RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2019 GeschäftszahlW207 2200841-1 SpruchW207 2200841-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 28.05.2018 wurde der XXXX (im Folgenden auch als Beschwerdeführerin bezeichnet) gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von EUR 3.036,00 vorgeschrieben sowie Zinsen im Verzugsfall festgesetzt.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 28.05.2018 wurde der römisch 40 (im Folgenden auch als Beschwerdeführerin bezeichnet) gemäß Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von EUR 3.036,00 vorgeschrieben sowie Zinsen im Verzugsfall festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Auf Grund dieser Vorstellung erging ein neuerlicher - der nunmehr angefochtene - Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2018, mit dem gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2017 abermals in Höhe von EUR 3.036,00 vorgeschrieben wurde sowie Zinsen im Verzugsfall festgesetzt wurden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Auf Grund dieser Vorstellung erging ein neuerlicher - der nunmehr angefochtene - Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2018, mit dem gemäß Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2017 abermals in Höhe von EUR 3.036,00 vorgeschrieben wurde sowie Zinsen im Verzugsfall festgesetzt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichstaxe gelte einheitlich für alle Dienstgeber in Österreich, die mindestens 25 Dienstnehmer beschäftigen würden. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sei es irrelevant, aus welchen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen worden sei. Von der Erteilung eines Parteiengehörs habe abgesehen werden können, weil sämtliche Sachverhaltselemente, die den rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt worden seien, der Beschwerdeführerin bekannt seien. Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die nach dem BEinstG zu beschäftigen gewesen wäre, monatlich EUR 253,
- Bei 100 oder mehr beschäftigten Dienstnehmern betrage die Ausgleichstaxe EUR 355,00 pro zu beschäftigender Person und ab 400 und mehr beschäftigter Dienstnehmer EUR 377,00 pro zu beschäftigender Person und Monat. Die im gegenständlichen Fall beschäftigten Personen und die Berechnung der Ausgleichstaxe seien im Berechnungsbeleg angeführt, welcher Bestandteil der Bescheidbegründung sei. Da es sich bei den einschlägigen Bestimmungen um zwingendes Recht handle, sei es nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin von der Ausgleichstaxe zu befreien oder diese zu mindern. Mit Schreiben vom 04.07.2018 erhob die Beschwerdeführerin, die sich im Verfahren selbst vertritt, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2018 folgenden Inhalts: "... Mit o.a. Bescheid wurde uns die Ausgleichstaxe für das Jahr 2017 iHv € 3.036,00 vorgeschrieben, weil nach Ansicht der Behörde im Jahr 2017 kein behinderter Dienstnehmer beschäftigt war und die Mitarbeiteranzahl über 24 lag. Wir sind der Ansicht, dass die Anwendung des Behinderteneinstellungsgesetzes auf unser Unternehmen unzutreffend ist. Jene Mitarbeiterin, die nach Ansicht der Behörde die Voraussetzungen erfüllt hat, ist durch DienstNEHMERkündigung im November 2015 ausgeschieden. Eine Nachbesetzung konnte auf Grund der Vielzahl an nicht geeigneten Bewerbern nur sehr schwer aber doch mit Mühe erfolgen. Eine Bewerbung aus dem "geschützten" Bereich ist zum heutigen Tag nicht erfolgt. Uns ist uns aber bekannt, dass einige unserer Mitarbeiterinnen die Voraussetzungen erfüllen und eine Behinderung ab 50 % nachweisen könnten. Diese Mitarbeiterinnen legen uns als Dienstgeber aber diese Unterlagen nicht vor, weil sie nicht den Status eines begünstigten Behinderten erlangen wollen. Auf diesen Passus unserer Vorstellung wurde im ggstdl. Bescheid überhaupt nicht eingegangen! Nachdem wir aber diese Mitarbeiterinnen nicht zur Vorlage zwingen können, sehen wir nicht ein, dass wir die Ausgleichstaxe dennoch entrichten müssen und betrachten uns daher in diesem Punkt als beschwert. Aus diesem Grund beantragen wir die Aufhebung des o.a. Bescheides. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass sich der Bund und andere Behörde selbst nicht an dieses Gesetz halten, obwohl dort systembedingt behinderte Personen leichter aufzufangen und zu beschäftigen sind. Das Gesetz ist daher sowohl verfassungswidrig als auch nicht mit den Grundsätzen der Europäischen Union konform, somit gemeinschaftswidrig. Wir verweisen auch auf die noch immer offenen Beschwerden aus den Vorjahren (2015 und 2016). Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragen wir eine mündliche Verhandlung und eine Verbindung der offenen Verfahren." Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2018 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2017 zwischen 45 und 49 Personen in ihrem Unternehmen. Davon war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Person als begünstigter Behinderter iSd BEinstG zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschäftigungspflicht gemäß § 1 BEinstG im Jahr 2017 nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2017 zwischen 45 und 49 Personen in ihrem Unternehmen. Davon war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Person als begünstigter Behinderter iSd BEinstG zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschäftigungspflicht gemäß Paragraph eins, BEinstG im Jahr 2017 nicht erfüllt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zahl der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin davon keine Person, die dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beschäftigte, beruhen auf dem unbedenklichen und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Akteninhalt. Die Berechnung der Höhe der Ausgleichstaxe durch die belangte Behörde wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und konnte diese daher ebenfalls zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Beschäftigungspflicht § 1.
