4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da sich sein Leiden nicht verschlechtert habe.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da sich sein Leiden nicht verschlechtert habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Es folgte seitens der belangten Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , in welcher die Beschwerde aufgrund nicht vorliegender VeränderungEs folgte seitens der belangten Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , in welcher die Beschwerde aufgrund nicht vorliegender Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin einen Vorlageantrag, datiert mit XXXX , ein.Der Beschwerdeführer brachte daraufhin einen Vorlageantrag, datiert mit römisch 40 , ein. In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin und stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am XXXX samt Belehrung nach § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins nachweislich zu.In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin und stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am römisch 40 samt Belehrung nach Paragraph 41, Absatz 3, BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins nachweislich zu. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass ihm ein Erscheinen zu dem vereinbarten Untersuchungstermin aufgrund eines Spitalsaufenthalts nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf die Belegpflicht hingewiesen und um entsprechende Unterlagenzusendung ersucht.Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass ihm ein Erscheinen zu dem vereinbarten Untersuchungstermin aufgrund eines Spitalsaufenthalts nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf die Belegpflicht hingewiesen und um entsprechende Unterlagenzusendung ersucht. Noch am selbigen Tage brachte der Beschwerdeführer eine E-Mail ein, in welcher er schriftlich mitteilte, dass er aufgrund schwerer Nervenschäden seit Dezember für eine dreiwöchige Behandlung im XXXX Spital sei. Entsprechende Nachweise wurden dem Schrifteingang nicht beigelegt.Noch am selbigen Tage brachte der Beschwerdeführer eine E-Mail ein, in welcher er schriftlich mitteilte, dass er aufgrund schwerer Nervenschäden seit Dezember für eine dreiwöchige Behandlung im römisch 40 Spital sei. Entsprechende Nachweise wurden dem Schrifteingang nicht beigelegt. Am XXXX teilte der Sachverständige, Herr XXXX , mit, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungstermin nicht erschienen sei.Am römisch 40 teilte der Sachverständige, Herr römisch 40 , mit, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungstermin nicht erschienen sei. Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Versäumung dieses Untersuchungstermins. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W218.2201125.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.