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{'item': 'L504 2202948-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlL504 2202948-1 SpruchL504 2202948-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: "[...] Wann Sie zuletzt in das Bundesgebiet einreisten entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Ein aktueller ZMR - Auszug hat ergeben, dass Sie, abgesehen von Ihren Aufenthalten in verschiedenen österreichischen Justizanstalten - im Bundesgebiet noch nie gemeldet waren. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und sind auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Am 13.10.2017 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, zogen diesen jedoch im Zuge der Erstbefragung zurück. Im Bundesgebiet wurden Sie bereits zum zweiten Mal rechtskräftig verurteilt: Am XXXX 04.2014 (rechtskräftig am 15. XXXX ) wurden Sie vom LG F.STRAFS.WIEN, wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(3), 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 9 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 04.2014 (rechtskräftig am
  2. römisch 40 ) wurden Sie vom LG F.STRAFS.WIEN, wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3), 27
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 9 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am XXXX 02.2018 wurden Sie vom LG F.STRAFS.WIEN, wegen § 28a
(1)5. Fall,
(2)Z 3 SMG § 28
(1)
  1. Satz
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 02.2018 wurden Sie vom LG F.STRAFS.WIEN, wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall,
(2)Ziffer 3, SMG Paragraph 28,
(1)
  1. Satz
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, rechtskräftig verurteilt. Im Urteil ist angeführt, dass Sie schuldig sind, Sie haben zu nachgenannten Zeiten in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin mit den Wirkstoffen Heroin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 24,9 %, Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % und Acetylcodein in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % A./ im Zeitraum 08.06.2017 bis 19.06.2017 in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fachen der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar zumindest 280 Gramm an teilweise bekannte und teilweise unbekannte Abnehmer;A./ im Zeitraum 08.06.2017 bis 19.06.2017 in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar zumindest 280 Gramm an teilweise bekannte und teilweise unbekannte Abnehmer; B./ in einer die Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem Sie am 19.06.2017 insgesamt 92,5 Gramm Heroin und ein Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einem Reinheitsgehalt von 97 %) in seinem Zimmer im Hotel XXXX bunkerten.B./ in einer die Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem Sie am 19.06.2017 insgesamt 92,5 Gramm Heroin und ein Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einem Reinheitsgehalt von 97 %) in seinem Zimmer im Hotel römisch 40 bunkerten. Sie haben hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfachen Tatangriffe sowie Ihre einschlägige Vorstrafe; als mildernd das reumütige Geständnis, sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Mit Schreiben vom 03.07.2018 (zugestellt am 06.07.2018) wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme versucht zuzustellen und somit Parteiengehör zu gewähren. Sie hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Sie verzichteten auf eine Stellungnahme.Mit Schreiben vom 03.07.2018 (zugestellt am 06.07.2018) wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme versucht zuzustellen und somit Parteiengehör zu gewähren. Sie hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Sie verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. [...]" Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass die bP, ein türkischer Staatsangehöriger, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, gem. § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und gem. § 55 Abs 4 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass die bP, ein türkischer Staatsangehöriger, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit E-Mail vom 09.08.2018 wies das BVwG auf die unterschiedlichen Feststellungen hinsichtlich eines Aufenthaltstitels der bP hin und ersuchte um eine dahingehende Stellungnahme. Mit E-Mail vom selben Tag stellte das BFA klar, dass die bP noch nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, Beweis erhoben.
  3. Feststellungen (Sachverhalt)
  4. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität steht fest. Die bP ist türkischer Staatsangehöriger, welcher zu einem unbekannten Zeitpunkt alleine nach Österreich einreiste. Sie stellte anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie jedoch sofort wieder zurückzog. In der Türkei besuchte sie 9 Jahre die Grundschule und arbeitete danach als Kebabkoch. Sie ist ledig, hat keine Sorgepflichten und ist im arbeitsfähigem Alter. Sie ist gesund und der türkischen Sprache mächtig. Die bP ist im Besitz eines 2014 von der türkischen Botschaft in Italien ausgestellten Reisepasses. Die bP ist Ende 2009 nach Italien gereist, wo sie eine Aufenthaltsberechtigung für 2 Jahre bekam. Nicht festgestellt werden konnte mangels Mitwirkung der bP, dass sie momentan über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien verfügt. In der Zeit von 2009 bis 2017 war die bP in Italien, Deutschland und Österreich aufhältig, wobei der genaue Zeitraum nicht feststellbar ist. Die bP war abgesehen von ihren Aufenthalten in österreichischen Justizanstalten, im Bundesgebiet noch nie behördlich gemeldet. Sie verfügte für das Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und hat einen solchen auch nicht beantragt. Die bP ist damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die bP stand in Österreich noch nie in einem aufrechten, legalen Beschäftigungsverhältnis, sondern verdiente ihren Lebensunterhalt mit illegaler Beschäftigung. Verhalten in Österreich: Die bP wurde am XXXX 04.2014 vom LG f. Strafs. Wien, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 04.2014 wegen des Vergehens der §§ 27
(1)Z 1Die bP wurde am römisch 40 04.2014 vom LG f. Strafs. Wien, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 04.2014 wegen des Vergehens der Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins 8. Fall, 27
(3), 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Die bP hat vom 15.03.2014 bis 13.06.2014 den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe in Österreich vollzogen.