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.Paragraph eins,
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Absatz 7, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,. ... Berechnung der Pflichtzahl § 4
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
- a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
- b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
- c)Heimarbeiter.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen. ... Erfüllung der Beschäftigungspflicht § 5.
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Paragraph 5,
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen. ... Ausgleichstaxe § 9.
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Paragraph 9,
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab
- Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
- Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
- Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3)Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
(3)Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (Paragraph 16, Absatz 2,) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (Paragraph 16,) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
(4)Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.
(5)Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt."
(5)Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Absatz 4,) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins,
- Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt." Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2017, StF: BGBl. II Nr. 385/2016, beträgt die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2017 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 253,00, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 355,00 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich EUR 377,00.Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2017, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2016,, beträgt die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2017 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 253,00, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 355,00 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich EUR 377,
- Wie den getroffenen und von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen ist, waren im Jahr 2017 bei der Beschwerdeführerin mehr als 24 und weniger als 100 Dienstnehmer beschäftigt, darunter aber keine Person, die als begünstigter Behinderter iSd BEinstG zu qualifizieren war. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes irrelevant ist, aus welchem Grund die Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG nicht erfüllt wurde (vgl. z.B. VwGH, 21.02.2012, 2010/11/0109, VwGH, 30.04.2014, 2013/11/0220). Demzufolge ist es im gegenständlichen Fall also irrelevant, dass die einzige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, welche dem Kreis der begünstigen Behinderten angehört habe, das Unternehmen im November 2015 (auf Grund einer Dienstnehmerkündigung, wie in der Beschwerde ausgeführt wird) verlassen habe und seitdem eine Neubesetzung mit einer Person aus dem Kreis der begünstigen Behinderten nicht oder nur schwer möglich gewesen sei.Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes irrelevant ist, aus welchem Grund die Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG nicht erfüllt wurde vergleiche z.B. VwGH, 21.02.2012, 2010/11/0109, VwGH, 30.04.2014, 2013/11/0220). Demzufolge ist es im gegenständlichen Fall also irrelevant, dass die einzige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, welche dem Kreis der begünstigen Behinderten angehört habe, das Unternehmen im November 2015 (auf Grund einer Dienstnehmerkündigung, wie in der Beschwerde ausgeführt wird) verlassen habe und seitdem eine Neubesetzung mit einer Person aus dem Kreis der begünstigen Behinderten nicht oder nur schwer möglich gewesen sei. Ebenso ist es unerheblich, dass sich - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - unter den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin Personen befinden würden, die grundsätzlich die Voraussetzungen für den Status von begünstigen Behinderten erfüllen würden, diesen aber nicht erlangen wollen würden. Abgesehen davon, dass solche Mitarbeiter, solange deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht bescheidmäßig festgestellt ist, nicht als begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG anzusehen sind, wird die strenge Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Funktion der Ausgleichstaxe begründet, die eben darin liegt, den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abzugelten, welche von der Beschäftigung eines Behinderten an sich abhängen, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten oder die besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten (vgl. VwGH vom 16.05.1995, 95/08/0051). Daher sind die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde aufzuzeigen.Ebenso ist es unerheblich, dass sich - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - unter den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin Personen befinden würden, die grundsätzlich die Voraussetzungen für den Status von begünstigen Behinderten erfüllen würden, diesen aber nicht erlangen wollen würden. Abgesehen davon, dass solche Mitarbeiter, solange deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht bescheidmäßig festgestellt ist, nicht als begünstigte Behinderte iSd Paragraph 2, BEinstG anzusehen sind, wird die strenge Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Funktion der Ausgleichstaxe begründet, die eben darin liegt, den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abzugelten, welche von der Beschäftigung eines Behinderten an sich abhängen, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten oder die besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten vergleiche VwGH vom 16.05.1995, 95/08/0051). Daher sind die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde aufzuzeigen. Zum verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Vorbringen ist auszuführen, dass sich aus dem pauschalen und nicht substantiierten Vorbringen, wonach sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch der Bund oder sonstige Behörden nicht an das BEinstG halten würden, für das erkennende Gericht keine derartigen Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des BEinstG ergeben, welche eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof rechtfertigen würden. Dasselbe gilt hinsichtlich einer möglichen Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof. Es fehlt, abgesehen von der fehlenden Verpflichtung des erkennenden Gerichts (da noch der Verwaltungsgerichtshof im Wege der (außerordentlichen) Revision oder der Verfassungsgerichtshof im Wege der Beschwerde angerufen werden kann), an einem substantiierten Vorbringen, welche Grundsätze der Europäischen Union verletzt sein könnten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausgleichstaxe im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurde, da die Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG im Jahr 2017 nicht erfüllt wurde. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ausgleichstaxe für das Jahr 2017 dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben hat und die Beschwerdeführerin die Berechnung nicht explizit angefochten hat, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im vorliegenden Fall liegen jedoch ausschließlich Rechtsfragen vor, welche durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt werden konnten. Daher hätte eine mündliche Verhandlung nichts zur Lösung des Falles beigetragen, weshalb die Durchführung einer solchen unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe) liegt eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor, welche auch oben zitiert wurde. Somit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden, welche die Zulassung einer ordentlichen Revision gerechtfertigt hätte.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe) liegt eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor, welche auch oben zitiert wurde. Somit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden, welche die Zulassung einer ordentlichen Revision gerechtfertigt hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W207.2200841.1.00