Bildung eines Gelehrtengremiums, welches die Gesetzgebung und Politik des Landes im Sinne der Anwendung der Shari'a überprüft. Die Al-Qaida versucht, eine breitere und tiefere Unterstützung für ihre dschihadistische Sache im Jemen und anderswo zu erreichen. AQAP und andere Al-Qaida-Zweige haben dieses Konzept entwickelt und argumentieren, dass nur durch eine angemessene Konsultation mit anerkannten Autoritäten neue islamische Regierungen gebildet werden können. Dieser Bottom-up-Ansatz für den Dschihad ist populistischer als der Top-Down-Autoritarismus des Islamischen Staates. Dem entsprechend sieht Raymi die afghanischen Taliban als Vorbild der praktischen Politik (LWJ 2.5.2017). Al-Qaida nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April Mukalla, mit 300.000 Einwohnern fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut, und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm al-Qaida dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Auf die Kritik der USA an dieser Entwicklung reagierte die Koalition, indem Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate und deren lokale Verbündete die Stadt im April 2016 zurückeroberten. Doch Al-Qaida schien sich schon vor der Offensive weitgehend zurückgezogen zu haben und erlitt nur geringe Verluste. In den umliegenden Gegenden und Provinzen dagegen blieb die Organisation stark und konnte ungestört von der Koalition operieren. Al-Qaida profitierte davon, dass die jemenitischen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition sie nicht als Feind betrachteten, weil sie teils gemeinsam mit ihnen gegen die Huthi vorging (SWP 7.2017). Jemenitische Streitkräfte begannen Anfang August 2017 eine Militäroperation, um die AQAP aus der Provinz Shebwa zu vertreiben. Obschon die jemenitischen Streitkräfte am 4.8.2017 von einem Sieg sprachen, behaupteten Einheimische, dass die AQAP-Kämpfer das Gebiet schon vor der militärischen Operation evakuiert hätten (ICG 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung BND - Bundesnachrichtendienst [Deutschland] (o.D.): Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, https://www.bnd.bund.de/DE/Themen/Lagebeitraege/IslamistischerTerrorismus/Unterpunkte/AlQaidaArabischeHalbinsel_node.html, -Strichaufzählung CEP - Counter Extremism Projekt (4.1.2017): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula (AQAP), https://www.counterextremism.com/sites/default/files/threat_pdf/Al-Qaeda%20in%20the%20Arabian%20Peninsula%20%28AQAP%29-01042017.pdf, -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, -Strichaufzählung LWJ - FDD's Long War Journal (2.5.2017): AQAP leader discusses complex war in Yemen, https://www.longwarjournal.org/archives/2017/05/aqap-leader-discusses-complex-war-in-yemen.php, -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik. Steinberg, Guido (7.2017): Saudi-Arabiens Krieg im Jemen [SWP aktuell Nr. 51], https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A51_sbg.pdf Bewegung des Südens - Al Hirak Diese Bewegung des Südens begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Die Bewegung des Südens, auch bekannt als "al Hirak" oder "al Harakat al Janubiyya", war nie eine einheitliche Gruppierung. Sie begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs 1994. Die Idee der Abspaltung vom Nordjemen wird immer populärer. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung kämpft derzeit an der Seite der saudisch-geführten Koalitionstruppen, aber sie könnte auf längere Sicht der Hadi-Regierung ihre Unterstützung entziehen (CT 2017b). Nachdem die von Saudi Arabien geführte Koalition im Juli 2015 die Huthi und Saleh aus dem Süden verdrängt hatte, fanden die UN-Friedensgespräche hauptsächlich zwischen zwei Parteien, der Regierung von Präsident Hadi und der Saleh-Huthi-Koalition statt. Vertreter des Südjemens blieben von den Verhandlungen ausgeschlossen, obwohl sie das Gebiet des ehemaligen südjemenitischen Staates kontrollierten. Eine wichtige Tatsache, die viele nicht verstehen, ist laut Ahmed Omer Ben Farid, einem prominenten Vertreter der Hirak, dass die Südjemeniten während des aktuellen Krieges gegen die Pro-Saleh-Truppen und die Houthi-Rebellen unter der Flagge des Südjemen kämpften und nicht um die Hadi-Regierung zu unterstützten (Muftah 29.5.2017). Die Vision der Bewegung des Südens ist es laut eigenen Angaben, das südliche Land von den nordjemenitischen Besatzungskräften zu befreien und die Aufrufe der Bevölkerung Südjemens nach einem freien und unabhängigen Südstaat in ein sinnvolles Vorgehen überzuführen. Dies soll durch einen friedlichen Dialog mit allen relevanten Akteuren erreicht werden, indem eine Vereinbarung getroffen wird, den unabhängigen Staat Südjemen in seinen ursprünglichen Grenzen vor 1990 wiederzubeleben. Diese werden in die Tat umgesetzt, indem das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung durch ein Referendum mit der Entscheidung für die Unabhängigkeit im Wege einer vereinbarten Sezession ausgeübt wird (Hirak o.D.). Laut Eigenangaben der "Hirak" strömten am 30.11.2016 im Gedenken der Deklaration der Unabhängigkeit des Südjemens von den Briten vor 49 Jahren Zehntausende aus allen Teilen des Südjemens nach Aden, um sich für die Unabhängigkeit von der Einheit mit dem Nordjemen zu versammeln. Die Menschen aus dem Süden hätten sich versammelt, um alle Konfliktparteien im Jemen daran zu erinnern, dass sie erwarten in Friedensgespräche