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{'item': 'W195 2213471-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 26§ 49Art. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81Art. 131§ 6§ 58§ 24§ 22§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2019 GeschäftszahlW195 2213471-1 SpruchW195 2213471-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I.A: Verfahrensgang:römisch eins.A: Verfahrensgang: 1) Mit Antrag vom 30.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer

§ 26Vw

GVG die Zuerkennung von Gebühren für die Zeugen- und Beteiligtenvernehmung betreffend seine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX, am 30.11.2018, zu welcher er als "Beschwerdeführer" geladen wurde.1) Mit Antrag vom 30.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer

Paragraph 26, VwGVG die Zuerkennung von Gebühren für die Zeugen- und Beteiligtenvernehmung betreffend seine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 , am 30.11.2018, zu welcher er als "Beschwerdeführer" geladen wurde. 2) Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Präsident hiezu aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren XXXX weder als Zeuge geladen, noch als dieser einvernommen worden sei und ihm deshalb keine Zeugengebühren zustünden. Der Beschwerdeführer eines Verwaltungsstrafverfahrens sei zwar Beteiligter, habe jedoch

§ 49Vw

GVG keinen Anspruch auf Gebühren iSd § 26 VwGVG.2) Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Präsident hiezu aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren römisch 40 weder als Zeuge geladen, noch als dieser einvernommen worden sei und ihm deshalb keine Zeugengebühren zustünden. Der Beschwerdeführer eines Verwaltungsstrafverfahrens sei zwar Beteiligter, habe jedoch

Paragraph 49, VwGVG keinen Anspruch auf Gebühren iSd Paragraph 26, VwGVG. 3) Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies darauf, dass die der Entscheidung zugrundeliegende Bestimmung des § 49 VwGVG, wonach § 26 VwGVG (Beteiligtengebühren) in einem Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung gelange, verfassungswidrig sei. Es sei gerade im Verwaltungsstrafverfahren die Pflicht des Beschuldigten, an der Verhandlung teilzunehmen, und diese (Teilnahmeverpflichtung) könne erforderlichenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.3) Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies darauf, dass die der Entscheidung zugrundeliegende Bestimmung des Paragraph 49, VwGVG, wonach Paragraph 26, VwGVG (Beteiligtengebühren) in einem Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung gelange, verfassungswidrig sei. Es sei gerade im Verwaltungsstrafverfahren die Pflicht des Beschuldigten, an der Verhandlung teilzunehmen, und diese (Teilnahmeverpflichtung) könne erforderlichenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden. 4) Mit Schriftsatz vom 18.01.2019 legte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes XXXX dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Beschwerde vom 14.01.2019 unter Anschluss des Verfahrensaktes vor und teilte mit, von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.4) Mit Schriftsatz vom 18.01.2019 legte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Beschwerde vom 14.01.2019 unter Anschluss des Verfahrensaktes vor und teilte mit, von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. I.B: Feststellungen:römisch eins.B: Feststellungen: Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akt des Verwaltungsstrafverfahrens, beinhaltend insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers und den angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Die unter römisch eins.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akt des Verwaltungsstrafverfahrens, beinhaltend insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers und den angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Absatz 2, ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX zuständig.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 zuständig.

§ 22Abs. 1 Geb

AG können der Zeuge/Beteiligte gegen die Entscheidung über die Gebühr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 leg cit mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können der Zeuge/Beteiligte gegen die Entscheidung über die Gebühr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, leg cit mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. § 26 VwGVG lautet:Paragraph 26, VwGVG lautet: "§26 Gebühren der Zeugen und Beteiligten

(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist

§ 19GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist

Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

(2)Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
(2)Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, GebAG mit folgenden Maßgaben:
  1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
  2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
  3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
(3)Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte."
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte." Die Abs. 1 und 2 des § 26 VwGVG verweisen in Bezug auf die Bestimmung der Gebühren und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des GebAG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch lediglich auf § 2 Abs. 3, die §§ 3 bis 18 und 20 GebAG, der im Wesentlichen auch im Rahmen der Bestimmung der Gebühr herangezogen wird.Die Absatz eins und 2 des Paragraph 26, VwGVG verweisen in Bezug auf die Bestimmung der Gebühren und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des GebAG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch lediglich auf Paragraph 2, Absatz 3,, die Paragraphen 3 bis 18 und 20 GebAG, der im Wesentlichen auch im Rahmen der Bestimmung der Gebühr herangezogen wird. Der Beschwerdeführer übersieht daher, dass sich § 22 GebAG auf die Bestimmung von Gebühren im unmittelbaren Anwendungsbereich des GebAG (also Gebühren, die Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen und von deren Justizverwaltungsbehörden - somit in unmittelbarer Bundesverwaltung - bestimmt werden) bezieht, nicht aber auf Gebühren, für deren Bemessung konkrete, in § 26 Abs. 1 erster Satz VwGVG genannte Bestimmungen des GebAG im Wege der Verweisung anwendbar gemacht wurden. Dabei zählt § 22 GebAG jedenfalls nicht zu den Normen des GebAG, auf die § 26 Abs. 1 VwGVG verweist.Der Beschwerdeführer übersieht daher, dass sich Paragraph 22, GebAG auf die Bestimmung von Gebühren im unmittelbaren Anwendungsbereich des GebAG (also Gebühren, die Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen und von deren Justizverwaltungsbehörden - somit in unmittelbarer Bundesverwaltung - bestimmt werden) bezieht, nicht aber auf Gebühren, für deren Bemessung konkrete, in Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGVG genannte Bestimmungen des GebAG im Wege der Verweisung anwendbar gemacht wurden. Dabei zählt Paragraph 22, GebAG jedenfalls nicht zu den Normen des GebAG, auf die Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG verweist. Zudem kann es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung der Justizverwaltung durch Justizverwaltungsorgane eines Landesverwaltungsgerichtes nicht um eine Angelegenheit handeln, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, was

Art 131Abs.

2 B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründen würde (vgl. etwa Wiederin, Bundesverwaltungsgericht, in:Zudem kann es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung der Justizverwaltung durch Justizverwaltungsorgane eines Landesverwaltungsgerichtes nicht um eine Angelegenheit handeln, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, was

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründen würde vergleiche etwa Wiederin, Bundesverwaltungsgericht, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz

(2013)). Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht

Art 131Abs.

5 B-VG durch Landesgesetz zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten wie der gegenständlichen zuständig gemacht wurde.Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 131

, Absatz 5, B-VG durch Landesgesetz zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten wie der gegenständlichen zuständig gemacht wurde. Es liegt daher im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne des Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG zu besorgen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu gehen hat.Es liegt daher im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG zu besorgen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu gehen hat. Die ausreichende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist inhaltlich richtig. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2213471.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.