GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I.A: Verfahrensgang:römisch eins.A: Verfahrensgang: 1) Mit Antrag vom 30.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer
GVG die Zuerkennung von Gebühren für die Zeugen- und Beteiligtenvernehmung betreffend seine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX, am 30.11.2018, zu welcher er als "Beschwerdeführer" geladen wurde.1) Mit Antrag vom 30.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer
Paragraph 26, VwGVG die Zuerkennung von Gebühren für die Zeugen- und Beteiligtenvernehmung betreffend seine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 , am 30.11.2018, zu welcher er als "Beschwerdeführer" geladen wurde. 2) Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Präsident hiezu aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren XXXX weder als Zeuge geladen, noch als dieser einvernommen worden sei und ihm deshalb keine Zeugengebühren zustünden. Der Beschwerdeführer eines Verwaltungsstrafverfahrens sei zwar Beteiligter, habe jedoch
GVG keinen Anspruch auf Gebühren iSd § 26 VwGVG.2) Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Präsident hiezu aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren römisch 40 weder als Zeuge geladen, noch als dieser einvernommen worden sei und ihm deshalb keine Zeugengebühren zustünden. Der Beschwerdeführer eines Verwaltungsstrafverfahrens sei zwar Beteiligter, habe jedoch
Paragraph 49, VwGVG keinen Anspruch auf Gebühren iSd Paragraph 26, VwGVG. 3) Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies darauf, dass die der Entscheidung zugrundeliegende Bestimmung des § 49 VwGVG, wonach § 26 VwGVG (Beteiligtengebühren) in einem Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung gelange, verfassungswidrig sei. Es sei gerade im Verwaltungsstrafverfahren die Pflicht des Beschuldigten, an der Verhandlung teilzunehmen, und diese (Teilnahmeverpflichtung) könne erforderlichenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.3) Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies darauf, dass die der Entscheidung zugrundeliegende Bestimmung des Paragraph 49, VwGVG, wonach Paragraph 26, VwGVG (Beteiligtengebühren) in einem Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung gelange, verfassungswidrig sei. Es sei gerade im Verwaltungsstrafverfahren die Pflicht des Beschuldigten, an der Verhandlung teilzunehmen, und diese (Teilnahmeverpflichtung) könne erforderlichenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden. 4) Mit Schriftsatz vom 18.01.2019 legte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes XXXX dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Beschwerde vom 14.01.2019 unter Anschluss des Verfahrensaktes vor und teilte mit, von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.4) Mit Schriftsatz vom 18.01.2019 legte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Beschwerde vom 14.01.2019 unter Anschluss des Verfahrensaktes vor und teilte mit, von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. I.B: Feststellungen:römisch eins.B: Feststellungen: Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akt des Verwaltungsstrafverfahrens, beinhaltend insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers und den angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Die unter römisch eins.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akt des Verwaltungsstrafverfahrens, beinhaltend insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers und den angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Absatz 2, ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX zuständig.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 zuständig.
AG können der Zeuge/Beteiligte gegen die Entscheidung über die Gebühr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 leg cit mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können der Zeuge/Beteiligte gegen die Entscheidung über die Gebühr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, leg cit mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. § 26 VwGVG lautet:Paragraph 26, VwGVG lautet: "§26 Gebühren der Zeugen und Beteiligten
Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
2 B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründen würde (vgl. etwa Wiederin, Bundesverwaltungsgericht, in:Zudem kann es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung der Justizverwaltung durch Justizverwaltungsorgane eines Landesverwaltungsgerichtes nicht um eine Angelegenheit handeln, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, was
, Absatz 2, B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründen würde vergleiche etwa Wiederin, Bundesverwaltungsgericht, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
5 B-VG durch Landesgesetz zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten wie der gegenständlichen zuständig gemacht wurde.Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht
, Absatz 5, B-VG durch Landesgesetz zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten wie der gegenständlichen zuständig gemacht wurde. Es liegt daher im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne des Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG zu besorgen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu gehen hat.Es liegt daher im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG zu besorgen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu gehen hat. Die ausreichende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist inhaltlich richtig. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2213471.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.