einbezogen zu werden, und ihre Forderung nach der Einbeziehung eines Referendums in ein Friedensabkommen von wesentlicher Bedeutung ist, um einen langfristigen Frieden zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Hirak 11.2016). Am 4.5.2017 entließ der im Exil lebende Präsident Hadi den Gouverneur von Aden, den populären Hirak-Führer Aidarus Al-Zubaidi, von seinem Posten, was zu Massenprotesten führte, während Al-Zubaidi gegen seine Absetzung protestierte und zur Sezession aufrief (Muftah 29.5.2017). Stammes-, Militär- und politische Führer haben in Folge dessen im Mai 2017 einen neuen Rat gebildet, der die Sezession des südlichen Jemen weiter treibt. Aidarus al-Zubaidi, machte seine diesbezügliche Ankündigung in einer Fernsehansprache vor der Fahne des ehemaligen Südjemen. Al-Zubaidi sagte, dass eine nationale politische Führung unter seiner Präsidentschaft den Süden verwalten und vertreten würde. Laut Al-Zubaidi wird das neue Gremium auch weiterhin mit der Koalition und ausländischen Mächten zusammenarbeiten, um den iranischen Einfluss und den Terrorismus zu bekämpfen. Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate hingegen unterstützen trotz Bewaffnung und Finanzierung der südlichen Truppen die Sezession nicht, und erklären für einen vereinigten Jemen zu kämpfen (DS 12.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung CT - Critical Threats
(2017b): Southern Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/southern-movement, -Strichaufzählung DS - The Daily Star Lebanon (12.5.2017): South Yemen leaders launch council seeking split from north, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/May-12/405458-south-yemen-leaders-launch-council-seeking-split-from-north.ashx, -Strichaufzählung Hirak (11.2016): Rally for Independence on anniversary of South Yemen Nov 30 1967 Independence Day, http://www.southernhirak.org/2016/11/rally-for-independence-on-anniversary.html, -Strichaufzählung Hirak (o.D.): About the Southern Movement (Al-Hirak), http://www.southernhirak.org/p/abouthirak.html, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung Muftah (29.5.2017): How UN Negotiations on Yemen Exclude the South and Why That Must Change, https://muftah.org/un-yemen-negotiations-exclude-the-south/ Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf tribale Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird. Der Krieg im Jemen behindert teilweise den Betrieb einiger Kommunal- und richterlicher Ämter, obwohl das Justizministerium auch unter dem Einfluss der Huthi weiterarbeitet (FH 2017). Nach ihrem Exil im Jahr 2015 und im Laufe des Jahres verlor die von Hadi geführte Regierung die Kontrolle über einen Großteil des Gerichtssystems an die Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz, die diese Institutionen weiterführte. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, diese wird allerdings durch Korruption, politische Einmischung und mangelnde juristische Ausbildung geschwächt. Die gesellschaftlichen und politischen Beziehungen der Richter und gelegentliche Bestechung beeinflussen die Urteile. Vor dem Ausbruch des Konflikts haben die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohten und schikanierten Angehörige der Justiz, um den Ausgang der Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.04.2016). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit oder Moral" geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann ebenfalls Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und außerdem selbst zu seiner Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode (USDOS 13.04.2016). Zudem gibt es Stammes-Gerichte, in denen Stammesrichter, meist neutrale und respektierte Scheichs, auf Basis des Stammesrechts Urteile fällen, manchmal auch in Kriminalfällen. Die Behörden beschuldigen unter Stammesrecht Verurteilte meist nicht formell, sondern klagen sie vielmehr öffentlich an. Stammesrechtliche Verhandlungen konzentrieren sich häufig eher auf den sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft als auf Bestrafung. Die Urteile haben dasselbe Gewicht wie Gerichtsurteile, teilweise sogar ein stärkeres, weil die Stammesgerichte oft als glaubwürdiger als die als korrupt und abhängig geltenden Gerichte angesehen werden (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html Sicherheitsbehörden Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern (USDOS 3.3.2017; vgl. Global Security 21.1.2015). Die PSO und das NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-geführte Regierung behielt jedoch ihre eigenen Ernennungen zum PSO und zur NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei, ähnlich anderen dualen oder parallelen Strukturen in den Institutionen des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 2017). Auch die Abteilung für Kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF, ehemals Central Security Forces CSF) - oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 3.3.2017).Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern (USDOS 3.3.2017; vergleiche Global Security 21.1.2015). Die PSO und das NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-geführte Regierung behielt jedoch ihre eigenen Ernennungen zum PSO und zur NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei, ähnlich anderen dualen oder parallelen Strukturen in den Institutionen des Landes (USDOS 3.3.2017, vergleiche FH 2017). Auch die Abteilung für Kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF, ehemals Central Security Forces CSF) - oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 3.3.2017). Die Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten blieb ein Problem, zum einen, weil die Hadi-geführte Regierung nur begrenzte Autorität ausübte und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gab. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane berichteten angeblich an die zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich jedoch weiter, da die Rebellenakteure Umstrukturierungsbemühungen rückgängig machten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf diese Einrichtungen, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, -Strichaufzählung Global Security (21.1.2015): Yemen Intelligence Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/yemen/index.html, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, aber das Gesetz bietet keine genaue Definition von Folter (USDOS 3.3.2017). Sowohl die Houthi-Rebellen als auch die alliierten Streitkräfte haben Menschen verschwinden lassen, Gefangene gefoltert und zahlreiche Aktivisten, Journalisten, Stammesführer und politische Gegner willkürlich festgenommen. Seit August 2014 wurden die willkürliche oder missbräuchliche Festnahme von mindestens 61 Personen durch die in Sanaa ansässigen Behörden dokumentiert (HRW 12.1.2017). Zivilisten, die sich zu Wort meldeten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Am
  1. Juni 2017 eröffnete die jemenitische Regierung gemäß dem Präsidialerlass Nr. 115 eine Untersuchung mutmaßlicher Folterungen und Verschwinden-Lassens durch Einheiten der Vereinigten Arabischen Emirate und ihrer alliierten jemenitischen Streitkräfte im Süden des Landes. Mit Stand Mitte August 2017 hatte der sechsköpfige Untersuchungsausschuss, der die Untersuchung durchführte, seine Ergebnisse noch nicht veröffentlicht (UN-HRC 13.9.2017). In einer Untersuchung behauptet Associated Press, dass die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und ihre alliierten jemenitischen Sicherheitskräfte willkürlich Festgenommene inhaftieren und foltern, und dieselben auch von US-Truppen in einem Netzwerk von Geheimgefängnissen im gesamten südlichen Jemen verhört werden. Associated Press dokumentierte mindestens 18 Geheimgefängnisse im südlichen Jemen, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder von jemenitischen Streitkräften betrieben wurden, und bezog sich dabei auf Berichte ehemaliger Häftlinge, Familien von Gefangenen, Anwälte und jemenitischer Militärbeamte. Die Einrichtungen sind entweder versteckt oder der jemenitischen Regierung nicht zugänglich. Auch US-amerikanische Kräfte seien bei den Verhören anwesend gewesen. In einem der Hauptgefängniskomplexe am Flughafen von Riyan im südlichen Teil der Stadt Mukalla berichteten ehemalige Häftlinge, sie seien wochenlang mit Fäkalien beschmiert und mit verbundenen Augen in Schiffscontainern zusammengepfercht worden. Sie sagten, sie wurden verprügelt, auf dem sogenannten "Grill" gefesselt und sexuell missbraucht (AP 22.6.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" hat mit Stand Mai 2017 über 200 illegale Haftanstalten und Gefängnisse dokumentiert, die von Huthi-Milizen und Salehs Streitkräften, bewaffneten Gruppen, die mit der legitimen Regierung verbündet sind, oder von der Regierung anerkannten Militärbefehlshabern verwaltet werden. Verschiedene Quellen, darunter Opfer und Augenzeugen, bestätigten, dass Häftlinge körperlicher und seelischer Folter ausgesetzt warn, und dass ihnen die Grundrechte verweigert wurden, wie sie in der jemenitischen Verfassung und den internationalen Gesetzen verankert sind (SAM 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AP - Associated Press (22.6.2017): In Yemen's secret prisons, UAE tortures and US interrogates, https://www.apnews.com/4925f7f0fa654853bd6f2f57174179fe, -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/334724/476564_de.html, -Strichaufzählung SAM (5.9.2017): Close all Illegal Detention Centers in Yemen, http://www.samrl.org/close-all-illegal-detention-centers-in-yemen/, -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, aber das Gesetz bietet keine genaue Definition von Folter (USDOS 3.3.2017). Sowohl die Houthi-Rebellen als auch die alliierten Streitkräfte haben Menschen verschwinden lassen, Gefangene gefoltert und zahlreiche Aktivisten, Journalisten, Stammesführer und politische Gegner willkürlich festgenommen. Seit August 2014 wurden die willkürliche oder missbräuchliche Festnahme von mindestens 61 Personen durch die in Sanaa ansässigen Behörden dokumentiert (HRW 12.1.2017). Zivilisten, die sich zu Wort meldeten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Am
