RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlI419 2209870-1 SpruchI419 2209870-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden s
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 08.06.2018 hat das AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 13.
- bis 23.06.2018 wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Kassier bei einem näher genannten Elektrohändler verloren habe. Beschwerdehalber brachte dieser am 11.06.2018 vor, er habe sich ordnungsgemäß unter einer näher bezeichneten E-Mail-Adresse beworben.
- Das AMS wies mittels Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2018 die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer habe die Bewerbung an eine fehlerhafte Adresse gerichtet und eine erhaltene Fehlermeldung ignoriert. Dieser Bescheid wurde hinterlegt und dem AMS nach Ablauf der Abholfrist retourniert. Nach einem neuen Zustellversuch samt Hinterlegung in der Postfiliale 6022 mit dem 18.09.2018 als erstem Tag möglicher Abholung erhielt das AMS die Ausfertigung nicht mehr zurück.
- Mit dem bekämpften Bescheid verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von € 1.273,02 an Arbeitslosengeld, das infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiter ausgezahlt worden war. Seine Beschwerde sei erledigt und mit einer anderslautenden Entscheidung zu seinen Gunsten nicht zu rechnen. Rechtzeitig erhob er darauf am 07.11.2018 eine mit "Betreff: Bescheid Rückzahlung" überschriebene Beschwerde und brachte vor, wegen zweier Todesfälle ins Ausland müssen zu haben, wohin sein Bruder ihm "den Brief" per Foto gesendet habe. Er sehe nicht ein, dass er den genannten Betrag zurückzahlen müsse. Das AMS replizierte, der Beschwerdeführer sei, da der ursprünglichen Beschwerde nicht stattgegeben worden sei, zur Rückzahlung verpflichtet, könne aber auch gegen den die Rückzahlung betreffenden Bescheid eine gesonderte Beschwerde erheben.
- Darauf erkundigte sich dieser am 16.11.2018, ob er nachträglich "noch eine Beschwerde einreichen" könne, da die "Beschwerdefrist" vorbei sei, weil er "diesen Brief" viel zu spät erhalten habe.
- Das AMS legte darauf dem Gericht den Akt mit einer Stellungnahme vor, wonach es davon ausgehe, dass des Beschwerdeführers Bruder "offensichtlich irgendeine Ermächtigung" von diesem besessen habe, da die Post ansonsten das Schriftstück "ja nie" an den Bruder ausgehändigt hätte. Demgemäß sei die Beschwerdevorentscheidung am ersten Abholtag fiktiv zugestellt und daher rechtskräftig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wohnt seit 2005 gemeinsam mit weiteren Personen gleichen Nachnamens in einer Wohnung. Diese sind nach den Jahrgängen und Geschlechtern seine Eltern und sein jüngerer Bruder, der bereits vor 2018 volljährig war. Er hat dem AMS am 13.08.2018 mittels Formular mitgeteilt: "Ab 14.08.2018 bin ich im Ausland". Dieses hat die postalische Zustellung einer Ausfertigung des Bescheids vom 20.08.2018 noch am Tag der Genehmigung der Erledigung veranlasst. Es steht nicht fest, wann nach dem zweiten Zustellversuch ab dem 18.09.2018 eine Ausfertigung des Bescheids dem Beschwerdeführer physisch zukam. Ferner steht nicht fest, wann dieser an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Es steht nicht fest, an welchen Tagen und bis wann die Abholung der Ausfertigung möglich war. Die beiden Zustellvorgänge erfolgten mittels Zustellnachweis (Rückschein) "RSb", der für die "gewöhnliche Zustellung" nach der ZustFormV Verwendung findet.