  2. Fall, 27
(3), 27
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Die bP hat vom 15.03.2014 bis 13.06.2014 den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe in Österreich vollzogen. Die bP befand sich ab 20.06.2017 in Österreich in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , vom XXXX wurde die bP wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Vorhaft, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfachen Tatangriffe und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet. Mildernd war das reumütige Geständnis und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes.Die bP befand sich ab 20.06.2017 in Österreich in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 wurde die bP wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Vorhaft, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfachen Tatangriffe und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet. Mildernd war das reumütige Geständnis und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes. Die bP beschloss auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse im Sommer 2017 in Wien Heroin gewinnbringend zu verkaufen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses überließ die bP 280 Gramm Heroin, mit den Wirkstoffen Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 24,9 %, Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % und Acetylcodein in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % gewinnbringend an teilweise bekannte und teilweise unbekannte Abnehmer. Die bP erwirtschaftete dadurch ein Einkommen von zumindest € 10.000,
  2. Zudem lagerte die bP noch weitere 92,5 Gramm Heroin und ein Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einem Reinheitsgehalt von 97 %) in ihrem Zimmer im Hotel XXXX . Auch dieses Suchtgift hätte verkauft werden sollen. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich die bP mit weiteren zwei Personen für einen längeren Zeitraum zusammenschloss, um das Suchtgift zu verkaufen. Die bP war an kein Suchtgift gewöhnt.In Umsetzung dieses Tatentschlusses überließ die bP 280 Gramm Heroin, mit den Wirkstoffen Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 24,9 %, Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % und Acetylcodein in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % gewinnbringend an teilweise bekannte und teilweise unbekannte Abnehmer. Die bP erwirtschaftete dadurch ein Einkommen von zumindest € 10.000,
  3. Zudem lagerte die bP noch weitere 92,5 Gramm Heroin und ein Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einem Reinheitsgehalt von 97 %) in ihrem Zimmer im Hotel römisch 40 . Auch dieses Suchtgift hätte verkauft werden sollen. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich die bP mit weiteren zwei Personen für einen längeren Zeitraum zusammenschloss, um das Suchtgift zu verkaufen. Die bP war an kein Suchtgift gewöhnt. Die bP wusste bei der Überlassung des Heroins um dessen Eigenschaft als Suchtgift und dass sie dadurch anderen ein Suchtgift überließ; dies wollte sie auch. Ebenso wusste sie um die Qualität des überlassenen Suchtgiftes Bescheid und dass sie nicht berechtigt war, Suchtgift zu verkaufen. Zumindest nach Laienart wusste sie, dass in Heroin verbotene Substanzen enthalten sind. Dies bedenkend und billigend in Kauf nehmend, entschloss sie sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt Suchtgift in kleinen Mengen, die sich jedoch zu einer Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge summierten und nach der Vorstellung der bP auch summieren sollten, zu verkaufen. Dabei hatte sie von Beginn an die Absicht, die einzelnen Tathandlungen in der Weise zu wiederholen, dass sie mittels eines Kleinhandels von Heroin, ein die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Sichtgiftquantum anderen überließ. Die einzelnen überlassenen Suchtgiftmengen waren daher von einem auf fortlaufende Tatbegehung gerichteten Additionsvorsatz umfasst. Die bP wusste und wollte auch, dass 92,5 Gramm Heroin mit den Wirkstoffen Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 24,9 %, Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % und Acetylcodein in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % und ein Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einem Reinheitsgehalt von 97 %) in ihrem Hotelzimmer gebunkert waren. Sie wusste auch hierbei über die Suchtgifteigenschaften von Heroin und Kokain und über deren Qualität Bescheid, wobei sie es zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfand, dass das Heroin und das Kokain die oa Wirkstoffe enthielt. Zumindest nach Laienart wusste sie, dass in Heroin und Kokain verbotene Substanzen enthalten sind. Dies bedenkend und billigend in Kauf nehmend, lag es in der Absicht des Angeklagten, sämtliches im Hotelzimmer aufgefundene Heroin und Kokain zu verpacken und gewinnbringend zu veräußern; dies wollte die Angeklagte auch. Zum Privat und Familienleben in Österreich: Die bP ist ledig und hat in Österreich weder familiäre noch relevante oder berufliche Bindungen. Zur Situation im Falle einer Rückkehr: Die beschwerdeführende Partei verfügt über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei, wovon 2 Brüder in Deutschland leben. Die beschwerdeführende Partei brachte in der Beschwerde vor, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei den Militärdienst leisten müsse und deshalb um ihr Leben fürchte. Zur Situation im Herkunftsstaat: Aus den vom Bundesamt herangezogenen Berichtsquellen zur Türkei (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) ergibt sich - auch unter Berücksichtigung aktuellster Berichte (Quelle: www.ecoi.net) - keine reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für die bP zu erwartende Gefährdungslage. Auch in der Beschwerde wurde die von ihr behauptete Gefährdung im Falle der Ableistung des Militärdienstes nicht näher konkretisiert oder mit aktuellen Berichten untermauert. Die bP ist den im angefochtenen Bescheid dargestellten Berichten bzw. der sich daraus ergebenden Lage in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  4. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur ergeben sich im Wesentlichen unstreitig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde. Die bP ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegengetreten und stehen diese damit außer Streit. Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Status der bP bzw. gegen die rechtliche Beurteilung. In ihrer handschriftlichen Beschwerde bringt die bP vor, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei den Militärdienst ableisten müsse und deshalb um ihr Leben fürchte. Die bP bringt im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde vor, dass sie, wenn sie in die Türkei zurückgeschickt werde zum Militär müsse und deshalb um ihr Leben fürchte. Gemäß § 20 BFA-VG idgF dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werdenGemäß Paragraph 20, BFA-VG idgF dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
  5. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  6. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  7. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  8. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem
  1. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits beim Bundesamt vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH
  2. 2004, G 237/03 ua) Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen vergleiche auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418). Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Ziffer 2, leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden. Weder hat die bP bei ihrer ersten Befragung am 13.10.2017 eine diesbezügliche Furcht geäußert, noch hat sie im Rahmen einer ihr gewährten Stellungnahme vom 03.07.2017 dazu Stellung genommen. Die bP hat in der Erstbefragung explizit auf einen Antrag auf internationalen Schutz verzichtet, indem sie auf die Frage "Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund) vorbrachte "Ich will keinen Asylantrag mehr". Dies obwohl die bP dort offenbar schon in Kenntnis der Sachlage, nämlich, dass sie - behauptetermaßen aber unbescheinigt geblieben - ihren Militärdienst ableisten müsse, war. Dass die bP, wie in der Beschwerde vorgebracht, wegen des Militärdienstes um ihr Leben fürchten müsse, ist nicht evident. Die bP hätte jedenfalls im Zuge der Einvernahme und auch beim Parteiengehör genügend Gelegenheit gehabt eine derartige Rückkehrgefährdung zu äußern, wenn sie den Tatsachen entspräche. Dass sich die Sachlage seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt und der Beschwerde diesbezüglich relevant geändert hätte, wurde nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der bP ursächlich dafür war, dass sie diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sie schon im Verfahren vor dem Bundesamt hinlänglich die Möglichkeit hatte diesen Sachverhalt dort vorzutragen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des § 20 leg cit erfüllt wäre. Auch die bP hat diesbezüglich keine aufgezeigt.Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des Paragraph 20, leg cit erfüllt wäre. Auch die bP hat diesbezüglich keine aufgezeigt. Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Verfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Verfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist. Überdies kann es für einen türkischen Staatsbürger und für das Bundesamt als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen werden, dass kurdische Rekruten generell in andere Landesteile einberufen werden, damit diese die Türkei kennen lernen sowie dass man sich vom Wehrdienst freikaufen kann (vgl. etwa zu Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee BVwG v. 27.08.2018, L519 2198125-2).Überdies kann es für einen türkischen Staatsbürger und für das Bundesamt als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen werden, dass kurdische Rekruten generell in andere Landesteile einberufen werden, damit diese die Türkei kennen lernen sowie dass man sich vom Wehrdienst freikaufen kann vergleiche etwa zu Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee BVwG v. 27.08.2018, L519 2198125-2). Sofern die Beschwerde ein unterlassenes Parteiengehör moniert, entspricht dies nicht den Tatsachen. Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, ist der bP mit Schreiben vom 03.07.2017 im Rahmen der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" Gelegenheit gegeben worden, sich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu äußern, was sie aber unterlassen hat.Sofern die Beschwerde ein unterlassenes Parteiengehör moniert, entspricht dies nicht den Tatsachen. Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, ist der bP mit Schreiben vom 03.07.2017 im Rahmen der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" Gelegenheit gegeben worden, sich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern, was sie aber unterlassen hat. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Gem. § 39 Abs 2a AVG trifft die bP auch eine Verfahrensförderungspflicht, nämlich dass sie ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren so rasch als möglich durchgeführt werden kann.Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Gem. Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG trifft die bP auch eine Verfahrensförderungspflicht, nämlich dass sie ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren so rasch als möglich durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Rüge, wonach das BFA eine Abklärung des tatsächlichen Aufenthaltsstatus der bP in Italien vornehmen hätte müssen, zu sehen. Es handelt sich hier um in der persönlichen Sphäre der bP liegende Umstände. Im Übrigen hat die bP in ihrer handschriftlichen Beschwerde aufgezeigt, dass sie zwar 2017 nach Italien gereist ist um ihr "Visum" zu verlängern, aber bevor ihr "Visum" überhaupt verlängert wurde, sie sich bereits auf dem Weg nach Österreich befand. Darüber hinaus ist die bP im Besitz eines von der türkischen Botschaft in Italien 2014 ausgestellten türkischen Reisepasses und nicht im Besitz eines Konventionsreisepasses.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG / RückkehrentscheidungNichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG / Rückkehrentscheidung § 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  2. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  4. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 1 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die bP hat keine als Familienleben zu wertende Anknüpfungspunkte in Österreich dargelegt. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben, weshalb es diesbezüglich auch keiner Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bedarf. Auf Grund der festgestellten Umstände ist gegenständlich auch nicht von einem iSd Art 8 EMRK relevanten Privatleben in Österreich auszugehen. Ihren eigenen Angaben zufolge war die bP ab März 2017 in Österreich ohne einen gültigen Aufenthaltstitel aufhältig und wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien über die bP die Untersuchungshaft verhängt; am XXXX erging seitens des BFA betreffend die bP ein Festnahmeauftrag. Die bP war gerade mal drei Monate in Österreich aufhältig, als über sie die Untersuchungshaft verhängt wurde. Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vgl. § 75 Abs. 23 AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall noch kein relevantes Privatleben begründet. Weitergehende relevante private Anknüpfungspunkte im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK kamen nicht hervor.Auf Grund der festgestellten Umstände ist gegenständlich auch nicht von einem iSd Artikel 8, EMRK relevanten Privatleben in Österreich auszugehen. Ihren eigenen Angaben zufolge war die bP ab März 2017 in Österreich ohne einen gültigen Aufenthaltstitel aufhältig und wurde am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen Wien über die bP die Untersuchungshaft verhängt; am römisch 40 erging seitens des BFA betreffend die bP ein Festnahmeauftrag. Die bP war gerade mal drei Monate in Österreich aufhältig, als über sie die Untersuchungshaft verhängt wurde. Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vergleiche Paragraph 75, Absatz 23, AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall noch kein relevantes Privatleben begründet. Weitergehende relevante private Anknüpfungspunkte im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK kamen nicht hervor. Da die Rückkehrentscheidung somit keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, konnte eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unterbleiben.Da die Rückkehrentscheidung somit keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, konnte eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unterbleiben. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG.Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.)Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. § 46 FPG gegeben, da kein konkretes, zu berücksichtigendes Vorbringen erstattet wurde und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte, dass Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. Paragraph 46, FPG gegeben, da kein konkretes, zu berücksichtigendes Vorbringen erstattet wurde und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte, dass Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung / Keine Frist für freiwillige Ausreise Das Bundesamt erkannte der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Insbesondere liegt auch das tatsächliche Ende der Strafhaft nicht im Einflussbereich des Bundesamtes.Das Bundesamt erkannte der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Insbesondere liegt auch das tatsächliche Ende der Strafhaft nicht im Einflussbereich des Bundesamtes. Das Bundesamt erachtete auf Grund der zweimaligen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, die jeweils mit einer doch unbedingten Freiheitsstrafe endeten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung als gefährdet. Dem wurde in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten