RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2019 GeschäftszahlW200 2213282-1 SpruchW200 2213282-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellt am 29.06.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und nannte als Gesundheitsschädigung eine vollständige Anosmie, Fraktur Handgelenk (Einsatz einer Metallplatte; Einschränkung in Beweglichkeit und Belastbarkeit), Diabetes Typ 2. Dem Antrag angeschlossen waren diverse medizinische Unterlagen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemein medizinische Gutachten vom 08.08.2018 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% und gestaltete sich wie folgt: "Anamnese: Antragsleiden: Anosmie, DM, Fraktur Handgelenk (Einsatz einer Metallplatte; Einschränkung in Beweglichkeit und Belastbarkeit) Derzeitige Beschwerden: Mein Steuerberater hat mir geraten her zu kommen. 1999 hatte ich eine Hepatitis C, 2002-2003 hatte ich eine Interferontherapie. Mein Virus ist nun inaktiv. Meine Leberwerte sind innerhalb der Norm. Anschließend hatte einen Reflux und es wurde eine Lactoseintoleranz bestätigt. Ich habe auch eine Anosmie. Ich hatte eine Handverletzung links, die auch operiert wurde. Bei mir wurde auch eine Belastungsstörung festgestellt, weil ich viel gearbeitet habe. Das ist jetzt viel besser, Therapie mache ich keine. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Janumet, Lactosestop Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, Rauchfangkehrer Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr XXXX, FA für Orthopädie vom 20.08.2014: Z.n.Dr römisch 40 , FA für Orthopädie vom 20.08.2014: Z.n. Derotationsosteotomie des dist Radius links am 3.5.2013 (in Fehlstellung nach kons Therapie verheilt) AKH Wien vom 21.03.2017: Der Riechtest vom letzten Jahr spricht für eine komplette Anosmie Prim. Univ.-Prof. Dr. XXXX FA für Innere Medizin vom 28.03.2017: Typ 2 DiabetesPrim. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 FA für Innere Medizin vom 28.03.2017: Typ 2 Diabetes mitgebrachter Befund Dr XXXX, FA f Innere Medizin vom 04.01.2010: Z.n. Hep C-Infektion, LaktoseintoleranzDr römisch 40 , FA f Innere Medizin vom 04.01.2010: Z.n. Hep C-Infektion, Laktoseintoleranz Dr XXXX, klinischer Psychologie vom 11.12.2017: Aktute BelastungsreaktionDr römisch 40 , klinischer Psychologie vom 11.12.2017: Aktute Belastungsreaktion Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut Größe: 186,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: 110/60 Klinischer Status - Fachstatus: 44 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA Freitag Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse, Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar, linkes HG mittelgradig bewegungseinschränkt. reaktionslose Narbe volar. die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, frei Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können 09.02.01 20 2 Anosmie oberer Rahmensatz, da komplette Anosmie 12.04.05 20 3 Zustand nach Derotationsosteotomie des distalen Radius links 02.06.22 20 4 Lactoseintoleranz unterer Rahmensatz, da diätische Maßnahmen und guter Ernährungszustand 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Refluxbeschwerden, da gut behandelbar erreichen keinen GdB. Eine abgelaufenen Hepatitis C erreicht keinen GdB. Der Zustand nach akuter Belastungsreaktion, da ohne Therapiebedarf erreicht keinen GdB. (...) Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Mit Bescheid vom 06.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mangels Vorliegen der Voraussetzung abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die von ihm bereits absolvierte Interferonbehandlung wegen einer Hepatitis C Erkrankung, auf eine Refluxerkrankung und eine Belastungs-/Anpassungsstörung. Die Behörde hätte die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt sowie insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Wechsel- und Folgewirkungen einiger dieser Erkrankungen (wie beispielsweise Belastungs-/Anpassungsstörung mit/und Diabetes Typus 2) hätte die Behörde zu einem anderslautenden Spruch kommen müssen. Dem Antrag angeschlossen waren Laborbefunde aus den Jahren 2001 und 2003 betreffend Hepatitis C, die Bestätigung der Absolvierung einer Psychotherapie von März bis Mai 2013 (3 Sitzungen) durch einen klinischen Psychologen, Psychotherapeuten, dessen Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in Folge neuerlicher starker Belastungen durch verschiedene psychosoziale Probleme wieder mit der Therapie begonnen hätte, sowie eine Überweisungsbestätigung an das Döblinger Refluxambulatorium, Laborbefunde von Stuhlproben, ein ärztlicher Befundbericht einer Fachärztin für innere Medizin. Das nunmehr unter Einbeziehung der vorgelegten Unterlagen erstattete Sachverständigengutachten der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.10.2018 ergab hinsichtlich der Einstufung keine Änderung. "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Beschwerdeschreiben vom 2.10.2018: Es wird urgiert, dass die Leiden Hepatits C, Refluxerkrankung, sowie Belastungs/Anpassungsstörung nicht berücksichtigt wurden. Nachgereichte Befunde: 1) Ein Überweisungsschein wegen Reflux vom 20.09.2018. 