2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig.Die
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vom 09.08.2017, Zl. 1094697402/151763773, sowie in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017, Zl. I403 2168842-1/2E, negativ entschieden wurde. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Nigeria verlassen habe, da sie lesbisch sei und in Nigeria lesbischen Frauen die Todesstrafe drohe. Am 07.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass die Frau, welche sie nach Europa geschleppt habe, nun in Griechenland in Haft sei und € 25.000 von ihr verlange. Sie sei von 2010 bis 2015 in Griechenland gewesen. Sie habe noch Freunde dort, mit denen sie in Kontakt sei. Von diesen wisse sie, dass die Frau, die im Gefängnis sitze, eben dieses Geld von ihr verlange. Wenn sie dies nicht aufbringen könne, sei ihr Leben in Gefahr. Die Kontakte dieser Frau würden sehr weit reichen, denn das Haus ihrer Familie in Nigeria sei abgebrannt worden und ihre Familie und auch Bekannte seien bedroht worden. Ihr Fluchtgrund, welchen sie bei der ersten Vernehmung angegeben habe, dass sie homosexuell sei, stimme nicht. Am 09.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Nigeria eine Modedesignerin gewesen sei und eine Frau ihr versprochen habe, dass sie in Europa als Schneiderin viel Geld verdienen könne. Diese Frau "XXXX", die in Nigeria geblieben sei, hätte eine Freundin gehabt, welche sie in Griechenland zur Prostitution gebracht habe. Das verdiente Geld sei durch XXXX an XXXX in Afrika geschickt worden. Sie hätte zu wenig verdient und XXXX hätte sie deswegen mit dem Umbringen bedroht. Vor zwei Jahren sei sie von XXXX telefonisch bedroht worden. Diese hätte ihre Nummer in Griechenland gehabt.Am 09.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Nigeria eine Modedesignerin gewesen sei und eine Frau ihr versprochen habe, dass sie in Europa als Schneiderin viel Geld verdienen könne. Diese Frau "XXXX", die in Nigeria geblieben sei, hätte eine Freundin gehabt, welche sie in Griechenland zur Prostitution gebracht habe. Das verdiente Geld sei durch römisch 40 an römisch 40 in Afrika geschickt worden. Sie hätte zu wenig verdient und römisch 40 hätte sie deswegen mit dem Umbringen bedroht. Vor zwei Jahren sei sie von römisch 40 telefonisch bedroht worden. Diese hätte ihre Nummer in Griechenland gehabt. Mit dem Bescheid vom 15.06.2018, Zl. 1094697402/171362595, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Zudem verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit dem Bescheid vom 15.06.2018, Zl. 1094697402/171362595, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diese Entscheidung der belangten brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2018, Zl. I404 2168842-2/4E, abgewiesen wurde. Am 29.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass die Dame, welche sie nach Europa gebracht habe, mit Männern zu ihrer Familie gekommen sei und ihre Familie geschlagen habe. Ihre Mutter habe daraufhin einen Herzanfall erlitten. Die Dame hätte der Familie gedroht, dass sie die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria töten würde. Die Beschwerdeführerin leide an Depressionen. Sie wisse seit Dezember 2018 von dieser Änderung. Am 31.01.2019 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Parteiengehör zu dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, zu welchem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2019 eine Stellungnahme erstattete. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 11.02.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit November 2015 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten: Die Frau, die sie nach Europa geschleppt und zur Prostitution gezwungen hätte, wolle sie umbringen. Diese Frau namens XXXX, welche in Nigeria sei, verlange von ihr € 25.000, wobei sie nur einen Teil der Geldsumme bezahlt habe. Diese Frau habe Männer zu ihr nach Hause geschickt und die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengeschlagen. Die Mutter habe einen Herzanfall erlitten und könne nicht mehr gehen. Seitdem die Beschwerdeführerin aus Griechenland weggegangen sei, habe sie keinen Kontakt mehr mit XXXX.In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 11.02.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit November 2015 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten: Die Frau, die sie nach Europa geschleppt und zur Prostitution gezwungen hätte, wolle sie umbringen. Diese Frau namens römisch 40 , welche in Nigeria sei, verlange von ihr € 25.000, wobei sie nur einen Teil der Geldsumme bezahlt habe. Diese Frau habe Männer zu ihr nach Hause geschickt und die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengeschlagen. Die Mutter habe einen Herzanfall erlitten und könne nicht mehr gehen. Seitdem die Beschwerdeführerin aus Griechenland weggegangen sei, habe sie keinen Kontakt mehr mit römisch 40 . Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin
"§ 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG 2005" mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin
"§ 29 Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG 2005" mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 13.02.2019 legte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsberatung ergänzend dar, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkönne, da ihr Leben in Gefahr sei. Im Zuge der Einvernahme wurde eine Teilnahmebestätigung für einen Alphabetisierungskurs bzw. für einen Deutschkurs und ärztliche Unterlagen vorgelegt. Im Anschluss wurde gegenüber der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
G aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die Beschwerdeführerin neue Fluchtgründe vorgebracht habe, welche bereits vor der Erstantragstellung bestanden hätten. Im Übrigen weise das Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, ihre persönlichen Verhältnisse und ihr körperlicher Zustand hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, könne nicht angenommen werden.Im Anschluss wurde gegenüber der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die Beschwerdeführerin neue Fluchtgründe vorgebracht habe, welche bereits vor der Erstantragstellung bestanden hätten. Im Übrigen weise das Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, ihre persönlichen Verhältnisse und ihr körperlicher Zustand hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, könne nicht angenommen werden. Mit Schreiben vom 13.02.2019, eingelangt in der Außenstelle Innsbruck am 18.02.2019, informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt. In der Beschwerdeergänzung vom 15.02.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin - durch ihre Rechtsvertretung - betont, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 BFA-VG nicht von einem Rechtsberater vor der einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten beraten werden haben könne.In der Beschwerdeergänzung vom 15.02.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin - durch ihre Rechtsvertretung - betont, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG nicht von einem Rechtsberater vor der einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten beraten werden haben könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die volljährige Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens ist folglich nicht erkennbar; eine besondere Aufenthaltsverfestigung, abgesehen von der Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs und einem Deutschkurs, wurde nicht vorgebracht. 1.2. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.11.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2017, Zl. 1094697402/151763773, sowie in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017, Zl. I403 2168842-1/2E, negativ entschieden. 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018, Zl. 1094697402/171362595, wurde ein weiterer Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.12.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Zudem verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018, Zl. 1094697402/171362595, wurde ein weiterer Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.12.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2018 wurde mit Erkenntnis vom 25.07.2018, Zl. I404 2186842-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. 3.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.2.
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Ausweisung gegen sie weiterhin aufrecht.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005. Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Ausweisung gegen sie weiterhin aufrecht. Res iudicata Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, auf die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlich dritten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärt, dass es nur insofern eine Änderung gegeben habe, als dass die Frau namens XXXX, die sie zur Prostitution gezwungen habe, nunmehr das Haus der Familie in Nigeria aufgesucht, mit Männern die Familie zusammengeschlagen und gedroht habe, die Beschwerdeführerin umzubringen. Sie wiederholte in der Einvernahme vom 11.02.2019, dass sie von einer Frau namens XXXX zur Prostitution nach Europa verschleppt worden sei und sie dieser Frau Geld schulde. Das Fluchtvorbringen entspricht sohin dem Fluchtvorbringen im Rahmen der Zweitantragstellung.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlich dritten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärt, dass es nur insofern eine Änderung gegeben habe, als dass die Frau namens römisch 40 , die sie zur Prostitution gezwungen habe, nunmehr das Haus der Familie in Nigeria aufgesucht, mit Männern die Familie zusammengeschlagen und gedroht habe, die Beschwerdeführerin umzubringen. Sie wiederholte in der Einvernahme vom 11.02.2019, dass sie von einer Frau namens römisch 40 zur Prostitution nach Europa verschleppt worden sei und sie dieser Frau Geld schulde. Das Fluchtvorbringen entspricht sohin dem Fluchtvorbringen im Rahmen der Zweitantragstellung. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Verletzungen der EMRK Im ersten bzw. zweiten Verfahrensgang hat die belangte Behörde bereits ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefährdung ihrer Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass sie im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Im ersten bzw. zweiten Verfahrensgang hat die belangte Behörde bereits ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefährdung ihrer Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass sie im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind bis dato keine Risiken für die Beschwerdeführerin im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt bzw. keine medizinischen Befunde zum Beleg einer schwerwiegenden Erkrankung vorgelegt.Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind bis dato keine Risiken für die Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt bzw. keine medizinischen Befunde zum Beleg einer schwerwiegenden Erkrankung vorgelegt. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt, sie wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde zu sämtlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde geladen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeergänzung, dass es die belangte Behörde rechtswidriger Weise unterlassen habe, der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatung für die Einvernahme am 11.02.2019 beizustellen, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin - laut eigenen Aussagen - zu diesem Zeitpunkt rechtsvertreten war, die Rechtsvertretung jedoch an der Teilnahme der Einvernahme verhindert war (vgl. S. 2, Protokoll vom 11.02.2019).Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt, sie wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde zu sämtlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde geladen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeergänzung, dass es die belangte Behörde rechtswidriger Weise unterlassen habe, der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatung für die Einvernahme am 11.02.2019 beizustellen, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin - laut eigenen Aussagen - zu diesem Zeitpunkt rechtsvertreten war, die Rechtsvertretung jedoch an der Teilnahme der Einvernahme verhindert war vergleiche S. 2, Protokoll vom 11.02.2019). 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
ECLI:AT:BVWG:2019:I420.2168842.3.00
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