  2. Juni 2017 eröffnete die jemenitische Regierung gemäß dem Präsidialerlass Nr. 115 eine Untersuchung mutmaßlicher Folterungen und Verschwinden-Lassens durch Einheiten der Vereinigten Arabischen Emirate und ihrer alliierten jemenitischen Streitkräfte im Süden des Landes. Mit Stand Mitte August 2017 hatte der sechsköpfige Untersuchungsausschuss, der die Untersuchung durchführte, seine Ergebnisse noch nicht veröffentlicht (UN-HRC 13.9.2017). In einer Untersuchung behauptet Associated Press, dass die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und ihre alliierten jemenitischen Sicherheitskräfte willkürlich Festgenommene inhaftieren und foltern, und dieselben auch von US-Truppen in einem Netzwerk von Geheimgefängnissen im gesamten südlichen Jemen verhört werden. Associated Press dokumentierte mindestens 18 Geheimgefängnisse im südlichen Jemen, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder von jemenitischen Streitkräften betrieben wurden, und bezog sich dabei auf Berichte ehemaliger Häftlinge, Familien von Gefangenen, Anwälte und jemenitischer Militärbeamte. Die Einrichtungen sind entweder versteckt oder der jemenitischen Regierung nicht zugänglich. Auch US-amerikanische Kräfte seien bei den Verhören anwesend gewesen. In einem der Hauptgefängniskomplexe am Flughafen von Riyan im südlichen Teil der Stadt Mukalla berichteten ehemalige Häftlinge, sie seien wochenlang mit Fäkalien beschmiert und mit verbundenen Augen in Schiffscontainern zusammengepfercht worden. Sie sagten, sie wurden verprügelt, auf dem sogenannten "Grill" gefesselt und sexuell missbraucht (AP 22.6.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" hat mit Stand Mai 2017 über 200 illegale Haftanstalten und Gefängnisse dokumentiert, die von Huthi-Milizen und Salehs Streitkräften, bewaffneten Gruppen, die mit der legitimen Regierung verbündet sind, oder von der Regierung anerkannten Militärbefehlshabern verwaltet werden. Verschiedene Quellen, darunter Opfer und Augenzeugen, bestätigten, dass Häftlinge körperlicher und seelischer Folter ausgesetzt warn, und dass ihnen die Grundrechte verweigert wurden, wie sie in der jemenitischen Verfassung und den internationalen Gesetzen verankert sind (SAM 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AP - Associated Press (22.6.2017): In Yemen's secret prisons, UAE tortures and US interrogates, https://www.apnews.com/4925f7f0fa654853bd6f2f57174179fe, -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/334724/476564_de.html, -Strichaufzählung SAM (5.9.2017): Close all Illegal Detention Centers in Yemen, http://www.samrl.org/close-all-illegal-detention-centers-in-yemen/, -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html Korruption 2016 lag der Jemen auf Platz 170 von 176 (Anmerkung: 2015 Platz 154 von 168) des Korruptionsindex von Transparency International (TI 2016). Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, die Exilregierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kamen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für einen Beruf wird oft erwartet, dass sie sich ihren Beruf kaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhielten Bezahlungen für Arbeiten, die sie nicht ausführten, oder mehrere Gehälter für eine Arbeitsstelle. Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Bestechungen und Korruption spielen auch eine wichtige Rolle in Gefängnissen. Insassen, die Bestechungsgelder zahlten, bekamen Vergünstigungen (USDOS 3.3.2017). Die Beobachter glaubten, die Steuerinspektoren würden die Berechnungen zu niedrig ansetzen und den Differenzbetrag einstreichen. Korruption betraf auch regelmäßig das öffentliche Beschaffungswesen. Jüngste Analysen von unparteiischen internationalen und lokalen Beobachtern, einschließlich Transparency International, stimmten darin überein, dass Korruption in allen Regierungsbereichen und -ebenen, insbesondere im Sicherheitssektor, ein ernsthaftes Problem darstelle. Internationale Beobachter vermuteten, dass Regierungsbeamte und Parlamentarier von internen Absprachen, Veruntreuung und Bestechungsgeldern profitierten. Politische Führer und die meisten Regierungsbehörden haben nur unwesentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption ergriffen. Korruption ist in der jemenitischen Polizei vorherrschend, meist in Form von kleineren Bestechungen. Eine Untersuchung des jemenitischen Meinungsforschungszentrum (Yemen Polling Center) über Bestechung ergab, dass 59% der Teilnehmer das Sicherheitspersonal als am meisten korrupt innerhalb des öffentlichen Sektors identifizierten. Die schlechte Bezahlung scheint ein Grund für die hohe Korruptionsrate zu sein. Manche Polizeistationen haben Abteilungen für "interne Angelegenheiten", die Missbräuche untersuchen sollen, und Bürger haben die Möglichkeit Beschwerde beim Staatsanwalt vorzubringen (Global Security 2.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung Global Security (2.9.2017): Yemen Intelligence Agencies https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/corruption.htm, -Strichaufzählung TI-Transparency International
(2016): Corruption Perception Index 2016, https://www.transparency.org/country/YEM, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vgl. USDOS 3.3.2017). Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 27.9.2017). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt. Huthi-Kräfte, die Regierungskräfte und andere bewaffnete Gruppen haben Kindersoldaten eingesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung der Geburten erschwerte den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beitrug. Huthis und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistische Milizen sowie die Al-Qa'ida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) haben ihre Rekrutierung, Ausbildung und den Einsatz von Kindern als Teilnehmer am Konflikt verstärkt. Im April 2016 berichteten die Vereinten Nationen von über 762 verifizierten Fällen von Rekrutierung von jugendlichen Soldaten. Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Saleh-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen und Fahrzeuge zu durchsuchen. Die Kämpfer waren angeblich verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren, eingesetzt während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren (USDOS 3.3.2017).2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 27.9.2017). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt. Huthi-Kräfte, die Regierungskräfte und andere bewaffnete Gruppen haben Kindersoldaten eingesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung der Geburten erschwerte den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beitrug. Huthis und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistische Milizen sowie die Al-Qa'ida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) haben ihre Rekrutierung, Ausbildung und den Einsatz von Kindern als Teilnehmer am Konflikt verstärkt. Im April 2016 berichteten die Vereinten Nationen von über 762 verifizierten Fällen von Rekrutierung von jugendlichen Soldaten. Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Saleh-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen und Fahrzeuge zu durchsuchen. Die Kämpfer waren angeblich verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren, eingesetzt während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren (USDOS 3.3.2017). Huthi-Milizen an der Seite ihrer republikanischen Garde haben in mehreren Distrikten in Tihamah eine Zwangsrekrutierung vorgeschrieben. Sie bedrohten die Bürger, zwangen sie zu einer militärischen Ausbildung, und bereiteten sie auf die Entsendung zur Front vor. Die Rekrutierung konzentrierte sich hauptsächlich auf die Söhne der südlichen Region von Al Hudaydah. Sie haben auch die von ihnen kontrollierten Gebiete ins Visier genommen und angekündigt, dass alle, die sich der Rekrutierung entziehen und ihre Kriegspflicht nicht erfüllen, mit Gefängnis und Geldstrafen rechnen müssen (ASAA 17.2.2016). Die offizielle Website der Huthis, Ansarollah, berichtet am 28.3.2017, dass der Revolutionsführer Abdul Malik Badreddin Al Huthi dazu aufgefordert habe, die Rekrutierung in die Armee auszuweiten, um die Verräter zu ersetzen, die geflohen seien oder sich dem amerikanisch-saudischen Feind angeschlossen hätten. Jungen Männern solle eine Chance gegeben werden, ihr Land zu verteidigen. Die Fähigkeiten des Militärs müssten ebenfalls weiterentwickelt werden (ACCORD 10.10.2017). Abdul Malik Al Huthi, der Führer der Huthi, verkündete am 14.9.2017, dass die Al-Huthi-Saleh-Allianz die 2001 abgeschaffte wieder Wehrpflicht einführen werde (CT 15.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.10.2017): Anfragebeantwortung zum Jemen: Zwangsrekrutierungen durch die Huthi-Milizen, Auswahl der Rekruten: Kritierien (Alter, Stamm, Religion, Ausbildung) und Regeln (z.B. Freistellung); Folgen bei Weigerung [a-10337-1], https://www.ecoi.net/local_link/347713/491833_de.html, -Strichaufzählung ASAA - Al-Sharq Al-Awsat (17.2.2016): Houthis Impose Mandatory Recruitment in Tihama, https://english.aawsat.com/saed-alabyadh/news-middle-east/houthis-impose-mandatory-recruitment-in-tihama, -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (27.9.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Yemen, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html, -Strichaufzählung CT - Critical Threat (15.9.2017): Gulf of Aden Security Review, https://www.criticalthreats.org/briefs/gulf-of-aden-security-review/gulf-of-aden-security-review-september-15-2017, -Strichaufzählung Global Security (2.9.2017): Yemen Military, https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html Allgemeine Menschenrechtslage Die Bevölkerung im Jemen litt weiterhin unter den Auswirkungen von bewaffneten Konflikten und Gewalt sowie anderen schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Luftangriffe und Beschuss trafen wiederholt Gebiete, die von Zivilisten besiedelt waren. Die Menschen sahen sich anhaltenden Schwierigkeiten ausgesetzt, weil der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Grundbedarfsgegenständen, Gesundheitsfürsorge und Bildung eingeschränkt oder gar nicht möglich war. Zwangsumsiedlungen und Bewegungseinschränkungen, verstärkt durch das Vorhandensein von Scharfschützen oder Landminen, betrafen unmittelbar Zivilpersonen und verursachten Todesfälle, Verletzungen, Zerstörung von Eigentum, Verlust der Lebensgrundlagen und die Verhinderung des Zugangs zu lebenswichtigen Dienstleistungen. Zivilisten, die sich kritisch äußerten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Frauen, Kinder, religiöse und soziale Minderheiten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene waren unverhältnismäßig stark betroffen (UN-HRC 13.9.2017; vgl. SAM 15.2.2017). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme waren die von verschiedenen Gruppen begangene Gewalt, schwache und gescheiterte staatliche Institutionen, was eine weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit erlaubte, und die Unmöglichkeit der Bürger, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu wählen. Andere Menschenrechtsverletzungen betrafen Morde, Verschwindenlassen, Entführungen und Berichte über die Anwendung übermäßiger Gewalt und Folter durch Sicherheitskräfte sowie durch die verschiedenen militanten Gruppen; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; schlechte Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; langwierige Untersuchungshaftstrafen; Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit, insbesondere für Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Bahai; mangelnde Transparenz der Regierung; Korruption; Gewalt und Diskriminierung von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten; Einsatz von Kindersoldaten; Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit (USDOS 3.3.2017).Die Bevölkerung im Jemen litt weiterhin unter den Auswirkungen von bewaffneten Konflikten und Gewalt sowie anderen schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Luftangriffe und Beschuss trafen wiederholt Gebiete, die von Zivilisten besiedelt waren. Die Menschen sahen sich anhaltenden Schwierigkeiten ausgesetzt, weil der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Grundbedarfsgegenständen, Gesundheitsfürsorge und Bildung eingeschränkt oder gar nicht möglich war. Zwangsumsiedlungen und Bewegungseinschränkungen, verstärkt durch das Vorhandensein von Scharfschützen oder Landminen, betrafen unmittelbar Zivilpersonen und verursachten Todesfälle, Verletzungen, Zerstörung von Eigentum, Verlust der Lebensgrundlagen und die Verhinderung des Zugangs zu lebenswichtigen Dienstleistungen. Zivilisten, die sich kritisch äußerten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Frauen, Kinder, religiöse und soziale Minderheiten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene waren unverhältnismäßig stark betroffen (UN-HRC 13.9.2017; vergleiche SAM 15.2.2017). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme waren die von verschiedenen Gruppen begangene Gewalt, schwache und gescheiterte staatliche Institutionen, was eine weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit erlaubte, und die Unmöglichkeit der Bürger, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu wählen. Andere Menschenrechtsverletzungen betrafen Morde, Verschwindenlassen, Entführungen und Berichte über die Anwendung übermäßiger Gewalt und Folter durch Sicherheitskräfte sowie durch die verschiedenen militanten Gruppen; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; schlechte Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; langwierige Untersuchungshaftstrafen; Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit, insbesondere für Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Bahai; mangelnde Transparenz der Regierung; Korruption; Gewalt und Diskriminierung von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten; Einsatz von Kindersoldaten; Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit (USDOS 3.3.2017). Dutzende von Luftangriffen der Militärkoalition, die gegen das Kriegsrecht verstoßen, haben wahllos oder unverhältnismäßig Tausende Zivilisten getötet und verletzt. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Einheiten und alliierte Streitkräfte begingen schwere Verstöße gegen das Kriegsrecht, indem sie verbotene Antipersonenminen legten, Häftlinge misshandelten und wahllos Raketen in besiedelte Gebiete schossen und Hunderte von Zivilisten töteten (HRW 12.1.2017). Seit Beginn der Überwachung ziviler Opfer im März 2015 durch das UN-Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) sind bis Juni 2017 mindestens 13.520 zivile Opfer verifiziert, davon 4.980 Tote und 8.540 Verletzte. 2017 wurden bis Juni mehr als 1.000 Fälle verzeichnet. Die vom OHCHR erfassten Daten zeigen, dass die am stärksten von den Konflikten betroffenen Provinzen Aden, Al-Hudaydah, Sana'a und Ta'izz waren. Einige der Zwischenfälle unter Involvierung verschiedener Konfliktparteien könnten der Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichkommen. In vielen Fällen deuteten Informationen, die vom OHCHR eingeholt wurden, darauf hin, dass Zivilisten möglicherweise direkt ins Visier genommen wurden, oder dass Operationen ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen auf Zivilpersonen und ohne Berücksichtigung der Grundsätze der Unterscheidung, der Verhältnismäßigkeit und der Vorsichtsmaßnahmen bei Angriffen durchgeführt wurden. In einigen Fällen deuteten Informationen darauf hin, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der militärischen Operationen auf die Zivilbevölkerung abzumildern. Nach Urteil des OHCHR wurden Zivilpersonen zu keinem Zeitpunkt vorgewarnt, um die Möglichkeit zu erhalten, Einsatzgebiete sicher verlassen zu können. Deren Zugang zu lebensrettender oder lebenserhaltender humanitärer Hilfe war stark eingeschränkt oder in einigen Fällen behindert (UN-HRC 13.9.2017). Im auch 2016 weiterhin andauernden bewaffneten Konflikt verübten alle Parteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen worden zu sein. Die von Saudi-Arabien geführte Militärallianz, welche die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützt, bombardierte Krankenhäuser sowie andere zivile Einrichtungen und verübte wahllose Angriffe, bei denen zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verwundet wurden. Die bewaffnete Gruppe der Huthi und mit ihr verbündete Einheiten beschossen Wohngebiete in Ta'izz und feuerten Artilleriegeschosse wahllos über die Grenze nach Saudi-Arabien. Dabei gab es Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung. Die Huthi und ihre Verbündeten schränkten in den von ihnen kontrollierten Gebieten die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit drastisch ein. Sie zwangen NGOs zur Schließung und inhaftierten willkürlich Kritiker und politische Gegner, darunter Journalisten