RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlI419 2209015-1 SpruchI419 2209015-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte am 09.04.2018 Arbeitslosengeld. Das AMS begehrte darauf am 23.04.2018 bei der PVA Auskunft, ob die Antragstellerin die Anspruchsvoraussetzungen einer Alterspension erfülle und urgierte diese Auskunft am 10.09.
- In der Zwischenzeit erließ das AMS den bekämpften Bescheid, mit dem des dem Antrag "keine Folge" gab, da die Beschwerdeführerin mit 288 Tagen nicht genug anwartschaftsbegründende Zeiten innerhalb der Rahmenfrist nachweisen könne, womit die Anwartschaft für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht erfüllt sei. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld sei aufgrund näher angegebener Beschäftigungszeiten erfüllt, wofür sie Arbeitsperioden von rund 13 Monaten in den zwei Jahren vor Antragstellung vorbrachte, und das AMS möge die PVA neuerlich kontaktieren, zumal die Beschwerdeführerin aktuell weder die eine noch die andere Leistung erhalte. Das AMS hat die Beschwerde mit dem Bemerken vorgelegt, dass zwischenzeitlich 349 Tage nachgewiesen seien, eine weitere Beschäftigungszeit habe die ausländische Arbeitgeberin bescheinigt. Diese wäre im Fall der Bestätigung durch die Versicherung "wahrscheinlich" ausreichend für die Erfüllung der Anwartschaft der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfüllt. Das war der ihrem
- Geburtstag folgende Monatserste, welcher vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beim AMS lag.
- Beweiswürdigung: Der aus dem Verwaltungsakt ersichtliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Feststellung betreffend die Anspruchsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin für eine Alterspension beruht auf der Mitteilung der PVA vom 09.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Nach § 22 Abs. 1 AlVG haben unter anderem solche Arbeitslose keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen.3.1 Nach Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben unter anderem solche Arbeitslose keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen. Nach den Feststellungen trifft das auf die Antragstellerin nicht nur zu, sondern war auch schon zum Zeitpunkt ihres Antrags der Fall, den das AMS mit dem bekämpften Bescheid erledigte. 3.2 Das AMS ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin kein Arbeitslosengeld zustand, allerdings hat es seine Entscheidung auf die seiner Ansicht nach fehlenden Anwartschaftszeiten nach § 14 AlVG gestützt.3.2 Das AMS ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin kein Arbeitslosengeld zustand, allerdings hat es seine Entscheidung auf die seiner Ansicht nach fehlenden Anwartschaftszeiten nach Paragraph 14, AlVG gestützt. 3.3 Da der Beschwerdeführerin ausgehend vom festgestellten Sachverhalt schon wegen § 22 Abs. 1 AlVG kein Arbeitslosengeld zusteht, war die hypothetische Prüfung obsolet, ob und in welchem Ausmaß andernfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen wären.3.3 Da der Beschwerdeführerin ausgehend vom festgestellten Sachverhalt schon wegen Paragraph 22, Absatz eins, AlVG kein Arbeitslosengeld zusteht, war die hypothetische Prüfung obsolet, ob und in welchem Ausmaß andernfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen wären. In diesem Sinne war - da die Entscheidung auf einer anderen Rechtsgrundlage bestätigt wird - der Spruch zu korrigieren, die Beschwerde indes wie geschehen abzuweisen. 3.4 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.3.4 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegen dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt und ausreichenden Ermittlungsergebnisse vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Prüfung von Anwartschaft und von Rahmenfristverlängerungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Prüfung von Anwartschaft und von Rahmenfristverlängerungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2209015.1.00