- Beweiswürdigung: Der Umstand des Bezuges des Arbeitslosengelds und der Rest des festgestellten objektiven Sachverhalts ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Akts der belangten Behörde, die Negativfeststellungen aus fehlenden Ermittlungen und Beweismitteln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Die Berufungsvorentscheidung muss, wie das AMS erkannt hat, gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden sein, wenn sie nun rechtskräftig sein soll, und zwar im konkreten Fall durch eine wirksame Zustellung, welche die Frist für den Vorlageantrag (zwei Wochen, § 15 Abs. 1 VwGVG) auslöste.3.1 Die Berufungsvorentscheidung muss, wie das AMS erkannt hat, gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden sein, wenn sie nun rechtskräftig sein soll, und zwar im konkreten Fall durch eine wirksame Zustellung, welche die Frist für den Vorlageantrag (zwei Wochen, Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG) auslöste. Es ist daher zunächst danach zu fragen, wie fallbezogen eine wirksame Zustellung hätte erfolgen müssen, und anschließend - wenn eine wirksame Zustellung erfolgte - von deren Zeitpunkt ausgehend nach dem kalendarischen Ende der Frist. Für die wirksame Zustellung existieren fallbezogen zwei grundsätzliche Varianten: Dem Beschwerdeführer wurde wirksam mittels Ersatzzustellung zugestellt, oder es bestand ein Zustellmangel, z. B. weil die Zustellung an den Ersatzempfänger nicht zulässig war, der dadurch heilte, dass der Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Berufungsvorentscheidung tatsächlich physisch erhielt. Wenn keine dieser Varianten zutrifft, dann ist diese als (noch) nicht erlassen anzusehen. 3.2 Wenn eine Partei im Verwaltungsverfahren, von dem sie Kenntnis hat, ihre Abgabestelle ändert, hat sie das der Behörde mitzuteilen (§ 8 ZustG). Keine solche Änderung liegt vor, wenn die Partei sich nur vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufhält (vgl. VwGH 20.03.1991, 90/02/0188 mwH) und z. B. auf Urlaub, im Krankenhaus oder in Haft ist. Allerdings liegt bei mehrtägiger Abwesenheit - z. B. wegen Urlaubs - kein regelmäßiger Aufenthalt mehr vor, wobei bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit ist (VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070).3.2 Wenn eine Partei im Verwaltungsverfahren, von dem sie Kenntnis hat, ihre Abgabestelle ändert, hat sie das der Behörde mitzuteilen (Paragraph 8, ZustG). Keine solche Änderung liegt vor, wenn die Partei sich nur vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufhält vergleiche VwGH 20.03.1991, 90/02/0188 mwH) und z. B. auf Urlaub, im Krankenhaus oder in Haft ist. Allerdings liegt bei mehrtägiger Abwesenheit - z. B. wegen Urlaubs - kein regelmäßiger Aufenthalt mehr vor, wobei bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit ist (VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070). Der Beschwerdeführer musste demnach dem AMS nicht seine Urlaubsanschrift mitteilen, als er seinen Auslandsaufenthalt meldete, hielt sich aber auch nicht mehr regelmäßig an der Abgabestelle auf. 3.3 Wenn ein Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden kann, dann darf nach § 16 Abs. 1 ZustG einem anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (VwGH 19.04.2001, 99/06/0049)3.3 Wenn ein Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden kann, dann darf nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG einem anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (VwGH 19.04.2001, 99/06/0049) In § 16 Abs. 5 ZustG ist angeordnet, dass die Ersatzzustellung nicht als bewirkt gilt, wenn der Empfänger dennoch wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dann wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Aus diesem Abs. 5 ergibt sich, dass, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa, weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, dessen Rückkehr an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung am folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (VwGH 24.02.1993, 92/03/0011).In Paragraph 16, Absatz 5, ZustG ist angeordnet, dass die Ersatzzustellung nicht als bewirkt gilt, wenn der Empfänger dennoch wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dann wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Aus diesem Absatz 5, ergibt sich, dass, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa, weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, dessen Rückkehr an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung am folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (VwGH 24.02.1993, 92/03/0011). 