und Menschenrechtsverteidiger. Einige der Inhaftierten fielen dem Verschwindenlassen zum Opfer, wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Frauen und Mädchen wurden nach wie vor Opfer von Diskriminierung und anderen Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt. Die Todesstrafe blieb in Kraft. Es gab keine öffentlich zugänglichen Berichte über Todesurteile und Hinrichtungen (AI 22.2.2017). Die Rechte von Frauen und Kindern sind besonders betroffen, einschließlich einer erheblichen Verschlechterung der Geschlechterverhältnisse. Es mangelt an grundlegenden Dienstleistungen, an Möglichkeiten zur Existenzsicherung und an einer wirksamen Rechtsstaatlichkeit. Übergriffe auf Krankenhäuser und Schulen haben auch das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung eingeschränkt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten gab es Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder regierungsnahe Akteure. Dazu gehörten willkürliche Festnahmen, Zwangsumsiedlung und Diskriminierung von Minderheiten. Es gab einige Berichte über Folter in Strafvollzugsanstalten. Im gesamten Jemen gab es Berichte über sexuelle Gewalt, einige davon in Zusammenhang mit dem Konflikt. Einige Nichtregierungsorganisationen berichteten auch über Fälle von moderner Sklaverei - insbesondere Zwangsarbeit und häusliche Sklaverei (FCO 20.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/344430/487982_de.html, -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, -Strichaufzählung SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich und entsprachen nicht den internationalen Standards. Den Häftlingen fehlte es an Grundlegendem. Die Hadi-Regierung übte eine sehr beschränkte Kontrolle über die Gefängnisse aus. In den vergangenen Jahren haben Regierungsbeamte und Nichtregierungsorganisationen Überbelegung, mangelnde berufliche Fortbildung von Strafvollzugsbeamten, schlechte sanitäre Einrichtungen, unzureichenden Zugang zu Gerichten, gemeinsame Unterbringung von Untersuchungshäftlingen und bereits Verurteilten, Mangel an effektiver Aktenverwaltung, fehlende Finanzierung und sich verschlechternde Infrastruktur als Probleme innerhalb der 18 Zentralgefängnisse und 25 Reservegefängnisse (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) identifiziert. Laut OHCHR berichteten ehemalige Häftlinge im August 2016, dass sie unter schlechten sanitären Bedingungen lebten und ihnen Nahrung und medizinische Versorgung vorenthalten wurden, und dass ihnen Besuch von außerhalb nicht erlaubt war (USDOS 3.3.2017). Seit März 2015 hat das OHCHR etwa 150 Besuche in jemenitischen Haftanstalten durchgeführt. Die Haftbedingungen hatten sich spürbar verschlechtert. Überbelegung, beschädigte Einrichtungen und der Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten wurden durch den Konflikt noch verschärft. OHCHR konnte selten auf Personen zugreifen, die willkürlich oder illegal inhaftiert waren. Es stützte sich auf Interviews mit entlassenen Häftlingen, Familienangehörigen und Anwälten sowie auf Informationen von Behörden. In allen Fällen, die vom OHCHR als willkürlich oder rechtswidrig eingestuft wurden, waren die Häftlinge nicht angeklagt, hatten keinen Rechtsbeistand in Anspruch genommen und waren nicht vor Gericht gestellt worden. Oft wurden sie in inoffiziellen oder geheimen Einrichtungen festgehalten und am Kontakt mit ihren Familien gehindert. Im Extremfall schienen die Häftlinge Folter oder Misshandlungen ausgesetzt zu sein (UN-HRC 13.9.2017). Folter und andere erniedrigende Behandlungen sind in Gefängnissen weit verbreitet, obwohl Folter durch die jemenitische Verfassung und andere nationale Rechtsvorschriften verboten ist. Der NGO SAM lagen Fälle vor, bei denen politische Gegner und Journalisten in den Gefängnissen gefoltert wurden, um Geständnisse zu erpressen oder Rache für deren politische oder berufliche Arbeit zu nehmen (SAM 15.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html Todesstrafe Die Todesstrafe ist nach wie vor für eine große Anzahl von Straftaten vorgesehen (AI 22.2.2017). Obwohl es in mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtungen von LGBTI-Personen gab, untersagt das Strafgesetzbuch weiterhin einvernehmlichen Sexualverkehr unter Gleichgeschlechtlichen und droht mit der Todesstrafe gemäß der Auslegung des islamischen Rechts (USDOS 3.3.2017). Nach dem Strafgesetzbuch von 1994 sind gleichgeschlechtliche Beziehungen verboten und werden mit Strafen von 100 Peitschenhieben bis zum Tod durch Steinigung bestraft (HRW 12.1.2017). Das Strafgesetzbuch des Jemen von 1994 verbietet die Hinrichtung von Minderjährigen. Dennoch wurden [Stand 2013] in den vergangenen fünf Jahren 15 Exekutionen von Minderjährigen vollzogen (CNN 6.6.2013; vgl. HRW 4.3.2013). Das Strafgesetzbuch besagt, dass die vorsätzliche "und beharrliche" Herabwürdigung des Islams oder die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion Kapitalverbrechen sind. Das Gesetz bietet jenen, die vom Glauben abgefallen sind, drei Gelegenheiten zur Buße. Nach der Reue werden sie von der Todesstrafe befreit (USDOS 15.8.2017). Ende August 2017 wurden im von den Huthi kontrollierten Gebiet zwei Minderjährige wegen Vergewaltigung eines Kindes öffentlich hingerichtet (MEE 22.8.2017). Ein wegen Kollaboration mit Saudi-Arabien zum Tode verurteilter Journalist wurde nach internationalen Protesten von der Huthi-Regierung Ende September 