2) eine Bestätigung Dr XXXX, klinischer Psychologie vom 20.09.2018 mit Bestätigung von 3 Einzelsitzungen vom März bis Mai 2013 dabei standen Partnerschaftsprobleme, berufliche und persönliche Probleme im Vordergrund. Nun infolge neuerlicher starker Belastung werden Strategien und Angstbewältigung und Problembewältigung, sowie Entspannungstechniken eingesetzt.2) eine Bestätigung Dr römisch 40 , klinischer Psychologie vom 20.09.2018 mit Bestätigung von 3 Einzelsitzungen vom März bis Mai 2013 dabei standen Partnerschaftsprobleme, berufliche und persönliche Probleme im Vordergrund. Nun infolge neuerlicher starker Belastung werden Strategien und Angstbewältigung und Problembewältigung, sowie Entspannungstechniken eingesetzt. Diagnose: Anpassungsstörung 3) Befunde Dr XXXX vom 04.01.2010: Diagnosen und Zusammenfassung sind nicht leserlich.3) Befunde Dr römisch 40 vom 04.01.2010: Diagnosen und Zusammenfassung sind nicht leserlich. 4) Befund AKH Wien vom 16.12.2004: Enterclysma-CT: Unauffälliger Befund. 5) Laborbefund vom 29.01.2003. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können 09.02.01 20 2 Anosmie oberer Rahmensatz, da komplette Anosmie 12.04.05 20 3 Zustand nach Derotationsosteotomie des distalen Radius links 02.06.22 20 4 Lactoseintoleranz unterer Rahmensatz, da diätische Maßnahmen und guter Ernährungszustand 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden. 1) Lediglich der Überweisungsschein wegen einer Refluxkrankheit begründet keinen GdB. 2) Bei einer erst am 29.09.2018 diagnostizierte Anpassungsstörung, handelt es sich um kein Leiden, welches bereits länger als 6 Monate anhält, somit begründet sich keinen GdB. 3) Unleserlich und auch nicht aktuell. 4) Ein unauffälliger Befund begründet keinen GdB. 5) Ein 15 Jahre alter Laborbefund, kann als nicht mehr aktuell angesehen werden, und gibt keinen Anschluss über die derzeitige Gesundheitslage. Somit ergibt sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung." Im Rahmen der Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör zum aktualisierten Sachverständigengutachten wiederholte der Beschwerdeführer am Reflux zu leiden. Weiters leide er an Gastritis, Polypen, Zwergfellbruch, Reflux und einer massiven Divertikelerkrankung, einer Lactoseintoleranz, einer Anpassungsstörung und gab an, dass er nach ärztlicher Anweisung einem strikten Diätplan einhalte, um die Leberwerte im Normalbereich zu halten. Laut einschlägiger Fachliteratur bestehen Wechsel- und Folgewirkungen einiger der genannten Erkrankungen. Angeschlossen waren ein Patientenbrief einer Fachärztin für innere Medizin, ein Gastroskopiebefund, Coloskopiebefund, Histologischerbefund (sämtliche Befunde vom Oktober 2018.) Es erfolgte neuerlich am 05.12.2018 eine Beurteilung durch die befasste Allgemeinmedizinerin, die sich wie folgt gestaltete: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Histologischer Befund vom 25.10.2018 Untersuchungsmaterial; Gastroskopie Coloskopie Diagnose: sehr spärlich Helicobakter pylori assoziierte geringe chronische antrumdominante Gastritis mit minimalen Aktivitätszeichen Polypektomie eines tubulären Dickdarmschleimhautadenoms mit niedriggradiger interaepithlialer Neoplasie weiters siehe auch VGA vom 31.10.2018: Diabetes mellitus 20% Anosmie 20%, Zustand nach Derotationsosteotomie des distalen Radius links 20%, Lactoseintoleranz 10% Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können 09.02.01 20 2 Anosmie oberer Rahmensatz, da komplette Anosmie 12.04.05 20 3 Zustand nach Derotationsosteotomie des distalen Radius links 02.06.22 20 4 Lactoseintoleranz unterer Rahmensatz, da diätische Maßnahmen und guter Ernährungszustand 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zum Beschwerdeschreiben vom 19.11.2018 Der relevant nachgereichte Befund, beschreibt nur geringgradige Gastritis mit minimalem Aktivitätszeichen, welche medikamentös gut behandelbar ist und bei guten Ernährungszustand keinen GdB erreicht. Auch die niedriggradige intraepithlialer Neoplasie, welche entfernt wurde und keiner weiteren Behandlung bedarf, erreicht keinen GdB. Divertikel