3.4 Kann an der Abgabestelle das Dokument nicht zugestellt werden, dann ist es nach § 17 Abs. 1 ZustG unter der letztgenannten Voraussetzung (wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger halte sich regelmäßig dort auf) bei Zustellung durch einen Zustelldienst in dessen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Es ist nach Abs. 3 mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gilt als am ersten möglichen Abholtag zugestellt, es sei denn, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung aber an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.3.4 Kann an der Abgabestelle das Dokument nicht zugestellt werden, dann ist es nach Paragraph 17, Absatz eins, ZustG unter der letztgenannten Voraussetzung (wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger halte sich regelmäßig dort auf) bei Zustellung durch einen Zustelldienst in dessen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Es ist nach Absatz 3, mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gilt als am ersten möglichen Abholtag zugestellt, es sei denn, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung aber an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Bei der "gewöhnlichen Zustellung" (im Gegensatz zu jener "zu eigenen Handen") werden hinterlegte Dokumente auch an Ersatzempfänger ausgehändigt, die im Zweifelsfall die Zulässigkeit der Ersatzzustellung nachweisen müssen (vgl. Formular 1 der ZustFormV).Bei der "gewöhnlichen Zustellung" (im Gegensatz zu jener "zu eigenen Handen") werden hinterlegte Dokumente auch an Ersatzempfänger ausgehändigt, die im Zweifelsfall die Zulässigkeit der Ersatzzustellung nachweisen müssen vergleiche Formular 1 der ZustFormV). 3.5 Nach der Rechtsprechung kann der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, dann nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand (so VwGH 24.10.1989, 88/08/0264 zur analogen Bestimmung in § 16 ZustG).3.5 Nach der Rechtsprechung kann der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, dann nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand (so VwGH 24.10.1989, 88/08/0264 zur analogen Bestimmung in Paragraph 16, ZustG). Damit ist aber (s. 3.3) in solchen Fällen der auf den Rückkehrtag folgende der Tag der (fiktiven) Zustellung, allerdings nur, wenn die Ersatzzustellung zulässig war. 3.6 War die Ersatzzustellung nicht zulässig, dann ist die Zustellung nur und erst dann wirksam geworden ("der Zustellmangel geheilt", § 7 Abs. 1 ZustellG), wenn der Beschwerdeführer das ihn betreffende Schriftstück im Original in Empfang genommen hat. (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103 und VwSlg 7569 A/1969) Die Kenntnis des Inhalts reicht nicht, wie der VwGH bereits für die Fotokopie und die Telekopie festhalten hat (a.a.O. sowie 29.08.1996, 95/06/0128; 16.09.2009, 2006/05/0080 mwH) und wegen der ähnlichen Technik auch für das laut Beschwerdeführer ihm übermittelte Foto gilt.3.6 War die Ersatzzustellung nicht zulässig, dann ist die Zustellung nur und erst dann wirksam geworden ("der Zustellmangel geheilt", Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG), wenn der Beschwerdeführer das ihn betreffende Schriftstück im Original in Empfang genommen hat. vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103 und VwSlg 7569 A/1969) Die Kenntnis des Inhalts reicht nicht, wie der VwGH bereits für die Fotokopie und die Telekopie festhalten hat (a.a.O. sowie 29.08.1996, 95/06/0128; 16.09.2009, 2006/05/0080 mwH) und wegen der ähnlichen Technik auch für das laut Beschwerdeführer ihm übermittelte Foto gilt. 3.7 Ausgehend vom erst zu erhebenden Sachverhalt wird das AMS dann, wenn eine wirksame Zustellung in diesem Sinn stattgefunden hat, den Zeitpunkt der möglichen Rechtskraft mit den Daten der Eingaben vom