2017 begnadet (WP 23.9.2017).Die Todesstrafe ist nach wie vor für eine große Anzahl von Straftaten vorgesehen (AI 22.2.2017). Obwohl es in mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtungen von LGBTI-Personen gab, untersagt das Strafgesetzbuch weiterhin einvernehmlichen Sexualverkehr unter Gleichgeschlechtlichen und droht mit der Todesstrafe gemäß der Auslegung des islamischen Rechts (USDOS 3.3.2017). Nach dem Strafgesetzbuch von 1994 sind gleichgeschlechtliche Beziehungen verboten und werden mit Strafen von 100 Peitschenhieben bis zum Tod durch Steinigung bestraft (HRW 12.1.2017). Das Strafgesetzbuch des Jemen von 1994 verbietet die Hinrichtung von Minderjährigen. Dennoch wurden [Stand 2013] in den vergangenen fünf Jahren 15 Exekutionen von Minderjährigen vollzogen (CNN 6.6.2013; vergleiche HRW 4.3.2013). Das Strafgesetzbuch besagt, dass die vorsätzliche "und beharrliche" Herabwürdigung des Islams oder die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion Kapitalverbrechen sind. Das Gesetz bietet jenen, die vom Glauben abgefallen sind, drei Gelegenheiten zur Buße. Nach der Reue werden sie von der Todesstrafe befreit (USDOS 15.8.2017). Ende August 2017 wurden im von den Huthi kontrollierten Gebiet zwei Minderjährige wegen Vergewaltigung eines Kindes öffentlich hingerichtet (MEE 22.8.2017). Ein wegen Kollaboration mit Saudi-Arabien zum Tode verurteilter Journalist wurde nach internationalen Protesten von der Huthi-Regierung Ende September 2017 begnadet (WP 23.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, -Strichaufzählung CNN (6.3.2013): Where children are sentenced to death, http://globalpublicsquare.blogs.cnn.com/2013/03/06/where-children-are-sentenced-to-death/, -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (4.3.2013): Yemen: Juvenile Offenders Face Execution, https://www.hrw.org/news/2013/03/04/yemen-juvenile-offenders-face-execution, -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (22.8.2017): Houthi justice: Yemenis flock in thousands to Sanaa public executions, http://www.middleeasteye.net/news/popular-pressure-forces-houthis-execute-criminals-2005179792, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State: Country (3.3.2017): Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, -Strichaufzählung WP - The Washington Post (23.9.2017): Yemen rebels pardon journalist after death sentence, https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/yemen-rebels-pardon-journalist-after-death-sentence/2017/09/23/f2cdadc2-a081-11e7-b2a7-bc70b6f98089_story.html?utm_term=.a3add7c24d01 Religionsfreiheit 99.1% der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65% davon Sunniten und 35% Schiiten. Die restlichen 0.9% beinhalten Juden, Baha'i, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 27.9.2017). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion und Proselytismus von Muslimen. Sowohl zaiditische als auch sunnitische religiöse Führer setzten weiterhin Urteile wegen Apostasie, des Abfalls vom Glauben ein, um politische Gegner zu treffen. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde berichteten von anhaltenden sozialen Schikanen und von rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Christen, einschließlich römisch-katholische, protestantische und äthiopisch-orthodoxe Christen und Juden hielten weiterhin Gottesdienste in Privathäusern oder Einrichtungen wie Schulen ohne Belästigung ab. Ismailitische Muslime klagen weiterhin über Diskriminierungen (USDOS 15.8.2017). Insbesondere Anhänger der Bahai geraten in den Fokus der Behörden. Am 10. August 2016 wurden 65 Baha'i, darunter sechs Kinder, verhaftet, als bewaffnete Offiziere des Jemen-National Security Bureau, das Hand in Hand mit den Huthi-Behörden arbeitet, eine Baha'i-Jugendwerkstatt in Sana'a stürmten. Im April 2017 wurden drei Männer der Baha'i willkürlich festgenommen; einer von ihnen wurde nach öffentlichem Aufschrei und Verhandlungen vor Ort freigelassen. Dutzende Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft erhielten Drohanrufe von der Generalstaatsanwaltschaft des Spezialisierten Strafgerichtshofs, in denen sie aufgefordert wurden, sich zur Befragung einzufinden oder anderenfalls verhaftet zu werden (AI 28.4.2017). Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, "sollen" keine Apostaten sein, und ein Mann "sollte" denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.4.2017): Yemen Baha'i community faces persecution at hands of Huthi-Saleh authorities, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/yemen-bahai-community-faces-persecution-at-hands-of-huthi-saleh-authorities/, -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (27.9.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Yemen, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html Religiöse Gruppe: Zaiditen Im Kern unterscheidet sich die Zaidi-Hadawi-Theologie von anderen Zweigen des Schi'itentums darin, wer befähigt ist, als Imam zu regieren, und wie das Imamat hergestellt werden kann. Zaiditen akzeptieren den schi'itischen Konsens, dass 'Ali, Hasan und Hussain die ersten drei rechtmäßigen Imame waren. Die meisten Zaiditen sind weniger vehement als andere Schiiten in ihrer Verurteilung der frühen sunnitischen Kalifen und glauben, dass die letzteren in ihrer Ablehnung von 'Ali zwar irrig, aber im Wesentlichen nicht sündhaft waren

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