und vermag auch das BVwG im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Für das BVwG waren die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht gegeben. Auf Grund dieser inhaltlichen Entscheidung in der Sache bedarf es keiner eigenen Entscheidung über diesen Spruchpunkt.Für das BVwG waren die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht gegeben. Auf Grund dieser inhaltlichen Entscheidung in der Sache bedarf es keiner eigenen Entscheidung über diesen Spruchpunkt. Auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung besteht gem. § 55 Abs 1a FPG ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise.Auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einreiseverbot § 53 FPG Einreiseverbot idF BGBl. I Nr. 56/2018Paragraph 53, FPG Einreiseverbot in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt stützte seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtslage folgerichtig auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG und verhängte ein Einreiseverbot für die dafür vorgesehene Höchstdauer von 10 Jahren.Das Bundesamt stützte seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtslage folgerichtig auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG und verhängte ein Einreiseverbot für die dafür vorgesehene Höchstdauer von 10 Jahren. Das BVwG hat die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Sachentscheidung zugrundezulegen. Nachdem die bP zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unbedingt rk. verurteilt wurde ist nach geltender Rechtslage nunmehr der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG (unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren) einschlägig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Einreiseverbot nicht nur für die Dauer von bis zu 10 Jahren verhängt werden darf, sondern auch unbefristet. Es wurde demgemäß mit 10 Jahren die Höchstdauer nicht ausgeschöpft.Nachdem die bP zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unbedingt rk. verurteilt wurde ist nach geltender Rechtslage nunmehr der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren) einschlägig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Einreiseverbot nicht nur für die Dauer von bis zu 10 Jahren verhängt werden darf, sondern auch unbefristet. Es wurde demgemäß mit 10 Jahren die Höchstdauer nicht ausgeschöpft. Die bP wurde erstmals schon 2014 gem. §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3), 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 19.02.2018 wurde die bP wegen § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Sie hat damit wiederholt gravierende Suchtmitteldelikte begangen und vermochte sie selbst eine einschlägige, erhebliche Strafe nicht vor weiteren, derartigen, sozialschädlichen und die Gesundheit anderer gefährdenden Delikten abzuhalten.Die bP wurde erstmals schon 2014 gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3), 27
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 19.02.2018 wurde die bP wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Sie hat damit wiederholt gravierende Suchtmitteldelikte begangen und vermochte sie selbst eine einschlägige, erhebliche Strafe nicht vor weiteren, derartigen, sozialschädlichen und die Gesundheit anderer gefährdenden Delikten abzuhalten. Die bP hat im Zeitraum 08.06.2017 bis 19.06.2017 Heroin mit den Wirkstoffen Heroin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 24,9 % Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % und Acetylcodein in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % in einer das 15-fachen der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar zumindest 280 Gramm an teilweise bekannte Personen (einem verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei) und teilweise unbekannte Abnehmer; in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 19.06.2017 insgesamt 92,5 Gramm Heroin und ein Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einem Reinheitsgehalt von 97 %) in seinem Zimmer im Hotel bunkerte. Die bP war an kein Suchtgift gewöhnt.Die bP hat im Zeitraum 08.06.2017 bis 19.06.2017 Heroin mit den Wirkstoffen Heroin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 24,9 % Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % und Acetylcodein in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,5 % in einer das 15-fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar zumindest 280 Gramm an teilweise bekannte Personen (einem verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei) und teilweise unbekannte Abnehmer; in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 19.06.2017 insgesamt 92,5 Gramm Heroin und ein Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einem Reinheitsgehalt von 97 %) in seinem Zimmer im Hotel bunkerte. Die bP war an kein Suchtgift gewöhnt. Strafmildernd: das reumütige Geständnis und die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes Straferschwerend: das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfachen Tatangriffe und die einschlägige Vorstrafe. Die bP ist - wie oben in den Feststellungen ausführlich samt Strafzumessungsgründen dargelegt - mehrfach wegen Verstoßes gegen das SMG verurteilt worden. Dies gerade in einer Phase, wo sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Vor diesem Hintergrund könnte man noch mehr erwarten, dass man sich tunlichst an die Regeln hält, um den weiteren Aufenthalt nicht zu gefährden, ginge man hypothetisch vom einem legalen Aufenthalt aus. Im Besonderen wird festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).Im Besonderen wird festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Ziffer 54,; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Ziffer 37,; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Ziffer 57, uva.). Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Suchtgiftdelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Bei der bP zeigt sich genau diese Wiederholungsgefahr durch ihr gezeigtes Verhalten. Dies lässt von ihr auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist.Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Suchtgiftdelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Bei der bP zeigt sich genau diese Wiederholungsgefahr durch ihr gezeigtes Verhalten. Dies lässt von ihr auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass die bP trotz einer Verurteilung wegen desselben Delikts und trotz rechtswidrigen Aufenthaltes trotzdem wieder straffällig geworden ist, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens der bP und des Nichtbestehens einer aus fremdenrechtlicher Sicht positiven Zukunftsprognose, besteht auch unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Fehlens von privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde mit zehn Jahren festgesetzte Einreiseverbot aufzuheben oder herabzusetzen, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, zur Wahrung der gefährdeten öffentlichen Interessen als notwendig und somit zulässig erweist. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig Der Vertreter der bP stellte mit der Beschwerde zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung in nicht zu beanstandender Weise aberkannt, weil - aus hier maßgeblicher fremdenpolizeilicher Sicht - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Entlassung aus der Haft steht zudem nicht im Einflussbereich der Behörde bzw. des BVwG.Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung in nicht zu beanstandender Weise aberkannt, weil - aus hier maßgeblicher fremdenpolizeilicher Sicht - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Entlassung aus der Haft steht zudem nicht im Einflussbereich der Behörde bzw. des BVwG. Gem. § 18 Abs 5 und Abs 6 BFA-VG lagen - nach Prüfung der Sach- und Rechtlage - die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG nicht vor. Auf Grund gegenständlicher Sachentscheidung bedurfte es darüber keines (eigenen) Beschlusses des BVwG.Gem. Paragraph 18, Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG lagen - nach Prüfung der Sach- und Rechtlage - die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG nicht vor. Auf Grund gegenständlicher Sachentscheidung bedurfte es darüber keines (eigenen) Beschlusses des BVwG. Die genannte Vorschrift sieht kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, die Zuerkennung hat ex lege vielmehr "von Amts wegen" stattzufinden. Ausgehend davon, kam der bP im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Ausgehend davon, kam der bP im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung und bedurfte es diesbezüglich keiner Erörterung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Das BVwG hat alle von der bP für sich ins Treffen geführten Angaben zur Darlegung ihrer Integration der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Subjektive persönliche Eindrücke des Entscheiders bei einer Verhandlung, wie etwa Sympathie, sind jedenfalls kein Entscheidungskriterium für die Beurteilung der Integration. Alle anderen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Integration liegen auf Grund der Aktenlage offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen. Die bP hat in der Beschwerde nicht ansatzweise konkretisiert, was diesbezüglich bei einer Verhandlung darüber hinaus noch an sachlichen Fakten hätte hervorkommen können. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist die bP in ihren persönlichen Beschwerdeausführungen der Würdigung der belangten Behörde nur insofern entgegen getreten, als sie den Wunsch äußerte, dass sie lieber nach Italien wolle.In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Das BVwG hat alle von der bP für sich ins Treffen geführten Angaben zur Darlegung ihrer Integration der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Subjektive persönliche Eindrücke des Entscheiders bei einer Verhandlung, wie etwa Sympathie, sind jedenfalls kein Entscheidungskriterium für die Beurteilung der Integration. Alle anderen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Integration liegen auf Grund der Aktenlage offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen. Die bP hat in der Beschwerde nicht ansatzweise konkretisiert, was diesbezüglich bei einer Verhandlung darüber hinaus noch an sachlichen Fakten hätte hervorkommen können. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist die bP in ihren persönlichen Beschwerdeausführungen der Würdigung der belangten Behörde nur insofern entgegen getreten, als sie den Wunsch äußerte, dass sie lieber nach Italien wolle. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Auf Grund der gegebenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L504.2202948.1.00

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