- und 16.11.2018 zu vergleichen haben. Andernfalls wird stattdessen ein neuer Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung erforderlich sein. 3.8 Sollte die Eingabe vom 07.11.2018 innerhalb der Frist für den Vorlageantrag liegen, dann wird sie als solcher zu gelten haben (nicht nur als Beschwerde gegen den Rückzahlungsbescheid) und der Bescheid betreffend den Anspruchsverlust nicht rechtskräftig sein. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Rückzahlung wäre dann zu Unrecht ergangen. 3.9 Wenn das nicht der Fall ist, dann ist dieser Eingabe dennoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch beim zweiten Zustellversuch Mitte September noch nicht zur Abgabestelle zurückgekehrt war und den Grund dafür, dass ihm (mangels Vorlageantrag) die Rückzahlung vorgeschrieben wird, in seiner Abwesenheit sieht. In rechtlicher Hinsicht wäre darin (auch) ein Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Frist für den Vorlageantrag zu sehen, worauf auch die Eingabe vom 16.11.2018 hinweist. In diesem Fall hätte das AMS zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden und dem Ergebnis entsprechend das Verfahren weiterzuführen oder den Akt vorzulegen gehabt. 3.10 All diese Ermittlungs- und Verfahrensschritte (und die allfällige Einräumung von Parteiengehör z. B. betreffend die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags) sind Voraussetzung für die (rechtskonforme) Erlassung des bekämpften Rückzahlungsbescheids. Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Stellungnahme ergibt sich, dass das AMS die Wirksamkeit der in Frage stehenden Zustellung ohne Weiteres unterstellte und mit der Annahme einer "Ermächtigung" keine rechtslogische Begründung für diese Auffassung abgab (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0480). Ein Zustellungsbevollmächtigter nach § 9 ZustG (der die Zustellung in bekannter Abwesenheit des Beschwerdeführers ermöglicht hätte) wäre nämlich "gegenüber der Behörde" zu bevollmächtigen gewesen, mit anderen Worten: Das AMS hätte von der Vollmacht Kenntnis haben müssen. In der Folge wäre dann auch der Bruder als formeller Empfänger der Ausfertigung anzuführen gewesen.Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Stellungnahme ergibt sich, dass das AMS die Wirksamkeit der in Frage stehenden Zustellung ohne Weiteres unterstellte und mit der Annahme einer "Ermächtigung" keine rechtslogische Begründung für diese Auffassung abgab vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0480). Ein Zustellungsbevollmächtigter nach Paragraph 9, ZustG (der die Zustellung in bekannter Abwesenheit des Beschwerdeführers ermöglicht hätte) wäre nämlich "gegenüber der Behörde" zu bevollmächtigen gewesen, mit anderen Worten: Das AMS hätte von der Vollmacht Kenntnis haben müssen. In der Folge wäre dann auch der Bruder als formeller Empfänger der Ausfertigung anzuführen gewesen. 3.10 Zur Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheids: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall hat das AMS verkannt, dass einer Entscheidung über die Rückzahlungspflicht Feststellungen zur Rechtskraft betreffend den Anspruchsverlust voranzugehen haben, und damit Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Aus diesem Grund hat das AMS die dafür nötigen Erhebungen und Beweisaufnahmen beim Zustelldienst, beim Beschwerdeführer und allenfalls durch Einvernahme eventueller Zeugen unterlassen. Der Sachverhalt ist daher bloß ansatzweise ermittelt. Das AMS hat somit im Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "zur bloßen Formsache degradiert" werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2, f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "zur bloßen Formsache degradiert" werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029 mwH). Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal das AMS laufend Hinterlegungs- und Abholinformationen der Postfilialen seines Sprengels einholen muss und dieses die Dienststelle in derselben Gemeinde hat, in der auch der Beschwerdeführer und allfällige Zeugen wohnen oder arbeiten.Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal das AMS laufend Hinterlegungs- und Abholinformationen der Postfilialen seines Sprengels einholen muss und dieses die Dienststelle in derselben Gemeinde hat, in der auch der Beschwerdeführer und allfällige Zeugen wohnen oder arbeiten. Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2209870.1.00