begründen ebenfalls ohne erhebliche Entzündungsaktivität keinen GdB Ebenso bedarf es keiner Neueinstufung der Lactoseintoleranz, da kein reduzierter Ernährungszustand vorliegt. Bezüglich einer Belastungsstörung wurden keine weiteren Befunde vorgelegt. Eine abgelaufene Hepatitis C ohne Erhöhung der Leberfunktionsparameter erreicht keinen GdB." Im gewährten Parteiengehör zum Gutachten vom 05.12.2018 gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 28.06.2018 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA Freitag Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse, Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar, linkes HG mittelgradig bewegungseinschränkt. reaktionslose Narbe volar. die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, frei Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können 09.02.01 20 2 Anosmie oberer Rahmensatz, da komplette Anosmie 12.04.05 20 3 Zustand nach Derotationsosteotomie des distalen Radius links 02.06.22 20 4 Lactoseintoleranz unterer Rahmensatz, da diätische Maßnahmen und guter Ernährungszustand 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG abgewiesen - wegen des vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 20 vH.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, BEinstG abgewiesen - wegen des vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 20 vH. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten samt Ergänzungen nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der immer wieder neu vorgelegten Beweismittel. Das vom SMS eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ist schlüssig nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf. Nach Durchführung einer Untersuchung stufte sie den Diabetes mellitus schlüssig unter Pos. Nr. 09.02.01 (nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; 10 - 30%) mit dem mittleren Rahmensatz ein, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden. Die Anosmie wurde ebenfalls entsprechend der Anlage der EVO unter Pos.Nr. 12.04.05 (Verlust des Riechvermögens und Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung; 10 - 20%) wegen des Totalverlustes mit dem oberen Rahmensatz eingestuft. Die Einordnung des Leidens 3 erfolgt nachvollziehbar unter dem fixen Satz der Pos.Nr. 02.06.22 (Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig, 20%). Der gute Ernährungszustand des Beschwerdeführers und das erfolgreiche Einhalten von diätetischen Maßnahmen führten wegen der geringen Auswirkungen bzw. geringen Beschwerden zur nachvollziehbaren Einstufung der Lactoseintoleranz unter Pos.Nr. 07.04.04 mit 10%. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer immer wieder die abgelaufene Hepatitis C ins Treffen führt, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine folgenlos abgelaufene Hepatitis C Erkrankung - mag auch die beim Beschwerdeführer vor 17 Jahren angewandte Therapie heute nicht mehr aktuell sein - keinen GdB erreicht, da nur eine chronische Hepatitis einzustufen ist (Pos.Nr. 07.05). Hinsichtlich der Refluxbeschwerden sowie der befundbelegten geringgradigen Gastritis mit minimalem Aktivitätszeichen bei guten Ernährungszustand ist der Gutachterin zu folgen, dass diese, da medikamentös gut behandelbar keinen GdB erreichen - ebenso erreicht die entfernte und nicht behandlungsbedürftige niedriggradige intraepithlialer Neoplasie ebenso wenig einen GdB wie Divertikel ohne erhebliche Entzündungsaktivität. Zur behaupteten Belastungsstörung verweist die Gutachterin darauf, dass keine weiteren Befunde vorgelegt wurden und zum Z.n. akuter Belastungsreaktion verweist sie darauf, dass kein Therapiebedarf besteht, weshalb diese keinen GdB erreichen. Zum Gesamtgrad der Behinderung hielt sie plausibel fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die vom Sozialministeriumservice als Gutachterin bestellte Ärztin für Allgemeinmedizin nach jeweils erfolgter Untersuchung unter Einbeziehung der immer wieder neu vorgelegten Beweismittel zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist. Das vom SMS eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten samt Ergänzungen wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 20 vH durch das vom SMS in Auftrag gegebene schlüssige, nachvollziehbare ärztliche Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Sachverständigengutachten und wiederholt ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen im vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Sachverständigengutachten und wiederholt ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen im vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W200.2213282.1.00